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Vue multilingue de Loi du 18/12/2016
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Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits Wet tot vaststelling van het sociaal en fiscaal statuut van de student - zelfstandige. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 18 DECEMBRE 2016. - Loi fixant le statut social et fiscal de l'étudiant-indépendant. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 DECEMBER 2016. - Wet tot vaststelling van het sociaal en fiscaal statuut van de student - zelfstandige. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en
articles 1 et 8 à 12 de la loi du 18 décembre 2016 fixant le statut 8 tot 12 van de wet van 18 december 2016 tot vaststelling van het
social et fiscal de l'étudiant-indépendant (Moniteur belge du 30 décembre 2016). sociaal en fiscaal statuut van de student - zelfstandige (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des 18. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Festlegung des Sozialstatuts und des
steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen steuerrechtlichen Status des Student-Selbständigen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf den steuerrechtlichen Status des KAPITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf den steuerrechtlichen Status des
Student-Selbständigen Student-Selbständigen
Art. 8 - Artikel 143 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 8 - Artikel 143 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt:
"7. Entlohnungen, die Studenten, die in Titel VII des Gesetzes vom 3. "7. Entlohnungen, die Studenten, die in Titel VII des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt sind, und Lehrlinge in Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt sind, und Lehrlinge in
einer dualen Ausbildung, die in Artikel 1bis des Königlichen Erlasses einer dualen Ausbildung, die in Artikel 1bis des Königlichen Erlasses
vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, beziehen, und Gewinne, Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt sind, beziehen, und Gewinne,
Profite und Entlohnungen von Unternehmensleitern, die Profite und Entlohnungen von Unternehmensleitern, die
Studenten-Selbständige, die in Artikel 5quater des Königlichen Studenten-Selbständige, die in Artikel 5quater des Königlichen
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen erwähnt sind, erzielen oder beziehen, bis zu 1.500 EUR Selbständigen erwähnt sind, erzielen oder beziehen, bis zu 1.500 EUR
pro Jahr." pro Jahr."
Art. 9 - Artikel 145 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 145 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Art. 145 - Nicht als zu Lasten gelten Personen, die Mitglied des "Art. 145 - Nicht als zu Lasten gelten Personen, die Mitglied des
Haushalts des Steuerpflichtigen sind und: Haushalts des Steuerpflichtigen sind und:
1. Entlohnungen beziehen, die für den Steuerpflichtigen Werbungskosten 1. Entlohnungen beziehen, die für den Steuerpflichtigen Werbungskosten
darstellen, darstellen,
2. als Studenten-Selbständige wie in Artikel 5quater des Königlichen 2. als Studenten-Selbständige wie in Artikel 5quater des Königlichen
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen erwähnt Entlohnungen von Unternehmensleitern beziehen, Selbständigen erwähnt Entlohnungen von Unternehmensleitern beziehen,
die für eine Gesellschaft Werbungskosten darstellen, sofern die beiden die für eine Gesellschaft Werbungskosten darstellen, sofern die beiden
folgenden Bedingungen erfüllt sind: folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Steuerpflichtige übt im Sinne von Artikel 5 des a) Der Steuerpflichtige übt im Sinne von Artikel 5 des
Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über die Gesellschaft aus. Gesellschaftsgesetzbuches die Kontrolle über die Gesellschaft aus.
b) Der Steuerpflichtige ist direkt oder indirekt ein in Artikel 32 b) Der Steuerpflichtige ist direkt oder indirekt ein in Artikel 32
Absatz 1 erwähnter Unternehmensleiter der Gesellschaft. Absatz 1 erwähnter Unternehmensleiter der Gesellschaft.
Absatz 1 Nr. 2 ist nur anwendbar, wenn die betreffenden Entlohnungen Absatz 1 Nr. 2 ist nur anwendbar, wenn die betreffenden Entlohnungen
von Unternehmensleitern 2.000 EUR übersteigen und mehr als die Hälfte von Unternehmensleitern 2.000 EUR übersteigen und mehr als die Hälfte
der steuerpflichtigen Einkünfte darstellen, Unterhaltsleistungen der steuerpflichtigen Einkünfte darstellen, Unterhaltsleistungen
ausgenommen." ausgenommen."
Art. 10 - In Artikel 178 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 10 - In Artikel 178 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 8. Juni 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 22. das Gesetz vom 8. Juni 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2009, wird eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Dezember 2009, wird eine Nr. 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3/1. der in Artikel 145 Absatz 2 erwähnte Betrag." "3/1. der in Artikel 145 Absatz 2 erwähnte Betrag."
Art. 11 - Artikel 289ter § 1 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - Artikel 289ter § 1 Absatz 2 Nr. 5 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "der Gewinne oder Profite" werden durch die Wörter "der 1. Die Wörter "der Gewinne oder Profite" werden durch die Wörter "der
Gewinne, Profite und in Artikel 30 Nr. 2 erwähnten Entlohnungen" Gewinne, Profite und in Artikel 30 Nr. 2 erwähnten Entlohnungen"
ersetzt. ersetzt.
2. Zwischen den Wörtern "als Einkünfte aus einer Nebentätigkeit" und 2. Zwischen den Wörtern "als Einkünfte aus einer Nebentätigkeit" und
dem Wort "gelten" werden die Wörter "oder eines Student-Selbständigen" dem Wort "gelten" werden die Wörter "oder eines Student-Selbständigen"
eingefügt. eingefügt.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmung KAPITEL 5 - Schlussbestimmung
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die Artikel 8 bis 11 sind ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar. Die Artikel 8 bis 11 sind ab dem Steuerjahr 2018 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
W. BORSUS W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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