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Loi du 15 mai 2014
publié le 11 octobre 2017

Loi portant insertion dans le livre XVII du Code de droit économique des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017031247
pub.
11/10/2017
prom.
15/05/2014
ELI
eli/loi/2014/05/15/2017031247/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 MAI 2014. - Loi portant insertion dans le livre XVII du Code de droit économique des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 portant insertion dans le livre XVII du Code de droit économique des dispositions réglant des matières visées à l'article 77 de la Constitution en ce qui concerne les personnes exerçant une profession libérale (Moniteur belge du 28 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2014 - Gesetz zur Einfügung der Bestimmungen zur Regelung von Angelegenheiten erwähnt in Artikel 77 der Verfassung in Bezug auf Freiberufler in Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Artikel XVII.1 des Wirtschaftsgesetzbuches werden die Wörter "und XII eigenen Sonderbestimmungen, die in den Kapiteln 3, 4 und 5 des vorliegenden Titels" durch die Wörter ", XII und XIV eigenen Sonderbestimmungen, die in den Kapiteln 3, 4, 5 und 5/1 des vorliegenden Titels" ersetzt.

Art. 3 - Artikel XVII.1 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gegenüber Freiberuflern und in dem Maße, wie ein Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch XIV betroffen ist, wird die in vorliegendem Kapitel erwähnte Zuständigkeit vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz ausgeübt." Art. 4 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 5/1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.25/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XVII.25/1 - Der Präsident des Gerichts Erster Instanz kann die in den Artikeln XIV.59 bis XIV.76 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Marktpraktiken verbieten, wenn sie noch nicht begonnen haben, aber unmittelbar bevorstehen." Art. 5 - In Buch XVII Titel 1 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XVII.29/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XVII.29/1 - Gegenüber Freiberuflern und in dem Maße, wie ein Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch XIV betroffen ist, wird die in vorliegendem Kapitel erwähnte Zuständigkeit vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz ausgeübt." KAPITEL 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 6-7 - [Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches] KAPITEL 4 - Befugniszuweisung Art. 8 - Für bestehende Gesetze und Ausführungserlasse, in denen auf die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.

Art. 9 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.

Art. 10 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Mai 2014 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM

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