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Vue multilingue de Loi du 19/05/2010
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Loi portant des dispositions diverses en matière de santé publique. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels
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19 MAI 2010. - Loi portant des dispositions diverses en matière de 19 MEI 2010. - Wet houdende diverse bepalingen inzake volksgezondheid.
santé publique. - Traduction allemande d'extraits - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 5
chapitres 5 et 6 de la loi du 19 mai 2010 portant des dispositions en 6 van de wet van 19 mei 2010 houdende diverse bepalingen inzake
diverses en matière de santé publique (Moniteur belge du 2 juin 2010). volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 2 juni 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 19. MAI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Volksgesundheit Bereich Volksgesundheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Schutz und das Wohlbefinden der Tiere
Art. 24 - Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Art. 24 - Artikel 13 § 1 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom
4. Mai 1995, wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut 4. Mai 1995, wird durch die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 6. die Organisation einer Ausbildung für Fahrer und Betreuer und für « 6. die Organisation einer Ausbildung für Fahrer und Betreuer und für
das Personal, das an Sammelstellen, Kontrollstellen oder bei das Personal, das an Sammelstellen, Kontrollstellen oder bei
Transportunternehmern mit Tieren umgeht, sowie für Lehrer, die diese Transportunternehmern mit Tieren umgeht, sowie für Lehrer, die diese
Ausbildung erteilen dürfen, Ausbildung erteilen dürfen,
7. die Organisation von Prüfungen über die berufliche Eignung der 7. die Organisation von Prüfungen über die berufliche Eignung der
Fahrer und Betreuer. Er legt den Tarif der Gebühren für die Teilnahme Fahrer und Betreuer. Er legt den Tarif der Gebühren für die Teilnahme
an diesen Prüfungen fest. Diese Gebühren werden von den selbständigen an diesen Prüfungen fest. Diese Gebühren werden von den selbständigen
anerkannten Einrichtungen, die diese Prüfungen organisieren, erhoben anerkannten Einrichtungen, die diese Prüfungen organisieren, erhoben
und sind für diese Einrichtungen bestimmt. » und sind für diese Einrichtungen bestimmt. »
KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung
des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen
in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens,
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 angenommen in Bonn am 22. Juni 1979
Art. 25 - Im Gesetz vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens Art. 25 - Im Gesetz vom 28. Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens
über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3.
März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am
22. Juni 1979, wird Artikel 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 24. 22. Juni 1979, wird Artikel 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 24.
Dezember 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen Dezember 2002, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, durch einen
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Der König kann Zuschüsse gewähren, um die Durchführung des « § 2 - Der König kann Zuschüsse gewähren, um die Durchführung des
Übereinkommens und seiner Anlagen sowie der im Rahmen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen sowie der im Rahmen dieses
Übereinkommens entwickelten internationalen Projekte zu unterstützen. Übereinkommens entwickelten internationalen Projekte zu unterstützen.
» »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 19. Mai 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
beauftragt mit der Sozialeingliederung beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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