publié le 13 septembre 2017
Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 DECEMBRE 2016. - Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 et 8 à 12 de la loi du 18 décembre 2016 fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant (Moniteur belge du 30 décembre 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf den steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen Art. 8 - Artikel 143 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: "7. Entlohnungen, die Studenten, die in Titel VII des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt sind, und Lehrlinge in einer dualen Ausbildung, die in Artikel 1bis des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, beziehen, und Gewinne, Profite und Entlohnungen von Unternehmensleitern, die Studenten-Selbständige, die in Artikel 5quater des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt sind, erzielen oder beziehen, bis zu 1.500 EUR pro Jahr." Art. 9 - Artikel 145 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 145 - Nicht als zu Lasten gelten Personen, die Mitglied des Haushalts des Steuerpflichtigen sind und: 1. Entlohnungen beziehen, die für den Steuerpflichtigen Werbungskosten darstellen, 2.als Studenten-Selbständige wie in Artikel 5quater des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnt Entlohnungen von Unternehmensleitern beziehen, die für eine Gesellschaft Werbungskosten darstellen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Steuerpflichtige übt im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über die Gesellschaft aus.b) Der Steuerpflichtige ist direkt oder indirekt ein in Artikel 32 Absatz 1 erwähnter Unternehmensleiter der Gesellschaft. Absatz 1 Nr. 2 ist nur anwendbar, wenn die betreffenden Entlohnungen von Unternehmensleitern 2.000 EUR übersteigen und mehr als die Hälfte der steuerpflichtigen Einkünfte darstellen, Unterhaltsleistungen ausgenommen." Art. 10 - In Artikel 178 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2009, wird eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3/1. der in Artikel 145 Absatz 2 erwähnte Betrag." Art. 11 - Artikel 289ter § 1 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der Gewinne oder Profite" werden durch die Wörter "der Gewinne, Profite und in Artikel 30 Nr.2 erwähnten Entlohnungen" ersetzt. 2. Zwischen den Wörtern "als Einkünfte aus einer Nebentätigkeit" und dem Wort "gelten" werden die Wörter "oder eines Student-Selbständigen" eingefügt. KAPITEL 5 - Schlussbestimmung Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die Artikel 8 bis 11 sind ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Selbständigen W. BORSUS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS