publié le 24 juillet 2014
Loi modifiant la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 AVRIL 2014. - Loi modifiant la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
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31/12/1983
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11/12/2007
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2007000934
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service public federal interieur
Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 19 avril 2014 modifiant la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
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31/12/1983
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Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone (Moniteur belge du 2 mai 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 31.Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben des volgende Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft Art. 2 - In Titel V des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft wird ein Kapitel I, das die Artikel 56 und 56bis umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen".
Art. 3 - Artikel 56 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16.Juli 1993, 7.
Januar 2002 und 20. März 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 56 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft finanziert durch: 1. nichtsteuerliche Einnahmen, 2.für den Zeitraum von 1989 bis 2014: eine allgemeine föderale Dotation, 3. zugewiesene Teile des Steuerertrags, 4.föderale Dotationen, 5. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus, 6.Anleihen." Art. 4 - In Kapitel I, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 56bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 56bis - Die Artikel 1ter Absatz 3 und 11 des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Art. 5 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel II, das Artikel 57 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel II - Eigene nichtsteuerliche Einnahmen".
Art. 6 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel III, das die Artikel 58 bis 58septies umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel III - Allgemeine föderale Dotation".
Art. 7 - Artikel 58bis § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Für die Haushaltsjahre 2007 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Anwendung von § 6 für das Haushaltsjahr 2006 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes erwähnten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und einem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen." Art. 8 - Artikel 58ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2000 und 7. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002 bis zum Haushaltsjahr 2013 einschließlich" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Für das Haushaltsjahr 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Anwendung der Paragraphen 5 und 6 für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen." Art. 9 - Artikel 58quater Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: "Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Anwendung von Absatz 2 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem realen Wachstum des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen." Art. 10 - Artikel 58quinquies desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.
Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2001" durch die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2001 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," ersetzt.b) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2002" durch die Wörter "Für die Haushaltsjahre 2002 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," ersetzt.c) In § 3 Absatz 2 Nr.2 Buchstabe e) werden die Wörter "ab dem Haushaltsjahr 2005" durch die Wörter "für die Haushaltsjahre 2005 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 58sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 24.
Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 3 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, entspricht der Gesamtbetrag dem in Anwendung des vorliegenden Paragraphen für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Gesamtbetrag, nachdem dieser Betrag nach den in Artikel 38 § 3ter Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen wurde." b) In § 4 Nr.3 werden die Wörter "ab dem Haushaltsjahr 2012" durch die Wörter "für die Haushaltsjahre 2012 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge," ersetzt.
Art. 12 - Artikel 58septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 7.
Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 bis 6 werden die Wörter "Artikel 56 Punkt 2" jedes Mal durch die Wörter "Artikel 56 Nr.2" ersetzt. 2. In § 6 werden die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007" durch die Wörter "Ab dem Haushaltsjahr 2007 bis zum Haushaltsjahr 2013 einschließlich" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Für das Haushaltsjahr 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Nr.2 erwähnten allgemeinen föderalen Dotation aus folgenden Beträgen zusammen: 1. dem in Anwendung von Artikel 58bis § 7 ermittelten Betrag, 2.dem in Anwendung von Artikel 58ter § 7 ermittelten Betrag, 3. dem in Anwendung von Artikel 58quater ermittelten Betrag, 4.dem in Anwendung von Artikel 58quinquies § 4 ermittelten Betrag, 5. dem in Anwendung von Artikel 58sexies ermittelten Betrag, 6.einem festen Jahresbetrag von 275.161,81 Euro." Art. 13 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, das die Artikel 58octies bis 58undecies umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel IV - Zugewiesene Teile des Steuerertrags".
Art. 14 - Artikel 58octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 58octies - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird eine Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr gewährt.
Den Basisbetrag für diese Dotation bildet der Durchschnitt des in den Haushaltsjahren 1999 bis einschließlich 2001 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft lokalisierten Nettoertrags aus den Rundfunk- und Fernsehgebühren, und zwar unter Anwendung des in Artikel 5 § 2 Nr. 9 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Lokalisierungskriteriums. Der Nettoertrag wird in Preisen von 2002 ausgedrückt.
Für die Haushaltsjahre 2003 bis einschließlich 2014 und für das Haushaltsjahr 2015, aber nur hinsichtlich der Festlegung der in den Artikeln 58nonies und 58decies erwähnten Basisbeträge, wird der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.
Die in Absatz 1 erwähnte Dotation setzt sich aus einem Teil des Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes erwähnten föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 15 - Artikel 58novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 58nonies - Es wird ein Basisbetrag festgelegt, der 50 % der Summe des in Anwendung von Artikel 58septies § 7 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags und des in Anwendung von Artikel 58octies für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags entspricht.
Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag der Summe der in Nr. 1 und 2 angegebenen Beträge abzüglich des in Nr. 3 angegebenen Betrags: 1. des in Anwendung von Absatz 1 ermittelten Basisbetrags, 2.eines Betrags in Höhe von 303.702 Euro, 3. eines Betrags in Höhe von 2.160.000 Euro.
Für das Haushaltsjahr 2016 wird der in Anwendung von Absatz 2 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelte Betrag zuerst nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend um 2.160.000 Euro verringert.
Ab dem Haushaltsjahr 2017 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen.
Die in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes erwähnten föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 16 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 13, wird anstelle von Artikel 58decies, widerrufen durch Artikel 42 des vorliegenden Gesetzes, ein Artikel 58decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58decies - Es wird ein Basisbetrag festgelegt, der der Differenz zwischen den in Nr. 1 und 2 erwähnten Beträgen entspricht: 1. dem Betrag, der der Summe des in Anwendung von Artikel 58septies § 7 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags und des in Anwendung von Artikel 58octies für das Haushaltsjahr 2015 ermittelten Betrags entspricht, 2.dem in Anwendung von Artikel 58nonies Absatz 1 ermittelten Basisbetrag.
Für das Haushaltsjahr 2015 entspricht der zugewiesene Betrag dem Betrag aus der Summe folgender Beträge: 1. des in Absatz 1 erwähnten Basisbetrags, 2.eines Betrags in Höhe von 1.363.361 Euro.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 33 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres und dem Prozentsatz von 91 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Haushaltsjahres angeglichen und anschließend multipliziert mit dem Verhältnis zwischen dem in Absatz 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das betreffende Haushaltsjahr und dem in Absatz 4 erwähnten Angleichungsfaktor für das vorangegangene Haushaltsjahr.
Dieser Angleichungsfaktor wird ermittelt durch die Berechnung des Verhältnisses zwischen: 1. einerseits dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30.Juni der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre angehören, abzüglich 20 % der Erhöhung oder gegebenenfalls zuzüglich 20 % der Verringerung dieser Anzahl im Vergleich zu der in Nr. 2 bestimmten Anzahl Einwohner, 2. und andererseits der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30.Juni 1999 angehören.
Der in Absatz 4 erwähnte Angleichungsfaktor wird jährlich nach Konzertierung mit der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt.
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der Mehrwertsteuer zusammen." Art. 17 - In dasselbe Kapitel IV wird ein Artikel 58undecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58undecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft jährlich ein Betrag in Höhe von 3.038.832 Euro gewährt.
Die in Absatz 1 erwähnten Mittel setzen sich aus einem Teil des Ertrags aus der in Artikel 7 des Finanzierungsgesetzes erwähnten föderalen Steuer der natürlichen Personen zusammen." Art. 18 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel V, das die Artikel 58duodecies bis 58octodecies umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel V - Föderale Dotationen".
Art. 19 - In Kapitel V, eingefügt durch Artikel 18, wird ein Artikel 58duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58duodecies - Für die Deutschsprachige Gemeinschaft werden die in den Artikeln 58terdecies bis 58octodecies erwähnten Dotationen jährlich in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan der Föderalbehörde eingetragen." Art. 20 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58terdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58terdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt.
Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/5 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit dem in Artikel 47/5 § 2 Absatz 3 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Prozentsatz bestimmt.
Für die Festlegung der Mittel für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten, 2.an die Entwicklung der Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1.
Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner von 0 bis einschließlich 18 Jahren der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach den in Artikel 47/5 § 5 Nr. 4 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt wird, 3. an den Prozentsatz von 25 % des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner, und zwar nach den in Artikel 47/5 § 4 Nr.3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten." Art. 21 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58quaterdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58quaterdecies - Wenn der König in Anwendung von Artikel 47/6 des Finanzierungsgesetzes einen Teil der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand für die Erhöhung der in Artikel 47/5 desselben Gesetzes erwähnten Dotationen verwendet, verwendet Er auch einen Teil dieser Haushaltsmittel für die Erhöhung der in Artikel 58terdecies erwähnten Dotation, wenn die Beteiligungsquote der jungen Leute im Hochschulwesen im deutschen Sprachgebiet zwischen dem vorangegangenen Jahr und dem letzten Jahr, in dem ein Teil der Haushaltsmittel im Bereich Wohlstand für eine Erhöhung der vorerwähnten Dotation beziehungsweise Dotationen verwendet worden ist, oder - in Ermangelung dessen - dem Jahr 2015, auch gestiegen ist.
Die Beteiligungsquote im deutschen Sprachgebiet wird nach den in Artikel 47/6 Absatz 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt.
Die Erhöhung der in Artikel 58terdecies erwähnten Dotation entspricht dem vom König in Anwendung von Artikel 47/6 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Betrag, multipliziert mit einem Koeffizienten, der dem Anteil des Anstiegs der Beteiligungsquote der Deutschsprachigen Gemeinschaft am Anstieg der Beteiligungsquote des Königreichs entspricht, wobei der Anstieg während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums beobachtet wird und der Anteil an der Erhöhung, der der Deutschsprachigen Gemeinschaft zugewiesen wird, dem Anteil des deutschen Sprachgebiets am Anstieg der Beteiligungsquote des Königreichs entspricht.
Der so ermittelte Betrag wird nominal konstant gehalten und jedes Jahr den Mitteln, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund von Artikel 58terdecies zugewiesen werden, hinzugefügt.
Artikel 47/6 Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Art. 22 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58quindecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58quindecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt.
Für das Haushaltsjahr 2015 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/7 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit dem in Artikel 47/7 § 2 Absatz 3 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Prozentsatz bestimmt.
Für die Festlegung der Mittel für das Haushaltsjahr 2016 und für jedes der darauffolgenden Haushaltsjahre werden die für das vorangegangene Haushaltsjahr ermittelten Mittel jährlich angeglichen: 1. an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten, 2.an die Entwicklung der Anzahl Einwohner über 80 Jahre in der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres im Verhältnis zu dieser Anzahl am 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 47/5 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten, wobei die Anzahl Einwohner über 80 Jahre nach den in Artikel 47/7 § 5 Nr. 4 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt wird, 3. an einen Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttoinlandsprodukts pro Einwohner des betreffenden Haushaltsjahres, und zwar nach den in Artikel 47/5 § 4 Nr.3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten, wobei der Prozentsatz nach den in Artikel 47/7 § 4 Absatz 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten festgelegt wird." Art. 23 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58sexdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58sexdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich auf 5.695.663 Euro beläuft.
Für die Festlegung der Dotation ab dem Haushaltsjahr 2016 ist Artikel 47/8 Absatz 3 und 4 des Finanzierungsgesetzes auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.
Für die Anwendung von Absatz 2 entspricht die Anzahl Einwohner der Deutschsprachigen Gemeinschaft der Anzahl Einwohner, die dem deutschen Sprachgebiet angehören." Art. 24 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58septdecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58septdecies - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Finanzierung der Krankenhausinfrastrukturen und der medizinisch-technischen Dienste eine Dotation gewährt.
Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Mittel durch Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/9 § 3 Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes für das betreffende Haushaltsjahr ermittelten ersten Teils mit dem in Artikel 47/9 § 3 Absatz 2 des Finanzierungsgesetzes für das betreffende Haushaltsjahr ermittelten Prozentsatz ermittelt.
Artikel 47/9 §§ 4 und 5 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Art. 25 - In dasselbe Kapitel V wird ein Artikel 58octodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58octodecies - Ab dem Haushaltsjahr 2015 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft eine Dotation gewährt, deren Basisbetrag sich auf 602.058 Euro beläuft.
Artikel 47/10 Absatz 2 und 3 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Art. 26 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI, das Artikel 58novodecies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel VI - Übergangsmechanismus".
Art. 27 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel 58novodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 58novodecies - § 1 - Als Übergangsmaßnahme wird für das Haushaltsjahr 2015 für die Deutschsprachige Gemeinschaft ein Übergangsbetrag festgelegt, der als die Summe folgender Beträge bestimmt ist: 1. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr 2015 zwischen: a) dem in Anwendung von Artikel 58terdecies Absatz 2 ermittelten Betrag und b) dem Betrag, der resultiert aus der Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/5 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit 0,5182 %, 2.des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr 2015 zwischen: a) dem in Anwendung von Artikel 58quindecies Absatz 2 ermittelten Betrag und b) dem Betrag, der resultiert aus der Multiplikation des in Anwendung von Artikel 47/7 § 2 Absatz 1 und 2 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags mit 0,6637 %, 3.des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr 2015 zwischen: a) dem in Artikel 58sexdecies Absatz 1 festgelegten Betrag und b) einem Betrag in Höhe von 3.131.339 Euro, 4. des Betrags, der resultiert aus der Differenz für das Haushaltsjahr 2015 zwischen: a) dem in Artikel 58octodecies Absatz 1 festgelegten Betrag und b) einem Betrag in Höhe von 503.802 Euro.
Der gemäß Absatz 1 festgelegte Übergangsbetrag bleibt während der Jahre 2015 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird anschließend ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null. § 2 - Ab dem Haushaltsjahr 2016 wird dem in § 1 festgelegten Übergangsbetrag jedoch ein Betrag hinzugefügt, der für das Haushaltsjahr 2016 der Differenz entspricht zwischen: a) dem in Anwendung von Artikel 58septdecies Absatz 2 ermittelten Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 § 4 des Finanzierungsgesetzes von der Föderalbehörde für die Deutschsprachige Gemeinschaft gewährleistet werden, verringert wird, und b) dem in Artikel 47/9 § 2 Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Betrag, der um den Betrag der Finanzierungen, die gemäß Artikel 47/9 § 4 des Finanzierungsgesetzes von der Föderalbehörde für die drei Gemeinschaften und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission gewährleistet werden, verringert und mit 0,5399 % multipliziert wird. Der gemäß § 2 hinzugefügte Betrag bleibt während der Jahre 2016 bis einschließlich 2024 nominal konstant und wird ab 2025 bis einschließlich 2034 über 10 Jahre linear verringert bis auf Null. § 3 - Wenn der Übergangsbetrag positiv ist, wird der in Anwendung von § 1 für das Jahr 2015 und in Anwendung von § 2 für das Jahr 2016 und die darauffolgenden Jahre ermittelte Betrag während des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich von den in Artikel 58nonies erwähnten Mitteln abgezogen.
Wenn der Übergangsbetrag negativ ist, wird der absolute Wert des in Anwendung von § 1 für das Jahr 2015 und in Anwendung von § 2 für das Jahr 2016 und die darauffolgenden Jahre ermittelten Betrags während des Zeitraums von 2015 bis einschließlich 2033 jährlich den in Artikel 58nonies erwähnten Mitteln hinzugefügt." Art. 28 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VII, das Artikel 59 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel VII - Anleihen".
Art. 29 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art.59 - Artikel 49 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Art. 30 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel VIII, das Artikel 60 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel VIII - Bestimmungen im Bereich der Haushalts- und Finanzorganisation".
Art. 31 - Artikel 60 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: "Art.60 - Die Artikel 50 bis 53 und 54 § 1 Absatz 1, 4 und 5 und § 2 des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Art. 32 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IX, das die Artikel 60bis bis 60sexies umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Kapitel IX - Verschiedene Bestimmungen".
Art. 33 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 60bis - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird ein Betrag zugewiesen, der 0,8428 % des in Anwendung von Artikel 62bis Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags entspricht.
Artikel 62bis Absatz 4 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Art. 34 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird wie folgt ersetzt: "Art. 60ter - Ab den Wahlen für die Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 wird der Deutschsprachigen Gemeinschaft jährlich ein Betrag zugewiesen, der der Entschädigung entspricht, die ein vom Wallonischen Parlament bestimmter Senator erhält." Art. 35 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 32, wird ein Artikel 60quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 60quater - Für das Haushaltsjahr 2015 und die darauffolgenden Haushaltsjahre ist die Deutschsprachige Gemeinschaft verpflichtet, einen Verantwortlichkeitsbeitrag für die Pension ihrer Beamten zu zahlen.
Für die Haushaltsjahre 2015 bis einschließlich 2020 wird der Verantwortlichkeitsbeitrag wie folgt bestimmt:
2015 2016 2017 2018 2019 2020
881.347 Euro 978.547 Euro 1.075.746 Euro 1.172.946 Euro 1.270.145 Euro 1.367.345 Euro.
Für die Bestimmung des Verantwortlichkeitsbeitrags ab dem Haushaltsjahr 2021 ist Artikel 65quinquies § 1 Absatz 3 und 4 §§ 2 und 3 des Finanzierungsgesetzes auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.
Die in Absatz 2 erwähnten Beträge und die in Anwendung von Absatz 3 festgelegten Beträge werden von den in Artikel 58nonies erwähnten Mitteln abgezogen." Art. 36 - In dasselbe Kapitel IX wird ein Artikel 60quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 60quinquies - Artikel 61 §§ 1, 3 und 8 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Art. 37 - In dasselbe Kapitel IX wird ein Artikel 60sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 60sexies - § 1 - Artikel 68quinquies § 1 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar. § 2 - Die Ausgaben, die von den Einrichtungen, die gemäß Artikel 94 § 1bis des Sondergesetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2019 mit der Verwaltung und Auszahlung der Familienbeihilfen beauftragt sind, getätigt werden und zu Lasten der Deutschsprachigen Gemeinschaft gehen, werden jährlich auf die in den Artikeln 58terdecies und 58sexdecies erwähnten Dotationen angerechnet.
Für die in Artikel 54 § 1 Absatz 5 des Finanzierungsgesetzes vorgesehene Zahlung der Vorschüsse wird der Schätzung dieser Ausgaben Rechnung getragen. § 3 - Die in Artikel 94 § 1ter des Sondergesetzes erwähnte Vergütung beläuft sich auf 80 % der Eigenanteile für die in Artikel 5 § 1 römisch I Absatz 1 Nr. 3 bis 5 des Sondergesetzes erwähnten Pflegeleistungen. Sie ist von der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu zahlen, wenn die Leistungsempfänger im Bevölkerungsregister einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets eingetragen sind. Diese Vergütung wird von der in Artikel 58quindecies erwähnten Dotation abgezogen." Art. 38 - Artikel 83 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch einen Punkt 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. die ausgedrückten Formeln und Grundsätze, die zu einem Basisbetrag oder zu einem Basisprozentsatz geführt haben, durch den in Zahlen ausgedrückten Basisbetrag oder Basisprozentsatz ersetzen, ohne dabei das Ergebnis zu verändern." Art. 39 - In Artikel 86 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Artikel 71, 73 §§ 2 bis 4, 75 §§ 1, 1quater und 2 und 77 des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar." Art. 40 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 90 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 90 - Für das Haushaltsjahr 2014 wird ab dem 1. Juli 2014 ein Betrag in Höhe von 453.432 Euro von der in Artikel 58septies erwähnten allgemeinen Dotation abgezogen." KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 41 - Artikel 80 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.
Art. 42 - Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft infolge der Senatsreform wird widerrufen.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 43 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft mit Ausnahme der Bestimmungen, für die das Datum des Inkrafttretens durch § 2 festgelegt wird. § 2 - Die Artikel 34 und 42 treten am Tag der Wahlen für die Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft.
Artikel 35 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Artikel 39 wird wirksam mit 1. Januar 2014.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM