publié le 04 avril 2014
Loi relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle aux jugements et décisions de probation aux fins de la surveillance des mesures de probation et des peines de substitution prononcées dans un Etat membre de l'Union européenne. - Traduction allemande
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21 MAI 2013. - Loi relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle aux jugements et décisions de probation aux fins de la surveillance des mesures de probation et des peines de substitution prononcées dans un Etat membre de l'Union européenne. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 mai 2013 relative à l'application du principe de reconnaissance mutuelle aux jugements et décisions de probation aux fins de la surveillance des mesures de probation et des peines de substitution prononcées dans un Etat membre de l'Union européenne (Moniteur belge du 13 juin 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. MAI 2013 - Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorangehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Allgemeine Grundsätze Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die Anerkennung der Urteile und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidungen sowie die Überwachung von nicht freiheitsentziehenden Strafen oder Maßnahmen, wie sie in Artikel 3 erwähnt sind, auf dem Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als dem, der das Urteil verkündet hat.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die gesellschaftliche Wiedereingliederung der verurteilten Person zu erleichtern und den Schutz der Opfer und der Allgemeinheit zu verbessern. § 2 - Was die Beziehungen zwischen Belgien und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft und unbeschadet von Artikel 32 ersetzt das vorliegende Gesetz für die Vollstreckung von Urteilen, durch die eine bedingte Verurteilung oder eine bedingte Freilassung auferlegt wird, die in Kapitel V des Gesetzes vom 23. Mai 1990 über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen vorgesehenen Bestimmungen.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Urteil: eine rechtskräftige Entscheidung oder Anordnung eines Gerichts des Entscheidungsstaats, durch die festgestellt wird, dass eine natürliche Person eine Straftat begangen hat, und durch die gegen sie a) eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, sofern eine bedingte Freilassung auf der Grundlage dieses Urteils oder aufgrund einer nachfolgenden Bewährungsentscheidung gewährt wurde, b) eine Bewährungsstrafe, c) eine bedingte Verurteilung oder d) eine alternative Sanktion verhängt wird;2. Bewährungsstrafe: eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, deren Vollstreckung ganz oder teilweise bedingt ausgesetzt wird durch das Auferlegen einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen. Diese Bewährungsmaßnahmen können entweder im Urteil selbst oder in einer eigenständigen Bewährungsentscheidung einer zuständigen Behörde auferlegt werden; 3. bedingte Verurteilung: ein Urteil, bei dem die Straffestsetzung dadurch bedingt zurückgestellt wird, dass eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen auferlegt werden, oder bei dem eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen statt einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme auferlegt werden.Diese Bewährungsmaßnahmen können entweder im Urteil selbst oder in einer eigenständigen Bewährungsentscheidung einer zuständigen Behörde auferlegt werden; 4. alternative Sanktion: eine Sanktion, die keine Freiheitsstrafe, freiheitsentziehende Maßnahme oder Geldstrafe ist und mit der eine Auflage oder Weisung ergeht;5. Bewährungsentscheidung: ein Urteil oder eine auf der Grundlage eines derartigen Urteils ergangene rechtskräftige Entscheidung einer zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats, mit dem/der a) eine bedingte Freilassung gewährt wird oder b) Bewährungsmaßnahmen auferlegt werden;6. bedingte Freilassung: eine von einer zuständigen Behörde erlassene rechtskräftige Entscheidung oder sich aus dem nationalen Recht ergebende Rechtsfolge, wonach eine verurteilte Person nach der Verbüßung eines Teils einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme unter Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen vorzeitig entlassen wird;7. Bewährungsmaßnahmen: Auflagen und Weisungen, die einer natürlichen Person nach Maßgabe des nationalen Rechts des Entscheidungsstaats im Zusammenhang mit einer Bewährungsstrafe, einer bedingten Verurteilung oder einer bedingten Freilassung von einer zuständigen Behörde auferlegt werden;8. Entscheidungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem ein Urteil erlassen worden ist;9. Vollstreckungsstaat: der Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 18 überwacht werden;10. Bescheinigung: das Dokument, dessen Muster in Anlage 1 aufgenommen ist und das von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats, die die Richtigkeit des Inhalts bescheinigt, unterzeichnet worden ist. Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung, wenn eine der folgenden Bedingungen mit dem Urteil und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung einhergeht: 1. Verpflichtung der verurteilten Person, einer bestimmten Behörde jeden Wohnsitzwechsel oder Arbeitsplatzwechsel mitzuteilen;2. Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete im Entscheidungs- oder Vollstreckungsstaat nicht zu betreten;3. Verpflichtung, die Beschränkungen für das Verlassen des Staatsgebiets des Vollstreckungsstaats beinhaltet;4. Weisungen, die das Verhalten, den Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung oder die Freizeitgestaltung betreffen oder die Beschränkungen oder Modalitäten der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beinhalten;5. Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden;6. Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu meiden;7. Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die von der verurteilten Person für die Begehung einer Straftat verwendet wurden oder verwendet werden könnten, zu meiden;8. Verpflichtung, den durch die Straftat verursachten Schaden finanziell wieder gutzumachen, und/oder Verpflichtung, einen Nachweis über die Einhaltung dieser Verpflichtung zu erbringen;9. Verpflichtung, eine gemeinnützige Leistung zu erbringen;10. Verpflichtung, mit einem Bewährungshelfer oder einem Vertreter eines Sozialdienstes zusammenzuarbeiten, der für verurteilte Personen zuständig ist;11. Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Art. 5 - Vorliegendes Gesetz führt eine Regelung ohne und eine Regelung mit vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats ein.
Die Regelung ohne vorherige Zustimmung ist anwendbar auf Übermittlungen von Urteilen und gegebenenfalls von Bewährungsentscheidungen und Bescheinigungen zwecks Anerkennung und Überwachung in dem Mitgliedstaat, wo die verurteilte Person ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort hat, wenn die Person in diesen Staat zurückgekehrt ist oder zurückkehren möchte.
Die Regelung mit vorheriger Zustimmung des Vollstreckungsstaats ist - zwecks Anerkennung und Überwachung in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die verurteilte Person verbleiben möchte - auf Antrag der verurteilten Person auf Übermittlungen von Urteilen und gegebenenfalls von Bewährungsentscheidungen und Bescheinigungen anwendbar.
Der Antrag der verurteilten Person stellt keine Verpflichtung für den Entscheidungsstaat dar; Letzterer entscheidet alleine darüber, das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung sowie die Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
Art. 6 - Immer dann, wenn die Situation es erfordert, konsultieren die zuständigen belgischen Behörden die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats.
Einzig der Entscheidungsstaat kann über eine Revisionsbeschwerde des Urteils, durch das die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu vollstreckende Strafe auferlegt wird, befinden.
Art. 7 - Das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung oder deren beglaubigte Abschrift wird jeweils nur einem Vollstreckungsstaat in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht. Dem Urteil und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung liegt die Bescheinigung bei.
Das Original des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung oder der Bescheinigung oder eine beglaubigte Abschrift dieser Dokumente werden dem Vollstreckungsstaat auf Antrag übermittelt.
Art. 8 - Kosten, die durch die Vollstreckung des in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verkündeten Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung entstehen, werden von Belgien getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich auf dem Staatsgebiet dieses anderen Mitgliedsstaats entstanden sind.
KAPITEL 3 - Verfahren über die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenen Urteils und gegebenenfalls einer Bewährungsentscheidung und über die Überwachung der Strafe oder Maßnahme Abschnitt 1 - Behörde, die für das Erteilen der vorherigen Zustimmung zuständig ist Art. 9 - § 1 - In den in Artikel 5 § 3 erwähnten Fällen ist der Minister der Justiz die zuständige Behörde, um die vorherige Zustimmung zu der Übermittlung eines Urteils und gegebenenfalls einer Bewährungsentscheidung zusammen mit der Bescheinigung zu erteilen. § 2 - Bevor der Minister der Justiz eine Entscheidung trifft, prüft er, ob 1. die verurteilte Person nicht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, 2.die verurteilte Person die Bedingungen erfüllt, die mit ihrer Niederlassung auf dem belgischen Staatsgebiet einhergehen, 3. es offenkundige Sachverhalte gibt, aus denen hervorgeht, dass die Strafe oder Maßnahme nicht gemäß dem belgischen Rechtssystem auf belgischem Staatsgebiet vollstreckt werden kann, 4.die Anerkennung und die Überwachung der Strafe oder Maßnahme auf dem belgischen Staatsgebiet zur Resozialisierung und gesellschaftlichen Wiedereingliederung der verurteilten Person beiträgt. § 3 - Um zu prüfen, ob die Anerkennung und Überwachung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung in Belgien die in § 2 Nr. 4 erwähnte Bedingung erfüllt, kann der Minister der Justiz den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen.
Art. 10 - Der Minister der Justiz unterrichtet den Entscheidungsstaat unverzüglich darüber, ob er der Übermittlung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zustimmt oder nicht. Wenn der Minister der Justiz der Übermittlung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zustimmt, setzt er die Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem die verurteilte Person verbleiben möchte, davon in Kenntnis.
Abschnitt 2 - Bedingungen für die Anerkennung und die Überwachung Art. 11 - § 1 - Die Anerkennung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und die Überwachung der Strafe oder Maßnahme werden verweigert, wenn die Taten, aufgrund deren das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung verkündet worden ist, nach belgischem Recht keine Straftat darstellen. § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn die Taten eine der folgenden Straftaten darstellen, insofern diese im Entscheidungsstaat mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geahndet werden: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, 2.Terrorismus, 3. Menschenhandel, 4.sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie, 5. illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, 6.illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, 7. Korruption, 8.Betrugshandlungen, einschließlich Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, 9. Wäsche von Erträgen aus Straftaten, 10.Falschmünzerei und Nachmachen des Euro, 11. Computerkriminalität, 12.Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, 13. Beihilfe zur ordnungswidrigen Einreise und zum ordnungswidrigen Aufenthalt, 14.vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, 15. illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, 16.Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, 17. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, 18.organisierter oder bewaffneter Diebstahl, 19. illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, 20.Betrug, 21. Erpressung und Schutzgelderpressung, 22.Nachmachen von Produkten und Produktpiraterie, 23. Verfälschen von Verwaltungsdokumenten und Handel mit Fälschungen, 24.Verfälschen von Zahlungsmitteln, 25. illegaler Handel mit Hormonstoffen und anderen Wachstumsförderern, 26.illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, 27. Handel mit gestohlenen Fahrzeugen, 28.Vergewaltigung, 29. Brandstiftung, 30.Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, 31. Flugzeug- und Schiffsentführung, 32.Sabotage. § 3 - In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Anerkennung und die Überwachung eines Urteils und gegebenenfalls einer Bewährungsentscheidung jedoch nicht verweigert werden, weil das belgische Gesetz keine Steuern oder Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen der gleichen Art wie das Recht des Entscheidungsstaats vorschreibt. § 4 - Paragraph 2 Nr. 14 ist weder anwendbar auf die in Artikel 350 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnten Schwangerschaftsabbrüche noch auf die im Gesetz vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe erwähnte Sterbehilfe.
Art. 12 - Die Anerkennung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und die Überwachung der Strafe oder der Maßnahme werden in folgenden Fällen verweigert: 1. Die Anerkennung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und die Überwachung der Strafe oder der Maßnahme verstoßen gegen den Grundsatz "ne bis in idem";2. das belgische Recht sieht eine Immunität vor, die die Überwachung der Strafe oder Maßnahme, die mit dem Urteil und gegebenenfalls mit der Bewährungsentscheidung einhergeht, unmöglich macht;3. die Strafe oder Maßnahme ist gegenüber einer Person verhängt worden, die, gemäß belgischem Recht, aufgrund ihres Alters für die Taten, auf die sich das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung bezieht, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann;4. die Vollstreckung der Strafe ist nach belgischem Recht verjährt;5. das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung umfassen eine medizinisch-therapeutische Maßnahme, die selbst nach Anwendung von Artikel 17 nicht gemäß dem belgischen Rechts- oder Gesundheitssystem auf belgischem Staatsgebiet vollstreckt werden kann;6. es liegen ernsthafte Gründe zur Annahme vor, dass die Überwachung der Strafe oder der Maßnahme die Grundrechte der betreffenden Person - wie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt - gefährden könnte;7. die in Artikel 5 § 2 erwähnten Bedingungen sind nicht erfüllt;8. die Übermittlung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung fallen unter die Regelung mit vorheriger Zustimmung und die Zustimmung des Ministers ist nicht gemäß Artikel 9 erteilt worden. Art. 13 - § 1 - Die Anerkennung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und die Überwachung der Strafe oder der Maßnahme können in folgenden Fällen verweigert werden: 1. Das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung beziehen sich auf Straftaten, die nach belgischem Recht ganz oder zu einem großen oder wesentlichen Teil auf belgischem Staatsgebiet oder an einem dem belgischen Staatsgebiet gleichgestellten Ort begangen worden sind;2. die nicht freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme wird für weniger als sechs Monate ausgesprochen;3. die Bedingungen, die mit dem Urteil und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung einhergehen, gehören nicht zu der in Artikel 4 erwähnten Liste;4. laut Bescheinigung ist der Betreffende nicht persönlich zur Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, erschienen, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Betreffende im Einklang mit den weiteren verfahrensrechtlichen nationalen Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats: a) rechtzeitig i) entweder persönlich geladen und dabei von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde oder auf andere Weise offiziell und tatsächlich von dem vorgesehenen Termin und Ort dieser Verhandlung in Kenntnis gesetzt wurde, und zwar so, dass zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass er von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und ii) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen ergehen kann, oder b) in Kenntnis der anberaumten Verhandlung - ein Mandat an einen Rechtsbeistand erteilt hat, der entweder vom Betreffenden oder vom Staat bestellt wurde, um ihn bei der Verhandlung zu verteidigen, und dass er bei der Verhandlung von diesem Rechtsbeistand tatsächlich verteidigt worden ist, oder c) nachdem ihm die Entscheidung zugestellt und er ausdrücklich von seinem Recht auf ein neues Urteilsverfahren oder auf ein Berufungsverfahren, an dem er teilnehmen kann und bei dem die Sache selbst unter Berücksichtigung neuer Beweismittel erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, in Kenntnis gesetzt worden ist, i) ausdrücklich erklärt hat, dass er die Entscheidung nicht anficht, oder ii) innerhalb der angegebenen Frist kein neues Urteilsverfahren oder kein Berufungsverfahren beantragt hat. § 2 - Wenn die Bescheinigung nicht vollständig ist oder dem Urteil und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung offensichtlich nicht entspricht, kann die Anerkennung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und die Überwachung der Strafe oder Maßnahme erlaubt werden, wenn der Vollstreckungsstaat der Auffassung ist, dass er über genügend Angaben verfügt.
Wenn der Vollstreckungsstaat der Auffassung ist, dass er nicht über genügend Angaben verfügt, um die Anerkennung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und der Überwachung der Strafe oder Maßnahme zu erlauben, räumt er der ausstellenden Behörde eine angemessene Frist ein, um die Bescheinigung zu vervollständigen oder zu berichtigen. Wenn die Angaben nicht innerhalb der gewährten Frist erteilt werden, werden die Anerkennung und die Überwachung abgelehnt.
Abschnitt 3 - Anerkennungs- und Überwachungsverfahren Art. 14 - Die Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem der Betreffende seinen gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort hat, oder, je nach Fall, die Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem der Betreffende verbleiben möchte, ist die für die Anerkennung eines Urteils und gegebenenfalls einer Bewährungsentscheidung zuständige Behörde.
Art. 15 - Die der Staatsanwaltschaft zugesandte Bescheinigung wird ins Niederländische, Französische, Deutsche oder Englische übersetzt.
Wenn eine andere Behörde das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung sowie die Bescheinigung erhält, leitet sie diese von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft weiter und setzt die ausstellende Behörde in einer Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
Art. 16 - § 1 - Wenn die ausstellende Behörde vorab die Staatsanwaltschaft konsultiert, kann Letztere bei dieser Gelegenheit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung mitteilen, dass die Anerkennung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und die Überwachung der Strafe oder der Maßnahme in Belgien nicht zur Resozialisierung und gesellschaftlichen Wiedereingliederung der verurteilten Person beiträgt. Zu diesem Zweck kann die Staatsanwaltschaft den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. § 2 - Um über die Anerkennung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung sowie der Überwachung der Strafe oder der Maßnahme zu befinden, prüft die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Erhalt des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung sowie der Bescheinigung: 1. ob nicht einer der in den Artikeln 11 bis 13 vorgesehenen Ablehnungsgründe anzuwenden ist, 2.ob, in dem Fall, wo die dem Urteil und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zugrunde liegenden Taten in Artikel 11 § 2 vermerkt sind, die Verhaltensweisen, so wie sie in der Bescheinigung beschrieben sind, diesen Taten entsprechen. § 3 - Die Staatsanwaltschaft prüft, ob das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung mit den Sonderbedingungen einhergehen, so wie sie in Artikel 4 erwähnt sind. § 4 - Bevor die Staatsanwaltschaft entscheidet, aus den in Artikel 12 Nr. 1, 5, 7 und 8 und Artikel 13 vorgesehenen Gründen das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung nicht anzuerkennen und die Strafe oder Maßnahme nicht zu überwachen, nimmt sie auf angemessenem Wege Rücksprache mit dem Entscheidungsstaat und bittet diesen gegebenenfalls, ihr unverzüglich alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zuzusenden. § 5 - Wenn die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, einen der in Artikel 13 erwähnten Verweigerungsgründe geltend zu machen, kann sie jedoch mit der Zustimmung des Entscheidungsstaats beschließen, der Überwachung der mit dem Urteil einhergehenden Bedingungen und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung in Belgien zuzustimmen, ohne die Verantwortung für spätere Entscheidungen tragen zu müssen, wenn die verurteilte Person die Bedingungen nicht einhält oder während der Probezeit eine neue Straftat begeht.
Art. 17 - Wenn die Dauer der nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme oder die Dauer der Bewährungszeit nicht mit dem belgischen Recht vereinbar ist, kann die Staatsanwaltschaft eine Anpassung dieser Verurteilung nur in den Fällen entscheiden, in denen die Verurteilung die nach belgischem Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Dauer der Verurteilung darf nicht niedriger sein als die nach belgischem Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe.
Wenn die Art der Strafe oder Maßnahme nicht mit dem belgischen Recht vereinbar ist, kann die Staatsanwaltschaft die Verurteilung an eine nach belgischem Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss der im Entscheidungsstaat verhängten Verurteilung möglichst entsprechen.
Die im Entscheidungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme darf, was ihre Dauer oder Art betrifft, keinesfalls verschärft werden.
Art. 18 - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 19 befindet die Staatsanwaltschaft so schnell wie möglich und spätestens binnen sechzig Tagen nach Empfang des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und der Bescheinigung über die Anerkennung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung sowie über die Überwachung der Strafe oder Maßnahme und setzt den Entscheidungsstaat davon in Kenntnis. § 2 - Die Entscheidung, das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anzuerkennen oder nicht, die Strafe oder Maßnahme zu überwachen und eventuell die Entscheidung über die Anpassung der Strafe, werden der betreffenden Person zugestellt, wenn sie sich auf belgischem Staatsgebiet befindet. Die Person kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anfechten und die Ratskammer im Wege einer an die Kanzlei gerichteten Antragschrift innerhalb von vierundzwanzig Stunden ab Zustellung der Entscheidung damit befassen.
Die Ratskammer befindet binnen fünfzehn Tagen allein auf der Grundlage von Artikel 16 § 2. Gegen die Entscheidung der Ratskammer kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden. § 3 - Sobald die Entscheidung über die Anerkennung und Überwachung definitiv ist und spätestens binnen sechzig Tagen ab Empfang des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung sowie der Bescheinigung setzt die Staatsanwaltschaft den Entscheidungsstaat davon in Kenntnis. § 4 - Wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet, das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anzuerkennen, setzt sie den Entscheidungsstaat von jeder gemäß Artikel 17 getroffenen Anpassungsentscheidung in Kenntnis und trifft unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung der nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme nach belgischem Recht. Die Entscheidung, das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anzuerkennen, macht die im Entscheidungsstaat ausgesprochene Strafe oder Maßnahme - für den Teil, der noch zu verbüßen bleibt - unmittelbar und sofort in Belgien vollstreckbar. § 5 - Wenn die Staatsanwaltschaft in außergewöhnlichen Fällen nicht in der Lage ist, die in § 3 vorgesehene Frist von sechzig Tagen einzuhalten, setzt sie den Entscheidungsstaat unverzüglich davon in Kenntnis, wobei sie die Gründe für die Verzögerung sowie die Zeit angibt, die sie für notwendig hält, um die endgültige Entscheidung zu treffen.
Art. 19 - Die Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung sowie über die Überwachung der Strafe oder Maßnahme kann während einer von der Staatsanwaltschaft bestimmten, angemessenen Frist aufgeschoben werden, wenn die in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem Urteil und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung entspricht, damit sie gemäß Artikel 13 § 2 vervollständigt oder berichtigt werden kann.
Art. 20 - Zieht der Entscheidungsstaat die Bescheinigung infolge von Angaben über die Anpassung der Art oder Dauer der Strafe oder Maßnahme zurück, derweil die Überwachung der Strafe oder Maßnahme auf belgischem Staatsgebiet nicht begonnen hat, beendet die Staatsanwaltschaft die Überwachung der Strafe oder Maßnahme.
Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung der Strafe oder der Maßnahme, sobald sie vom Entscheidungsstaat über eine Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Verurteilung erlischt.
Abschnitt 4 - Überwachung der Strafe oder Maßnahme und damit verbundene Folgen Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 § 5 ist die Überwachung der Strafe oder Maßnahme, einschließlich der zu treffenden Entscheidungen, wenn die verurteilte Person die Bedingungen nicht einhält oder eine neue Straftat begeht, durch belgisches Recht geregelt. § 2 - Die Überwachung der in Artikel 4 Nr. 8 erwähnten Bedingung kann erfolgen, indem die verurteilte Person verpflichtet wird, einen Nachweis über die Einhaltung der Verpflichtung, den durch die Straftat verursachten Schaden wieder gutzumachen, zu erbringen. § 3 - Wenn die verurteilte Person flüchtet oder keinen gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort mehr in Belgien hat, kann die Staatsanwaltschaft der ausstellenden Behörde die Zuständigkeit für die Überwachung der Strafe oder Maßnahme wieder zurückübertragen. § 4 - Wird im Entscheidungsstaat ein neues Strafverfahren gegen die verurteilte Person eingeleitet, kann die Staatsanwaltschaft diesem Staat, wenn er darum ersucht, die Zuständigkeit für die Überwachung der Strafe oder Maßnahme wieder zurückübertragen.
Abschnitt 5 - Angaben, die dem Entscheidungsstaat zu übermitteln sind Art. 22 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft setzt den Entscheidungsstaat unverzüglich über Folgendes in Kenntnis, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht: 1. die Unmöglichkeit, die Strafe oder Maßnahme in der Praxis zu überwachen, weil die verurteilte Person nicht auf belgischem Staatsgebiet zu finden ist, 2.die Entscheidung, das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung anzuerkennen und die Verantwortung für die Überwachung der Strafe oder Maßnahme zu übernehmen, 3. jede mit Gründen versehene Entscheidung, das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung nicht anzuerkennen, 4.die mit Gründen versehene Entscheidung, die Strafe oder die Maßnahme gemäß Artikel 17 anzupassen, 5. die mit Gründen versehene Entscheidung, ein Urteil und gegebenenfalls eine Bewährungsentscheidung nicht anzuerkennen, wenn Amnestie oder Begnadigung gewährt wird, 6.jede Änderung der nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme, 7. den Widerruf des Aufschubs mit Bewährungsauflagen oder der Entscheidung über die bedingte Freilassung, 8.die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufgrund der Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen, 9. das Erlöschen der nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme, 10.alle Umstände oder Feststellungen, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Verabschiedung einer oder mehrerer der in den Nr. 6 bis 9 genannten Entscheidungen bewirken könnte. § 2 - Wenn die Staatsanwaltschaft der Überwachung der Strafe oder Maßnahme in Anwendung von Artikel 16 § 5 zugestimmt hat, muss sie den Entscheidungsstaat ebenfalls durch ein Formular, das gemäß der in Anlage 2 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Form erstellt wird, über jedes Nichtbefolgen der Strafe oder Maßnahme in Kenntnis setzen.
Art. 23 - Wenn der Entscheidungsstaat es beantragt, setzt die Staatsanwaltschaft ihn unmittelbar nach Empfang des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung sowie der Bescheinigung über die im belgischen Recht vorgesehene Höchstdauer der Freiheitsstrafe für die dem Urteil zugrunde liegende Straftat, die im Fall der Nichteinhaltung der Bewährungsmaßnahmen gegen verurteilte Personen verhängt werden kann, in einer Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
KAPITEL 4 - Verfahren über die Anerkennung und die Überwachung eines in Belgien erlassenen Urteils und gegebenenfalls einer Bewährungsentscheidung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Abschnitt 1 - Zuständige ausstellende Behörde Art. 24 - Die Staatsanwaltschaft des gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnortes oder, je nach Fall, des Ortes der Verurteilung ist die für die Übermittlung eines Urteils und gegebenenfalls einer Bewährungsentscheidung zwecks Anerkennung und Überwachung zuständige Behörde.
Abschnitt 2 - Vollstreckungsverfahren Art. 25 - Ist die vorherige Zustimmung des Vollstreckungsstaats aufgrund von Artikel 5 § 3 erforderlich, beantragt die Staatsanwaltschaft beim Vollstreckungsstaat, dass er vor Übermittlung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung seine Zustimmung erteilt.
Hat der Vollstreckungsstaat seine vorherige Zustimmung erteilt, übermittelt die Staatsanwaltschaft das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung zusammen mit der Bescheinigung zwecks Anerkennung und Überwachung an die Vollstreckungsbehörde.
Art. 26 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft sendet der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung zusammen mit der Bescheinigung zu, die gegebenenfalls in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staats oder in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Einrichtungen der Europäischen Union übersetzt wird, die dieser Staat aufgrund einer beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegten Erklärung akzeptiert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Vollstreckungsstaat hat der Übermittlung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung sowie der Bescheinigung gemäß Artikel 5 § 3 zugestimmt, und 2.die Staatsanwaltschaft hat die Gewissheit erlangt, dass die Vollstreckung der Verurteilung im Vollstreckungsstaat zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung der verurteilten Person beiträgt.
Das Urteil und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidung zusammen mit der Bescheinigung können nur jeweils einem Vollstreckungsstaat übermittelt werden. § 2 - Ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nicht bekannt, können durch jegliches Mittel, einschließlich der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, die erforderlichen Nachforschungen angestellt werden, um diese Information vom Vollstreckungsstaat zu erhalten.
Abschnitt 3 - Abgabe des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung und damit verbundene Folgen Art. 27 - Sobald die Staatsanwaltschaft vom Vollstreckungsstaat über die Anerkennung des Urteils und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung sowie die Überwachung der Strafe oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt worden ist, darf die Strafe oder Maßnahme nicht mehr auf belgischem Staatsgebiet vollstreckt werden.
Art. 28 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft erlangt die Zuständigkeit zur Überwachung der Strafe oder Maßnahme wieder, wenn der Vollstreckungsstaat der Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit überträgt: 1. infolge des Antrags der Staatsanwaltschaft, wenn ein neues Strafverfahren gegen die in Belgien verurteilte Person eingeleitet wird, 2.infolge der Feststellung, dass die verurteilte Person geflüchtet ist oder ihren gesetzlichen und gewöhnlichen Wohnort im Vollstreckungsstaat hat. § 2 - In den in § 1 erwähnten Fällen überwacht die Staatsanwaltschaft die Strafe oder Maßnahme unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem die verurteilte Person die Sonderbedingungen, die mit dem Urteil und gegebenenfalls mit der Bewährungsentscheidung einhergehen, auf dem Staatsgebiet des Vollstreckungsstaats eingehalten hat, sowie unter Berücksichtigung jeder Entscheidung, die die Vollstreckungsbehörde über Folgendes getroffen hat: 1. die Änderung der nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme, 2.den Widerruf des Aufschubs mit Bewährungsauflagen oder der Entscheidung über die bedingte Freilassung, 3. die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufgrund der Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen, 4.das Erlöschen der nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme, 5. alle Umstände oder Feststellungen, die nach ihrer Auffassung die Verabschiedung einer oder mehrerer der in den Nr.1 bis 4 genannten Entscheidungen bewirken könnte.
Art. 29 - Sobald die Staatsanwaltschaft beschließt die Bescheinigung zu entziehen, kann die Überwachung - sofern diese auf dem Staatsgebiet des Vollstreckungsstaats noch nicht begonnen hat - auf belgischem Staatsgebiet wiederaufgenommen werden: 1. nachdem der Vollstreckungsstaat seine Entscheidung notifiziert hat, die Bedingungen, die mit dem Urteil und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung einhergehen, anzupassen, 2.nachdem sie auf ihren Antrag hin vom Vollstreckungsstaat in Kenntnis gesetzt worden ist über die Höchstdauer der Freiheitsentziehung, die im belgischen Recht vorgesehen ist für die Straftat, die dem Urteil und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zugrunde liegt, und die bei Nichteinhaltung der mit dem Urteil und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung einhergehenden Bedingungen gegen die verurteilte Person verhängt werden kann.
In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall muss die Staatsanwaltschaft den Entscheidungsstaat binnen zehn Tagen nach Erhalt der Angaben von ihrer Entscheidung, die Bescheinigung zu entziehen, in einer Form in Kenntnis setzen, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
Art. 30 - Wenn der Vollstreckungsstaat erklärt hat, dass er sich weigert, die Zuständigkeit für Entscheidungen zu übernehmen, die getroffen werden müssen, entweder falls die verurteilte Person die auferlegten Bedingungen nicht einhält oder falls die Person während der Probezeit eine neue Straftat begeht, und wenn der Vollstreckungsstaat zu diesem Zweck das gemäß der in Anlage 2 zum vorliegenden Gesetz vorgeschriebenen Form erstellte Formular übermittelt, dann fällt besagte Zuständigkeit unter die diesbezüglich nach belgischem Recht anwendbaren Regeln.
Abschnitt 4 - Angaben, die dem Vollstreckungsstaat zu übermitteln sind Art. 31 - Die Staatsanwaltschaft setzt den Vollstreckungsstaat unverzüglich über Folgendes in Kenntnis, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht: 1. den Widerruf des Aufschubs mit Bewährungsauflagen oder der Entscheidung über die bedingte Freilassung, 2.die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme, wenn diese nicht in dem Urteil und gegebenenfalls in der Bewährungsentscheidung enthalten ist, 3. die Festsetzung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme, wenn diese nicht in dem Urteil und gegebenenfalls in der Bewährungsentscheidung enthalten ist, 4.das Erlöschen der nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme.
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung Art. 32 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Übermittlung von Urteilen in Bezug auf: 1. jede in Belgien verurteilte Person an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, 2.jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilte Person an Belgien. § 2 - Was die Beziehungen mit den Mitgliedstaaten betrifft, die den Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen nicht umgesetzt haben, kommen die in Kapitel V des Gesetzes vom 23. Mai 1990 über die zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen, die Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und die Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßnahmen erwähnten Bestimmungen und die im Bereich der Vollstreckung und Überwachung von nicht freiheitsentziehenden Maßnahmen bestehenden Instrumente weiterhin zur Anwendung.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2013 ALBERT Von Königs wegen: Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM
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