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Loi relative au financement groupé des soins hospitaliers à basse variabilité. - Traduction allemande | Wet betreffende de gebundelde financiering van de laagvariabele ziekenhuiszorg. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 JUILLET 2018. - Loi relative au financement groupé des soins | 19 JULI 2018. - Wet betreffende de gebundelde financiering van de |
hospitaliers à basse variabilité. - Traduction allemande | laagvariabele ziekenhuiszorg. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli |
loi du 19 juillet 2018 relative au financement groupé des soins | 2018 betreffende de gebundelde financiering van de laagvariabele |
hospitaliers à basse variabilité (Moniteur belge du 26 juillet 2018). | ziekenhuiszorg (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
19. JULI 2018 - Gesetz über die gebündelte Finanzierung von | 19. JULI 2018 - Gesetz über die gebündelte Finanzierung von |
Krankenhauspflege mit geringer Variabilität | Krankenhauspflege mit geringer Variabilität |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: | Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
1. koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994: das am 14. Juli 1994 | 1. koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994: das am 14. Juli 1994 |
koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und | koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, | Entschädigungspflichtversicherung, |
2. koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008: das am 10. Juli 2008 | 2. koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008: das am 10. Juli 2008 |
koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser und andere | koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser und andere |
Pflegeeinrichtungen, | Pflegeeinrichtungen, |
3. Institut: das Landesinstitut für Kranken- und | 3. Institut: das Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung, | Invalidenversicherung, |
4. Technisches Büro: das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April | 4. Technisches Büro: das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April |
1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Technische Büro, | 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Technische Büro, |
5. Begünstigter: jede Person, die die im koordinierten Gesetz vom 14. | 5. Begünstigter: jede Person, die die im koordinierten Gesetz vom 14. |
Juli 1994 vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen kann, | Juli 1994 vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen kann, |
6. MKD-AKA-Daten: die minimalen Krankenhausdaten und die Daten | 6. MKD-AKA-Daten: die minimalen Krankenhausdaten und die Daten |
anonymer Krankenhausaufenthalte, so wie sie vom Technischen Büro | anonymer Krankenhausaufenthalte, so wie sie vom Technischen Büro |
verknüpft werden, | verknüpft werden, |
7. Versicherungsausschuss: der in Artikel 21 des koordinierten | 7. Versicherungsausschuss: der in Artikel 21 des koordinierten |
Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnte | Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnte |
Gesundheitspflegeversicherungsausschuss, | Gesundheitspflegeversicherungsausschuss, |
8. Patientengruppe: eine Gruppe von Patienten, bei denen die Kosten | 8. Patientengruppe: eine Gruppe von Patienten, bei denen die Kosten |
für Diagnose und Behandlung für dieselbe Pathologiegruppe vergleichbar | für Diagnose und Behandlung für dieselbe Pathologiegruppe vergleichbar |
sind, | sind, |
9. Finanzmittelhaushalt: der in Artikel 95 des koordinierten Gesetzes | 9. Finanzmittelhaushalt: der in Artikel 95 des koordinierten Gesetzes |
vom 10. Juli 2008 erwähnte Finanzmittelhaushalt. | vom 10. Juli 2008 erwähnte Finanzmittelhaushalt. |
KAPITEL 3 - Prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme | KAPITEL 3 - Prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme |
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 37 §§ 1 bis 14quinquies und §§ 20 | Art. 3 - In Abweichung von Artikel 37 §§ 1 bis 14quinquies und §§ 20 |
und 21, von Artikel 57 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | und 21, von Artikel 57 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 |
und von Titel 3 Kapitel 6 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 | und von Titel 3 Kapitel 6 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 |
wird für die in Artikel 6 erwähnten Patientengruppen, bei denen eine | wird für die in Artikel 6 erwähnten Patientengruppen, bei denen eine |
Leistung erbracht wird, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | Leistung erbracht wird, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes aufgrund von Artikel 53 des koordinierten | vorliegenden Gesetzes aufgrund von Artikel 53 des koordinierten |
Gesetzes vom 14. Juli 1994 die Anwendung der Drittzahlerregelung | Gesetzes vom 14. Juli 1994 die Anwendung der Drittzahlerregelung |
verpflichtend ist, ein prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme in ein | verpflichtend ist, ein prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme in ein |
Krankenhaus angewandt. In dem prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | Krankenhaus angewandt. In dem prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme |
sind die Beteiligungen für die in Artikel 4 erwähnten | sind die Beteiligungen für die in Artikel 4 erwähnten |
Gesundheitsleistungen und der in Artikel 5 erwähnte | Gesundheitsleistungen und der in Artikel 5 erwähnte |
Finanzmittelhaushalt enthalten, sofern er die vorerwähnten | Finanzmittelhaushalt enthalten, sofern er die vorerwähnten |
Patientengruppen betrifft. Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme | Patientengruppen betrifft. Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme |
deckt alle Kosten ab, die direkt oder indirekt mit der Aufnahme in ein | deckt alle Kosten ab, die direkt oder indirekt mit der Aufnahme in ein |
Krankenhaus und der Erbringung der in Artikel 4 erwähnten | Krankenhaus und der Erbringung der in Artikel 4 erwähnten |
Gesundheitsleistungen für die genannten Patientengruppen verbunden | Gesundheitsleistungen für die genannten Patientengruppen verbunden |
sind. | sind. |
Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme gilt nicht für Aufnahmen in | Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme gilt nicht für Aufnahmen in |
spezialisierte Dienste für Behandlung und Rehabilitation (Sp). Der | spezialisierte Dienste für Behandlung und Rehabilitation (Sp). Der |
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung | König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung |
des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme auf Leistungen ausdehnen, | des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme auf Leistungen ausdehnen, |
die mit der Aufnahme verbunden sind, aber während eines von Ihm | die mit der Aufnahme verbunden sind, aber während eines von Ihm |
festgelegten Zeitraums vor und/oder nach der Aufnahme erbracht werden. | festgelegten Zeitraums vor und/oder nach der Aufnahme erbracht werden. |
Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte prospektive Gesamtbetrag pro | Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte prospektive Gesamtbetrag pro |
Aufnahme deckt die in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. | Aufnahme deckt die in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. |
Juli 1994 erwähnten Gesundheitsleistungen und die Beträge ab, die in | Juli 1994 erwähnten Gesundheitsleistungen und die Beträge ab, die in |
den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt | den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt |
sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
vorsehen, dass bestimmte der vorerwähnten Gesundheitsleistungen und | vorsehen, dass bestimmte der vorerwähnten Gesundheitsleistungen und |
Beträge nicht durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | Beträge nicht durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme |
abgedeckt werden. Der König kann für bestimmte Leistungen ein | abgedeckt werden. Der König kann für bestimmte Leistungen ein |
spezifisches Pauschalhonorar vorsehen. Er kann ebenfalls vorsehen, | spezifisches Pauschalhonorar vorsehen. Er kann ebenfalls vorsehen, |
dass die Leistungen, für die ein spezifisches Pauschalhonorar | dass die Leistungen, für die ein spezifisches Pauschalhonorar |
anwendbar ist, nur für einen von Ihm zu bestimmenden Teil durch das | anwendbar ist, nur für einen von Ihm zu bestimmenden Teil durch das |
Pauschalhonorar abgedeckt werden. | Pauschalhonorar abgedeckt werden. |
Art. 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die genauen Regeln fest, gemäß denen der Finanzmittelhaushalt in den | die genauen Regeln fest, gemäß denen der Finanzmittelhaushalt in den |
in Artikel 3 erwähnten prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | in Artikel 3 erwähnten prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme |
aufgenommen wird. | aufgenommen wird. |
Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Liste der | und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Liste der |
Patientengruppen fest, für die der prospektive Gesamtbetrag pro | Patientengruppen fest, für die der prospektive Gesamtbetrag pro |
Aufnahme angewandt wird. Eine Patientengruppe kann in die Liste | Aufnahme angewandt wird. Eine Patientengruppe kann in die Liste |
eingetragen werden, sofern es sich um Aufnahmen handelt, die ein | eingetragen werden, sofern es sich um Aufnahmen handelt, die ein |
Standardpflegeverfahren erfordern, das sich zwischen Patienten und | Standardpflegeverfahren erfordern, das sich zwischen Patienten und |
Krankenhäusern kaum unterscheidet. | Krankenhäusern kaum unterscheidet. |
Art. 7 - Das Institut berechnet auf der Grundlage der MKD-AKA-Daten, | Art. 7 - Das Institut berechnet auf der Grundlage der MKD-AKA-Daten, |
die vom Technischen Büro übermittelt werden, periodisch den | die vom Technischen Büro übermittelt werden, periodisch den |
prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme für jede der in Artikel 6 | prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme für jede der in Artikel 6 |
erwähnten Patientengruppen und teilt ihn den Krankenhäusern mit. | erwähnten Patientengruppen und teilt ihn den Krankenhäusern mit. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Stellungnahme des Versicherungsausschusses die zusätzlichen Regeln für | Stellungnahme des Versicherungsausschusses die zusätzlichen Regeln für |
die Berechnung und Fakturierung des prospektiven Gesamtbetrags pro | die Berechnung und Fakturierung des prospektiven Gesamtbetrags pro |
Aufnahme fest. | Aufnahme fest. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
zusätzlichen Regeln für die Indexierung des prospektiven Gesamtbetrags | zusätzlichen Regeln für die Indexierung des prospektiven Gesamtbetrags |
pro Aufnahme fest. | pro Aufnahme fest. |
Das Institut teilt den Krankenhäusern den Teil des prospektiven | Das Institut teilt den Krankenhäusern den Teil des prospektiven |
Gesamtbetrags pro Aufnahme mit, der die Beteiligung für die in Artikel | Gesamtbetrags pro Aufnahme mit, der die Beteiligung für die in Artikel |
34 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten | 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten |
Gesundheitsleistungen darstellt, den Teil, der die Beträge darstellt, | Gesundheitsleistungen darstellt, den Teil, der die Beträge darstellt, |
die in den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen | die in den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen |
festgelegt sind, und den Teil, der den Finanzmittelhaushalt darstellt. | festgelegt sind, und den Teil, der den Finanzmittelhaushalt darstellt. |
Das Institut teilt den Krankenhäusern ebenfalls mit, wie der Teil des | Das Institut teilt den Krankenhäusern ebenfalls mit, wie der Teil des |
prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme, den die Beteiligung für die | prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme, den die Beteiligung für die |
Gesundheitsleistungen darstellt, im Einzelnen auf die verschiedenen | Gesundheitsleistungen darstellt, im Einzelnen auf die verschiedenen |
Gesundheitsleistungen aufgeteilt wird. Die im prospektiven | Gesundheitsleistungen aufgeteilt wird. Die im prospektiven |
Gesamtbetrag enthaltenen Honorare werden den Ärzten und anderen | Gesamtbetrag enthaltenen Honorare werden den Ärzten und anderen |
Pflegeerbringern gemäß der vom Institut mitgeteilten Aufteilung und | Pflegeerbringern gemäß der vom Institut mitgeteilten Aufteilung und |
unbeschadet des Artikels 144 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli | unbeschadet des Artikels 144 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli |
2008 zugeteilt. | 2008 zugeteilt. |
Der für das Jahr T berechnete prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme | Der für das Jahr T berechnete prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme |
gilt für alle Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember des Jahres T-1 und | gilt für alle Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember des Jahres T-1 und |
vor dem 1. Januar des Jahres T+1 beginnen, und wird vor dem 1. | vor dem 1. Januar des Jahres T+1 beginnen, und wird vor dem 1. |
Dezember des Jahres T-1 per Mitteilung im Belgischen Staatsblatt | Dezember des Jahres T-1 per Mitteilung im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht und vom Institut den Krankenhäusern mitgeteilt. | veröffentlicht und vom Institut den Krankenhäusern mitgeteilt. |
KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 8 - In Artikel 37 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 | Art. 8 - In Artikel 37 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 |
wird § 22, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und | wird § 22, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und |
aufgehoben durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, mit folgendem | aufgehoben durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, mit folgendem |
Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
" § 22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | " § 22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
einen Pauschaleigenanteil für die Leistungen festlegen, die über den | einen Pauschaleigenanteil für die Leistungen festlegen, die über den |
prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz vom 19. Juli | prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz vom 19. Juli |
2018 über die gebündelte Finanzierung von Krankenhauspflege mit | 2018 über die gebündelte Finanzierung von Krankenhauspflege mit |
geringer Variabilität erwähnt ist, erstattet werden. Der Eigenanteil | geringer Variabilität erwähnt ist, erstattet werden. Der Eigenanteil |
besteht aus einem festen Betrag pro Aufnahme, der für alle oder | besteht aus einem festen Betrag pro Aufnahme, der für alle oder |
bestimmte in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte | bestimmte in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte |
Patientengruppen gilt, oder aus einem festen Betrag pro Aufnahme pro | Patientengruppen gilt, oder aus einem festen Betrag pro Aufnahme pro |
Patientengruppe. | Patientengruppe. |
Dieser Eigenanteil kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob der | Dieser Eigenanteil kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob der |
Begünstigte die in Artikel 19 erwähnte erhöhte Beteiligung der | Begünstigte die in Artikel 19 erwähnte erhöhte Beteiligung der |
Versicherung erhält oder nicht." | Versicherung erhält oder nicht." |
Art. 9 - Artikel 56ter des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994, | Art. 9 - Artikel 56ter des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, ersetzt durch das |
Gesetz vom 19. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. | Gesetz vom 19. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. |
Dezember 2009, 19. März 2013, 10. April 2014 und 11. August 2017, wird | Dezember 2009, 19. März 2013, 10. April 2014 und 11. August 2017, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 151 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008, | Art. 10 - In Artikel 151 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008, |
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Absätze | abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Absätze |
2 bis 5 aufgehoben. | 2 bis 5 aufgehoben. |
Art. 11 - In Artikel 152 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 | Art. 11 - In Artikel 152 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 |
wird § 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, mit | wird § 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, mit |
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
" § 6 - Die Paragraphen 1 bis 5 gelten ebenfalls für die Leistungen, | " § 6 - Die Paragraphen 1 bis 5 gelten ebenfalls für die Leistungen, |
die durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz | die durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz |
vom 19. Juli 2018 über die gebündelte Finanzierung von | vom 19. Juli 2018 über die gebündelte Finanzierung von |
Krankenhauspflege mit geringer Variabilität erwähnt ist, abgedeckt | Krankenhauspflege mit geringer Variabilität erwähnt ist, abgedeckt |
sind. Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist der Wert der | sind. Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist der Wert der |
Honorare für die Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind und | Honorare für die Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind und |
für die tatsächlich Zuschläge verlangt werden. Außer in besonderen | für die tatsächlich Zuschläge verlangt werden. Außer in besonderen |
Situationen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Situationen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegt werden, darf die Berechnungsgrundlage nicht höher sein als | festgelegt werden, darf die Berechnungsgrundlage nicht höher sein als |
der Honorarteil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme." | der Honorarteil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme." |
Art. 12 - In Artikel 154ter des Gesetzes vom 29. April 1996 zur | Art. 12 - In Artikel 154ter des Gesetzes vom 29. April 1996 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. | Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. |
August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, | August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, |
wird Nr. 2 aufgehoben. | wird Nr. 2 aufgehoben. |
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 2012 zur Ausführung | Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 2012 zur Ausführung |
von Artikel 56ter § 1 und § 11 Nr. 2 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 | von Artikel 56ter § 1 und § 11 Nr. 2 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Referenzbeträge pro | Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Referenzbeträge pro |
Aufnahme wird aufgehoben. | Aufnahme wird aufgehoben. |
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 14. September 2016 zur Ausführung | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 14. September 2016 zur Ausführung |
von Artikel 156bis Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 29. April | von Artikel 156bis Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 29. April |
1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen hinsichtlich der | 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen hinsichtlich der |
Modalitäten, gemäß denen die Versicherungsträger dem technischen Büro | Modalitäten, gemäß denen die Versicherungsträger dem technischen Büro |
die erforderlichen Informationen für die Verknüpfung der als Grundlage | die erforderlichen Informationen für die Verknüpfung der als Grundlage |
für die Referenzbeträge dienenden Daten und die während der Karenzzeit | für die Referenzbeträge dienenden Daten und die während der Karenzzeit |
erbrachten ambulanten Leistungen übermitteln, wird aufgehoben. | erbrachten ambulanten Leistungen übermitteln, wird aufgehoben. |
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das |
Datum, ab dem die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4bis, 5 Buchstabe b) und | Datum, ab dem die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4bis, 5 Buchstabe b) und |
e), 6 und 20 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten | e), 6 und 20 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten |
Gesundheitsleistungen, die Beträge, die in den in Artikel 46 desselben | Gesundheitsleistungen, die Beträge, die in den in Artikel 46 desselben |
Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind, und der | Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind, und der |
Finanzmittelhaushalt in den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme | Finanzmittelhaushalt in den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme |
einbezogen werden. | einbezogen werden. |
Art. 16 - Die durch die Artikel 9, 10, 12, 13 und 14 aufgehobenen | Art. 16 - Die durch die Artikel 9, 10, 12, 13 und 14 aufgehobenen |
Bestimmungen bleiben weiterhin wirksam für die Aufnahmen, die vor dem | Bestimmungen bleiben weiterhin wirksam für die Aufnahmen, die vor dem |
1. Januar 2018 enden. | 1. Januar 2018 enden. |
Art. 17 - In Abweichung von Artikel 152 § 6 des koordinierten Gesetzes | Art. 17 - In Abweichung von Artikel 152 § 6 des koordinierten Gesetzes |
vom 10. Juli 2008 darf die Berechnungsgrundlage der Zuschläge bis zum | vom 10. Juli 2008 darf die Berechnungsgrundlage der Zuschläge bis zum |
31. Dezember 2019, mit Ausnahme der vom König bestimmten Sonderfälle, | 31. Dezember 2019, mit Ausnahme der vom König bestimmten Sonderfälle, |
115 Prozent des Teils, der die Honorare des prospektiven Gesamtbetrags | 115 Prozent des Teils, der die Honorare des prospektiven Gesamtbetrags |
pro Aufnahme darstellt, nicht überschreiten. | pro Aufnahme darstellt, nicht überschreiten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |