Etaamb.openjustice.be
Loi du 19 mai 2010
publié le 17 février 2011

Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2011000059
pub.
17/02/2011
prom.
19/05/2010
ELI
eli/loi/2010/05/19/2011000059/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 MAI 2010. - Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des chapitres 5 et 6 de la loi du 19 mai 2010 portant des dispositions diverses en matière de santé publique (Moniteur belge du 2 juin 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Art. 24 - Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6.die Organisation einer Ausbildung für Fahrer und Betreuer und für das Personal, das an Sammelstellen, Kontrollstellen oder bei Transportunternehmern mit Tieren umgeht, sowie für Lehrer, die diese Ausbildung erteilen dürfen, 7. die Organisation von Prüfungen über die berufliche Eignung der Fahrer und Betreuer.Er legt den Tarif der Gebühren für die Teilnahme an diesen Prüfungen fest. Diese Gebühren werden von den selbständigen anerkannten Einrichtungen, die diese Prüfungen organisieren, erhoben und sind für diese Einrichtungen bestimmt. » KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 Art. 25 - Im Gesetz vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3.

März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, wird Artikel 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der König kann Zuschüsse gewähren, um die Durchführung des Übereinkommens und seiner Anlagen sowie der im Rahmen dieses Übereinkommens entwickelten internationalen Projekte zu unterstützen. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

^