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Loi du 17 juillet 2015
publié le 15 juillet 2016

Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2016000410
pub.
15/07/2016
prom.
17/07/2015
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eli/loi/2015/07/17/2016000410/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


17 JUILLET 2015. - Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juillet 2015 portant des dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 17 août 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. 17. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Deutsche Übersetzung Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 17. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 1 - LIKIV KAPITEL 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 Art. 2 - Artikel 137 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird mit 30. Juni 2015 wirksam.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Art. 4 - In Artikel 96 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden die Bestimmungen unter den Buchstaben c) und d), durch die in Artikel 53 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die Paragraphen 1/2 und 1/3 eingefügt werden, aufgehoben.

Art. 5 - Vorliegendes Kapitel wird mit 30. Juni 2015 wirksam.

KAPITEL 3 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 1 - Begünstigte der Gesundheitspflegepflichtversicherung Art. 6 - Artikel 32 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6ter wird wie folgt ersetzt: "6ter.Selbständige, die die Sozialversicherung bei Konkurs, damit gleichgesetzten Situationen oder Zwangseinstellung, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs, damit gleichgesetzten Situationen oder Zwangseinstellung vorgesehen, während höchstens vier Quartalen beziehen.

Was die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Selbstständigen betrifft, beginnt dieser Zeitraum von vier Quartalen am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Einstellung der selbständigen Tätigkeit im Sinne von Artikel 1bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses,". 2. In Nr.22 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 5" durch die Wörter "Artikel 5 und 5/1" ersetzt. 3. In Nr.22 Absatz 2 werden die Wörter "oder die in Anwendung eines in Ausführung von Artikel 33 § 1 Absatz 1 ergangenen Erlasses die Eigenschaft als Berechtigter oder als Person zu Lasten geltend machen können" aufgehoben.

Abschnitt 2 - Schließen von Abkommen mit dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit Art. 7 - Artikel 22 Nr. 20 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) um im Rahmen der Referenzlabore für klinische Biologie die gezielte Diagnose und die Überwachung seltener Krankheiten zu gewährleisten." Abschnitt 3 - Humangenetik Art. 8 - Im selben Gesetz wird Titel III Kapitel V Abschnitt VIII, der Artikel 59 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wie folgt ersetzt: "Abschnitt VIII - Leistungen der klinischen Biologie, der pathologischen Anatomie und der Humangenetik zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten und der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten Art. 59 - Der Allgemeine Rat legt jährlich, spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Anwendung, nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und des Versicherungsausschusses, die globalen Finanzmittelhaushalte für das gesamte Königreich fest: 1. für Leistungen der klinischen Biologie, so wie der Allgemeine Rat sie festgelegt hat, 2.für Leistungen der pathologischen Anatomie, so wie der Allgemeine Rat sie festgelegt hat, 3. für Leistungen der Humangenetik, so wie der Allgemeine Rat sie festgelegt hat. Der Allgemeine Rat legt ebenfalls die Aufteilung dieser Haushalte fest, je nachdem ob die vorerwähnten Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten oder der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten erbracht werden.

Die pro Tageskrankenhausaufenthalt zu zahlenden Pauschalhonorare gehören zum Haushalt der Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten." Abschnitt 4 - Verfügbarkeitshonorare Art. 9 - In Artikel 36quinquies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden zwischen dem Wort "Ärzten," und den Wörtern "die sich an organisierten Bereitschaftsdiensten beteiligen" die Wörter "Apothekern und Lizentiaten der Wissenschaften - vom Minister der Volksgesundheit zugelassen, um Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen -" eingefügt.

Abschnitt 5 - Vereinbarungen online beitreten Art. 10 - In Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird § 5 aufgehoben.

Abschnitt 6 - Experimenteller Charakter der besonderen Modelle der Verschreibung, Erbringung oder Bezahlung von Gesundheitspflege Art. 11 - In Artikel 56 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. eine Beteiligung bewilligen für besondere Modelle der Verschreibung, Erbringung oder Bezahlung von Gesundheitspflege mit experimentellem Charakter,".

Abschnitt 7 - Pflegehelfer Art. 12 - In Artikel 2 Buchstabe n) desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 10. April 2014, wird zwischen den Wörtern "heilhilfsberufliche Mitarbeiter," und dem Wort "Pflegeanstalten" das Wort "Pflegehelfer," eingefügt.

Art. 13 - In Artikel 56 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird § 5 aufgehoben.

Abschnitt 8 - Tariffestsetzungsämter Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 165/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 165/1 - Wird die Beteiligung der Versicherungsträger an den Kosten der Gesundheitsleistungen, die in Artikel 165 erwähnten ausgenommen, den Begünstigten nicht unmittelbar von diesen Versicherungsträgern erstattet, können alle Tariffestsetzungsverrichtungen und alle Zahlungen der Versicherungsträger für diese Leistungen über Tariffestsetzungsämter erfolgen, die vom Minister zugelassen werden.

Der König bestimmt die Kriterien für die Zulassung dieser Tariffestsetzungsämter.

Diese Ämter sind ermächtigt, unter den vom König bestimmten Bedingungen von den Pflegeerbringern eine Beteiligung an den Tarifierungskosten zu verlangen.

Die Pflegeerbringer können sich einem Tariffestsetzungsamt ihrer Wahl anschließen.

Der König kann Regeln festlegen in Bezug auf: 1. diesen Beitritt, unter anderem in Bezug auf die Aufkündigung des Beitritts seitens des Tariffestsetzungsamtes und die Rücknahme des Beitritts seitens des Angeschlossenen, 2.die Weitervergabe der Tarifierung an Subunternehmen.

Der König bestimmt die Sicherheitsvorkehrungen, die alle betreffenden Parteien bei der Erfassung, Übermittlung und Bearbeitung der Daten gemäß den vorerwähnten Zwecken einhalten müssen." Abschnitt 9 - Fakturierbarer Höchstbetrag Art. 15 - In Artikel 37novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3.

Juni 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 29. März 2012, werden die Wörter "auf der Grundlage der körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent eines Kindes bewilligt wird oder" durch die Wörter "bewilligt wird," ersetzt. Art. 16 - Artikel 15 wird wirksam mit 1. Januar 2014.

Abschnitt 10 - Klinische Biologie oder bildgebendes Diagnoseverfahren - Erneute Aufnahme Art. 17 - In Artikel 56quinquies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird zwischen den Wörtern "ihres Wertes gekürzt." und den Wörtern "Diese gekürzten Pauschalbeteiligungen" folgender Satz eingefügt: "Der im ersten Satz erwähnte Prozentsatz wird jedoch von 82 auf 67 Prozent herabgesetzt für die Pauschalbeteiligungen, die pro Aufnahme für Leistungen der klinischen Biologie oder des bildgebenden Diagnoseverfahrens berechnet werden." Art. 18 - Artikel 17 tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Abschnitt 11 - Lebendspender Art. 19 - In Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird ein § 16quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 16quater - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm bestimmten Bedingungen den Eigenanteil für Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Lebendspendern erbracht werden, ganz oder teilweise streichen." Abschnitt 12 - Drittzahlerregelung Art. 20 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden fünf Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Rahmen der Drittzahlerregelung und unbeschadet der aufgrund von Artikel 320 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Verpflichtungen werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen ersetzt durch eine Datenübermittlung des Pflegeerbringers an die Versicherungsträger anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß den vom Versicherungsausschuss bestimmten administrativen Modalitäten. Der König legt das Datum fest, ab dem für eine Kategorie von Pflegeerbringern im Rahmen der Drittzahlerregelung die Übermittlung von Daten an die Versicherungsträger anhand eines elektronischen Netzwerks anwendbar ist.

Ab dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum verfügt der Pflegeerbringer über eine Frist von zwei Jahren, um die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung zu erfüllen.

Absatz 1 bleibt im Rahmen der Drittzahlerregelung anwendbar: 1. vor dem aufgrund von Absatz 3 festgelegten Datum, 2.während des in Absatz 4 erwähnten Zeitraums, solange der Pflegeerbringer die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllt hat.

In Abweichung von den Absätzen 3 und 4 gilt die in Absatz 2 erwähnte Verpflichtung ab dem 1. Juli 2015 für Krankenpflegefachkräfte." b) Absatz 2, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: "Versicherungsträger dürfen keine Erstattung gewähren, wenn ihnen die Pflege- oder Lieferbescheinigung, die als solche geltende Unterlage beziehungsweise die in Absatz 2 erwähnten Daten nicht übermittelt werden." c) In Absatz 3, der Absatz 8 wird, werden die Wörter "diese Unterlagen sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festgelegten Frist auszuhändigen" durch die Wörter "diese Unterlagen oder Daten sobald wie möglich und spätestens binnen einer vom König festzulegenden Frist auszuhändigen beziehungsweise zu übermitteln" ersetzt.d) Absatz 8, der Absatz 13 wird, wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen dem Satz "Jedes Abkommen, das von den Regelungen abweicht, die vom König in Ausführung der vorliegenden Bestimmung erlassen werden, ist nichtig." und dem Satz "Der König kann unter Vorbehalt der Fälle, in denen die Anwendung der Drittzahlerregelung obligatorisch ist, ebenfalls die Bedingungen und Modalitäten festlegen, gemäß denen einzelnen Pflegeerbringern die Anwendung der Drittzahlerregelung verboten wird." wird der Satz "Im Rahmen der Drittzahlerregelung legt der Versicherungsausschuss die administrativen Modalitäten mit Bezug auf die Übermittlung der in Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen an die Versicherungsträger fest." eingefügt. 2. Die Wörter "bestimmt die Modalitäten dieser Überprüfung und" werden aufgehoben.e) Absatz 9, der Absatz 14 wird, wird wie folgt ersetzt: "Ab dem 1.Juli 2015 ist die Anwendung der Drittzahlerregelung für Begünstigte der in Artikel 37 § 19 erwähnten erhöhten Beteiligung der Versicherung für die vom König bestimmten Gesundheitsleistungen, die vom Allgemeinmediziner erbracht werden, obligatorisch, entweder: 1. auf der Grundlage eines Vorschlags der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, die über seine Weiterleitung an den Versicherungsausschuss entscheidet, 2.auf der Grundlage des von der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen auf Ersuchen des Ministers unterbreiteten Vorschlags; diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss übermittelt, oder 3. auf der Grundlage des Vorschlags des Ministers." f) In Absatz 10, der Absatz 15 wird, wird die Zahl "9" jedes Mal durch die Zahl "14" ersetzt.g) Absatz 11, der Absatz 16 wird, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 14 erwähnte Verpflichtung auf andere Kategorien von Begünstigten ausdehnen. Der Dienst für Gesundheitspflege des Instituts analysiert ein Jahr nach der verpflichtenden Anwendung der in Absatz 14 vorgesehenen Drittzahlerregelung die Elemente, die die Versicherungsträger in Bezug auf diese Anwendung mitteilen. Der Dienst bestimmt die zu übermittelnden Daten sowie die Modalitäten dieser Mitteilung." h) In Absatz 14, der Absatz 20 wird, wird die Ziffer "13" durch die Ziffer "19" ersetzt. Art. 21 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Abschnitt 13 - Finanzielle Transparenz der Gesundheitspflege Art. 22 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1/1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die in den Abkommen und Vereinbarungen" und den Wörtern "festgelegt sind," die Wörter "oder durch getrennten Beschluss der Abkommens- und Vereinbarungskommissionen" eingefügt.b) In § 1/1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das Datum des Inkrafttretens der in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse wird von der betreffenden Kommission bestimmt.Diese Beschlüsse werden in Form einer Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und bleiben anwendbar bis ein abändernder Beschluss gefasst wird." c) Ein § 1/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1/2 - Die Pflegeerbringer sind verpflichtet, dem Begünstigten einen Beleg auszuhändigen über die erbrachten Leistungen, die Anlass zu einer Beteiligung der Pflichtversicherung geben, sowie über die Leistungen, die keinen Anlass zu einer Beteiligung geben, wenn diese Leistungen zusammen mit Leistungen erbracht werden, die Anlass zu einer Beteiligung geben: 1.wenn der Pflegeerbringer dem Begünstigten neben Beträgen für Leistungen, die Anlass zu einer Beteiligung der Pflichtversicherung geben, Beträge für Leistungen in Rechnung stellt, die keinen Anlass zu einer Beteiligung der Pflichtversicherung geben, 2. wenn die Pflege- oder Lieferbescheinigung oder die als solche geltende Unterlage, die in § 1 Absatz 1 erwähnt ist, durch eine vom Pflegeerbringer vorgenommene elektronische Übermittlung der Daten an den Versicherungsträger des Begünstigten ersetzt wird. Der vom Begünstigten für die in Absatz 1 erwähnten Leistungen zu zahlende Gesamtbetrag, einschließlich der geleisteten Vorschüsse, sind auf dem Beleg vermerkt.

Wird dem Begünstigten eine Pflege- oder Lieferbescheinigung oder eine in § 1 Absatz 1 erwähnte als solche geltende Unterlage, die alle erstattungsfähigen Leistungen ausführlich angibt, ausgestellt, umfasst der Beleg: - für alle erstattungsfähigen Leistungen: den zu zahlenden Gesamtbetrag einschließlich möglicher Zuschläge, - neben jeder nichterstattungsfähigen Leistung, die mit einer entsprechenden Bezeichnung angegeben wird: ihren Betrag.

Wird dem Begünstigten keine Pflege- oder Lieferbescheinigung oder keine in § 1 Absatz 1 erwähnte als solche geltende Unterlage, die alle erstattungsfähigen Leistungen ausführlich angibt, ausgestellt, umfasst der Beleg: - getrennt, neben jeder erstattungsfähigen Leistung, in der in § 1 Absatz 1 erwähnten Form, außer wenn diese Leistungen gemäß den aufgrund von Absatz 6 Nr. 4 gefassten Beschlüssen gruppiert sind: den vom Begünstigten aufgrund der Tarife gezahlten Betrag, den vom Begünstigten als Zuschlag gezahlten Betrag und, gegebenenfalls, die dem Versicherungsträger unmittelbar in Rechnung gestellte Beteiligung, - neben jeder nichterstattungsfähigen Leistung, die mit einer entsprechenden Bezeichnung angegeben wird: ihren Betrag.

Auf Ersuchen des Begünstigten wird auf dem Beleg für die Gesundheitsleistungen und die in Artikel 33 § 1 Absatz 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel erwähnten Hilfsmittel, die von der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission bestimmt werden, der Kaufbetrag der vom Pflegeerbringer gelieferten Hilfsmittel vermerkt, wenn diese Anlass zu einer Beteiligung der Pflichtversicherung geben oder Teil einer Gesundheitsleistung sind, die Anlass zu einer solchen Beteiligung gibt.

Auf Vorschlag der zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission oder in Ermangelung eines Vorschlags, wenn die Kommission dem Vorschlagsantrag des Versicherungsausschusses nicht innerhalb eines Monats nachkommt, nach Stellungnahme dieser Kommission, die als günstig gilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats erteilt worden ist, kann der Versicherungsausschuss im Wege einer in Artikel 22 Nr. 11 erwähnten Regelung für jede Kategorie von Pflegeerbringern Folgendes festlegen: 1. die anderen Angaben, die auf dem Beleg vermerkt werden, 2.die Modalitäten, gemäß denen der Beleg dem Begünstigten ausgehändigt wird, 3. den Zeitpunkt, zu dem der Beleg dem Begünstigten ausgehändigt wird, wenn dies nicht der Zeitpunkt ist, zu dem die Leistung erbracht wird, 4.Modalitäten für die Gruppierung ähnlicher Leistungen auf dem Beleg, 5. ein Belegsmuster sowie die Fälle, in denen das Muster verwendet werden muss. Die Verpflichtung, einen Beleg auszustellen, entfällt, wenn eine Rechnung gemäß den Absätzen 2 bis 6 Nr. 1 bis 4 ausgestellt wird." d) Paragraph 1/4 wird zu § 1/3 umnummeriert. Art. 23 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

Abschnitt 14 - Verwaltungstechnische Kontrolle Art. 24 - In Artikel 166 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, wird § 1 durch die Buchstaben j) und k) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "j) eine Geldbuße von 250 EUR pro Antrag des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle, entweder wenn die Daten auf den in Artikel 138 erwähnten Listen nicht mit der authentischen Quelle übereinstimmen oder nicht die erforderlichen Informationen für die vollständige Identifizierung der Leistungen, der Pflegeerbringer, die die Leistungen verschrieben, erbracht oder abgegeben haben, und der Begünstigten sowie nicht die laufende Nummer der Arzneimittelverschreibung enthalten oder wenn keine Beglaubigung durch einen gemäß Artikel 138 Absatz 2 zugelassenen Bevollmächtigten erfolgt ist, k) eine Geldbuße von 125 EUR pro Versicherten oder pro Pflegeerbringer, wenn der Versicherungsträger es infolge eines Fehlers, eines Irrtums oder einer Nachlässigkeit versäumt hat, eine durch vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse und -verordnungen vorgesehene Leistung zu zahlen, oder einen Betrag gezahlt hat, der unter dem tatsächlich geschuldeten Betrag liegt." Abschnitt 15 - Medizinische Kontrolle Art. 25 - In Artikel 145 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006, wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.

Art. 26 - Artikel 156 § 1 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.März 2012 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die geschuldeten Summen sind binnen dreißig Tagen ab der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse zu zahlen.Bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist tragen die noch geschuldeten Summen von Rechts wegen nach Ablauf dieser Frist Zinsen, die dem gesetzlichen Zinssatz in Sozialsachen entsprechen, so wie in Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1865 über das verzinsliche Darlehen vorgesehen." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt. Art. 27 - In Artikel 206bis § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 10.

April 2014, werden die Wörter "Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung" durch die Wörter "Generalverwaltung Vermögensdokumentation" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 139 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 und bis der König die Ihm durch Absatz 2 erteilte Befugnis ausübt, besteht der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle aus: einem zentralen Dienst, höchstens zehn regionalen Dienststellen, deren Amtsbereich mit dem Gebiet der Provinz übereinstimmt, deren Namen sie tragen (Antwerpen, Limburg, Namur, Luxemburg, Lüttich, Ostflandern, Westflandern, Hennegau, Flämisch-Brabant und Wallonisch-Brabant), und einer Dienststelle für die Region Brüssel-Hauptstadt." Abschnitt 16 - Fonds für medizinische Unfälle Art. 29 - In Artikel 137quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2013, wird das Wort "Generaldirektor" jeweils durch das Wort "Generalberater" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 177 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 24.

Dezember 2002 und 19. März 2013, werden die Wörter "ein Generaldirektor des Fonds für medizinische Unfälle" durch die Wörter "ein Generalberater des Fonds für medizinische Unfälle" ersetzt.

Art. 31 - Artikel 182 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 14.Januar 2002 und 19. März 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter "Generaldirektor des Fonds für medizinische Unfälle" durch die Wörter "Generalberater des Fonds für medizinische Unfälle" ersetzt.2. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "Generaldirektor" durch das Wort "Generalberater" ersetzt. 3. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der vorerwähnte Generalberater des Fonds für medizinische Unfälle verhindert, werden seine Befugnisse von einem vom Allgemeinen Ausschuss bestimmten Beamten ausgeübt." Abschnitt 17 - Sozialstatut der Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Apotheker, Logopäden und Heilgymnasten und andere Vorteile, die bestimmten Ärzten bewilligt werden können Art. 32 - Artikel 54 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Vertrauensärzte, Ärzte-Direktoren bei den Versicherungsträgern und Ärzte, die mit Kontrollaufgaben beauftragt sind oder ihr Amt für eine öffentliche Einrichtung des Föderalstaates oder eines föderierten Teilgebietes, Pflegeeinrichtungen ausgenommen, ausüben, sind in jedem Fall von diesen sozialen Vorteilen ausgeschlossen." KAPITEL 4 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 Art. 33 - Artikel 245 des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 2 wird die Zahl "138.412,35" durch die Zahl "513.412,35" ersetzt. b) In § 4 werden die Wörter "und seltenen Erkrankungen," durch die Wörter ", seltenen Erkrankungen, Patientenvereinigungen und Selbsthilfegruppen, für die Förderung der Gesundheitskompetenz, für die Bereitstellung leicht zugänglicher Informationen sowie für die Unterstützung ihrer Repräsentationsaufgaben," ersetzt.c) Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: " § 8 - Die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Beträge, die die in Artikel 245 § 1 Nr.1 und 2 erwähnten Vereinigungen beziehen und die für das Jahr 2015 festgelegt sind, werden am 1. Januar eines jeden Jahres angepasst an die Entwicklung des Gesundheitsindexes zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des vorhergehenden Jahres, wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8.

Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung.

Was die Beträge betrifft, die die VoG "Rare Diseases Organisation Belgium" beziehen wird, werden die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Beträge, die für das Jahr 2013 festgelegt sind, am 1. Januar eines jeden Jahres angepasst an die Entwicklung des Gesundheitsindexes zwischen dem 30. Juni des vorletzten Jahres und dem 30. Juni des vorhergehenden Jahres, wie erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1997 zur Festlegung der Anwendungsmodalitäten für die Indexierung der Leistungen in der Gesundheitspflegepflichtversicherungsregelung." Art. 34 - Artikel 33 wird wirksam mit 1. Januar 2015.

TITEL 2 - KAK KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Abschnitt 1 - Rückwirkende Mitgliedschaft Art. 35 - Artikel 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird das Wort "Mitgliedschaftsantrags" durch das Wort "Einschreibungsantrags" ersetzt. 2. Zwischen Nr.1 und Nr. 2 wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "1/1. für eine Person, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse in der Eigenschaft als Berechtigter angeschlossen war und sich bei einer anderen Krankenkasse als Person zu Lasten einträgt, am ersten Tag des Monats nach Unterzeichnung des Einschreibungsantrags,".

Art. 36 - In Artikel 3ter Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 26.

März 2007, werden die Wörter "in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall" durch die Wörter "in den in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 1/1 erwähnten Fällen" ersetzt.

Abschnitt 2 - Billigung durch den Verwaltungsrat des Landesverbands von neuen seitens der angeschlossenen Krankenkassen geplanten Vorteilen Art. 37 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: "Eine Krankenkasse darf einen neuen Vorteil im Rahmen eines in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) des vorliegenden Gesetzes erwähnten Dienstes nur vorsehen, wenn sie zuvor die diesbezügliche Erlaubnis des Verwaltungsrates des Landesverbands erhalten hat, bei dem sie angeschlossen ist.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Kontrollamts, was unter einem in Absatz 1 erwähnten neuen Vorteil zu verstehen ist." Abschnitt 3 - Satzung Art. 38 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "fünfundvierzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem diese Satzung oder deren Änderungen ihm übermittelt worden sind" durch die Wörter "fünfundsiebzig Kalendertagen ab dem Datum, an dem diese Satzung oder deren Änderungen ihm unter Einhaltung von Absatz 2 übermittelt worden sind" ersetzt.2. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "im vorhergehenden Absatz" durch die Wörter "in den Absätzen 3 und 4" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "in § 1 Absatz 4" durch die Wörter "in § 1 Absatz 6" ersetzt. Art. 39 - Artikel 12 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede Krankenkasse beziehungsweise jeder Landesverband veröffentlicht auf ihrer/seiner Website ihre/seine Satzung, so wie sie vom Rat des Kontrollamtes gebilligt worden ist, und zwar gemäß den vom König auf Vorschlag des Kontrollamtes festgelegten Modalitäten." Abschnitt 4 - Jahresabschlüsse Art. 40 - In Artikel 29 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden die Wörter "des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen" und die Wörter "des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Juli 1975" jeweils durch die Wörter "des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 41 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 30bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 30bis - Der Jahresabschluss der Krankenkassen und der Krankenkassenlandesverbände wird binnen einer Frist von dreißig Tagen nach seiner Billigung durch die Generalversammlung von den Verwaltern bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt.

Gleichzeitig werden gemäß Absatz 1 hinterlegt: 1. eine Unterlage mit Name und Vornamen der Verwalter und des beziehungsweise der amtierenden Revisoren, 2.der Bericht des beziehungsweise der Revisoren.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Kontrollamtes die Modalitäten, Formen und Bedingungen der Hinterlegung der in Absatz 1 und 2 erwähnten Unterlagen. Er bestimmt ebenfalls die Höhe der Offenlegungskosten und die Weise, wie sie zu zahlen sind. Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Hinterlegung wird binnen einer Frist von fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem Träger und gemäß Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird. Der Text des Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an das Kontrollamt geschickt.

Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Kopie der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, die sich auf namentlich bestimmte Krankenkassen oder Krankenkassenlandesverbände und auf bestimmte Jahre beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für die Erlangung der in vorliegendem Absatz erwähnten Kopien zu zahlen sind.

Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu veröffentlichen." Abschnitt 5 - Finanzierung und Aufträge des Kontrollamtes Art. 42 - In Artikel 50 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 12. August 2000 und 26. April 2010, werden die Wörter "und der in Artikel 43bis § 5 und in Artikel 70 §§ 6, 7 und 8 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit," durch die Wörter ", der in Artikel 43bis § 5 und in Artikel 70 §§ 6, 7 und 8 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und der in Artikel 68 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 26. April 2010 erwähnten Versicherungsvermittler," ersetzt.

Art. 43 - Artikel 52 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.11 werden die Wörter "vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag und vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen," durch die Wörter "vom 4. April 2014 über die Versicherungen und vom 2.

August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen," ersetzt. 2. In Nr.12 werden die Wörter "27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen" durch die Wörter "4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt.

Abschnitt 6 - Sanktionen Art. 44 - In Artikel 62quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "die Bestimmungen des Gesetzes vom 27.März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen oder seiner Ausführungsmaßnahmen" werden durch die Wörter "die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen oder seiner Ausführungsmaßnahmen, die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen oder seiner Ausführungsmaßnahmen, die auf sie anwendbar sind," ersetzt. 2. Das Wort "Sanktionen" wird durch die Wörter "Verwaltungssanktionen und Maßnahmen" ersetzt. Art. 45 - Artikel 62sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "die Bestimmungen des Gesetzes vom 27.März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen oder seiner Ausführungsmaßnahmen" werden durch die Wörter "die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen oder seiner Ausführungsmaßnahmen, die auf diesen Vermittler anwendbar sind," ersetzt. 2. Das Wort "Sanktionen" wird durch die Wörter "Verwaltungssanktionen und Maßnahmen" ersetzt. Abschnitt 7 - Berichtigung Art. 46 - In Artikel 62decies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden die Wörter "Artikel 62nonies" durch die Wörter "Artikel 62novies" ersetzt.

Abschnitt 8 - Unbezahltes Mandat Art. 47 - In Artikel 70 § 9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2010, werden zwischen der Zahl "22," und der Zahl "23" die Wörter "außer was die in Ausführung von Artikel 19 Absatz 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes gewählten unabhängigen Verwalter betrifft," eingefügt.

Abschnitt 9 - Änderungen infolge der Eingliederung von "kleinen Risiken" für Selbständige in die Krankenpflichtversicherung Art. 48 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 5 wird Nr.9 aufgehoben. 2. In Absatz 6 wird Nr.2 aufgehoben.

Art. 49 - Artikel 71 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 26. März 2007, wird aufgehoben.

Art. 50 - Die Artikel 71bis, 71ter, 71sexies und 71septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2007, werden aufgehoben.

Art. 51 - Die Artikel 71quater und 71quinquies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden aufgehoben.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) Art. 52 - Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, nachstehend das Gesetz vom 27. März 1995 genannt" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 5 Nr. 20 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, nachstehend das Gesetz vom 4. April 2014 genannt" ersetzt. 2. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Die Krankenkassen, die Krankenkassenlandesverbände und die nicht in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6.

August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die in Bezug auf ihre Mitglieder Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung im Sinne von Artikel 5 Nr. 46 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. April 2014 ausüben, was Krankenversicherungen im Sinne von Zweig 2 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen sowie eine zusätzliche Deckung der Risiken, die in den Bereich Beistand fallen, so wie in Zweig 18 der Anlage 1 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vorgesehen, betrifft, die von einer in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6 oder 7 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit organisiert werden." 3. In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "27. März 1995" durch die Wörter "4. April 2014" und die Wörter "Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6. August 1990" durch die Wörter "Artikel 70 §§ 6 oder 7 des Gesetzes vom 6. August 1990" ersetzt. 4. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 des Gesetzes vom 6.August 1990" durch die Wörter "Artikel 70 §§ 6 oder 7 des Gesetzes vom 6. August 1990" ersetzt.

Art. 53 - In Artikel 69 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Gesetzes vom 27. März 1995 fallen und von den Krankenkassen und den in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ausgeübt werden." durch die Wörter "des Gesetzes vom 4. April 2014 fallen und von den Krankenkassen, den Krankenkassenlandesverbänden und den in Artikel 43bis oder Artikel 70 des Gesetzes vom 6.August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit ausgeübt werden." ersetzt.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 54 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Kontrollamtes das Datum des Inkrafttretens von Artikel 37.

Art. 55 - Artikel 38 Nr. 1 und 2 finden Anwendung auf die Satzung und deren Änderungen, die, wie von der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat der betreffenden Körperschaft beschlossen, nach dem 1.

Januar 2015 in Kraft treten und dem Kontrollamt unter Einhaltung von Artikel 11 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 übermittelt werden, und zwar ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.

Artikel 38 Nr. 3 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 56 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Kontrollamtes das Datum des Inkrafttretens der Artikel 39 und 41 sowie, für Artikel 41, das erste Rechnungsjahr, für das diese Bestimmung gilt.

TITEL 3 - FAAGP KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel Abschnitt 1 - Lieferkette Art. 57 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.18 zweiter Gedankenstrich wird das Wort "Tierärzte" durch die Wörter "zur Abgabe von Arzneimitteln an die für Tiere verantwortlichen Personen ermächtigten Personen" ersetzt. 2. Nummer 25 wird durch die Wörter "und die aufgrund von Artikel 3 § 3 Absatz 2 ermächtigten Personen" ergänzt. Art. 58 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "durch die Tierärzte" durch die Wörter "durch die Personen" ersetzt.2. In § 4 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann andere Personen ermächtigen, Tierarzneimittel abzugeben, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen und aufgrund ihrer Merkmale nicht dazu geeignet sind, ausschließlich auf normalem Arzneimittelvertriebsweg verteilt zu werden.Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten dieser Ermächtigung fest." Art. 59 - Artikel 12ter § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20.

Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Fall des Großhandelsvertriebs von Humanarzneimitteln an einen anderen Mitgliedstaat findet diese Bedingung keine Anwendung, aber für die betreffenden Arzneimittel muss gemäß dem Gemeinschaftsrecht eine Inverkehrbringungsgenehmigung eingeholt werden." 2. In Absatz 2 zweiter Satz, der der dritte Satz wird, werden die Wörter "in Absatz 9" durch die Wörter "in Absatz 10" ersetzt.3. In Absatz 10 zweiter Satz werden zwischen den Wörtern "an andere Inhaber einer Genehmigung für den Großhandelsvertrieb" und den Wörtern "oder, wenn es sich um Vormischungen für Arzneifuttermittel handelt" die Wörter ", an Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit oder zur Lieferung von Arzneimitteln an für Tiere verantwortliche Personen ermächtigt sind," eingefügt.4. Zwischen Absatz 10 und Absatz 11 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 10 können Inhaber einer Genehmigung für den Großhandelsvertrieb von Arzneimitteln Arzneimittel an Personen liefern, um einer ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, wie in Artikel 6 § 2 Nr.9 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnt. Der König kann die diesbezüglichen Bedingungen und Modalitäten festlegen. Er kann ebenfalls andere Personen ermächtigen, diese Arzneimittel an Personen abzugeben, damit sie einer ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nachkommen." Abschnitt 2 - Berichtigung Art. 60 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 9 wird der letzte Satz aufgehoben.2. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Was Humanarzneimittel betrifft, kann der Minister oder sein Beauftragter in den im zweiten Satz erwähnten Fällen, wenn es in irgendeiner Phase des Verfahrens notwendig ist, eine Dringlichkeitsmaßnahme zum Schutz der Volksgesundheit zu treffen, die IVG aussetzen und die Verwendung des betreffenden Arzneimittels verbieten, bis eine definitive Entscheidung getroffen wird;er informiert die Europäische Kommission, die EMA und die anderen Mitgliedstaaten spätestens am nächstfolgenden Werktag über die Gründe für seine Aktion." Abschnitt 3 - Fakultative Stellungnahme Art. 61 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. August 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "aufgrund der Stellungnahme der in Artikel 6 § 1 Absatz 11 erwähnten Kommission" aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "aufgrund der Stellungnahme der in Artikel 6 § 1 Absatz 11 erwähnten Kommission" aufgehoben. 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Anwendung von Absatz 1 oder Absatz 2 kann der König die Stellungnahme der in Artikel 6 § 1 Absatz 12 erwähnten Kommission einholen." Abschnitt 4 - Einfuhr eines Arzneimittels für eine Patientengruppe Art. 62 - Artikel 6quater § 1 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 3. August 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die Person, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt ist, kann auf der Grundlage einer Verschreibung und einer Erklärung, in der der Verschreiber erklärt, dass der Patient mit einem zur Zeit in Belgien in Verkehr gebrachten Arzneimittel nicht angemessen behandelt werden kann, ein Humanarzneimittel importieren, das in seinem Ursprungsland genehmigt und registriert ist, und zwar in folgenden Fällen:".2. Zwischen Absatz 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Person, die in einer Krankenhausapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt ist, im Allgemeinen "Krankenhausapotheker" genannt, kann ebenfalls in den in Absatz 1 erwähnten Fällen für eine bestimmte Patientengruppe ein Humanarzneimittel importieren, das in seinem Ursprungsland genehmigt und registriert ist.In diesem Fall wird die Erklärung des Verschreibers für diese Patientengruppe auf der Grundlage der individuellen Verschreibungen dieser Patienten erstellt. Diese Verschreibungen werden dieser Erklärung beigefügt." Abschnitt 5 - Recht auf Anhörung Art. 63 - Artikel 8bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 3. August 2012 und 20. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem Fall, wo das in Artikel 107duodecies der Richtlinie 2001/83 erwähnte Verfahren Anwendung findet, ist Absatz 3 nicht anwendbar." Abschnitt 6 - Übertragung magistraler Präparate Art. 64 - Artikel 12bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26.

Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 zweiter Satz werden zwischen den Wörter "Inhaber einer Zubereitungsgenehmigung" und dem Wort "übertragen" die Wörter "oder Personen aus einem anderen Mitgliedstaat, die gesetzlich ermächtigt sind, diese Vorgänge in diesem Mitgliedstaat vorzunehmen," eingefügt.2. In § 1/1 Absatz 2 werden die Wörter "Für die Durchführung der in Absatz 1 erwähnten Verrichtungen außerhalb einer Apotheke ist" durch die Wörter "In Abweichung von § 1 ist für die Durchführung der in Absatz 1 erwähnten Verrichtungen außerhalb einer Apotheke" ersetzt. Abschnitt 7 - Einfuhrrecht für Privatpersonen für den Eigenbedarf Art. 65 - Artikel 12quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird wie folgt ersetzt: "Jeder hat das Recht, aus einem anderen Mitgliedstaat eine angemessene und in diesem Mitgliedstaat rechtmäßig erworbene Menge Humanarzneimittel für seinen Eigenbedarf mitzubringen.

Jeder hat das Recht, sich aus einem anderen Mitgliedstaat eine angemessene und in diesem Mitgliedstaat rechtmäßig erworbene Menge Arzneimittel für seinen Eigenbedarf schicken zu lassen.

Die Artikel 12bis und 12ter sind nicht anwendbar in den in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Fällen.

Der König kann nähere Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen." Abschnitt 8 - Administrativer Vergleich Art. 66 - In Artikel 17 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "Bei Verstößen gegen" und den Wörtern "Titel 3 Kapitel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel oder gegen die in Ausführung dieses Kapitels ergangenen Erlasse" die Wörter "die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und gegen" eingefügt. Art. 67 - Artikel 31 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über medizinische Hilfsmittel tritt zehn Tage nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Abschnitt 9 - Strafbarer Versuch Art. 68 - Artikel 19 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 1983 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.Dezember 2003, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Der Versuch, eine im vorliegenden Gesetz vorgesehene Straftat zu begehen, wird mit derselben Strafe belegt wie die Straftat selber." KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs Art. 69 - In Artikel 21 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter "wird dem Zuwiderhandelnden binnen drei Tagen nach Feststellung der strafbaren Handlung übermittelt." durch die Wörter "wird dem Zuwiderhandelnden binnen einer am Tag nach der Feststellung des Verstoßes beginnenden Frist von zwanzig Tagen zur Kenntnis gebracht." ersetzt.

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten Art. 70 - Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 über die medizinisch assistierte Fortpflanzung und die Bestimmung der überzähligen Embryonen und Gameten wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1 bilden.2. Absatz 2, der § 2 bilden wird, wird durch die Wörter ", einschließlich der für die Anwendung von Artikel 26 erforderlichen Daten" ergänzt. Art. 71 - Im einleitenden Satz von Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter " § 1" ersetzt.

Art. 72 - Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1 bilden.2. Absatz 2, der § 2 bilden wird, wird durch die Wörter ", einschließlich der für die Anwendung der Bestimmung von Artikel 55 erforderlichen Daten" ergänzt. Art. 73 - Im einleitenden Satz von Artikel 65 desselben Gesetzes werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter " § 1" ersetzt.

KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Art. 74 - In das Gesetz vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird ein Artikel 7ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7ter - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen zur Übertragung einer Zuständigkeit kann der Minister Beamte der Agentur ermächtigen, von ihm aufgrund der in Artikel 4 § 1 erwähnten Rechtsvorschriften gefasste individuelle Verwaltungsakte unter den von ihm bestimmten Bedingungen zu unterzeichnen." KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken Art. 75 - In das Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1/1 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung: 1. der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, 2. der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8.Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen, 3. der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24.Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen." Art. 76 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "ihres in § 1 erwähnten Auftrags" durch die Wörter "ihrer in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten Aufträge" ersetzt.2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Wird der Föderalagentur ein schwerwiegender unerwünschter Zwischenfall oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion gemeldet, führen die in § 1 Absatz 1 erwähnten Beamten und Personalmitglieder erforderlichenfalls Inspektionen und Kontrollmaßnahmen durch. Die in Absatz 1 erwähnten Inspektionen und Kontrollmaßnahmen werden darüber hinaus auf ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag der zuständigen Behörde(n) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union hin organisiert und durchgeführt. § 5 - Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission erteilt die Föderalagentur Informationen über die Ergebnisse der in Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes durchgeführten Inspektionen und Kontrollmaßnahmen." TITEL 4 - FÖD Volksgesundheit KAPITEL 1 - Abänderungen des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Abschnitt 1 - Technologe für bildgebende Diagnoseverfahren und medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent Art. 77 - In Artikel 153 § 3 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 1 und in Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Qualifikationsbedingungen für die Berufe des Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren oder des medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten nicht erfüllen, zum 2. Dezember 2013 die fachlichen Handlungen eines Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren oder eines medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten aber während mindestens drei Jahren verrichtet haben, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Technologen für bildgebende Diagnoseverfahren oder die medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, die diese Handlungen verrichten." Abschnitt 2 - Lieferkette Art. 78 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. die Arzneimittelversorgung, um einer besonderen gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen." Art. 79 - Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der für die Volksgesundheit zuständige Minister entscheidet aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme einer Niederlassungskommission über die Erteilung der Genehmigung." KAPITEL 2 - Ärztekammer Art. 80 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 81 - Artikel 2 desselben Königlichen Erlasses Nr. 79 vom 10.

November 1967 über die Ärztekammer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1985, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Ärztekammer umfasst alle Ärzte, die ihren Wohnsitz in Belgien haben und im Kammerverzeichnis eingetragen sind.Die Ärzte tragen sich im Kammerverzeichnis der Provinz, in der sich ihr Wohnsitz befindet, ein. Die Ärzte, deren Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befindet, wählen, ob sie im Verzeichnis des Provinzialrates von Flämisch-Brabant und von Brüssel oder im Verzeichnis des Provinzialrates von Brüssel und von Wallonisch-Brabant eingetragen werden. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter Wohnsitz der Ort anzusehen, an dem der Arzt seine Haupttätigkeit ausübt." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 44septies" durch die Wörter "Unbeschadet des Artikels 44terdecies" ersetzt. Art. 82 - Artikel 7 § 1 desselben Königlichen Erlasses Nr. 79 wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter "Gerichtsbezirk der" aufgehoben.b) In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "Lütticher Provinzialrat" und den Wörtern "gesichert wird" die Wörter "und die Vertretung der Ärzte, deren Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befindet, im Provinzialrat von Flämisch-Brabant und von Brüssel beziehungsweise im Provinzialrat von Brüssel und von Wallonisch-Brabant" eingefügt. 2. Nummer 2 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Was den Provinzialrat von Flämisch-Brabant und von Brüssel und den Provinzialrat von Brüssel und von Wallonisch-Brabant betrifft, dürfen die Beisitzer ihren Wohnsitz auch in der Region Brüssel-Hauptstadt haben." Art. 83 - Artikel 8 § 1 desselben Königlichen Erlasses Nr. 79 wird wie folgt ersetzt: "Als ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Provinzialrates wählbar sind die Ärzte belgischer Staatsangehörigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens einem Jahr im Verzeichnis des Provinzialrates und seit mindestens zehn Jahren in einem der Provinzialverzeichnisse der Kammer eingetragen sind und keine andere Sanktion als eine Verwarnung oder eine der in den Artikeln 11, 12, 14 und 17 erwähnten Aberkennungen verwirkt haben." Art. 84 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses Nr. 79 werden die Wörter "für den Bezirk" aufgehoben.

Art. 85 - In Artikel 12 § 7 desselben Königlichen Erlasses Nr. 79 werden die Wörter "Brüsseler Agglomeration" durch die Wörter "Region Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.

Art. 86 - In Artikel 13 Absatz 3 desselben Königlichen Erlasses Nr. 79 werden zwischen den Wörtern "mit Bezug auf den Wohnsitz" und den Wörtern "eines Arztes" die Wörter "oder den Eintragungsort" eingefügt.

Art. 87 - In Artikel 14 § 7 desselben Königlichen Erlasses Nr. 79 werden die Wörter "Brüsseler Agglomeration" durch die Wörter "Region Brüssel-Hauptstadt" ersetzt.

Art. 88 - In Artikel 25 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses Nr. 79, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "binnen fünfzehn vollen Tagen ab der Notifizierung des Beschlusses" aufgehoben und werden die Wörter "ab dieser Notifizierung" durch die Wörter "ab der Notifizierung des Beschlusses" ersetzt.

Art. 89 - Artikel 27 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses Nr. 79, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ist der Beschluss in letzter Instanz gefasst worden, beginnt die Vollstreckung nach Ablauf einer Frist von sechzig vollen Tagen." Art. 90 - Artikel 29 desselben Königlichen Erlasses Nr. 79, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Provinzialräte, der Berufungsräte und des nationalen Rates, deren Mandat endet, bleiben vorläufig im Amt bis zu dem Zeitpunkt, wo das Mandat infolge von Wahlen erneuert wird." Art. 91 - Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1938 zur Einrichtung der Ärztekammer wird aufgehoben.

Art. 92 - Ärzte, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in dem in Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1938 zur Einrichtung der Ärztekammer erwähnten niederländischsprachigen Rat eingetragen sind, werden von Rechts wegen in das Verzeichnis des Provinzialrates von Flämisch-Brabant und von Brüssel eingetragen. Ärzte, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in dem in Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1938 zur Einrichtung der Ärztekammer erwähnten französischsprachigen Rat eingetragen sind, werden von Rechts wegen in das Verzeichnis des Provinzialrates von Brüssel und von Wallonisch-Brabant eingetragen.

Art. 93 - Artikel 90 wird wirksam mit 13. Mai 2015.

KAPITEL 3 - Krankenhäuser Abschnitt 1 - Pauschalfinanzierung im Falle einer Epidemie oder Pandemie Art. 94 - In Artikel 101 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Der Finanzmittelhaushalt kann pauschal die Kosten decken, die verbunden sind mit Diensten infolge: 1. von Katastrophen oder Kalamitäten, für die die Phase drei oder die Phase vier des Katastrophenplans vom Provinzgouverneur beziehungsweise vom Minister, der für Inneres zuständig ist, ausgerufen wurde, 2.einer Epidemie oder Pandemie, die nach Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgestellt wird." Abschnitt 2 - Finanzieller Zugang Art. 95 - In Artikel 30/1 desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "für die vom König definierten Leistungen" aufgehoben.

Art. 96 - In Artikel 98 desselben koordinierten Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Dezember 2009 und 27. Dezember 2012, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 97 - Artikel 152 § 1 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "für die vom König definierten Leistungen nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen" aufgehoben.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 98 - Der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Ausführung von Artikel 152 § 1 des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen wird aufgehoben.

Abschnitt 3 - Kataster der aufwendigen Apparate Art. 99 - In Artikel 56 des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "Eine Berufsfachkraft, die einen Apparat oder eine Ausrüstung zum bildgebenden Diagnoseverfahren oder zur Behandlung betreibt," durch die Wörter "Ein Verwalter oder eine Berufsfachkraft, die einen aufwendigen medizinischen Apparat installiert und betreibt," ersetzt.

KAPITEL 4 - Organtransplantation Abschnitt 1 - Registrierung der Willensäußerung Art. 100 - In Artikel 10 § 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 13. Juni 1986 über die Entnahme und Transplantation von Organen werden die Wörter "über die Dienste des Bevölkerungsregisters" aufgehoben. Abschnitt 2 - Rechtsstellung des Empfänger-Kandidaten Art. 101 - In Artikel 13ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Februar 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 3.

Juli 2012, werden die Wörter "ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Belgien haben" durch die Wörter "im Bevölkerungsregister oder seit mindestens sechs Monaten im Fremdenregister eingetragen sein" ersetzt.

TITEL 5 - Föderales Fachzentrum für Gesundheitspflege Art. 102 - Artikel 270 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "einundzwanzig Mitgliedern" durch die Wörter "vierundzwanzig Mitgliedern" ersetzt.2. Absatz 1 wird durch eine Nr.13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. zwei Mitgliedern, die die Patienten und die Nutzer der Gesundheitsdienste vertreten." 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Präsident und die in den Nummern 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 erwähnten Mitglieder werden auf Vorschlag der Minister vom König ernannt und abberufen.Der Präsident und die in den Nummern 6, 8, 9, 10, 12 und 13 erwähnten Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt." 4. In Absatz 5 werden die Wörter "in den Nummern 6, 7, 8, 9, 10 und 12 erwähnten Mitglieder" durch die Wörter "in den Nummern 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 erwähnten Mitglieder" ersetzt.5. In Absatz 8 werden die Wörter "in den Nummern 6, 7, 8, 9 und 12 erwähnten Mitglieder" durch die Wörter "in den Nummern 6, 7, 8, 9, 12 und 13 erwähnten Mitglieder" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juli 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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