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Loi du 16 mai 2016
publié le 03 février 2017

Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2017010410
pub.
03/02/2017
prom.
16/05/2016
ELI
eli/loi/2016/05/16/2017010410/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 MAI 2016. - Loi portant des dispositions diverses en matière sociale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 17, 20 à 23 et 26 à 29 de la loi du 16 mai 2016 portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 23 mai 2016, err. du 26 mai 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 16. MAI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen Art. 2 - [Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses] Art. 3 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird aufgehoben.

Art. 4 - Die Vermögenswerte der Verwaltungsrücklage der Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung soziale Sicherheit, werden der LASS-Globalverwaltung übertragen.

Art. 5 - § 1 - Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 beschränken sich die Aufgaben der Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung soziale Sicherheit, auf: - die Sammlung und Verarbeitung von Daten in Bezug auf das letzte Quartal, für das sie zuständig ist, das heißt das vierte Quartal 2015, und ihre Übermittlung an das Landesamt für soziale Sicherheit, - die Berichtigung und Ergänzung der Meldungen bis zum vierten Quartal 2015 einschließlich. § 2 - Vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 erfüllt die Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen, Abteilung soziale Sicherheit, ebenfalls folgende Aufgaben: - Abschluss des Rechnungsjahres 2015 und eines Teils des Rechnungsjahres 2016, - Erstellung des Jahresberichts, - administrative Verwaltung der Geschäftsvorgänge von 2016, - Verrichtungen mit Bezug auf die Liquidation der Einrichtung. § 3 - Die Kosten für die Ausführung der ihr zugewiesenen Vorgänge für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 30. September 2016 werden vollständig vom Landesamt für soziale Sicherheit getragen.

Art. 6 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2016, mit Ausnahme der Artikel 2 und 4, die am 30. September 2016 in Kraft treten.

KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle Art. 7 - In Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, ersetzt durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird Buchstabe d) aufgehoben.

KAPITEL 4 - Übertragung der Aufträge der ZDFA Art. 8 - In Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben entlohnt werden, die durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung eingerichtet worden ist," beziehungsweise "entlohnt werden von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben, eingerichtet durch den Königlichen Erlass vom 13. März 1952 zur Einrichtung der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.

Dezember 1868 zur Festlegung der allgemeinen Staatsbuchführungsordnung," durch die Wörter "entlohnt werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Personal und Organisation, was ihre in Artikel 2 § 1 Nr. 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2001 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Personal und Organisation bestimmten Aufträge betrifft," ersetzt.

Art. 9 - Artikel 8 wird wirksam mit 1. Januar 2016.

KAPITEL 5 - Wettbewerbsfähigkeit Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Kaufkraft Art. 10 - Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Kaufkraft wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden zwischen den Wörtern " der Kategorie 1" und den Wörtern ", wie in Artikel" die Wörter "oder der Kategorie 3" eingefügt. 2. In Nr.2 werden die Wörter "Für die Kategorie 1" durch die Wörter "Für die Kategorien 1 und 3" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Abschnitt 2 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Unterabschnitt 1 - Zeitraum 2016-2017 Art. 12 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.

Dezember 2002, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, wird die Begriffsbestimmung "Kategorie 3" wie folgt ersetzt: "Kategorie 3: Beschäftigungen als Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber der beschützten Werkstätten, der der paritätischen Kommission für beschützte Werkstätten und soziale Werkstätten untersteht. In dieser Kategorie kann der König unterschiedliche Berechnungsregeln für die Berechnung der Ermäßigung vorsehen, je nachdem, ob der Lohnmäßigungsbeitrag für den Arbeitnehmer zu entrichten ist. Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnte Beitrag ab dem 1.April 2016 auf 22,65 Prozent begrenzt." Art. 13 - Artikel 331 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt: "Vom 1. April 2016 bis zum 31. Dezember 2017 beläuft sich F auf 438,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag zu entrichten ist, und auf 420,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag nicht zu entrichten ist." Art. 14 - Vorliegender Unterabschnitt wird wirksam mit 1. April 2016.

Unterabschnitt 2 - Zeitraum 2018-2020 Art. 15 - In Artikel 330 Absatz 1 des Programmgesetzes (I) vom 24.

Dezember 2002, abgeändert durch Artikel 12, wird die Begriffsbestimmung "Kategorie 3" durch folgenden Satz ergänzt: "Für diese Kategorie wird der in Artikel 38 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnte Beitrag ab dem 1. Januar 2018 auf 19,88 Prozent begrenzt." Art. 16 - Artikel 331 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 13, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Bei einem Quartalslohn, der über einer bestimmten Lohngrenze S1 liegt, wird" durch die Wörter "Für die Kategorie 2 wird bei einem Quartalslohn, der über einer bestimmten Lohngrenze S1 liegt," ersetzt.2. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ab dem 1.Januar 2018 beläuft sich F auf 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1." 3. Absatz 4 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Ab dem 1.Januar 2018 entspricht F 0,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag zu entrichten ist.

Vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich F auf 260,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag nicht zu entrichten ist. Ab dem 1. Januar 2019 beläuft sich F auf 375,00 EUR für einen Arbeitnehmer der Kategorie 3, für den der Lohnmäßigungsbeitrag nicht zu entrichten ist." Art. 17 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

KAPITEL 6 - LIKIV (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen Art. 20 - Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird aufgehoben.

Art. 21 - Artikel 34 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - Unter "umgewandeltem Mutterschaftsurlaub" versteht man das Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung infolge der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags wegen Umwandlung der Mutterschaftsruhe in Urlaub bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter, in Anwendung von Artikel 39 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit." Art. 22 - Artikel 34bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 34bis - Unter "Vaterschafts- oder Geburtsurlaub" versteht man den Zeitraum von zehn Tagen, in dem der Arbeitnehmer in Ausführung von Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge anlässlich der Geburt eines Kindes das Recht hat, von der Arbeit fernzubleiben." Art. 23 - In Artikel 34ter desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. November 2002 und ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Wörter "und von Artikel 25sexies des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer" aufgehoben. (...) KAPITEL 7 - Abänderung von Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger Art. 26 - Artikel 38 § 3sexies des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Jahresbeitrag" durch das Wort "Quartalsbeitrag" ersetzt.2. Derselbe Absatz wird durch die Wörter ", für einen Zeitraum von vier Quartalen, das heißt die drei Quartale, die dem laufenden Quartal vorangehen, und dieses letzte Quartal (T-3, T-2, T-1 und T).Das erste Quartal, in dem der betreffende Quartalsbeitrag möglicherweise zu entrichten ist, ist das erste Quartal 2017." ergänzt. 3. In Absatz 5 werden die Wörter "im Laufe des Kalenderjahres vor dem Jahr, in dem der Jahresbeitrag mitgeteilt wird," durch die Wörter "im Laufe des Quartals, in dem der Quartalsbeitrag und der Beitrag für die drei vorangegangenen Quartale mitgeteilt wird," ersetzt. 4. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Der Betrag des Beitrags wird auf folgende Weise berechnet: Für die Summe S = D0 + D1 + D2 + D3 entspricht der Quartalsbeitrag D0 x Y, wobei: D0 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der vierteljährlichen Erklärung des Quartals T aufgeführt ist, D1 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-1 aufgeführt ist, D2 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-2 aufgeführt ist, D3 = die Anzahl der in Absatz 1 bestimmten Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit für jeden Arbeiter oder Lehrling ist, der in der vierteljährlichen Erklärung des Quartals T-3 aufgeführt ist, Y = 0 ist, wenn S höchstens 110 beträgt, Y = 20 ist, wenn S mehr als 110 und höchstens 130 beträgt, Y = 40 ist, wenn S mehr als 130 und höchstens 150 beträgt, Y = 60 ist, wenn S mehr als 150 und höchstens 170 beträgt, Y = 80 ist, wenn S mehr als 170 und höchstens 200 beträgt, Y = 100 ist, wenn S mehr als 200 beträgt." 5. In Absatz 14 werden die Wörter "den Jahresbeitrag für das Jahr der Anerkennung und möglicherweise für das folgende Jahr" durch die Wörter "den in Absatz 5 erwähnten Quartalsbeitrag oder den in Absatz 8 erwähnten Jahresbeitrag für das Jahr der Anerkennung, in dem das Quartal der Erhebung dieses Beitrags liegt, und möglicherweise für das folgende Jahr" ersetzt.6. In Absatz 15 werden die Wörter "vom Jahresbeitrag für" durch die Wörter "von dem in Absatz 5 erwähnten Quartalsbeitrag oder dem in Absatz 8 erwähnten Jahresbeitrag für" ersetzt.7. Absatz 18 wird aufgehoben. Art. 27 - Artikel 26 wird wirksam mit 1. April 2016.

KAPITEL 8 - Abänderung der Bedingungen, unter denen auf die Regelung der Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen für Angestellte zurückgegriffen werden kann Art. 28 - Artikel 77/1 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "des Jahres 2008" durch die Wörter "des Kalenderjahres 2008 oder eines der beiden Kalenderjahre, die dem Antrag vorausgehen" ersetzt. b) In Nr.3 werden die Wörter "des Jahres 2008" durch die Wörter "des Kalenderjahres 2008 oder eines der beiden Kalenderjahre, die dem Antrag vorausgehen" ersetzt. c) Der Absatz wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4.das Unternehmen, das vom Minister der Beschäftigung als Unternehmen in Schwierigkeiten auf der Grundlage unvorhersehbarer Umstände, die in kurzer Zeit zu einem wesentlichen Rückgang des Umsatzes, der Produktion oder der Anzahl Bestellungen geführt haben, anerkannt wird." Art. 29 - Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 2015 zur Änderung des Bezugsjahres, das für den Nachweis verwendet wird, dass das Unternehmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 77/1 § 4 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge gilt, wird aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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