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Loi du 21 décembre 2013
publié le 16 décembre 2014

Loi modifiant la loi du 24 juillet 1921 relative à la dépossession involontaire des titres au porteur, la loi du 14 décembre 2005 relative à la suppression des titres au porteur et le chapitre V de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses , en ce qui concerne les coffres dormants. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000892
pub.
16/12/2014
prom.
21/12/2013
ELI
eli/loi/2013/12/21/2014000892/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 24 juillet 1921 relative à la dépossession involontaire des titres au porteur, la loi du 14 décembre 2005 relative à la suppression des titres au porteur et le chapitre V de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I), en ce qui concerne les coffres dormants. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 21 décembre 2013 modifiant la loi du 24 juillet 1921 relative à la dépossession involontaire des titres au porteur, la loi du 14 décembre 2005 relative à la suppression des titres au porteur et le chapitre V de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I), en ce qui concerne les coffres dormants (Moniteur belge du 31 décembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24.Juli 1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren, des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere und des Kapitels V des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) hinsichtlich der ruhenden Schließfächer PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Juli 1991, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ab 1. Januar 2014 kann beim Amt keinerlei Einspruch mehr eingereicht werden." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere wird wie folgt ergänzt: "- Inhaberschuldverschreibungen, die die Form eines globalen Wertpapiers annehmen und im Hinblick auf die Immobilisierung einer Liquidationseinrichtung ausgehändigt werden, außer für die Anwendung von Artikel 4." Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: "Inhaberpapiere, die nicht gemäß Artikel 5 umgewandelt worden sind, müssen spätestens am 31. Dezember 2013 in den Grenzen der Satzungsbestimmungen und der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Ausgabe in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere umgewandelt werden." 2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter ", in jeweils einem landesweit vertriebenen Presseorgan niederländischer und französischer Sprache" aufgehoben. Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 2 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt: "Wertpapiere, gegen die Einspruch eingereicht worden ist, werden auf den Namen des Ausgebers in eine getrennte Rubrik des Registers der Namenspapiere eingetragen, bis der Einspruch erlischt. Diese Eintragung ist keine Verfügungshandlung wie in Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juli 1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren erwähnt." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Pfändung, Sequestration oder Sperrung eines auf den Namen des Ausgebers eröffneten Wertpapierkontos oder einer auf den Namen des Ausgebers erfolgten Eintragung in Ausführung des vorliegenden Artikels ist nicht zulässig." Art. 6 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird mit folgenden Wörtern ergänzt: ", dies auch nach Hinterlegung nicht verkaufter Wertpapiere bei der Kasse gemäß Artikel 11 § 4 des vorliegenden Gesetzes." Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Ab dem 1.Januar 2015 werden Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Berechtigter sich am Tag des Verkaufs nicht gemeldet hat, vom Ausgeber auf einem geregelten Markt verkauft.

Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Marktunternehmens, das den geregelten Markt betreibt, auf dem die Wertpapiere verkauft werden sollen, einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgen und beginnt in den drei Monaten danach.

Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den Verkaufserlös anrechnen.

Der Ausgeber kann die zum Verkauf angebotenen Wertpapiere erwerben. In Bezug auf Aktien, Gewinnanteile oder diesbezügliche Zertifikate hält er die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein mit Ausnahme der in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, von der für die Anwendung des vorliegenden Absatzes abgewichen werden kann. Sind die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht erfüllt, kann der Ausgeber die Wertpapiere ausschließlich zu ihrer sofortigen Vernichtung zurückerwerben. In letzterem Fall hält der Ausgeber die Bedingungen von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches ein.

Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, seine Herausgabe beantragt. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse haftet für die Herausgabe dieses Erlöses nur in dem Maße, wie sie ihn in Ausführung des vorliegenden Absatzes vom Ausgeber erhalten hat. Auf den Betrag dieses Erlöses aufgelaufene Zinsen fallen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu, sobald dieser Betrag bei ihr eingezahlt ist.

Der König kann Modalitäten für Verkauf, Einzahlung und Herausgabe, die in vorliegendem Paragraphen vorgesehen sind, festlegen. § 2 - Ab dem 1. Januar 2015 werden Wertpapiere, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Berechtigter sich am Tag des Verkaufs nicht gemeldet hat, vom Ausgeber im Rahmen eines öffentlichen Verkaufs verkauft.

Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Marktunternehmens, das den Markt der öffentlichen Verkäufe betreibt, auf dem die Wertpapiere verkauft werden sollen, einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden Paragraphen und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgen und beginnt in den drei Monaten danach.

Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den Verkaufserlös anrechnen.

Der Ausgeber kann die zum Verkauf angebotenen Wertpapiere erwerben. In Bezug auf Aktien, Gewinnanteile oder diesbezügliche Zertifikate hält er die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein mit Ausnahme der in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, von der für die Anwendung des vorliegenden Absatzes abgewichen werden kann. Sind die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht erfüllt, kann der Ausgeber die Wertpapiere ausschließlich zu ihrer sofortigen Vernichtung zurückerwerben. In letzterem Fall hält der Ausgeber die Bedingungen von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches ein.

Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, seine Herausgabe beantragt. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse haftet für die Herausgabe dieses Erlöses nur in dem Maße, wie sie ihn in Ausführung des vorliegenden Absatzes vom Ausgeber erhalten hat. Auf den Betrag dieses Erlöses aufgelaufene Zinsen fallen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu, sobald dieser Betrag bei ihr eingezahlt ist.

Der König kann Modalitäten für Verkauf, Einzahlung und Herausgabe, die in vorliegendem Paragraphen vorgesehen sind, festlegen." 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Wer die Herausgabe der Erlöse aus einem in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verkauf beziehungsweise der gemäß § 4 auf den Namen der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegten Wertpapiere beantragt, übermittelt der Hinterlegungs- und Konsignationskasse die Wertpapiere in ihrer Papierform." 3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Nur der schriftliche Beweis ist zum Nachweis früherer Wertpapiergeschäfte zulässig. Andere Mittel zum Nachweis der Eigenschaft als Berechtigter werden dem Ermessen des Ausgebers überlassen, der allein die Verantwortung für den eventuellen Herausgabebeschluss trägt.

Der König bestimmt die Modalitäten der Kommunikation zwischen Ausgeber und Kasse.

Wer die Herausgabe beantragt, muss eine Geldbuße im Verhältnis zu der Anzahl Jahre Verspätung ab dem 1. Januar 2016 entrichten.

Der Betrag dieser Geldbuße entspricht zehn Prozent der Gesamtsumme oder des Gegenwertes der Wertpapiere, deren Herausgabe beantragt wird, pro Jahr Verspätung." 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Wertpapiere, die am 30.November 2015 nicht gemäß vorliegendem Artikel verkauft sind, werden vom Ausgeber als Namenspapiere bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt, bis eine Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, ihre Herausgabe beantragt.

Der König kann Modalitäten für diese Hinterlegung festlegen.

Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse haftet für die Herausgabe dieser Wertpapiere nur in dem Maße, wie sie in Ausführung des vorliegenden Paragraphen vom Ausgeber gemäß den vorgesehenen Modalitäten bei ihr hinterlegt worden sind.

Gleiches gilt für Summen aus den in Artikel 11 §§ 1 und 2 erwähnten Verkäufen oder die für die Rückzahlung fälliger Wertpapiere bestimmt sind und über ein auf den Namen des Ausgebers eröffnetes Konto abgewickelt werden." 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der Ausgeber lässt vom Kommissar oder in dessen Ermangelung von einem externen zugelassenen Buchhalter, einem externen Buchprüfer oder einem Betriebsrevisor bestätigen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Artikels eingehalten wurden. Diese Bestätigung wird an das Geschäftsführungsorgan des Ausgebers gerichtet, der sie auf elektronischem Weg der Hinterlegungs- und Konsignationskasse übermittelt. Sie wird ebenfalls in den Anlagen zum Jahresabschluss des Jahres 2015 besonders vermerkt.

Vorliegender Paragraph ist nicht auf den Staat anwendbar.

Die Verjährung des Anrechts auf Rückzahlung fälliger Wertpapiere wird auf dieselbe Weise ausgesetzt." Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 12/1 - § 1 - Zum 1. Januar 2026 fällt der in Artikel 11 §§ 1 und 2 erwähnte, bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlte Verkaufserlös, für den kein Herausgabeantrag gestellt worden ist, dem Staat zu. § 2 - Aufgrund von Artikel 11 § 4 bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingetragene Wertpapiere, für die der Berechtigte zum 31. Dezember 2025 keinen Herausgabeantrag gestellt hat, können vom Ausgeber zurückerworben werden. In Bezug auf Aktien, Gewinnanteile oder diesbezügliche Zertifikate hält er die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein mit Ausnahme der in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, von der für die Anwendung des vorliegenden Artikels abgewichen werden kann. Sind die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht erfüllt, kann der Ausgeber die Wertpapiere ausschließlich zu ihrer sofortigen Vernichtung zurückerwerben. In letzterem Fall hält der Ausgeber die Bedingungen von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches ein.

Teilt der Ausgeber der Hinterlegungs- und Konsignationskasse spätestens am 31. Dezember 2025 schriftlich seine Absicht mit, die Wertpapiere zurückzuerwerben, fordert der Staat den Ausgeber auf, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versendung dieser Aufforderung ein Angebot zu einem vom König festgelegten Mindestpreis abzugeben.

Genügt das Rückerwerbsangebot den Bedingungen des vorliegenden Artikels, nimmt der Staat es innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs des Angebots an. Der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere an den Ausgeber fällt dem Staat zu. Werden Wertpapiere vom Ausgeber nicht zurückerworben, fallen sie dem Staat zu. Die in Artikel 10 vorgesehene Aussetzung der Ausübung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte endet mit der Übertragung des Eigentums an den Wertpapieren an den Staat oder den Ausgeber.

Der Ausgeber sorgt für die Übertragung des Eigentums an den dem Staat zufallenden Wertpapieren an den Staat durch eine Eintragung auf den Namen des Staates im Register der Namenspapiere des Ausgebers. § 3 - Ab dem Zeitpunkt, wo der Staat Eigentümer der Wertpapiere wird, kann er sie entweder auf einem geregelten oder nicht geregelten Markt oder freihändig verkaufen vorbehaltlich der Einhaltung von Satzungs- oder Vertragsbestimmungen zur Einschränkung der freien Übertragbarkeit der Wertpapiere." Art. 9 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Verstöße gegen die Artikel 3, 4, 6 und 11 und gegen die vom König in Ausführung von Artikel 11 festgelegten Modalitäten der Hinterlegung des Erlöses aus dem Verkauf von Wertpapieren und der Hinterlegung nicht verkaufter Wertpapiere bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse werden mit einer Geldbuße von 200 bis 100.000 EUR geahndet." KAPITEL 4 - Abänderungen des Kapitels V des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) hinsichtlich der ruhenden Schließfächer Art. 10 - Artikel 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt ersetzt: "4. ruhenden Schließfächern: Schließfächer, deren Mietpreis seit mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und deren Mietvertrag von der vermietenden Einrichtung gekündigt worden ist; versiegelte Umschläge, die von einer verwahrenden Einrichtung aufbewahrt werden und für die seitens des Verwahrgebers, seiner Rechtsnachfolger oder seines gesetzlichen Vertreters seit mindestens fünf Jahren kein Geschäftsvorgang verzeichnet worden ist, werden solchen ruhenden Schließfächern gleichgesetzt,".

Art. 11 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 32 - § 1 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens für ein ruhendes Schließfach vor Ende des ersten Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schließfach ein ruhendes Schließfach geworden ist, kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters verzeichnet wird, öffnet die vermietende Einrichtung das Schließfach vor Ende des zweiten Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schließfach ein ruhendes Schließfach geworden ist, in Anwesenheit eines Gerichtsvollziehers oder Notars.

Wird nach Ende des ersten Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schließfach ein ruhendes Schließfach geworden ist, aber vor seiner Öffnung ein Geschäftsvorgang seitens des Mieters verzeichnet, ist Absatz 1 nicht anwendbar.

Der Gerichtsvollzieher oder Notar erstellt ein Inventar über den Inhalt des Schließfachs. Im Inventar wird ebenfalls die Bestimmung, die dem Inhalt des Schließfachs in Ausführung der Absätze 4 und 5 gegeben wird, angegeben.

Der Gerichtsvollzieher oder Notar packt den Inhalt des Schließfachs in einen Umschlag, den er versiegelt und der vermietenden Einrichtung zur Aufbewahrung anvertraut.

In Abweichung von Absatz 4 setzt die vermietende Einrichtung alles daran: 1. Barbeträge auf ein Konto zu buchen, 2.verderbliche Ware zu vernichten, 3. verbotene oder gefährliche Gegenstände der zuständigen Behörde zu übermitteln. Absatz 1 hindert die vermietende Einrichtung nicht daran, gemäß den Bestimmungen des Mietvertrags ein Schließfach ohne dahingehenden Antrag des Mieters zu öffnen, bevor das Schließfach ein ruhendes Schließfach wird oder das in Artikel 26 erwähnte Ermittlungsverfahren beendet ist. In diesem Fall sind die Absätze 3, 4 und 5 anwendbar.

Die vermietende Einrichtung kann dem Mieter die Kosten der Öffnung des Schließfachs und der Erstellung des Inventars in Rechnung stellen. § 2 - Vom König bestimmte Informationen in Bezug auf die versiegelten Umschläge mit dem Inhalt des betreffenden Schließfachs übermittelt die vermietende Einrichtung der Kasse vor Ende des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen das Schließfach geöffnet worden ist, oder, wenn diese Öffnung in Anwendung von § 1 Absatz 6 erfolgt, vor Ende des dreizehnten Monats nach dem Monat, im Laufe dessen das Schließfach ein ruhendes Schließfach geworden ist.

Die materielle Lieferung des versiegelten Umschlags und seines Inventars an die Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr und frühestens 2014. Zwischen dem Zeitpunkt der Versiegelung des Umschlags und seiner materiellen Lieferung bewahrt die vermietende Einrichtung den versiegelten Umschlag im Namen und für Rechnung des Mieters auf.

Die vermietende Einrichtung kann dem Mieter die Kosten der Aufbewahrung und der materiellen Lieferung des versiegelten Umschlags in Rechnung stellen.

Der König bestimmt nähere Regeln für die Übermittlung der Informationen und die materielle Lieferung der versiegelten Umschläge und ihres Inventars an die Kasse und für den Informationsaustausch zwischen vermietender Einrichtung und Kasse. Er kann auch genauere Regeln für die Aufbewahrung der versiegelten Umschläge bei der vermietenden Einrichtung bestimmen.

Der Minister der Finanzen legt fest, wann die erste materielle Lieferung der versiegelten Umschläge und ihres Inventars erfolgt." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32/1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und außer im Falle eines Irrtums oder Fehlers der vermietenden Einrichtung befreit die materielle Lieferung des versiegelten Umschlags an die Kasse die vermietende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Mieter, den Behörden und Dritten.

Die Kasse übernimmt keine Rechte und Verpflichtungen der vermietenden Einrichtung mit Ausnahme der Herausgabeverpflichtung." Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32/2 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schließfächer und gewährleistet Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu diesem Register." Art. 14 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Bei der Kasse hinterlegte Guthaben" und den Wörtern "werden dort für Rechnung" die Wörter "und der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge" eingefügt.2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge gehen in das Eigentum des Staates über nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren, die am Datum einsetzt, an dem die Schließfächer, deren Inhalt sich in diesen Umschlägen befindet, ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr. 4 geworden sind." 3. Absatz 5 wird zu Absatz 6.4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Kasse bewahrt die ihr gelieferten versiegelten Umschläge auf und kann dem Mieter dafür Kosten Dritter anrechnen.Der König bestimmt die Regeln für die Anrechnung dieser Kosten." Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 41/1 - Ein föderaler öffentlicher Dienst oder eine Einrichtung, der/die dazu durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt wird, öffnet die versiegelten Umschläge, die aufgrund von Artikel 41 Absatz 5 in das Eigentum des Staates übergegangen sind. Der König kann Modalitäten der Zurverfügungstellung der versiegelten Umschläge an diesen Dienst oder diese Einrichtung, der Bestimmung des Inhalts der versiegelten Umschläge und der Einzahlung bei der Kasse des Erlöses aus einem eventuellen Verkauf festlegen." Art. 16 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "bei der Kasse hinterlegt sind," und den Wörtern "dem Vergreisungsfonds zuweisen" die Wörter "und des Erlöses aus dem in Artikel 41/1 erwähnten Verkauf" eingefügt.

Art. 17 - In Artikel 43 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 32 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 32 § 2 Absatz 1" ersetzt.

Art. 18 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 50 - Für Schließfächer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr. 4 sind und für die trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters verzeichnet wird, muss die vermietende Einrichtung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels: 1. wenn es kein von einem Gerichtsvollzieher oder Notar erstelltes Inventar über den Inhalt des ruhenden Schließfachs gibt, die Schließfächer oder versiegelten Umschläge in Anwesenheit eines Gerichtsvollziehers oder Notars öffnen;dieser erstellt in Anwendung von Artikel 32 § 1 Absatz 3 bis 5 und 7 das betreffende Inventar, 2. wenn es ein von einem Gerichtsvollzieher oder Notar erstelltes Inventar über den Inhalt des ruhenden Schließfachs gibt, in dem in Artikel 32 § 1 Absatz 5 erwähnte Gegenstände angegeben sind, die versiegelten Umschläge öffnen, ein neues Inventar erstellen und Artikel 32 § 1 Absatz 5 anwenden, 3.den Verpflichtungen nachkommen, die ihr durch Artikel 32 § 2 Absatz 1 auferlegt sind.

In Abweichung von Artikel 41 Absatz 5 gehen der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge, in denen der Inhalt von Schließfächern befindlich ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr. 4 sind, frühestens dreißig Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels in das Eigentum des Staates über." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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