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Loi modifiant la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du code d'instruction criminelle. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering en tot wijziging van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi modifiant la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du code d'instruction criminelle. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 modifiant la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering en tot wijziging van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2014 tot wijziging van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering en tot wijziging van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt (Belgisch Staatsblad |
90ter du code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 7 août | van 7 augustus 2014). |
2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 | 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 |
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung | über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung |
von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches und zur Abänderung des | von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt | Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die | Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die |
internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von | internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von |
Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Gesetz über die internationale polizeiliche Übermittlung | "Gesetz über die internationale polizeiliche Übermittlung |
personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, | personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, |
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung | über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung |
von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches". | von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches". |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel I/1 mit der Überschrift | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel I/1 mit der Überschrift |
"Die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten | "Die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten |
und Informationen zu gerichtlichen Zwecken" eingefügt. | und Informationen zu gerichtlichen Zwecken" eingefügt. |
Art. 4 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel | Art. 4 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel |
2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/1 - Vorliegendes Kapitel betrifft die Umsetzung des | "Art. 2/1 - Vorliegendes Kapitel betrifft die Umsetzung des |
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die | Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die |
Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen | Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen |
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der | zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union.". | Europäischen Union.". |
Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/2 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/2 - Die internationale polizeiliche Übermittlung | "Art. 2/2 - Die internationale polizeiliche Übermittlung |
personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken an | personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken an |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die assoziierten | Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die assoziierten |
Schengen-Länder im Sinne des vorliegenden Gesetzes betrifft | Schengen-Länder im Sinne des vorliegenden Gesetzes betrifft |
ausschließlich personenbezogene Daten und Informationen, die für die | ausschließlich personenbezogene Daten und Informationen, die für die |
belgischen Polizeidienste unmittelbar verfügbar oder unmittelbar | belgischen Polizeidienste unmittelbar verfügbar oder unmittelbar |
zugänglich sind. | zugänglich sind. |
Unter unmittelbar verfügbar sind zu verstehen: die personenbezogenen | Unter unmittelbar verfügbar sind zu verstehen: die personenbezogenen |
Daten und Informationen, über die die Polizeidienste selbst schon | Daten und Informationen, über die die Polizeidienste selbst schon |
verfügen. | verfügen. |
Unter unmittelbar zugänglich sind zu verstehen: die personenbezogenen | Unter unmittelbar zugänglich sind zu verstehen: die personenbezogenen |
Daten und Informationen, über die andere Behörden, öffentliche oder | Daten und Informationen, über die andere Behörden, öffentliche oder |
private Dienste oder Personen verfügen und zu denen die belgischen | private Dienste oder Personen verfügen und zu denen die belgischen |
Polizeidienste aufgrund des Gesetzes Zugang haben.". | Polizeidienste aufgrund des Gesetzes Zugang haben.". |
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/3 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/3 - Die in Artikel 2/2 erwähnte internationale polizeiliche | "Art. 2/3 - Die in Artikel 2/2 erwähnte internationale polizeiliche |
Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen erfolgt | Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen erfolgt |
unbeschadet der völkerrechtlichen Instrumente, die Belgien in Sachen | unbeschadet der völkerrechtlichen Instrumente, die Belgien in Sachen |
internationale polizeiliche Zusammenarbeit binden und die diese | internationale polizeiliche Zusammenarbeit binden und die diese |
Zusammenarbeit fördern sollen.". | Zusammenarbeit fördern sollen.". |
Art. 7 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/4 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/4 - Die übermittelten personenbezogenen Daten oder | "Art. 2/4 - Die übermittelten personenbezogenen Daten oder |
Informationen dürfen nicht als Beweis verwendet werden, außer wenn die | Informationen dürfen nicht als Beweis verwendet werden, außer wenn die |
zuständige belgische Gerichtsbehörde einem derartigen Gebrauch | zuständige belgische Gerichtsbehörde einem derartigen Gebrauch |
zugestimmt hat.". | zugestimmt hat.". |
Art. 8 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/5 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/5 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/5 - § 1 - Die unmittelbar verfügbaren oder unmittelbar | "Art. 2/5 - § 1 - Die unmittelbar verfügbaren oder unmittelbar |
zugänglichen personenbezogenen Daten und Informationen dürfen von den | zugänglichen personenbezogenen Daten und Informationen dürfen von den |
Polizeidiensten selbstständig ohne vorherige Erlaubnis einer | Polizeidiensten selbstständig ohne vorherige Erlaubnis einer |
Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates | Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates |
oder eines assoziierten Schengen-Landes übermittelt werden. | oder eines assoziierten Schengen-Landes übermittelt werden. |
§ 2 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten und | § 2 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten und |
Informationen jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der | Informationen jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der |
zuständigen Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen | zuständigen Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen |
Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermitteln, | Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermitteln, |
wenn: | wenn: |
1. diese personenbezogenen Daten und Informationen Gegenstand einer | 1. diese personenbezogenen Daten und Informationen Gegenstand einer |
Sperrmaßnahme sind, wie sie in Artikel 44/8 des Gesetzes vom 5. August | Sperrmaßnahme sind, wie sie in Artikel 44/8 des Gesetzes vom 5. August |
1992 über das Polizeiamt oder in Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli | 1992 über das Polizeiamt oder in Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli |
2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnt wird; | 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnt wird; |
2. die Polizeidienste diese personenbezogenen Daten und Informationen | 2. die Polizeidienste diese personenbezogenen Daten und Informationen |
im Rahmen eines belgischen Verfahrens nur mit Genehmigung eines | im Rahmen eines belgischen Verfahrens nur mit Genehmigung eines |
Magistrats erhalten können.". | Magistrats erhalten können.". |
Art. 9 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/6 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/6 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/6 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten | "Art. 2/6 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten |
und Informationen nicht an einen Polizeidienst eines anderen | und Informationen nicht an einen Polizeidienst eines anderen |
Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermitteln, | Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermitteln, |
wenn: | wenn: |
1. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die | 1. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die |
wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit des belgischen | wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit des belgischen |
Staates beeinträchtigen kann; | Staates beeinträchtigen kann; |
2. die zuständige Gerichtsbehörde angegeben hat, dass die Übermittlung | 2. die zuständige Gerichtsbehörde angegeben hat, dass die Übermittlung |
der Daten oder Informationen den reibungslosen Ablauf einer | der Daten oder Informationen den reibungslosen Ablauf einer |
Untersuchung gefährden kann; | Untersuchung gefährden kann; |
3. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die | 3. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die |
Sicherheit von Personen oder die Quelle der personenbezogenen Daten | Sicherheit von Personen oder die Quelle der personenbezogenen Daten |
und Informationen gefährden kann; | und Informationen gefährden kann; |
4. es Hinweise darauf gibt, dass die angeforderten personenbezogenen | 4. es Hinweise darauf gibt, dass die angeforderten personenbezogenen |
Daten und Informationen im Hinblick auf die Zwecke, für die sie | Daten und Informationen im Hinblick auf die Zwecke, für die sie |
angefordert worden sind, unverhältnismäßig oder irrelevant sind. | angefordert worden sind, unverhältnismäßig oder irrelevant sind. |
Art. 10 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/7 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/7 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/7 - Unbeschadet des Artikels 2/6 übermitteln die zuständigen | "Art. 2/7 - Unbeschadet des Artikels 2/6 übermitteln die zuständigen |
Polizeidienste einem Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder | Polizeidienste einem Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder |
eines assoziierten Schengen-Landes unaufgefordert die | eines assoziierten Schengen-Landes unaufgefordert die |
personenbezogenen Daten und Informationen, von denen aus faktischen | personenbezogenen Daten und Informationen, von denen aus faktischen |
Gründen angenommen werden muss, dass sie zur Aufdeckung, Verhütung | Gründen angenommen werden muss, dass sie zur Aufdeckung, Verhütung |
oder Untersuchung von in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember | oder Untersuchung von in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember |
2003 über den Europäischen Haftbefehl beschriebenen Straftaten | 2003 über den Europäischen Haftbefehl beschriebenen Straftaten |
beitragen könnten.". | beitragen könnten.". |
Art. 11 - Artikel 44/11/6 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 11 - Artikel 44/11/6 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 über die | Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 über die |
Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des | Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8. | Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches, | Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches, |
wird wie folgt ergänzt: "außer in den in Kapitel I/1 des Gesetzes vom | wird wie folgt ergänzt: "außer in den in Kapitel I/1 des Gesetzes vom |
9. Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 9. Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches | und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches |
erwähnten Fällen". | erwähnten Fällen". |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |