publié le 13 janvier 2015
Loi modifiant la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du code d'instruction criminelle. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 MAI 2014. - Loi modifiant la
loi du 9 décembre 2004Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
09/12/2004
pub.
24/12/2004
numac
2004009876
source
service public federal justice
Loi sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du Code d'instruction criminelle
fermer sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du code d'instruction criminelle. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 modifiant la
loi du 9 décembre 2004Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
09/12/2004
pub.
24/12/2004
numac
2004009876
source
service public federal justice
Loi sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du Code d'instruction criminelle
fermer sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 7 août 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9.Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Gesetz über die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches".
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel I/1 mit der Überschrift "Die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken" eingefügt.
Art. 4 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 - Vorliegendes Kapitel betrifft die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.".
Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/2 - Die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die assoziierten Schengen-Länder im Sinne des vorliegenden Gesetzes betrifft ausschließlich personenbezogene Daten und Informationen, die für die belgischen Polizeidienste unmittelbar verfügbar oder unmittelbar zugänglich sind.
Unter unmittelbar verfügbar sind zu verstehen: die personenbezogenen Daten und Informationen, über die die Polizeidienste selbst schon verfügen.
Unter unmittelbar zugänglich sind zu verstehen: die personenbezogenen Daten und Informationen, über die andere Behörden, öffentliche oder private Dienste oder Personen verfügen und zu denen die belgischen Polizeidienste aufgrund des Gesetzes Zugang haben.".
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/3 - Die in Artikel 2/2 erwähnte internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen erfolgt unbeschadet der völkerrechtlichen Instrumente, die Belgien in Sachen internationale polizeiliche Zusammenarbeit binden und die diese Zusammenarbeit fördern sollen.".
Art. 7 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/4 - Die übermittelten personenbezogenen Daten oder Informationen dürfen nicht als Beweis verwendet werden, außer wenn die zuständige belgische Gerichtsbehörde einem derartigen Gebrauch zugestimmt hat.".
Art. 8 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/5 - § 1 - Die unmittelbar verfügbaren oder unmittelbar zugänglichen personenbezogenen Daten und Informationen dürfen von den Polizeidiensten selbstständig ohne vorherige Erlaubnis einer Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermittelt werden. § 2 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten und Informationen jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der zuständigen Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermitteln, wenn: 1. diese personenbezogenen Daten und Informationen Gegenstand einer Sperrmaßnahme sind, wie sie in Artikel 44/8 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt oder in Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnt wird; 2. die Polizeidienste diese personenbezogenen Daten und Informationen im Rahmen eines belgischen Verfahrens nur mit Genehmigung eines Magistrats erhalten können.".
Art. 9 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/6 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten und Informationen nicht an einen Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermitteln, wenn: 1. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit des belgischen Staates beeinträchtigen kann;2. die zuständige Gerichtsbehörde angegeben hat, dass die Übermittlung der Daten oder Informationen den reibungslosen Ablauf einer Untersuchung gefährden kann;3. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die Sicherheit von Personen oder die Quelle der personenbezogenen Daten und Informationen gefährden kann;4. es Hinweise darauf gibt, dass die angeforderten personenbezogenen Daten und Informationen im Hinblick auf die Zwecke, für die sie angefordert worden sind, unverhältnismäßig oder irrelevant sind. Art. 10 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/7 - Unbeschadet des Artikels 2/6 übermitteln die zuständigen Polizeidienste einem Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes unaufgefordert die personenbezogenen Daten und Informationen, von denen aus faktischen Gründen angenommen werden muss, dass sie zur Aufdeckung, Verhütung oder Untersuchung von in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 über den Europäischen Haftbefehl beschriebenen Straftaten beitragen könnten.".
Art. 11 - Artikel 44/11/6 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 über die Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches, wird wie folgt ergänzt: "außer in den in Kapitel I/1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fällen". Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM