publié le 09 décembre 2022
Loi modifiant le Code belge de la Navigation. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 JUIN 2021. - Loi modifiant le Code belge de la Navigation. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 140 à 143 et 145 de la loi du 16 juin 2021 modifiant le Code belge de la Navigation (Moniteur belge du 6 septembre 2021, err. du 24 septembre 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 16. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 8 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Art. 140 - Artikel 100/6 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "vertreten durch den für die Beschäftigung zuständigen Minister, den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister, den für die Wirtschaft zuständigen Minister und den für die Justiz zuständigen Minister" durch die Wörter "vertreten durch den für die Beschäftigung zuständigen Minister, den für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Minister, den für die Wirtschaft zuständigen Minister, den für die Mobilität zuständigen Minister, den für die Justiz zuständigen Minister und den für die maritime Mobilität zuständigen Minister" ersetzt.2. Absatz 3 wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die Erhebung von Informationen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1.1.1.2 Nr. 5 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Schifffahrtskontrolleuren zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen." 3. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs" und den Wörtern "erwähnten E-Pr.-Muster" die Wörter "und in Artikel 4.2.1.26/2 Absatz 1 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" eingefügt. 4. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern "zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs" und den Wörtern "erwähnten Protokolle" die Wörter "und in Artikel 4.2.1.26/2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches" eingefügt.
Art. 141 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nr. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. den leitenden Beamten der Inspektionsdienste der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen." Art. 142 - In Artikel 100/9 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers, des für die Wirtschaft zuständigen Ministers oder des für die Justiz zuständigen Ministers oder der Gerichtsbehörden" durch die Wörter "des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, des für die sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers, des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, des für die Mobilität zuständigen Ministers, des für die Justiz zuständigen Ministers oder der Gerichtsbehörden oder des für die maritime Mobilität zuständigen Ministers" ersetzt.
Art. 143 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Mittelstand und Energie" und den Wörtern "und auf das Ausländeramt" die Wörter ", auf die Inspektionsdienste der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen" eingefügt. 2. Ein § 8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 8 - Die Paragraphen 1 bis 6 des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf die in Artikel 4.2.1.26/2 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches erwähnten Protokolle.
Der Zugriff auf die E-Pr.-Datenbank hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Protokolle wird ausschließlich durch Artikel 4.2.1.26/3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches geregelt." (...) KAPITEL 10 - Aufhebungsbestimmungen Art. 145 - Das Gesetz vom 5. Juli 2018 über die Vergnügungsschifffahrt wird aufgehoben.
Brüssel, den 16. Juni 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Der Minister der Justiz und der Nordsee V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE