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Loi du 19 juin 2022
publié le 03 décembre 2024

Loi transposant la directive 2019/790 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 sur le droit d'auteur et les droits voisins dans le marché unique numérique et modifiant les directives 96/9/CE et 2001/29/CE. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024010586
pub.
03/12/2024
prom.
19/06/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JUIN 2022. - Loi transposant la directive (UE) 2019/790 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 sur le droit d'auteur et les droits voisins dans le marché unique numérique et modifiant les directives 96/9/CE et 2001/29/CE. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juin 2022 transposant la directive (UE) 2019/790 du Parlement européen et du Conseil du 17 avril 2019 sur le droit d'auteur et les droits voisins dans le marché unique numérique et modifiant les directives 96/9/CE et 2001/29/CE (Moniteur belge du 1er août 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. JUNI 2022 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG um.

Vorliegendes Gesetz setzt ebenfalls eine Bestimmung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und eine Bestimmung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums um.

KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 2 - Artikel I.13 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum: durch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke errichtetes Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum,". 2. Der Artikel wird durch Nummern 9 bis 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9.Forschungsorganisation: eine Universität einschließlich ihrer Bibliotheken, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Einrichtung, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrtätigkeit - auch in Verbindung mit wissenschaftlicher Forschung - ist, die: a) in ihrer Tätigkeit nicht gewinnorientiert ist oder alle Gewinne in ihre wissenschaftliche Forschung reinvestiert oder b) im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig ist, wobei kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf diese Organisation hat, bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält, 10.Text und Data Mining: eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem - aber nicht ausschließlich - über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können, 11. Werke oder Leistungen, die sich dauerhaft in den Sammlungen einer öffentlich zugänglichen Bibliothek, eines öffentlich zugänglichen Museums, eines Archivs oder einer im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtung befinden: Werke, Leistungen oder Vervielfältigungen, die Eigentum der betreffenden öffentlich zugänglichen Bibliothek, des betreffenden öffentlich zugänglichen Museums, des betreffenden Archivs oder der betreffenden im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtung sind oder sich dauerhaft in ihrem Besitz befinden, 12.vergriffene Werke oder Leistungen: ein Werk oder eine Leistung, für das/die nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden kann, dass das gesamte Werk oder die gesamte Leistung auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist, nachdem ein vertretbarer Aufwand betrieben wurde, um festzustellen, ob es/sie für die Öffentlichkeit erhältlich ist." KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI "Geistiges Eigentum und Geschäftsgeheimnisse" des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 3 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2022, wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG."

Art. 4 - Artikel XI.167 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "veräußert" durch das Wort "abgetreten" ersetzt.2. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Dauer der Abtretung" und den Wörtern "ausdrücklich bestimmt werden" die Wörter "oder der Lizenz" eingefügt.3. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "Der Erwerber des Rechts" durch die Wörter "Die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer" ersetzt.4. In § 1 Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "die Abtretung von Rechten" und den Wörtern "in Bezug auf noch unbekannte Nutzungsarten" die Wörter "oder die Erteilung einer Lizenz" eingefügt. 5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Abtretung von oder die Lizenz für vermögensrechtliche Befugnisse in Bezug auf künftige Werke gilt nur für befristete Zeit und sofern die Gattung der Werke, auf die die Abtretung oder die Lizenz sich bezieht, bestimmt wurde." 6. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Wenn ein Urheber Werke in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts schafft, können die vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber abgetreten oder lizensiert werden, sofern die Abtretung oder Lizensierung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist und die Schöpfung des Werkes in den Anwendungsbereich des Vertrags oder des Statuts fällt. Wenn ein Urheber Werke in Ausführung einer Bestellung schafft, können die vermögensrechtlichen Befugnisse demjenigen abgetreten oder lizensiert werden, der die Bestellung aufgegeben hat, sofern dieser eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt, das betreffende Werk für diese Tätigkeit bestimmt ist und die Abtretung oder Lizensierung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist.

In diesen Fällen kommen § 1 Absatz 4 bis 6 und § 2 nicht zur Anwendung."

Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/1 - Urheber, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Werke abschließen, behalten das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung."

Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/2 - Urheber, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Werke abschließen, erhalten von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer in angemessenerer Frist nach der entsprechenden Verwertung, regelmäßig - mindestens einmal jährlich - und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten aktuelle, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke, vor allem über die Art der Verwertung, sämtliche erzielte Einnahmen und die fällige Vergütung.

In hinreichend begründeten Fällen, in denen der Verwaltungsaufwand aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Transparenzpflicht, die der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder dem Lizenznehmer obliegt, im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werkes erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch wäre, kann die in Absatz 1 erwähnte Transparenzpflicht auf die Arten und den Umfang der Informationen beschränkt werden, deren Bereitstellung in derartigen Fällen in der betreffenden Branche nach billigem Ermessen erwartet werden kann.

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Beitrag des Urhebers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks nicht erheblich ist, es sei denn, der Urheber legt dar, dass er die Informationen zur Ausübung seiner Rechte nach Artikel XI.167/3 benötigt und zu diesem Zweck anfordert.

Um seine Rechte gemäß Artikel XI.167/3 auszuüben, behält sich der Urheber jedoch stets das Recht vor, die in Absatz 1 erwähnten Informationen per Einschreibesendung mit Rückschein oder auf eine durch Kollektivvereinbarung geregelte Weise anzufordern.

Hat die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer selbst einem Dritten Rechte an dem betreffenden Werk abgetreten oder lizensiert und verfügt sie/er nicht über alle Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Pflicht erforderlich sind, kann der Urheber oder sein Vertreter per Einschreibesendung mit Rückschein zusätzliche Informationen über die Verwertung seiner Werke entweder von diesem Dritten oder von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer anfordern, die/der das Ersuchen des Urhebers oder seines Vertreters an den Dritten weiterleitet. Möchte der Urheber oder sein Vertreter sein Ersuchen unmittelbar an den Dritten richten, stellt die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer dem Urheber oder seinem Vertreter Informationen über die Identität des Dritten zur Verfügung.

In den in Artikel XI.167/5 erwähnten Kollektivvereinbarungen kann bestimmt werden, ob der Urheber oder sein Vertreter sich unmittelbar an den Dritten wenden muss oder aber an die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder an den Lizenznehmer."

Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/3 - Bestehen keine anwendbaren Kollektivvereinbarungen wie in Artikel XI.167/5 bestimmt, die einen Mechanismus vorsehen, der mit dem in vorliegendem Artikel festgelegten Mechanismus vergleichbar ist, haben Urheber oder ihre Vertreter das Recht, von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer im Rahmen einer Verwertungsvereinbarung eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung zu verlangen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke als unverhältnismäßig niedrig erweist."

Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/4 - Die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer muss im Rahmen einer Verwertungsvereinbarung diese ausschließlichen Rechte innerhalb der vereinbarten Frist verwerten.

Diese Frist darf ehrlichen Berufsgepflogenheiten nicht zuwiderlaufen, es sei denn, sie bietet dem Urheber ein höheres Schutzmaß.

Wird diese Frist in der Vereinbarung nicht festgelegt, wird sie gemäß den ehrlichen Berufsgepflogenheiten für die betreffende Art von Werken festgelegt. In den in Artikel XI.167/5 erwähnten Kollektivvereinbarungen können diese Berufsgepflogenheiten bestimmt werden.

Wenn die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer der Verwertungspflicht innerhalb der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen ohne rechtmäßige Entschuldigung nicht nachkommt, kann der Urheber abgetretene oder im Rahmen einer ausschließlichen Lizenz erteilte Rechte ganz oder teilweise zurücknehmen oder die Ausschließlichkeit der Lizenz kündigen nach per Einschreibesendung mit Rückschein versendeter Inverzugsetzung, die nach Ablauf einer angemessenen oder in der Kollektivvereinbarung nach Artikel XI.167/5 vorgesehenen Frist wirkungslos geblieben ist.

Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar: 1. wenn die nicht erfolgte Verwertung der Rechte vorwiegend auf Umstände zurückzuführen ist, deren Behebung nach billigem Ermessen von dem Urheber erwartet werden kann, 2.wenn das Werk oder die Leistung einen Beitrag mehrerer Urheber oder ausübender Künstler umfasst und der individuelle Beitrag des Urhebers, der das Widerrufsrecht ausüben möchte, von relativer Bedeutung ist und die Beiträge und berechtigten Interessen aller Urheber und ausübenden Künstler, die von der Anwendung des Widerrufsverfahrens betroffen sind, durch die Ausübung dieses Rechts beeinträchtigt würden, 3. wenn der Urheber das Werk in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts geschaffen hat und die Schaffung des Werkes in den Anwendungsbereich des Vertrags oder Statuts fällt, 4.wenn der Urheber das Werk in Ausführung einer Bestellung geschaffen hat und derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt und soweit das betreffende Werk für diese Tätigkeit bestimmt ist, 5. wenn eine Kollektivvereinbarung wie in Artikel XI.167/5 erwähnt das Widerrufsrecht regelt.

Eine vertragliche Bestimmung, mit der von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abgewichen wird, ist nur verbindlich, wenn sie aus einer Kollektivvereinbarung wie in Artikel XI.167/5 erwähnt hervorgeht."

Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/5 - In Kollektivvereinbarungen kann unter anderem Folgendes festgelegt werden: 1. Umfang der Abtretung oder Lizenzierung von Rechten, 2.Modalitäten der Abtretung oder Lizenzierung von Rechten, 3. Modalitäten der Abtretungs- oder Lizenzierungsvergütung, 4.Modalitäten der in Artikel XI.167/2 erwähnten Transparenzpflicht, 5. Modalitäten der in Artikel XI.167/3 erwähnten Mechanismen zur Anpassung der Verträge, 6. in Artikel XI.167/4 erwähntes Widerrufsrecht, 7. alternative Streitbeilegungsverfahren. In Kollektivvereinbarungen wird immer ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen jeder der Parteien angestrebt.

Der König kann unter Bedingungen und gemäß Verfahren, die Er bestimmt, Kollektivvereinbarungen für Rechtsinhaber und Nutzer der gleichen Kategorie wie diejenigen, die die betreffenden Vereinbarungen abgeschlossen haben, für allgemein verbindlich erklären. In diesem Fall überprüft Er, ob die Parteien der Vereinbarung paritätisch vertreten waren und ob die Vereinbarung nicht gegen geltende Vorschriften verstößt. Stellt der König fest, dass die Vereinbarung diese Bedingungen nicht erfüllt, setzt Er die Parteien der Kollektivvereinbarung von den Gründen für diese Entscheidung in Kenntnis."

Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.167/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.167/6 - Die Artikel XI.167 bis XI.167/5 sind verbindlich."

Art. 11 - In Artikel XI.183 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, dessen heutiger § 1 den einzigen Absatz bilden wird, wird § 2 aufgehoben.

Art. 12 - In Artikel XI.184 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Erteilung des Rechts, ein Werk in einer anderen Form als ein bestehendes audiovisuelles Werk zu bearbeiten, muss in einem anderen Vertrag als dem Vertrag in Bezug auf das audiovisuelle Werk geregelt werden."

Art. 13 - Artikel XI.190 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Juni 2016, 22. Dezember 2016, 25. November 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2/1 werden die Wörter ", die Vervielfältigung oder Wiedergabe die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden" aufgehoben. 2. Nummer 3 wird aufgehoben.3. In Nr.5 werden die Wörter "und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 4. In Nr.12 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "12. Vervielfältigungen unabhängig von Format oder Medium für die Zwecke der Erhaltung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, von Archiven oder von Einrichtungen, die im Bereich des Film- oder Tonerbes tätig sind, vorgenommen werden." 5. In Nr.15 werden die Wörter "insofern die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden," aufgehoben. 6. In Nr.18 werden die Wörter ", insofern die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden" aufgehoben. 7. In Nr.19 werden die Wörter "in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung" durch die Wörter "in gemeinnütziger Weise und zur ausschließlichen Nutzung" ersetzt und die Wörter ", beeinträchtigen nicht die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung und verletzen die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich" aufgehoben. 8. Der Artikel wird durch Nummern 20 und 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "20.Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken zum Zwecke des Text und Data Mining, sofern die jeweiligen Urheber diese Werke nicht ausdrücklich in angemessener Weise mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.

Im Fall von online veröffentlichten Inhalten gilt der Nutzungsvorbehalt nur als angemessen, wenn er mit maschinenlesbaren Mitteln erfolgt.

Diese Vervielfältigungen dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text und Data Mining notwendig ist, 21. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren oder der Berichterstattung darüber."

Art. 14 - Artikel XI.191 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 2. In § 1 Nr.5 werden die Wörter "und der normalen Nutzung der Datenbank nicht schaden" aufgehoben. 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Artikel XI.190 Nr. 1, 2, 10, 12 und 20 ist entsprechend anwendbar auf Datenbanken."

Art. 15 - Artikel XI.191/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.

November 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Wenn ein Werk erlaubterweise bekannt gemacht worden ist, kann der Urheber sich unbeschadet der etwaigen Anwendung der Artikel XI.189 § 3 und XI.190 Nr. 2, 2/1, 10, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und 21 nicht widersetzen gegen:". 2. In § 1 Nr.3 werden die Wörter "und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 3. In § 1 Nr.4 werden die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" durch die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt und durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" ersetzt und die Wörter "und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 4. Paragraph 1 wird durch Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.von Forschungsorganisationen, von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, von Archiven oder von Einrichtungen, die im Bereich des Film- oder Tonerbes tätig sind, vorgenommene Vervielfältigungen von Werken, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung für Text und Data Mining.

Diese Vervielfältigungen von Werken sind mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zu speichern und dürfen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, aufbewahrt werden.

Der Urheber darf Maßnahmen durchführen, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu wahren, in denen die Werke gespeichert sind, sofern diese Maßnahmen über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen, 8. Vervielfältigung von Werken, mit Ausnahme von Notenblättern, oder öffentliche Wiedergabe von Werken im Rahmen ihrer digitalen Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht, soweit diese Nutzung durch den verfolgten nicht gewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und insofern sie unter der Verantwortung einer Unterrichtsanstalt in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu denen/der nur die Schüler oder Studenten und das Lehrpersonal der Unterrichtsanstalt Zugang haben. Die Nutzung von Werken über gesicherte elektronische Umgebungen zur Veranschaulichung im Unterricht wie in vorhergehendem Satz erwähnt gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Unterrichtsanstalt ihren Sitz hat."

Art. 16 - Artikel XI.191/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 2.

Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "und die normale Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 2. In § 1 Nr.2 werden die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" durch die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt und durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" ersetzt und die Wörter "und die normale Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 3. Paragraph 1 wird durch Nummern 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.von Forschungsorganisationen, von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, von Archiven oder von Einrichtungen, die im Bereich des Film- oder Tonerbes tätig sind, vorgenommene Vervielfältigungen von Datenbanken, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung für Text und Data Mining.

Diese Vervielfältigungen von Datenbanken sind mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zu speichern und dürfen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, aufbewahrt werden.

Der Urheber darf Maßnahmen durchführen, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu wahren, in denen die Datenbanken gespeichert sind, sofern diese Maßnahmen über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen, 4. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Datenbanken im Rahmen ihrer digitalen Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht, soweit diese Nutzung durch den verfolgten nicht gewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und insofern sie unter der Verantwortung einer Unterrichtsanstalt in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu denen/der nur die Schüler oder Studenten und das Lehrpersonal der Unterrichtsanstalt Zugang haben. Die Nutzung von Datenbanken über gesicherte elektronische Umgebungen zur Veranschaulichung im Unterricht wie in vorhergehendem Satz erwähnt gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Unterrichtsanstalt ihren Sitz hat."

Art. 17 - In Artikel XI.192 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2018, werden die Wörter "in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung" durch die Wörter "in gemeinnütziger Weise und zur ausschließlichen Nutzung" ersetzt und die Wörter ", die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung, auf dessen/deren Grundlage das Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format erstellt wird, nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden" aufgehoben.

Art. 18 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Unterabschnitt 4/1, der Artikel XI.192/2 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 4/1 - Vergriffene Werke".

Art. 19 - In Unterabschnitt 4/1, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel XI.192/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.192/2 - § 1 - Außer in dem in § 2 erwähnten Fall darf der Urheber eines Werkes Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken eines vergriffenen Werkes, das sich dauerhaft in den Sammlungen einer öffentlich zugänglichen Bibliothek, eines öffentlich zugänglichen Museums, eines Archivs oder einer im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtung befindet, durch diese Bibliothek, dieses Museum, dieses Archiv oder diese Einrichtung nicht untersagen, sofern: 1. die gemäß Artikel XI.245/7/2 § 2 bestimmte repräsentative Verwertungsgesellschaft für die betreffenden Rechte nicht bestimmt ist, 2. die Werke auf nicht kommerziellen Websites zur Verfügung gestellt werden und 3.Quelle und Name des Urhebers oder eines anderen identifizierbaren Rechtsinhabers angegeben werden, außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist. § 2 - Ein Urheber kann seine Werke auch nach Beginn der jeweiligen Nutzung durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek, ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung entweder generell oder in bestimmten Fällen jederzeit gemäß Artikel XI.245/7/3 einfach und wirksam von den in § 1 erwähnten Rechten der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe ausschließen.

Der König kann Modalitäten in Bezug auf die Ausübung des in Absatz 1 erwähnten Ausschlusses bestimmen. § 3 - Mindestens sechs Monate vor der in § 1 erwähnten Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung müssen die vorerwähnten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtet und verwaltet wird, folgende Informationen bereitstellen: 1. Identifizierung der vergriffenen Werke und 2.Möglichkeit für den Urheber, seine Rechte gemäß Artikel XI.245/7/3 von dieser Ausnahme auszuschließen.

Der König kann Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung bestimmen und weitere geeignete Informationsmaßnahmen festlegen, wenn sich dies als notwendig erweist, um Urheber zu sensibilisieren. § 4 - Eine in § 1 erwähnte Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die vorerwähnte Einrichtung ihren Sitz hat. § 5 - Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen sind die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, und zwar jeweils für die Datenverarbeitungen, die sie betreffen."

Art. 20 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, 2, 3, 4 und 4/1".

Art. 21 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Abschnitt 6 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird ein Artikel XI.192/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.192/3 - Die in den Artikeln XI.189, XI.190, XI.191, XI.191/1, XI.191/2, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.192/1 und XI.192/2 erwähnten Ausnahmen sind nur anwendbar, insofern die normale Verwertung des Werkes oder der Datenbank nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden."

Art. 22 - Artikel XI.193 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.193 - Die Bestimmungen der Artikel XI.189, XI.190, XI.191, XI.191/1, XI.191/2, XI.192, XI.192/1 und XI.192/2 sind verbindlich."

Art. 23 - Artikel XI.195 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Mindestanzahl Exemplare der ersten Auflage" und den Wörtern "vermerkt sein" die Wörter "und die Anzahl Exemplare, die für den Urheber selbst bestimmt sind," eingefügt.2. Absatz 2 wird durch die Wörter ", oder für eine digitale Ausgabe" ergänzt. Art. 24 - Artikel XI.196 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Verleger muss die Exemplare des Werkes in der in Artikel XI.167/4 erwähnten Frist herstellen oder herstellen lassen und im Falle einer digitalen Ausgabe das Werk in einem technisch verwertbaren Format in seinem Katalog digitaler Ausgaben anbieten und/oder über verschiedene digitale Kanäle öffentlich zugänglich machen." 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.3. [Abänderung des niederländischen Textes von § 2/1]

Art.25 - Artikel XI.198 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird aufgehoben.

Art. 26 - In Artikel XI.201 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Die Veräußerung" durch die Wörter "Die Abtretung" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel XI.202 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 28 - In Artikel XI.203 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird das Wort "veräußert" durch das Wort "abgetreten" ersetzt.

Art. 29 - Artikel XI.205 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] 2.In § 3 wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für jede Nutzungsart müssen Vergütung des ausübenden Künstlers und Umfang und Dauer der Abtretung oder Lizenz ausdrücklich bestimmt werden." 3. In § 3 heutiger Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Der Erwerber des Rechts" durch die Wörter "Die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer" ersetzt.4. In § 3 heutiger Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden zwischen den Wörtern "die Abtretung von Rechten" und den Wörtern "in Bezug auf noch unbekannte Nutzungsarten" die Wörter "oder die Erteilung einer Lizenz" eingefügt. 5. In § 3 wird der heutige Absatz 5, der Absatz 6 wird, wie folgt ersetzt: "Die Abtretung von oder die Lizenz für vermögensrechtliche Befugnisse in Bezug auf künftige Leistungen gilt nur für befristete Zeit und sofern die Gattung der Leistungen, auf die die Abtretung oder die Lizenz sich bezieht, bestimmt wurde." 6. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Wenn ein ausübender Künstler Leistungen in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts erbringt, können die vermögensrechtlichen Befugnisse an den Arbeitgeber abgetreten oder lizensiert werden, sofern die Abtretung oder Lizensierung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist und die Leistung in den Anwendungsbereich des Vertrags oder des Statuts fällt. Wenn ein ausübender Künstler Leistungen in Ausführung einer Bestellung erbringt, können die vermögensrechtlichen Befugnisse demjenigen abgetreten oder lizensiert werden, der die Bestellung aufgegeben hat, sofern dieser eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt, die Leistung für diese Tätigkeit bestimmt ist und die Abtretung oder Lizensierung der Befugnisse ausdrücklich vorgesehen ist.

In diesen Fällen kommt § 3 Absatz 3 bis 6 nicht zur Anwendung."

Art. 30 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/1 - Ausübende Künstler, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Leistungen abschließen, behalten das Recht auf eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung."

Art. 31 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/2 - Ausübende Künstler, die eine Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung für ihre ausschließlichen Rechte an der Verwertung ihrer Leistungen abschließen, erhalten von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer in angemessenerer Frist nach der entsprechenden Verwertung, regelmäßig - mindestens einmal jährlich - und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten aktuelle, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Leistungen, vor allem über die Art der Verwertung, sämtliche erzielte Einnahmen und die fällige Vergütung.

In hinreichend begründeten Fällen, in denen der Verwaltungsaufwand aufgrund der in Absatz 1 erwähnten Transparenzpflicht, die der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder dem Lizenznehmer obliegt, im Verhältnis zu den durch die Verwertung der Leistungen erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch wäre, kann die in Absatz 1 erwähnte Transparenzpflicht auf die Arten und den Umfang der Informationen beschränkt werden, deren Bereitstellung in der betreffenden Branche nach billigem Ermessen erwartet werden kann.

Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Beitrag des ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtleistung nicht erheblich ist, es sei denn, der ausübende Künstler legt dar, dass er die Informationen zur Ausübung seiner Rechte nach Artikel XI.205/3 benötigt und zu diesem Zweck anfordert.

Um seine Rechte gemäß Artikel XI.205/3 auszuüben, behält sich der ausübende Künstler jedoch stets das Recht vor, die in Absatz 1 erwähnten Informationen per Einschreibesendung mit Rückschein oder auf eine durch Kollektivvereinbarung geregelte Weise anzufordern.

Hat die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer selbst einem Dritten Rechte an der betreffenden Leistung abgetreten oder lizensiert und verfügt sie/er nicht über alle Informationen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Pflicht erforderlich sind, kann der ausübende Künstler oder sein Vertreter per Einschreibesendung mit Rückschein zusätzliche Informationen über die Verwertung seiner Leistungen entweder von diesem Dritten oder von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer anfordern, die/der das Ersuchen des ausübenden Künstlers oder seines Vertreters an den Dritten weiterleitet. Möchte der ausübende Künstler oder sein Vertreter sein Ersuchen unmittelbar an den Dritten richten, stellt die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer dem ausübenden Künstler oder seinem Vertreter Informationen über die Identität des Dritten zur Verfügung.

In den in Artikel XI.205/5 erwähnten Kollektivvereinbarungen kann bestimmt werden, ob der ausübende Künstler oder sein Vertreter sich unmittelbar an den Dritten wenden muss oder aber an die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder an den Lizenznehmer."

Art. 32 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/3 - Bestehen keine anwendbaren Kollektivvereinbarungen wie in Artikel XI.205/5 bestimmt, die einen Mechanismus vorsehen, der mit dem in vorliegendem Artikel festgelegten Mechanismus vergleichbar ist, haben ausübende Künstler oder ihre Vertreter das Recht, von der Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder vom Lizenznehmer im Rahmen einer Verwertungsvereinbarung eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung zu verlangen, wenn sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Leistungen als unverhältnismäßig niedrig erweist."

Art. 33 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/4 - Die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer muss im Rahmen einer Verwertungsvereinbarung diese ausschließlichen Rechte innerhalb der vereinbarten Frist verwerten.

Diese Frist darf ehrlichen Berufsgepflogenheiten nicht zuwiderlaufen, es sei denn, sie bietet dem ausübenden Künstler ein höheres Schutzmaß.

Wird diese Frist in der Vereinbarung nicht festgelegt, wird sie gemäß den ehrlichen Berufsgepflogenheiten für die betreffende Art von Leistungen festgelegt. In den in Artikel XI.205/5 erwähnten Kollektivvereinbarungen können diese Berufsgepflogenheiten bestimmt werden.

Wenn die Person, der die Rechte abgetreten wurden, oder der Lizenznehmer der Verwertungspflicht innerhalb der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Fristen ohne rechtmäßige Entschuldigung nicht nachkommt, kann der ausübende Künstler abgetretene oder im Rahmen einer ausschließlichen Lizenz erteilte Rechte ganz oder teilweise zurücknehmen oder die Ausschließlichkeit der Lizenz kündigen nach per Einschreibesendung mit Rückschein versendeter Inverzugsetzung, die nach Ablauf einer angemessenen oder in der Kollektivvereinbarung nach Artikel XI.205/5 vorgesehenen Frist wirkungslos geblieben ist.

Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar: 1. wenn die nicht erfolgte Verwertung der Rechte vorwiegend auf Umstände zurückzuführen ist, deren Behebung nach billigem Ermessen von dem ausübenden Künstler erwartet werden kann, 2.wenn das Werk oder die Leistung einen Beitrag mehrerer Urheber oder ausübender Künstler umfasst und der individuelle Beitrag des ausübenden Künstlers, der das Widerrufsrecht ausüben möchte, von relativer Bedeutung ist und die Beiträge und berechtigten Interessen aller Urheber und ausübenden Künstler, die von der Anwendung des Widerrufsverfahrens betroffen sind, durch die Ausübung dieses Rechts beeinträchtigt würden, 3. wenn der ausübende Künstler die Leistung in Ausführung eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts erbracht hat und die Leistung in den Anwendungsbereich des Vertrags oder Statuts fällt, 4.wenn der ausübende Künstler die Leistung in Ausführung einer Bestellung erbracht hat und derjenige, der die Bestellung aufgegeben hat, eine Tätigkeit im nichtkulturellen Sektor oder in der Werbebranche ausübt und soweit die betreffende Leistung für diese Tätigkeit bestimmt ist, 5. wenn eine Kollektivvereinbarung wie in Artikel XI.205/5 erwähnt das Widerrufsrecht regelt.

Eine vertragliche Bestimmung, mit der von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels abgewichen wird, ist nur verbindlich, wenn sie aus einer Kollektivvereinbarung wie in Artikel XI.205/5 erwähnt hervorgeht."

Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/5 - In Kollektivvereinbarungen kann unter anderem Folgendes festgelegt werden: 1. Umfang der Abtretung oder Lizenzierung von Rechten, 2.Modalitäten der Abtretung oder Lizenzierung von Rechten, 3. Modalitäten der Abtretungs- oder Lizenzierungsvergütung, 4.Modalitäten der in Artikel XI.205/2 erwähnten Transparenzpflicht, 5. Modalitäten der in Artikel XI.205/3 erwähnten Mechanismen zur Anpassung der Verträge, 6. in Artikel XI.205/4 erwähntes Widerrufsrecht, 7. alternative Streitbeilegungsverfahren. In Kollektivvereinbarungen wird immer ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen jeder der Parteien angestrebt.

Der König kann unter Bedingungen und gemäß Verfahren, die Er bestimmt, Kollektivvereinbarungen für Rechtsinhaber und Nutzer der gleichen Kategorie wie diejenigen, die die betreffenden Vereinbarungen abgeschlossen haben, für allgemein verbindlich erklären. In diesem Fall überprüft Er, ob die Parteien der Vereinbarung paritätisch vertreten waren und ob die Vereinbarung nicht gegen geltende Vorschriften verstößt. Stellt der König fest, dass die Vereinbarung diese Bedingungen nicht erfüllt, setzt Er die Parteien der Kollektivvereinbarung von den Gründen für diese Entscheidung in Kenntnis."

Art. 35 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XI.205/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.205/6 - Artikel XI.203 Absatz 2 und die Artikel XI.205 bis XI.205/5 sind verbindlich."

Art. 36 - Artikel XI.206 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der Paragraphen 2 bis 4' durch die Wörter "der Paragraphen 2 und 3" ersetzt.2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 37 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 6/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 6/1 - Bestimmungen für Presseverleger".

Art. 38 - In Abschnitt 6/1, eingefügt durch Artikel 37, wird ein Artikel XI.216/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.216/1 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Abschnitts bezeichnet der Begriff "Presseveröffentlichung" eine Sammlung, die hauptsächlich aus literarischen Werken journalistischer Art besteht, aber auch sonstige Werke oder Leistungen enthalten kann, und die: a) in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt, b) dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren und c) unabhängig vom Medium auf Initiative eines Diensteanbieters unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird. Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, etwa Wissenschaftsjournale, gelten nicht als Presseveröffentlichungen. § 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Abschnitts bezeichnet der Begriff "Dienst der Informationsgesellschaft" eine Dienstleistung im Sinne von Artikel I.18 Nr. 1."

Art. 39 - In denselben Abschnitt 6/1 wird ein Artikel XI.216/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.216/2 - § 1 - Unbeschadet des Rechts des Urhebers, des ausübenden Künstlers, des Produzenten von Tonträgern oder Erstaufzeichnungen von Filmen und des Sendeunternehmens hat ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Presseverleger allein das Recht: 1. seine Presseveröffentlichung unmittelbar oder mittelbar, vorübergehend oder dauerhaft, auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder deren Vervielfältigung zu erlauben für ihre Online-Nutzung durch einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, 2.seine Presseveröffentlichung durch gleich welches Verfahren öffentlich zugänglich zu machen für ihre Online-Nutzung durch einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. § 2 - Der Presseverleger und der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft müssen in Bezug auf die in § 1 erwähnten Verwertungen und die dafür zu zahlende Vergütung in gutem Glauben verhandeln, sofern und soweit der Presseverleger bereit ist, die vorerwähnten Verwertungen zuzulassen.

Kommt es zu keiner Einigung, kann die zuerst handelnde Partei das Streitbeilegungsverfahren vor dem Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen in Anspruch nehmen, das in Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von Streitsachen in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17.Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors erwähnt ist, bei dem die Vergütung für die in § 1 erwähnten Verwertungen beschlossen und eine für die betreffenden Parteien verbindliche Verwaltungsentscheidung wie in vorerwähntem Artikel 4 erwähnt getroffen werden kann. § 3 - Der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft stellt auf schriftlichen Antrag des Presseverlegers aktuelle, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung der Presseveröffentlichungen zur Verfügung, damit der Presseverleger den Wert des in § 1 erwähnten Rechts beurteilen kann. Insbesondere stellt der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft Informationen über die Anzahl der Abrufe der Presseveröffentlichungen und über die Einnahmen bereit, die der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft aus der Verwertung der Presseveröffentlichungen erzielt.

Die Informationen werden innerhalb eines Monats ab dem Tag bereitgestellt, der auf die Notifizierung des entsprechenden schriftlichen Antrags des Presseverlegers folgt.

Bereitgestellte Informationen werden unter keinen Umständen zu anderen Zwecken als zur Bewertung des in § 1 erwähnten Rechts und zur Zuweisung eines angemessenen Anteils dieser Vergütung gemäß § 6 verwendet. Bereitgestellte Informationen werden streng vertraulich behandelt. § 4 - Der nach § 1 gewährte Schutz gilt nicht für: 1. das Setzen von Hyperlinks, 2.die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung, 3. die Nutzung von Werken oder Leistungen, deren Schutzdauer abgelaufen ist. § 5 - Außer bei Beweis des Gegenteils ist als Presseverleger anzusehen, wer durch Vermerk seines Namens oder eines ihn identifizierenden Kurzwortes auf der Presseveröffentlichung, auf einer Vervielfältigung der Presseveröffentlichung oder durch eine Mitteilung über diese Presseveröffentlichung an das Publikum als Presseverleger zu identifizieren ist. § 6 - Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke haben Anspruch auf einen angemessenen Anteil der Vergütung, die Presseverleger aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.

Der Anteil der in Absatz 1 erwähnten Vergütung, auf den Urheber Anspruch haben, ist nicht abtretbar.

Der in Absatz 1 erwähnte Anteil der Vergütung wird gemäß einer Kollektivvereinbarung zwischen den Presseverlegern einerseits und den in Absatz 1 erwähnten Urhebern andererseits festgelegt.

Die Wahrnehmung des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil der Vergütung wie in Absatz 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden, die eine Niederlassung in Belgien haben.

Der König kann gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die in Belgien den in Absatz 1 erwähnten Anspruch auf Vergütung verwalten, vertritt, mit dem Abschluss der in Absatz 3 erwähnten Kollektivvereinbarung und der Einnahme und Verteilung dieser Vergütung beauftragen. § 7 - Der Presseverleger stellt auf schriftlichen Antrag der in § 6 erwähnten Verwertungsgesellschaften oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aktuelle, einschlägige und umfassende Informationen über die Vergütung bereit, die der Presseverleger vom Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhält.

Die Informationen werden innerhalb eines Monats ab dem Tag bereitgestellt, der auf die Notifizierung des entsprechenden schriftlichen Antrags der Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung folgt.

Bereitgestellte Informationen werden unter keinen Umständen zu anderen Zwecken als zur Bewertung des in § 6 erwähnten angemessenen Anteils verwendet. Bereitgestellte Informationen werden streng vertraulich behandelt. § 8 - Kommt es zu keiner Einigung über den angemessenen Anteil wie in § 6 erwähnt, können die Parteien einen Ausschuss heranziehen. Den Vorsitz dieses Ausschusses führt ein Vertreter des Ministers; er setzt sich aus Vertretern der Presseverleger und Vertretern der Rechtsinhaber zusammen. Der Ausschuss legt den angemessenen Anteil der Vergütung wie in § 6 erwähnt fest. Der König legt zusätzliche Modalitäten zur Ausführung dieser Bestimmung fest. Der König kann die Vergütung der Mitglieder dieses Ausschusses festlegen.

Der in Absatz 1 erwähnte Ausschuss kann nur herangezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Parteien zumindest einen Vermittlungsversuch wie in den Artikeln 1724 bis 1737 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt unternommen haben."

Art. 40 - In denselben Abschnitt 6/1 wird ein Artikel XI.216/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.216/3 - Die in Artikel XI.216/2 § 1 vorgesehenen Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung.

Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung folgenden Jahres."

Art. 41 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 7, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wie folgt ersetzt: "Abschnitt 7 - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 bis 6/1".

Art. 42 - Artikel XI.217 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 2016, 25. November 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "Die Artikel XI.205, XI.209, XI.213 und XI.215" durch die Wörter "Die Artikel XI.205, XI.209, XI.213, XI.215 und XI.216/2" ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben.3. Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: "11.Vervielfältigungen unabhängig von Format oder Medium für die Zwecke der Erhaltung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes, die von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, von Archiven oder von Einrichtungen, die im Bereich des Film- oder Tonerbes tätig sind, vorgenommen werden,". 4. In Nr.14 werden die Wörter "insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden," aufgehoben. 5. In Nr.16 werden zwischen den Wörtern "Vervielfältigungen von Sendungen" und den Wörtern ", die von anerkannten Krankenhäusern" die Wörter "oder Presseveröffentlichungen" eingefügt. 6. In Nr.17 werden die Wörter ", insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden" aufgehoben. 7. In Nr.18 werden die Wörter ", beeinträchtigen nicht die normale Verwertung der Leistung und verletzen die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich" aufgehoben. 8. Der Artikel wird durch Nummern 19 und 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19.Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Leistungen zum Zwecke des Text und Data Mining, sofern die jeweiligen Inhaber der verwandten Schutzrechte diese Leistungen nicht ausdrücklich in angemessener Weise mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.

Im Fall von online veröffentlichten Inhalten gilt der Nutzungsvorbehalt nur als angemessen, wenn er mit maschinenlesbaren Mitteln erfolgt.

Diese Vervielfältigungen dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text und Data Mining notwendig ist, 20. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Leistungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren oder der Berichterstattung darüber."

Art. 43 - Artikel XI.217/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.

November 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz werden die Wörter "Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18" durch die Wörter "Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20" und die Wörter "die Artikel XI.205, XI.209, XI.213 und XI.215" durch die Wörter "die Artikel XI.205, XI.209, XI.213, XI.215 und XI.216/2" ersetzt. 2. [Abänderung des französischen Textes von Nr.2] 3. In Nr.3 werden die Wörter "und die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 4. In Nr.4 werden die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt, durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" durch die Wörter "im Rahmen der normalen Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung erfolgt und durch geeignete Maßnahmen gesichert ist" ersetzt und die Wörter "und die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird" aufgehoben. 5. Der Artikel wird durch Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6.von Forschungsorganisationen, von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, von Archiven oder von Einrichtungen, die im Bereich des Film- oder Tonerbes tätig sind, vorgenommene Vervielfältigungen von Leistungen, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung für Text und Data Mining.

Diese Vervielfältigungen von Leistungen sind mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zu speichern und dürfen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, aufbewahrt werden.

Der Inhaber der verwandten Schutzrechte darf Maßnahmen durchführen, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu wahren, in denen die Leistungen gespeichert sind, sofern diese Maßnahmen über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen, 7. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe von Leistungen im Rahmen ihrer digitalen Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht, soweit diese Nutzung durch den verfolgten nicht gewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und insofern sie: a) unter der Verantwortung einer Unterrichtsanstalt in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu denen/der nur die Schüler oder Studenten und das Lehrpersonal der Unterrichtsanstalt Zugang haben, und b) mit Quellenangaben erfolgt außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist. Die Nutzung von Leistungen über gesicherte elektronische Umgebungen zur Veranschaulichung im Unterricht wie in vorhergehendem Satz erwähnt gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Unterrichtsanstalt ihren Sitz hat."

Art. 44 - In Artikel XI.218 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2018, werden die Wörter "in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung" durch die Wörter "in gemeinnütziger Weise und zur ausschließlichen Nutzung" ersetzt und die Wörter ", die normale Verwertung der Leistung, auf deren Grundlage das Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format erstellt wird, nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden" aufgehoben.

Art. 45 - Artikel XI.218/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 3, XI.209 § 1 Absatz 4 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe d)" durch die Wörter "im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 3, XI.209 § 1 Absatz 4, XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe d) und XI.216/2 § 1 Nr. 2" ersetzt. 2. In Buchstabe b) werden die Wörter "im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 1, XI.209 § 1 Absatz 1 und XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe b)" durch die Wörter "im Sinne der Artikel XI.205 § 1 Absatz 1, XI.209 § 1 Absatz 1, XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe b) und XI.216/2 § 1 Nr. 1" ersetzt.

Art. 46 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Unterabschnitt 4/1, der Artikel XI.218/2 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 4/1 - Vergriffene Leistungen".

Art. 47 - In Unterabschnitt 4/1, eingefügt durch Artikel 46, wird ein Artikel XI.218/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.218/2 - § 1 - Außer in dem in § 2 erwähnten Fall darf ein ausübender Künstler, ein Produzent, ein Sendeunternehmen oder ein Presseverleger Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken einer vergriffenen Leistung oder Presseveröffentlichung, die sich dauerhaft in den Sammlungen einer öffentlich zugänglichen Bibliothek, eines öffentlich zugänglichen Museums, eines Archivs oder einer im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtung befindet, durch diese Bibliothek, dieses Museum, dieses Archiv oder diese Einrichtung nicht untersagen, sofern: 1. die gemäß Artikel XI.245/7/2 § 2 bestimmte repräsentative Verwertungsgesellschaft für die betreffenden Rechte nicht bestimmt ist, 2. die Leistungen und Presseveröffentlichungen auf nicht kommerziellen Websites zur Verfügung gestellt werden und 3.Quelle und Name des ausübenden Künstlers, des Produzenten, des Sendeunternehmens, des Presseverlegers oder eines anderen identifizierbaren Rechtsinhabers angegeben werden, außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist. § 2 - Ein ausübender Künstler, ein Produzent, ein Sendeunternehmen oder ein Presseverleger kann seine Werke auch nach Beginn der jeweiligen Nutzung durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek, ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung entweder generell oder in bestimmten Fällen jederzeit gemäß Artikel XI.245/7/3 einfach und wirksam von den in § 1 erwähnten Rechten der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe ausschließen.

Der König kann Modalitäten in Bezug auf die Ausübung des in Absatz 1 erwähnten Ausschlusses bestimmen. § 3 - Mindestens sechs Monate vor der in § 1 erwähnten Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung müssen die vorerwähnten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtet und verwaltet wird, folgende Informationen bereitstellen: 1. Identifizierung der vergriffenen Leistungen und Presseveröffentlichungen und 2.Möglichkeit für den ausübenden Künstler, den Produzenten, das Sendeunternehmen oder den Presseverleger, seine Rechte gemäß Artikel XI.245/7/3 von dieser Ausnahme auszuschließen.

Der König kann Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung bestimmen und weitere geeignete Informationsmaßnahmen festlegen, wenn sich dies als notwendig erweist, um ausübende Künstler, Produzenten, Sendeunternehmen oder Presseverleger zu sensibilisieren. § 4 - Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen sind die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, und zwar jeweils für die Datenverarbeitungen, die sie betreffen. § 5 - Eine in § 1 erwähnte Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die vorerwähnte Einrichtung ihren Sitz hat."

Art. 48 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Unterabschnitt 5, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 1, 2, 3, 4 und 4/1".

Art. 49 - In Buch XI Titel 5 Kapitel 3 Abschnitt 7 Unterabschnitt 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, wird ein Artikel XI.218/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.218/3 - Die in den Artikeln XI.217, XI.217/1, XI.218 § 1 Absatz 2, XI/218/1 und XI/218/2 erwähnten Ausnahmen sind nur anwendbar, insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden."

Art. 50 - Artikel XI.219 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.219 - Die Bestimmungen der Artikel XI.217, XI.217/1, XI.218, XI.218/1 und XI.218/2 sind verbindlich."

Art. 51 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Kapitel 4/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 4/1 - Nutzung von Werken und Leistungen durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten".

Art. 52 - In Kapitel 4/1, eingefügt durch Artikel 51, wird ein Artikel XI.228/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.228/2 - Für die Zwecke des vorliegenden Kapitels bezeichnet der Begriff "Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten" den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel I.18 Nr. 1, bei dem der Hauptzweck beziehungsweise einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen Werken oder Leistungen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt.

Anbieter von Diensten, etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste und Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten im Sinne des vorliegenden Kapitels."

Art. 53 - In dasselbe Kapitel 4/1 wird ein Artikel XI.228/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.228/3 - § 1 - Ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten nimmt eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und/oder Leistungen von Rechtsinhabern wie in den Artikeln XI.165 § 1 Absatz 4, XI.205 § 1 Absatz 3 und XI.209 § 1 Absatz 4 erwähnt und/oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung von Leistungen von Rechtsinhabern wie in Artikel XI.215 § 1 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnt vor, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu solchen von seinen Nutzern hochgeladenen Werken oder Leistungen verschafft. § 2 - Eine von einem Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eingeholte Erlaubnis gilt auch für Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung, die von Nutzern der Dienste ausgeführt werden, sofern diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen. § 3 - Nimmt ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken oder Leistungen unter den in Artikel XI.228/2 und in § 1 festgelegten Bedingungen vor, so findet die in Artikel XII.19 § 1 erwähnte Verantwortlichkeitsregelung auf die in vorliegendem Kapitel beschriebenen Situationen keine Anwendung."

Art. 54 - In dasselbe Kapitel 4/1 wird ein Artikel XI.228/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.228/4 - § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Recht, die öffentliche Wiedergabe durch einen Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten wie in Artikel XI.228/3 § 1 erwähnt zu erlauben oder zu verbieten, abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch einen Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten. § 2 - Der Anspruch auf Vergütung wie in § 1 vorgesehen ist nicht abtretbar und Urheber oder ausübende Künstler können auf diesen Anspruch nicht verzichten. § 3 - Die Wahrnehmung des Anspruchs der Urheber auf Vergütung wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden, die Urheber vertreten.

Die Wahrnehmung des Anspruchs der ausübenden Künstler auf Vergütung wie in § 1 erwähnt kann nur von Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden, die ausübende Künstler vertreten. § 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 sind verbindlich."

Art. 55 - In dasselbe Kapitel 4/1 wird ein Artikel XI.228/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.228/5 - § 1 - Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, von Werken oder Leistungen verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er: 1. alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen; und 2. nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und Leistungen, zu denen die Rechtsinhaber ihm einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind;und in jedem Fall 3. nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechtsinhabern unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu den entsprechenden Werken oder Leistungen zu sperren beziehungsweise die entsprechenden Werke oder Leistungen von seiner Website zu entfernen, und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Nr.2 das künftige Hochladen dieser Werke oder Leistungen zu verhindern. § 2 - In Abweichung von § 1 ist ein neuer Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, dessen Dienste der Öffentlichkeit in der Europäischen Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und dessen Jahresumsatz, berechnet nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission, zehn Millionen EUR nicht übersteigt, für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, von Werken und Leistungen verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er: 1. alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen; und 2. nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechtsinhabern unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu den entsprechenden Werken oder Leistungen zu sperren beziehungsweise die entsprechenden Werke oder Leistungen von seiner Website zu entfernen. Ein in Absatz 1 erwähnter Diensteanbieter, der eine durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher von mehr als fünf Millionen hat, berechnet auf der Grundlage des vorausgegangenen Kalenderjahres, ist für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, von Werken und Leistungen verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er: 1. alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen; und 2. nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechtsinhabern unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu den entsprechenden Werken oder Leistungen zu sperren beziehungsweise die entsprechenden Werke oder Leistungen von seiner Website zu entfernen; und 3. alle Anstrengungen unternommen hat, um das künftige Hochladen der entsprechenden Werke oder Leistungen, zu denen die Rechtsinhaber ihm einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, zu verhindern. § 3 - Bei der Feststellung, ob der Diensteanbieter den in den Paragraphen 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen ist, wird im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter anderem Folgendes berücksichtigt: 1. Art, Publikum und Umfang der Dienste und Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke oder Leistungen;und 2. Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und Kosten, die den Anbietern dieser Dienste hierfür entstehen. § 4 - Der König kann unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG organisierten Dialoge Modalitäten in Zusammenhang mit den in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Bedingungen festlegen, insbesondere in Bezug auf die Hinweise und die einschlägigen und notwendigen Informationen."

Art. 56 - In dasselbe Kapitel 4/1 wird ein Artikel XI.228/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.228/6 - § 1 - Die in Artikel XI.228/5 erwähnte Zusammenarbeit zwischen Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und Rechtsinhabern darf nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder Leistungen, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder einer Leistung im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist. § 2 - Die Anwendung des vorliegenden Kapitels darf nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen."

Art. 57 - In dasselbe Kapitel 4/1 wird ein Artikel XI.228/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.228/7 - § 1 - Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten stellen den Rechtsinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über die Funktionsweise ihrer Verfahren im Hinblick auf die in Artikel XI.228/5 § 1 erwähnte Zusammenarbeit und - im Fall von Lizenzvereinbarungen zwischen den Anbietern dieser Dienste und den Rechtsinhabern - Informationen über die Nutzung der unter diese Vereinbarungen fallenden Werke und Leistungen bereit. § 2 - Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten informieren ihre Nutzer in ihren Geschäftsbedingungen, dass sie Werke und Leistungen im Rahmen der Ausnahmen und Beschränkungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nutzen können. § 3 - Der König kann unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG organisierten Dialoge Modalitäten in Zusammenhang mit der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Informationspflicht festlegen."

Art. 58 - In dasselbe Kapitel 4/1 wird ein Artikel XI.228/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.228/8 - § 1 - Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten stellen den Nutzern ihrer Dienste im Fall von Streitigkeiten über die Sperrung des Zugangs zu den von diesen Nutzern hochgeladenen Werken oder Leistungen beziehungsweise über die Entfernung der von diesen Nutzern hochgeladenen Werke oder Leistungen wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung. § 2 - Verlangen Rechtsinhaber die Sperrung des Zugangs zu ihren Werken oder Leistungen oder die Entfernung dieser Werke oder Leistungen, so begründen sie ihr Ersuchen in angemessener Weise. § 3 - Beschwerden, die im Rahmen des in § 1 erwähnten Verfahrens eingereicht werden, sind unverzüglich zu bearbeiten und Entscheidungen über die Sperrung des Zugangs zu hochgeladenen Werken oder Leistungen beziehungsweise über die Entfernung hochgeladener Werke oder Leistungen im Rahmen der Untersuchung dieser Beschwerden sind einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen. § 4 - Der König kann unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG organisierten Dialoge Modalitäten in Zusammenhang mit den in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festlegen, insbesondere in Bezug auf die Frist, in der solche Beschwerden bearbeitet werden müssen, das zu befolgende Verfahren und den Status des Inhalts, auf den die Beschwerde sich bezieht, während der Bearbeitung der Beschwerde."

Art. 59 - In dasselbe Kapitel 4/1 wird ein Artikel XI.228/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.228/9 - § 1 - Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten geben in Bezug auf Tätigkeiten, die sich an Nutzer mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Belgien richten, in ihren mit diesen Nutzern vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in ihren Lizenzvereinbarungen mit Rechtsinhabern mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Belgien zwei oder mehrere Vermittler an, mit denen diese Anbieter bereit sind, zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Sperrung des Zugangs zu oder die Entfernung von hochgeladenen Werken oder Leistungen Kontakt aufzunehmen.

Die in Absatz 1 erwähnten Vermittler erfüllen die in Artikel 1726 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Bedingungen. Die Vermittlung erfolgt gemäß den auf die außergerichtliche Vermittlung anwendbaren Regeln von Teil 7 des Gerichtsgesetzbuches. § 2 - Unbeschadet des freiwilligen Charakters der Vermittlung wirken Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, ihre Nutzer und Rechtsinhaber in gutem Glauben an Vermittlungsversuchen aufgrund des vorliegenden Artikels mit. § 3 - Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten tragen einen angemessenen Teil der Gesamtkosten der Vermittlung. Der Vermittler kann auf Antrag der Parteien unter Berücksichtigung aller einschlägigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der relativen Gültigkeit der Argumente der Streitparteien, des Verhaltens der Parteien sowie der Größe und des finanziellen Gewichts der Parteien im Verhältnis zueinander, einen unverbindlichen Vorschlag zur Kostenverteilung machen, einschließlich des angemessenen Anteils, der von dem Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten getragen werden soll."

Art. 60 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Kapitel 4/2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 4/2 - Nutzung von akustischen und/oder audiovisuellen Werken durch bestimmte Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft".

Art. 61 - In Kapitel 4/2, eingefügt durch Artikel 60, wird ein Artikel XI.228/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.228/10 - Vorliegendes Kapitel gilt für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, bei denen der Hauptzweck beziehungsweise einer der Hauptzwecke darin besteht, zum Zwecke der Gewinnerzielung eine große Menge an akustischen und/oder audiovisuellen Werken anzubieten, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind, wobei: 1. die Nutzer gegen eine wiederkehrende Vergütung in Geld oder ohne eine solche Vergütung das Recht auf Zugang zu den angebotenen akustischen und/oder audiovisuellen Werken haben, 2.die Nutzer keine dauerhafte Vervielfältigung des konsultierten Werkes erwerben können, 3. die Nutzer Zugang zu den angebotenen akustischen und/oder audiovisuellen Werken an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl haben und 4.der Diensteanbieter die redaktionelle Verantwortung für das Angebot und die Organisation dieses Dienstes hat, einschließlich der Organisation, Klassifizierung und Bewerbung der akustischen und/oder audiovisuellen Werke."

Art. 62 - In dasselbe Kapitel 4/2 wird ein Artikel XI.228/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.228/11 - § 1 - Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler eines akustischen oder audiovisuellen Werkes sein Recht, die öffentliche Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, durch einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft wie in Artikel XI.228/10 erwähnt zu erlauben oder zu verbieten, an einen Produzenten abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe durch einen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft wie in Artikel XI.228/10 erwähnt. § 2 - Der Anspruch auf Vergütung wie in § 1 vorgesehen ist nicht abtretbar und Urheber oder ausübende Künstler können auf diesen Anspruch nicht verzichten. § 3 - Bestehen keine anwendbaren Kollektivvereinbarungen wie in Artikel XI.167/5 bestimmt, kann die Wahrnehmung des Anspruchs der Urheber eines akustischen oder audiovisuellen Werkes auf Vergütung wie in § 1 erwähnt nur von Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden, die Urheber vertreten.

Bestehen keine anwendbaren Kollektivvereinbarungen wie in Artikel XI.205/5 bestimmt, kann die Wahrnehmung des Anspruchs der ausübenden Künstler eines akustischen oder audiovisuellen Werkes auf Vergütung wie in § 1 erwähnt nur von Verwertungsgesellschaften und/oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeübt werden, die ausübende Künstler vertreten. § 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 sind verbindlich."

Art. 63 - Artikel XI.240 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 und 4" durch die Wörter "Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3, 4 und 8" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel XI.217/1 Nr. 3 und 4 " durch die Wörter "Artikel XI.217/1 Nr. 3, 4 und 7" ersetzt.

Art. 64 - In Artikel XI.245/4 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 386/2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum" ersetzt.

Art. 65 - Artikel XI.245/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Produzenten und Rundfunkanstalten" durch die Wörter "Produzenten, Sendeunternehmen und Presseverleger" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes von Absatz 1] 3.Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der König kann für bestimmte oder alle Kategorien von Werken und/oder Leistungen die Modalitäten für die Berechnung der Vergütung für die Nutzung verwaister Werke festlegen."

Art. 66 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Kapitel 8/1/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel 8/1/1 - Bestimmungen über vergriffene Werke, Leistungen, Presseveröffentlichungen, Computerprogramme und Datenbanken".

Art. 67 - In Kapitel 8/1/1, eingefügt durch Artikel 66, wird ein Artikel XI.245/7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/7/1 - Der König kann für jede Art oder Gattung von Werken oder Leistungen spezifische Regeln vorsehen, um zu bestimmen, ob sie gemäß Artikel XI.245/7/2 lizenziert werden können oder aufgrund der Ausnahme oder Beschränkung wie in den Artikeln XI.192/2, XI.218/2, XI.299/1 und XI.310/1 erwähnt genutzt werden können. Er kann auch festlegen, was unter vertretbarem Aufwand im Sinne von Artikel I.13 Nr. 12 zu verstehen ist."

Art. 68 - In dasselbe Kapitel 8/1/1 wird ein Artikel XI.245/7/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/7/2 - § 1 - Wenn eine in § 2 erwähnte Verwertungsgesellschaft mit den nachfolgenden Einrichtungen Lizenzverträge zu nicht kommerziellen Zwecken für die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe von vergriffenen Werken oder Leistungen abschließt, die sich dauerhaft in den Sammlungen einer öffentlich zugänglichen Bibliothek, eines öffentlich zugänglichen Museums, eines Archivs oder einer im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtung befinden, so wird davon ausgegangen, dass sie ebenfalls die unter die Lizenz fallenden Rechte der Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte oder Hersteller von Datenbanken wahrnimmt, die ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte nicht anvertraut haben.

Die in § 2 erwähnte Verwertungsgesellschaft gewährleistet gemäß Artikel XI.248 die Gleichbehandlung aller Rechtsinhaber in Bezug auf die Lizenzbedingungen. § 2 - Der König bestimmt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Verwertungsgesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vertritt, die in Belgien für eine bestimmte Art von Werken, Leistungen, Presseveröffentlichungen, Computerprogrammen und/oder Datenbanken die Arten von Rechten verwalten, die unter die in § 1 erwähnte Lizenz fallen können."

Art. 69 - In dasselbe Kapitel 8/1/1 wird ein Artikel XI.245/7/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/7/3 - Ein Urheber, ein Inhaber verwandter Schutzrechte oder ein Hersteller von Datenbanken kann seine Werke auch nach Erteilung der Lizenz oder Beginn der jeweiligen Nutzung durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek, ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung entweder generell oder in bestimmten Fällen jederzeit einfach und wirksam von der Anwendung der in den Artikeln XI.192/2, XI.218/2, XI.299/1 und XI.310/1 erwähnten Ausnahmen und/oder der Erteilung der Lizenz durch die in Artikel XI.245/7/2 § 2 erwähnte Verwertungsgesellschaft ausschließen.

Der König kann Modalitäten in Bezug auf die Ausübung des in Absatz 1 erwähnten Ausschlusses bestimmen.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 1 erwähnte Einrichtung den Hinweis auf einen solchen Ausschluss erhalten hat, beendet sie innerhalb einer angemessenen Frist jede Form der laufenden Nutzung."

Art. 70 - In dasselbe Kapitel 8/1/1 wird ein Artikel XI.245/7/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/7/4 - Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen, die in Belgien ansässig sind, müssen die in Artikel XI.245/7/2 § 1 erwähnte Lizenz mit der in Artikel XI.245/7/2 § 2 erwähnten repräsentativen Verwertungsgesellschaft abschließen."

Art. 71 - In dasselbe Kapitel 8/1/1 wird ein Artikel XI.245/7/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/7/5 - Die Bestimmungen der Artikel XI.192/2, XI.218/2, XI.299/1 und XI.310/1 und des vorliegenden Kapitels gelten nicht für Reihen vergriffener Werke oder Leistungen, wenn nach Prüfung mit vertretbarem Aufwand gemäß Artikel I.13 Nr. 12 nachweislich festgestellt wurde, dass derartige Reihen überwiegend aus Folgendem bestehen: 1. aus Werken oder Leistungen, die zuerst außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums veröffentlicht worden sind, 2.aus Kinofilmen oder sonstigen audiovisuellen Werken, deren Produzenten ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder 3. aus Werken oder Leistungen von Angehörigen von Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, sofern gemäß den Nummern 1 und 2 und nach vertretbarem Aufwand sich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und kein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, bestimmen lässt. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die in Artikel XI.245/7/2 § 2 erwähnte Verwertungsgesellschaft ausreichend repräsentativ für Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte oder Hersteller von Datenbanken des Landes außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist."

Art. 72 - In dasselbe Kapitel 8/1/1 wird ein Artikel XI.245/7/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/7/6 - § 1 - Mindestens sechs Monate vor der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe der Werke, Leistungen, Presseveröffentlichungen, Computerprogramme und/oder Datenbanken gemäß Artikel XI.245/7/2 müssen die in diesem Artikel erwähnten Einrichtungen, die in Artikel XI.245/7/2 § 2 erwähnte Verwertungsgesellschaft und die Parteien des Lizenzvertrags in einer öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtet und verwaltet wird, folgende Informationen bereitstellen: 1. Identifizierung der vergriffenen Werke und/oder Leistungen, 2.Parteien des Lizenzvertrags, 3. Gebiet, auf das sich die Nutzung erstreckt, 4.vereinbarte Nutzungsarten und 5. Möglichkeit für den Urheber, den Inhaber verwandter Schutzrechte und den Hersteller von Datenbanken, seine Werke oder Leistungen gemäß Artikel XI.245/7/3 von dieser Lizenz auszuschließen.

Der König kann Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung bestimmen und weitere geeignete Informationsmaßnahmen festlegen, wenn sich dies als notwendig erweist, um Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte und Hersteller von Datenbanken zu sensibilisieren. § 2 - Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen sind die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, und zwar jeweils für die Datenverarbeitungen, die sie betreffen."

Art. 73 - In Artikel XI.289 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "den Artikeln XI.229, XI.235, XI.240 und XI.243" durch die Wörter "den Artikeln XI.229, XI.240, XI.243, XI.318/1 und XI.318/7" ersetzt.

Art. 74 - In Artikel XI.219 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. November 2018, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Binnen einer annehmbaren Frist ergreifen Rechtsinhaber freiwillige geeignete Maßnahmen einschließlich Vereinbarungen mit anderen betroffenen Parteien, um dem Nutzer eines Werkes oder einer Leistung die notwendigen Mittel zur Nutzung der Ausnahmen zur Verfügung zu stellen, die in Artikel XI.190 Nr. 5, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 20 und 21, Artikel XI.191 § 1 Nr. 1 und 5, Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3, 4, 5, 7 und 8, Artikel XI.191/2 § 1 Nr. 1 bis 4, Artikel XI.192 § 1 Absatz 2, Artikel XI.217 Nr. 11, 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 20, Artikel XI.217/1 Nr. 3, 4, 6 und 7, Artikel XI.218 § 1 Absatz 2, Artikel XI.299 §§ 4 bis 7 und Artikel XI.310 §§ 2 bis 5 vorgesehen sind, soweit dieser rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder der Leistung hat, die durch technische Maßnahmen geschützt sind."

Art. 75 - In Buch XI Titel 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Artikel XI.293/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.293/1 - Vorliegender Titel setzt folgende Richtlinien um: 1. Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, 2. Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG."

Art. 76 - In Artikel XI.294 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Gemäß der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen werden Computerprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials zu ihrer Vorbereitung," durch die Wörter "Computerprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials zu ihrer Vorbereitung, werden" ersetzt.

Art. 77 - In Buch XI Titel 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Artikel XI.295/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.295/1 - Die Artikel XI.167/1 bis XI.167/6 sind nicht auf Computerprogramme anwendbar."

Art. 78 - Artikel XI.299 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

November 2018, wird durch Paragraphen 5 bis 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Die Erlaubnis des Rechtsinhabers ist für Vervielfältigungen im Sinne von Artikel XI.298 Buchstabe a) und b) von rechtmäßig zugänglichen Werken zum Zwecke des Text und Data Mining nicht erforderlich, sofern die jeweiligen Rechtsinhaber diese Werke nicht ausdrücklich in angemessener Weise mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.

Im Fall von online veröffentlichten Inhalten gilt der Nutzungsvorbehalt nur als angemessen, wenn er mit maschinenlesbaren Mitteln erfolgt.

Diese Vervielfältigungen dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text und Data Mining notwendig ist. § 6 - Die Erlaubnis des Rechtsinhabers ist für Handlungen wie in Artikel XI.298 erwähnt nicht erforderlich, wenn diese Handlungen im Rahmen ihrer digitalen Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht erfolgen, soweit diese Nutzung durch den verfolgten nicht gewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und insofern sie: a) unter der Verantwortung einer Unterrichtsanstalt in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu denen/der nur die Schüler oder Studenten und das Lehrpersonal der Unterrichtsanstalt Zugang haben, und b) mit Quellenangaben erfolgt außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist. Die Nutzung von Werken über gesicherte elektronische Umgebungen zur Veranschaulichung im Unterricht wie in Absatz 1 erwähnt gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Unterrichtsanstalt ihren Sitz hat. § 7 - Die Erlaubnis des Rechtsinhabers ist für Handlungen wie in Artikel XI.298 Buchstabe a) erwähnt nicht erforderlich, wenn diese Handlungen unabhängig von Format oder Medium von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, Archiven oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen in Bezug auf Werke, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, vorgenommen werden für die Zwecke der Erhaltung dieser Werke in dem für diese Erhaltung notwendigen Umfang."

Art. 79 - In Buch XI Titel 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Artikel XI.299/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.299/1 - § 1 - Außer in dem in § 2 erwähnten Fall darf der Inhaber der Rechte an einem Computerprogramm Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken eines vergriffenen Computerprogramms, dass sich dauerhaft in den Sammlungen einer öffentlich zugänglichen Bibliothek, eines öffentlich zugänglichen Museums, eines Archivs oder einer im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtung befindet, durch diese Bibliothek, dieses Museum, dieses Archiv oder diese Einrichtung nicht untersagen, sofern: 1. die gemäß Artikel XI.245/7/2 § 2 bestimmte repräsentative Verwertungsgesellschaft für die betreffenden Rechte nicht bestimmt ist, 2. die Computerprogramme auf nicht kommerziellen Websites zur Verfügung gestellt werden und 3.Quelle und Name des Rechtsinhabers angegeben werden, außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist. § 2 - Ein Rechtsinhaber kann seine Werke auch nach Beginn der jeweiligen Nutzung durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek, ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung entweder generell oder in bestimmten Fällen jederzeit gemäß Artikel XI.245/7/3 einfach und wirksam von den in § 1 erwähnten Rechten der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe ausschließen.

Der König kann Modalitäten in Bezug auf die Ausübung des in Absatz 1 erwähnten Ausschlusses bestimmen. § 3 - Mindestens sechs Monate vor der in § 1 erwähnten Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung müssen die vorerwähnten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtet und verwaltet wird, folgende Informationen bereitstellen: 1. Identifizierung der vergriffenen Computerprogramme und 2.Möglichkeit für den Rechtsinhaber, seine Rechte gemäß Artikel XI.245/7/3 von dieser Ausnahme auszuschließen.

Der König kann Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung bestimmen und weitere geeignete Informationsmaßnahmen festlegen, wenn sich dies als notwendig erweist, um Rechtsinhaber zu sensibilisieren. § 4 - Eine in § 1 erwähnte Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die vorerwähnte Einrichtung ihren Sitz hat. § 5 - Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen sind die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, und zwar jeweils für die Datenverarbeitungen, die sie betreffen."

Art. 80 - Artikel XI.301 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

November 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.301 - Die Bestimmungen der Artikel XI.299 §§ 2 bis 7, XI.299/1 und XI.300 sind verbindlich."

Art. 81 - Artikel XI.305 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. XI.305 - Vorliegender Titel setzt folgende Richtlinien um: 1. Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, 2. Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG."

Art. 82 - In Artikel XI.308 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird das Wort "veräußert" durch das Wort "abgetreten" ersetzt.

Art. 83 - Artikel XI.310 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 25.

November 2018, wird durch Paragraphen 3 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Die Zustimmung des Herstellers ist nicht erforderlich für: 1. von Forschungsorganisationen, von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, von Archiven oder von Einrichtungen, die im Bereich des Film- oder Tonerbes tätig sind, vorgenommene Entnahmen von Inhalten aus Datenbanken, Werken und Leistungen, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung für Text und Data Mining. Diese Entnahmen von Inhalten aus Datenbanken einschließlich Werken und Leistungen sind mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zu speichern und dürfen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, auch zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse, aufbewahrt werden.

Hersteller von Datenbanken dürfen Maßnahmen durchführen, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu wahren, in denen die Inhalte aus Datenbanken gespeichert sind, sofern diese Maßnahmen über das für die Verwirklichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen, 2. Entnahmen von Inhalten aus rechtmäßig zugänglichen Datenbanken einschließlich Werken und Leistungen zum Zwecke des Text und Data Mining, sofern die jeweiligen Hersteller der Datenbanken die Inhalte der betreffenden Datenbank nicht ausdrücklich in angemessener Weise mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben. Im Fall von online veröffentlichten Inhalten gilt der Nutzungsvorbehalt nur als angemessen, wenn er mit maschinenlesbaren Mitteln erfolgt.

Diese Entnahmen dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke des Text und Data Mining notwendig ist. § 4 - Die Erlaubnis des Herstellers ist für Entnahmen oder Wiederverwendungen von Inhalten aus Datenbanken nicht erforderlich, wenn diese Handlungen im Rahmen der digitalen Nutzung von Werken oder Leistungen zur Veranschaulichung im Unterricht erfolgen, soweit diese Nutzung durch den verfolgten nicht gewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und insofern sie: a) unter der Verantwortung einer Unterrichtsanstalt in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, zu denen/der nur die Schüler oder Studenten und das Lehrpersonal der Unterrichtsanstalt Zugang haben, und b) mit Quellenangaben erfolgt außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist. Die Nutzung von Inhalten aus einer Datenbank einschließlich Werken und Leistungen über gesicherte elektronische Umgebungen zur Veranschaulichung im Unterricht wie in Absatz 1 erwähnt gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Unterrichtsanstalt ihren Sitz hat. § 5 - Die Erlaubnis des Herstellers ist für Entnahmen und/oder Wiederverwendungen von Inhalten aus Datenbanken nicht erforderlich, wenn diese Handlungen unabhängig von Format oder Medium von öffentlich zugänglichen Bibliotheken oder Museen, Archiven oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen in Bezug auf Inhalte aus einer Datenbank einschließlich Werke und Leistungen, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, vorgenommen werden für die Zwecke der Erhaltung dieser Inhalte aus einer Datenbank in dem für diese Erhaltung notwendigen Umfang."

Art. 84 - In Buch XI Titel 7 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird ein Artikel XI.310/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.310/1 - § 1 - Außer in dem in § 2 erwähnten Fall darf der Hersteller einer Datenbank Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken einer vergriffenen Datenbank, die sich dauerhaft in den Sammlungen einer öffentlich zugänglichen Bibliothek, eines öffentlich zugänglichen Museums, eines Archivs oder einer im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtung befindet, durch diese Bibliothek, dieses Museum, dieses Archiv oder diese Einrichtung nicht untersagen, sofern: 1. die gemäß Artikel XI.245/7/2 § 2 bestimmte repräsentative Verwertungsgesellschaft für die betreffenden Rechte nicht bestimmt ist, 2. die Datenbanken auf nicht kommerziellen Websites zur Verfügung gestellt werden und 3.Quelle und Name des Herstellers oder eines anderen identifizierbaren Rechtsinhabers angegeben werden, außer in Fällen, in denen sich das als unmöglich erweist. § 2 - Ein Hersteller kann seine Werke auch nach Beginn der jeweiligen Nutzung durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek, ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung entweder generell oder in bestimmten Fällen jederzeit gemäß Artikel XI.245/7/3 einfach und wirksam von den in § 1 erwähnten Rechten der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe ausschließen.

Der König kann Modalitäten in Bezug auf die Ausübung des in Absatz 1 erwähnten Ausschlusses bestimmen. § 3 - Mindestens sechs Monate vor der in § 1 erwähnten Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung müssen die vorerwähnten Einrichtungen in einer öffentlich zugänglichen Online-Datenbank, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingerichtet und verwaltet wird, folgende Informationen bereitstellen: 1. Identifizierung der vergriffenen Datenbanken und 2.Möglichkeit für den Hersteller, seine Rechte gemäß Artikel XI.245/7/3 von dieser Ausnahme auszuschließen.

Der König kann Modalitäten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Bekanntmachung bestimmen und weitere geeignete Informationsmaßnahmen festlegen, wenn sich dies als notwendig erweist, um Hersteller zu sensibilisieren. § 4 - Eine in § 1 erwähnte Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch eine öffentlich zugängliche Bibliothek oder ein öffentlich zugängliches Museum, ein Archiv oder eine im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtung gilt als allein in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die vorerwähnte Einrichtung ihren Sitz hat. § 5 - Öffentlich zugängliche Bibliotheken oder Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen sind die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen, und zwar jeweils für die Datenverarbeitungen, die sie betreffen."

Art. 85 - In Artikel XI.314 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 86 - In Artikel XI.336 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.

Juni 2016, den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017 und die Gesetze vom 15. April 2018, 25. November 2018 und 21. Dezember 2018, wird § 1 Nr. 1 Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) entweder die Anspruchsberechtigten anzuweisen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten der Ausnahmen, die in Artikel XI.190 Nr. 5, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 20 und 21, Artikel XI.191 § 1 Nr. 1 und 5, Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3, 4, 5, 7 und 8, Artikel XI.191/2 § 1 Nr. 1 bis 4, Artikel XI.192 § 1 Absatz 2, Artikel XI.217 Nr. 11, 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 20, Artikel XI.217/1 Nr. 3, 4, 6 und 7, Artikel XI.218 § 1 Absatz 2, Artikel XI.299 §§ 4 bis 7 und Artikel XI.310 §§ 2 bis 5 oder den vom König gemäß Artikel XI.291 § 2 Absatz 2 festgelegten Bestimmungen vorgesehen sind, diese Ausnahmen nutzen können, soweit der Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung hat,".

KAPITEL 4 - Abänderungen von Buch XVII "Besondere Gerichtsverfahren" des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 87 - Artikel XVII.19 § 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Bei Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts wird die auf Artikel XVII.14 § 3 beruhende Klage auf Veranlassung eines Interessehabenden, einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder eines Berufsverbands oder überberuflichen Verbands mit Rechtspersönlichkeit eingereicht."

Art. 88 - In Buch XVII desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird ein neuer Titel 1/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Titel 1/1 - Vorläufige Maßnahmen bei einer Online-Verletzung eines Urheberrechts, eines verwandten Schutzrechts oder des Rechts eines Herstellers von Datenbanken".

Art. 89 - In Titel 1/1, eingefügt durch Artikel 88, wird ein Artikel XVII.34/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XVII.34/1 - § 1 - Im Falle einer offensichtlichen und erheblichen Online-Verletzung eines Urheberrechts, eines verwandten Schutzrechts oder des Rechts eines Herstellers von Datenbanken kann der Präsident des Unternehmensgerichts Brüssel gegen den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden und gegen Zwischenpersonen, deren Dienste in Anspruch genommen werden, einen Eilverfahrensbeschluss erlassen, um den mutmaßlichen Verstoß zu beenden. § 2 - Bei Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts wird die Klage auf Veranlassung eines Interessehabenden, einer Verwertungsgesellschaft oder Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder eines Berufsverbands oder überberuflichen Verbands mit Rechtspersönlichkeit eingereicht.

Bei Verletzung des Rechts eines Herstellers von Datenbanken wird die Klage auf Veranlassung von Personen eingereicht, die aufgrund der Bestimmungen in Bezug auf das Recht der Hersteller von Datenbanken befugt sind, eine Klage wegen Verletzung eines solchen Rechts einzuleiten. § 3 - Die in § 2 erwähnte Klage wird durch einseitigen Antrag oder durch Ladung eingereicht. § 4 - Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, entscheidet der Präsident des Unternehmensgerichts in kürzester Zeit nach Eintragung des Antrags oder der Ladung in die Liste. Diese Frist beträgt höchstens acht Werktage ab der Eintragung des Antrags oder der Ladung in die Liste. § 5 - Bevor der Präsident des Unternehmensgerichts über die Klage auf vorläufige Maßnahmen entscheidet, kann er in der Ratskammer den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden oder andere von diesen Maßnahmen betroffene Personen in Anwesenheit des Klägers anhören, dies auch dann, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt.

Personen, die der Richter anhören möchte, werden durch Gerichtsbrief oder per E-Mail, dem/der eine Abschrift der Antragschrift oder der Ladung beigefügt wird, vorgeladen. Diese Personen gelten dadurch nicht als Parteien des Rechtsstreits oder beitretende Parteien. Die Parteien des Rechtsstreits haben das Recht, Schriftsätze einzureichen, nachdem sie Kenntnis von der Anhörung der vom Präsidenten des Unternehmensgerichts vorgeladenen Personen erhalten haben.

Der Kläger oder sein Beistand wird durch einfachen Brief oder per E-Mail vorgeladen. § 6 - Der Präsident des Unternehmensgerichts gibt der Klage statt, wenn: 1. das Urheberrecht, das verwandte Schutzrecht oder das Recht des Herstellers von Datenbanken, dessen Schutz geltend gemacht wird, allem Anschein nach gültig ist, 2.die Verletzung offensichtlich und erheblich scheint, 3. nachdem er eine Abwägung der Interessen, Rechte und Freiheiten der Parteien, darunter das Allgemeininteresse, vorgenommen hat, der Tatbestand und gegebenenfalls die Aktenstücke, auf die der Kläger sich stützt, die vorläufigen Maßnahmen nach vernünftigem Ermessen rechtfertigen. Der Präsident beurteilt insbesondere die Auswirkungen, die die beantragten Maßnahmen auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen oder anderen Inhalten haben könnten, die das vom Kläger geltend gemachte Recht nicht verletzen.

Wenn eine Klage durch einseitigen Antrag eingereicht wird, gilt die Vermutung der in Artikel 584 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Dringlichkeit oder der in Artikel 584 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten absoluten Notwendigkeit. § 7 - Der Präsident des Unternehmensgerichts kann die vorläufigen Maßnahmen von der Leistung einer angemessenen Kaution oder einer entsprechenden gleichwertigen Sicherheit durch den Kläger abhängig machen, um die eventuelle Entschädigung des Schadens, der durch den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden, die betreffenden Zwischenpersonen und anderen von den vorläufigen Maßnahmen betroffenen Personen erlitten wird, zu gewährleisten. § 8 - Der Präsident des Unternehmensgerichts kann spezifische Maßnahmen festlegen, die von dem/den Adressaten seines Beschlusses zu ergreifen sind, um die beanstandete Verletzung zu beenden oder ihre Folgen zu begrenzen.

Der Präsident des Unternehmensgerichts kann insbesondere beschließen, die vorläufigen Maßnahmen auf eine Website oder einen Teil einer Website, die die im Beschluss identifizierte Website, die Gegenstand der vorläufigen Maßnahmen ist, nachbildet, oder auf jede Adresse, die direkten Zugang zu dieser Website ermöglicht, auszudehnen.

Der Präsident des Unternehmensgerichts kann den in Artikel XVII.34/3 erwähnten Dienst beauftragen, die in Absatz 2 erwähnten Websites zu ermitteln und dem/den Adressaten der Maßnahmen eine aktualisierte Liste dieser Websites zu übermitteln. § 9 - Der Präsident des Unternehmensgerichts kann den in Artikel XVII.34/3 erwähnten Dienst ermächtigen, die vorläufigen Maßnahmen durchzuführen, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten gemäß Artikel XVII.34/3. Der Dienst darf die Tragweite des Beschlusses nicht erweitern, einschränken oder ändern.

Vorbehaltlich besonderer Umstände und vorbehaltlich der Anwendung von Artikel XVII.34/3 § 2 Absatz 3 legt der Dienst innerhalb einer Frist von höchstens drei Werktagen nach Erhalt des Beschlusses die Anwendungsmodalitäten fest.

Die Modalitäten der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, die vom Dienst näher bestimmt und gegebenenfalls angepasst werden, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, sind Bestandteil dieser Maßnahmen; die Verletzung der Anwendungsmodalitäten führt, sofern die Entscheidung des Dienstes dem/den Adressaten zugestellt wurde, zu denselben Sanktionen wie die Verletzung der vorläufigen Maßnahmen, insbesondere zu den möglichen Zwangsgeldern, mit denen diese Maßnahmen verbunden sind und deren Fälligkeit der Präsident des Unternehmensgerichts unter Berücksichtigung der vom Dienst näher zu bestimmenden Anwendungsmodalitäten festgelegt hat. § 10 - Der Beschluss wird dem in Artikel XVII.34/3 erwähnten Dienst auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts binnen zwei Werktagen per E-Mail notifiziert. Die in Artikel 1030 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Notifizierung an den Kläger und an etwaige beitretende Parteien und gegebenenfalls an die betroffenen Personen, die in der Ratskammer angehört wurden, erfolgt innerhalb derselben Frist. Mit dieser Notifizierung setzt die Beschwerdefrist noch nicht ein. Sie erfolgt auf elektronischem Wege an die berufliche elektronische Adresse des Rechtsanwalts oder, wenn es sich um eine Partei handelt, die ohne Rechtsanwalt erschienen ist, an die gerichtliche elektronische Adresse dieser Partei oder in deren Ermangelung an die letzte elektronische Adresse, die diese Partei im Rahmen des Verfahrens mitgeteilt hat. Ist dem Greffier keine elektronische Adresse bekannt oder ist die Notifizierung an die elektronische Adresse offensichtlich fehlgeschlagen, erfolgt die Notifizierung per gewöhnlichen Brief. § 11 - Der Präsident des Unternehmensgerichts kann anordnen, dass sein Beschluss, eine Zusammenfassung davon oder eine Bekanntmachung während des von ihm festgelegten Zeitraums im Internet veröffentlicht wird.

Der Präsident des Unternehmensgerichts legt in seinem Beschluss fest, wer die Kosten für diese Bekanntmachungsmaßnahme trägt. § 12 - Vorliegender Artikel ist anwendbar unbeschadet des Artikels XV.5."

Art. 90 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel XVII.34/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XVII.34/2 - § 1 - Wenn der Beschluss nach Artikel XVII.34/1 auf einseitigen Antrag ergangen ist, kann er gemäß den Artikeln 1122 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches von Interessehabenden, von einer in Artikel 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten juristischen Person und von einer öffentlichen Einrichtung, die die gleichen Zwecke wie die in Artikel 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten juristischen Personen verfolgt, durch Dritteinspruch angefochten werden, sofern der Interessehabende, die in Artikel 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte juristische Person oder die öffentliche Einrichtung nicht Partei des Rechtsstreits war. Der mit dem Dritteinspruch befasste Richter kann auf Antrag einer Partei, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches eingereicht wird, durch Zwischenentscheidung die Ausführung der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise vorläufig aussetzen. § 2 - Ein Interessehabender kann auch die Art und Weise anfechten, wie die in Anwendung von Artikel XVII.34/1 angeordneten vorläufigen Maßnahmen von ihren Adressaten umgesetzt worden sind, unter anderem wegen der übermäßigen Beeinträchtigung von Grundrechten und -freiheiten. Diese Anfechtung kann auch von einer in Artikel 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten juristischen Person und von einer öffentlichen Einrichtung, die die gleichen Zwecke wie die in Artikel 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten juristischen Personen verfolgt, eingereicht werden. Die Anfechtung wird durch Vorladung der Adressaten, deren Maßnahmen angefochten werden, und des Rechtsinhabers, der die ursprüngliche Klage eingereicht hatte, vor den Richter gebracht, der die betreffende Entscheidung erlassen hat. Der Präsident des Unternehmensgerichts kann den in Artikel XVII.34/3 erwähnten Dienst auffordern, im Rahmen dieses Verfahrens eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben."

Art. 91 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel XVII.34/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XVII.34/3 - § 1 - Der König wird beauftragt, einen Dienst zur Bekämpfung von Online-Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte einzurichten. Er bestimmt seine Arbeitsweise und Organisation. § 2 - Gemäß Artikel XVII.34/1 § 9 kann der in § 1 erwähnte Dienst vom Präsidenten des Unternehmensgerichts ermächtigt werden, die Modalitäten der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen festzulegen.

Bevor der Dienst die Anwendungsmodalitäten festlegt, kann er eine Anhörung der von den vorläufigen Maßnahmen betroffenen Parteien organisieren.

Binnen drei Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Dienst von dem Beschluss Kenntnis erhalten hat, kann er den betroffenen Parteien gegebenenfalls per E-Mail einen Entwurf der Anwendungsmodalitäten übermitteln. Wenn sie es für notwendig erachten, können die betroffenen Parteien dem Dienst binnen drei Werktagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Dienst den Entwurf der Anwendungsmodalitäten übermittelt hat, per E-Mail ihre Anmerkungen zu dem Entwurf mitteilen.

Vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände teilt der Dienst den von den vorläufigen Maßnahmen betroffenen Parteien innerhalb einer Frist von höchstens drei Werktagen ab dem Tag, an dem ihm die Anmerkungen der betroffenen Parteien übermittelt wurden, oder mangels Anmerkungen ab Ablauf der Frist, die den betroffenen Parteien eingeräumt wurde, um sich zu äußern, die endgültigen Anwendungsmodalitäten mit.

Wenn der Dienst die Modalitäten der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen festlegt, die von den Adressaten des Beschlusses umzusetzen sind, berücksichtigt er die Grundrechte und -freiheiten des/der Adressaten und anderer Personen, die von den vorläufigen Maßnahmen betroffen sein können.

Die in Anwendung der Absätze 1 bis 4 getroffenen Entscheidungen des Dienstes werden innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab dem Datum der Entscheidung auf der Website des FÖD Wirtschaft bekanntgemacht.

Entscheidungen werden ebenfalls innerhalb derselben Frist an den/die Adressaten weitergeleitet, wenn möglich per E-Mail.

Innerhalb dreißig Tagen ab der in Absatz 5 erwähnten Bekanntmachung kann ein Interessehabender, eine in Artikel 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte juristische Person und eine öffentliche Einrichtung, die die gleichen Zwecke wie die in Artikel 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten juristischen Personen verfolgt, die Entscheidung des Dienstes anfechten. Die Anfechtung wird durch Vorladung der juristischen Person, der der Dienst untersteht, und des Rechtsinhabers, der die ursprüngliche Klage eingereicht hatte, ausschließlich vor den Richter gebracht, der den Beschluss mit den vorläufigen Maßnahmen erlassen hat, deren Anwendungsmodalitäten der Dienst näher bestimmt oder angepasst hat. § 3 - Ein Interessehabender, eine in Artikel 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte juristische Person und eine öffentliche Einrichtung, die die gleichen Zwecke wie die in Artikel 17 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten juristischen Personen verfolgt, kann beim Dienst eine Änderung der Umsetzung des Beschlusses mit den vorläufigen Maßnahmen beantragen - unter anderem wenn er/sie der Ansicht ist, dass die Anwendungsmodalitäten Grundrechte und -freiheiten ungebührlich verletzen - oder ihre Anpassung, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten. Mit Gründen versehene Anträge werden per Einschreibesendung an den Dienst gerichtet.

Im Falle eines Antrags wie in Absatz 1 erwähnt wird das in § 2 Absatz 6 erwähnte Verfahren ausgesetzt, sofern beide Verfahren denselben Gegenstand haben. Der Dienst setzt die Kanzlei des Präsidenten des Unternehmensgerichts per E-Mail von den in Absatz 1 erwähnten Anträgen in Kenntnis. § 4 - Gemäß Artikel XVII.34/1 § 8 Absatz 3 kann der in § 1 erwähnte Dienst vom Präsidenten des Unternehmensgerichts beauftragt werden, die in Artikel XVII.34/1 § 8 Absatz 2 erwähnten Websites zu ermitteln und dem/den Adressaten der Maßnahmen eine aktualisierte Liste dieser Websites zu übermitteln. § 5 - Hält der in § 1 erwähnte Dienst Ausführungsmaßnahmen, die von Adressaten eines gemäß Artikel XVII.34/1 ergangenen Beschlusses getroffen werden, für unzureichend, übertrieben oder überholt, so ruft er gemäß dieser Bestimmung den Präsidenten des Unternehmensgerichts an, um den Beschluss oder Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses zurückzunehmen oder zu ändern. § 6 - Der in § 1 erwähnte Dienst erstellt eine Liste der Websites und sonstigen digitalen Inhalte, die Gegenstand vorläufiger Maßnahmen gemäß Artikel XVII.34/1 sind.

Er macht diese Liste durch Zurverfügungstellung auf der Website des FÖD Wirtschaft bekannt und aktualisiert sie innerhalb einer Frist von höchstens acht Werktagen ab Erhalt einer in Anwendung von Artikel XVII.34/1 ergangenen Entscheidung. § 7 - Der in § 1 erwähnte Dienst kann eine indikative Liste von Websites erstellen, die geschützte Werke und Leistungen rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich machen. Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Dienstes, die im Rahmen des vorliegenden Paragraphen getroffen werden, ist ausschließlich der Präsident des Unternehmensgerichts zuständig. § 8 - Außerhalb der in § 2 Absatz 1 erwähnten Ermächtigung kann der in § 1 erwähnte Dienst auf Antrag des Präsidenten des Unternehmensgerichts, des/der Adressaten der vorläufigen Maßnahmen oder einer Interesse habenden Partei eine Stellungnahme zu den Ausführungsmaßnahmen abgeben, die von dem/den Adressaten eines Beschlusses ergriffen werden sollten, um eine Online-Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, die vom Präsidenten des Unternehmensgerichts in Anwendung von Artikel XVII.34/1 festgestellt wurde, zu beenden oder zu verhindern. § 9 - Der in § 1 erwähnte Dienst kann die Selbstregulierung fördern, indem er ein Diskussionsforum für die verschiedenen beteiligten Parteien bietet, die bei der Bekämpfung von Verletzungen des Urheberrechts, der verwandten Schutzrechte und des Rechts der Hersteller von Datenbanken behilflich sein können, einschließlich der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und der Vertreter der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.

Zu diesem Zweck kann der Dienst: 1. die beteiligten Parteien dazu bringen, sich zu beraten, um einen Aktionsplan zu beschließen und/oder Vereinbarungen untereinander zu treffen, um Online-Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte zu bekämpfen.An diesem Konzertierungsverfahren nehmen zumindest Vertreter der Behörden, der Rechtsinhaber, der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und der Adressaten der betreffenden Dienste teil, 2. gemäß einem vom König festgelegten Verfahren Vereinbarungen darüber treffen, wie Online-Verletzungen des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte am besten bekämpft werden können. In den Nummern 1 und 2 erwähnte Vereinbarungen können durch Königlichen Erlass Dritten gegenüber für verbindlich erklärt werden. § 10 - Der in § 1 erwähnte Dienst gewährleistet die Vertraulichkeit der Angaben, die die Parteien ihm im Rahmen seiner Aufträge übermitteln.

Diese Angaben dürfen nur zum Zweck der Erfüllung dieser Aufträge verarbeitet werden. § 11 - Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handeln die Mitglieder des in § 1 erwähnten Dienstes vollkommen unabhängig und unparteiisch."

Art. 92 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel XVII.34/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XVII.34/4 - Die in Ausführung von Artikel XVII.34/1 angeordneten vorläufigen Maßnahmen werden auf Antrag einer Person, der der Beschluss zur Vollstreckung zugestellt worden ist, widerrufen, wenn der Kläger nicht binnen einer annehmbaren Frist ein Verfahren einleitet, das zu einer Entscheidung zur Sache vor einem zuständigen Gericht führt. Die Klage auf Widerruf wird vor dem Präsidenten des Unternehmensgerichts gestellt, der die vorläufigen Maßnahmen angeordnet hat.

Vorbehaltlich anderslautender Entscheidung des Präsidenten des Unternehmensgerichts beträgt die in Absatz 1 erwähnte Frist nicht mehr als zwanzig Werktage oder einunddreißig Kalendertage, je nachdem, welche Frist länger ist, zu rechnen ab der Zustellung des Beschlusses oder der Entscheidung des in Artikel XVII.34/3 erwähnten Dienstes zur Festlegung der Modalitäten der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen."

Art. 93 - In denselben Titel 1/1 wird ein Artikel XVII.34/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XVII.34/5 - Wenn die vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel XVII.34/4 widerrufen werden, wegen einer Handlung oder eines Versäumnisses des Klägers unwirksam werden oder wenn später festgestellt wird, dass keine Verletzung des Urheberrechts, eines verwandten Schutzrechts oder des Rechts eines Herstellers von Datenbanken vorlag, auf die sich die Partei, die diese vorläufigen Maßnahmen erhalten hat, berufen hat, kann der befasste Tatsachenrichter auf Antrag des ursprünglichen Beklagten oder eines geschädigten Dritten diese Partei für jeglichen durch diese vorläufigen Maßnahmen verursachten Schaden zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den ursprünglichen Beklagten oder den geschädigten Dritten verurteilen." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 94 - Artikel 589bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 11.

Dezember 2009 und 15. April 2018, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Der Präsident des Unternehmensgerichts, der gegebenenfalls durch eine Antragschrift mit der Sache befasst wird, befindet über Klagen, die in den Artikeln XVII.34/1, XVII.34/2 § 2, XVII.34/3 § 2 Absatz 6, § 5 und § 7 und XVII.34/4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind."

Art. 95 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird § 7, aufgehoben durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 7 - Der Präsident des französischsprachigen oder niederländischsprachigen Unternehmensgerichts von Brüssel ist allein zuständig, um über eine auf Artikel 589bis § 3 beruhende Eilverfahrensklage zu erkennen." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors

Art. 96 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über Beschwerden und die Behandlung von Streitsachen in Zusammenhang mit dem Gesetz vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors

Art. 97 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen

Art. 98 - Bis zum 31. Dezember 2025 nimmt der für Wirtschaft zuständige Minister eine Beurteilung des vorliegenden Gesetzes vor und legt dem Parlament einen Bericht mit seinen wichtigsten Schlussfolgerungen vor.

Art. 99 - Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt vorliegendes Gesetz für Werke und/oder Leistungen, die am oder nach dem 7. Juni 2021 durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt sind.

In Abweichung von Absatz 1 gilt Artikel XI.216/2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 39, nicht für Presseveröffentlichungen, die erstmals vor dem 6. Juni 2019 veröffentlicht worden sind.

Die Bestimmungen wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt beeinträchtigen weder aufgrund des Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbene Rechte noch Verwertungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgten.

Art. 100 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme folgender Bestimmungen: 1. Artikel XI.167/2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 6, Artikel XI.205/2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 31, Artikel 11, Artikel 25 und Artikel 36, die am 7.

Juni 2022 in Kraft treten, 2. die Artikel 87 bis 95, die an dem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft treten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juni 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister A. DE CROO Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Digitalisierung M. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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