publié le 24 novembre 2014
Loi relative à la gestion de l'information policière et modifiant la loi du 5 août 1992 sur la fonction de police, la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et le Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande
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18 MARS 2014. - Loi relative à la gestion de l'information policière et modifiant la
loi du 5 août 1992Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
05/08/1992
pub.
21/10/1999
numac
1999015203
source
ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation internationale
Loi portant approbation du Protocole modifiant l'article 81 du Traité instituant l'Union économique Benelux du 3 février 1958, fait à Bruxelles le 16 février 1990
fermer sur la fonction de police, la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et le Code d'instruction criminelle. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 mars 2014 relative à la gestion de l'information policière et modifiant la
loi du 5 août 1992Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
05/08/1992
pub.
21/10/1999
numac
1999015203
source
ministere des affaires etrangeres, du commerce exterieur et de la cooperation internationale
Loi portant approbation du Protocole modifiant l'article 81 du Traité instituant l'Union économique Benelux du 3 février 1958, fait à Bruxelles le 16 février 1990
fermer sur la fonction de police, la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel et le Code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 28 mars 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 18. MÄRZ 2014 - Gesetz über die Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, nachstehend "Kontrollorgan" genannt: das in Artikel 36ter des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte Organ." Art. 3 - In Kapitel 4 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird Unterabschnitt 3, der die Artikel 44/1 bis 44/11 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, aufgehoben.
Art. 4 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1bis mit der Überschrift "Informationsverwaltung" eingefügt.
Art. 5 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Regeln für die Informationsverwaltung" eingefügt.
Art. 6 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/1 - § 1 - Die Polizeidienste können im Rahmen der Erfüllung ihrer in Kapitel 4 Abschnitt 1 erwähnten Aufträge Informationen und personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Informationen und Daten angesichts der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Zwecke, für die sie erhoben und später verarbeitet werden, angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. § 2 - Die Polizeidienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge die in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten personenbezogenen Daten gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten sammeln und verarbeiten. § 3 - Wenn die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge personenbezogene Daten und Informationen erhalten, die für die Erfüllung von gerichtspolizeilichen Aufträgen von Bedeutung sind, informieren sie die zuständigen Gerichtsbehörden unverzüglich, vorbehaltlos und mit schriftlicher Bestätigung darüber. § 4 - Wenn die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge personenbezogene Daten und Informationen erhalten, die für die Erfüllung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen von Bedeutung sind und zu verwaltungspolizeilichen Beschlüssen führen können, informieren sie unbeschadet der Maßnahmen, die im Fall einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr für den Personenschutz, die öffentliche Sicherheit oder die Volksgesundheit notwendig sind, die zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei unverzüglich, vorbehaltlos und mit schriftlicher Bestätigung darüber, außer wenn dies die Erhebung der öffentlichen Klage beeinträchtigen kann." Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 44/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/2 - Wenn die Polizeidienste zur Erfüllung der verwaltungspolizeilichen und gerichtspolizeilichen Aufträge die in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen so strukturieren müssen, dass sie direkt wieder aufgefunden werden können, werden diese in einer operativen polizeilichen Datenbank, die zu einer der in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Datenbanken gehört, gemäß den jeweiligen Zwecken der Kategorien von Datenbanken verarbeitet.
Die Kategorien von operativen polizeilichen Datenbanken sind folgende: 1. Allgemeine Nationale Datenbank, nachstehend "AND" genannt, 2.Basisdatenbanken, 3. besondere Datenbanken. Die in Absatz 1 erwähnten Zwecke werden jeweils in den Artikeln 44/7, 44/11/2 § 1 und 44/11/3 § 2 festgelegt." Art. 8 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" eingefügt.
Art. 9 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 44/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/3 - § 1 - Die Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten, einschließlich der Verarbeitung in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken, erfolgt gemäß dem Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955.
Diese personenbezogenen Daten und die in Artikel 44/2 erwähnten Informationen stehen in direktem Zusammenhang mit dem Zweck der Verarbeitung.
Jede Polizeizone und jede Direktion der föderalen Polizei, die die in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken enthaltenen Daten und Informationen, verarbeitet, bestimmt einen Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens.
Dieser Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens kann seine Aufgaben zugunsten mehrerer lokaler Polizeizonen beziehungsweise mehrerer Direktionen der föderalen Polizei ausführen.
Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens ist insbesondere betraut mit: 1. der Abgabe fachkundiger Stellungnahmen in Sachen Schutz des Privatlebens, Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen sowie in Sachen Verarbeitung dieser Daten und Informationen, 2.der Erstellung, Umsetzung, Aktualisierung und Kontrolle einer Politik in Sachen Sicherheit und Schutz des Privatlebens, 3. der Ausführung der anderen Aufträge in Sachen Schutz des Privatlebens und Sicherheit, die vom König festgelegt werden oder ihm von seinem Korpschef beziehungsweise seinem Direktor anvertraut werden. Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens ist zudem mit den Kontakten zum Ausschuss für den Schutz des Privatlebens betraut.
Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig aus. Er legt, wenn er der lokalen Polizei angehört, dem Korpschef der lokalen Polizei beziehungsweise, wenn er der föderalen Polizei angehört, dem Direktor direkt Rechenschaft ab.
Der König kann die Regeln festlegen, nach denen der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens seine Aufträge erfüllt. § 2 - Eine Plattform, "Plattform für die Sicherheit und den Schutz der Daten" genannt, wird geschaffen.
Diese Plattform ist beauftragt, für eine koordinierte Ausführung der Arbeit der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens zu sorgen. Zusammensetzung und Modalitäten der Arbeitsweise dieser Plattform werden vom König festgelegt." Art. 10 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 44/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/4 - § 1 - Die personenbezogenen Daten und die in Artikel 44/1 erwähnten Informationen in Bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge, einschließlich der in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken enthaltenen Daten und Informationen, werden unter der Amtsgewalt des Ministers des Innern verarbeitet.
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden werden die personenbezogenen Daten und die in Artikel 44/1 erwähnten Informationen in Bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge, einschließlich der in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken enthaltenen Daten und Informationen, unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz verarbeitet. § 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand von Richtlinien die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verwaltung, die Sicherheit, darunter die Aspekte hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Rückverfolgbarkeit und der Integrität der personenbezogenen Daten und Informationen, die in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, zu gewährleisten.
Die Korpschefs für die lokale Polizei und die Direktoren für die föderale Polizei bieten Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien. § 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand von Richtlinien die angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Maßnahmen zur Verknüpfung der in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken miteinander oder mit anderen Datenbanken, auf die die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen und gerichtspolizeilichen Aufträge rechtmäßig Zugriff haben." Art. 11 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Kategorien von personenbezogenen Daten, die in der AND und in den Basisdatenbanken gespeichert werden" eingefügt.
Art. 12 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 44/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/5 - § 1 - Die personenbezogenen Daten, die zu verwaltungspolizeilichen Zwecken in den in Artikel 44/2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, sind folgende: 1. Kontaktdaten der Vertreter von Vereinigungen, die Letztere freiwillig mitteilen oder die öffentlich verfügbar sind, um die Bewältigung von Ereignissen zu ermöglichen, 2.Daten in Bezug auf Personen, die von verwaltungspolizeilichen Phänomenen betroffen sind, das heißt von allen Problemen, die eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen und angepasste verwaltungspolizeiliche Maßnahmen notwendig machen, weil sie gleicher Art sind und wiederkehren, von denselben Personen begangen werden oder gegen dieselben Kategorien von Opfern oder Orten gerichtet sind, 3. Daten in Bezug auf Mitglieder einer nationalen oder internationalen Gruppierung, die die in Artikel 14 erwähnte öffentliche Ordnung stören könnten, 4.Daten in Bezug auf Personen, die zu schützenden Personen oder beweglichen und unbeweglichen Gütern Schaden zufügen könnten, und Daten in Bezug auf Personen, die deren Zielscheibe sein könnten, 5. Daten in Bezug auf die in den Artikeln 18 bis 21 erwähnten Personen, 6.Daten in Bezug auf Personen, die wegen einer im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung begangenen strafbaren Handlung gerichtspolizeilich registriert sind.
Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Daten umfassen ebenfalls die im Rahmen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten Daten. § 2 - Die Liste der in § 1 Nr. 2 erwähnten Phänomene und der in § 1 Nr. 3 erwähnten Gruppierungen wird mindestens jährlich vom Minister des Innern erstellt, auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der föderalen Polizei, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse und der Nachrichten- und Sicherheitsdienste. § 3 - Die personenbezogenen Daten, die zu gerichtspolizeilichen Zwecken in den in Artikel 44/2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, sind folgende: 1. Daten in Bezug auf Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, und Daten in Bezug auf verurteilte Personen, 2.Daten in Bezug auf Urheber eines von der Polizei festgestellten und verwaltungsrechtlich geahndeten Verstoßes und Daten in Bezug auf Personen, die eines solchen Verstoßes verdächtigt werden, 3. Daten in Bezug auf Personen, die auf verdächtige Weise gestorben sind, 4.Daten in Bezug auf vermisste Personen, 5. Daten in Bezug auf flüchtige Personen oder Personen, die einen Fluchtversuch unternommen haben, 6.Daten in Bezug auf Strafvollstreckungen und Vollstreckungsmodalitäten, 7. Daten in Bezug auf Zeugen einer Straftat, 8.Daten in Bezug auf die in Artikel 102 Nr. 1 bis 3 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen, 9. Daten in Bezug auf Opfer einer Straftat. § 4 - Die personenbezogenen Daten, die zu gerichtspolizeilichen Zwecken in den in Artikel 44/2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, sind zudem: 1. Daten in Bezug auf Personen, die als Zivilpartei aufgetreten sind, oder Daten in Bezug auf Geschädigte, 2.Daten in Bezug auf Personen, die für eine Straftat zivilrechtlich haftbar sind. § 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Daten umfassen ebenfalls die im Rahmen der internationalen gerichtlichen und polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten Daten. § 6 - Wenn die Polizei von Amts wegen von der betreffenden Person oder ihrem Rechtsanwalt in Anwendung von Artikel 646 des Strafprozessgesetzbuches oder in irgendeiner anderen Weise Kenntnis davon erhält, dass die Daten nicht mehr den Bedingungen entsprechen, um im Rahmen der Paragraphen 1, 3 oder 4 verarbeitet zu werden, werden diese Daten auf den neuesten Stand gebracht." Art. 13 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Unterabschnitt 4 mit der Überschrift "Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen" eingefügt.
Art. 14 - In Unterabschnitt 4, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel 44/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/6 - Die Kontrolle der Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten Informationen und der Daten, einschließlich der in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken enthaltenen Informationen und Daten, wird von dem Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen gewährleistet." Art. 15 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Unterabschnitt 5 mit der Überschrift "AND" eingefügt.
Art. 16 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Artikel 44/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/7 - Die AND ist die polizeiliche Datenbank, die die in Artikel 44/5 erwähnten Daten und die Informationen enthält, die alle Polizeidienste zur Erfüllung ihrer Aufträge benötigen, und die Folgendes ermöglicht: 1. Identifizierung der in Artikel 44/5 §§ 1 und 3 erwähnten Personen, 2.Identifizierung der Personen, die Zugriff auf die AND haben, 3. Koordinierung und Verknüpfung der polizeilichen personenbezogenen Daten und Informationen, 4.Überprüfung der verwaltungspolizeilichen und der gerichtspolizeilichen Vorgeschichte auf nationaler Ebene, 5. Unterstützung bei den von den Polizeidiensten durchgeführten Kontrollen durch Angabe der Maßnahmen, die entweder auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei oder der Gerichtspolizei oder auf der Grundlage einer vorliegenden verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Vorgeschichte zu treffen sind, 6.Festlegung und Umsetzung der Polizei- und Sicherheitspolitik.
Für die Speicherung der in Artikel 44/5 § 3 Nr. 1 erwähnten Daten in Bezug auf Minderjährige, die jünger als vierzehn Jahre sind, in der AND ist die Erlaubnis des zuständigen Magistrats erforderlich.
Die Polizeidienste übermitteln der AND von Amts wegen die in Absatz 1 erwähnten Daten und Informationen." Art. 17 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 44/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/8 - In Abweichung von Artikel 44/7 Absatz 3 wird die Pflicht zur Speisung der AND hinausgeschoben, wenn und solange der zuständige Magistrat in Übereinstimmung mit dem Föderalprokurator der Meinung ist, dass diese Speisung die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann. Gegebenenfalls kann der Föderalprokurator die Modalitäten der Abweichung bestimmen.
Der Föderalprokurator überprüft in regelmäßigen Abständen die Notwendigkeit, die Hinausschiebung der Speisung der AND aufrechtzuerhalten." Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 44/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/9 - § 1 - Die in Artikel 44/5 § 1 erwähnten personenbezogenen Daten, die zu verwaltungspolizeilichen Zwecken in der AND verarbeitet werden, werden archiviert, wenn sie unangemessen, nicht sachdienlich oder übertrieben sind, und auf jeden Fall: 1. für die in Artikel 44/5 § 1 Nr.1 erwähnten personenbezogenen Daten, drei Jahre nach der letzten Speicherung, 2. für die in Artikel 44/5 § 1 Nr.2 bis 6 erwähnten personenbezogenen Daten, fünf Jahre nach der letzten Speicherung.
Die in Artikel 44/5 § 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Daten werden nicht archiviert, solange: a) eine Maßnahme auf der Grundlage einer Entscheidung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu treffen ist oder b) Daten in Bezug auf die betreffende Person, die auf der Grundlage von Artikel 44/5 § 3 Nr.1, 2 oder 6 in der AND verarbeitet werden, nicht in Anwendung von § 2 Buchstabe a) Nr. 2 archiviert worden sind. § 2 - Die in Artikel 44/5 § 3 erwähnten personenbezogenen Daten, die zu gerichtspolizeilichen Zwecken in der AND verarbeitet werden, werden archiviert, wenn sie unangemessen, nicht sachdienlich oder übertrieben sind, und auf jeden Fall: a) für die in Artikel 44/5 § 3 Nr.1, 2 und 6 erwähnten Personen: 1. ein Jahr nach der Speicherung der Tat, wenn es sich um eine als Übertretung qualifizierte Tat handelt, 2.zehn Jahre nach der Speicherung der Tat, wenn es sich um eine als Vergehen qualifizierte Tat handelt, und dreißig Jahre nach der Speicherung der Tat, wenn es sich um eine als Verbrechen qualifizierte Tat handelt.
Wenn von derselben Person eine neue Tat begangen wird, obwohl die Frist für die Archivierung der vorherigen Tat oder einer der vorherigen Taten noch nicht erreicht ist, findet die in Absatz 1 aufgeführte Regel Anwendung auf jede begangene Tat und findet die Archivierung der personenbezogenen Daten für alle Taten statt, wenn die Fristen für alle Taten erreicht worden sind.
Wenn eine in Artikel 44/5 § 3 Nr. 1, 2 und 6 erwähnte Person, die unter die in Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Bestimmungen fällt, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Gegenstand einer effektiven Gefängnisstrafe, einer Überantwortung an die Regierung oder einer Internierung ist, wird die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Aufbewahrungsfrist für die Dauer der Strafe beziehungsweise Maßnahme ausgesetzt.
Die in Artikel 44/5 § 3 erwähnten Daten werden nicht archiviert, solange: - eine Maßnahme auf der Grundlage einer Entscheidung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu treffen ist oder - eine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung im Sinne von Artikel 28bis beziehungsweise 55 des Strafprozessgesetzbuches läuft, für die die Polizei mit Ermittlungsaufgaben betraut worden ist, und Letztere nicht vom zuständigen Magistrat über das Ende dieser Ermittlung beziehungsweise gerichtlichen Untersuchung informiert worden ist, b) für die in Artikel 44/5 § 3 Nr.4 erwähnten Personen, fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, wo die Person wiedergefunden worden ist, c) für die in Artikel 44/5 § 3 Nr.5 erwähnten Personen, zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, wo die Person erneut festgenommen worden ist, oder ab dem Fluchtversuch, d) für die in Artikel 44/5 § 3 Nr.7 bis 9 erwähnten Personen, zehn Jahre ab der Speicherung der letzten Straftat, deren Zeuge oder Opfer sie sind, wobei die Daten nicht archiviert werden, solange: - eine Maßnahme auf der Grundlage einer Entscheidung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu treffen ist oder - eine Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung im Sinne von Artikel 28bis beziehungsweise 55 des Strafprozessgesetzbuches läuft, für die die Polizei mit Ermittlungsaufgaben betraut worden ist, und Letztere nicht vom zuständigen Magistrat über das Ende dieser Ermittlung beziehungsweise gerichtlichen Untersuchung informiert worden ist.
Die Daten in Bezug auf die in Artikel 44/5 § 3 Nr. 3 erwähnten Personen können nicht archiviert werden, solange eine Untersuchung läuft.
In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a) bis d) werden die Daten in Bezug auf die in Artikel 44/5 § 3 Nr. 1 bis 9 erwähnten Personen auf jeden Fall fünf Jahre nach der Speicherung der letzten Information über eine Straftat archiviert, wenn diese zeitlich oder räumlich nicht zugeordnet ist." Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 44/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/10 - § 1 - Die personenbezogenen Daten und die Informationen, die zu verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Zwecken in der AND verarbeitet werden, werden dreißig Jahre lang archiviert.
Nach Ablauf dieser Frist werden die personenbezogenen Daten und die Informationen unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 gelöscht. § 2 - Das Archiv der AND kann zu folgenden Zwecke eingeschränkt eingesehen werden: 1. Kenntnisnahme und Auswertung der verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Vorgeschichte im Rahmen von Untersuchungen bezüglich eines Verbrechens, 2.Unterstützung im Rahmen von Untersuchungen bei der Identifizierung anhand der Fingerabdrücke der in Artikel 44/5 § 3 Nr. 1 erwähnten Personen, 3. Unterstützung bei der Festlegung und der Umsetzung der Polizei- und Sicherheitspolitik, 4.auf der Grundlage eines schriftlichen Ersuchens des Ministers des Innern, Verteidigung der Polizeidienste vor Gericht und Verfolgung der Revisionsverfahren, bei denen Daten aus der AND betroffen sind.
Das Ergebnis der Nutzung des Archivs der AND für den in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Zweck wird anonymisiert." Art. 20 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 44/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11 - § 1 - Die AND wird von einer Direktion des Generalkommissariats der föderalen Polizei entwickelt und verwaltet.
Diese Direktion kann sich für die technischen Aspekte von Diensten beistehen lassen, die von anderen Generaldirektionen abhängen.
Diese Direktion wird von einem Direktor geleitet, dem ein beigeordneter Direktor beisteht. Einer der beiden ist Mitglied der föderalen Polizei und der andere gehört der lokalen Polizei an.
Der König legt die Modalitäten ihrer Bestellung fest. § 2 - Die mit der Verwaltung der AND beauftragten Polizeibeamten werden vom König nach Stellungnahme des in Artikel 44/6 erwähnten Kontrollorgans bestellt.
Diese Polizeibeamten können nur auf Initiative des zuständigen Ministers oder mit seinem Einverständnis und nach Stellungnahme dieses Kontrollorgans ernannt werden, einer Stelle zugewiesen werden oder eine Neuzuweisung erhalten. Der König bestimmt die Modalitäten dafür.
Ein Disziplinarverfahren gegen diese Polizeibeamten für Taten, die während der Dauer ihrer Bestellung begangen worden sind, kann nur mit dem Einverständnis des Ministers des Innern oder auf dessen Befehl eingeleitet werden.
Die Stellungnahme des Kontrollorgans wird für Disziplinarverfahren eingeholt, die nicht vom Minister angeordnet worden sind." Art. 21 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 44/11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/1 - Jedes Mitglied der Polizeidienste, das entweder wissentlich und willentlich personenbezogene Daten oder Informationen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage von Bedeutung sind, oder personenbezogene Daten oder verwaltungspolizeiliche Informationen, die zu Maßnahmen führen können, die für den Schutz der Personen, die öffentliche Sicherheit oder die Volksgesundheit unverzichtbar sind, zurückhält oder es wissentlich und willentlich unterlässt, die AND gemäß Artikel 44/7 zu speisen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sechs Monaten und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis fünfhundert EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Straftat." Art. 22 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Unterabschnitt 6 mit der Überschrift "Basisdatenbanken" eingefügt.
Art. 23 - In Unterabschnitt 6, eingefügt durch Artikel 22, wird ein Artikel 44/11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/2 - § 1 - Die Basisdatenbanken sind die polizeilichen Datenbanken, die zugunsten der gesamten integrierten Polizei eingerichtet werden, mit dem Zweck, die verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge zu erfüllen, indem die darin enthaltenen personenbezogenen Daten und Informationen genutzt werden und die zuständigen Behörden über die Erfüllung dieser Aufträge informiert werden.
Diese Datenbanken werden von der in Artikel 44/11 § 1 Absatz 1 erwähnten Direktion des Generalkommissariats der föderalen Polizei entwickelt.
Diese Direktion kann sich für die technischen Aspekte von Diensten beistehen lassen, die von anderen Generaldirektionen abhängen. § 2 - Die personenbezogenen Daten und Informationen, die in den Basisdatenbanken verarbeitet werden, mit Ausnahme der Daten und Informationen in Bezug auf die Verwaltung von Untersuchungen, sind nur für die Polizeidienste, die sie gespeichert haben, oder die Polizeidienste, die sie aufgrund ihrer gesetzlichen Aufträge koordinieren müssen, verfügbar und direkt einsehbar.
Die Daten in Bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge sind während fünf Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich.
Die Daten in Bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge sind während fünfzehn Jahren ab dem Tag der Speicherung zugänglich. § 3 - Nach Ablauf des in § 2 Absatz 3 erwähnten Zeitraums von fünfzehn Jahren sind die personenbezogenen Daten und Informationen, die sich nur auf die gerichtspolizeilichen Aufträge beziehen, einsehbar: 1. während eines neuen Zeitraums von fünfzehn Jahren, und zwar ausschließlich anhand des Aktenzeichens des Protokolls, der Nummer des Informationsberichts oder der Aktennummer, 2.während eines neuen Zeitraums von dreißig Jahren, und zwar ausschließlich im Rahmen von Untersuchungen bezüglich eines Verbrechens. § 4 - In Abweichung von § 2 Absatz 3 und § 3 sind die Daten und Informationen über gerichtspolizeiliche Aufträge in Bezug auf nicht konkrete Fakten während fünf Jahren ab der Speicherung zugänglich. § 5 - In Abweichung von § 2 Absatz 3 und § 3 sind die in den Basisdatenbanken verarbeiteten Daten und Informationen über die im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße erwähnten Verstöße während fünf Jahren ab der Speicherung zugänglich. § 6 - Die in den Basisdatenbanken in Bezug auf die Verwaltung von Untersuchungen verarbeiteten Daten und Informationen über die Untersuchungen, die im Rahmen einer Ermittlung im Sinne von Artikel 28bis des Strafprozessgesetzbuches oder einer gerichtlichen Untersuchung im Sinne von Artikel 56 des Strafprozessgesetzbuches, für die die Polizei mit Ermittlungsaufgaben betraut worden ist, geführt werden, sind während dreißig Jahren ab dem Zeitpunkt, wo die Polizei vom zuständigen Magistrat über das Ende der Untersuchung informiert worden ist, verfügbar.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann der zuständige Generalprokurator in einer mit Gründen versehenen Weise beschließen, dass nach Ablauf dieses Zeitraums alle oder ein Teil der Daten über eine Untersuchung, die in einer Basisdatenbank in Bezug auf die Untersuchungen enthalten sind, während eines neuen erneuerbaren Zeitraums von höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden müssen. § 7 - Unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955 werden die personenbezogenen Daten und Informationen nach Ablauf des im vorliegenden Artikel erwähnten Zeitraums gelöscht." Art. 24 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Unterabschnitt 7 mit der Überschrift "Besondere Datenbanken" eingefügt.
Art. 25 - In Unterabschnitt 7, eingefügt durch Artikel 24, wird ein Artikel 44/11/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/3 - § 1 - Unter außergewöhnlichen Umständen und für die Erfüllung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge können die Korpschefs für die lokale Polizei und die Direktoren für die föderale Polizei für besondere Bedürfnisse besondere Datenbanken einrichten, für die sie die für die Verarbeitung Verantwortlichen sind. § 2 - Die Einrichtung einer besonderen Datenbank ist durch mindestens eines der folgenden besonderen Bedürfnisse begründet: a) die Notwendigkeit, personenbezogene Daten und Informationen im Sinne des Gesetzes vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen zu klassifizieren, b) die technische oder funktionale Unmöglichkeit, die AND mit allen oder einem Teil der in diesen Datenbanken verarbeiteten personenbezogenen Daten und Informationen zu speisen, c) die nicht sachdienliche oder übertriebene Zentralisierung aller oder eines Teils der personenbezogenen Daten oder Informationen in der AND im Rahmen der Erfüllung der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge. § 3 - Vor der Einrichtung der besonderen Datenbank gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Erklärung darüber bei dem in Artikel 44/6 erwähnten Kontrollorgan ab, das binnen dreißig Tagen ab Empfang der Erklärung eine Stellungnahme abgibt.
Falls das Kontrollorgan Empfehlungen in Bezug auf die besondere Datenbank abgibt und der für die Verarbeitung Verantwortliche diesen Empfehlungen nicht Folge leistet, leitet das Kontrollorgan seine Analyse an den zuständigen Minister und gegebenenfalls an das Kollegium der Generalprokuratoren weiter. § 4 - Unbeschadet der Speicherung oder der Archivierung der Daten gemäß den Artikeln 44/2 Absatz 2 Nr. 1 und 44/10 werden die besonderen Datenbanken gelöscht, sobald die in § 1 bestimmten besonderen Bedürfnisse verschwinden. § 5 - Das Kontrollorgan führt ein Zentralregister der besonderen Datenbanken.
Darin werden insbesondere die Daten der Einrichtung und Löschung dieser Datenbanken, der positive oder negative Charakter der in § 3 erwähnten Stellungnahme, der für die Verarbeitung Verantwortliche, die Zugriffsbedingungen sowie die Modalitäten der Mitteilung der darin verarbeiteten Daten und Informationen vermerkt.
Dieses Zentralregister ist für den Minister des Innern oder seinen Beauftragten, den Minister der Justiz oder seinen Beauftragten, die zuständigen Kontrollbehörden, die Gerichtsbehörden, die Behörden der Verwaltungspolizei und die Polizeidienste zugänglich." Art. 26 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Unterabschnitt 8 mit der Überschrift "Mitteilung von Daten und Zugriff auf die AND" eingefügt.
Art. 27 - In Unterabschnitt 8, eingefügt durch Artikel 26, wird ein Artikel 44/11/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/4 - § 1 - Unter "Mitteilung von Daten und Informationen" versteht man die Übermittlung der in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten, einschließlich der in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken enthaltenen Daten, durch gleich welches Mittel. § 2 - Unter "direktem Zugriff" versteht man eine automatisierte Verbindung zur AND, die den Zugriff auf die darin enthaltenen Daten ermöglicht. § 3 - Unter "direkter Abfrage" versteht man einen begrenzten direkten Zugriff auf alle oder einen Teil der folgenden Daten: a) das Vorliegen von Daten über einer Person in Anwendung von Artikel 44/5 § 1 Absatz 1 Nr.2 bis 6 und § 3 Nr. 1 bis 9, b) von der Polizei festgehaltene Qualifizierung in Bezug auf die Taten, für die die Person registriert worden ist, c) Daten, die notwendig sind, um mehr Informationen bei der zuständigen Behörde zu erhalten, d) Daten über Maßnahmen, die für die in Buchstabe a) erwähnten Personen zu treffen sind." Art. 28 - In denselben Unterabschnitt 8 wird ein Artikel 44/11/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/5 - § 1 - Die Mitteilung, der direkte Zugriff und die direkte Abfrage erfolgen unbeschadet der Artikel 44/1 §§ 3 und 4 und 44/8. § 2 - Der König kann die allgemeinen Modalitäten der Sicherheitsmaßnahmen und die Dauer der Aufbewahrung der Daten und Informationen, die in Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts erhalten worden sind oder auf die in Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts Zugriff gewährt worden ist, festlegen." Art. 29 - In denselben Unterabschnitt 8 wird ein Artikel 44/11/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/6 - Die in den Artikeln 44/11/7, 44/11/10 und 44/11/13 erwähnte Mitteilung von gerichtlichen Informationen unterliegt der Erlaubnis der zuständigen Gerichtsbehörde." Art. 30 - In denselben Unterabschnitt 8 wird ein Artikel 44/11/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/7 - Die personenbezogenen Daten und die Informationen werden den zuständigen Gerichtsbehörden oder Behörden der Verwaltungspolizei mitgeteilt, um ihnen zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge zu erfüllen." Art. 31 - In denselben Unterabschnitt 8 wird ein Artikel 44/11/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/8 - Die personenbezogenen Daten und die Informationen können zudem dem Ständigen Ausschuss P und seinem Enquetendienst, dem Ständigen Ausschuss N und seinem Enquetendienst, dem Kontrollorgan und dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse mitgeteilt werden, um ihnen zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge zu erfüllen." Art. 32 - In denselben Unterabschnitt 8 wird ein Artikel 44/11/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/9 - § 1 - Nach den in den Richtlinien des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz, jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit, bestimmten Modalitäten können die personenbezogenen Daten und die Informationen zudem folgenden Organen und Diensten mitgeteilt werden, um ihnen zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge zu erfüllen: 1. den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, unbeschadet des Artikels 14 des Grundlagengesetzes vom 30.November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, 2. dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, 3.dem Ausländeramt, 4. den Enqueten- und Ermittlungsdiensten der Allgemeinen Zoll- und Akzisenverwaltung. § 2 - Nach Stellungnahme des Kontrollorgans können sie zudem den belgischen öffentlichen Behörden, öffentlichen Organen oder Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlichen Interesses mitgeteilt werden, die durch das Gesetz mit der Anwendung des Strafgesetzes beauftragt worden sind oder die gesetzliche Aufträge in Sachen öffentliche Sicherheit haben, wenn diese die Daten und Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge benötigen. § 3 - Die wiederholte oder umfangreiche Mitteilung von personenbezogenen Daten oder Informationen ist Gegenstand eines Vereinbarungsprotokolls zwischen den Diensten, Organisationen, Einrichtungen beziehungsweise Behörden, die die Empfänger dieser Daten oder Informationen sind, und dem Generalkommissar der föderalen Polizei.
Dieses Protokoll bezieht sich mindestens auf die Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang mit dieser Mitteilung und auf die Dauer der Aufbewahrung dieser Daten und Informationen. § 4 - Unbeschadet der Gesetzesbestimmungen, die auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Behörden, Dienste, Organe, Organisationen oder Einrichtungen Anwendung finden, und ohne dass dies die Erfüllung ihrer Aufträge gefährden kann, teilen diese Behörden, Dienste, Organe, Organisationen beziehungsweise Einrichtungen den Polizeidiensten die Daten und Informationen mit, die sie im Rahmen ihrer Aufträge verarbeiten und die im Hinblick auf die Gewährleistung der Erfüllung der Polizeiaufträge angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.
Die Modalitäten dieser Mitteilung werden in einem von den betroffenen Ministern gebilligten Vereinbarungsprotokoll festgelegt." Art. 33 - In denselben Unterabschnitt 8 wird ein Artikel 44/11/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/10 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, welchen Einrichtungen oder Personen die personenbezogenen Daten, die für die Erfüllung der ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz anvertrauten Aufgaben allgemeinen Interesses in Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung notwendig sind, mitgeteilt werden können.
Er bestimmt zudem die Modalitäten dieser Mitteilung." Art. 34 - In denselben Unterabschnitt 8 wird ein Artikel 44/11/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/11 - Unbeschadet des Artikels 13 § 3 des Gesetzes vom 21.
März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die personenbezogenen Daten und Informationen, die Bpost im Hinblick auf die administrative Bearbeitung der sofortigen Erhebungen mitgeteilt werden können, sowie die Modalitäten dieser Mitteilung." Art. 35 - In denselben Unterabschnitt 8 wird ein Artikel 44/11/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/12 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens: 1. die Modalitäten des direkten Zugriffs auf die in der AND enthaltenen personenbezogenen Daten und Informationen für die in den Artikeln 44/11/7 und 44/11/8 erwähnten Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge, 2.die Modalitäten der direkten Abfrage der AND für die in Artikel 44/11/9 erwähnten Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge. § 2 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Modalitäten der direkten Abfrage beziehungsweise des direkten Zugriffs beziehen sich mindestens auf: a) den Informationsbedarf, b) die Kategorien von Personalmitgliedern, die auf der Grundlage der Erfüllung ihrer Aufträge direkten Zugriff auf die AND haben oder eine Möglichkeit haben, die AND direkt abzufragen, c) die automatisierten Verarbeitungen, die auf der Grundlage der Daten und Informationen der AND ausgeführt werden, d) die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses durch alle Personen, die direkt oder indirekt Kenntnis von den Daten und Informationen der AND nehmen, e) die Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere: 1.die Sicherheit der Gebäude und Netzwerke, 2. die Pflicht, alle Transaktionen aufzulisten und diese aufgelisteten Daten während mindestens zehn Jahren aufzubewahren, f) die Pflicht, vor Erhalt des direkten Zugriffs oder des Rechts auf direkte Abfrage eine Ausbildung zu absolvieren." Art. 36 - In denselben Unterabschnitt 8 wird ein Artikel 44/11/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/11/13 - § 1 - Die personenbezogenen Daten und Informationen können ausländischen Polizeidiensten, internationalen Organisationen für gerichtliche und polizeiliche Zusammenarbeit und internationalen Fahndungsbehörden mitgeteilt werden, unter den Bedingungen, die in einer völkerrechtlichen Regel vorgesehen sind, die Belgien bindet, oder unter den Bedingungen, die in den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgeführt sind. Was die Polizeidienste der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Interpol betrifft, können die personenbezogenen Daten und Informationen zudem unter den Bedingungen mitgeteilt werden, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden. § 2 - Die wiederholte oder umfangreiche Mitteilung von personenbezogenen Daten oder Informationen an einen in § 1 erwähnten Dienst oder eine in § 1 erwähnte Organisation ist nur möglich unter den Bedingungen, die in einer völkerrechtlichen Regel vorgesehen sind, die Belgien bindet, oder, was die Dienste oder Organisationen der Europäischen Union oder eines seiner Mitgliedstaaten und was Interpol betrifft, unter den Bedingungen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden. § 3 - Wenn sich herausstellt, dass gemäß § 1 mitgeteilte Daten nicht mehr sachlich richtig sind, informieren die Polizeidienste den Empfänger und bemühen sie sich, die Daten berichtigen zu lassen. § 4 - Der direkte Zugriff auf alle oder einen Teil der Daten und Informationen der AND oder die direkte Abfrage aller oder eines Teils dieser Daten und Informationen wird einem in § 1 erwähnten Dienst oder einer in § 1 erwähnten Organisation nur unter den Bedingungen gewährt, die in einer völkerrechtlichen Regel vorgesehen sind, die Belgien bindet. § 5 - Vorliegender Artikel findet Anwendung unbeschadet der Regeln, die auf die gerichtliche Zusammenarbeit in Strafsachen anwendbar sind." Art. 37 - In demselben Gesetz wird Unterabschnitt 4, der die Artikel 44/12 bis 44/17 umfasst, Abschnitt 1ter.
Art. 38 - In Artikel 44/17 desselben Gesetzes werden die Wörter "43, 44/7 und 44/11" durch die Wörter "43 und 44/11/1" ersetzt.
TITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 39 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998, wird durch die Paragraphen 9 bis 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Unter "AND" ist die in Artikel 44/7 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnte allgemeine nationale Datenbank zu verstehen. § 10 - Unter "Basisdatenbanken" sind die in Artikel 44/11/2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken zu verstehen. § 11 - Unter "besonderen Datenbanken" sind die in Artikel 44/11/3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Datenbanken zu verstehen. § 12 - Unter "Daten und Informationen" sind die in Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen zu verstehen. § 13 - Unter "Behörden der Verwaltungspolizei" sind die in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Behörden zu verstehen." Art. 40 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VIIter mit der Überschrift "Organ für die Kontrolle der Verwaltung der polizeilichen Informationen" eingefügt.
Art. 41 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter - § 1 - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird ein Organ für die Kontrolle der Verwaltung der polizeilichen Informationen geschaffen, das mit der Kontrolle der Verarbeitung der in Artikel 44/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Informationen und Daten, einschließlich der in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken enthaltenen Informationen und Daten, beauftragt ist. § 2 - Dieses Organ ist für die Ausführung seiner Aufträge unabhängig vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens. Es teilt das Sekretariat mit dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens. § 3 - Die Arbeitsweise des Kontrollorgans wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Abgeordnetenkammer zur Billigung vorgelegt wird. § 4 - Das Kontrollorgan bearbeitet keine in Artikel 13 erwähnten Anträge, kann jedoch vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens mit schwerwiegenden oder wiederholten Unzulänglichkeiten befasst werden, die im Rahmen der Bearbeitung dieser Anträge festgestellt werden." Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/1 - § 1 - Der Vorsitz dieses Kontrollorgans wird von einem von der Abgeordnetenkammer ernannten Magistrat der Gerichtshöfe und Gerichte geführt.
Das Kontrollorgan setzt sich zudem aus einem Mitglied des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, einem oder mehreren Mitgliedern der lokalen Polizei und der föderalen Polizei und einem oder mehreren Sachverständigen zusammen.
Die Anzahl Sachverständiger darf die Anzahl Mitglieder aus den Polizeidiensten nicht überschreiten.
Die Mitglieder des Kontrollorgans werden auf der Grundlage ihrer Kenntnisse in Sachen Verwaltung polizeilicher Informationen von der Abgeordnetenkammer für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Nach Ablauf dieses Zeitraums üben die Mitglieder weiterhin ihre Funktion aus bis zur Eidesleistung ihres Nachfolgers. § 2 - Die Ernennung des Präsidenten des Kontrollorgans beginnt, nachdem er den durch Artikel 2 des Dekrets vom 30. Juli 1831 [sic, zu lesen ist: 20. Juli 1831] vorgeschriebenen Eid vor dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer geleistet hat. Die Ernennung der anderen Mitglieder des Kontrollorgans beginnt, nachdem sie denselben Eid vor dem Präsidenten des Kontrollorgans geleistet haben. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 323bis des Gerichtsgesetzbuches finden Anwendung auf den Präsidenten des Kontrollorgans.
Der Präsident bezieht ein Gehalt, das dem Gehalt, einschließlich der damit verbundenen Gehaltserhöhungen und Vorteile, entspricht, das ein Präsident des Gerichts Erster Instanz, dessen Bereich eine Bevölkerung von weniger als zweihundertfünfzigtausend Einwohnern zählt, bezieht, wobei dieses Gehalt nicht unter demjenigen liegen darf, das er in seinem Amt als Magistrat bezogen hat. § 4 - Die Mitglieder des Kontrollorgans müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein, 3. von tadelloser Führung sein, 4.Erfahrung in Sachen Informationsverarbeitung oder Datenschutz nachweisen, 5. Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "streng geheim" sein, die aufgrund des Gesetzes vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen gewährt wird. § 5 - Die Personalmitglieder der Polizeidienste, die Mitglieder des Kontrollorgans sind, müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zudem folgende spezifische Bedingungen erfüllen: 1. ein Dienstalter von mindestens zehn Jahren aufweisen und mindestens den Dienstgrad eines Polizeikommissars oder einen Dienstgrad der Stufe 1 innehaben, 2.in den fünf Jahren vor Einreichen der Bewerbung weder eine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben noch mit einer nicht gelöschten schweren Disziplinarstrafe belegt worden sein, 3. eine Erfahrung von mindestens einem Jahr in Sachen Informationsverarbeitung oder Datenschutz nachweisen. § 6 - Die Sachverständigen müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung zudem folgende spezifische Bedingungen erfüllen: 1. eine Erfahrung von fünf Jahren als Sachverständiger in Sachen Informationsverarbeitung oder Datenschutz nachweisen, 2.Inhaber eines Diploms sein, das Zugang zu Stellen der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen gewährt, oder während mindestens fünf Jahren eine Stelle der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen bekleidet haben. § 7 - Der Präsident und die Mitglieder des Kontrollorgans können von der Abgeordnetenkammer abberufen werden, wenn sie die in den Paragraphen 3, 4, 5 und 8 und in Artikel 36ter/2 erwähnten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllen oder bei Vorliegen schwerwiegender Gründe. § 8 - Die Mitglieder dürfen kein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat bekleiden. Sie dürfen keine öffentlichen oder privaten Ämter oder Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit oder die Würde des Amtes gefährden könnten." Art. 43 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/2 - Die Mitglieder des Kontrollorgans üben ihre Funktion vollzeitig aus, mit Ausnahme des Mitglieds des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, das die Funktion als Mitglied des Kontrollorgans teilzeitig ausüben darf." Art. 44 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/3 - Die Ausübung einer Funktion als Mitglied des Kontrollorgans ist unvereinbar mit: 1. der Eigenschaft eines Mitglieds der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 2.der Eigenschaft eines Mitglieds des Ständigen Ausschusses P oder seines Enquetendienstes, des Ständigen Ausschusses N oder seines Enquetendienstes, eines Nachrichtendienstes oder des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse." Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels wird das Statut der Mitglieder des Kontrollorgans, die Mitglied der Polizeidienste sind, gemäß Artikel 21 § 1 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Maßnahmen bestimmt.
Die Finanzierung für das Personalmitglied der lokalen Polizei wird gemäß Artikel 20 desselben Königlichen Erlasses bestimmt." Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/5 - Nach Ablauf des Mandats beim Kontrollorgan erhält das Personalmitglied der Polizeidienste eine Neuzuweisung gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste." Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/6 - Das Personalmitglied der Polizeidienste, das Mitglied des Kontrollorgans ist, sich um eine Funktion in den Polizeidiensten beworben hat und hierfür als geeignet befunden worden ist, hat Vorrang vor allen anderen Bewerbern um diese Funktion, selbst wenn Letztere Vorrang aufgrund des Gesetzes haben.
Der in Absatz 1 erwähnte Vorrang gilt während des letzten Jahres der sechs Jahre, die beim Kontrollorgan geleistet worden sind.
Unter denselben Bedingungen wird ein zweijähriger Vorrang ab Beginn des zehnten Jahres, das beim Kontrollorgan geleistet worden ist, erteilt." Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/7 - Einem Bediensteten eines föderalen öffentlichen Dienstes kann zur Ausübung der Funktion eines Sachverständigen beim Kontrollorgan ein Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses gewährt werden. Der König bestimmt die Modalitäten dieses Urlaubs." Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/8 - Das Kontrollorgan handelt aus eigener Initiative oder auf Verlangen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, des Ministers der Justiz, des Ministers des Innern oder der Abgeordnetenkammer.
Wenn das Kontrollorgan aus eigener Initiative handelt, informiert es die Abgeordnetenkammer unverzüglich darüber.
Wenn die Kontrolle bei einer lokalen Polizei stattgefunden hat, informiert das Kontrollorgan den Bürgermeister oder das Polizeikollegium darüber und erstattet ihm Bericht.
Wenn die Kontrolle Informationen und Daten in Bezug auf die Ausführung gerichtspolizeilicher Aufträge betrifft, wird der vom Kontrollorgan erstellte diesbezügliche Bericht auch dem zuständigen Magistrat der Staatsanwaltschaft übermittelt." Art. 50 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/9 - Das Kontrollorgan ist insbesondere damit beauftragt, die Einhaltung der Regeln in Bezug auf den direkten Zugriff auf die AND und ihre direkte Abfrage sowie die Einhaltung der in Artikel 44/7 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen Verpflichtung für alle Mitglieder der Polizeidienste, diese Datenbank zu speisen, zu kontrollieren." Art. 51 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/10 - § 1 - Das Kontrollorgan sorgt mittels Untersuchungen der Funktionsweise dafür, dass der Inhalt der AND und das Verfahren für die Verarbeitung der darin aufbewahrten Daten und Informationen mit den Bestimmungen der Artikel 44/1 bis 44/11/13 des Gesetzes vom 5.
August 1992 über das Polizeiamt und ihren Ausführungsmaßnahmen in Übereinstimmung stehen. § 2 - Das Kontrollorgan überprüft insbesondere die Regularität folgender Verarbeitungen in der allgemeinen Datenbank und den Basisdatenbanken: 1. Bewertung der Daten und Informationen, 2.Speicherung der gesammelten Daten und Informationen, 3. Validierung der Daten und Informationen durch die dafür zuständigen Organe, 4.Erfassung der gespeicherten Daten und Informationen auf der Grundlage ihrer Konkretheit oder Zuverlässigkeit, 5. Löschung und Archivierung der Daten und Informationen nach Ablauf ihrer Aufbewahrungsfristen. § 3 - Das Kontrollorgan überprüft insbesondere die Effektivität folgender, von den zuständigen Polizeibehörden vorgeschriebenen Funktionalitäten und Verarbeitungen: 1. Zusammenhänge zwischen den Kategorien von Daten und Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Erfassung gespeichert worden sind, 2.Empfang von Daten und Informationen durch die Behörden und Dienste, die gesetzlich ermächtigt sind, diese einzusehen, 3. Mitteilung von Daten und Informationen an die gesetzlich ermächtigten Behörden und Dienste, 4.Verbindung mit anderen Informationsverarbeitungssystemen, 5. Sonderregeln für die Erfassung der Daten und Informationen auf der Grundlage ihrer Konkretheit oder Zuverlässigkeit. Das Kontrollorgan sorgt mittels Untersuchungen der Funktionsweise dafür, dass der Inhalt der besonderen Datenbanken und das Verfahren für die Verarbeitung der darin gespeicherten und aufbewahrten Daten und Informationen mit den Bestimmungen der Artikel 44/1 bis 44/5 und 44/11/3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und ihren Ausführungsmaßnahmen in Übereinstimmung stehen.
Das Kontrollorgan sorgt insbesondere dafür, dass die Bedingungen für den direkten Zugriff auf die Informationen und Daten der besonderen Datenbanken und ihre Mitteilung, die in dem in Artikel 44/11/3 § 5 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Zentralregister der besonderen Datenbanken festgelegt sind, eingehalten werden." Art. 52 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/11 - Das Kontrollorgan hat ein uneingeschränktes Recht auf Zugriff auf alle Informationen und Daten, die aufgrund von Artikel 44/1 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt von den Polizeidiensten verarbeitet werden, einschließlich der in der AND, in den Basisdatenbanken und in den besonderen Datenbanken enthaltenen Daten und Informationen.
Das Kontrollorgan kann im Rahmen seiner Kontrollaufträge ein oder mehrere seiner Mitglieder mit Untersuchungen vor Ort beauftragen. Zu diesem Zweck haben die Mitglieder des Kontrollorgans während der Zeit, in der die in Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten verarbeitet werden, uneingeschränktes Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen dies geschieht.
Art. 53 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/12 - § 1 - Spätestens zwei Wochen nach Empfang des Antrags gibt das Kontrollorgan der zuständigen Behörde eine ausführliche Stellungnahme ab über die Bestellung, die Beförderung, die Ernennung oder die Versetzung der Personalmitglieder der Polizeidienste, die mit der Verwaltung der AND beauftragt sind. § 2 - Binnen zwei Wochen nach Empfang des Antrags gibt das Kontrollorgan dem zuständigen Minister eine ausführliche Stellungnahme ab über die Zweckmäßigkeit, ein Disziplinarverfahren gegen den Leiter des Dienstes, der die AND verwaltet, oder gegen den beigeordneten Leiter dieses Dienstes einzuleiten." Art. 54 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/13 - Das Kontrollorgan erstattet der Abgeordnetenkammer in folgenden Fällen Bericht: 1. jedes Jahr, durch einen allgemeinen Tätigkeitsbericht, der gegebenenfalls allgemeine Schlussfolgerungen und Vorschläge enthält und der den Zeitraum vom 1.Januar bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres betrifft. Dieser Bericht wird spätestens am 1.
Juni dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer und den zuständigen Ministern übermittelt, 2. jedes Mal, wenn das Kontrollorgan es für nötig hält, oder auf Verlangen der Abgeordnetenkammer, durch einen vorläufigen Tätigkeitsbericht, der gegebenenfalls allgemeine Schlussfolgerungen und Vorschläge in Bezug auf eine bestimmte Untersuchungsakte enthalten kann.Dieser Bericht wird dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer und den zuständigen Ministern übermittelt, 3. wenn die Abgeordnetenkammer ihm einen Auftrag anvertraut hat, 4.wenn das Kontrollorgan nach Ablauf einer Frist, die es für annehmbar hält, feststellt, dass seinen Schlussfolgerungen keine Folge geleistet worden ist oder die getroffenen Maßnahmen unangemessen oder unzureichend sind. Diese Frist darf nicht kürzer als sechzig Tage sein." Art. 55 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/14 - Die Mitglieder des Kontrollorgans, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels im Dienst sind, können beschließen, bis zum Ende ihres laufenden Mandats weiterhin den statutarischen Bestimmungen zu unterliegen, die auf die Mitglieder des Kontrollorgans Anwendung fanden, bevor Letzteres der Abgeordnetenkammer unterstellt wurde. Nach Ablauf dieses Mandats fallen sie von Amts wegen unter die statutarischen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes." TITEL IV - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 56 - Das Strafprozessgesetzbuch wird durch einen Artikel 646 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Art. 646 - Die Kategorien von Informationen aus formell rechtskräftig gewordenen Entscheidungen eines Korrektionalgerichts, eines Assisenhofes oder eines Appellationshofes, die die Informationen abändern können, die in der in Artikel 44/7 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank, nachstehend AND genannt, registriert sind, werden der Polizei binnen dreißig Tagen gemäß den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten mitgeteilt.
Die Kategorien von Informationen aus Entscheidungen zur Verfahrenseinstellung von Untersuchungsgerichten, die die in der AND registrierten Informationen abändern können, werden der Polizei binnen dreißig Tagen gemäß den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten mitgeteilt.
Die Kategorien von Informationen aus von der Staatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen zur Einstellung der Strafverfolgung wegen unzureichender Belastungstatsachen oder in Ermangelung eines Verstoßes, die die in der AND registrierten Informationen abändern können, werden der Polizei binnen dreißig Tagen gemäß den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten mitgeteilt." TITEL V - Schlussbestimmung Art. 57 - Die Artikel 44/9, 44/11/2 § 2 Absatz 2 und 3, 44/11/2 §§ 3 bis 6 und 44/5 § 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, so wie es durch vorliegendes Gesetz abgeändert worden ist, treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Kraft.
Artikel 646 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 56, tritt an dem vom König festgelegten Datum und spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM