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Loi du 20 décembre 2016
publié le 02 octobre 2017

Loi portant dispositions diverses en droit du travail liées à l'incapacité de travail. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017013300
pub.
02/10/2017
prom.
20/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/20/2017013300/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


20 DECEMBRE 2016. - Loi portant dispositions diverses en droit du travail liées à l'incapacité de travail. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 décembre 2016 portant dispositions diverses en droit du travail liées à l'incapacité de travail (Moniteur belge du 30 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 20. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Arbeitsrecht in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Art. 2 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 31/1 - § 1 - Die Erfüllung des Arbeitsvertrags wird nicht ausgesetzt, wenn der Arbeitnehmer, der aufgrund von Artikel 100 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung als arbeitsunfähig anerkannt wird und der aufgrund dieser Bestimmungen die Arbeit wiederaufnehmen darf, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zeitweilig eine angepasste oder eine andere Arbeit ausführt. § 2 - Es wird widerlegbar vermutet, dass das Arbeitsverhältnis, das vor der Ausführung der angepassten oder der anderen Arbeit bestand, ungeachtet besagter Ausführung oder des Abschlusses beziehungsweise der Ausführung des in § 3 erwähnten Zusatzvertrags weitergeführt wird.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, die in Anwendung von § 3 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden sind, bewahrt der Arbeitnehmer während der Ausführung der angepassten oder der anderen Arbeit alle beim Arbeitgeber erworbenen Vorteile, die mit dem in Absatz 1 erwähnten Arbeitsverhältnis verbunden sind. § 3 - Für den Zeitraum der Ausführung der angepassten oder der anderen Arbeit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegebenenfalls einen Zusatzvertrag abschließen, der die Modalitäten enthält, die sie in Bezug auf insbesondere folgende Punkte vereinbart haben: - Volumen der angepassten oder der anderen Arbeit, - Arbeitszeiten für die angepasste oder andere Arbeit, - Art der angepassten oder der anderen Arbeit, - Entlohnung für die angepasste oder die andere Arbeit, - Gültigkeitsdauer des Zusatzvertrags.

Der Zusatzvertrag endet, sobald der Arbeitnehmer die in Artikel 100 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt. Sobald der Arbeitnehmer die Bedingungen nicht mehr erfüllt, informiert er seinen Arbeitgeber über diese Situation." Art. 3 - Artikel 39 § 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 2 - Wenn der Arbeitsvertrag während eines in Artikel 31/1 erwähnten Zeitraums der Ausführung einer angepassten oder anderen Arbeit beendet wird, ist unter "laufender Entlohnung" im Sinne von § 1 die Entlohnung zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags Anrecht gehabt hätte, wenn er seine Leistungen nicht im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angepasst hätte." Art. 4 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird durch einen § 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - In Abweichung von den vorhergehenden Paragraphen geht während des Zeitraums der Ausführung einer angepassten oder einer anderen Arbeit in Anwendung von Artikel 100 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist und die während dieses Zeitraums aufgetreten ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist und der sich in demselben Zeitraum ereignet hat, keine Entlohnung zu Lasten des Arbeitgebers." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 73/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 73/1 - In Abweichung von den vorhergehenden Bestimmungen des vorliegenden Kapitels geht während des Zeitraums der Ausführung einer angepassten oder einer anderen Arbeit in Anwendung von Artikel 100 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die keine Berufskrankheit ist und die während dieses Zeitraums aufgetreten ist, oder infolge eines Unfalls, der weder ein Arbeitsunfall noch ein Wegeunfall ist und der sich in demselben Zeitraum ereignet hat, keine Entlohnung zu Lasten des Arbeitgebers." KAPITEL 3 - Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt infolge einer definitiven Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Art. 6 - Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 27. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden widerrufen.

Art. 7 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 34 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die vereinbarte Arbeit auszuführen, kann erst nach einem Programm zur Wiedereingliederung des Arbeitnehmers, der die vereinbarte Arbeit definitiv nicht ausführen kann, festgelegt aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, zum Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt führen. Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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