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              | Loi relative au financement groupé des soins hospitaliers à basse variabilité. - Traduction allemande | Wet betreffende de gebundelde financiering van de laagvariabele ziekenhuiszorg. - Duitse vertaling | 
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 19 JUILLET 2018. - Loi relative au financement groupé des soins | 19 JULI 2018. - Wet betreffende de gebundelde financiering van de | 
| hospitaliers à basse variabilité. - Traduction allemande | laagvariabele ziekenhuiszorg. - Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli | 
| loi du 19 juillet 2018 relative au financement groupé des soins | 2018 betreffende de gebundelde financiering van de laagvariabele | 
| hospitaliers à basse variabilité (Moniteur belge du 26 juillet 2018). | ziekenhuiszorg (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2018). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | 
| 19. JULI 2018 - Gesetz über die gebündelte Finanzierung von | 19. JULI 2018 - Gesetz über die gebündelte Finanzierung von | 
| Krankenhauspflege mit geringer Variabilität | Krankenhauspflege mit geringer Variabilität | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | 
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | 
| Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: | Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: | 
| 1. koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994: das am 14. Juli 1994 | 1. koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994: das am 14. Juli 1994 | 
| koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und | koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und | 
| Entschädigungspflichtversicherung, | Entschädigungspflichtversicherung, | 
| 2. koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008: das am 10. Juli 2008 | 2. koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008: das am 10. Juli 2008 | 
| koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser und andere | koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser und andere | 
| Pflegeeinrichtungen, | Pflegeeinrichtungen, | 
| 3. Institut: das Landesinstitut für Kranken- und | 3. Institut: das Landesinstitut für Kranken- und | 
| Invalidenversicherung, | Invalidenversicherung, | 
| 4. Technisches Büro: das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April | 4. Technisches Büro: das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April | 
| 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Technische Büro, | 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Technische Büro, | 
| 5. Begünstigter: jede Person, die die im koordinierten Gesetz vom 14. | 5. Begünstigter: jede Person, die die im koordinierten Gesetz vom 14. | 
| Juli 1994 vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen kann, | Juli 1994 vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen kann, | 
| 6. MKD-AKA-Daten: die minimalen Krankenhausdaten und die Daten | 6. MKD-AKA-Daten: die minimalen Krankenhausdaten und die Daten | 
| anonymer Krankenhausaufenthalte, so wie sie vom Technischen Büro | anonymer Krankenhausaufenthalte, so wie sie vom Technischen Büro | 
| verknüpft werden, | verknüpft werden, | 
| 7. Versicherungsausschuss: der in Artikel 21 des koordinierten | 7. Versicherungsausschuss: der in Artikel 21 des koordinierten | 
| Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnte | Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnte | 
| Gesundheitspflegeversicherungsausschuss, | Gesundheitspflegeversicherungsausschuss, | 
| 8. Patientengruppe: eine Gruppe von Patienten, bei denen die Kosten | 8. Patientengruppe: eine Gruppe von Patienten, bei denen die Kosten | 
| für Diagnose und Behandlung für dieselbe Pathologiegruppe vergleichbar | für Diagnose und Behandlung für dieselbe Pathologiegruppe vergleichbar | 
| sind, | sind, | 
| 9. Finanzmittelhaushalt: der in Artikel 95 des koordinierten Gesetzes | 9. Finanzmittelhaushalt: der in Artikel 95 des koordinierten Gesetzes | 
| vom 10. Juli 2008 erwähnte Finanzmittelhaushalt. | vom 10. Juli 2008 erwähnte Finanzmittelhaushalt. | 
| KAPITEL 3 - Prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme | KAPITEL 3 - Prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme | 
| Art. 3 - In Abweichung von Artikel 37 §§ 1 bis 14quinquies und §§ 20 | Art. 3 - In Abweichung von Artikel 37 §§ 1 bis 14quinquies und §§ 20 | 
| und 21, von Artikel 57 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | und 21, von Artikel 57 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | 
| und von Titel 3 Kapitel 6 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 | und von Titel 3 Kapitel 6 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 | 
| wird für die in Artikel 6 erwähnten Patientengruppen, bei denen eine | wird für die in Artikel 6 erwähnten Patientengruppen, bei denen eine | 
| Leistung erbracht wird, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Leistung erbracht wird, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | 
| vorliegenden Gesetzes aufgrund von Artikel 53 des koordinierten | vorliegenden Gesetzes aufgrund von Artikel 53 des koordinierten | 
| Gesetzes vom 14. Juli 1994 die Anwendung der Drittzahlerregelung | Gesetzes vom 14. Juli 1994 die Anwendung der Drittzahlerregelung | 
| verpflichtend ist, ein prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme in ein | verpflichtend ist, ein prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme in ein | 
| Krankenhaus angewandt. In dem prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | Krankenhaus angewandt. In dem prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | 
| sind die Beteiligungen für die in Artikel 4 erwähnten | sind die Beteiligungen für die in Artikel 4 erwähnten | 
| Gesundheitsleistungen und der in Artikel 5 erwähnte | Gesundheitsleistungen und der in Artikel 5 erwähnte | 
| Finanzmittelhaushalt enthalten, sofern er die vorerwähnten | Finanzmittelhaushalt enthalten, sofern er die vorerwähnten | 
| Patientengruppen betrifft. Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme | Patientengruppen betrifft. Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme | 
| deckt alle Kosten ab, die direkt oder indirekt mit der Aufnahme in ein | deckt alle Kosten ab, die direkt oder indirekt mit der Aufnahme in ein | 
| Krankenhaus und der Erbringung der in Artikel 4 erwähnten | Krankenhaus und der Erbringung der in Artikel 4 erwähnten | 
| Gesundheitsleistungen für die genannten Patientengruppen verbunden | Gesundheitsleistungen für die genannten Patientengruppen verbunden | 
| sind. | sind. | 
| Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme gilt nicht für Aufnahmen in | Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme gilt nicht für Aufnahmen in | 
| spezialisierte Dienste für Behandlung und Rehabilitation (Sp). Der | spezialisierte Dienste für Behandlung und Rehabilitation (Sp). Der | 
| König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung | König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung | 
| des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme auf Leistungen ausdehnen, | des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme auf Leistungen ausdehnen, | 
| die mit der Aufnahme verbunden sind, aber während eines von Ihm | die mit der Aufnahme verbunden sind, aber während eines von Ihm | 
| festgelegten Zeitraums vor und/oder nach der Aufnahme erbracht werden. | festgelegten Zeitraums vor und/oder nach der Aufnahme erbracht werden. | 
| Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte prospektive Gesamtbetrag pro | Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte prospektive Gesamtbetrag pro | 
| Aufnahme deckt die in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. | Aufnahme deckt die in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. | 
| Juli 1994 erwähnten Gesundheitsleistungen und die Beträge ab, die in | Juli 1994 erwähnten Gesundheitsleistungen und die Beträge ab, die in | 
| den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt | den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt | 
| sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| vorsehen, dass bestimmte der vorerwähnten Gesundheitsleistungen und | vorsehen, dass bestimmte der vorerwähnten Gesundheitsleistungen und | 
| Beträge nicht durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | Beträge nicht durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | 
| abgedeckt werden. Der König kann für bestimmte Leistungen ein | abgedeckt werden. Der König kann für bestimmte Leistungen ein | 
| spezifisches Pauschalhonorar vorsehen. Er kann ebenfalls vorsehen, | spezifisches Pauschalhonorar vorsehen. Er kann ebenfalls vorsehen, | 
| dass die Leistungen, für die ein spezifisches Pauschalhonorar | dass die Leistungen, für die ein spezifisches Pauschalhonorar | 
| anwendbar ist, nur für einen von Ihm zu bestimmenden Teil durch das | anwendbar ist, nur für einen von Ihm zu bestimmenden Teil durch das | 
| Pauschalhonorar abgedeckt werden. | Pauschalhonorar abgedeckt werden. | 
| Art. 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| die genauen Regeln fest, gemäß denen der Finanzmittelhaushalt in den | die genauen Regeln fest, gemäß denen der Finanzmittelhaushalt in den | 
| in Artikel 3 erwähnten prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | in Artikel 3 erwähnten prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | 
| aufgenommen wird. | aufgenommen wird. | 
| Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Liste der | und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Liste der | 
| Patientengruppen fest, für die der prospektive Gesamtbetrag pro | Patientengruppen fest, für die der prospektive Gesamtbetrag pro | 
| Aufnahme angewandt wird. Eine Patientengruppe kann in die Liste | Aufnahme angewandt wird. Eine Patientengruppe kann in die Liste | 
| eingetragen werden, sofern es sich um Aufnahmen handelt, die ein | eingetragen werden, sofern es sich um Aufnahmen handelt, die ein | 
| Standardpflegeverfahren erfordern, das sich zwischen Patienten und | Standardpflegeverfahren erfordern, das sich zwischen Patienten und | 
| Krankenhäusern kaum unterscheidet. | Krankenhäusern kaum unterscheidet. | 
| Art. 7 - Das Institut berechnet auf der Grundlage der MKD-AKA-Daten, | Art. 7 - Das Institut berechnet auf der Grundlage der MKD-AKA-Daten, | 
| die vom Technischen Büro übermittelt werden, periodisch den | die vom Technischen Büro übermittelt werden, periodisch den | 
| prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme für jede der in Artikel 6 | prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme für jede der in Artikel 6 | 
| erwähnten Patientengruppen und teilt ihn den Krankenhäusern mit. | erwähnten Patientengruppen und teilt ihn den Krankenhäusern mit. | 
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | 
| Stellungnahme des Versicherungsausschusses die zusätzlichen Regeln für | Stellungnahme des Versicherungsausschusses die zusätzlichen Regeln für | 
| die Berechnung und Fakturierung des prospektiven Gesamtbetrags pro | die Berechnung und Fakturierung des prospektiven Gesamtbetrags pro | 
| Aufnahme fest. | Aufnahme fest. | 
| Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | 
| zusätzlichen Regeln für die Indexierung des prospektiven Gesamtbetrags | zusätzlichen Regeln für die Indexierung des prospektiven Gesamtbetrags | 
| pro Aufnahme fest. | pro Aufnahme fest. | 
| Das Institut teilt den Krankenhäusern den Teil des prospektiven | Das Institut teilt den Krankenhäusern den Teil des prospektiven | 
| Gesamtbetrags pro Aufnahme mit, der die Beteiligung für die in Artikel | Gesamtbetrags pro Aufnahme mit, der die Beteiligung für die in Artikel | 
| 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten | 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten | 
| Gesundheitsleistungen darstellt, den Teil, der die Beträge darstellt, | Gesundheitsleistungen darstellt, den Teil, der die Beträge darstellt, | 
| die in den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen | die in den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen | 
| festgelegt sind, und den Teil, der den Finanzmittelhaushalt darstellt. | festgelegt sind, und den Teil, der den Finanzmittelhaushalt darstellt. | 
| Das Institut teilt den Krankenhäusern ebenfalls mit, wie der Teil des | Das Institut teilt den Krankenhäusern ebenfalls mit, wie der Teil des | 
| prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme, den die Beteiligung für die | prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme, den die Beteiligung für die | 
| Gesundheitsleistungen darstellt, im Einzelnen auf die verschiedenen | Gesundheitsleistungen darstellt, im Einzelnen auf die verschiedenen | 
| Gesundheitsleistungen aufgeteilt wird. Die im prospektiven | Gesundheitsleistungen aufgeteilt wird. Die im prospektiven | 
| Gesamtbetrag enthaltenen Honorare werden den Ärzten und anderen | Gesamtbetrag enthaltenen Honorare werden den Ärzten und anderen | 
| Pflegeerbringern gemäß der vom Institut mitgeteilten Aufteilung und | Pflegeerbringern gemäß der vom Institut mitgeteilten Aufteilung und | 
| unbeschadet des Artikels 144 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli | unbeschadet des Artikels 144 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli | 
| 2008 zugeteilt. | 2008 zugeteilt. | 
| Der für das Jahr T berechnete prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme | Der für das Jahr T berechnete prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme | 
| gilt für alle Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember des Jahres T-1 und | gilt für alle Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember des Jahres T-1 und | 
| vor dem 1. Januar des Jahres T+1 beginnen, und wird vor dem 1. | vor dem 1. Januar des Jahres T+1 beginnen, und wird vor dem 1. | 
| Dezember des Jahres T-1 per Mitteilung im Belgischen Staatsblatt | Dezember des Jahres T-1 per Mitteilung im Belgischen Staatsblatt | 
| veröffentlicht und vom Institut den Krankenhäusern mitgeteilt. | veröffentlicht und vom Institut den Krankenhäusern mitgeteilt. | 
| KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | 
| Art. 8 - In Artikel 37 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | Art. 8 - In Artikel 37 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | 
| wird § 22, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und | wird § 22, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und | 
| aufgehoben durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, mit folgendem | aufgehoben durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, mit folgendem | 
| Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: | 
| " § 22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | " § 22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| einen Pauschaleigenanteil für die Leistungen festlegen, die über den | einen Pauschaleigenanteil für die Leistungen festlegen, die über den | 
| prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz vom 19. Juli | prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz vom 19. Juli | 
| 2018 über die gebündelte Finanzierung von Krankenhauspflege mit | 2018 über die gebündelte Finanzierung von Krankenhauspflege mit | 
| geringer Variabilität erwähnt ist, erstattet werden. Der Eigenanteil | geringer Variabilität erwähnt ist, erstattet werden. Der Eigenanteil | 
| besteht aus einem festen Betrag pro Aufnahme, der für alle oder | besteht aus einem festen Betrag pro Aufnahme, der für alle oder | 
| bestimmte in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte | bestimmte in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte | 
| Patientengruppen gilt, oder aus einem festen Betrag pro Aufnahme pro | Patientengruppen gilt, oder aus einem festen Betrag pro Aufnahme pro | 
| Patientengruppe. | Patientengruppe. | 
| Dieser Eigenanteil kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob der | Dieser Eigenanteil kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob der | 
| Begünstigte die in Artikel 19 erwähnte erhöhte Beteiligung der | Begünstigte die in Artikel 19 erwähnte erhöhte Beteiligung der | 
| Versicherung erhält oder nicht." | Versicherung erhält oder nicht." | 
| Art. 9 - Artikel 56ter des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994, | Art. 9 - Artikel 56ter des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994, | 
| eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, ersetzt durch das | 
| Gesetz vom 19. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. | Gesetz vom 19. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. | 
| Dezember 2009, 19. März 2013, 10. April 2014 und 11. August 2017, wird | Dezember 2009, 19. März 2013, 10. April 2014 und 11. August 2017, wird | 
| aufgehoben. | aufgehoben. | 
| Art. 10 - In Artikel 151 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008, | Art. 10 - In Artikel 151 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008, | 
| abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Absätze | abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Absätze | 
| 2 bis 5 aufgehoben. | 2 bis 5 aufgehoben. | 
| Art. 11 - In Artikel 152 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 | Art. 11 - In Artikel 152 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 | 
| wird § 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, mit | wird § 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, mit | 
| folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 
| " § 6 - Die Paragraphen 1 bis 5 gelten ebenfalls für die Leistungen, | " § 6 - Die Paragraphen 1 bis 5 gelten ebenfalls für die Leistungen, | 
| die durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz | die durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz | 
| vom 19. Juli 2018 über die gebündelte Finanzierung von | vom 19. Juli 2018 über die gebündelte Finanzierung von | 
| Krankenhauspflege mit geringer Variabilität erwähnt ist, abgedeckt | Krankenhauspflege mit geringer Variabilität erwähnt ist, abgedeckt | 
| sind. Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist der Wert der | sind. Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist der Wert der | 
| Honorare für die Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind und | Honorare für die Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind und | 
| für die tatsächlich Zuschläge verlangt werden. Außer in besonderen | für die tatsächlich Zuschläge verlangt werden. Außer in besonderen | 
| Situationen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Situationen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | 
| festgelegt werden, darf die Berechnungsgrundlage nicht höher sein als | festgelegt werden, darf die Berechnungsgrundlage nicht höher sein als | 
| der Honorarteil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme." | der Honorarteil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme." | 
| Art. 12 - In Artikel 154ter des Gesetzes vom 29. April 1996 zur | Art. 12 - In Artikel 154ter des Gesetzes vom 29. April 1996 zur | 
| Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | 
| August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, | August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, | 
| wird Nr. 2 aufgehoben. | wird Nr. 2 aufgehoben. | 
| Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 2012 zur Ausführung | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 2012 zur Ausführung | 
| von Artikel 56ter § 1 und § 11 Nr. 2 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 | von Artikel 56ter § 1 und § 11 Nr. 2 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 | 
| koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | 
| Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Referenzbeträge pro | Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Referenzbeträge pro | 
| Aufnahme wird aufgehoben. | Aufnahme wird aufgehoben. | 
| Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 14. September 2016 zur Ausführung | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 14. September 2016 zur Ausführung | 
| von Artikel 156bis Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 29. April | von Artikel 156bis Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 29. April | 
| 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen hinsichtlich der | 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen hinsichtlich der | 
| Modalitäten, gemäß denen die Versicherungsträger dem technischen Büro | Modalitäten, gemäß denen die Versicherungsträger dem technischen Büro | 
| die erforderlichen Informationen für die Verknüpfung der als Grundlage | die erforderlichen Informationen für die Verknüpfung der als Grundlage | 
| für die Referenzbeträge dienenden Daten und die während der Karenzzeit | für die Referenzbeträge dienenden Daten und die während der Karenzzeit | 
| erbrachten ambulanten Leistungen übermitteln, wird aufgehoben. | erbrachten ambulanten Leistungen übermitteln, wird aufgehoben. | 
| Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | 
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das | 
| Datum, ab dem die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4bis, 5 Buchstabe b) und | Datum, ab dem die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4bis, 5 Buchstabe b) und | 
| e), 6 und 20 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten | e), 6 und 20 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten | 
| Gesundheitsleistungen, die Beträge, die in den in Artikel 46 desselben | Gesundheitsleistungen, die Beträge, die in den in Artikel 46 desselben | 
| Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind, und der | Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind, und der | 
| Finanzmittelhaushalt in den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | Finanzmittelhaushalt in den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | 
| einbezogen werden. | einbezogen werden. | 
| Art. 16 - Die durch die Artikel 9, 10, 12, 13 und 14 aufgehobenen | Art. 16 - Die durch die Artikel 9, 10, 12, 13 und 14 aufgehobenen | 
| Bestimmungen bleiben weiterhin wirksam für die Aufnahmen, die vor dem | Bestimmungen bleiben weiterhin wirksam für die Aufnahmen, die vor dem | 
| 1. Januar 2018 enden. | 1. Januar 2018 enden. | 
| Art. 17 - In Abweichung von Artikel 152 § 6 des koordinierten Gesetzes | Art. 17 - In Abweichung von Artikel 152 § 6 des koordinierten Gesetzes | 
| vom 10. Juli 2008 darf die Berechnungsgrundlage der Zuschläge bis zum | vom 10. Juli 2008 darf die Berechnungsgrundlage der Zuschläge bis zum | 
| 31. Dezember 2019, mit Ausnahme der vom König bestimmten Sonderfälle, | 31. Dezember 2019, mit Ausnahme der vom König bestimmten Sonderfälle, | 
| 115 Prozent des Teils, der die Honorare des prospektiven Gesamtbetrags | 115 Prozent des Teils, der die Honorare des prospektiven Gesamtbetrags | 
| pro Aufnahme darstellt, nicht überschreiten. | pro Aufnahme darstellt, nicht überschreiten. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | 
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| K. GEENS | K. GEENS |