publié le 20 octobre 2023
Loi portant les cotisations sur le chiffre d'affaires des spécialités pharmaceutiques remboursables et une cotisation sur le marketing pour l'année 2020. - Traduction allemande
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20 DECEMBRE 2019. - Loi portant les cotisations sur le chiffre d'affaires des spécialités pharmaceutiques remboursables et une cotisation sur le marketing pour l'année 2020. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 décembre 2019 portant les cotisations sur le chiffre d'affaires des spécialités pharmaceutiques remboursables et une cotisation sur le marketing pour l'année 2020 (Moniteur belge du 31 décembre 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 20. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Einführung von Beiträgen auf den Umsatz erstattungsfähiger Fertigarzneimittel und einen Beitrag auf Marketing für das Jahr 2020 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Abschnitt 1 - Beiträge auf den Umsatz Art. 2 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8.Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009, 29.Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012, 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015, 25.
Dezember 2016, 25. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2020 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2020 erzielt worden ist." 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt und wird der Satz wie folgt ergänzt: ", und vor dem 1.Mai 2021 für den Umsatz, der 2020 erzielt worden ist". 3. In Absatz 7 erster Satz wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt und werden zwischen den Wörtern "auf den Umsatz 2019" und dem Wort "werden" die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2020" eingefügt.4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2020 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in vorhergehendem Absatz, vor dem 1.Juni 2020 beziehungsweise dem 1.
Juni 2021 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2020" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2020" überwiesen werden." 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2020 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2019 erzielt worden ist." 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2020 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2020 aufgenommen." Art. 3 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 28. Dezember 2011, 27. Dezember 2012, 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015, 25.
Dezember 2016, 25. Dezember 2017 und 21. Dezember 2018, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2020 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im Jahr 2020 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Prozent des im Jahr 2019 erzielten Umsatzes festgelegt." Art. 4 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15terdecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015, 25. Dezember 2016, 25. Dezember 2017 und 21.Dezember 2018, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2020 belaufen sich die Prozentsätze dieser "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" auf 0 Prozent für die Umsatzklasse von 0 bis einschließlich 1,5 Millionen EUR, auf 3 Prozent für die Umsatzklasse von 1,5 bis 3 Millionen EUR und auf 5 Prozent für die Umsatzklasse über 3 Millionen EUR. Die Prozentsätze, die auf die verschiedenen Umsatzstufen angewendet werden, um den Vorschuss 2020 festzulegen, entsprechen den Prozentsätzen, die für die "Abgabe Arzneimittel für seltene Leiden" 2020 festgelegt werden." Abschnitt 2 - Beitrag auf Marketing Art. 5 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 31 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Dezember 2013, 19. Dezember 2014, 26. Dezember 2015, 25. Dezember 2016, 25.Dezember 2017 und 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für das Jahr 2020 wird der Ausgleichsbeitrag beibehalten." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "und des im Jahr 2019 erzielten Umsatzes für das Jahr 2019" durch die Wörter ", des im Jahr 2019 erzielten Umsatzes für das Jahr 2019 und des im Jahr 2020 erzielten Umsatzes für das Jahr 2020" ersetzt.3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "Der Vorschuss 2020, der auf 0,13 Prozent des im Jahr 2019 erzielten Umsatzes festgelegt ist, wird vor dem 1.Juni 2020 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Ausgleichsbeitrag 2020" überwiesen und der Saldo wird vor dem 1. Juni 2021 auf dasselbe Konto mit dem Vermerk "Saldo Ausgleichsbeitrag 2020" überwiesen." 4. In Absatz 5 wird das Wort "und" durch das Satzzeichen "," ersetzt und werden zwischen den Wörtern "des Rechnungsjahres 2019 für den Beitrag 2019" und dem Wort "aufgenommen" die Wörter ", und des Rechnungsjahres 2020 für den Beitrag 2020" eingefügt. Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS