publié le 18 août 2014
Loi portant réforme du calcul des cotisations sociales pour les travailleurs indépendants. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 NOVEMBRE 2013. - Loi portant réforme du calcul des cotisations sociales pour les travailleurs indépendants. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 22 novembre 2013 portant réforme du calcul des cotisations sociales pour les travailleurs indépendants (Moniteur belge du 6 décembre 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 22. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Reform der Berechnung der Sozialbeiträge für Selbständige PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen Art. 2 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 3 - Abänderungen anderer Rechtsvorschriften Art. 13 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989, werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 17 letzter Absatz des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967" durch die Wörter "Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 7 und 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nr.2 wird das Wort "neubewertete" aufgehoben. 2. In § 2bis Absatz 1 werden die Wörter "Bezugsjahr im Sinne von Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr.38" durch die Wörter "Beitragsjahr im Sinne von Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38" ersetzt. 3. In § 2bis wird Absatz 3 aufgehoben.4. In § 2bis Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort "Bezugsjahr" durch das Wort "Beitragsjahr" ersetzt.5. In § 2bis Absatz 6, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "in den Absätzen 4 und 5" durch die Wörter "in den Absätzen 3 und 4" ersetzt.2. Paragraph 2ter wird aufgehoben.7. In Paragraph 2quater werden die Wörter "Für die Anwendung der Paragraphen 2bis und 2ter" durch die Wörter "Für die Anwendung von § 2bis" ersetzt. Art. 15 - Die Artikel 13 und 14 finden Anwendung für die Einkommensjahre ab dem Einkommensjahr 2015.
KAPITEL 4 - Evaluation Art. 16 - Vorliegendes Gesetz wird binnen vier Jahren nach seinem Inkrafttreten auf Initiative des für die Selbständigen zuständigen Ministers von dem aufgrund von Artikel 107 des Gesetzes vom 30.
Dezember 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen geschaffenen Allgemeinen geschäftsführenden Ausschuss für das Sozialstatut der Selbständigen evaluiert.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung Art. 17 - Sozialbeiträge in Bezug auf Kalenderquartale der Anwendung des Sozialstatuts der Selbständigen, die dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vorangehen, werden berechnet und eingezogen gemäß den am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes geltenden Bestimmungen.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM