publié le 15 juin 2016
Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
18 DECEMBRE 2015. - Loi portant des dispositions fiscales et diverses. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 18 décembre 2015 portant des dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 28 décembre 2015, err. du 14 janvier 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Steuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen in Bezug auf die Einkommensteuern Abschnitt 1 - Pensionssparen Art. 2 - Artikel 34 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24. Dezember 2002, 28.April 2003, 27. Dezember 2004, 22. Dezember 2008, 28. Juli 2011 und 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Nr.3 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- Übertragungen, die nicht in den vorhergehenden Gedankenstrichen erwähnt sind, wenn sie auf ein individuelles oder kollektives Sparkonto oder eine Sparversicherung erfolgen, das/die den Bedingungen nicht entspricht, die in den Artikeln 1458 bis 14516 und in den Erlassen zur Ausführung dieser Bestimmungen erwähnt sind." 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann in Artikel 14515 erwähnte Institute, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und gemäß dem Gesetz vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ermächtigt sind, durch Errichtung einer Zweigniederlassung ihre Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet auszuüben, verpflichten, die Steuerverwaltung von Einkünften aus Pensionssparen wie in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnt und Übertragungen wie in Absatz 1 Nr. 3 erwähnt in Kenntnis zu setzen." Art. 3 - Artikel 1458 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1.2. Im einleitenden Satz von § 1 Absatz 1 werden die Wörter "in Belgien" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt.3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Möchte ein in Artikel 1459 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a) erwähnter Steuerpflichtiger bei einem in Artikel 14515 erwähnten Institut oder Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist und gemäß dem Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute beziehungsweise dem Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen nicht ermächtigt ist, durch Errichtung einer Zweigniederlassung seine Tätigkeiten auf belgischem Staatsgebiet auszuüben, ein individuelles oder kollektives Sparkonto eröffnen oder einen Sparversicherungsvertrag abschließen, muss der Inhaber beziehungsweise der Versicherungsnehmer eine Grundbescheinigung oder Belege vorlegen können, die von vorerwähntem Institut oder Unternehmen ausgestellt worden sind und durch die das Institut oder Unternehmen sich verpflichtet, alle in den Artikeln 1458 bis 14516 und in den Erlassen zur Ausführung dieser Bestimmungen erwähnten Bedingungen einzuhalten.
Der König bestimmt den Inhalt der in Absatz 1 erwähnten Grundbescheinigung und die Regeln in Bezug auf die Belege im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den in Absatz 1 erwähnten Instituten und Unternehmen einerseits und ihren Kunden und der belgischen Steuerverwaltung andererseits." Art. 4 - Artikel 1459 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird durch die Wörter ", sowie die Grundbescheinigung oder die Belege, die das in Artikel 14515 erwähnte Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 1458 § 2 ausgestellt hat" ergänzt.
Art. 5 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 6 - Artikel 14511 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und ersetzt durch das Gesetz vom 17.
Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Gedankenstrich wird der Betrag "1.000.000.000 EUR" durch den Betrag "3.000.000.000 EUR" ersetzt. 2. Im zweiten Gedankenstrich wird der Betrag "1.000.000.000 EUR" durch den Betrag "3.000.000.000 EUR" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 14512 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden in Absatz 1 die Wörter "dem Institut oder Unternehmen" durch die Wörter "dem in Artikel 14515 Absatz 1 erwähnten Institut" und in Absatz 3 die Wörter "das Institut oder Unternehmen" durch die Wörter "das in Artikel 14515 Absatz 1 erwähnte Institut" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 14515 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Juli 1993 und 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 56 § 1" durch die Wörter "in Artikel 56 § 2 Nr.2 Buchstabe a)" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Versicherungsunternehmen, die gemäß dem Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen Lebensversicherungsgeschäfte ausführen" durch die Wörter "in Artikel 56 § 2 Nr. 2 Buchstabe h) erwähnte Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsgeschäfte ausführen gemäß dem Gesetz vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen oder gemäß entsprechenden nationalen Bestimmungen des anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem sie ansässig sind, die die europäischen Richtlinien im Bereich Zulassung von Versicherungsunternehmen umsetzen oder darauf verweisen" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 14516 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "die vom Minister der Finanzen unter den vom König festgelegten Bedingungen zugelassen werden" durch die Wörter "die entweder unter den vom König festgelegten Bedingungen oder - für Fonds, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und in Artikel 1458 § 2 Absatz 1 erwähnt sind - auf entsprechende Weise und unter entsprechenden Bedingungen zugelassen werden" ersetzt und werden die Wörter "und Unternehmen" aufgehoben. 2. In Nr.2 werden die Wörter "und Unternehmen" aufgehoben.
Art. 10 - Erlasse zur Ausführung der Artikel 34 § 2 letzter Absatz, 1458 § 2 und 14516 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie sie durch die Artikel 2 Nr. 2, 3 Nr. 3 und 9 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes eingefügt beziehungsweise abgeändert werden, oder der Artikel 14510 Absatz 2, 14512 Absatz 6 und 14516 Nr. 1 desselben Gesetzbuches und die Artikel 2 bis 5 und 7 bis 9 treten an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens ab dem Steuerjahr 2017 in Kraft.
Abschnitt 2 - Beeinträchtigte Zonen Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2014 zur Ausführung des Pakts für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung Art. 11 - [Abänderungsbestimmung] Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 12 - Artikel 2758 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "nachdem der Arbeitgeber" und den Wörtern "in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung" die Wörter "oder das in Absatz 7 erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen" eingefügt.b) In § 1 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Hat der Arbeitgeber" und den Wörtern "bei Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" die Wörter "oder das in Absatz 7 erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen" eingefügt.c) In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "mit den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1.Oktober 2004 (ABl. C 244)" durch die Wörter "mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. Juli 2014 (ABl. C 249) oder mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. d) In § 3 Absatz 1 wird der Satz "Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist." aufgehoben und werden die Wörter "Sie betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen" durch die Wörter "Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern sie eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen betrifft" ersetzt. e) In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "innerhalb der Frist von sechsunddreißig Monaten nach Tätigung der Investition" durch die Wörter "vor Ablauf des sechsunddreißigsten Monats nach dem Tag der Fertigstellung der Arbeiten in Zusammenhang mit der Investition" ersetzt.f) In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Gesamtanzahl Arbeitnehmer" durch die Wörter "Gesamtanzahl Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer" und die Wörter "im Vergleich zur durchschnittlichen Anzahl Arbeitnehmer" durch die Wörter "im Vergleich zur durchschnittlichen Anzahl Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer" ersetzt.g) [Abänderung des französischen Textes] h) In § 5 Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "Datum des Beginns und der erwarteten Tätigung der Investition und" und den Wörtern "über Regionalbeihilfen, die für die Investition beantragt oder gewährt werden" das Wort "gegebenenfalls" eingefügt.i) In § 5 wird Absatz 5 aufgehoben. Art. 13 - Artikel 2759 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "nachdem der Arbeitgeber" und den Wörtern "in einer Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung" die Wörter "oder das in Absatz 8 erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen" eingefügt.b) In § 1 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Hat der Arbeitgeber" und den Wörtern "bei Ablauf der in Absatz 4 erwähnten Frist für die Abgabe der Erklärung" die Wörter "oder das in Absatz 8 erwähnte für Leiharbeit zugelassene Unternehmen" eingefügt. c) In § 3 Absatz 1 wird der Satz "Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern für diese Investition eine Regionalbeihilfe gewährt worden ist." aufgehoben und werden die Wörter "Sie betrifft eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen" durch die Wörter "Die in § 1 erwähnte Investition kommt nur in Betracht, sofern sie eine Investition in Sachanlagen oder immaterielle Anlagen betrifft" ersetzt.
Unterabschnitt 3 - Übergangsbestimmung Art. 14 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 542 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 542 - In Abweichung von Artikel 2758 § 5 Absatz 1 können Arbeitgeber, die eine Investition in einer Förderzone getätigt haben, die vor dem 1. Januar 2016 abgegrenzt wurde, und mit dieser Investition zwischen dem 1. Mai 2015 und dem 1. Januar 2016 begonnen haben, das in dieser Bestimmung erwähnte Formular für diese Investition in den drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels vorlegen." Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 15 - § 1 - Die Artikel 11 bis 13 werden wirksam mit 1. Mai 2015. § 2 - Artikel 14 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Minister der Finanzen eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, in der mitgeteilt wird, dass aus einem Beschluss der Europäischen Kommission hervorgeht, dass die Bestimmung von Artikel 14 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist wie in Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt.
Abschnitt 3 - Abänderung der Verweise auf verschiedene Gesetze über Finanzbestimmungen Art. 16 - Artikel 2 § 1 Nr. 5bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "5bis. Gemeinsamer Investmentfonds Unter gemeinsamem Investmentfonds versteht man: - das ungeteilte Vermögen, das von einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen für Rechnung der Anteilinhaber verwaltet wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen oder gemäß entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts, - das ungeteilte Vermögen, das von einer Verwaltungsgesellschaft von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen für Rechnung der Anteilinhaber verwaltet wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter oder gemäß entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts." Art. 17 - Artikel 56 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Wörter "Gesetz vom 22.März 1993" durch die Wörter "Gesetz vom 25. April 2014" ersetzt. b) In § 2 Nr.2 Buchstabe a) werden die Wörter "Gesetz vom 22. März 1993" jeweils durch die Wörter "Gesetz vom 25. April 2014" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 179 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "und ab dem 1. Januar 1995 in Artikel 124 des neuen Gemeindegesetzes erwähnte Gemeindesparkassen" aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In Abweichung von Artikel 185 sind Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 15 und 271/10 des Gesetzes vom 3.August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 190, 195, 285, 288 und 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind, nur in Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, steuerpflichtig, unbeschadet jedoch der Tatsache, dass sie der in Artikel 219 vorgesehenen getrennten Steuer unterliegen." b) In § 3 Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "ein in Artikel 119 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnter privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital" durch die Wörter "ein in Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnter privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital" ersetzt. c) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "in dem in Artikel 119 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnte Gesellschaften von der in Artikel 123 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Liste der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gestrichen werden" durch die Wörter "in dem in Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnte Gesellschaften aus dem in Artikel 302 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gestrichen werden" ersetzt. d) In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "von der in Artikel 123 § 1 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnten Liste" durch die Wörter "aus dem in Artikel 302 § 1 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten Verzeichnis" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 192 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 einleitender Satz werden die Wörter "Artikel 119 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter" ersetzt.b) In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 119 des Gesetzes vom 20. Juli 2004" durch die Wörter "Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter "eines in Artikel 119 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen" durch die Wörter "eines in Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen" und die Wörter "mit den in Artikel 119 desselben Gesetzes erwähnten privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital" durch die Wörter "mit den in Artikel 298 desselben Gesetzes erwähnten privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 198 § 1 Nr. 10 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Absatz 3" jeweils durch die Wörter "Absatz 5" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 203 § 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 119 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "Artikel 298 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter "eines in Artikel 3 Nr.6 des Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnten Organismus für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile" durch die Wörter "eines in Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten alternativen Organismus für gemeinsame Anlagen mit fixer Anzahl Anteile" und die Wörter "Artikel 140" durch die Wörter "Artikel 298" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "3.Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (IGVK) oder Investmentgesellschaften für Schuldforderungen (IGS), die in Artikel 15 beziehungsweise 271/10 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (IGVK), die in den Artikeln 190 und 285 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind, Investmentgesellschaften mit fixem Kapital (IGFK), die in den Artikeln 195 und 288 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind, und beaufsichtigte Immobiliengesellschaften,".
Art. 24 - Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "6. auf Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 6 und 271/5 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, auf Investmentgesellschaften, die in den Artikeln 181 und 282 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind, auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und auf Organismen für die Finanzierung von Pensionen, die in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind, in dem Maße, wie Artikel 185bis § 1 Anwendung findet." Art. 25 - In Artikel 261 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "um einen oder mehrere in Artikel 23 oder in Artikel 105 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte gemeinsame Investmentfonds für Schuldforderungen zu verwalten" durch die Wörter "um einen oder mehrere in Artikel 271/9 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnte gemeinsame Investmentfonds für Schuldforderungen zu verwalten" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "in Artikel 261 Nr. 3" durch die Wörter "in Artikel 261 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "ein in Artikel 6 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnter gemeinsamer Investmentfonds" durch die Wörter "ein gemeinsamer Investmentfonds, der erwähnt ist in Artikel 6 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen und in den Artikeln 181 und 282 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter," ersetzt. c) In Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter "einem in Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten gemeinsamen Investmentfonds gewährt oder zuerkannt werden, dessen" durch die Wörter "einem gemeinsamen Investmentfonds gewährt oder zuerkannt werden, der erwähnt ist in den Artikeln 6 und 271/5 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen und in den Artikeln 181 und 282 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter und dessen" ersetzt. d) In Absatz 2 Nr.3 erster Gedankenstrich werden die Wörter "einer in Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes oder in Artikel 7 des Gesetzes vom 6. August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen Verwaltungen erwähnten lokalen Verwaltung, die der Steuer der juristischen Personen unterliegt, gewährt oder zuerkennt" durch die Wörter "einer lokalen Verwaltung gewährt oder zuerkennt, die in Artikel 32 des Gesetzes vom 24. Oktober 2011 zur Gewährleistung einer dauerhaften Finanzierung der Pensionen der endgültig ernannten Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen und der lokalen Polizeizonen, zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2002 zur Schaffung des Pensionsfonds der integrierten Polizei und zur Festlegung besonderer Bestimmungen in Sachen soziale Sicherheit und zur Festlegung verschiedener Abänderungsbestimmungen erwähnt ist und die der Steuer der juristischen Personen unterliegt" ersetzt. e) In Absatz 2 Nr.3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe a) werden die Wörter "in Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes oder in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1993" durch die Wörter "in Artikel 32 des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Oktober 2011" ersetzt.
Art. 27 - In Artikel 321bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "In Artikel 3 Nr. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder in entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnte Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen" durch die Wörter "Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Artikel 3 Nr. 24 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen oder in entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnt sind, und Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Artikel 3 Nr. 12 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter oder in entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts erwähnt sind," ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 374 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Gesetz vom 22.
März 1993" durch die Wörter "Gesetz vom 25. April 2014" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 413quater Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "Gesetz vom 22. März 1993" durch die Wörter "Gesetz vom 25. April 2014" ersetzt.
Art. 30 - In Artikel 440 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "Gesetz vom 22. März 1993" durch die Wörter "Gesetz vom 25.April 2014" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 84septies Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27.
April 2007, werden die Wörter "dem Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "dem Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
Art. 32 - [Abänderungen des Erbschaftssteuergesetzbuches] Art. 33 - [Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] Abschnitt 4 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen Art. 34 - Artikel 17 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juli 2008, wird wie folgt ersetzt: "5. Einkünfte aus Abtretung oder Einräumung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten und aus gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizenzen erwähnt in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches oder in entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts." Art. 35 - In Artikel 22 § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2008, werden die Wörter "Nettoeinkommen aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von beweglichen Gütern und aus Urheberrechten erwähnt in Artikel 17 § 1 Nr. 5" durch die Wörter "Nettoeinkommen aus der in Artikel 17 § 1 Nr. 3 erwähnten Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von beweglichen Gütern und aus der in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnten Abtretung oder Einräumung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten" ersetzt.
Art. 36 - In Artikel 52bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 8. April 2003, werden die Wörter "anerkannte, bezuschusste oder beaufsichtigte Einrichtung" durch die Wörter "anerkannte, zugelassene oder bezuschusste Einrichtung" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 57 einleitender Satz desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 20. Juli 2006, werden die Wörter "Nachstehende Ausgaben gelten nur als Werbungskosten" durch die Wörter "Nachstehende Kosten gelten nur als Werbungskosten" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 64bis Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, werden die Wörter "die dem Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung und den Jahresabschluss der Unternehmen unterliegen" durch die Wörter "die den Bestimmungen von Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches unterliegen" ersetzt.
Art. 39 - In Artikel 67quater Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter "die in § 2 erwähnte Entlohnung" durch die Wörter "die in Absatz 2 erwähnte Entlohnung" ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 131 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden im einleitenden Satz die Wörter ", erhöht um die Differenz zwischen dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundbetrag und dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Grundbetrag," aufgehoben.
Art. 41 - In Artikel 1456 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "wie in Artikel 14537 § 2 Absatz 2 und 3 erwähnt" durch die Wörter "wie in Artikel 14537 erwähnt" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a) einleitender Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13.
Dezember 2012, werden die Wörter "anerkannt, bezuschusst oder kontrolliert" durch die Wörter "zugelassen, anerkannt, bezuschusst oder kontrolliert" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel 147 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März 2009 und 17. Juni 2013, wird Buchstabe b) durch die Wörter "oder einer Übergangsentschädigung" ergänzt.
Art. 44 - Artikel 154 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008, 21. Dezember 2009, 13. Dezember 2012 und 19. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In Fällen, die nicht in § 2 erwähnt sind, und wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, entspricht die zusätzliche Ermäßigung der Plusdifferenz zwischen: 1.dem Steuerbetrag, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 153 übrig bleibt, und 2. der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr.2 anwendbaren Höchstbetrag." b) Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben.c) Zwischen Paragraph 3 und Paragraph 4 wird ein Paragraph 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3/1 - In Fällen, die nicht in den Paragraphen 2 und 3 erwähnt sind, und wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus Pensionen oder Ersatzeinkünften oder ausschließlich aus gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen zusammensetzt, entspricht die zusätzliche Ermäßigung 109 Prozent der Plusdifferenz zwischen: 1.dem Steuerbetrag, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 153 übrig bleibt, und 2. der Differenz zwischen: - den Pensionen oder Ersatzeinkünften und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr.1 anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt, - den gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschließlich aus gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen zusammensetzt.
Die zusätzliche Ermäßigung wird gegebenenfalls proportional zum Anteil der Steuer, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 153 übrig bleibt und sich auf Pensionen oder andere Ersatzeinkünfte, auf Arbeitslosengeld beziehungsweise auf gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen bezieht, und zum Gesamtbetrag der Steuer, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 153 übrig bleibt, aufgeteilt.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung von Absatz 1 sowohl die Gesamtheit der Nettoeinkünfte als auch der Betrag der übrig bleibenden Steuer der beiden Ehepartner berücksichtigt.
Die derart berechnete zusätzliche Ermäßigung wird proportional auf den Betrag der Steuer jedes Ehepartners, die nach Anwendung der Artikel 147 bis 153 übrig bleibt, aufgeteilt." Art. 45 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird Nr. 3ter wie folgt ersetzt: "3ter. zum Steuersatz, der auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und auf Lose erwähnt in Artikel 90 Nr. 6 anwendbar ist, in Artikel 90 Nr. 11 erwähnte Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose,".
Art. 46 - In Artikel 198 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juni 2012, 13.Dezember 2012, 27. Dezember 2012, 30. Juli 2013 und 19. Dezember 2014, werden die Wörter "einschließlich der aufgrund der Artikel 219bis bis 219quater geschuldeten getrennten Steuern, der Summen, die auf die Gesellschaftssteuer vorausgezahlt werden, und des Mobiliensteuervorabzugs, den der Schuldner des Einkommens unter Missachtung von Artikel 261 zur Entlastung des Empfängers trägt, jedoch ausschließlich der aufgrund von Artikel 219 geschuldeten getrennten Steuer" durch die Wörter ", Summen, die auf die Gesellschaftssteuer vorausgezahlt werden, und den Mobiliensteuervorabzug, den der Schuldner des Einkommens unter Missachtung von Artikel 261 zur Entlastung des Empfängers trägt, die aufgrund von Artikel 219 geschuldete getrennte Steuer jedoch ausgenommen" ersetzt. Art. 47 - In Artikel 203 § 2 Absatz 7 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 1999, werden die Wörter "der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 5. März 1979 (79/279/EWG) zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse," durch die Wörter "der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen" ersetzt.
Art. 48 - In Artikel 205novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2009, wird der zweite Satz aufgehoben.
Art. 49 - Artikel 216 Nr. 2 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird aufgehoben.
Art. 50 - In Artikel 220 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, werden zwischen den Wörtern "öffentliche Einrichtungen der Kulte" und den Wörtern "und Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften" die Wörter ", Hilfeleistungszonen, Polizeizonen" eingefügt.
Art. 51 - In Artikel 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "dem Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, dem "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen", dem "Fonds de la Recherche Scientifique - FNRS" oder" durch die Wörter "vom "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", vom "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO", vom "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS" oder von" ersetzt.
Art. 52 - In Artikel 246 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "Artikel 231 § 2 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 231 § 2 Absatz 4" ersetzt.
Art. 53 - Artikel 266 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird aufgehoben.
Art. 54 - In Artikel 267 Absatz 5 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "am 31. Dezember jeden Jahres" durch die Wörter "am letzten Tag des Monats der Rückerstattung" ersetzt.
Art. 55 - Artikel 269 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "6. auf den Steuersatz, der auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und auf Lose erwähnt in Artikel 90 Nr. 6 anwendbar ist, für die in Artikel 90 Nr. 11 erwähnten Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose,".
Art. 56 - In Titel VI Kapitel 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 269/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 269/1 - § 1 - In Abweichung von Artikel 269 wird für Dividenden belgischer Herkunft, die eine in Absatz 2 erwähnte Gesellschaft bezieht, und in dem Maße, wie der gemäß den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug zugunsten der begünstigten Gesellschaft weder angerechnet noch erstattet werden kann, der Steuersatz des Mobiliensteuervorabzugs, der auf den Teil der entsprechenden Dividenden angewandt wird, auf 5 Prozent des in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satzes, erhöht um die in Artikel 463bis erwähnte zusätzliche Krisenabgabe, festgelegt.
Absatz 1 ist nur auf begünstigte Gesellschaften anwendbar, die: - in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, ansässig sind, unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden, - eine der Rechtsformen haben wie aufgeführt in Anhang I Teil A der Richtlinie des Rates vom 30. November 2011 (2011/96/EU) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie des Rates vom 8. Juli 2014 (2014/86/EU), oder eine Rechtsform, die mit den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsformen vergleichbar ist und die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, oder die - in einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat - eine damit vergleichbare Rechtsform haben, - am Datum der Zuerkennung oder Ausschüttung der in Artikel 202 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Dividenden am Kapital der Gesellschaft, die sie ausschüttet, eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent halten, deren Investitionswert mindestens 2.500.000 EUR beträgt, - diese Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr in Volleigentum halten. § 2 - Der in § 1 erwähnte Steuersatz wird nur gewährt, wenn der Schuldner der Dividenden im Besitz einer Bescheinigung ist, in der bestätigt wird: - dass der Empfänger eine der Rechtsformen hat wie aufgeführt in Anhang I Teil A der Richtlinie des Rates vom 30. November 2011 (2011/96/EU) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie des Rates vom 8. Juli 2014 (2014/86/EU), oder eine Rechtsform, die mit den in vorerwähntem Anhang aufgeführten Rechtsformen vergleichbar ist und die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, oder dass er - in einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat - eine damit vergleichbare Rechtsform hat, 2. dass der Investitionswert der Beteiligung mindestens 2.500.000 EUR beträgt, 3. dass die Dividenden sich auf Aktien oder Anteile beziehen, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr in Volleigentum gehalten werden oder wurden, 4.in welchem Maße der gemäß den Artikeln 261 bis 269 geschuldete Mobiliensteuervorabzug aufgrund der Gesetzesbestimmungen, die am 31.
Dezember des Jahres vor der Zuerkennung oder Ausschüttung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Dividende in Kraft sind, für die begünstigte Gesellschaft im Prinzip anrechenbar oder erstattungsfähig ist." Art. 57 - In Artikel 294 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "andere als in vorerwähntem Artikel erwähnte Einkünfte" durch die Wörter "andere Einkünfte als in vorerwähntem Artikel erwähnte Einkünfte oder Einkünfte, die gemäß Artikel 248 § 3 zu den in Artikel 234 erwähnten Einkünften hinzugefügt werden," ersetzt.
Art. 58 - In Artikel 304 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "der Artikel 219 bis 219ter" durch die Wörter "der Artikel 219 bis 219quater" ersetzt.
Art. 59 - Artikel 515bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17.
Mai 2000, 23. Dezember 2005 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 6 werden die Wörter "wie sie einer in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern oder in Artikel 119 des Gesetzes vom 28.Dezember 1992 erwähnten Steuer auf langfristiges Sparen unterlagen" durch die Wörter "wie sie einer Steuer auf langfristiges Sparen unterlagen wie erwähnt in Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, die in Artikel 185 § 4 desselben Gesetzbuches erwähnte vorzeitige Einnahme der Steuer ausgenommen, oder wie erwähnt in Artikel 119 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 5 ist Artikel 171 Nr.4 Buchstabe i), so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 89 Nr. 6 des Gesetzes vom 28.
Dezember 1992 bestand, nicht anwendbar, wenn die dort erwähnten Sparguthaben, Kapitalien und Rückkaufswerte dem Empfänger ab dem 1.
Januar 2017 anlässlich seines Beitritts zu der Regelung der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag ausgezahlt werden." Art. 60 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 515bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 515bis/1 - In Abweichung von Artikel 171 Nr. 1bis und Nr. 2 Buchstabe d) sind Kapitalien, Rückkaufswerte oder Sparguthaben, die durch Prämien oder Zahlungen gebildet wurden, die 1992 gezahlt beziehungsweise getätigt wurden, zum Steuersatz von 16,5 Prozent steuerpflichtig." Art. 61 - Artikel 526 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, ersetzt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007, 22.
Dezember 2008, 13. Dezember 2012 und Artikel 101 des Gesetzes vom 8.
Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorerwähnten Artikels 14517 wird der Begriff "in Belgien" durch den Begriff "in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt. Absatz 2 ist ebenfalls auf Steuerpflichtige anwendbar, für die die Steuer gemäß Artikel 243 oder Artikel 243/1 berechnet wird, wobei: - wenn die Steuer gemäß Artikel 243 berechnet wird, die Anwendung der vorerwähnten Artikel 14517 bis 14520 nur für Beiträge beantragt werden kann, die in Ausführung eines Versicherungsvertrags gezahlt werden, der zudem den in Artikel 243 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Bedingungen entspricht, - wenn die Steuer gemäß Artikel 243/1 berechnet wird, die Anwendung der vorerwähnten Artikel 14517 bis 14520 nur beantragt werden kann, wenn die Hypothekenanleihe den in Artikel 243/1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen entspricht." 2. Paragraph 3 Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. der Steuerpflichtige: a) zwischen dem 1.Januar 2005 und dem 31. Dezember 2013 eine Hypothekenanleihe für Erwerb oder Erhaltung der einzigen Wohnung aufgenommen hat, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Wohnung eine andere in § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Anleihe bestand, die für den Abzug von Zinsen in Anwendung von Artikel 526 § 1, so wie er vor seiner Ersetzung durch Artikel 101 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen oder für das Bausparen in Betracht kam, oder b) einen individuellen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, der ausschließlich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine in Buchstabe a) erwähnte Anleihe dient,".3. In § 3 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "in dem eine in Buchstabe a) erwähnte Anleihe aufgenommen oder ein in Buchstabe b) erwähnter Vertrag abgeschlossen wurde" durch die Wörter "in dem eine in Nr.1 Buchstabe a) erwähnte Anleihe aufgenommen oder ein in Nr. 1 Buchstabe b) erwähnter Vertrag abgeschlossen wurde" ersetzt. Art. 62 - In Artikel 539 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "erwähnt in Artikel 14537 § 2 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "erwähnt in Artikel 14537" ersetzt.
Art. 63 - Artikel 104 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen wird aufgehoben.
Art. 64 - In Artikel 7 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Die Artikel 3 Buchstabe a) und 5 Buchstabe a) sind auf die ab dem 1.
Oktober 2014 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte anwendbar." Art. 65 - Artikel 102 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der in Titel III/1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, zur Abänderung der Regeln im Bereich der Steuer der Gebietsfremden und zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.In Nr. 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "2. In § 2 werden Absatz 1 und Absatz 2 wie folgt ersetzt:".
Art. 66 - Artikel 87 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der in Titel III/1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, zur Abänderung der Regeln im Bereich der Steuer der Gebietsfremden und zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten wird widerrufen.
Art. 67 - Die Artikel 94 und 95 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 werden widerrufen.
Art. 68 - Die Artikel 36 und 42 sind ab dem 1. April 2014 anwendbar.
Artikel 40 ist auf Steuerpflichtige anwendbar, die auf die Anwendung der Artikel 14537 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf Verträge, die in diesen Artikeln erwähnt sind und spätestens am 31. Dezember 2014 abgeschlossen wurden, Anspruch haben.
Die Artikel 41, 51 und 62 sind ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
Artikel 43 ist auf die ab dem 1. Januar 2015 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Die Artikel 44 und 45 treten ab dem Steuerjahr 2016 in Kraft.
Artikel 46 ist ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.
Artikel 54 ist ab dem 1. Januar 2016 anwendbar.
Die Artikel 55 und 56 sind auf Einkünfte anwendbar, die ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt zuerkannt oder ausgeschüttet werden.
Artikel 57 ist ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.
In Bezug auf die Ausnahme hinsichtlich der in Artikel 219quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten getrennten Steuer ist Artikel 58 ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.
Artikel 59 Nr. 1 ist ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
Die Artikel 60 und 63 sind ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
Artikel 61 ist ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.
Artikel 64 wird wirksam ab dem Tag der Veröffentlichung des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 im Belgischen Staatsblatt.
Abschnitt 5 - Landwirtschaftliche Beihilfen Art. 69 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt ersetzt: "28. Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen gezahlt werden im Hinblick auf Niederlassung, Existenzgründung und/oder Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen." Art. 70 - Artikel 171 Nr. 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt ersetzt: "4bis. zum Steuersatz von 12,5 Prozent Prämien und Zahlungen, die Landwirten im Rahmen der Stützungsregelungen "Direktzahlungen", die durch die europäischen Vorschriften im Agrarsektor eingeführt wurden, direkt zuerkannt werden,".
Art. 71 - Artikel 217 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt ersetzt: "4. auf 5 Prozent in Bezug auf Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen gezahlt werden im Hinblick auf Niederlassung, Existenzgründung und/oder Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen." Art. 72 - Artikel 230 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt ersetzt: "6. Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten, die in Artikel 227 Nr. 1 erwähnte Steuerpflichtige sind, im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen gezahlt werden im Hinblick auf Niederlassung, Existenzgründung und/oder Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen." Art. 73 - Artikel 246 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014, wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 wird der Steuersatz auf 5 Prozent festgelegt in Bezug auf Kapital- und Zinszuschüsse, die Landwirten, die in Artikel 227 Nr. 2 erwähnte Steuerpflichtige sind, im Rahmen von Beihilfen für die Landwirtschaft von den zuständigen regionalen Einrichtungen unter Beachtung der europäischen Vorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen gezahlt werden im Hinblick auf Niederlassung, Existenzgründung und/oder Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen." Art. 74 - Die Artikel 69 bis 73 sind ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.
Abschnitt 6 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 75 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 10.Dezember 2014 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs, 2. der Königliche Erlass vom 20.Januar 2015 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Berufssteuervorabzugs auf Leistungen im Rahmen des Pensionssparens, 3. der Königliche Erlass vom 23.August 2015 zur Abänderung der Anlage 3 des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Arbeitsbonus, 4. der Königliche Erlass vom 23.August 2015 zur Ausführung von Artikel 2 § 1 Nr. 13 Buchstabe b) Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches und des Erbschaftssteuergesetzbuches Art. 76 - [Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] Art. 77 - [Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches] Art. 78 - [Abänderung des Erbschaftssteuergesetzbuches] KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee Art. 79 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee wird Buchstabe b), abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wie folgt ersetzt: "b) Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke des KN-Codes 2202, ausgenommen Getränke auf der Grundlage von Milch, Soja oder Reis,".
Art. 80 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - Die Herstellung von Akzisenprodukten muss an Orten erfolgen, die als Akziseneinrichtungen anerkannt sind.
Empfang und Lagerung noch nicht besteuerter Waren müssen ebenfalls in Akziseneinrichtungen erfolgen.
Der Versand noch nicht besteuerter Waren muss ebenfalls von Akziseneinrichtungen aus erfolgen.
Eröffnung und Betrieb von Akziseneinrichtungen bedürfen der Zulassung des vom König beauftragten Beamten gemäß Modalitäten, die vom König festgelegt werden.
Der König bestimmt, welche Personen sich als Inhaber einer Akziseneinrichtung anerkennen lassen müssen, und die Bedingungen, denen sie unterliegen." Art. 81 - Artikel 25 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich können Akzisenprodukte unter den vom König festgelegten Bedingungen bei Eingang im Verfahren der Steueraussetzung an einen in Belgien befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung befördert werden, wenn dieser Ort vom Inhaber der Akziseneinrichtung angegeben wurde.
In diesem Fall bleibt dieser Inhaber der Akziseneinrichtung für die diesbezüglich auferlegten Formalitäten verantwortlich." Art. 82 - In Kapitel 7 desselben Gesetzes wird ein Artikel 35/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 35/3 - Nachdem der ursprünglich geschuldete Betrag der Akzisen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes beigetrieben worden ist, werden eventuell geschuldete zusätzliche Akzisen nur beigetrieben, sofern der beizutreibende Betrag - gegebenenfalls durch Zusammenrechnung verschiedener von ein und demselben Steuerpflichtigen geschuldeter Beträge - 10 EUR übersteigt." KAPITEL 4 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art. 83 - Artikel 371 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2007 und dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Das Volumen der Produkte, die dem in § 1 festgelegten Verpackungsbeitrag unterliegen, wird in Hektoliter und Liter ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Liters außer Acht gelassen werden.
Bei einem steuerpflichtigen Volumen von weniger als einem Liter werden Bruchteile eines Deziliters außer Acht gelassen." Art. 84 - In dasselbe ordentliche Gesetz wird ein Artikel 372bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 372bis - Erstattung oder Erlass vom Verpackungsbeitrag wird für Ethylalkohol und alkoholische Getränke in derselben Form und unter denselben Bedingungen gewährt, wie in den Artikeln 9 bis 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung erwähnt, und für alkoholfreie Getränke, wie in den Artikeln 16 bis 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee erwähnt." Art. 85 - In dasselbe ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 wird ein Artikel 372ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 372ter - Nachdem der ursprünglich geschuldete Betrag des Verpackungsbeitrags auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes beigetrieben worden ist, wird der eventuell geschuldete zusätzliche Verpackungsbeitrag nur beigetrieben, sofern der beizutreibende Betrag - gegebenenfalls durch Zusammenrechnung verschiedener von ein und demselben Steuerpflichtigen geschuldeter Beträge - 10 EUR übersteigt." KAPITEL 5 - Abänderungen des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 Art. 86 - Artikel 66 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012 wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "am Ende des letzten vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Geschäftsjahres" durch die Wörter "am Ende des letzten vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Besteuerungszeitraums" ersetzt. 2. Zwischen Absatz 5 und Absatz 6 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Besteht kein auf der Grundlage von Artikel 360 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an das Steuerjahr 2013 gebundener Besteuerungszeitraum, wird in Abweichung von Absatz 2 die getrennte Steuer von 1,75 Prozent in einem Mal und ohne Möglichkeit der Verteilung zusammen mit der Steuer für das Steuerjahr 2016 oder, in Ermangelung eines an das Steuerjahr 2016 gebundenen Besteuerungszeitraums, spätestens zusammen mit der Steuer für das Steuerjahr 2017 in die Heberolle eingetragen. Wenn ein Steuerpflichtiger sich für die Verteilung der in Absatz 1 erwähnten Steuer auf die drei Steuerjahre 2013, 2014 und 2015 entschieden hat und kein auf der Grundlage von Artikel 360 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 an das Steuerjahr 2014 oder an das Steuerjahr 2015 gebundener Besteuerungszeitraum besteht, ist in Abweichung von Absatz 4 der Restbetrag der nicht gezahlten Steuer von 0,60 Prozent des in Absatz 2 erwähnten Gesamtbetrags in einem Mal und zusammen mit der Steuer für das Steuerjahr 2016 oder, in Ermangelung eines an das Steuerjahr 2016 gebundenen Besteuerungszeitraums, spätestens zusammen mit der Steuer für das Steuerjahr 2017 zu entrichten.
Besteht infolge eines in Artikel 365 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Umstrukturierungsvorgangs kein auf der Grundlage von Artikel 360 desselben Gesetzbuches an das Steuerjahr 2013 gebundener Besteuerungszeitraum zu Lasten der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft oder der in Artikel 211 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnten belgischen Niederlassung, ist der Restbetrag der nicht gezahlten Steuer von 1,75 Prozent des in Absatz 2 erwähnten Gesamtbetrags von diesem Steuerpflichtigen in einem Mal und zusammen mit der Steuer für das Steuerjahr 2016 oder, in Ermangelung eines an das Steuerjahr 2016 gebundenen Besteuerungszeitraums, spätestens zusammen mit der Steuer für das Steuerjahr 2017 zu entrichten." TITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 1 - Reform des Statuts der Hypothekenbewahrer Abschnitt 1 - Reform des Statuts Art. 87 - In Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Revision der Hypothekenordnung wird der einleitende Satz von Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Zur Vermeidung sämtlichen Schadenersatzes an Dritte muss von Amts wegen bei der Übertragung Folgendes ins Register eingetragen werden:".
Art. 88 - In der Überschrift von Kapitel IX desselben Gesetzes werden die Wörter "der Hypothekenbewahrer" aufgehoben.
Art. 89 - Artikel 128 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 128 - Um zu vermeiden, dass die Parteien entschädigt werden müssen, darf auf keinen Fall versäumt werden, in die Register Urkunden zu übertragen, die dieser Formalität unterliegen, und Eintragungen vorzunehmen, die im Hypothekenamt beantragt worden sind.
Es entsteht auch ein Recht auf Entschädigung, wenn in den Bescheinigungen eine oder mehrere bestehende Eintragungen oder Übertragungen nicht vermerkt sind, es sei denn, der Fehler geht auf unzulängliche Angaben in dem Antrag auf Erhalt der Bescheinigung zurück, die dem Antragsteller zur Last gelegt werden können." Art. 90 - In Artikel 130 desselben Gesetzes werden die Wörter "Auf keinen Fall dürfen die Hypothekenbewahrer weder die Übertragungen oder Eintragungen noch das Ausstellen der Bescheinigungen verweigern oder verzögern;" durch die Wörter "Auf keinen Fall dürfen weder die Übertragungen oder Eintragungen noch das Ausstellen der Bescheinigungen verweigert oder verzögert werden;" ersetzt und wird das Wort "ihnen" aufgehoben.
Art. 91 - In Artikel 132 desselben Gesetzes werden die Wörter "; anderenfalls droht ihnen eine Geldbuße von 50 bis zu 1.000 EUR für die erste Übertretung. Bei Rückfall verdoppelt sich die Geldbuße und, je nach den Umständen, kann sogar die Absetzung ausgesprochen werden, das Ganze unbeschadet des Schadenersatzes an die Parteien, der vor der Geldbuße zu zahlen ist" aufgehoben.
Art. 92 - In Artikel 133 desselben Gesetzes werden die Wörter ", andernfalls drohen dem Hypothekenbewahrer eine Geldbuße von 500 bis zu 2.000 EUR sowie Schadenersatz an die Parteien, der auch vor der Geldbuße zu zahlen ist" aufgehoben.
Art. 93 - In Artikel 134 desselben Gesetzes werden die Wörter "auf eigene Kosten" durch die Wörter "ohne dass von den beteiligten Parteien eine Gebühr verlangt wird" ersetzt.
Art. 94 - Dasselbe Gesetz wird durch ein die Artikel 145 und 146 umfassendes Kapitel 13 mit folgender Überschrift ergänzt: "Kapitel 13 - Organisation des Hypothekenamtes".
Art. 95 - In Kapitel 13 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 94, wird ein Artikel 145 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 145 - Der öffentliche Dienst, durch den die Öffentlichkeit der Urkunden und Schriftstücke in einem Hypothekenamt gewährleistet wird, wird von den zu diesem Zweck innerhalb der Generalverwaltung Vermögensdokumentation des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen bestimmten Beamten erbracht." Art. 96 - In Kapitel 13 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 94, wird ein Artikel 146 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 146 - Für die Ausführung der hypothekarischen Formalitäten und für die Ausstellung der Bescheinigungen und Abschriften wird dem Staat eine Gebühr geschuldet.
Der König legt den Tarif dieser Gebühren und die näheren Regeln für ihre Anwendung fest." Art. 97 - Die Vertragsangestellten der Hypothekenbewahrer werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen unter Beibehaltung all ihrer Rechte und Pflichten, die aus dem Gesetz, einem Erlass mit Verordnungscharakter oder ihrem Arbeitsvertrag hervorgehen, übernommen.
Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen übernimmt ebenfalls die finanziellen Verpflichtungen der Hypothekenbewahrer ihren pensionierten Vertragsangestellten gegenüber und den Personen gegenüber, die aufgrund des Todes dieser Vertragsangestellten Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung haben.
Der König wird ermächtigt, die näheren Regeln festzulegen, durch die die Bestimmungen, die auf das Personal anwendbar sind, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt wird, auf die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Personalmitglieder angewandt werden können.
Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmung Art. 98 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 21.Ventôse des Jahres VII (11. März 1799) über die Einrichtung des Hypothekenamtes, abgeändert durch das Gesetz vom 16.
Dezember 1851, den Königlichen Erlass vom 15. Mai 1939, das Gesetz vom 9. August 1963, den Königlichen Erlass vom 20.Juli 2000 und das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002, 2. Artikel 16 des Gesetzes vom 24.Dezember 1906 zur Festlegung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1907, 3. das Gesetz vom 10.Juni 1922 über den Lohn der Hypothekenbewahrer, 4. das Dekret vom 18.-27. Mai 1791 über die Organisation der Registrierungsgebühren und anderer damit verbundener Gebühren, 5. das Gesetz vom 6.Messidor des Jahres VII (24. Juni 1799) über die Hypothekeneintragungen zu Lasten der Buchhalter im öffentlichen Bereich usw., 6. das Gutachten des Staatsrates vom 25.Februar 1808 über die Anwendung der Artikel 2098 und 2121 des Zivilgesetzbuches und des Gesetzes vom 5. September 1807 auf die Staatskasse.
Abschnitt 3 - Übergangsbestimmung Art. 99 - § 1 - Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Ventôse des Jahres VII (11. März 1799) über die Einrichtung des Hypothekenamtes bleibt noch während 10 Jahren anwendbar, was die Gültigkeit der Kaution nach Ausscheiden aus dem Amt betrifft. § 2 - Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Ventôse des Jahres VII (11. März 1799) über die Einrichtung des Hypothekenamtes bleibt ebenfalls noch während 10 Jahren anwendbar, was den Wohnsitz betrifft, wo die Verfolgung des Hypothekenbewahrers nach seinem Ausscheiden aus dem Amt eingeleitet werden kann. Abschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 100 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen Art. 101 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf thematische Volksanleihen] Art. 102 - In Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Gemäß Artikel 4" durch die Wörter "Gemäß den Artikeln 4 und 5" ersetzt.
Art. 103 - Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "aufgeteilt in Kassenbons, Termineinlagen und Interbankendarlehen" durch die Wörter "aufgeteilt in Kassenbons und Termineinlagen, und Betrag der Interbankendarlehen" ersetzt. 2. In Nr.1 werden die Wörter "Artikel 5" durch die Wörter "Artikel 6" ersetzt. 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.[Abänderung des niederländischen Textes] Art. 104 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass Finanzierungsmittel, die durch die Emission von Kassenbons oder die Eröffnung von Termineinlagen in Anwendung von Artikel 4 beschafft worden sind, gemäß den Artikeln 6, 7, 10 und 11 behandelt und verwendet worden sind" durch die Wörter "Wenn eine der in den Artikeln 4, 6, 7, 10 und 11 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten wird" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Der aufgrund der Anwendung des vorhergehenden Absatzes von den Kreditinstituten geschuldete Betrag stellt eine Steuerschuld dar. Festlegung, Einnahme und Beitreibung dieser Steuerschuld erfolgen gemäß den in Bezug auf den Mobiliensteuervorabzug anwendbaren Regeln und insbesondere gemäß den Regeln in Bezug auf Zahlungsart und Fälligkeit und den Bestimmungen von Titel VII des Einkommensteuergesetzbuches 1992, außer wenn davon abgewichen wird." 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für Einkünfte, die vor Ablauf des Jahres, in dem die gemäß Artikel 4 beschafften Finanzierungsmittel für die Finanzierung geeigneter Projekte oder die Gewährung eines Interbankendarlehens im Sinne von Artikel 6 verwendet werden müssen, zuerkannt werden, ist die Schuld in Bezug auf die zuerkannten Einkünfte frühestens am ersten Werktag des Monats nach Ablauf der in Artikel 10 bestimmten Frist zahlbar." 4. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "Die Sätze des Mobiliensteuervorabzugs und der Steuer der natürlichen Personen" durch die Wörter "Der Steuersatz des Mobiliensteuervorabzugs und der Satz der Steuer der natürlichen Personen" ersetzt. Art. 105 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass Finanzierungsmittel, die durch das Anbieten von Versicherungsverträgen in Anwendung von Artikel 5 beschafft worden sind, gemäß den Artikeln 7 und 11 § 1 behandelt und verwendet worden sind" durch die Wörter "Wenn eine der in den Artikeln 5, 10 und 11 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten wird" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird der Satz "Ihre Eintreibung erfolgt gemäß den auf die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte anwendbaren Regeln." durch den Satz "Ihre Festlegung, Einnahme und Beitreibung erfolgen gemäß den auf die jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte anwendbaren Regeln." ersetzt. 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Diese Steuerschuld ist spätestens am Zwanzigsten des Monats nach dem Monat zu begleichen, in dem festgestellt wird, dass die durch das Anbieten von Versicherungsverträgen in Anwendung von Artikel 5 beschafften Finanzierungsmittel nicht gemäß den Artikeln 10 und 11 behandelt und verwendet worden sind." KAPITEL 3 - Berichtigung des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 106 - In Artikel 202 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter "Artikel 170" durch die Wörter "Artikel 169" ersetzt.
Art. 107 - Artikel 106 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS