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Loi relative au financement groupé des soins hospitaliers à basse variabilité. - Traduction allemande Wet betreffende de gebundelde financiering van de laagvariabele ziekenhuiszorg. - Duitse vertaling
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19 JUILLET 2018. - Loi relative au financement groupé des soins 19 JULI 2018. - Wet betreffende de gebundelde financiering van de
hospitaliers à basse variabilité. - Traduction allemande laagvariabele ziekenhuiszorg. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 juli
loi du 19 juillet 2018 relative au financement groupé des soins 2018 betreffende de gebundelde financiering van de laagvariabele
hospitaliers à basse variabilité (Moniteur belge du 26 juillet 2018). ziekenhuiszorg (Belgisch Staatsblad van 26 juli 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. JULI 2018 - Gesetz über die gebündelte Finanzierung von 19. JULI 2018 - Gesetz über die gebündelte Finanzierung von
Krankenhauspflege mit geringer Variabilität Krankenhauspflege mit geringer Variabilität
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994: das am 14. Juli 1994 1. koordiniertes Gesetz vom 14. Juli 1994: das am 14. Juli 1994
koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, Entschädigungspflichtversicherung,
2. koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008: das am 10. Juli 2008 2. koordiniertes Gesetz vom 10. Juli 2008: das am 10. Juli 2008
koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser und andere koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser und andere
Pflegeeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen,
3. Institut: das Landesinstitut für Kranken- und 3. Institut: das Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung, Invalidenversicherung,
4. Technisches Büro: das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April 4. Technisches Büro: das in Artikel 155 des Gesetzes vom 29. April
1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Technische Büro, 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Technische Büro,
5. Begünstigter: jede Person, die die im koordinierten Gesetz vom 14. 5. Begünstigter: jede Person, die die im koordinierten Gesetz vom 14.
Juli 1994 vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen kann, Juli 1994 vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen kann,
6. MKD-AKA-Daten: die minimalen Krankenhausdaten und die Daten 6. MKD-AKA-Daten: die minimalen Krankenhausdaten und die Daten
anonymer Krankenhausaufenthalte, so wie sie vom Technischen Büro anonymer Krankenhausaufenthalte, so wie sie vom Technischen Büro
verknüpft werden, verknüpft werden,
7. Versicherungsausschuss: der in Artikel 21 des koordinierten 7. Versicherungsausschuss: der in Artikel 21 des koordinierten
Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnte Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnte
Gesundheitspflegeversicherungsausschuss, Gesundheitspflegeversicherungsausschuss,
8. Patientengruppe: eine Gruppe von Patienten, bei denen die Kosten 8. Patientengruppe: eine Gruppe von Patienten, bei denen die Kosten
für Diagnose und Behandlung für dieselbe Pathologiegruppe vergleichbar für Diagnose und Behandlung für dieselbe Pathologiegruppe vergleichbar
sind, sind,
9. Finanzmittelhaushalt: der in Artikel 95 des koordinierten Gesetzes 9. Finanzmittelhaushalt: der in Artikel 95 des koordinierten Gesetzes
vom 10. Juli 2008 erwähnte Finanzmittelhaushalt. vom 10. Juli 2008 erwähnte Finanzmittelhaushalt.
KAPITEL 3 - Prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme KAPITEL 3 - Prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 37 §§ 1 bis 14quinquies und §§ 20 Art. 3 - In Abweichung von Artikel 37 §§ 1 bis 14quinquies und §§ 20
und 21, von Artikel 57 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 und 21, von Artikel 57 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994
und von Titel 3 Kapitel 6 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 und von Titel 3 Kapitel 6 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008
wird für die in Artikel 6 erwähnten Patientengruppen, bei denen eine wird für die in Artikel 6 erwähnten Patientengruppen, bei denen eine
Leistung erbracht wird, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Leistung erbracht wird, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes aufgrund von Artikel 53 des koordinierten vorliegenden Gesetzes aufgrund von Artikel 53 des koordinierten
Gesetzes vom 14. Juli 1994 die Anwendung der Drittzahlerregelung Gesetzes vom 14. Juli 1994 die Anwendung der Drittzahlerregelung
verpflichtend ist, ein prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme in ein verpflichtend ist, ein prospektiver Gesamtbetrag pro Aufnahme in ein
Krankenhaus angewandt. In dem prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme Krankenhaus angewandt. In dem prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme
sind die Beteiligungen für die in Artikel 4 erwähnten sind die Beteiligungen für die in Artikel 4 erwähnten
Gesundheitsleistungen und der in Artikel 5 erwähnte Gesundheitsleistungen und der in Artikel 5 erwähnte
Finanzmittelhaushalt enthalten, sofern er die vorerwähnten Finanzmittelhaushalt enthalten, sofern er die vorerwähnten
Patientengruppen betrifft. Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme Patientengruppen betrifft. Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme
deckt alle Kosten ab, die direkt oder indirekt mit der Aufnahme in ein deckt alle Kosten ab, die direkt oder indirekt mit der Aufnahme in ein
Krankenhaus und der Erbringung der in Artikel 4 erwähnten Krankenhaus und der Erbringung der in Artikel 4 erwähnten
Gesundheitsleistungen für die genannten Patientengruppen verbunden Gesundheitsleistungen für die genannten Patientengruppen verbunden
sind. sind.
Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme gilt nicht für Aufnahmen in Der prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme gilt nicht für Aufnahmen in
spezialisierte Dienste für Behandlung und Rehabilitation (Sp). Der spezialisierte Dienste für Behandlung und Rehabilitation (Sp). Der
König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung
des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme auf Leistungen ausdehnen, des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme auf Leistungen ausdehnen,
die mit der Aufnahme verbunden sind, aber während eines von Ihm die mit der Aufnahme verbunden sind, aber während eines von Ihm
festgelegten Zeitraums vor und/oder nach der Aufnahme erbracht werden. festgelegten Zeitraums vor und/oder nach der Aufnahme erbracht werden.
Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte prospektive Gesamtbetrag pro Art. 4 - Der in Artikel 3 erwähnte prospektive Gesamtbetrag pro
Aufnahme deckt die in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. Aufnahme deckt die in Artikel 34 des koordinierten Gesetzes vom 14.
Juli 1994 erwähnten Gesundheitsleistungen und die Beträge ab, die in Juli 1994 erwähnten Gesundheitsleistungen und die Beträge ab, die in
den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt
sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass sind. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
vorsehen, dass bestimmte der vorerwähnten Gesundheitsleistungen und vorsehen, dass bestimmte der vorerwähnten Gesundheitsleistungen und
Beträge nicht durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme Beträge nicht durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme
abgedeckt werden. Der König kann für bestimmte Leistungen ein abgedeckt werden. Der König kann für bestimmte Leistungen ein
spezifisches Pauschalhonorar vorsehen. Er kann ebenfalls vorsehen, spezifisches Pauschalhonorar vorsehen. Er kann ebenfalls vorsehen,
dass die Leistungen, für die ein spezifisches Pauschalhonorar dass die Leistungen, für die ein spezifisches Pauschalhonorar
anwendbar ist, nur für einen von Ihm zu bestimmenden Teil durch das anwendbar ist, nur für einen von Ihm zu bestimmenden Teil durch das
Pauschalhonorar abgedeckt werden. Pauschalhonorar abgedeckt werden.
Art. 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 5 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die genauen Regeln fest, gemäß denen der Finanzmittelhaushalt in den die genauen Regeln fest, gemäß denen der Finanzmittelhaushalt in den
in Artikel 3 erwähnten prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme in Artikel 3 erwähnten prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme
aufgenommen wird. aufgenommen wird.
Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 6 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Liste der und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Liste der
Patientengruppen fest, für die der prospektive Gesamtbetrag pro Patientengruppen fest, für die der prospektive Gesamtbetrag pro
Aufnahme angewandt wird. Eine Patientengruppe kann in die Liste Aufnahme angewandt wird. Eine Patientengruppe kann in die Liste
eingetragen werden, sofern es sich um Aufnahmen handelt, die ein eingetragen werden, sofern es sich um Aufnahmen handelt, die ein
Standardpflegeverfahren erfordern, das sich zwischen Patienten und Standardpflegeverfahren erfordern, das sich zwischen Patienten und
Krankenhäusern kaum unterscheidet. Krankenhäusern kaum unterscheidet.
Art. 7 - Das Institut berechnet auf der Grundlage der MKD-AKA-Daten, Art. 7 - Das Institut berechnet auf der Grundlage der MKD-AKA-Daten,
die vom Technischen Büro übermittelt werden, periodisch den die vom Technischen Büro übermittelt werden, periodisch den
prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme für jede der in Artikel 6 prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme für jede der in Artikel 6
erwähnten Patientengruppen und teilt ihn den Krankenhäusern mit. erwähnten Patientengruppen und teilt ihn den Krankenhäusern mit.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Stellungnahme des Versicherungsausschusses die zusätzlichen Regeln für Stellungnahme des Versicherungsausschusses die zusätzlichen Regeln für
die Berechnung und Fakturierung des prospektiven Gesamtbetrags pro die Berechnung und Fakturierung des prospektiven Gesamtbetrags pro
Aufnahme fest. Aufnahme fest.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
zusätzlichen Regeln für die Indexierung des prospektiven Gesamtbetrags zusätzlichen Regeln für die Indexierung des prospektiven Gesamtbetrags
pro Aufnahme fest. pro Aufnahme fest.
Das Institut teilt den Krankenhäusern den Teil des prospektiven Das Institut teilt den Krankenhäusern den Teil des prospektiven
Gesamtbetrags pro Aufnahme mit, der die Beteiligung für die in Artikel Gesamtbetrags pro Aufnahme mit, der die Beteiligung für die in Artikel
34 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten 34 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten
Gesundheitsleistungen darstellt, den Teil, der die Beträge darstellt, Gesundheitsleistungen darstellt, den Teil, der die Beträge darstellt,
die in den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen die in den in Artikel 46 desselben Gesetzes erwähnten Abkommen
festgelegt sind, und den Teil, der den Finanzmittelhaushalt darstellt. festgelegt sind, und den Teil, der den Finanzmittelhaushalt darstellt.
Das Institut teilt den Krankenhäusern ebenfalls mit, wie der Teil des Das Institut teilt den Krankenhäusern ebenfalls mit, wie der Teil des
prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme, den die Beteiligung für die prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme, den die Beteiligung für die
Gesundheitsleistungen darstellt, im Einzelnen auf die verschiedenen Gesundheitsleistungen darstellt, im Einzelnen auf die verschiedenen
Gesundheitsleistungen aufgeteilt wird. Die im prospektiven Gesundheitsleistungen aufgeteilt wird. Die im prospektiven
Gesamtbetrag enthaltenen Honorare werden den Ärzten und anderen Gesamtbetrag enthaltenen Honorare werden den Ärzten und anderen
Pflegeerbringern gemäß der vom Institut mitgeteilten Aufteilung und Pflegeerbringern gemäß der vom Institut mitgeteilten Aufteilung und
unbeschadet des Artikels 144 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli unbeschadet des Artikels 144 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli
2008 zugeteilt. 2008 zugeteilt.
Der für das Jahr T berechnete prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme Der für das Jahr T berechnete prospektive Gesamtbetrag pro Aufnahme
gilt für alle Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember des Jahres T-1 und gilt für alle Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember des Jahres T-1 und
vor dem 1. Januar des Jahres T+1 beginnen, und wird vor dem 1. vor dem 1. Januar des Jahres T+1 beginnen, und wird vor dem 1.
Dezember des Jahres T-1 per Mitteilung im Belgischen Staatsblatt Dezember des Jahres T-1 per Mitteilung im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht und vom Institut den Krankenhäusern mitgeteilt. veröffentlicht und vom Institut den Krankenhäusern mitgeteilt.
KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Abänderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 - In Artikel 37 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 Art. 8 - In Artikel 37 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994
wird § 22, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und wird § 22, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und
aufgehoben durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, mit folgendem aufgehoben durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008, mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
" § 22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass " § 22 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
einen Pauschaleigenanteil für die Leistungen festlegen, die über den einen Pauschaleigenanteil für die Leistungen festlegen, die über den
prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz vom 19. Juli prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz vom 19. Juli
2018 über die gebündelte Finanzierung von Krankenhauspflege mit 2018 über die gebündelte Finanzierung von Krankenhauspflege mit
geringer Variabilität erwähnt ist, erstattet werden. Der Eigenanteil geringer Variabilität erwähnt ist, erstattet werden. Der Eigenanteil
besteht aus einem festen Betrag pro Aufnahme, der für alle oder besteht aus einem festen Betrag pro Aufnahme, der für alle oder
bestimmte in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte bestimmte in Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte
Patientengruppen gilt, oder aus einem festen Betrag pro Aufnahme pro Patientengruppen gilt, oder aus einem festen Betrag pro Aufnahme pro
Patientengruppe. Patientengruppe.
Dieser Eigenanteil kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob der Dieser Eigenanteil kann unterschiedlich sein, je nachdem, ob der
Begünstigte die in Artikel 19 erwähnte erhöhte Beteiligung der Begünstigte die in Artikel 19 erwähnte erhöhte Beteiligung der
Versicherung erhält oder nicht." Versicherung erhält oder nicht."
Art. 9 - Artikel 56ter des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994, Art. 9 - Artikel 56ter des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, ersetzt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. Gesetz vom 19. Dezember 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 10.
Dezember 2009, 19. März 2013, 10. April 2014 und 11. August 2017, wird Dezember 2009, 19. März 2013, 10. April 2014 und 11. August 2017, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 151 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008, Art. 10 - In Artikel 151 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008,
abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Absätze abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, werden die Absätze
2 bis 5 aufgehoben. 2 bis 5 aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel 152 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 Art. 11 - In Artikel 152 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008
wird § 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, mit wird § 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, mit
folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
" § 6 - Die Paragraphen 1 bis 5 gelten ebenfalls für die Leistungen, " § 6 - Die Paragraphen 1 bis 5 gelten ebenfalls für die Leistungen,
die durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz die durch den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme, der im Gesetz
vom 19. Juli 2018 über die gebündelte Finanzierung von vom 19. Juli 2018 über die gebündelte Finanzierung von
Krankenhauspflege mit geringer Variabilität erwähnt ist, abgedeckt Krankenhauspflege mit geringer Variabilität erwähnt ist, abgedeckt
sind. Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist der Wert der sind. Die Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist der Wert der
Honorare für die Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind und Honorare für die Leistungen, die tatsächlich erbracht worden sind und
für die tatsächlich Zuschläge verlangt werden. Außer in besonderen für die tatsächlich Zuschläge verlangt werden. Außer in besonderen
Situationen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Situationen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegt werden, darf die Berechnungsgrundlage nicht höher sein als festgelegt werden, darf die Berechnungsgrundlage nicht höher sein als
der Honorarteil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme." der Honorarteil des prospektiven Gesamtbetrags pro Aufnahme."
Art. 12 - In Artikel 154ter des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Art. 12 - In Artikel 154ter des Gesetzes vom 29. April 1996 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22.
August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, August 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002,
wird Nr. 2 aufgehoben. wird Nr. 2 aufgehoben.
Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 2012 zur Ausführung Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 18. Dezember 2012 zur Ausführung
von Artikel 56ter § 1 und § 11 Nr. 2 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 von Artikel 56ter § 1 und § 11 Nr. 2 Absatz 1 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Referenzbeträge pro Entschädigungspflichtversicherung hinsichtlich der Referenzbeträge pro
Aufnahme wird aufgehoben. Aufnahme wird aufgehoben.
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 14. September 2016 zur Ausführung Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 14. September 2016 zur Ausführung
von Artikel 156bis Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 29. April von Artikel 156bis Absatz 1 erster Satz des Gesetzes vom 29. April
1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen hinsichtlich der 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen hinsichtlich der
Modalitäten, gemäß denen die Versicherungsträger dem technischen Büro Modalitäten, gemäß denen die Versicherungsträger dem technischen Büro
die erforderlichen Informationen für die Verknüpfung der als Grundlage die erforderlichen Informationen für die Verknüpfung der als Grundlage
für die Referenzbeträge dienenden Daten und die während der Karenzzeit für die Referenzbeträge dienenden Daten und die während der Karenzzeit
erbrachten ambulanten Leistungen übermitteln, wird aufgehoben. erbrachten ambulanten Leistungen übermitteln, wird aufgehoben.
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das
Datum, ab dem die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4bis, 5 Buchstabe b) und Datum, ab dem die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4bis, 5 Buchstabe b) und
e), 6 und 20 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten e), 6 und 20 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten
Gesundheitsleistungen, die Beträge, die in den in Artikel 46 desselben Gesundheitsleistungen, die Beträge, die in den in Artikel 46 desselben
Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind, und der Gesetzes erwähnten Abkommen festgelegt sind, und der
Finanzmittelhaushalt in den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme Finanzmittelhaushalt in den prospektiven Gesamtbetrag pro Aufnahme
einbezogen werden. einbezogen werden.
Art. 16 - Die durch die Artikel 9, 10, 12, 13 und 14 aufgehobenen Art. 16 - Die durch die Artikel 9, 10, 12, 13 und 14 aufgehobenen
Bestimmungen bleiben weiterhin wirksam für die Aufnahmen, die vor dem Bestimmungen bleiben weiterhin wirksam für die Aufnahmen, die vor dem
1. Januar 2018 enden. 1. Januar 2018 enden.
Art. 17 - In Abweichung von Artikel 152 § 6 des koordinierten Gesetzes Art. 17 - In Abweichung von Artikel 152 § 6 des koordinierten Gesetzes
vom 10. Juli 2008 darf die Berechnungsgrundlage der Zuschläge bis zum vom 10. Juli 2008 darf die Berechnungsgrundlage der Zuschläge bis zum
31. Dezember 2019, mit Ausnahme der vom König bestimmten Sonderfälle, 31. Dezember 2019, mit Ausnahme der vom König bestimmten Sonderfälle,
115 Prozent des Teils, der die Honorare des prospektiven Gesamtbetrags 115 Prozent des Teils, der die Honorare des prospektiven Gesamtbetrags
pro Aufnahme darstellt, nicht überschreiten. pro Aufnahme darstellt, nicht überschreiten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018 Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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