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Loi du 19 juillet 2018
publié le 22 mars 2022

Loi relative au financement groupé des soins hospitaliers à basse variabilité. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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22/03/2022
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19/07/2018
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 JUILLET 2018. - Loi relative au financement groupé des soins hospitaliers à basse variabilité. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 juillet 2018 relative au financement groupé des soins hospitaliers à basse variabilité (Moniteur belge du 26 juillet 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 19. JULI 2018 - Gesetz über die gebündelte Finanzierung von Krankenhauspflege mit geringer Variabilität PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. koordiniertes Gesetz vom 14.Juli 1994: das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 2. koordiniertes Gesetz vom 10.Juli 2008: das am 10. Juli 2008 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, 3. Institut: das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, 4.Technisches Büro: das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Technische Büro, 5. Begünstigter: jede Person, die die im koordinierten Gesetz vom 14. Juli 1994 vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen kann, 6. MKD-AKA-Daten: die minimalen Krankenhausdaten und die Daten anonymer Krankenhausaufenthalte, so wie sie vom Technischen Büro verknüpft werden, 7.Versicherungsausschuss: der in Artikel 21 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnte Gesundheitspflegeversicherungsausschuss, 8. Patientengruppe: eine Gruppe von Patienten, bei denen die Kosten für Diagnose und Behandlung für dieselbe Pathologiegruppe vergleichbar sind, 9.Finanzmittelhaushalt: der in Artikel 95 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 erwähnte Finanzmittelhaushalt.

KAPITEL 3 - Prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme Art. 3 - In Abweichung von Artikel 37 §§ 1 bis 14quinquies und §§ 20 und 21, von Artikel 57 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 und von Titel 3 Kapitel 6 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 wird für die in Artikel 6 erwähnten Patientengruppen, bei denen eine Leistung erbracht wird, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes aufgrund von Artikel 53 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 die Anwendung der Drittzahlerregelung verpflichtend ist, ein prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme in ein Krankenhaus angewandt. In dem prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme sind die Beteiligungen für die in Artikel 4 erwähnten Gesundheitsleistungen und der in Artikel 5 erwähnte Finanzmittelhaushalt enthalten, sofern er die vorerwähnten Patientengruppen betrifft. Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme deckt alle Kosten ab, die direkt oder indirekt mit der Aufnahme in ein Krankenhaus und der Erbringung der in Artikel 4 erwähnten Gesundheitsleistungen für die genannten Patientengruppen verbunden sind.

Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme gilt nicht für Aufnahmen in spezialisierte Dienste für Behandlung und Rehabilitation (Sp). Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme auf Leistungen ausdehnen, die mit der Aufnahme verbunden sind, aber während eines von Ihm festgelegten Zeitraums vor und/oder nach der Aufnahme erbracht werden.

Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme deckt die in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes vom 14.

Juli 1994 erwähnten Gesundheitsleistungen und die Beträge ab, die in den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vorsehen, dass bestimmte der vorerwähnten Gesundheitsleistungen und Beträge nicht durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme abgedeckt werden. Der König kann für bestimmte Leistungen ein spezifisches Pauschalhonorar vorsehen. Er kann ebenfalls vorsehen, dass die Leistungen, für die ein spezifisches Pauschalhonorar anwendbar ist, nur für einen von Ihm zu bestimmenden Teil durch das Pauschalhonorar abgedeckt werden.

Art. 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die genauen Regeln fest, gemäß denen der Finanzmittelhaushalt in den in Artikel 3 erwähnten prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme aufgenommen wird.

Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Liste der Patientengruppen fest, für die der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme angewandt wird. Eine Patientengruppe kann in die Liste eingetragen werden, sofern es sich um Aufnahmen handelt, die ein Standardpflegeverfahren erfordern, das sich zwischen Patienten und Krankenhäusern kaum unterscheidet.

Art. 7 - Das Institut berechnet auf der Grundlage der MKD-AKA-Daten, die vom Technischen Büro übermittelt werden, periodisch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme für jede der in Artikel 6 erwähnten Patientengruppen und teilt ihn den Krankenhäusern mit.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die zusätzlichen Regeln für die Berechnung und Fakturierung des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme fest.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zusätzlichen Regeln für die Indexierung des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme fest.

Das Institut teilt den Krankenhäusern den Teil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme mit, der die Beteiligung für die in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Gesundheitsleistungen darstellt, den Teil, der die Beträge darstellt, die in den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind, und den Teil, der den Finanzmittelhaushalt darstellt.

Das Institut teilt den Krankenhäusern ebenfalls mit, wie der Teil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme, den die Beteiligung für die Gesundheitsleistungen darstellt, im Einzelnen auf die verschiedenen Gesundheitsleistungen aufgeteilt wird. Die im prospektiven Gesamtbetrag enthaltenen Honorare werden den Ärzten und anderen Pflegeerbringern gemäß der vom Institut mitgeteilten Aufteilung und unbeschadet des Artikels 144 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 zugeteilt.

Der für das Jahr T berechnete prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme gilt für alle Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember des Jahres T-1 und vor dem 1. Januar des Jahres T+1 beginnen, und wird vor dem 1.

Dezember des Jahres T-1 per Mitteilung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und vom Institut den Krankenhäusern mitgeteilt.

KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen Art. 8 - In Artikel 37 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 wird § 22, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und aufgehoben durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Pauschaleigenanteil für die Leistungen festlegen, die über den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz vom 19. Juli 2018 über die gebündelte Finanzierung von Krankenhauspflege mit geringer Variabilität erwähnt ist, erstattet werden. Der Eigenanteil besteht aus einem festen Betrag pro Aufnahme, der für alle oder bestimmte in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Patientengruppen gilt, oder aus einem festen Betrag pro Aufnahme pro Patientengruppe.

Dieser Eigenanteil kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob der Begünstigte die in Artikel 19 erwähnte erhöhte Beteiligung der Versicherung erhält oder nicht." Art. 9 - Artikel 56ter des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.

Dezember 2009, 19. März 2013, 10. April 2014 und 11. August 2017, wird aufgehoben.

Art. 10 - In Artikel 151 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Absätze 2 bis 5 aufgehoben.

Art. 11 - In Artikel 152 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 wird § 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 6 - Die Paragraphen 1 bis 5 gelten ebenfalls für die Leistungen, die durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz vom 19. Juli 2018 über die gebündelte Finanzierung von Krankenhauspflege mit geringer Variabilität erwähnt ist, abgedeckt sind. Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist der Wert der Honorare für die Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind und für die tatsächlich Zuschläge verlangt werden. Außer in besonderen Situationen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden, darf die Berechnungsgrundlage nicht höher sein als der Honorarteil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme." Art. 12 - In Artikel 154ter des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird Nr. 2 aufgehoben.

Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 2012 zur Ausführung von Artikel 56ter § 1 und § 11 Nr. 2 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Referenzbeträge pro Aufnahme wird aufgehoben.

Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 14. September 2016 zur Ausführung von Artikel 156bis Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen hinsichtlich der Modalitäten, gemäß denen die Versicherungsträger dem technischen Büro die erforderlichen Informationen für die Verknüpfung der als Grundlage für die Referenzbeträge dienenden Daten und die während der Karenzzeit erbrachten ambulanten Leistungen übermitteln, wird aufgehoben.

Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum, ab dem die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4bis, 5 Buchstabe b) und e), 6 und 20 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Gesundheitsleistungen, die Beträge, die in den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind, und der Finanzmittelhaushalt in den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme einbezogen werden.

Art. 16 - Die durch die Artikel 9, 10, 12, 13 und 14 aufgehobenen Bestimmungen bleiben weiterhin wirksam für die Aufnahmen, die vor dem 1. Januar 2018 enden. Art. 17 - In Abweichung von Artikel 152 § 6 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 darf die Berechnungsgrundlage der Zuschläge bis zum 31. Dezember 2019, mit Ausnahme der vom König bestimmten Sonderfälle, 115 Prozent des Teils, der die Honorare des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme darstellt, nicht überschreiten. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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