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Vue multilingue de Loi du 15/05/2014
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Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne le financement de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle, wat de financiering van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne le financement de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne le financement de l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire (Moniteur belge FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle, wat de financiering van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2014 tot wijziging van de wet van 15 april 1994 betreffende de bescherming van de bevolking en van het leefmilieu tegen de uit ioniserende stralingen voortspruitende gevaren en betreffende het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle, wat de financiering van het Federaal Agentschap voor Nucleaire Controle betreft (Belgisch
du 18 juillet 2014). Staatsblad van 18 juli 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994
über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für
Nuklearkontrolle in Bezug auf die Finanzierung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Finanzierung der Föderalagentur für
Nuklearkontrolle Nuklearkontrolle
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz Art. 2 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz
der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, zuletzt Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014, wird die Liste der abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014, wird die Liste der
Begriffsbestimmungen wie folgt ergänzt: Begriffsbestimmungen wie folgt ergänzt:
"- Leistungsreaktor: für die Stromerzeugung entwickelter Kernreaktor, "- Leistungsreaktor: für die Stromerzeugung entwickelter Kernreaktor,
der in Anwendung der Vorschriften in Sachen Schutz gegen ionisierende der in Anwendung der Vorschriften in Sachen Schutz gegen ionisierende
Strahlungen als Einrichtung der Klasse I genehmigt ist oder wurde und Strahlungen als Einrichtung der Klasse I genehmigt ist oder wurde und
für den noch keine Abbaugenehmigung ausgestellt worden ist." für den noch keine Abbaugenehmigung ausgestellt worden ist."
Art. 3 - Artikel 30bis/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 30bis/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 22. Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
1.In § 2 werden zwischen den Wörtern "Die in § 1" und dem Wort 1.In § 2 werden zwischen den Wörtern "Die in § 1" und dem Wort
"erwähnten" die Wörter "und in Artikel 30bis/2" eingefügt. "erwähnten" die Wörter "und in Artikel 30bis/2" eingefügt.
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Zur vollständigen oder teilweisen Deckung der aus dem " § 4 - Zur vollständigen oder teilweisen Deckung der aus dem
Noteinsatzplan für nukleare Risiken hervorgehenden Verwaltungs-, Noteinsatzplan für nukleare Risiken hervorgehenden Verwaltungs-,
Funktions-, Studien- und Investitionskosten wird zugunsten des Staates Funktions-, Studien- und Investitionskosten wird zugunsten des Staates
eine jährliche Abgabe zu Lasten der Betreiber von Leistungsreaktoren eine jährliche Abgabe zu Lasten der Betreiber von Leistungsreaktoren
festgelegt, deren Betrag wie folgt festgelegt wird: festgelegt, deren Betrag wie folgt festgelegt wird:
Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten oder Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten oder
registrierten Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste registrierten Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste
Jahr 2014 Jahr 2014
Jahr 2015 Jahr 2015
Jahr 2016 Jahr 2016
REAKTOREN REAKTOREN
Kernreaktoren für die Stromerzeugung Kernreaktoren für die Stromerzeugung
3.896.693,20 3.896.693,20
- -
- -
Leistungsreaktor Doel 1 Leistungsreaktor Doel 1
- -
290.378,20 290.378,20
296.185,76 296.185,76
Leistungsreaktor Doel 2 Leistungsreaktor Doel 2
- -
290.378,20 290.378,20
296.185,76 296.185,76
Leistungsreaktor Doel 3 Leistungsreaktor Doel 3
- -
674.643,12 674.643,12
688.135,98 688.135,98
Leistungsreaktor Doel 4 Leistungsreaktor Doel 4
- -
696.773,56 696.773,56
710.709,03 710.709,03
Leistungsreaktor Tihange 1 Leistungsreaktor Tihange 1
- -
645.135,86 645.135,86
658.038,58 658.038,58
Leistungsreaktor Tihange 2 Leistungsreaktor Tihange 2
- -
675.984,36 675.984,36
689.504,04 689.504,04
Leistungsreaktor Tihange 3 Leistungsreaktor Tihange 3
- -
701.333,77 701.333,77
715.360,44 715.360,44
Die Beträge werden alle drei Jahre bewertet. Die Beträge werden alle drei Jahre bewertet.
Diese Abgabe zugunsten des Staates wird dem Fonds für Risiken von Diese Abgabe zugunsten des Staates wird dem Fonds für Risiken von
Nuklearunfällen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Nuklearunfällen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
zugeführt." zugeführt."
Art. 4 - Artikel 30bis/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 30bis/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30bis/2 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der "Art. 30bis/2 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der
Agentur und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen Agentur und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen
und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie folgt und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie folgt
festgelegt: festgelegt:
Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten oder Beschreibung des genehmigten Betriebs, der genehmigten oder
registrierten Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste registrierten Tätigkeit oder der zugelassenen Personen oder Dienste
Jahr 2013 Jahr 2013
Jahr 2014 Jahr 2014
Jahr 2015 Jahr 2015
Ab dem Veranlagungsjahr 2016 anwendbarer Betrag Ab dem Veranlagungsjahr 2016 anwendbarer Betrag
REAKTOREN REAKTOREN
Kernreaktoren für die Stromerzeugung, pro Megawatt installierter Kernreaktoren für die Stromerzeugung, pro Megawatt installierter
Leistung Leistung
3.109 3.109
3.172 3.172
- -
- -
Leistungsreaktor Doel 1 Leistungsreaktor Doel 1
- -
- -
1.636.934 1.636.934
1.669.673 1.669.673
Leistungsreaktor Doel 2 Leistungsreaktor Doel 2
- -
- -
1.636.934 1.636.934
1.669.673 1.669.673
Leistungsreaktor Doel 3 Leistungsreaktor Doel 3
- -
- -
3.273.868 3.273.868
3.339.346 3.339.346
Leistungsreaktor Doel 4 Leistungsreaktor Doel 4
- -
- -
3.273.868 3.273.868
3.339.346 3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 1 Leistungsreaktor Tihange 1
- -
- -
3.273.868 3.273.868
3.339.346 3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 2 Leistungsreaktor Tihange 2
- -
- -
3.273.868 3.273.868
3.339.346 3.339.346
Leistungsreaktor Tihange 3 Leistungsreaktor Tihange 3
- -
- -
3.273.868 3.273.868
3.339.346 3.339.346
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von
höchstens fünf Megawatt höchstens fünf Megawatt
6.072 6.072
6.193 6.193
6.471 6.471
6.600 6.600
Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Leistung von
über fünf Megawatt über fünf Megawatt
31.094 31.094
31.716 31.716
33.139 33.139
33.801 33.801
Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung Abbau von Kernreaktoren für die Stromerzeugung
364.304 364.304
371.590 371.590
388.256 388.256
396.022 396.022
Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen
Leistung von über fünf Megawatt Leistung von über fünf Megawatt
15.547 15.547
15.858 15.858
16.569 16.569
16.901 16.901
Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen Abbau von Kernreaktoren für Forschungszwecke, mit einer thermischen
Leistung von höchstens fünf Megawatt Leistung von höchstens fünf Megawatt
3.036 3.036
3.097 3.097
3.236 3.236
3.301 3.301
BETRIEBE DER KLASSE I BETRIEBE DER KLASSE I
Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die Betriebe der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für die
Stromerzeugung und für Forschungszwecke Stromerzeugung und für Forschungszwecke
31.094 31.094
31.716 31.716
33.139 33.139
33.801 33.801
Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für Abbau von Betrieben der Klasse I, mit Ausnahme der Kernreaktoren für
die Stromerzeugung und für Forschungszwecke die Stromerzeugung und für Forschungszwecke
15.547 15.547
15.858 15.858
16.569 16.569
16.901 16.901
BETRIEBE DER KLASSE II BETRIEBE DER KLASSE II
Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus bestrahlten
spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf verpackt
werden werden
11.361 11.361
11.588 11.588
12.108 12.108
12.350 12.350
Abbau von Betrieben der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus Abbau von Betrieben der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe aus
bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf bestrahlten spaltbaren Stoffen erzeugt werden und wo diese zum Verkauf
verpackt werden verpackt werden
5.680 5.680
5.794 5.794
6.054 6.054
6.175 6.175
Betriebe der Klasse II, in denen sich ein oder mehrere zu Betriebe der Klasse II, in denen sich ein oder mehrere zu
Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden verwendete Forschungszwecken oder zur Erzeugung von Radionukliden verwendete
Teilchenbeschleuniger (mit Ausnahme von Elektronenmikroskopen) Teilchenbeschleuniger (mit Ausnahme von Elektronenmikroskopen)
befinden, sowie Betriebe, in denen diese Teilchenbeschleuniger befinden, sowie Betriebe, in denen diese Teilchenbeschleuniger
hergestellt und/oder getestet werden hergestellt und/oder getestet werden
5.680 5.680
5.794 5.794
6.054 6.054
6.175 6.175
Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Teilchenbeschleunigern
für die direkte Behandlung von Patienten für die direkte Behandlung von Patienten
1.818 1.818
1.855 1.855
1.938 1.938
1.977 1.977
Andere Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren Andere Betriebe der Klasse II mit einem oder mehreren
Teilchenbeschleunigern Teilchenbeschleunigern
5.680 5.680
5.794 5.794
6.054 6.054
6.175 6.175
Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem oder mehreren Abbau von Betrieben der Klasse II mit einem oder mehreren
Teilchenbeschleunigern Teilchenbeschleunigern
2.840 2.840
2.897 2.897
3.027 3.027
3.087 3.087
Betriebe der Klasse II, in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer Betriebe der Klasse II, in denen sich Bestrahlungsanlagen mit einer
Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist, Strahlenquelle, die eine Aktivität von 100 TBq oder mehr aufweist,
befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungseinheiten für die Behandlung befinden, mit Ausnahme der Bestrahlungseinheiten für die Behandlung
von Patienten und mit Ausnahme der Strahlenquellen, die unter allen von Patienten und mit Ausnahme der Strahlenquellen, die unter allen
Umständen in der Abschirmung bleiben Umständen in der Abschirmung bleiben
5.680 5.680
5.794 5.794
6.054 6.054
6.175 6.175
Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe in industriellen Betriebe der Klasse II, in denen radioaktive Stoffe in industriellen
Mengen zum Verkauf verpackt werden Mengen zum Verkauf verpackt werden
5.680 5.680
5.794 5.794
6.054 6.054
6.175 6.175
Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der in vorliegender Tabelle Betriebe der Klasse II mit Ausnahme der in vorliegender Tabelle
erwähnten Betriebe erwähnten Betriebe
1.818 1.818
1.855 1.855
1.938 1.938
1.977 1.977
BETRIEBE DER KLASSE III BETRIEBE DER KLASSE III
Betriebe der Klasse III mit einem oder mehreren Röntgenapparaten Betriebe der Klasse III mit einem oder mehreren Röntgenapparaten
107 107
109 109
114 114
116 116
Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der Betriebe mit einem oder Betriebe der Klasse III, mit Ausnahme der Betriebe mit einem oder
mehreren Röntgenapparaten mehreren Röntgenapparaten
214 214
218 218
228 228
232 232
MOBILE ANLAGEN MOBILE ANLAGEN
Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb Fahrzeuge und Wasserfahrzeuge mit Atomantrieb
36.363 36.363
37.090 37.090
38.754 38.754
39.529 39.529
Mobile Anlagen und zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, mit Mobile Anlagen und zeitweilige oder gelegentliche Tätigkeiten, mit
Ausnahme der ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin Ausnahme der ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin
benutzten mobilen Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung benutzten mobilen Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung
von höchstens 200 kV von höchstens 200 kV
227 227
232 232
242 242
247 247
Ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzte Ausschließlich im Rahmen der Human- oder Veterinärmedizin benutzte
mobile Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von mobile Röntgenapparate, mit einer nominalen Spitzenspannung von
höchstens 200 kV höchstens 200 kV
227 227
232 232
242 242
247 247
TÄTIGKEITEN TÄTIGKEITEN
Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt Berufstätigkeiten, bei denen natürliche Strahlenquellen eingesetzt
werden und die von der Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind werden und die von der Nuklearkontrollbehörde zugelassen sind
727 727
742 742
775 775
791 791
Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe ausschließlich für den Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe ausschließlich für den
Eigengebrauch einführen Eigengebrauch einführen
545 545
556 556
581 581
593 593
Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den weiteren Registrierte Importeure, die radioaktive Stoffe für den weiteren
Vertrieb einführen Vertrieb einführen
1.091 1.091
1.113 1.113
1.163 1.163
1.186 1.186
Transporteure von radioaktiven Stoffen, Inhaber einer oder mehrerer Transporteure von radioaktiven Stoffen, Inhaber einer oder mehrerer
allgemeiner Transportgenehmigungen (mit Ausnahme der spezifischen allgemeiner Transportgenehmigungen (mit Ausnahme der spezifischen
Beförderung von abgebauten Blitzableitern) Beförderung von abgebauten Blitzableitern)
2.182 2.182
2.225 2.225
2.325 2.325
2.371 2.371
Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede besondere Transporteure von radioaktiven Stoffen, für jede besondere
Transportgenehmigung Transportgenehmigung
1.455 1.455
1.484 1.484
1.551 1.551
1.582 1.582
Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven
Produkten für die In-vivo-Verwendung oder zur Therapie in der Human- Produkten für die In-vivo-Verwendung oder zur Therapie in der Human-
oder Veterinärmedizin oder Veterinärmedizin
3.636 3.636
3.709 3.709
3.875 3.875
3.953 3.953
Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven Inhaber einer Genehmigung für die Vermarktung von radioaktiven
Produkten für die In-vitro-Verwendung in der Human- oder Produkten für die In-vitro-Verwendung in der Human- oder
Veterinärmedizin Veterinärmedizin
1.212 1.212
1.236 1.236
1.291 1.291
1.317 1.317
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 3 Nr. 1, der mit 1. April 2012 wirksam wird, und Ausnahme von Artikel 3 Nr. 1, der mit 1. April 2012 wirksam wird, und
von Artikel 3 Nr. 2, der am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung von Artikel 3 Nr. 2, der am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung
im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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