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Vue multilingue de Loi du 21/12/2013
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Loi modifiant la loi du 24 juillet 1921 relative à la dépossession involontaire des titres au porteur, la loi du 14 décembre 2005 relative à la suppression des titres au porteur et le chapitre V de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses , en ce qui concerne les coffres dormants. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 24 juli 1921 op de ongewilde buitenbezitstelling van de titels aan toonder, van de wet van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder en van hoofdstuk V van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen , voor wat betreft de slapende safes. - Duitse vertaling
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21 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 24 juillet 1921 relative à 21 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 24 juli 1921 op
la dépossession involontaire des titres au porteur, la loi du 14 de ongewilde buitenbezitstelling van de titels aan toonder, van de wet
décembre 2005 relative à la suppression des titres au porteur et le van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder
chapitre V de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions en van hoofdstuk V van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse
diverses (I), en ce qui concerne les coffres dormants. - Traduction allemande bepalingen (I), voor wat betreft de slapende safes. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21
loi du 21 décembre 2013 modifiant la loi du 24 juillet 1921 relative à december 2013 tot wijziging van de wet van 24 juli 1921 op de
la dépossession involontaire des titres au porteur, la loi du 14 ongewilde buitenbezitstelling van de titels aan toonder, van de wet
décembre 2005 relative à la suppression des titres au porteur et le van 14 december 2005 houdende afschaffing van de effecten aan toonder
chapitre V de la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions en van hoofdstuk V van de wet van 24 juli 2008 houdende diverse
diverses (I), en ce qui concerne les coffres dormants (Moniteur belge bepalingen (I), voor wat betreft de slapende safes (Belgisch
du 31 décembre 2013). Staatsblad van 31 december 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli
1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren, des 1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren, des
Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere und Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere und
des Kapitels V des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung des Kapitels V des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I) hinsichtlich der ruhenden Schließfächer verschiedener Bestimmungen (I) hinsichtlich der ruhenden Schließfächer
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1921 über den KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juli 1921 über den
unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren
Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1921 über den Art. 2 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1921 über den
unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren, ersetzt durch das unfreiwilligen Besitzverlust von Inhaberpapieren, ersetzt durch das
Gesetz vom 22. Juli 1991, wird durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 22. Juli 1991, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Ab 1. Januar 2014 kann beim Amt keinerlei Einspruch mehr eingereicht "Ab 1. Januar 2014 kann beim Amt keinerlei Einspruch mehr eingereicht
werden." werden."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur
Abschaffung der Inhaberpapiere Abschaffung der Inhaberpapiere
Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur Art. 3 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 zur
Abschaffung der Inhaberpapiere wird wie folgt ergänzt: Abschaffung der Inhaberpapiere wird wie folgt ergänzt:
"- Inhaberschuldverschreibungen, die die Form eines globalen "- Inhaberschuldverschreibungen, die die Form eines globalen
Wertpapiers annehmen und im Hinblick auf die Immobilisierung einer Wertpapiers annehmen und im Hinblick auf die Immobilisierung einer
Liquidationseinrichtung ausgehändigt werden, außer für die Anwendung Liquidationseinrichtung ausgehändigt werden, außer für die Anwendung
von Artikel 4." von Artikel 4."
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
"Inhaberpapiere, die nicht gemäß Artikel 5 umgewandelt worden sind, "Inhaberpapiere, die nicht gemäß Artikel 5 umgewandelt worden sind,
müssen spätestens am 31. Dezember 2013 in den Grenzen der müssen spätestens am 31. Dezember 2013 in den Grenzen der
Satzungsbestimmungen und der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen Satzungsbestimmungen und der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
über die Ausgabe in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere über die Ausgabe in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere
umgewandelt werden." umgewandelt werden."
2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter ", in jeweils einem landesweit 2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter ", in jeweils einem landesweit
vertriebenen Presseorgan niederländischer und französischer Sprache" vertriebenen Presseorgan niederländischer und französischer Sprache"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), wird 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz 1. In Absatz 2 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz
folgende Sätze eingefügt: folgende Sätze eingefügt:
"Wertpapiere, gegen die Einspruch eingereicht worden ist, werden auf "Wertpapiere, gegen die Einspruch eingereicht worden ist, werden auf
den Namen des Ausgebers in eine getrennte Rubrik des Registers der den Namen des Ausgebers in eine getrennte Rubrik des Registers der
Namenspapiere eingetragen, bis der Einspruch erlischt. Diese Namenspapiere eingetragen, bis der Einspruch erlischt. Diese
Eintragung ist keine Verfügungshandlung wie in Artikel 16 des Gesetzes Eintragung ist keine Verfügungshandlung wie in Artikel 16 des Gesetzes
vom 24. Juli 1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von vom 24. Juli 1921 über den unfreiwilligen Besitzverlust von
Inhaberpapieren erwähnt." Inhaberpapieren erwähnt."
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Pfändung, Sequestration oder Sperrung eines auf den Namen des "Pfändung, Sequestration oder Sperrung eines auf den Namen des
Ausgebers eröffneten Wertpapierkontos oder einer auf den Namen des Ausgebers eröffneten Wertpapierkontos oder einer auf den Namen des
Ausgebers erfolgten Eintragung in Ausführung des vorliegenden Artikels Ausgebers erfolgten Eintragung in Ausführung des vorliegenden Artikels
ist nicht zulässig." ist nicht zulässig."
Art. 6 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird mit folgenden Wörtern Art. 6 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird mit folgenden Wörtern
ergänzt: ergänzt:
", dies auch nach Hinterlegung nicht verkaufter Wertpapiere bei der ", dies auch nach Hinterlegung nicht verkaufter Wertpapiere bei der
Kasse gemäß Artikel 11 § 4 des vorliegenden Gesetzes." Kasse gemäß Artikel 11 § 4 des vorliegenden Gesetzes."
Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:
" § 1 - Ab dem 1. Januar 2015 werden Wertpapiere, die zum Handel an " § 1 - Ab dem 1. Januar 2015 werden Wertpapiere, die zum Handel an
einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Berechtigter sich am einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Berechtigter sich am
Tag des Verkaufs nicht gemeldet hat, vom Ausgeber auf einem geregelten Tag des Verkaufs nicht gemeldet hat, vom Ausgeber auf einem geregelten
Markt verkauft. Markt verkauft.
Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt und auf der Website des Marktunternehmens, das den Staatsblatt und auf der Website des Marktunternehmens, das den
geregelten Markt betreibt, auf dem die Wertpapiere verkauft werden geregelten Markt betreibt, auf dem die Wertpapiere verkauft werden
sollen, einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden sollen, einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden
Paragraphen und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug Paragraphen und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug
auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann
erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der
Bekanntmachung erfolgen und beginnt in den drei Monaten danach. Bekanntmachung erfolgen und beginnt in den drei Monaten danach.
Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und
aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen
Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem
Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den
Verkaufserlös anrechnen. Verkaufserlös anrechnen.
Der Ausgeber kann die zum Verkauf angebotenen Wertpapiere erwerben. In Der Ausgeber kann die zum Verkauf angebotenen Wertpapiere erwerben. In
Bezug auf Aktien, Gewinnanteile oder diesbezügliche Zertifikate hält Bezug auf Aktien, Gewinnanteile oder diesbezügliche Zertifikate hält
er die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein er die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein
mit Ausnahme der in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des mit Ausnahme der in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, von der für die Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, von der für die
Anwendung des vorliegenden Absatzes abgewichen werden kann. Sind die Anwendung des vorliegenden Absatzes abgewichen werden kann. Sind die
Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht
erfüllt, kann der Ausgeber die Wertpapiere ausschließlich zu ihrer erfüllt, kann der Ausgeber die Wertpapiere ausschließlich zu ihrer
sofortigen Vernichtung zurückerwerben. In letzterem Fall hält der sofortigen Vernichtung zurückerwerben. In letzterem Fall hält der
Ausgeber die Bedingungen von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches Ausgeber die Bedingungen von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches
ein. ein.
Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird
bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine
Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen
konnte, seine Herausgabe beantragt. Die Hinterlegungs- und konnte, seine Herausgabe beantragt. Die Hinterlegungs- und
Konsignationskasse haftet für die Herausgabe dieses Erlöses nur in dem Konsignationskasse haftet für die Herausgabe dieses Erlöses nur in dem
Maße, wie sie ihn in Ausführung des vorliegenden Absatzes vom Ausgeber Maße, wie sie ihn in Ausführung des vorliegenden Absatzes vom Ausgeber
erhalten hat. Auf den Betrag dieses Erlöses aufgelaufene Zinsen fallen erhalten hat. Auf den Betrag dieses Erlöses aufgelaufene Zinsen fallen
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu, sobald dieser Betrag bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu, sobald dieser Betrag bei
ihr eingezahlt ist. ihr eingezahlt ist.
Der König kann Modalitäten für Verkauf, Einzahlung und Herausgabe, die Der König kann Modalitäten für Verkauf, Einzahlung und Herausgabe, die
in vorliegendem Paragraphen vorgesehen sind, festlegen. in vorliegendem Paragraphen vorgesehen sind, festlegen.
§ 2 - Ab dem 1. Januar 2015 werden Wertpapiere, die nicht zum Handel § 2 - Ab dem 1. Januar 2015 werden Wertpapiere, die nicht zum Handel
an einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Berechtigter sich an einem geregelten Markt zugelassen sind und deren Berechtigter sich
am Tag des Verkaufs nicht gemeldet hat, vom Ausgeber im Rahmen eines am Tag des Verkaufs nicht gemeldet hat, vom Ausgeber im Rahmen eines
öffentlichen Verkaufs verkauft. öffentlichen Verkaufs verkauft.
Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen Dieser Verkauf erfolgt nach vorheriger Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt und auf der Website des Marktunternehmens, das den Markt Staatsblatt und auf der Website des Marktunternehmens, das den Markt
der öffentlichen Verkäufe betreibt, auf dem die Wertpapiere verkauft der öffentlichen Verkäufe betreibt, auf dem die Wertpapiere verkauft
werden sollen, einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden werden sollen, einer Bekanntmachung mit dem Wortlaut des vorliegenden
Paragraphen und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug Paragraphen und der Aufforderung an Berechtigte, ihre Rechte in Bezug
auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann auf die betreffenden Wertpapiere geltend zu machen. Der Verkauf kann
erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Veröffentlichung der
Bekanntmachung erfolgen und beginnt in den drei Monaten danach. Bekanntmachung erfolgen und beginnt in den drei Monaten danach.
Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und Der Ausgeber kann die Kosten, die er in Anwendung von Artikel 9 und
aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen aufgrund der Umwandlung von Rechts wegen der von ihm ausgegebenen
Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem Wertpapiere für Führung und Verwaltung der auf seinen Namen auf einem
Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den Wertpapierkonto gebuchten Wertpapiere tragen musste, auf den
Verkaufserlös anrechnen. Verkaufserlös anrechnen.
Der Ausgeber kann die zum Verkauf angebotenen Wertpapiere erwerben. In Der Ausgeber kann die zum Verkauf angebotenen Wertpapiere erwerben. In
Bezug auf Aktien, Gewinnanteile oder diesbezügliche Zertifikate hält Bezug auf Aktien, Gewinnanteile oder diesbezügliche Zertifikate hält
er die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein er die Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein
mit Ausnahme der in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des mit Ausnahme der in Artikel 620 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, von der für die Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, von der für die
Anwendung des vorliegenden Absatzes abgewichen werden kann. Sind die Anwendung des vorliegenden Absatzes abgewichen werden kann. Sind die
Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht Bedingungen von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches nicht
erfüllt, kann der Ausgeber die Wertpapiere ausschließlich zu ihrer erfüllt, kann der Ausgeber die Wertpapiere ausschließlich zu ihrer
sofortigen Vernichtung zurückerwerben. In letzterem Fall hält der sofortigen Vernichtung zurückerwerben. In letzterem Fall hält der
Ausgeber die Bedingungen von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches Ausgeber die Bedingungen von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches
ein. ein.
Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird Der Verkaufserlös, abzüglich der in Absatz 3 erwähnten Kosten, wird
bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt bis eine
Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen Person, die ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen
konnte, seine Herausgabe beantragt. Die Hinterlegungs- und konnte, seine Herausgabe beantragt. Die Hinterlegungs- und
Konsignationskasse haftet für die Herausgabe dieses Erlöses nur in dem Konsignationskasse haftet für die Herausgabe dieses Erlöses nur in dem
Maße, wie sie ihn in Ausführung des vorliegenden Absatzes vom Ausgeber Maße, wie sie ihn in Ausführung des vorliegenden Absatzes vom Ausgeber
erhalten hat. Auf den Betrag dieses Erlöses aufgelaufene Zinsen fallen erhalten hat. Auf den Betrag dieses Erlöses aufgelaufene Zinsen fallen
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu, sobald dieser Betrag bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse zu, sobald dieser Betrag bei
ihr eingezahlt ist. ihr eingezahlt ist.
Der König kann Modalitäten für Verkauf, Einzahlung und Herausgabe, die Der König kann Modalitäten für Verkauf, Einzahlung und Herausgabe, die
in vorliegendem Paragraphen vorgesehen sind, festlegen." in vorliegendem Paragraphen vorgesehen sind, festlegen."
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Wer die Herausgabe der Erlöse aus einem in den Paragraphen 1 " § 3 - Wer die Herausgabe der Erlöse aus einem in den Paragraphen 1
und 2 erwähnten Verkauf beziehungsweise der gemäß § 4 auf den Namen und 2 erwähnten Verkauf beziehungsweise der gemäß § 4 auf den Namen
der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegten Wertpapiere der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegten Wertpapiere
beantragt, übermittelt der Hinterlegungs- und Konsignationskasse die beantragt, übermittelt der Hinterlegungs- und Konsignationskasse die
Wertpapiere in ihrer Papierform." Wertpapiere in ihrer Papierform."
3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Nur der schriftliche Beweis ist zum Nachweis früherer "Nur der schriftliche Beweis ist zum Nachweis früherer
Wertpapiergeschäfte zulässig. Wertpapiergeschäfte zulässig.
Andere Mittel zum Nachweis der Eigenschaft als Berechtigter werden dem Andere Mittel zum Nachweis der Eigenschaft als Berechtigter werden dem
Ermessen des Ausgebers überlassen, der allein die Verantwortung für Ermessen des Ausgebers überlassen, der allein die Verantwortung für
den eventuellen Herausgabebeschluss trägt. den eventuellen Herausgabebeschluss trägt.
Der König bestimmt die Modalitäten der Kommunikation zwischen Ausgeber Der König bestimmt die Modalitäten der Kommunikation zwischen Ausgeber
und Kasse. und Kasse.
Wer die Herausgabe beantragt, muss eine Geldbuße im Verhältnis zu der Wer die Herausgabe beantragt, muss eine Geldbuße im Verhältnis zu der
Anzahl Jahre Verspätung ab dem 1. Januar 2016 entrichten. Anzahl Jahre Verspätung ab dem 1. Januar 2016 entrichten.
Der Betrag dieser Geldbuße entspricht zehn Prozent der Gesamtsumme Der Betrag dieser Geldbuße entspricht zehn Prozent der Gesamtsumme
oder des Gegenwertes der Wertpapiere, deren Herausgabe beantragt wird, oder des Gegenwertes der Wertpapiere, deren Herausgabe beantragt wird,
pro Jahr Verspätung." pro Jahr Verspätung."
4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Wertpapiere, die am 30. November 2015 nicht gemäß vorliegendem " § 4 - Wertpapiere, die am 30. November 2015 nicht gemäß vorliegendem
Artikel verkauft sind, werden vom Ausgeber als Namenspapiere bei der Artikel verkauft sind, werden vom Ausgeber als Namenspapiere bei der
Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt, bis eine Person, die Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt, bis eine Person, die
ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, ihre ihre Eigenschaft als Berechtigter rechtsgültig nachweisen konnte, ihre
Herausgabe beantragt. Herausgabe beantragt.
Der König kann Modalitäten für diese Hinterlegung festlegen. Der König kann Modalitäten für diese Hinterlegung festlegen.
Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse haftet für die Herausgabe Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse haftet für die Herausgabe
dieser Wertpapiere nur in dem Maße, wie sie in Ausführung des dieser Wertpapiere nur in dem Maße, wie sie in Ausführung des
vorliegenden Paragraphen vom Ausgeber gemäß den vorgesehenen vorliegenden Paragraphen vom Ausgeber gemäß den vorgesehenen
Modalitäten bei ihr hinterlegt worden sind. Modalitäten bei ihr hinterlegt worden sind.
Gleiches gilt für Summen aus den in Artikel 11 §§ 1 und 2 erwähnten Gleiches gilt für Summen aus den in Artikel 11 §§ 1 und 2 erwähnten
Verkäufen oder die für die Rückzahlung fälliger Wertpapiere bestimmt Verkäufen oder die für die Rückzahlung fälliger Wertpapiere bestimmt
sind und über ein auf den Namen des Ausgebers eröffnetes Konto sind und über ein auf den Namen des Ausgebers eröffnetes Konto
abgewickelt werden." abgewickelt werden."
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Der Ausgeber lässt vom Kommissar oder in dessen Ermangelung " § 5 - Der Ausgeber lässt vom Kommissar oder in dessen Ermangelung
von einem externen zugelassenen Buchhalter, einem externen Buchprüfer von einem externen zugelassenen Buchhalter, einem externen Buchprüfer
oder einem Betriebsrevisor bestätigen, dass die Bestimmungen des oder einem Betriebsrevisor bestätigen, dass die Bestimmungen des
vorliegenden Artikels eingehalten wurden. vorliegenden Artikels eingehalten wurden.
Diese Bestätigung wird an das Geschäftsführungsorgan des Ausgebers Diese Bestätigung wird an das Geschäftsführungsorgan des Ausgebers
gerichtet, der sie auf elektronischem Weg der Hinterlegungs- und gerichtet, der sie auf elektronischem Weg der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse übermittelt. Sie wird ebenfalls in den Anlagen zum Konsignationskasse übermittelt. Sie wird ebenfalls in den Anlagen zum
Jahresabschluss des Jahres 2015 besonders vermerkt. Jahresabschluss des Jahres 2015 besonders vermerkt.
Vorliegender Paragraph ist nicht auf den Staat anwendbar. Vorliegender Paragraph ist nicht auf den Staat anwendbar.
Die Verjährung des Anrechts auf Rückzahlung fälliger Wertpapiere wird Die Verjährung des Anrechts auf Rückzahlung fälliger Wertpapiere wird
auf dieselbe Weise ausgesetzt." auf dieselbe Weise ausgesetzt."
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 12/1 - § 1 - Zum 1. Januar 2026 fällt der in Artikel 11 §§ 1 und "Art. 12/1 - § 1 - Zum 1. Januar 2026 fällt der in Artikel 11 §§ 1 und
2 erwähnte, bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlte 2 erwähnte, bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlte
Verkaufserlös, für den kein Herausgabeantrag gestellt worden ist, dem Verkaufserlös, für den kein Herausgabeantrag gestellt worden ist, dem
Staat zu. Staat zu.
§ 2 - Aufgrund von Artikel 11 § 4 bei der Hinterlegungs- und § 2 - Aufgrund von Artikel 11 § 4 bei der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse eingetragene Wertpapiere, für die der Berechtigte Konsignationskasse eingetragene Wertpapiere, für die der Berechtigte
zum 31. Dezember 2025 keinen Herausgabeantrag gestellt hat, können vom zum 31. Dezember 2025 keinen Herausgabeantrag gestellt hat, können vom
Ausgeber zurückerworben werden. In Bezug auf Aktien, Gewinnanteile Ausgeber zurückerworben werden. In Bezug auf Aktien, Gewinnanteile
oder diesbezügliche Zertifikate hält er die Bedingungen von Artikel oder diesbezügliche Zertifikate hält er die Bedingungen von Artikel
620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein mit Ausnahme der in Artikel 620 620 des Gesellschaftsgesetzbuches ein mit Ausnahme der in Artikel 620
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung, § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Bedingung,
von der für die Anwendung des vorliegenden Artikels abgewichen werden von der für die Anwendung des vorliegenden Artikels abgewichen werden
kann. Sind die Bedingungen von Artikel 620 des kann. Sind die Bedingungen von Artikel 620 des
Gesellschaftsgesetzbuches nicht erfüllt, kann der Ausgeber die Gesellschaftsgesetzbuches nicht erfüllt, kann der Ausgeber die
Wertpapiere ausschließlich zu ihrer sofortigen Vernichtung Wertpapiere ausschließlich zu ihrer sofortigen Vernichtung
zurückerwerben. In letzterem Fall hält der Ausgeber die Bedingungen zurückerwerben. In letzterem Fall hält der Ausgeber die Bedingungen
von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches ein. von Artikel 621 des Gesellschaftsgesetzbuches ein.
Teilt der Ausgeber der Hinterlegungs- und Konsignationskasse Teilt der Ausgeber der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
spätestens am 31. Dezember 2025 schriftlich seine Absicht mit, die spätestens am 31. Dezember 2025 schriftlich seine Absicht mit, die
Wertpapiere zurückzuerwerben, fordert der Staat den Ausgeber auf, Wertpapiere zurückzuerwerben, fordert der Staat den Ausgeber auf,
innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versendung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag der Versendung
dieser Aufforderung ein Angebot zu einem vom König festgelegten dieser Aufforderung ein Angebot zu einem vom König festgelegten
Mindestpreis abzugeben. Mindestpreis abzugeben.
Genügt das Rückerwerbsangebot den Bedingungen des vorliegenden Genügt das Rückerwerbsangebot den Bedingungen des vorliegenden
Artikels, nimmt der Staat es innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen Artikels, nimmt der Staat es innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen
ab dem Tag des Eingangs des Angebots an. Der Erlös aus dem Verkauf der ab dem Tag des Eingangs des Angebots an. Der Erlös aus dem Verkauf der
Wertpapiere an den Ausgeber fällt dem Staat zu. Werden Wertpapiere vom Wertpapiere an den Ausgeber fällt dem Staat zu. Werden Wertpapiere vom
Ausgeber nicht zurückerworben, fallen sie dem Staat zu. Die in Artikel Ausgeber nicht zurückerworben, fallen sie dem Staat zu. Die in Artikel
10 vorgesehene Aussetzung der Ausübung der mit den Wertpapieren 10 vorgesehene Aussetzung der Ausübung der mit den Wertpapieren
verbundenen Rechte endet mit der Übertragung des Eigentums an den verbundenen Rechte endet mit der Übertragung des Eigentums an den
Wertpapieren an den Staat oder den Ausgeber. Wertpapieren an den Staat oder den Ausgeber.
Der Ausgeber sorgt für die Übertragung des Eigentums an den dem Staat Der Ausgeber sorgt für die Übertragung des Eigentums an den dem Staat
zufallenden Wertpapieren an den Staat durch eine Eintragung auf den zufallenden Wertpapieren an den Staat durch eine Eintragung auf den
Namen des Staates im Register der Namenspapiere des Ausgebers. Namen des Staates im Register der Namenspapiere des Ausgebers.
§ 3 - Ab dem Zeitpunkt, wo der Staat Eigentümer der Wertpapiere wird, § 3 - Ab dem Zeitpunkt, wo der Staat Eigentümer der Wertpapiere wird,
kann er sie entweder auf einem geregelten oder nicht geregelten Markt kann er sie entweder auf einem geregelten oder nicht geregelten Markt
oder freihändig verkaufen vorbehaltlich der Einhaltung von Satzungs- oder freihändig verkaufen vorbehaltlich der Einhaltung von Satzungs-
oder Vertragsbestimmungen zur Einschränkung der freien Übertragbarkeit oder Vertragsbestimmungen zur Einschränkung der freien Übertragbarkeit
der Wertpapiere." der Wertpapiere."
Art. 9 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 9 - Artikel 14 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Verstöße gegen die Artikel 3, 4, 6 und 11 und gegen die vom König in "Verstöße gegen die Artikel 3, 4, 6 und 11 und gegen die vom König in
Ausführung von Artikel 11 festgelegten Modalitäten der Hinterlegung Ausführung von Artikel 11 festgelegten Modalitäten der Hinterlegung
des Erlöses aus dem Verkauf von Wertpapieren und der Hinterlegung des Erlöses aus dem Verkauf von Wertpapieren und der Hinterlegung
nicht verkaufter Wertpapiere bei der Hinterlegungs- und nicht verkaufter Wertpapiere bei der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse werden mit einer Geldbuße von 200 bis 100.000 EUR Konsignationskasse werden mit einer Geldbuße von 200 bis 100.000 EUR
geahndet." geahndet."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Kapitels V des Gesetzes vom 24. Juli 2008 KAPITEL 4 - Abänderungen des Kapitels V des Gesetzes vom 24. Juli 2008
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) hinsichtlich der zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) hinsichtlich der
ruhenden Schließfächer ruhenden Schließfächer
Art. 10 - Artikel 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Art. 10 - Artikel 23 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt ersetzt: Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt ersetzt:
"4. ruhenden Schließfächern: Schließfächer, deren Mietpreis seit "4. ruhenden Schließfächern: Schließfächer, deren Mietpreis seit
mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und deren Mietvertrag mindestens fünf Jahren nicht gezahlt worden ist und deren Mietvertrag
von der vermietenden Einrichtung gekündigt worden ist; versiegelte von der vermietenden Einrichtung gekündigt worden ist; versiegelte
Umschläge, die von einer verwahrenden Einrichtung aufbewahrt werden Umschläge, die von einer verwahrenden Einrichtung aufbewahrt werden
und für die seitens des Verwahrgebers, seiner Rechtsnachfolger oder und für die seitens des Verwahrgebers, seiner Rechtsnachfolger oder
seines gesetzlichen Vertreters seit mindestens fünf Jahren kein seines gesetzlichen Vertreters seit mindestens fünf Jahren kein
Geschäftsvorgang verzeichnet worden ist, werden solchen ruhenden Geschäftsvorgang verzeichnet worden ist, werden solchen ruhenden
Schließfächern gleichgesetzt,". Schließfächern gleichgesetzt,".
Art. 11 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 11 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 32 - § 1 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten "Art. 32 - § 1 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten
Ermittlungsverfahrens für ein ruhendes Schließfach vor Ende des ersten Ermittlungsverfahrens für ein ruhendes Schließfach vor Ende des ersten
Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schließfach ein ruhendes Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schließfach ein ruhendes
Schließfach geworden ist, kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters Schließfach geworden ist, kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters
verzeichnet wird, öffnet die vermietende Einrichtung das Schließfach verzeichnet wird, öffnet die vermietende Einrichtung das Schließfach
vor Ende des zweiten Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schließfach vor Ende des zweiten Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Schließfach
ein ruhendes Schließfach geworden ist, in Anwesenheit eines ein ruhendes Schließfach geworden ist, in Anwesenheit eines
Gerichtsvollziehers oder Notars. Gerichtsvollziehers oder Notars.
Wird nach Ende des ersten Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das Wird nach Ende des ersten Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem das
Schließfach ein ruhendes Schließfach geworden ist, aber vor seiner Schließfach ein ruhendes Schließfach geworden ist, aber vor seiner
Öffnung ein Geschäftsvorgang seitens des Mieters verzeichnet, ist Öffnung ein Geschäftsvorgang seitens des Mieters verzeichnet, ist
Absatz 1 nicht anwendbar. Absatz 1 nicht anwendbar.
Der Gerichtsvollzieher oder Notar erstellt ein Inventar über den Der Gerichtsvollzieher oder Notar erstellt ein Inventar über den
Inhalt des Schließfachs. Im Inventar wird ebenfalls die Bestimmung, Inhalt des Schließfachs. Im Inventar wird ebenfalls die Bestimmung,
die dem Inhalt des Schließfachs in Ausführung der Absätze 4 und 5 die dem Inhalt des Schließfachs in Ausführung der Absätze 4 und 5
gegeben wird, angegeben. gegeben wird, angegeben.
Der Gerichtsvollzieher oder Notar packt den Inhalt des Schließfachs in Der Gerichtsvollzieher oder Notar packt den Inhalt des Schließfachs in
einen Umschlag, den er versiegelt und der vermietenden Einrichtung zur einen Umschlag, den er versiegelt und der vermietenden Einrichtung zur
Aufbewahrung anvertraut. Aufbewahrung anvertraut.
In Abweichung von Absatz 4 setzt die vermietende Einrichtung alles In Abweichung von Absatz 4 setzt die vermietende Einrichtung alles
daran: daran:
1. Barbeträge auf ein Konto zu buchen, 1. Barbeträge auf ein Konto zu buchen,
2. verderbliche Ware zu vernichten, 2. verderbliche Ware zu vernichten,
3. verbotene oder gefährliche Gegenstände der zuständigen Behörde zu 3. verbotene oder gefährliche Gegenstände der zuständigen Behörde zu
übermitteln. übermitteln.
Absatz 1 hindert die vermietende Einrichtung nicht daran, gemäß den Absatz 1 hindert die vermietende Einrichtung nicht daran, gemäß den
Bestimmungen des Mietvertrags ein Schließfach ohne dahingehenden Bestimmungen des Mietvertrags ein Schließfach ohne dahingehenden
Antrag des Mieters zu öffnen, bevor das Schließfach ein ruhendes Antrag des Mieters zu öffnen, bevor das Schließfach ein ruhendes
Schließfach wird oder das in Artikel 26 erwähnte Ermittlungsverfahren Schließfach wird oder das in Artikel 26 erwähnte Ermittlungsverfahren
beendet ist. In diesem Fall sind die Absätze 3, 4 und 5 anwendbar. beendet ist. In diesem Fall sind die Absätze 3, 4 und 5 anwendbar.
Die vermietende Einrichtung kann dem Mieter die Kosten der Öffnung des Die vermietende Einrichtung kann dem Mieter die Kosten der Öffnung des
Schließfachs und der Erstellung des Inventars in Rechnung stellen. Schließfachs und der Erstellung des Inventars in Rechnung stellen.
§ 2 - Vom König bestimmte Informationen in Bezug auf die versiegelten § 2 - Vom König bestimmte Informationen in Bezug auf die versiegelten
Umschläge mit dem Inhalt des betreffenden Schließfachs übermittelt die Umschläge mit dem Inhalt des betreffenden Schließfachs übermittelt die
vermietende Einrichtung der Kasse vor Ende des Monats nach dem Monat, vermietende Einrichtung der Kasse vor Ende des Monats nach dem Monat,
im Laufe dessen das Schließfach geöffnet worden ist, oder, wenn diese im Laufe dessen das Schließfach geöffnet worden ist, oder, wenn diese
Öffnung in Anwendung von § 1 Absatz 6 erfolgt, vor Ende des Öffnung in Anwendung von § 1 Absatz 6 erfolgt, vor Ende des
dreizehnten Monats nach dem Monat, im Laufe dessen das Schließfach ein dreizehnten Monats nach dem Monat, im Laufe dessen das Schließfach ein
ruhendes Schließfach geworden ist. ruhendes Schließfach geworden ist.
Die materielle Lieferung des versiegelten Umschlags und seines Die materielle Lieferung des versiegelten Umschlags und seines
Inventars an die Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr und Inventars an die Kasse erfolgt mindestens einmal im Jahr und
frühestens 2014. Zwischen dem Zeitpunkt der Versiegelung des Umschlags frühestens 2014. Zwischen dem Zeitpunkt der Versiegelung des Umschlags
und seiner materiellen Lieferung bewahrt die vermietende Einrichtung und seiner materiellen Lieferung bewahrt die vermietende Einrichtung
den versiegelten Umschlag im Namen und für Rechnung des Mieters auf. den versiegelten Umschlag im Namen und für Rechnung des Mieters auf.
Die vermietende Einrichtung kann dem Mieter die Kosten der Die vermietende Einrichtung kann dem Mieter die Kosten der
Aufbewahrung und der materiellen Lieferung des versiegelten Umschlags Aufbewahrung und der materiellen Lieferung des versiegelten Umschlags
in Rechnung stellen. in Rechnung stellen.
Der König bestimmt nähere Regeln für die Übermittlung der Der König bestimmt nähere Regeln für die Übermittlung der
Informationen und die materielle Lieferung der versiegelten Umschläge Informationen und die materielle Lieferung der versiegelten Umschläge
und ihres Inventars an die Kasse und für den Informationsaustausch und ihres Inventars an die Kasse und für den Informationsaustausch
zwischen vermietender Einrichtung und Kasse. Er kann auch genauere zwischen vermietender Einrichtung und Kasse. Er kann auch genauere
Regeln für die Aufbewahrung der versiegelten Umschläge bei der Regeln für die Aufbewahrung der versiegelten Umschläge bei der
vermietenden Einrichtung bestimmen. vermietenden Einrichtung bestimmen.
Der Minister der Finanzen legt fest, wann die erste materielle Der Minister der Finanzen legt fest, wann die erste materielle
Lieferung der versiegelten Umschläge und ihres Inventars erfolgt." Lieferung der versiegelten Umschläge und ihres Inventars erfolgt."
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/1 mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 32/1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und außer im "Art. 32/1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und außer im
Falle eines Irrtums oder Fehlers der vermietenden Einrichtung befreit Falle eines Irrtums oder Fehlers der vermietenden Einrichtung befreit
die materielle Lieferung des versiegelten Umschlags an die Kasse die die materielle Lieferung des versiegelten Umschlags an die Kasse die
vermietende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem vermietende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem
Mieter, den Behörden und Dritten. Mieter, den Behörden und Dritten.
Die Kasse übernimmt keine Rechte und Verpflichtungen der vermietenden Die Kasse übernimmt keine Rechte und Verpflichtungen der vermietenden
Einrichtung mit Ausnahme der Herausgabeverpflichtung." Einrichtung mit Ausnahme der Herausgabeverpflichtung."
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/2 mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 32/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 32/2 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schließfächer "Art. 32/2 - Die Kasse führt ein Register der ruhenden Schließfächer
und gewährleistet Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen, und gewährleistet Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen,
Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu Zugang dazu. Der König bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu
diesem Register." diesem Register."
Art. 14 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Bei der Kasse hinterlegte 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Bei der Kasse hinterlegte
Guthaben" und den Wörtern "werden dort für Rechnung" die Wörter "und Guthaben" und den Wörtern "werden dort für Rechnung" die Wörter "und
der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge" eingefügt. der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge" eingefügt.
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge gehen in das Eigentum des "Der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge gehen in das Eigentum des
Staates über nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren, die am Datum Staates über nach Ablauf einer Frist von dreißig Jahren, die am Datum
einsetzt, an dem die Schließfächer, deren Inhalt sich in diesen einsetzt, an dem die Schließfächer, deren Inhalt sich in diesen
Umschlägen befindet, ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr. Umschlägen befindet, ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr.
4 geworden sind." 4 geworden sind."
3. Absatz 5 wird zu Absatz 6. 3. Absatz 5 wird zu Absatz 6.
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Kasse bewahrt die ihr gelieferten versiegelten Umschläge auf und "Die Kasse bewahrt die ihr gelieferten versiegelten Umschläge auf und
kann dem Mieter dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die kann dem Mieter dafür Kosten Dritter anrechnen. Der König bestimmt die
Regeln für die Anrechnung dieser Kosten." Regeln für die Anrechnung dieser Kosten."
Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 41/1 - Ein föderaler öffentlicher Dienst oder eine Einrichtung, "Art. 41/1 - Ein föderaler öffentlicher Dienst oder eine Einrichtung,
der/die dazu durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der/die dazu durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
bestimmt wird, öffnet die versiegelten Umschläge, die aufgrund von bestimmt wird, öffnet die versiegelten Umschläge, die aufgrund von
Artikel 41 Absatz 5 in das Eigentum des Staates übergegangen sind. Der Artikel 41 Absatz 5 in das Eigentum des Staates übergegangen sind. Der
König kann Modalitäten der Zurverfügungstellung der versiegelten König kann Modalitäten der Zurverfügungstellung der versiegelten
Umschläge an diesen Dienst oder diese Einrichtung, der Bestimmung des Umschläge an diesen Dienst oder diese Einrichtung, der Bestimmung des
Inhalts der versiegelten Umschläge und der Einzahlung bei der Kasse Inhalts der versiegelten Umschläge und der Einzahlung bei der Kasse
des Erlöses aus einem eventuellen Verkauf festlegen." des Erlöses aus einem eventuellen Verkauf festlegen."
Art. 16 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern Art. 16 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern
"bei der Kasse hinterlegt sind," und den Wörtern "dem "bei der Kasse hinterlegt sind," und den Wörtern "dem
Vergreisungsfonds zuweisen" die Wörter "und des Erlöses aus dem in Vergreisungsfonds zuweisen" die Wörter "und des Erlöses aus dem in
Artikel 41/1 erwähnten Verkauf" eingefügt. Artikel 41/1 erwähnten Verkauf" eingefügt.
Art. 17 - In Artikel 43 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel Art. 17 - In Artikel 43 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel
32 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 32 § 2 Absatz 1" ersetzt. 32 Absatz 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 32 § 2 Absatz 1" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 18 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 50 - Für Schließfächer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des "Art. 50 - Für Schließfächer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Artikels ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 vorliegenden Artikels ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23
Nr. 4 sind und für die trotz des in Artikel 26 erwähnten Nr. 4 sind und für die trotz des in Artikel 26 erwähnten
Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens des Mieters
verzeichnet wird, muss die vermietende Einrichtung innerhalb einer verzeichnet wird, muss die vermietende Einrichtung innerhalb einer
Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels: Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels:
1. wenn es kein von einem Gerichtsvollzieher oder Notar erstelltes 1. wenn es kein von einem Gerichtsvollzieher oder Notar erstelltes
Inventar über den Inhalt des ruhenden Schließfachs gibt, die Inventar über den Inhalt des ruhenden Schließfachs gibt, die
Schließfächer oder versiegelten Umschläge in Anwesenheit eines Schließfächer oder versiegelten Umschläge in Anwesenheit eines
Gerichtsvollziehers oder Notars öffnen; dieser erstellt in Anwendung Gerichtsvollziehers oder Notars öffnen; dieser erstellt in Anwendung
von Artikel 32 § 1 Absatz 3 bis 5 und 7 das betreffende Inventar, von Artikel 32 § 1 Absatz 3 bis 5 und 7 das betreffende Inventar,
2. wenn es ein von einem Gerichtsvollzieher oder Notar erstelltes 2. wenn es ein von einem Gerichtsvollzieher oder Notar erstelltes
Inventar über den Inhalt des ruhenden Schließfachs gibt, in dem in Inventar über den Inhalt des ruhenden Schließfachs gibt, in dem in
Artikel 32 § 1 Absatz 5 erwähnte Gegenstände angegeben sind, die Artikel 32 § 1 Absatz 5 erwähnte Gegenstände angegeben sind, die
versiegelten Umschläge öffnen, ein neues Inventar erstellen und versiegelten Umschläge öffnen, ein neues Inventar erstellen und
Artikel 32 § 1 Absatz 5 anwenden, Artikel 32 § 1 Absatz 5 anwenden,
3. den Verpflichtungen nachkommen, die ihr durch Artikel 32 § 2 Absatz 3. den Verpflichtungen nachkommen, die ihr durch Artikel 32 § 2 Absatz
1 auferlegt sind. 1 auferlegt sind.
In Abweichung von Artikel 41 Absatz 5 gehen der Kasse gelieferte In Abweichung von Artikel 41 Absatz 5 gehen der Kasse gelieferte
versiegelte Umschläge, in denen der Inhalt von Schließfächern versiegelte Umschläge, in denen der Inhalt von Schließfächern
befindlich ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden befindlich ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Artikels ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr. 4 sind, Artikels ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr. 4 sind,
frühestens dreißig Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels frühestens dreißig Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels
in das Eigentum des Staates über." in das Eigentum des Staates über."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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