publié le 18 février 2016
Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne le financement de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 MAI 2014. - Loi portant modification de la
loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/04/1994
pub.
14/10/2011
numac
2011000621
source
service public federal interieur
Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne le financement de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 portant modification de la
loi du 15 avril 1994Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
15/04/1994
pub.
14/10/2011
numac
2011000621
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Loi relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne le financement de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge du 18 juillet 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Finanzierung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014, wird die Liste der Begriffsbestimmungen wie folgt ergänzt: "- Leistungsreaktor: für die Stromerzeugung entwickelter Kernreaktor, der in Anwendung der Vorschriften in Sachen Schutz gegen ionisierende Strahlungen als Einrichtung der Klasse I genehmigt ist oder wurde und für den noch keine Abbaugenehmigung ausgestellt worden ist." Art. 3 - Artikel 30bis/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 werden zwischen den Wörtern "Die in § 1" und dem Wort "erwähnten" die Wörter "und in Artikel 30bis/2" eingefügt. 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Zur vollständigen oder teilweisen Deckung der aus dem Noteinsatzplan für nukleare Risiken hervorgehenden Verwaltungs-, Funktions-, Studien- und Investitionskosten wird zugunsten des Staates eine jährliche Abgabe zu Lasten der Betreiber von Leistungsreaktoren festgelegt, deren Betrag wie folgt festgelegt wird:
Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten oder registrierten Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste
Jahr 2014
Jahr 2015
Jahr 2016
REAKTOREN
Kernreaktoren für die Stromerzeugung
3.896.693,20
-
-
Leistungsreaktor Doel 1
-
290.378,20
296.185,76
Leistungsreaktor Doel 2
-
290.378,20
296.185,76
Leistungsreaktor Doel 3
-
674.643,12
688.135,98
Leistungsreaktor Doel 4
-
696.773,56
710.709,03
Leistungsreaktor Tihange 1
-
645.135,86
658.038,58
Leistungsreaktor Tihange 2
-
675.984,36
689.504,04
Leistungsreaktor Tihange 3
-
701.333,77
715.360,44
Die Beträge werden alle drei Jahre bewertet.
Diese Abgabe zugunsten des Staates wird dem Fonds für Risiken von Nuklearunfällen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zugeführt." Art. 4 - Artikel 30bis/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 30bis/2 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Agentur und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie folgt festgelegt:
Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten oder registrierten Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste
Jahr 2013
Jahr 2014
Jahr 2015
Ab dem Veranlagungsjahr 2016 anwendbarer Betrag
REAKTOREN
Kernreaktoren für die Stromerzeugung, pro Megawatt installierter Leistung
3.109
3.172
-
-
Leistungsreaktor Doel 1
-
-
1.636.934
1.669.673
Leistungsreaktor Doel 2
-
-
1.636.934
1.669.673
Leistungsreaktor Doel 3
-
-
3.273.868
3.339.346
Leistungsreaktor Doel 4
-
-
3.273.868
3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 1
-
-
3.273.868
3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 2
-
-
3.273.868
3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 3
-
-
3.273.868
3.339.346
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt
6.072
6.193
6.471
6.600
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt
31.094
31.716
33.139
33.801
Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung
364.304
371.590
388.256
396.022
Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von über fünf Megawatt
15.547
15.858
16.569
16.901
Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von höchstens fünf Megawatt
3.036
3.097
3.236
3.301
BETRIEBE DER KLASSE I
Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für Forschungszwecke
31.094
31.716
33.139
33.801
Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Stromerzeugung und für Forschungszwecke
15.547
15.858
16.569
16.901
BETRIEBE DER KLASSE II
Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt werden
11.361
11.588
12.108
12.350
Abbau von Betrieben der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt werden
5.680
5.794
6.054
6.175
Betriebe der Klasse II, in denen sich ein oder mehrere zu Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden verwendete Teilchenbeschleuniger (mit Ausnahme von Elektronenmikroskopen) befinden, sowie Betriebe, in denen diese Teilchenbeschleuniger hergestellt und/oder getestet werden
5.680
5.794
6.054
6.175
Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern für die direkte Behandlung von Patienten
1.818
1.855
1.938
1.977
Andere Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern
5.680
5.794
6.054
6.175
Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern
2.840
2.897
3.027
3.087
Betriebe der Klasse II, in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist, befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungseinheiten für die Behandlung von Patienten und mit Ausnahme der Strahlenquellen, die unter allen Umständen in der Abschirmung bleiben
5.680
5.794
6.054
6.175
Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe in industriellen Mengen zum Verkauf verpackt werden
5.680
5.794
6.054
6.175
Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der in vorliegender Tabelle erwähnten Betriebe
1.818
1.855
1.938
1.977
BETRIEBE DER KLASSE III
Betriebe der Klasse III mit einem oder mehreren Röntgenapparaten
107
109
114
116
Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der Betriebe mit einem oder mehreren Röntgenapparaten
214
218
228
232
MOBILE ANLAGEN
Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb
36.363
37.090
38.754
39.529
Mobile Anlagen und zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, mit Ausnahme der ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzten mobilen Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von höchstens 200 kV
227
232
242
247
Ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzte mobile Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von höchstens 200 kV
227
232
242
247
TÄTIGKEITEN
Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt werden und die von der Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind
727
742
775
791
Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe ausschließlich für den Eigengebrauch einführen
545
556
581
593
Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den weiteren Vertrieb einführen
1.091
1.113
1.163
1.186
Transporteure von radioaktiven Stoffen, Inhaber einer oder mehrerer allgemeiner Transportgenehmigungen (mit Ausnahme der spezifischen Beförderung von abgebauten Blitzableitern)
2.182
2.225
2.325
2.371
Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede besondere Transportgenehmigung
1.455
1.484
1.551
1.582
Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Produkten für die In-vivo-Verwendung oder zur Therapie in der Human- oder Veterinärmedizin
3.636
3.709
3.875
3.953
Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Produkten für die In-vitro-Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin
1.212
1.236
1.291
1.317
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 1, der mit 1. April 2012 wirksam wird, und von Artikel 3 Nr. 2, der am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM