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Loi du 17 mai 2019
publié le 05 octobre 2020

Loi établissant une reconnaissance des aidants proches. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2020043190
pub.
05/10/2020
prom.
17/05/2019
ELI
eli/loi/2019/05/17/2020043190/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 MAI 2019. - Loi établissant une reconnaissance des aidants proches. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 28, 30, 32 et 33 de la loi du 17 mai 2019 établissant une reconnaissance des aidants proches (Moniteur belge du 2 juillet 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 17. MAI 2019 - Gesetz zur Anerkennung nahestehender Hilfspersonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern, wird wie folgt ersetzt: "Gesetz vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen". Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Absatz 1 wird das Wort "sehr" aufgehoben. 2. Nummer 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die Gewährung sozialer Anrechte an nahestehende Hilfspersonen die spezifischen Kategorien unterstützter Personen, die Wohnort- und die Anerkennungsbedingungen bestimmen." 3. Nummer 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die Ausführung von Nr.3 bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren Modalitäten". 4. Nummer 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die sozialen Anrechte, die nahestehenden Hilfspersonen gewährt werden, die Arten der Unterstützung und Hilfe und deren Modalitäten sowie die Berechnungsmodalitäten für den erforderlichen Zeitaufwand." Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Anerkennung und Gewährung sozialer Anrechte".

Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "Um anerkannt zu werden, müssen nahestehende Hilfspersonen gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: 1.ein affektives oder nachbarschaftliches Vertrauensverhältnis zu der unterstützten Person aufgebaut haben, 2. einen ständigen und tatsächlichen Wohnort in Belgien haben, 3.im Bevölkerungs- oder Fremdenregister im Sinne des Gesetzes vom 8.

August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingetragen sein." 2. In § 4 wird der Satz "Dieser Antrag muss jährlich erneuert werden." aufgehoben. 3. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3bis - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höchstanzahl Personen pro unterstützte Person festlegen, denen die Eigenschaft als nahestehende Hilfsperson zuerkannt werden kann.

Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die mit dieser Anerkennung verbundenen sozialen Anrechte und die Höchstanzahl Personen, die diese in Anspruch nehmen können, festlegen.

Die Anzahl nahestehender Hilfspersonen, die Anspruch auf ein soziales Anrecht erheben können, kann je nach zuerkanntem sozialem Anrecht variieren. § 2 - Der König legt das Verfahren fest, das auf den Anerkennungsantrag und auf den Antrag auf Erhalt des sozialen Anrechts anwendbar ist." Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: "oder der nahestehenden Hilfsperson".2. Im dritten Gedankenstrich wird das Wort "sehr" gestrichen.3. Der vierte Gedankenstrich wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "wenn die unterstützte Person während mehr als neunzig aufeinanderfolgenden Tagen dauerhaft in einer Wohnstruktur aufgenommen wird,". Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein neues Kapitel 3/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Ausführungsbestimmungen".

Art. 9 - In Kapitel 3/1 wird ein neuer Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Begriffsbestimmungen".

Art. 10 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. soziale Anrechte: Entschädigung oder Hilferegelung, die einer Person gewährt wird, die die Bedingungen des vorliegenden Gesetzes erfüllt, insofern dieses soziale Anrecht im Gesetz, im Dekret, in der in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel oder in der Gemeindeverordnung in Form einer Beihilfe, Unterstützung oder Prämie vorgesehen wird, 2.nahestehende Hilfsperson: Person, die der unterstützten Person entweder kontinuierliche oder regelmäßige Hilfe und Unterstützung gewährt." Art. 11 - In Kapitel 3/1 desselben Gesetzes wird ein neuer Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Allgemeine Anerkennung".

Art. 12 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein neuer Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Bedingungen für die Anerkennung als unterstützte Person und Wohnortbedingung".

Art. 13 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/2 - Die unterstützte Person muss ihren Hauptwohnort in Belgien haben." Art. 14 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein neuer Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Verfahren zur Anerkennung der Eigenschaft als nahestehende Hilfsperson".

Art. 15 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/3 - Mit Zustimmung der unterstützten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters reicht die nahestehende Hilfsperson bei ihrer Krankenkasse mittels einer ehrenwörtlichen Erklärung einen Antrag auf Anerkennung ein." Art. 16 - In Kapitel 3/1 desselben Gesetzes wird ein neuer Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Anerkennung für die Gewährung von sozialen Anrechten".

Art. 17 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein neuer Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Bedingungen für die Anerkennung als unterstützte Person und Wohnortbedingung".

Art. 18 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/4 - Als unterstützte Person wird die Person anerkannt, die mindestens 21 Jahre alt ist und für die der Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe festgelegt wird.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Beurteilung erfolgt durch die Generaldirektion Personen mit Behinderung des FÖD Soziale Sicherheit, Medex oder den Vertrauensarzt bei der Krankenkasse.

Bei Personen mit einem Grad ständiger Selbständigkeit von 12 Punkten oder mehr gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe wird die Anerkennung jedes Jahr automatisch erneuert; Personen mit einem evolutiven Selbständigkeitsgrad lassen diesen jährlich feststellen. Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Ärzte stellen fest, ob der Zustand dauerhaft ist oder nicht.

Der Berechtigte einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder einer Eingliederungsbeihilfe oder einer Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die im Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnt sind, für den der Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt automatisch ohne neue Beurteilung als unterstützte Person.

Der Berechtigte der im Dekret vom 24. Juni 2016 "houdende de Vlaamse sociale bescherming" (in Bezug auf den flämischen Sozialschutz) erwähnten Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, für den der Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß dem Erlass der Flämischen Regierung vom 14. Oktober 2016 "houdende de uitvoering van het decreet van 24 juni 2016 houdende de Vlaamse sociale bescherming" (zur Ausführung des Dekrets vom 24 Juni 2016 in Bezug auf den flämischen Sozialschutz), gilt automatisch ohne neue Beurteilung als unterstützte Person.

Der Berechtigte der Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson im Sinne von Artikel 215bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, für den der Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt ebenso automatisch ohne neue Beurteilung als unterstützte Person.

Der Berechtigte der Zulage bei schwerwiegender Behinderung im Sinne der Artikel 134 bis 138 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, für den der Selbständigkeitsgrad auf mindestens 12 Punkte festgelegt wurde gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe, gilt ebenso automatisch ohne neue Beurteilung als unterstütze Person." Art. 19 - In Kapitel 3/1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 desselben Gesetzes wird ein Artikel 4/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/5 - Als unterstützte Person wird die Person unter 21 Jahren anerkannt, die bei der gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. März 2003 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 88 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 durchgeführten Beurteilung folgende Punkte erreicht: ? mindestens 12 Punkte, ? oder mindestens 6 der 18 Punkte im dritten Pfeiler, durch den die Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld eines Kindes gemessen werden.

Als unterstützte Person gilt automatisch ohne Beurteilung der Berechtigte von erhöhten Kinderzulagen, gewährt auf der Grundlage der Artikel 47 § 2, 56septies § 2 und 63 § 2 des Allgemeinen Familienbeihilfengesetzes vom 19. Dezember 1939, der bei der gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. März 2003 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 88 des Programmgesetzes (I) vom 24.

Dezember 2002 durchgeführten Beurteilung folgende Punkte erreicht hat: ? mindestens 12 Punkte, ? oder mindestens 6 der 18 Punkte im dritten Pfeiler, durch den die Auswirkungen der Erkrankung auf das familiäre Umfeld des Kindes gemessen werden.

Als unterstützte Person gilt ebenfalls automatisch ohne neue Beurteilung der Berechtigte von erhöhten Kinderzulagen, der bei der gemäß dem Königlichen Erlass vom 3. Mai 1991 zur Ausführung der Artikel 47, 56septies und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger und des Artikels 96 des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen durchgeführten Beurteilung eine körperliche oder geistige Unfähigkeit von mehr als 80 Prozent mit einem Selbständigkeitsgrad von 7 bis 9 Punkten aufweist." Art. 20 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Das vorliegende Gesetz wird evaluiert. Diese Evaluation wird den Gesetzgebenden Kammern vor dem 31. Dezember 2021 vorgelegt." KAPITEL 3 - Abänderungen des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen im Hinblick auf die Einführung eines Anspruchs auf Urlaub für anerkannte nahestehende Hilfspersonen Art. 21 - In Artikel 99 Absatz 7 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Februar 1998, werden die Wörter "der Artikel 100, 100bis, 102 und 102bis des vorliegenden Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel 100, 100bis, 100ter, 102, 102bis und 102ter des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 100ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird wie folgt wieder aufgenommen: "Art. 100ter - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der als nahestehende Hilfsperson einer pflegebedürftigen Person anerkannt ist, hat Anrecht auf die vollständige Aussetzung seines Arbeitsvertrags. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter anerkannter nahestehender Hilfsperson die Person, deren Eigenschaft als nahestehende Hilfsperson aufgrund von Kapitel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen, die sich um sehr pflegebedürftige Menschen kümmern, zuerkannt ist. § 3 - Der Zeitraum, während dessen der Arbeitnehmer die Erfüllung seines Arbeitsvertrags aussetzen kann, wird auf einen Monat pro pflegebedürftige Person, die in § 1 erwähnt ist, festgelegt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Dauer dieses Zeitraums bis zu höchstens sechs Monaten verlängern und zu diesem Zweck die anderen Bedingungen und Modalitäten bestimmen.

Das Recht auf eine vollständige Aussetzung beträgt höchstens sechs Monate während der vollständigen Berufslaufbahn. § 4 - Der Arbeitnehmer, der dieses Recht ausüben möchte, muss den Arbeitgeber davon schriftlich in Kenntnis setzen. Diese Notifizierung muss mindestens sieben Tage vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Aussetzung seines Arbeitsvertrags wirksam wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich eine andere Frist.

Diese Notifizierung kann durch Aushändigung eines Dokuments an den Arbeitgeber erfolgen, wobei dieser ein Duplikat zur Empfangsbestätigung unterzeichnet, oder anhand eines Einschreibens, von dem davon ausgegangen wird, dass es am dritten Werktag nach Postaufgabe zugestellt worden ist.

In diesem Dokument muss der Arbeitnehmer den Zeitraum, während dessen er die Erfüllung seines Arbeitsvertrags aussetzt, angeben und den Nachweis der Anerkennung seiner Eigenschaft als nahestehende Hilfsperson der in § 1 erwähnten pflegebedürftigen Person beifügen. § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die anderen Bedingungen und Modalitäten für die Anerkennung und die Ausübung dieses Rechts bestimmen. § 6 - Dem Arbeitnehmer, der die Erfüllung seines Arbeitsvertrags aufgrund des vorliegenden Artikels vollständig aussetzt, wird eine Zulage gewährt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Zulagen sowie die anderen Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser Zulagen bestimmen.

In Ermangelung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Erlasses werden dieselben Beträge, Bedingungen und Regeln für die Gewährung der Zulagen angewandt wie diejenigen, die für die Zulagen im Fall einer vollständigen Aussetzung des Arbeitsvertrags zur Betreuung oder Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einführung eines Rechtes auf Laufbahnunterbrechung zur Unterstützung oder Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds gelten." Art. 23 - Artikel 101 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "und 100bis" werden durch die Wörter ", 100bis und 100ter" ersetzt.2. Die Wörter "und 102bis" werden durch die Wörter ", 102bis und 102ter" ersetzt. Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 102ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 102ter - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der als Hilfsperson einer pflegebedürftigen Person anerkannt ist, hat ein Anrecht darauf, seine Vollzeitarbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte zu verkürzen, gemäß den in Artikel 100ter §§ 2 bis 5 vorgesehenen Bedingungen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist darauf zu achten, dass der in Artikel 100ter § 3 vorgesehene Aussetzungszeitraum von einem Monat zwei Monaten verkürzter Arbeitsleistungen entspricht.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist darauf zu achten, dass der in Artikel 100ter § 3 Absatz 3 vorgesehene maximale Aussetzungszeitraum von sechs Monaten zwölf Monaten verkürzter Arbeitsleistungen entspricht. § 2 - Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen Teilzeitarbeitnehmer, die als nahestehende Hilfsperson einer pflegebedürftigen Person anerkannt sind, Anrecht auf eine Verkürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte der normalen Arbeitszeit einer Vollzeitstelle haben. § 3 - Während der Ausübung des Rechts auf eine in § 1 erwähnte Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in einer Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgehalten wird.

Unbeschadet des Artikels 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge kann der Arbeitnehmer im Rahmen einer in § 1 erwähnten Verkürzung der Arbeitsleistungen im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber beschließen, die Verkürzung seiner Arbeitsleistungen über den vereinbarten Zeitraum zu verteilen. Diese Verteilung ist möglich, sofern die verkürzten Arbeitsleistungen durchschnittlich der gemäß den Rechtsvorschriften und Ausführungserlassen erlaubten Verkürzung der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. § 4 - Dem Arbeitnehmer, der in Anwendung des vorliegenden Artikels seine Arbeitsleistungen um ein Fünftel oder um die Hälfte verkürzt, wird eine Zulage gewährt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag der Zulagen sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser Zulagen bestimmen.

In Ermangelung des in vorhergehendem Absatz erwähnten Erlasses werden dieselben Beträge, Bedingungen und Regeln für die Gewährung der Zulagen angewandt wie diejenigen, die für die Zulagen im Fall einer Verkürzung der Arbeitsleistungen zur Betreuung oder Pflegeversorgung eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einführung eines Rechtes auf Laufbahnunterbrechung zur Unterstützung oder Pflege eines schwer kranken Haushalts- oder Familienmitglieds gelten." Art. 25 - In Artikel 103 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1995, werden die Wörter "gemäß Artikel 102 und Artikel 102bis" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 102, 102bis und 102ter" ersetzt.

Art. 26 - In Artikel 104 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "die Anwendung der Artikel 100 und 102 und des Unterabschnitts 3bis" durch die Wörter "die Anwendung der Artikel 100, 100ter, 102, 102ter und des Unterabschnitts 3bis" ersetzt.

Art. 27 - In Artikel 106bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, werden die Wörter "100 und 100bis" durch die Wörter "100, 100bis und 100ter" ersetzt.

Art. 28 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels finden ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Anwendung auf die an den Arbeitgeber gerichteten schriftlichen Notifizierungen. (...) KAPITEL 5 - Entschädigungsversicherung Artikel 1. In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 2018, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Arbeit als nahestehende Hilfsperson im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die Anerkennung nahestehender Hilfspersonen wird nicht als Tätigkeit angesehen, sofern der Vertrauensarzt vor der Ausübung dieser Arbeit feststellt, dass diese Tätigkeiten mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden vereinbar sind." (...) Art. 2 - Der König kann die durch Artikel 18 abgeänderte Bestimmung aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.

KAPITEL 6 - Inkrafttreten Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und des Asyls und der Migration Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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