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Loi du 16 décembre 2015
publié le 15 juillet 2016

Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000433
pub.
15/07/2016
prom.
16/12/2015
ELI
eli/loi/2015/12/16/2016000433/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


16 DECEMBRE 2015. - Loi modifiant la loi du 21 mars 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/03/1991 pub. 09/01/2013 numac 2012000673 source service public federal interieur Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 21/03/1991 pub. 18/01/2016 numac 2015000792 source service public federal interieur Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 16 décembre 2015 modifiant la loi du 21 mars 1991Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/03/1991 pub. 09/01/2013 numac 2012000673 source service public federal interieur Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 21/03/1991 pub. 18/01/2016 numac 2015000792 source service public federal interieur Loi portant réforme de certaines entreprises publiques économiques. - Traduction allemande de dispositions modificatives fermer portant réforme de certaines entreprises publiques économiques (Moniteur belge du 12 janvier 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. 16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen - Deutsche Übersetzung Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 16.

Dezember 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 16. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Art. 2 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen werden die Wörter "des Staates" durch die Wörter "öffentlicher Behörden" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "von Artikel 13 und Kapitel 9 des vorliegenden Titels" durch die Wörter "der Artikel 13 und 18 und der Kapitel 9 und 14 des vorliegenden Titels" ersetzt.

Art. 4 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 13 mit der Überschrift "Sonderbestimmungen über autonome öffentliche Unternehmen in Sektoren, die dem Wettbewerb offenstehen" eingefügt.

Art. 5 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Artikel 54/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf folgende autonome öffentliche Unternehmen anwendbar: 1. Proximus, 2.bpost und 3. ab einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum, andere autonome öffentliche Unternehmen, die während mindestens zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre mindestens 75 Prozent ihres Jahresumsatzes ohne Mehrwertsteuer in Tätigkeiten erzielen, die dem Wettbewerb offenstehen, ohne durch oder aufgrund des Gesetzes den betreffenden Unternehmen vorbehalten zu sein." Art. 6 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/2 - Artikel 13 ist nicht auf die in Artikel 54/1 erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar." Art. 7 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/3 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen dürfen ihren Personalbedarf durch Anwerbung und Beschäftigung von Personen aufgrund eines Arbeitsvertrags, der dem Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge unterliegt, decken, einschließlich in anderen als den in Artikel 29 § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen.

Artikel 34 § 2 Buchstabe G Nr. 1 ist nicht auf diese Unternehmen anwendbar." Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 54/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/4 - In Artikel 54/1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen können: 1. im Rahmen ihrer Tätigkeiten Subunternehmerverträge mit Dritten schließen, gegebenenfalls unter Einhaltung von Artikel 148bis § 1 und der auf öffentliche Aufträge anwendbaren Regeln, 2.unbeschadet der Bestimmungen von Titel XIII des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006 und gegebenenfalls des Artikels 148decies § 1 für die Leistung einer Arbeit als Selbständiger auf eine berufliche Zusammenarbeit mit Dritten zurückgreifen." Art. 9 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel 14 mit der Überschrift "Sonderbestimmungen über börsennotierte autonome öffentliche Unternehmen" eingefügt.

Art. 10 - In Kapitel 14, eingefügt durch Artikel 9, wird ein Artikel 54/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind auf autonome öffentliche Unternehmen anwendbar, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zugelassen sind." Art. 11 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/6 - Folgende Bestimmungen sind nicht auf die in Artikel 54/5 erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen anwendbar: 1. Artikel 10 § 1 Absatz 2, 2.Artikel 12 § 3 zweiter Satz, 3. Artikel 17, abgeändert durch die Gesetze vom 24.Dezember 2002 und 6. April 2010, 4.Artikel 18, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004 und das Gesetz vom 28. Juli 2011, mit Ausnahme von Artikel 18 § 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, 5. die Artikel 19 und 20, mit Ausnahme von Artikel 20 § 2 zweiter Satz, 6.Artikel 21, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 2010 und 14.

November 2011 und den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, 7. Artikel 23, abgeändert durch das Gesetz vom 12.Dezember 1994, 8. Artikel 24, 9.Artikel 27 § 3, 10. Artikel 35 § 4 Absatz 2 zweiter, dritter und vierter Satz, 11.Artikel 39 § 1 Absatz 3 und §§ 2 und 5, 12. Artikel 40 §§ 2 und 3." Art. 12 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/7 - § 1 - In Abweichung von Artikel 39 §§ 3 und 4 und gegebenenfalls den Artikeln 60/1 § 3 und 147bis kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Bedingungen, die Er festlegt, Verrichtungen erlauben, die zur Folge haben, dass die Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital der in Artikel 54/5 erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen unter 50 Prozent der Aktien plus eine Aktie fällt. In diesem Rahmen lässt sich der König durch die strategische Bedeutung einer Beteiligung am betreffenden Unternehmen, die Notwendigkeit einer belgischen Verankerung, den wesentlichen Beitrag, den das Unternehmen im Streben nach einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum leisten kann, seinen sozialen Nutzen und die Auswirkung auf die Beschäftigung leiten.

Die dem König durch Absatz 1 erteilte Befugnis läuft am 31. Dezember 2018 aus. § 2 - Sobald die Beteiligung der öffentlichen Behörden am Kapital eines in Artikel 54/5 erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmens in Anwendung von § 1 unter 50 Prozent der Aktien plus eine Aktie fällt, gehört dieses Unternehmen nicht mehr zur Kategorie der autonomen öffentlichen Unternehmen und es wird unbeschadet der aufgrund von Artikel 54/8 erlassenen Übergangsbestimmungen von der Liste in Artikel 1 § 4 gestrichen. In diesem Fall wird es ohne Unterbrechung der Rechtspersönlichkeit in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt." Art. 13 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/8 - Falls der König eine in Artikel 54/7 § 1 erwähnte Verrichtung erlaubt, ergreift Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle erforderlichen Maßnahmen, um: 1. im Hinblick auf die Kontinuität des öffentlichen Dienstes die Bestimmungen in Bezug auf die Aufträge des öffentlichen Dienstes des betreffenden Unternehmens und den diesbezüglichen Geschäftsführungsvertrag für eine Übergangsperiode aufrechtzuerhalten, die spätestens am 31.Dezember 2020 abläuft, 2. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Status des betreffenden Unternehmens aufzuheben, 3.die individuellen Arbeitsbeziehungen zwischen dem betreffenden Unternehmen und den Arbeitnehmern, die am tatsächlichen Datum der in Artikel 54/7 § 1 erwähnten Verrichtung dem statutarischen Personal des Unternehmens angehören, so zu regeln, dass die Kontinuität der Rechte dieser Arbeitnehmer in Bezug auf Stabilität des Arbeitsplatzes, Besoldung und Pension, die in den Grundregelungen des gemäß den Artikeln 34 und 35 festgelegten Personalstatuts vorgesehen sind, gewährleistet wird, 4. die Anwendung der Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer auf die in Nr.3 erwähnten Personalmitglieder zu regeln, einschließlich der Abstimmung der Verbote zum gleichzeitigen Bezug von Pensionen mit den im Privatsektor anwendbaren Verboten, 5. bis zu den Sozialwahlen, die binnen drei Jahren ab der in Artikel 54/7 § 1 erwähnten Verrichtung stattfinden müssen, eine geeignete Übergangsregelung für kollektive Arbeitsbeziehungen im betreffenden Unternehmen zu organisieren." Art. 14 - In dasselbe Kapitel 14 wird ein Artikel 54/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 54/9 - Aufgrund von Artikel 54/8 ergangene Erlasse können geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.

Die dem König durch Artikel 54/8 erteilte Befugnis läuft am 31.

Dezember 2018 aus. Nach diesem Datum können aufgrund von Artikel 54/8 ergangene Erlasse nur durch Gesetz abgeändert, ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden.

Aufgrund von Artikel 54/8 Nr. 3, 4 und 5 erlassene Bestimmungen sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung wird wirksam mit diesem Datum." Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 59/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 59/9 - Die Artikel 59/2 §§ 2 und 4 und 59/4 sind nicht anwendbar, solange die Aktien von Proximus zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2.

August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zugelassen sind." Art. 16 - In Artikel 141quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "31. Dezember 2015" durch die Wörter "31. Dezember 2020" ersetzt.

Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 148bis/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 148bis/4 - Die Artikel 148bis/1 § 2, § 4 Absatz 1 und § 5 und 148bis/3 sind nicht anwendbar, solange die Aktien von bpost zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zugelassen sind." KAPITEL 3 - Verschiedene Bestimmungen Art. 18 - Die Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes setzen den am Datum des Inkrafttretens des vorerwähnten Artikels laufenden Mandaten von Verwaltern und geschäftsführenden Verwaltern in den betreffenden autonomen öffentlichen Unternehmen kein Ende.

Unbeschadet der Möglichkeit für die zuständigen Organe, gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches und der Satzung der betreffenden Unternehmen diese Mandate vorzeitig zu beenden, werden sie bis zum Ablauf ihres ursprünglichen Zeitraums fortgesetzt.

Art. 19 - Unbeschadet des Artikels 2 § 3 des Gesetzes vom 2. April 1962 über die Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1978 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. August 2006 und 25. April 2014, darf der Staat der Föderalen Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft die Aktien, die er am Kapital eines autonomen öffentlichen Unternehmens hält, das in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist, durch Verkauf oder Kapitaleinlage ganz oder teilweise übertragen. Die Bedingungen einer solchen Übertragung werden im Voraus vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt.

Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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