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Loi modifiant la loi du 24 juillet 1921 relative à la dépossession involontaire des titres au porteur, la loi du 14 décembre 2005 relative à la suppression des titres au porteur et le chapitre V de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses , en ce qui concerne les coffres dormants. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 24 juli 1921 op de ongewilde buitenbezitstelling van de titels aan toonder, van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder en van hoofdstuk V van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen , voor wat betreft de slapende safes. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 24 juillet 1921 relative à | 21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 24 juli 1921 op |
la dépossession involontaire des titres au porteur, la loi du 14 | de ongewilde buitenbezitstelling van de titels aan toonder, van de wet |
décembre 2005 relative à la suppression des titres au porteur et le | van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder |
chapitre V de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions | en van hoofdstuk V van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse |
diverses (I), en ce qui concerne les coffres dormants. - Traduction allemande | bepalingen (I), voor wat betreft de slapende safes. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 |
loi du 21 décembre 2013 modifiant la loi du 24 juillet 1921 relative à | december 2013 tot wijziging van de wet van 24 juli 1921 op de |
la dépossession involontaire des titres au porteur, la loi du 14 | ongewilde buitenbezitstelling van de titels aan toonder, van de wet |
décembre 2005 relative à la suppression des titres au porteur et le | van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder |
chapitre V de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions | en van hoofdstuk V van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse |
diverses (I), en ce qui concerne les coffres dormants (Moniteur belge | bepalingen (I), voor wat betreft de slapende safes (Belgisch |
du 31 décembre 2013). | Staatsblad van 31 december 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli | 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli |
1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren, des | 1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren, des |
Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere und | Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere und |
des Kapitels V des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung | des Kapitels V des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I) hinsichtlich der ruhenden Schließfächer | verschiedener Bestimmungen (I) hinsichtlich der ruhenden Schließfächer |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1921 über den | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1921 über den |
unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren | unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren |
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1921 über den | Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1921 über den |
unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren, ersetzt durch das | unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren, ersetzt durch das |
Gesetz vom 22. Juli 1991, wird durch folgenden Satz ergänzt: | Gesetz vom 22. Juli 1991, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Ab 1. Januar 2014 kann beim Amt keinerlei Einspruch mehr eingereicht | "Ab 1. Januar 2014 kann beim Amt keinerlei Einspruch mehr eingereicht |
werden." | werden." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur |
Abschaffung der Inhaberpapiere | Abschaffung der Inhaberpapiere |
Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur | Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur |
Abschaffung der Inhaberpapiere wird wie folgt ergänzt: | Abschaffung der Inhaberpapiere wird wie folgt ergänzt: |
"- Inhaberschuldverschreibungen, die die Form eines globalen | "- Inhaberschuldverschreibungen, die die Form eines globalen |
Wertpapiers annehmen und im Hinblick auf die Immobilisierung einer | Wertpapiers annehmen und im Hinblick auf die Immobilisierung einer |
Liquidationseinrichtung ausgehändigt werden, außer für die Anwendung | Liquidationseinrichtung ausgehändigt werden, außer für die Anwendung |
von Artikel 4." | von Artikel 4." |
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Inhaberpapiere, die nicht gemäß Artikel 5 umgewandelt worden sind, | "Inhaberpapiere, die nicht gemäß Artikel 5 umgewandelt worden sind, |
müssen spätestens am 31. Dezember 2013 in den Grenzen der | müssen spätestens am 31. Dezember 2013 in den Grenzen der |
Satzungsbestimmungen und der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | Satzungsbestimmungen und der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
über die Ausgabe in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere | über die Ausgabe in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere |
umgewandelt werden." | umgewandelt werden." |
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter ", in jeweils einem landesweit | 2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter ", in jeweils einem landesweit |
vertriebenen Presseorgan niederländischer und französischer Sprache" | vertriebenen Presseorgan niederländischer und französischer Sprache" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), wird | 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz | 1. In Absatz 2 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz |
folgende Sätze eingefügt: | folgende Sätze eingefügt: |
"Wertpapiere, gegen die Einspruch eingereicht worden ist, werden auf | "Wertpapiere, gegen die Einspruch eingereicht worden ist, werden auf |
den Namen des Ausgebers in eine getrennte Rubrik des Registers der | den Namen des Ausgebers in eine getrennte Rubrik des Registers der |
Namenspapiere eingetragen, bis der Einspruch erlischt. Diese | Namenspapiere eingetragen, bis der Einspruch erlischt. Diese |
Eintragung ist keine Verfügungshandlung wie in Artikel 16 des Gesetzes | Eintragung ist keine Verfügungshandlung wie in Artikel 16 des Gesetzes |
vom 24. Juli 1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von | vom 24. Juli 1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von |
Inhaberpapieren erwähnt." | Inhaberpapieren erwähnt." |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Pfändung, Sequestration oder Sperrung eines auf den Namen des | "Pfändung, Sequestration oder Sperrung eines auf den Namen des |
Ausgebers eröffneten Wertpapierkontos oder einer auf den Namen des | Ausgebers eröffneten Wertpapierkontos oder einer auf den Namen des |
Ausgebers erfolgten Eintragung in Ausführung des vorliegenden Artikels | Ausgebers erfolgten Eintragung in Ausführung des vorliegenden Artikels |
ist nicht zulässig." | ist nicht zulässig." |
Art. 6 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird mit folgenden Wörtern | Art. 6 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird mit folgenden Wörtern |
ergänzt: | ergänzt: |
", dies auch nach Hinterlegung nicht verkaufter Wertpapiere bei der | ", dies auch nach Hinterlegung nicht verkaufter Wertpapiere bei der |
Kasse gemäß Artikel 11 § 4 des vorliegenden Gesetzes." | Kasse gemäß Artikel 11 § 4 des vorliegenden Gesetzes." |
Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Ab dem 1. Januar 2015 werden Wertpapiere, die zum Handel an | " § 1 - Ab dem 1. Januar 2015 werden Wertpapiere, die zum Handel an |
einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Berechtigter sich am | einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Berechtigter sich am |
Tag des Verkaufs nicht gemeldet hat, vom Ausgeber auf einem geregelten | Tag des Verkaufs nicht gemeldet hat, vom Ausgeber auf einem geregelten |
Markt verkauft. | Markt verkauft. |
Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen | Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt und auf der Website des Marktunternehmens, das den | Staatsblatt und auf der Website des Marktunternehmens, das den |
geregelten Markt betreibt, auf dem die Wertpapiere verkauft werden | geregelten Markt betreibt, auf dem die Wertpapiere verkauft werden |
sollen, einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden | sollen, einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden |
Paragraphen und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug | Paragraphen und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug |
auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann | auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann |
erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der | erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der |
Bekanntmachung erfolgen und beginnt in den drei Monaten danach. | Bekanntmachung erfolgen und beginnt in den drei Monaten danach. |
Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und | Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und |
aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen | aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen |
Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem | Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem |
Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den | Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den |
Verkaufserlös anrechnen. | Verkaufserlös anrechnen. |
Der Ausgeber kann die zum Verkauf angebotenen Wertpapiere erwerben. In | Der Ausgeber kann die zum Verkauf angebotenen Wertpapiere erwerben. In |
Bezug auf Aktien, Gewinnanteile oder diesbezügliche Zertifikate hält | Bezug auf Aktien, Gewinnanteile oder diesbezügliche Zertifikate hält |
er die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein | er die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein |
mit Ausnahme der in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des | mit Ausnahme der in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, von der für die | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, von der für die |
Anwendung des vorliegenden Absatzes abgewichen werden kann. Sind die | Anwendung des vorliegenden Absatzes abgewichen werden kann. Sind die |
Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht | Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht |
erfüllt, kann der Ausgeber die Wertpapiere ausschließlich zu ihrer | erfüllt, kann der Ausgeber die Wertpapiere ausschließlich zu ihrer |
sofortigen Vernichtung zurückerwerben. In letzterem Fall hält der | sofortigen Vernichtung zurückerwerben. In letzterem Fall hält der |
Ausgeber die Bedingungen von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches | Ausgeber die Bedingungen von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches |
ein. | ein. |
Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird | Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird |
bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine | bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine |
Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen | Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen |
konnte, seine Herausgabe beantragt. Die Hinterlegungs- und | konnte, seine Herausgabe beantragt. Die Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse haftet für die Herausgabe dieses Erlöses nur in dem | Konsignationskasse haftet für die Herausgabe dieses Erlöses nur in dem |
Maße, wie sie ihn in Ausführung des vorliegenden Absatzes vom Ausgeber | Maße, wie sie ihn in Ausführung des vorliegenden Absatzes vom Ausgeber |
erhalten hat. Auf den Betrag dieses Erlöses aufgelaufene Zinsen fallen | erhalten hat. Auf den Betrag dieses Erlöses aufgelaufene Zinsen fallen |
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu, sobald dieser Betrag bei | der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu, sobald dieser Betrag bei |
ihr eingezahlt ist. | ihr eingezahlt ist. |
Der König kann Modalitäten für Verkauf, Einzahlung und Herausgabe, die | Der König kann Modalitäten für Verkauf, Einzahlung und Herausgabe, die |
in vorliegendem Paragraphen vorgesehen sind, festlegen. | in vorliegendem Paragraphen vorgesehen sind, festlegen. |
§ 2 - Ab dem 1. Januar 2015 werden Wertpapiere, die nicht zum Handel | § 2 - Ab dem 1. Januar 2015 werden Wertpapiere, die nicht zum Handel |
an einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Berechtigter sich | an einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Berechtigter sich |
am Tag des Verkaufs nicht gemeldet hat, vom Ausgeber im Rahmen eines | am Tag des Verkaufs nicht gemeldet hat, vom Ausgeber im Rahmen eines |
öffentlichen Verkaufs verkauft. | öffentlichen Verkaufs verkauft. |
Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen | Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt und auf der Website des Marktunternehmens, das den Markt | Staatsblatt und auf der Website des Marktunternehmens, das den Markt |
der öffentlichen Verkäufe betreibt, auf dem die Wertpapiere verkauft | der öffentlichen Verkäufe betreibt, auf dem die Wertpapiere verkauft |
werden sollen, einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden | werden sollen, einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden |
Paragraphen und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug | Paragraphen und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug |
auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann | auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann |
erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der | erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der |
Bekanntmachung erfolgen und beginnt in den drei Monaten danach. | Bekanntmachung erfolgen und beginnt in den drei Monaten danach. |
Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und | Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und |
aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen | aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen |
Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem | Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem |
Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den | Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den |
Verkaufserlös anrechnen. | Verkaufserlös anrechnen. |
Der Ausgeber kann die zum Verkauf angebotenen Wertpapiere erwerben. In | Der Ausgeber kann die zum Verkauf angebotenen Wertpapiere erwerben. In |
Bezug auf Aktien, Gewinnanteile oder diesbezügliche Zertifikate hält | Bezug auf Aktien, Gewinnanteile oder diesbezügliche Zertifikate hält |
er die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein | er die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein |
mit Ausnahme der in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des | mit Ausnahme der in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, von der für die | Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, von der für die |
Anwendung des vorliegenden Absatzes abgewichen werden kann. Sind die | Anwendung des vorliegenden Absatzes abgewichen werden kann. Sind die |
Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht | Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht |
erfüllt, kann der Ausgeber die Wertpapiere ausschließlich zu ihrer | erfüllt, kann der Ausgeber die Wertpapiere ausschließlich zu ihrer |
sofortigen Vernichtung zurückerwerben. In letzterem Fall hält der | sofortigen Vernichtung zurückerwerben. In letzterem Fall hält der |
Ausgeber die Bedingungen von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches | Ausgeber die Bedingungen von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches |
ein. | ein. |
Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird | Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird |
bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine | bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine |
Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen | Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen |
konnte, seine Herausgabe beantragt. Die Hinterlegungs- und | konnte, seine Herausgabe beantragt. Die Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse haftet für die Herausgabe dieses Erlöses nur in dem | Konsignationskasse haftet für die Herausgabe dieses Erlöses nur in dem |
Maße, wie sie ihn in Ausführung des vorliegenden Absatzes vom Ausgeber | Maße, wie sie ihn in Ausführung des vorliegenden Absatzes vom Ausgeber |
erhalten hat. Auf den Betrag dieses Erlöses aufgelaufene Zinsen fallen | erhalten hat. Auf den Betrag dieses Erlöses aufgelaufene Zinsen fallen |
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu, sobald dieser Betrag bei | der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu, sobald dieser Betrag bei |
ihr eingezahlt ist. | ihr eingezahlt ist. |
Der König kann Modalitäten für Verkauf, Einzahlung und Herausgabe, die | Der König kann Modalitäten für Verkauf, Einzahlung und Herausgabe, die |
in vorliegendem Paragraphen vorgesehen sind, festlegen." | in vorliegendem Paragraphen vorgesehen sind, festlegen." |
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Wer die Herausgabe der Erlöse aus einem in den Paragraphen 1 | " § 3 - Wer die Herausgabe der Erlöse aus einem in den Paragraphen 1 |
und 2 erwähnten Verkauf beziehungsweise der gemäß § 4 auf den Namen | und 2 erwähnten Verkauf beziehungsweise der gemäß § 4 auf den Namen |
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegten Wertpapiere | der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegten Wertpapiere |
beantragt, übermittelt der Hinterlegungs- und Konsignationskasse die | beantragt, übermittelt der Hinterlegungs- und Konsignationskasse die |
Wertpapiere in ihrer Papierform." | Wertpapiere in ihrer Papierform." |
3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Nur der schriftliche Beweis ist zum Nachweis früherer | "Nur der schriftliche Beweis ist zum Nachweis früherer |
Wertpapiergeschäfte zulässig. | Wertpapiergeschäfte zulässig. |
Andere Mittel zum Nachweis der Eigenschaft als Berechtigter werden dem | Andere Mittel zum Nachweis der Eigenschaft als Berechtigter werden dem |
Ermessen des Ausgebers überlassen, der allein die Verantwortung für | Ermessen des Ausgebers überlassen, der allein die Verantwortung für |
den eventuellen Herausgabebeschluss trägt. | den eventuellen Herausgabebeschluss trägt. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Kommunikation zwischen Ausgeber | Der König bestimmt die Modalitäten der Kommunikation zwischen Ausgeber |
und Kasse. | und Kasse. |
Wer die Herausgabe beantragt, muss eine Geldbuße im Verhältnis zu der | Wer die Herausgabe beantragt, muss eine Geldbuße im Verhältnis zu der |
Anzahl Jahre Verspätung ab dem 1. Januar 2016 entrichten. | Anzahl Jahre Verspätung ab dem 1. Januar 2016 entrichten. |
Der Betrag dieser Geldbuße entspricht zehn Prozent der Gesamtsumme | Der Betrag dieser Geldbuße entspricht zehn Prozent der Gesamtsumme |
oder des Gegenwertes der Wertpapiere, deren Herausgabe beantragt wird, | oder des Gegenwertes der Wertpapiere, deren Herausgabe beantragt wird, |
pro Jahr Verspätung." | pro Jahr Verspätung." |
4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
" § 4 - Wertpapiere, die am 30. November 2015 nicht gemäß vorliegendem | " § 4 - Wertpapiere, die am 30. November 2015 nicht gemäß vorliegendem |
Artikel verkauft sind, werden vom Ausgeber als Namenspapiere bei der | Artikel verkauft sind, werden vom Ausgeber als Namenspapiere bei der |
Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt, bis eine Person, die | Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt, bis eine Person, die |
ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, ihre | ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, ihre |
Herausgabe beantragt. | Herausgabe beantragt. |
Der König kann Modalitäten für diese Hinterlegung festlegen. | Der König kann Modalitäten für diese Hinterlegung festlegen. |
Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse haftet für die Herausgabe | Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse haftet für die Herausgabe |
dieser Wertpapiere nur in dem Maße, wie sie in Ausführung des | dieser Wertpapiere nur in dem Maße, wie sie in Ausführung des |
vorliegenden Paragraphen vom Ausgeber gemäß den vorgesehenen | vorliegenden Paragraphen vom Ausgeber gemäß den vorgesehenen |
Modalitäten bei ihr hinterlegt worden sind. | Modalitäten bei ihr hinterlegt worden sind. |
Gleiches gilt für Summen aus den in Artikel 11 §§ 1 und 2 erwähnten | Gleiches gilt für Summen aus den in Artikel 11 §§ 1 und 2 erwähnten |
Verkäufen oder die für die Rückzahlung fälliger Wertpapiere bestimmt | Verkäufen oder die für die Rückzahlung fälliger Wertpapiere bestimmt |
sind und über ein auf den Namen des Ausgebers eröffnetes Konto | sind und über ein auf den Namen des Ausgebers eröffnetes Konto |
abgewickelt werden." | abgewickelt werden." |
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 5 - Der Ausgeber lässt vom Kommissar oder in dessen Ermangelung | " § 5 - Der Ausgeber lässt vom Kommissar oder in dessen Ermangelung |
von einem externen zugelassenen Buchhalter, einem externen Buchprüfer | von einem externen zugelassenen Buchhalter, einem externen Buchprüfer |
oder einem Betriebsrevisor bestätigen, dass die Bestimmungen des | oder einem Betriebsrevisor bestätigen, dass die Bestimmungen des |
vorliegenden Artikels eingehalten wurden. | vorliegenden Artikels eingehalten wurden. |
Diese Bestätigung wird an das Geschäftsführungsorgan des Ausgebers | Diese Bestätigung wird an das Geschäftsführungsorgan des Ausgebers |
gerichtet, der sie auf elektronischem Weg der Hinterlegungs- und | gerichtet, der sie auf elektronischem Weg der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse übermittelt. Sie wird ebenfalls in den Anlagen zum | Konsignationskasse übermittelt. Sie wird ebenfalls in den Anlagen zum |
Jahresabschluss des Jahres 2015 besonders vermerkt. | Jahresabschluss des Jahres 2015 besonders vermerkt. |
Vorliegender Paragraph ist nicht auf den Staat anwendbar. | Vorliegender Paragraph ist nicht auf den Staat anwendbar. |
Die Verjährung des Anrechts auf Rückzahlung fälliger Wertpapiere wird | Die Verjährung des Anrechts auf Rückzahlung fälliger Wertpapiere wird |
auf dieselbe Weise ausgesetzt." | auf dieselbe Weise ausgesetzt." |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 12/1 - § 1 - Zum 1. Januar 2026 fällt der in Artikel 11 §§ 1 und | "Art. 12/1 - § 1 - Zum 1. Januar 2026 fällt der in Artikel 11 §§ 1 und |
2 erwähnte, bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlte | 2 erwähnte, bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlte |
Verkaufserlös, für den kein Herausgabeantrag gestellt worden ist, dem | Verkaufserlös, für den kein Herausgabeantrag gestellt worden ist, dem |
Staat zu. | Staat zu. |
§ 2 - Aufgrund von Artikel 11 § 4 bei der Hinterlegungs- und | § 2 - Aufgrund von Artikel 11 § 4 bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse eingetragene Wertpapiere, für die der Berechtigte | Konsignationskasse eingetragene Wertpapiere, für die der Berechtigte |
zum 31. Dezember 2025 keinen Herausgabeantrag gestellt hat, können vom | zum 31. Dezember 2025 keinen Herausgabeantrag gestellt hat, können vom |
Ausgeber zurückerworben werden. In Bezug auf Aktien, Gewinnanteile | Ausgeber zurückerworben werden. In Bezug auf Aktien, Gewinnanteile |
oder diesbezügliche Zertifikate hält er die Bedingungen von Artikel | oder diesbezügliche Zertifikate hält er die Bedingungen von Artikel |
620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein mit Ausnahme der in Artikel 620 | 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein mit Ausnahme der in Artikel 620 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, | § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, |
von der für die Anwendung des vorliegenden Artikels abgewichen werden | von der für die Anwendung des vorliegenden Artikels abgewichen werden |
kann. Sind die Bedingungen von Artikel 620 des | kann. Sind die Bedingungen von Artikel 620 des |
Gesellschaftsgesetzbuches nicht erfüllt, kann der Ausgeber die | Gesellschaftsgesetzbuches nicht erfüllt, kann der Ausgeber die |
Wertpapiere ausschließlich zu ihrer sofortigen Vernichtung | Wertpapiere ausschließlich zu ihrer sofortigen Vernichtung |
zurückerwerben. In letzterem Fall hält der Ausgeber die Bedingungen | zurückerwerben. In letzterem Fall hält der Ausgeber die Bedingungen |
von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches ein. | von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches ein. |
Teilt der Ausgeber der Hinterlegungs- und Konsignationskasse | Teilt der Ausgeber der Hinterlegungs- und Konsignationskasse |
spätestens am 31. Dezember 2025 schriftlich seine Absicht mit, die | spätestens am 31. Dezember 2025 schriftlich seine Absicht mit, die |
Wertpapiere zurückzuerwerben, fordert der Staat den Ausgeber auf, | Wertpapiere zurückzuerwerben, fordert der Staat den Ausgeber auf, |
innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versendung | innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versendung |
dieser Aufforderung ein Angebot zu einem vom König festgelegten | dieser Aufforderung ein Angebot zu einem vom König festgelegten |
Mindestpreis abzugeben. | Mindestpreis abzugeben. |
Genügt das Rückerwerbsangebot den Bedingungen des vorliegenden | Genügt das Rückerwerbsangebot den Bedingungen des vorliegenden |
Artikels, nimmt der Staat es innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen | Artikels, nimmt der Staat es innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen |
ab dem Tag des Eingangs des Angebots an. Der Erlös aus dem Verkauf der | ab dem Tag des Eingangs des Angebots an. Der Erlös aus dem Verkauf der |
Wertpapiere an den Ausgeber fällt dem Staat zu. Werden Wertpapiere vom | Wertpapiere an den Ausgeber fällt dem Staat zu. Werden Wertpapiere vom |
Ausgeber nicht zurückerworben, fallen sie dem Staat zu. Die in Artikel | Ausgeber nicht zurückerworben, fallen sie dem Staat zu. Die in Artikel |
10 vorgesehene Aussetzung der Ausübung der mit den Wertpapieren | 10 vorgesehene Aussetzung der Ausübung der mit den Wertpapieren |
verbundenen Rechte endet mit der Übertragung des Eigentums an den | verbundenen Rechte endet mit der Übertragung des Eigentums an den |
Wertpapieren an den Staat oder den Ausgeber. | Wertpapieren an den Staat oder den Ausgeber. |
Der Ausgeber sorgt für die Übertragung des Eigentums an den dem Staat | Der Ausgeber sorgt für die Übertragung des Eigentums an den dem Staat |
zufallenden Wertpapieren an den Staat durch eine Eintragung auf den | zufallenden Wertpapieren an den Staat durch eine Eintragung auf den |
Namen des Staates im Register der Namenspapiere des Ausgebers. | Namen des Staates im Register der Namenspapiere des Ausgebers. |
§ 3 - Ab dem Zeitpunkt, wo der Staat Eigentümer der Wertpapiere wird, | § 3 - Ab dem Zeitpunkt, wo der Staat Eigentümer der Wertpapiere wird, |
kann er sie entweder auf einem geregelten oder nicht geregelten Markt | kann er sie entweder auf einem geregelten oder nicht geregelten Markt |
oder freihändig verkaufen vorbehaltlich der Einhaltung von Satzungs- | oder freihändig verkaufen vorbehaltlich der Einhaltung von Satzungs- |
oder Vertragsbestimmungen zur Einschränkung der freien Übertragbarkeit | oder Vertragsbestimmungen zur Einschränkung der freien Übertragbarkeit |
der Wertpapiere." | der Wertpapiere." |
Art. 9 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 9 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Verstöße gegen die Artikel 3, 4, 6 und 11 und gegen die vom König in | "Verstöße gegen die Artikel 3, 4, 6 und 11 und gegen die vom König in |
Ausführung von Artikel 11 festgelegten Modalitäten der Hinterlegung | Ausführung von Artikel 11 festgelegten Modalitäten der Hinterlegung |
des Erlöses aus dem Verkauf von Wertpapieren und der Hinterlegung | des Erlöses aus dem Verkauf von Wertpapieren und der Hinterlegung |
nicht verkaufter Wertpapiere bei der Hinterlegungs- und | nicht verkaufter Wertpapiere bei der Hinterlegungs- und |
Konsignationskasse werden mit einer Geldbuße von 200 bis 100.000 EUR | Konsignationskasse werden mit einer Geldbuße von 200 bis 100.000 EUR |
geahndet." | geahndet." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Kapitels V des Gesetzes vom 24. Juli 2008 | KAPITEL 4 - Abänderungen des Kapitels V des Gesetzes vom 24. Juli 2008 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) hinsichtlich der | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) hinsichtlich der |
ruhenden Schließfächer | ruhenden Schließfächer |
Art. 10 - Artikel 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur | Art. 10 - Artikel 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt ersetzt: | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt ersetzt: |
"4. ruhenden Schließfächern: Schließfächer, deren Mietpreis seit | "4. ruhenden Schließfächern: Schließfächer, deren Mietpreis seit |
mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und deren Mietvertrag | mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und deren Mietvertrag |
von der vermietenden Einrichtung gekündigt worden ist; versiegelte | von der vermietenden Einrichtung gekündigt worden ist; versiegelte |
Umschläge, die von einer verwahrenden Einrichtung aufbewahrt werden | Umschläge, die von einer verwahrenden Einrichtung aufbewahrt werden |
und für die seitens des Verwahrgebers, seiner Rechtsnachfolger oder | und für die seitens des Verwahrgebers, seiner Rechtsnachfolger oder |
seines gesetzlichen Vertreters seit mindestens fünf Jahren kein | seines gesetzlichen Vertreters seit mindestens fünf Jahren kein |
Geschäftsvorgang verzeichnet worden ist, werden solchen ruhenden | Geschäftsvorgang verzeichnet worden ist, werden solchen ruhenden |
Schließfächern gleichgesetzt,". | Schließfächern gleichgesetzt,". |
Art. 11 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 32 - § 1 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten | "Art. 32 - § 1 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten |
Ermittlungsverfahrens für ein ruhendes Schließfach vor Ende des ersten | Ermittlungsverfahrens für ein ruhendes Schließfach vor Ende des ersten |
Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schließfach ein ruhendes | Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schließfach ein ruhendes |
Schließfach geworden ist, kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters | Schließfach geworden ist, kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters |
verzeichnet wird, öffnet die vermietende Einrichtung das Schließfach | verzeichnet wird, öffnet die vermietende Einrichtung das Schließfach |
vor Ende des zweiten Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schließfach | vor Ende des zweiten Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schließfach |
ein ruhendes Schließfach geworden ist, in Anwesenheit eines | ein ruhendes Schließfach geworden ist, in Anwesenheit eines |
Gerichtsvollziehers oder Notars. | Gerichtsvollziehers oder Notars. |
Wird nach Ende des ersten Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das | Wird nach Ende des ersten Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das |
Schließfach ein ruhendes Schließfach geworden ist, aber vor seiner | Schließfach ein ruhendes Schließfach geworden ist, aber vor seiner |
Öffnung ein Geschäftsvorgang seitens des Mieters verzeichnet, ist | Öffnung ein Geschäftsvorgang seitens des Mieters verzeichnet, ist |
Absatz 1 nicht anwendbar. | Absatz 1 nicht anwendbar. |
Der Gerichtsvollzieher oder Notar erstellt ein Inventar über den | Der Gerichtsvollzieher oder Notar erstellt ein Inventar über den |
Inhalt des Schließfachs. Im Inventar wird ebenfalls die Bestimmung, | Inhalt des Schließfachs. Im Inventar wird ebenfalls die Bestimmung, |
die dem Inhalt des Schließfachs in Ausführung der Absätze 4 und 5 | die dem Inhalt des Schließfachs in Ausführung der Absätze 4 und 5 |
gegeben wird, angegeben. | gegeben wird, angegeben. |
Der Gerichtsvollzieher oder Notar packt den Inhalt des Schließfachs in | Der Gerichtsvollzieher oder Notar packt den Inhalt des Schließfachs in |
einen Umschlag, den er versiegelt und der vermietenden Einrichtung zur | einen Umschlag, den er versiegelt und der vermietenden Einrichtung zur |
Aufbewahrung anvertraut. | Aufbewahrung anvertraut. |
In Abweichung von Absatz 4 setzt die vermietende Einrichtung alles | In Abweichung von Absatz 4 setzt die vermietende Einrichtung alles |
daran: | daran: |
1. Barbeträge auf ein Konto zu buchen, | 1. Barbeträge auf ein Konto zu buchen, |
2. verderbliche Ware zu vernichten, | 2. verderbliche Ware zu vernichten, |
3. verbotene oder gefährliche Gegenstände der zuständigen Behörde zu | 3. verbotene oder gefährliche Gegenstände der zuständigen Behörde zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Absatz 1 hindert die vermietende Einrichtung nicht daran, gemäß den | Absatz 1 hindert die vermietende Einrichtung nicht daran, gemäß den |
Bestimmungen des Mietvertrags ein Schließfach ohne dahingehenden | Bestimmungen des Mietvertrags ein Schließfach ohne dahingehenden |
Antrag des Mieters zu öffnen, bevor das Schließfach ein ruhendes | Antrag des Mieters zu öffnen, bevor das Schließfach ein ruhendes |
Schließfach wird oder das in Artikel 26 erwähnte Ermittlungsverfahren | Schließfach wird oder das in Artikel 26 erwähnte Ermittlungsverfahren |
beendet ist. In diesem Fall sind die Absätze 3, 4 und 5 anwendbar. | beendet ist. In diesem Fall sind die Absätze 3, 4 und 5 anwendbar. |
Die vermietende Einrichtung kann dem Mieter die Kosten der Öffnung des | Die vermietende Einrichtung kann dem Mieter die Kosten der Öffnung des |
Schließfachs und der Erstellung des Inventars in Rechnung stellen. | Schließfachs und der Erstellung des Inventars in Rechnung stellen. |
§ 2 - Vom König bestimmte Informationen in Bezug auf die versiegelten | § 2 - Vom König bestimmte Informationen in Bezug auf die versiegelten |
Umschläge mit dem Inhalt des betreffenden Schließfachs übermittelt die | Umschläge mit dem Inhalt des betreffenden Schließfachs übermittelt die |
vermietende Einrichtung der Kasse vor Ende des Monats nach dem Monat, | vermietende Einrichtung der Kasse vor Ende des Monats nach dem Monat, |
im Laufe dessen das Schließfach geöffnet worden ist, oder, wenn diese | im Laufe dessen das Schließfach geöffnet worden ist, oder, wenn diese |
Öffnung in Anwendung von § 1 Absatz 6 erfolgt, vor Ende des | Öffnung in Anwendung von § 1 Absatz 6 erfolgt, vor Ende des |
dreizehnten Monats nach dem Monat, im Laufe dessen das Schließfach ein | dreizehnten Monats nach dem Monat, im Laufe dessen das Schließfach ein |
ruhendes Schließfach geworden ist. | ruhendes Schließfach geworden ist. |
Die materielle Lieferung des versiegelten Umschlags und seines | Die materielle Lieferung des versiegelten Umschlags und seines |
Inventars an die Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr und | Inventars an die Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr und |
frühestens 2014. Zwischen dem Zeitpunkt der Versiegelung des Umschlags | frühestens 2014. Zwischen dem Zeitpunkt der Versiegelung des Umschlags |
und seiner materiellen Lieferung bewahrt die vermietende Einrichtung | und seiner materiellen Lieferung bewahrt die vermietende Einrichtung |
den versiegelten Umschlag im Namen und für Rechnung des Mieters auf. | den versiegelten Umschlag im Namen und für Rechnung des Mieters auf. |
Die vermietende Einrichtung kann dem Mieter die Kosten der | Die vermietende Einrichtung kann dem Mieter die Kosten der |
Aufbewahrung und der materiellen Lieferung des versiegelten Umschlags | Aufbewahrung und der materiellen Lieferung des versiegelten Umschlags |
in Rechnung stellen. | in Rechnung stellen. |
Der König bestimmt nähere Regeln für die Übermittlung der | Der König bestimmt nähere Regeln für die Übermittlung der |
Informationen und die materielle Lieferung der versiegelten Umschläge | Informationen und die materielle Lieferung der versiegelten Umschläge |
und ihres Inventars an die Kasse und für den Informationsaustausch | und ihres Inventars an die Kasse und für den Informationsaustausch |
zwischen vermietender Einrichtung und Kasse. Er kann auch genauere | zwischen vermietender Einrichtung und Kasse. Er kann auch genauere |
Regeln für die Aufbewahrung der versiegelten Umschläge bei der | Regeln für die Aufbewahrung der versiegelten Umschläge bei der |
vermietenden Einrichtung bestimmen. | vermietenden Einrichtung bestimmen. |
Der Minister der Finanzen legt fest, wann die erste materielle | Der Minister der Finanzen legt fest, wann die erste materielle |
Lieferung der versiegelten Umschläge und ihres Inventars erfolgt." | Lieferung der versiegelten Umschläge und ihres Inventars erfolgt." |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/1 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 32/1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und außer im | "Art. 32/1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und außer im |
Falle eines Irrtums oder Fehlers der vermietenden Einrichtung befreit | Falle eines Irrtums oder Fehlers der vermietenden Einrichtung befreit |
die materielle Lieferung des versiegelten Umschlags an die Kasse die | die materielle Lieferung des versiegelten Umschlags an die Kasse die |
vermietende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem | vermietende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem |
Mieter, den Behörden und Dritten. | Mieter, den Behörden und Dritten. |
Die Kasse übernimmt keine Rechte und Verpflichtungen der vermietenden | Die Kasse übernimmt keine Rechte und Verpflichtungen der vermietenden |
Einrichtung mit Ausnahme der Herausgabeverpflichtung." | Einrichtung mit Ausnahme der Herausgabeverpflichtung." |
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/2 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 32/2 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schließfächer | "Art. 32/2 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schließfächer |
und gewährleistet Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, | und gewährleistet Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, |
Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu | Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu |
diesem Register." | diesem Register." |
Art. 14 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 14 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Bei der Kasse hinterlegte | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Bei der Kasse hinterlegte |
Guthaben" und den Wörtern "werden dort für Rechnung" die Wörter "und | Guthaben" und den Wörtern "werden dort für Rechnung" die Wörter "und |
der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge" eingefügt. | der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge" eingefügt. |
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge gehen in das Eigentum des | "Der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge gehen in das Eigentum des |
Staates über nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren, die am Datum | Staates über nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren, die am Datum |
einsetzt, an dem die Schließfächer, deren Inhalt sich in diesen | einsetzt, an dem die Schließfächer, deren Inhalt sich in diesen |
Umschlägen befindet, ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr. | Umschlägen befindet, ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr. |
4 geworden sind." | 4 geworden sind." |
3. Absatz 5 wird zu Absatz 6. | 3. Absatz 5 wird zu Absatz 6. |
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Kasse bewahrt die ihr gelieferten versiegelten Umschläge auf und | "Die Kasse bewahrt die ihr gelieferten versiegelten Umschläge auf und |
kann dem Mieter dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die | kann dem Mieter dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die |
Regeln für die Anrechnung dieser Kosten." | Regeln für die Anrechnung dieser Kosten." |
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 41/1 - Ein föderaler öffentlicher Dienst oder eine Einrichtung, | "Art. 41/1 - Ein föderaler öffentlicher Dienst oder eine Einrichtung, |
der/die dazu durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | der/die dazu durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass |
bestimmt wird, öffnet die versiegelten Umschläge, die aufgrund von | bestimmt wird, öffnet die versiegelten Umschläge, die aufgrund von |
Artikel 41 Absatz 5 in das Eigentum des Staates übergegangen sind. Der | Artikel 41 Absatz 5 in das Eigentum des Staates übergegangen sind. Der |
König kann Modalitäten der Zurverfügungstellung der versiegelten | König kann Modalitäten der Zurverfügungstellung der versiegelten |
Umschläge an diesen Dienst oder diese Einrichtung, der Bestimmung des | Umschläge an diesen Dienst oder diese Einrichtung, der Bestimmung des |
Inhalts der versiegelten Umschläge und der Einzahlung bei der Kasse | Inhalts der versiegelten Umschläge und der Einzahlung bei der Kasse |
des Erlöses aus einem eventuellen Verkauf festlegen." | des Erlöses aus einem eventuellen Verkauf festlegen." |
Art. 16 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 16 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
"bei der Kasse hinterlegt sind," und den Wörtern "dem | "bei der Kasse hinterlegt sind," und den Wörtern "dem |
Vergreisungsfonds zuweisen" die Wörter "und des Erlöses aus dem in | Vergreisungsfonds zuweisen" die Wörter "und des Erlöses aus dem in |
Artikel 41/1 erwähnten Verkauf" eingefügt. | Artikel 41/1 erwähnten Verkauf" eingefügt. |
Art. 17 - In Artikel 43 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel | Art. 17 - In Artikel 43 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel |
32 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 32 § 2 Absatz 1" ersetzt. | 32 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 32 § 2 Absatz 1" ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 18 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 50 - Für Schließfächer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | "Art. 50 - Für Schließfächer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Artikels ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 | vorliegenden Artikels ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 |
Nr. 4 sind und für die trotz des in Artikel 26 erwähnten | Nr. 4 sind und für die trotz des in Artikel 26 erwähnten |
Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters | Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters |
verzeichnet wird, muss die vermietende Einrichtung innerhalb einer | verzeichnet wird, muss die vermietende Einrichtung innerhalb einer |
Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels: | Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels: |
1. wenn es kein von einem Gerichtsvollzieher oder Notar erstelltes | 1. wenn es kein von einem Gerichtsvollzieher oder Notar erstelltes |
Inventar über den Inhalt des ruhenden Schließfachs gibt, die | Inventar über den Inhalt des ruhenden Schließfachs gibt, die |
Schließfächer oder versiegelten Umschläge in Anwesenheit eines | Schließfächer oder versiegelten Umschläge in Anwesenheit eines |
Gerichtsvollziehers oder Notars öffnen; dieser erstellt in Anwendung | Gerichtsvollziehers oder Notars öffnen; dieser erstellt in Anwendung |
von Artikel 32 § 1 Absatz 3 bis 5 und 7 das betreffende Inventar, | von Artikel 32 § 1 Absatz 3 bis 5 und 7 das betreffende Inventar, |
2. wenn es ein von einem Gerichtsvollzieher oder Notar erstelltes | 2. wenn es ein von einem Gerichtsvollzieher oder Notar erstelltes |
Inventar über den Inhalt des ruhenden Schließfachs gibt, in dem in | Inventar über den Inhalt des ruhenden Schließfachs gibt, in dem in |
Artikel 32 § 1 Absatz 5 erwähnte Gegenstände angegeben sind, die | Artikel 32 § 1 Absatz 5 erwähnte Gegenstände angegeben sind, die |
versiegelten Umschläge öffnen, ein neues Inventar erstellen und | versiegelten Umschläge öffnen, ein neues Inventar erstellen und |
Artikel 32 § 1 Absatz 5 anwenden, | Artikel 32 § 1 Absatz 5 anwenden, |
3. den Verpflichtungen nachkommen, die ihr durch Artikel 32 § 2 Absatz | 3. den Verpflichtungen nachkommen, die ihr durch Artikel 32 § 2 Absatz |
1 auferlegt sind. | 1 auferlegt sind. |
In Abweichung von Artikel 41 Absatz 5 gehen der Kasse gelieferte | In Abweichung von Artikel 41 Absatz 5 gehen der Kasse gelieferte |
versiegelte Umschläge, in denen der Inhalt von Schließfächern | versiegelte Umschläge, in denen der Inhalt von Schließfächern |
befindlich ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | befindlich ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
Artikels ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr. 4 sind, | Artikels ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr. 4 sind, |
frühestens dreißig Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels | frühestens dreißig Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels |
in das Eigentum des Staates über." | in das Eigentum des Staates über." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |