publié le 01 avril 2025
Loi portant dispositions diverses en matière civile et judiciaire. - Traduction allemande d'extraits
19 DECEMBRE 2023. - Loi portant dispositions diverses en matière civile et judiciaire. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 76 et 82 à 92 de la loi du 19 décembre 2023 portant dispositions diverses en matière civile et judiciaire (Moniteur belge du 27 décembre 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 19. DEZEMBER 2023 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Zivilsachen und Gerichtsangelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des früheren Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 51 des früheren Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird eine Nr. 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "5/1. gegebenenfalls neuer Name und Erklärung über die Wahl des Namens durch das volljährige Kind,".
Art. 3 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. bei Anwendung von Artikel 335sexies: Nummer der Anerkennungsurkunde, die als Grundlage für die Erstellung der Namensänderungsurkunde gedient hat."
Art. 4 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Betrifft die Anerkennung ein volljähriges Kind, das bereits Nachkommen hat, und führt sie zur Namensänderung dieses Kindes, wird die Urkunde gemäß den in § 3 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten den Nachkommen ersten Grades, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, notifiziert oder zugestellt."
Art. 5 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 19.
September 2017 und 18. Juni 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Betrifft die Anerkennung ein volljähriges Kind, das bereits Nachkommen hat, und führt sie zur Namensänderung dieses Kindes, wird die Urkunde gemäß den in Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten den Nachkommen ersten Grades, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, notifiziert oder zugestellt."
Art. 6 - Artikel 325/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 19.
September 2017 und 18. Juni 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Betrifft die Anerkennung ein volljähriges Kind, das bereits Nachkommen hat, und führt sie zur Namensänderung dieses Kindes, wird die Urkunde gemäß den in Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten den Nachkommen ersten Grades, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, notifiziert oder zugestellt."
Art. 7 - In Artikel 327/2 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. September 2017 und ersetzt durch das Gesetz vom 18.
Juni 2018, wird eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/1. gegebenenfalls die Erklärung über die Namenswahl auf der Grundlage von Artikel 335 § 3 Absatz 1 oder Artikel 335ter § 2 Absatz 1 und die Zustimmung des minderjährigen Kindes zu dieser Wahl, wenn es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat,".
Art. 8 - Artikel 333 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juni 2018 und 31. Juli 2020, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Führt die Entscheidung zur Namensänderung eines volljährigen Kindes, das bereits Nachkommen hat, notifiziert der Greffier den Nachkommen ersten Grades, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, per Gerichtsbrief den Tenor des Urteils oder des Entscheids."
Art. 9 - Artikel 335 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Fall einer Klage, die zur Feststellung oder Aufrechterhaltung dieses einzigen Abstammungsverhältnisses führt, wird der Name gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmt." 2. In § 3 wird Absatz 1 aufgehoben.3. In § 3 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Wird die Abstammung väterlicherseits oder mütterlicherseits nach Feststellung der Abstammung gegenüber dem anderen Elternteil durch Anerkennung festgestellt, wird der Name des Kindes gemäß den in § 1 erwähnten Regeln zum Zeitpunkt der Ankündigung der Anerkennung festgestellt. Im Fall einer Klage, die zur Feststellung eines zweiten Abstammungsverhältnisses oder zur Ersetzung eines dieser Verhältnisse führt, wird der Name des Kindes gemäß den in § 1 oder in Artikel 335ter § 1 erwähnten Regeln festgestellt." 4. In § 3 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.5. In § 4 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "In allen Fällen, in denen die Abstammung eines Kindes geändert wird, wenn es bereits das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, wird ohne sein Einverständnis keine Änderung an seinem Namen vorgenommen. Ist eine Wahl gemäß den in § 1 erwähnten Regeln einem volljährigen Kind gegenüber möglich, wird die Wahl von diesem getroffen." 6. Paragraph 4 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Im Fall einer Änderung der Abstammung infolge einer Klage, die zu einer Namensänderung führt, ändert der zuständige Standesbeamte die Geburtsurkunde des Kindes, die Personenstandsurkunden, auf die sie sich bezieht, sowie gegebenenfalls die Urkunden der Nachkommen ersten Grades dieses Kindes."
Art. 10 - Artikel 335ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Absatz 1 aufgehoben.2. In § 2 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Wird die Abstammung mitmütterlicherseits nach Feststellung der Abstammung mütterlicherseits durch Anerkennung festgestellt, wird der Name des Kindes gemäß den in § 1 erwähnten Regeln zum Zeitpunkt der Ankündigung der Anerkennung festgestellt. Im Fall einer Klage, die zur Feststellung eines zweiten Abstammungsverhältnisses oder zur Ersetzung eines dieser Verhältnisse führt, wird der Name des Kindes gemäß den in § 1 oder in Artikel 335 § 1 erwähnten Regeln festgestellt." 3. In § 2 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.4. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "In allen Fällen, in denen die Abstammung eines Kindes geändert wird, wenn es bereits das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, wird ohne sein Einverständnis keine Änderung an seinem Namen vorgenommen. Ist eine Wahl gemäß den in § 1 erwähnten Regeln einem volljährigen Kind gegenüber möglich, wird die Wahl von diesem getroffen." 5. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben. 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Im Fall einer Änderung der Abstammung infolge einer Klage, die zu einer Namensänderung führt, ändert der zuständige Standesbeamte die Geburtsurkunde des Kindes, die Personenstandsurkunden, auf die sie sich bezieht, sowie gegebenenfalls die Urkunden der Nachkommen ersten Grades dieses Kindes."
Art. 11 - In Buch 1 Titel 7 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 335quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 335quinquies - In allen Fällen einer Änderung der Abstammung infolge einer Klage, die zu einer Namensänderung führt, nimmt der Richter den gewählten oder gesetzlich festgelegten Namen des Kindes in sein Urteil auf."
Art. 12 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 335sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 335sexies - § 1 - Der Name des Elternteils, der anlässlich einer Änderung der Abstammung gemäß den Artikeln 335 §§ 2 bis 4 und 335ter §§ 2 und 3 gewählt oder festgelegt worden ist, gilt auch ganz oder teilweise für die vor dieser Änderung geborenen Nachkommen ersten Grades, wenn ihnen der Name dieses Elternteils zugeteilt wurde oder dieser Name einen Teil des ihnen gegebenen Doppelnamens bildet. Der zuständige Standesbeamte erstellt davon unverzüglich eine Namensänderungsurkunde und verknüpft sie mit den Personenstandsurkunden, die sich darauf beziehen. § 2 - In Abweichung von § 1 wird dieser Name einem Kind, das das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, nur mit seiner Zustimmung zugeteilt.
Auf Antrag des Kindes, das gegebenenfalls von seinen Eltern oder seinem gesetzlichen Vertreter beigestanden wird, wenn es sich um einen nicht für mündig erklärten Minderjährigen handelt, erstellt der zuständige Standesbeamte davon eine Namensänderungsurkunde und verknüpft sie mit den Personenstandsurkunden, die sich darauf beziehen. Der Antrag wird binnen einem Jahr nach dem Tag eingereicht, an dem die Entscheidung über die Abstammung vom Elternteil oder die Anerkennungsurkunde dem Kind notifiziert oder zugestellt worden ist."
Art. 13 - In Artikel 338 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2018, werden die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 734/1 § 2" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 359-2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die ursprüngliche Abstammung des Kindes nicht feststeht oder wenn der Vater und die Mutter des Kindes oder der einzige Elternteil, dem gegenüber die Abstammung feststeht, verstorben oder vermutlich verschollen sind, keinen bekannten Wohnort haben, außerstande oder unfähig sind, ihren Willen zu äußern, und das Kind im Herkunftsstaat keinen gesetzlichen Vertreter hat, wird in Abweichung von Artikel 361-4 Nr. 1 Buchstabe c) die Zustimmung zur Umwandlung in eine Volladoption von einem Ad-hoc-Vormund erteilt, der auf Antrag eines Interessehabenden oder des Prokurators des Königs vom Gericht bestimmt wird."
Art. 15 - Artikel 499/19 § 2 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter ", sofern sie vor dem Tod der geschützten Person bestanden" werden aufgehoben.2. Buchstabe d) wird durch die Wörter ", sofern sie vor dem Tod der geschützten Person bestanden," ergänzt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 16 - Artikel 76 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Zivilgericht setzt sich aus der oder den Zivilkammern und einer oder mehreren Kammern für gütliche Regelung zusammen.Ist das Gericht Erster Instanz in Abteilungen aufgeteilt, besteht das Zivilgericht einer der Abteilungen aus mindestens einer Kammer für gütliche Regelung."
Art. 17 - In Artikel 78 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2023, wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Jede Kammer für gütliche Regelung besteht aus einem Einzelrichter, der an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung im Bereich Güteverfahren und Weiterverweisung zur Vermittlung teilgenommen hat. Ein stellvertretender Richter kann in der Kammer für gütliche Regelung tagen, sofern er ebenfalls an einer solchen Ausbildung teilgenommen hat."
Art. 18 - In Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2021, wird Absatz 8 wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Artikels 734/4 § 4 können die Richter am Familien- und Jugendgericht in den Zivilkammern des Gerichts Erster Instanz tagen."
Art. 19 - Artikel 81 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter "und eine oder mehrere Kammern für gütliche Regelung.Ist das Arbeitsgericht in Abteilungen aufgeteilt, besteht eine der Abteilungen aus mindestens einer Kammer für gütliche Regelung." ergänzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Mindestens eine von ihnen" durch die Wörter "Mindestens eine der drei Kammern" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede Kammer für gütliche Regelung besteht aus einem Präsidenten, der Richter am Arbeitsgericht ist, und zwei Sozialrichtern, von denen einer als Arbeitgeber und der andere als Arbeitnehmer bestimmt ist, und die alle an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung im Bereich Güteverfahren und Weiterverweisung zur Vermittlung teilgenommen haben.Ein stellvertretender Richter oder ein stellvertretender Sozialrichter kann in der Kammer für gütliche Regelung tagen, sofern er ebenfalls an einer solchen Ausbildung teilgenommen hat."
Art. 20 - Artikel 84 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter "und eine oder mehrere Kammern für gütliche Regelung.Ist das Unternehmensgericht in Abteilungen aufgeteilt, besteht eine der Abteilungen aus mindestens einer Kammer für gütliche Regelung." ergänzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Jede dieser Kammern, denen ein Richter am Unternehmensgericht vorsitzt, besteht darüber hinaus aus zwei Unternehmensrichtern.Die Richter, aus denen sich die Kammer für gütliche Regelung zusammensetzt, müssen alle an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung im Bereich Güteverfahren und Weiterverweisung zur Vermittlung teilgenommen haben. Ein stellvertretender Richter oder ein stellvertretender Unternehmensrichter kann in der Kammer für gütliche Regelung tagen, sofern er ebenfalls an einer solchen Ausbildung teilgenommen hat."
Art. 21 - Artikel 101 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2023, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Es gibt am Appellationshof Zivilkammern," und dem Wort "Korrektionalkammern" die Wörter "darunter eine oder mehrere Kammern für gütliche Regelung," eingefügt. 2. In § 2 Absatz 5 wird der Satz "Damit die spezialisierte Kammer für gütliche Regelung rechtsgültig zusammengesetzt wird, muss das für diese Kammer bestimmte Mitglied des Gerichtshofes an einer Fachausbildung teilgenommen haben, die vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen erteilt wird." durch den Satz "Jede Kammer für gütliche Regelung besteht aus einem Gerichtsrat am Gerichtshof, der an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung im Bereich Güteverfahren und Weiterverweisung zur Vermittlung teilgenommen hat." ersetzt.
Art. 22 - Artikel 102 § 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 9. Juli 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ein stellvertretender Gerichtsrat kann allein in der Kammer für gütliche Regelung tagen, sofern er an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung im Bereich Güteverfahren und Weiterverweisung zur Vermittlung teilgenommen hat."
Art. 23 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Jeder Arbeitsgerichtshof setzt eine oder mehrere Kammern für gütliche Regelung ein.Ist der Arbeitsgerichtshof in Abteilungen aufgeteilt, besteht eine der Abteilungen aus mindestens einer Kammer für gütliche Regelung." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Kammer für gütliche Regelung besteht aus einem Präsidenten, der Gerichtsrat am Arbeitsgerichtshof ist, und zwei Sozialgerichtsräten, von denen einer als Arbeitgeber und der andere als Arbeitnehmer bestimmt ist, und die alle an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung im Bereich Güteverfahren und Weiterverweisung zur Vermittlung teilgenommen haben.Ein stellvertretender Gerichtsrat oder ein stellvertretender Sozialgerichtsrat kann in der Kammer für gütliche Regelung tagen, sofern er ebenfalls an einer solchen Ausbildung teilgenommen hat."
Art. 24 - Artikel 508/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 508/11 - Die in Artikel 488 erwähnten Behörden übermitteln dem Minister der Justiz gemäß den vom König festgelegten Modalitäten jährlich einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden juristischen Beistands."
Art. 25 - Artikel 508/19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Die Kontrolle und die Vergabe der Punkte für die von den Rechtsanwälten erbrachten Leistungen, wie in Absatz 2 und in Artikel 508/8 bestimmt, werden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten von den Büros für juristischen Beistand durchgeführt und von den in Artikel 488 erwähnten Behörden koordiniert." 2. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2/1 - Das Büro für juristischen Beistand gruppiert alle gebilligten Schlussberichte nach Sachgebieten gemäß § 2.Einige von ihnen werden dann einem Audit unterzogen, das darin besteht, die Korrektheit der Bestellungen, die Qualität der vom Rechtsanwalt erbrachten Leistungen, die tatsächlich von den Rechtsanwälten gemäß der in § 2 Absatz 2 erwähnten Liste erbrachten Leistungen und die Durchführung dieser Kontrollen durch das Büro für juristischen Beistand zu überprüfen. Dieses Audit wird von den in Artikel 488 erwähnten Behörden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten organisiert. Die Schlussfolgerungen aus diesem Audit werden den betreffenden Büros für juristischen Beistand zur Berücksichtigung übermittelt. Ein vereinfachter Bericht über diese Schlussfolgerungen, dessen Inhalt vom König festgelegt wird, wird von den in Artikel 488 erwähnten Behörden erstellt und dem Minister der Justiz übermittelt.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der Punkte seiner Rechtsanwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten Behörden, die dem Minister der Justiz gemäß den in Absatz 1 und § 2 erwähnten Kontrollen die Gesamtzahl der Punkte aller Rechtsanwaltschaften übermitteln." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Sobald der Minister der Justiz die in § 2/1 Absatz 2 erwähnte Information erhalten hat, kann er, wenn er es für nötig hält, eine zusätzliche Kontrolle gemäß den Modalitäten durchführen lassen, die er nach Konsultierung der in Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung der Entschädigung an diese Behörden an, die gegebenenfalls über die Rechtsanwaltskammern für die Verteilung sorgen. Die Zahlung erfolgt gemäß den vom König festgelegten Bedingungen." 4. In § 4 werden die Wörter "die Weise der Berechnung des Werts" durch die Wörter "den Wert" ersetzt. Art. 26 - Artikel 508/19bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art.508/19bis - Für die mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verbundenen Kosten wird ein jährlicher Zuschuss zu Lasten des Haushalts des FÖD Justiz vorgesehen.
Der Betrag des Zuschusses wird auf der Grundlage der von den Büros für juristischen Beistand angegebenen tatsächlichen Kosten festgelegt und vom Minister der Justiz gebilligt. Dieser Betrag darf 7 Prozent der in Artikel 508/19 § 3 erwähnten Entschädigung nicht übersteigen.
Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest und kann in besonderen Fällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag der in Artikel 488 erwähnten Behörden auf der Grundlage nachgewiesener Kosten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass von dem vorerwähnten Prozentsatz von 7 Prozent abweichen."
Art. 27 - In Teil 4 Buch 2 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1, der Artikel 730/1 umfasst, mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.
Art. 28 - Artikel 730/1 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Außer im Eilverfahren kann der Richter" durch die Wörter "Der Richter kann" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Stellt der Richter auf Antrag einer der Parteien oder, wenn er es für zweckdienlich erachtet, fest, dass eine Annäherung möglich ist, kann er" durch die Wörter "Außer im Eilverfahren kann der Richter, wenn er feststellt, dass eine Annäherung möglich ist, auf Antrag einer der Parteien oder wenn er es für zweckdienlich erachtet," ersetzt. Art. 29 - In Teil 4 Buch 2 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 731 bis 734 umfasst, mit der Überschrift "Güteverfahren" eingefügt.
Art. 30 - In Artikel 731 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 6.
November 2022, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 31 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Artikel 731/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 731/1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 1724 bis 1737 kann jede verfahrenseinleitende Hauptklage zwischen Parteien, die die Fähigkeit besitzen, Vergleiche zu schließen, und mit Bezug auf Sachen, die durch einen Vergleich geregelt werden können, vorab auf Antrag einer der Parteien oder in gegenseitigem Einvernehmen dem Richter, der zuständig ist, darüber zu erkennen, im Hinblick auf eine gütliche Regelung vorgelegt werden. Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 entsprechend anwendbar."
Art. 32 - Artikel 732 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Im einzigen Absatz, der Absatz 1 wird, werden die Wörter "Die Parteien werden" durch die Wörter "Unbeschadet der in Artikel 707 erwähnten Ladungsfrist werden die Parteien" und die Wörter "binnen der üblichen Frist für die Ladung," durch die Wörter "binnen einem Monat" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn durch den Antrag auf gütliche Regelung ein Anspruch geltend gemacht wird, wird er mit der in Artikel 5.240 des Zivilgesetzbuches erwähnten Inverzugsetzung gleichgesetzt.
Unter denselben Bedingungen wird die Verjährung der mit diesem Anspruch verbundenen Klage durch den Antrag auf gütliche Regelung während eines Monats gehemmt."
Art. 33 - Artikel 733 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Der einzige Absatz, der Absatz 1 wird, wird durch die Wörter ", es sei denn, die Parteien verzichten darauf" ergänzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Durch das Erscheinen der Parteien in der Sitzung im Hinblick auf eine gütliche Regelung wird die Verjährung für die Dauer des Güteverfahrens gehemmt."
Art. 34 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 733/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 733/1 - Ist bereits ein Verfahren anhängig, kann die Streitigkeit während des gesamten Verfahrens dem Richter im Hinblick auf eine gütliche Regelung vorgelegt werden, und zwar auf Initiative des Richters, außer wenn alle Parteien dagegen Einspruch erheben, oder einer Partei. Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 entsprechend anwendbar.
Die Parteien werden gemäß Artikel 732 vorgeladen.
Kommt es zu einer Einigung, kann der Wortlaut dieser Einigung gemäß Artikel 1043 in einem Urteil oder Entscheid festgehalten werden.
Bleibt das Güteverfahren erfolglos, kann auf Initiative einer der Parteien das ordentliche Gerichtsverfahren fortgesetzt werden."
Art. 35 - In Teil 4 Buch 2 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Kammer für gütliche Regelung" eingefügt.
Art. 36 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 35, wird ein Artikel 734/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 734/1 - § 1 - Sachen können unter den in Artikel 731/1 erwähnten Bedingungen der Kammer für gütliche Regelung im Hinblick auf eine gütliche Regelung vorgelegt werden.
Die Streitigkeit kann auch unter den in Artikel 733/1 Absatz 1 erwähnten Bedingungen der Kammer für gütliche Regelung im Hinblick auf eine gütliche Regelung vorgelegt werden.
Die Parteien werden gemäß Artikel 732 vorgeladen. § 2 - Auf Antrag einer der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich erachtet, außer wenn alle Parteien dagegen Einspruch erheben, kann er während des gesamten Verfahrens durch einfachen Vermerk im Sitzungsprotokoll auch die Verweisung der Sache an die Kammer für gütliche Regelung desselben Gerichts beziehungsweise Gerichtshofes anordnen.
Binnen drei Tagen ab dieser Entscheidung übermittelt der Greffier die Verfahrensakte dem Greffier der Kammer für gütliche Regelung, an die die Sache verwiesen worden ist.
Der Greffier der Kammer für gütliche Regelung lädt die Parteien per gewöhnlichen Brief vor, binnen einem Monat an dem Ort, dem Tag und zu der Uhrzeit der Sitzung, in der die Sache vorkommen wird, zu erscheinen.
Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 entsprechend anwendbar. § 3 - In den in § 1 Absatz 1 erwähnten Fällen finden die Artikel 732 Absatz 2 und 3 und 733 Absatz 2 Anwendung."
Art. 37 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 734/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 734/2 - § 1 - In den auf der Grundlage von Artikel 734/1 § 1 Absatz 1 anhängig gemachten Sachen, in denen das Güteverfahren erfolgreich war, wird der Wortlaut der erzielten Einigung von der Kammer für gütliche Regelung im Protokoll über das Erscheinen im Hinblick auf eine gütliche Regelung festgehalten, dessen Ausfertigung mit der Vollstreckungsklausel versehen wird, es sei denn, die Parteien verzichten darauf. § 2 - In den in Artikel 734/1 § 1 Absatz 2 und § 2 erwähnten Fällen, in denen das Güteverfahren erfolgreich war, kann der Wortlaut der teilweisen oder vollständigen Einigung gemäß Artikel 1043 in einem Urteil oder Entscheid festgehalten werden."
Art. 38 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 734/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 734/3 - § 1 - In den auf der Grundlage von Artikel 734/1 § 1 Absatz 1 anhängig gemachten Sachen, in denen das Güteverfahren erfolglos geblieben ist, wird das Verfahren durch das Protokoll über das Erscheinen im Hinblick auf eine gütliche Regelung abgeschlossen.
Anschließend können die Parteien, wenn sie dies wünschen, ein ordentliches Gerichtsverfahren einleiten, um ihre Streitigkeit von einem Gericht oder Gerichtshof entscheiden zu lassen. § 2 - In den in Artikel 734/1 § 1 Absatz 2 und § 2 erwähnten Fällen, in denen das Güteverfahren erfolglos geblieben ist, wird das ordentliche Gerichtsverfahren vor der ursprünglichen Kammer fortgesetzt.
Die Kammer für gütliche Regelung verweist die Akte gemäß denselben Formalitäten wie denjenigen, die in Artikel 734/1 § 2 Absatz 1 und 2 vorgesehen sind, an die ursprüngliche Kammer zurück.
Der Greffier der ursprünglichen Kammer lädt die Parteien per Gerichtsbrief vor, an dem Ort, dem Tag und zu der Uhrzeit der Sitzung, in der die Sache vorkommen wird, zu erscheinen, wenn eine der Parteien dies in der Sitzung im Hinblick auf eine gütliche Regelung beantragt hat. Dieser Antrag kann auch von einer der Parteien nach der Verweisung schriftlich gestellt werden."
Art. 39 - In denselben Abschnitt 3 wird ein Artikel 734/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 734/4 - § 1 - Die von den Kammern für gütliche Regelung abgehaltenen Sitzungen im Hinblick auf eine gütliche Regelung finden gemäß Artikel 757 § 2 Absatz 1 Nr. 14 in der Ratskammer statt. Alles, was während dieser Sitzungen und für deren Zwecke gesagt oder geschrieben wird, ist vertraulich im Sinne von Artikel 1728. Bei Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht findet Artikel 1728 § 4 Anwendung.
Mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht oder der Gerichtshof, wenn das Gericht beziehungsweise der Gerichtshof es für zweckdienlich erachtet, auch mit jeder der Parteien getrennte Gespräche führen. § 2 - Am Tag der Sitzung im Hinblick auf eine gütliche Regelung müssen die Parteien, gegebenenfalls beigestanden von ihren Rechtsanwälten oder den in Artikel 728 erwähnten Personen, persönlich erscheinen. Ist eine juristische Person am Verfahren beteiligt, wird sie von einer natürlichen Person vertreten, die sie verpflichten kann, außer bei gegenteiliger Entscheidung der Kammer für gütliche Regelung. § 3 - Sowohl die Parteien als auch der Richter der Kammer für gütliche Regelung können das Güteverfahren jederzeit beenden. § 4 - Ein Richter, der das Güteverfahren im Rahmen einer der Kammer für gütliche Regelung vorgelegten Streitigkeit durchgeführt hat, verzichtet darauf, sich an einem Urteil oder Entscheid über den Ausgang derselben Streitigkeit vor einer anderen Kammer zu beteiligen.
Andernfalls kann er gemäß Artikel 828 Nr. 9 abgelehnt werden. § 5 - Bei der ersten Sitzung im Hinblick auf eine gütliche Regelung legt der Richter die in vorliegendem Artikel enthaltenen Grundsätze dar."
Art. 40 - In Artikel 757 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2013, wird eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "14. die Sitzungen im Hinblick auf eine gütliche Regelung, die von den Kammern für gütliche Regelung abgehalten werden."
Art. 41 - In Artikel 780/1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2022, werden zwischen dem Wort "Ausfertigung" und dem Wort "beigefügt" die Wörter "oder gegebenenfalls der vom Greffier beglaubigten Abschrift dieses Urteils" eingefügt.
Art. 42 - In Teil 4 Buch 3 Titel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1094/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1094/2 - Wenn während des Kassationsverfahrens eine Gesetzesbestimmung in Kraft tritt, die rückwirkend auf den Rechtsstreit Anwendung findet, kann die klagende Partei dem Gerichtshof eine ergänzende Antragschrift vorlegen, die einen Klagegrund enthält, der sich aus einem Verstoß gegen diese Bestimmung ergibt. Diese Antragschrift wird dem laufenden Verfahren beigefügt.
Die Antragschrift wird zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten ab der Veröffentlichung der neuen Bestimmung im Belgischen Staatsblatt bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht, nachdem sie gegebenenfalls den anderen Parteien zugestellt worden ist.
Die Artikel 1079 bis 1081, 1087, 1092 bis 1094/1 und 1097 finden auf diese Antragschrift und die Schriftsätze, die die Parteien untereinander austauschen, Anwendung."
Art. 43 - Artikel 1187 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Personen, die in Anwendung des Gesetzes über den Schutz der Gesellschaft interniert worden sind," aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "und eingetragene bevorrechtigte Gläubiger" durch die Wörter ", eingetragene bevorrechtigte Gläubiger und - gegebenenfalls - im Pfandregister registrierte Gläubiger," ersetzt. 3. Im selben Absatz wird der zweite Satz durch die Wörter ", und diejenigen, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen" ergänzt.
Art. 44 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 45 - Artikel 1189/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und eingetragene bevorrechtigte Gläubiger" durch die Wörter ", eingetragene bevorrechtigte Gläubiger und - gegebenenfalls - im Pfandregister registrierte Gläubiger," ersetzt. 2. In Absatz 1 wird der dritte Satz durch die Wörter ", und diejenigen, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen" ergänzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Keiner der Miteigentümer braucht die Ermächtigung des Familiengerichts, wenn diejenigen, die die Ermächtigung auf der Grundlage von Artikel 1187 einholen müssen, diese erhalten haben."
Art. 46 - Artikel 1191 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1191 - Wenn es im Hinblick auf die in den Artikeln 1186 bis 1190 und in Artikel 1193quater § 2 aufgeführten geschützten Interessen jedoch erforderlich ist, dass die unbeweglichen Güter ganz oder teilweise in einem oder mehreren anderen Kantonen verkauft werden als demjenigen, in dem das Gut gelegen ist, wird dies je nach Fall im Beschluss des Friedensrichters, in der Entscheidung des Familiengerichts, des Konkursrichters oder des Unternehmensgerichts zur Erteilung der Ermächtigung vermerkt. Der Friedensrichter, das Familiengericht, der Konkursrichter oder das Unternehmensgericht bestimmt gleichzeitig den Friedensrichter, der gegebenenfalls für die Wahrung der betreffenden Interessen sorgt."
Art. 47 - Artikel 1192 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In § 2 werden die Wörter "der herrenlosen Erbschaften oder die Konkursverwalter" durch die Wörter "der vakanten Erbschaften, die Konkursverwalter oder die Liquidatoren einer juristischen Person" ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 1193 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die Wörter "und 1193ter" durch die Wörter ", 1193ter und 1193quater § 3" ersetzt.
Art. 49 - Artikel 1193bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 1981 und ersetzt durch das Gesetz vom 11.
August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter ", der ein von einem Notar erstellter Entwurf einer Kaufurkunde sowie ein Schätzgutachten beigefügt wird. Der Urkundsentwurf" durch die Wörter ". Der Antragschrift wird ein von einem Notar erstellter Entwurf einer Kaufurkunde, ein Schätzgutachten und eine Bescheinigung der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mit Angabe der bestehenden Eintragungen und aller Übertragungen von Zahlungsbefehlen oder Pfändungen in Bezug auf die zu verkaufenden unbeweglichen Güter sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Nachforschungen nach Konsultierung des Pfandregisters beigefügt. Das Schätzgutachten wird vom Sachverständigen erstellt, der vom Notar, der den Urkundsentwurf erstellt hat, bestimmt worden ist. Der Urkundsentwurf" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die Wörter "oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger und diejenigen" durch die Wörter ", die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, gegebenenfalls die im Pfandregister registrierten Gläubiger, die Gläubiger" ersetzt. 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen," und den Wörtern "sowie gegebenenfalls die" die Wörter "und diejenigen, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen," eingefügt.
Art. 50 - Artikel 1193ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 1981, ersetzt durch das Gesetz vom 15. April 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "von einem vom Konkursrichter bestimmten Notar" durch die Wörter "von einem von ihnen bestimmten Notar " ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "oder eingetragene bevorrechtigte Gläubiger, diejenigen" durch die Wörter ", eingetragene bevorrechtigte Gläubiger, - gegebenenfalls - im Pfandregister registrierte Gläubiger, Gläubiger" ersetzt. 3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen" und den Wörtern ", sowie der Konkursschuldner" die Wörter "und diejenigen, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen" eingefügt. 4. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "sowie der Konkursschuldner" und den Wörtern "müssen durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief" die Wörter "und gegebenenfalls die anderen Miteigentümer" eingefügt.5. In Absatz 2 werden die Wörter "wie einen Mindestkaufpreis" aufgehoben. Art. 51 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1193quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1193quater - § 1 - Wenn der Liquidator einer juristischen Person für den öffentlichen Verkauf oder den freihändigen Verkauf, den er auf der Grundlage der Artikel 2:87 § 3, 2:88 § 1 Nr. 4 oder Nr. 5, 2:121 § 3 oder 2:122 § 1 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vornimmt, gemäß Artikel 1326 eine Entlastung in Anspruch nehmen möchte, muss er vor diesem Verkauf außerdem eine Ermächtigung des Unternehmensgerichts erhalten. Bei einer gerichtlichen Auflösung kann die in Artikel 2:88 oder 2:122 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen vorgesehene Ermächtigung und die im vorliegenden Paragraphen vorgesehene Ermächtigung gleichzeitig beantragt werden. § 2 - Wenn das Gericht die Ermächtigung erteilt, das unbewegliche Gut mit dem Vorteil der Entlastung öffentlich zu verkaufen, bestimmt es gleichzeitig einen Notar, durch dessen Dienst der öffentliche Verkauf erfolgen wird. Der Liquidator und gegebenenfalls der Friedensrichter des Kantons, in dem das unbewegliche Gut gelegen ist, sorgen, jeder für seinen Bereich, für die Wahrung der betreffenden Interessen. § 3 - Der Liquidator kann anhand einer mit Gründen versehenen Antragschrift beim Unternehmensgericht die Ermächtigung zum freihändigen Verkauf mit dem Vorteil der Entlastung beantragen. Der Liquidator legt dem Gericht den Entwurf einer Kaufurkunde vor, der von einem vom Liquidator bestimmten Notar erstellt worden ist, unter Angabe der Gründe, weshalb ein freihändiger Verkauf geboten ist.
Er fügt ein Schätzgutachten des Sachverständigen bei, der vom Notar, der den Urkundsentwurf erstellt hat, bestimmt worden ist, und eine nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens ausgestellte Bescheinigung der Generalverwaltung Vermögensdokumentation mit Angabe der bestehenden Eintragungen und aller Übertragungen von Zahlungsbefehlen oder Pfändungen in Bezug auf das zu verkaufende unbewegliche Gut sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Nachforschungen nach Konsultierung des Pfandregisters. Eingetragene Hypothekengläubiger, eingetragene bevorrechtigte Gläubiger, - gegebenenfalls - im Pfandregister registrierte Gläubiger, Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen und diejenigen, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen, sowie die in Liquidation befindliche juristische Person und gegebenenfalls die Miteigentümer müssen durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. Die geschuldete Vergütung gilt als Kanzleigebühr. Sie können vom Gericht verlangen, dass die Ermächtigung zum freihändigen Verkauf an bestimmte Bedingungen geknüpft wird.
Die Ermächtigung zum Verkauf mit dem Vorteil der Entlastung wird erteilt, wenn es im Interesse der zu liquidierenden Masse erforderlich ist. Im Beschluss muss ausdrücklich angegeben werden, aus welchem Grund der freihändige Verkauf dem Interesse der zu liquidierenden Masse dient, und wird die Identität der ordnungsgemäß zum Verfahren vorgeladenen Gläubiger vermerkt. Bei Anwendung dieser Verkaufsform kann ein Mindestpreis festgelegt werden.
Der Verkauf muss gemäß dem vom Gericht angenommenen Urkundsentwurf durch den Dienst des Notars, der ihn erstellt hat, erfolgen. Der Antragsteller oder die beitretenden Gläubiger können auf die in Artikel 1031 bestimmte Weise Berufung gegen den Beschluss des Gerichts einlegen."
Art. 52 - Artikel 1253ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. November 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "gemäß § 3" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 734/1 bis 734/4" ersetzt.2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 53 - In Artikel 1253ter/3 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2018, werden die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 734/1 § 2" ersetzt.
Art. 54 - In Artikel 1253quater Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2018, werden die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 734/1 § 2" ersetzt.
Art. 55 - Artikel 1326 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 1326 - § 1 - Verkäufe unbeweglicher Güter, die vollständig einem zur kollektiven Schuldenregelung zugelassenen Schuldner, einem Konkursschuldner, einem Schuldner, der sich in einer gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts befindet, einer in Liquidation befindlichen juristischen Person, einem Minderjährigen, einem vermutlich Verschollenen, einer geschützten Person, die aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden ist, unbewegliche Güter zu veräußern, gehören oder einer vakanten Erbschaft oder einer unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaft angehören, bringen die Überweisung des Erlöses zugunsten der eingetragenen Hypothekengläubiger, der eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, gegebenenfalls der im Pfandregister registrierten Gläubiger, der Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, sowie zugunsten der Gläubiger, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen, mit sich, unter der Voraussetzung: 1. dass diese Gläubiger im Rahmen eines öffentlichen Verkaufs, für den eine Ermächtigung oder eine Anordnung erteilt wurde, von einem Notar vorgeladen wurden, an den Verkaufsvorgängen teilzunehmen.Diese Vorladung erfolgt per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein mindestens acht Tage vor dem Tag des Verkaufs oder, bei entmaterialisierten Versteigerungen, mindestens acht Tage vor dem Anfangsdatum der Gebotsabgabe; oder 2. dass sie im Rahmen eines freihändigen Verkaufs von der Kanzlei zum Ermächtigungsverfahren vorgeladen wurden.Diese Vorladung erfolgt per Gerichtsbrief, der mindestens acht Tage vor der Sitzung notifiziert wird.
Vorliegender Paragraph findet ebenfalls Anwendung auf den Pfändungsverkauf eines vollständig oder teilweise dem Gepfändeten gehörenden unbeweglichen Guts, für den eine Ermächtigung oder eine Anordnung erteilt wurde, es sei denn, Artikel 1561 findet Anwendung; in diesem Fall erfolgt der Verkauf im Rahmen einer gerichtlichen Liquidation und Teilung gemäß § 3. § 2 - Verkäufe ungeteilter unbeweglicher Güter, die teilweise einem zur kollektiven Schuldenregelung zugelassenen Schuldner, einem Konkursschuldner, einem Schuldner, der sich in einer gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts befindet, einer in Liquidation befindlichen juristischen Person, die den Vorteil der Entlastung erhalten hat, einem Minderjährigen, einem vermutlich Verschollenen, einer geschützten Person, die aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden ist, unbewegliche Güter zu veräußern, einer vakanten Erbschaft oder einer unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaft und anderen Personen angehören, bringen die Überweisung des Erlöses zugunsten der in § 1 aufgezählten Gläubiger mit sich, die von der Kanzlei zum Ermächtigungsverfahren für den Verkauf vorgeladen wurden. Diese Vorladung erfolgt per Gerichtsbrief, der mindestens acht Tage vor der Sitzung notifiziert wird. § 3 - Für Verkäufe, die im Rahmen einer gerichtlichen Liquidation und Teilung erfolgen, gelten folgende besonderen Regeln: 1. Der öffentliche Verkauf bringt die Überweisung des Erlöses zugunsten der in § 1 aufgezählten Gläubiger mit sich, die vom Notar vorgeladen wurden, an den Verkaufsvorgängen teilzunehmen.Diese Vorladung erfolgt per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein mindestens acht Tage vor dem Tag des Verkaufs oder, bei entmaterialisierten Versteigerungen, mindestens acht Tage vor dem Anfangsdatum der Gebotsabgabe. 2. Der freihändige Verkauf bringt die Überweisung des Erlöses zugunsten der in § 1 aufgezählten Gläubiger mit sich, die von der Kanzlei zum Ermächtigungsverfahren vorgeladen wurden, sofern die verkaufenden Parteien sich freiwillig dem in Artikel 1193bis erwähnten Ermächtigungsverfahren unterworfen haben.Diese Vorladung erfolgt per Gerichtsbrief, der mindestens acht Tage vor der Sitzung notifiziert wird. § 4 - Wenn aus der Anwendung der Paragraphen 2 und 3 hervorgeht, dass die Überweisung des Erlöses im Rahmen verschiedener Verfahren erfolgen kann, reicht es für den Erhalt der Entlastung aus, wenn die in § 1 aufgezählten Gläubiger im Rahmen eines dieser Verfahren vorgeladen wurden. § 5 - Verkäufe unbeweglicher Güter bringen auch von Rechts wegen die Überweisung des Erlöses gegenüber den in § 1 aufgezählten Gläubigern mit sich, deren Eintragung, Übertragung, Registrierung im Pfandregister oder Randvermerk nach der in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Vorladung erfolgt ist, ohne dass diese Gläubiger vorgeladen werden müssen. § 6 - Der Rechtstitel des Erwerbers besteht aus der Urkunde, ohne dass der Beschluss beziehungsweise das Urteil zur Erteilung der Ermächtigung hinzuzufügen und zu übertragen wäre."
Art. 56 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 57 - Artikel 1409 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 und 1bis: a) werden die Wörter "35.000 Franken" jeweils durch die Wörter "1.706 EUR" ersetzt. b) werden die Wörter "32.000 Franken" jeweils durch die Wörter "1.560 EUR" ersetzt. c) werden die Wörter "29.000 Franken" jeweils durch die Wörter "1.414 EUR" ersetzt. d) werden die Wörter "27.000 Franken" jeweils durch die Wörter "1.316 EUR" ersetzt. e) werden die Wörter "50 EUR" jeweils durch die Wörter "81 EUR" ersetzt.2. In § 2: a) werden in Absatz 1 die Wörter "Jedes Jahr passt der König" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung von § 3 passt der König jedes Jahr" ersetzt, b) werden in Absatz 1 die Wörter "des Verbraucherpreisindexes" durch die Wörter "des abgeflachten Gesundheitsindexes" ersetzt, c) werden in Absatz 2 die Wörter "November 1989" durch die Wörter "November 2022" ersetzt, d) werden in Absatz 2 die Wörter ", in dem das Gesetz vom 24.März 2000 zur Abänderung der Artikel 1409, 1409bis, 1410 und 1411 des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Anpassung des unabtretbaren oder unpfändbaren Teils des Lohns im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist" durch die Wörter "November 2022" ersetzt, e) werden in Absatz 4 die Wörter "in Artikel 2 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum bestimmten Betrag, der am 1. Januar des Jahres nach demjenigen der Anpassung in Kraft ist, aufgerundet auf den nächsthöheren Tausender," durch die Wörter "in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung bestimmten Betrag, der am 1. Januar des Jahres nach demjenigen der Anpassung in Kraft ist, aufgerundet auf den nächsthöheren Hunderter," ersetzt, f) werden in Absatz 5 die Wörter "Innerhalb der ersten fünfzehn Tage des Monats" durch die Wörter "Vor dem 31." ersetzt. 3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Der König nimmt die in § 2 vorgesehene Anpassung auch dann vor, wenn die Erhöhung oder Minderung des Indexes im Laufe des Jahres im Vergleich zur letzten Anpassung 5 Prozent übersteigt. Die neuen Beträge werden innerhalb eines Monats nach der Erhöhung oder Minderung veröffentlicht. Sie treten am ersten Tag des Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft." 4. In § 3: a) werden in Absatz 1 die Wörter "nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates" durch die Wörter "durch einen im Ministerrat beratenen Erlass" ersetzt.b) wird Absatz 2 durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Die neuen Beträge treten am ersten Tag des Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.Sie treten an dem vom König vorgesehenen Datum oder, in Ermangelung dessen, am 31. Dezember des Jahres ihres Inkrafttretens und spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Im Laufe des letzten Monats, in dem sie in Kraft sind, nimmt der König die in § 2 oder in vorliegendem Paragraphen vorgesehene Anpassung vor.
Wenn die Anpassung auf der Grundlage von § 2 erfolgt, berücksichtigt er den Index des Monats vor der Anpassung. Die neuen Beträge treten am ersten Tag des Monats nach ihrer Anpassung in Kraft."
Art. 58 - Artikel 1561 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Satz ergänzt: "In diesen Fällen finden die Artikel 1207 und folgende Anwendung."
Art. 59 - Artikel 1580bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 11.
August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, diejenigen" durch die Wörter ", die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, gegebenenfalls die im Pfandregister registrierten Gläubiger, die Gläubiger" ersetzt. 2. Zwischen den Wörtern "eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen" und den Wörtern ", der Gepfändete" werden die Wörter "und diejenigen, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen" eingefügt.
Art. 60 - Artikel 1580ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Er fügt ein Schätzgutachten des Sachverständigen bei, der vom Notar, der den Urkundsentwurf erstellt hat, bestimmt worden ist, und eine Bescheinigung der Generalverwaltung Vermögensdokumentation mit Angabe der bestehenden Eintragungen und aller Übertragungen von Zahlungsbefehlen oder Pfändungen in Bezug auf die zu verkaufenden unbeweglichen Güter sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Nachforschungen nach Konsultierung des Pfandregisters." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, diejenigen" durch die Wörter ", die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, gegebenenfalls die im Pfandregister registrierten Gläubiger, die Gläubiger" ersetzt. 3. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen" und den Wörtern ", sowie der Gepfändete" die Wörter "und diejenigen, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen" eingefügt.
Art. 61 - Artikel 1582 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, diejenigen" werden durch die Wörter ", die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, gegebenenfalls die im Pfandregister registrierten Gläubiger, die Gläubiger" ersetzt. 2. Zwischen den Wörtern "eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen" und den Wörtern ", sowie der Schuldner" werden die Wörter "und diejenigen, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen" eingefügt.
Art. 62 - Artikel 1639 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "eines Verkaufs eröffnet wird, der im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder im Rahmen einer Abwicklung einer herrenlosen Erbschaft oder einer unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaft erfolgt," werden durch die Wörter "eines Verkaufs eines unbeweglichen Guts eröffnet wird, das einem zur kollektiven Schuldenregelung zugelassenen Schuldner, einem Konkursschuldner, einem Schuldner, der sich in einer gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts befindet, einer in Liquidation befindlichen juristischen Person, die den Vorteil der Entlastung erhalten hat, gehört oder einer vakanten Erbschaft oder einer unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaft angehört," ersetzt.2. Die Wörter "der Hypothekengläubiger und der besonders bevorrechtigten Gläubiger" werden durch die Wörter "der eingetragenen Hypothekengläubiger, der besonders bevorrechtigten Gläubiger und gegebenenfalls der im Pfandregister registrierten Gläubiger" ersetzt. 3. Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz wird der Satz "Gelder, die einem Gläubiger zukommen, der für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk hat machen lassen, werden bis zu einer vollstreckbaren Entscheidung oder einer Einigung zwischen den Parteien auf ein Einzelanderkonto eingezahlt." eingefügt.
Art. 63 - In Teil 5 Titel 3 Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 1639/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1639/1 - Betrifft einer der in Artikel 1326 erwähnten Verkäufe ein ungeteiltes unbewegliches Gut, muss für jeden Miteigentümer wie folgt eine Rangordnung erstellt werden: 1. eine vollständige Rangordnung für den Anteil, der einem Gepfändeten, einem Minderjährigen, einem vermutlich Verschollenen, einer geschützten Person, die aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden ist, unbewegliche Güter zu veräußern, oder den Parteien im Rahmen einer gerichtlichen Liquidation und Teilung zukommt, 2.eine verkürzte Rangordnung, wie in Artikel 1639 Absatz 2 vorgesehen, für den Anteil, der einem zur kollektiven Schuldenregelung zugelassenen Schuldner, einem Konkursschuldner, einem Schuldner, der sich in einer gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts befindet, einer in Liquidation befindlichen juristischen Person, die den Vorteil der Entlastung erhalten hat, einer vakanten Erbschaft oder einer unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommenen Erbschaft zukommt, 3. eine halbverkürzte Rangordnung für den Anteil, der einem nicht in den Nummern 1 und 2 erwähnten Miteigentümer zukommt.Diese Rangordnung ist auf die Bezahlung der eingetragenen Hypothekengläubiger, der besonders bevorrechtigten Gläubiger und gegebenenfalls der im Pfandregister registrierten Gläubiger sowie auf die Bezahlung der Steuer- und Sozialgläubiger, die rechtzeitig eine Notifizierung geschickt haben, beschränkt. Gelder, die einem Gläubiger zukommen, der für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk hat machen lassen, werden bis zu einer vollstreckbaren Entscheidung oder einer Einigung zwischen den Parteien auf ein Einzelanderkonto eingezahlt.
Eine Forderung, die von mehreren Bruchteilseigentümern zurückgefordert werden kann, wird im Verhältnis zu dem Anteil an den dinglichen Rechten angerechnet, der jedem von ihnen zukommt, ohne den unteilbaren Charakter der Hypothek zu beeinträchtigen.
Ist das unbewegliche Gut Teil eines Miteigentums, das sich auf eine rechtliche Gesamtheit von Gütern bezieht, werden zuerst die gemeinschaftlichen Schulden dieses Miteigentums in der Rangordnung berücksichtigt. Nach der Bestimmung des Nettoanteils jedes Miteigentümers werden anschließend die Eigenschulden in der Rangordnung berücksichtigt, wie in Absatz 1 vorgesehen. Wurde das Miteigentum, das sich auf die rechtliche Gesamtheit von Gütern bezieht, bereits aufgelöst, kann dieser letzte Schritt erst nach der vollständigen Abwicklung dieses Miteigentums eingeleitet werden."
Art. 64 - In Artikel 1653 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2000, werden die Wörter "alle auf dem Gut, das den Zuschlag bekommen hat, zu Lasten des Gepfändeten bestehenden Eintragungen und Übertragungen von Amts wegen gestrichen." durch die Wörter "alle auf dem verkauften Gut zu Lasten des Eigentümers oder aller Miteigentümer bestehenden Eintragungen und Übertragungen von Amts wegen gestrichen, sofern der Notar erklärt, dass die in Artikel 1326 vorgesehenen Bedingungen eingehalten wurden.
Diese Bescheinigung ermöglicht auch die Streichung einer zu Lasten der Rechtsvorgänger noch bestehenden Eintragung oder Übertragung. Ist für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage ein Randvermerk gemacht worden, wird ein neuer Randvermerk gemacht, der auf den entlastenden Verkauf und diese Bescheinigung hinweist." ersetzt.
Art. 65 - In Artikel 1675/6 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 2010 und 5.Mai 2019, werden die Wörter "der Gerichte" durch die Wörter "der Gerichte und Gerichtshöfe" ersetzt.
Art. 66 - Artikel 1675/7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5.
Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter ", die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger und der pfändende Gläubiger" durch die Wörter ", die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, gegebenenfalls die im Pfandregister registrierten Gläubiger, der pfändende Gläubiger und die Gläubiger, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen," ersetzt. 2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.[Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 67 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 68 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 69 - Artikel 1675/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.[Abänderung des niederländischen Textes] 2. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "seinem Ehepartner" und den Wörtern "und auch den Gläubigern" die Wörter "oder dem gesetzlich Zusammenwohnenden" eingefügt. Art. 70 - In Artikel 1675/12 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern "des Schuldners" und den Wörtern "zu gewährleisten" die Wörter "und seiner Familie" eingefügt.
Art. 71 - Artikel 1675/14bis § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger" durch die Wörter ", die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, gegebenenfalls die im Pfandregister registrierten Gläubiger" ersetzt. 2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen" und den Wörtern ", sowie die anderen Miteigentümer" die Wörter "und diejenigen, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen" eingefügt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger" durch die Wörter ", die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, gegebenenfalls die im Pfandregister registrierten Gläubiger" ersetzt. 4. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen" und den Wörtern ", durch einen mindestens acht Tage vor der Sitzung notifizierten Gerichtsbrief" die Wörter "und diejenigen, die für eine aufgrund von Artikel 5.243 des Zivilgesetzbuches erhobene Klage einen Randvermerk haben machen lassen" eingefügt.
Art. 72 - In Artikel 1675/15bis § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "Gericht einschließlich der Kanzlei" durch die Wörter "Gericht beziehungsweise Gerichtshof einschließlich ihrer Kanzleien" ersetzt.
Art. 73 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit
Art. 74 - Artikel 9 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2018, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Bei einer Revision der Adoption, wie in Artikel 351 des früheren Zivilgesetzbuches vorgesehen, oder einem Widerruf der Adoption, wie in den Artikeln 354-1 bis 354-3 des früheren Zivilgesetzbuches vorgesehen, behält der Adoptierte die belgische Staatsangehörigkeit."
Art. 75 - In Artikel 23 § 5 desselben Gesetzbuches, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Um zulässig zu sein, muss der Einspruch innerhalb der für Zivilsachen in Artikel 1048 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Frist erfolgen, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches aufgrund der Gerichtsferien eventuell verlängert wird." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten
Art. 76 - In Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2005, wird ein Buchstabe h) mit folgendem Wortlaut eingefügt: "h) alle Ansprüche, die im Gesetz vom 18. Juli 2017 zur Schaffung des Status der nationalen Solidarität, zur Gewährung einer Wiedergutmachungspension und zur Erstattung der medizinischen Versorgung infolge von Terrorakten erwähnt sind,". (...) KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand
Art. 82 - Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der neue Betrag des in § 1 erwähnten Beitrags tritt am ersten Werktag des zweiten Monats nach der Änderung des in Absatz 1 erwähnten Verbraucherpreisindexes in Kraft. Dieser neue Betrag wird vor seinem Inkrafttreten durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." KAPITEL 8 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 83 - [Abänderung des niederländischen Textes] KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Oktober 2022 zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen, über zeitweilige Lockerungen in Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes und zur Abänderung des Assisenverfahrens in Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen
Art. 84 - In Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2022 zur Schaffung eines Zentralregisters der Entscheidungen des gerichtlichen Standes und über die Bekanntmachung von Urteilen, über zeitweilige Lockerungen in Bezug auf die elektronische Signatur durch Mitglieder oder Körperschaften des gerichtlichen Standes und zur Abänderung des Assisenverfahrens in Bezug auf die Ablehnung von Geschworenen werden die Wörter "von Kapitel 2 und der Artikel 9, 10, 13 und 18 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "von Titel 2 Kapitel 1, der Artikel 9, 10 und 13 und des vorliegenden Absatzes" ersetzt.
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. November 2022 zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Einführung eines Disziplinarrats für Notare und Gerichtsvollzieher in das Gerichtsgesetzbuch und verschiedener Bestimmungen
Art. 85-86 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 11 - Abänderung des Gesetzes vom 14. März 2023 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen und der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
Art. 87 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen und der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten] KAPITEL 12 - Übergangsbestimmungen
Art. 88 - Die Artikel 43 bis 51, 55, 58 bis 64, 66 Nr. 1, 71 und 77 bis 81 finden ausschließlich Anwendung auf Verkaufsverfahren, bei denen der Antrag auf eine Ermächtigung, die zu einem entlastenden Verkauf führt, ab dem Inkrafttreten der vorerwähnten Artikel hinterlegt wird oder bei denen die Vorladung an die Gläubiger zur Teilnahme an den Verkaufsvorgängen, die zu einem entlastenden Verkauf führt, ab dem Inkrafttreten der vorerwähnten Artikel erfolgt.
Art. 89 - Magistrate, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in einer Kammer für gütliche Regelung tagen, sind von der Teilnahme an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung im Bereich Güteverfahren und Weiterverweisung zur Vermittlung befreit.
Art. 90 - Unbeschadet der bereits bestehenden Kammern für gütliche Regelung ist die Einrichtung neuer Kammern für gütliche Regelung innerhalb der Gerichtshöfe und Gerichte bis zum 1. September 2025 fakultativ.
KAPITEL 13 - Inkrafttreten
Art. 91 - Die Artikel 2 bis 12 treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 92 - Die Artikel 24 bis 26 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT