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Loi modifiant la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du code d'instruction criminelle. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering en tot wijziging van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi modifiant la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article 90ter du code d'instruction criminelle. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2014 modifiant la loi du 9 décembre 2004 sur l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et modifiant l'article FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering en tot wijziging van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2014 tot wijziging van de wet van 9 december 2004 betreffende de wederzijdse internationale rechtshulp in strafzaken en tot wijziging van artikel 90ter van het Wetboek van strafvordering en tot wijziging van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt (Belgisch Staatsblad
90ter du code d'instruction criminelle (Moniteur belge du 7 août van 7 augustus 2014).
2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung
von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches und zur Abänderung des von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches und zur Abänderung des
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die Art. 2 - Die Überschrift des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von
Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
"Gesetz über die internationale polizeiliche Übermittlung "Gesetz über die internationale polizeiliche Übermittlung
personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken,
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung
von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches". von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches".
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel I/1 mit der Überschrift Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel I/1 mit der Überschrift
"Die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten "Die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten
und Informationen zu gerichtlichen Zwecken" eingefügt. und Informationen zu gerichtlichen Zwecken" eingefügt.
Art. 4 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel Art. 4 - In Kapitel I/1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel
2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/1 - Vorliegendes Kapitel betrifft die Umsetzung des "Art. 2/1 - Vorliegendes Kapitel betrifft die Umsetzung des
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die
Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union.". Europäischen Union.".
Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/2 - Die internationale polizeiliche Übermittlung "Art. 2/2 - Die internationale polizeiliche Übermittlung
personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken an personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken an
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die assoziierten Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die assoziierten
Schengen-Länder im Sinne des vorliegenden Gesetzes betrifft Schengen-Länder im Sinne des vorliegenden Gesetzes betrifft
ausschließlich personenbezogene Daten und Informationen, die für die ausschließlich personenbezogene Daten und Informationen, die für die
belgischen Polizeidienste unmittelbar verfügbar oder unmittelbar belgischen Polizeidienste unmittelbar verfügbar oder unmittelbar
zugänglich sind. zugänglich sind.
Unter unmittelbar verfügbar sind zu verstehen: die personenbezogenen Unter unmittelbar verfügbar sind zu verstehen: die personenbezogenen
Daten und Informationen, über die die Polizeidienste selbst schon Daten und Informationen, über die die Polizeidienste selbst schon
verfügen. verfügen.
Unter unmittelbar zugänglich sind zu verstehen: die personenbezogenen Unter unmittelbar zugänglich sind zu verstehen: die personenbezogenen
Daten und Informationen, über die andere Behörden, öffentliche oder Daten und Informationen, über die andere Behörden, öffentliche oder
private Dienste oder Personen verfügen und zu denen die belgischen private Dienste oder Personen verfügen und zu denen die belgischen
Polizeidienste aufgrund des Gesetzes Zugang haben.". Polizeidienste aufgrund des Gesetzes Zugang haben.".
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/3 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/3 - Die in Artikel 2/2 erwähnte internationale polizeiliche "Art. 2/3 - Die in Artikel 2/2 erwähnte internationale polizeiliche
Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen erfolgt Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen erfolgt
unbeschadet der völkerrechtlichen Instrumente, die Belgien in Sachen unbeschadet der völkerrechtlichen Instrumente, die Belgien in Sachen
internationale polizeiliche Zusammenarbeit binden und die diese internationale polizeiliche Zusammenarbeit binden und die diese
Zusammenarbeit fördern sollen.". Zusammenarbeit fördern sollen.".
Art. 7 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/4 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/4 - Die übermittelten personenbezogenen Daten oder "Art. 2/4 - Die übermittelten personenbezogenen Daten oder
Informationen dürfen nicht als Beweis verwendet werden, außer wenn die Informationen dürfen nicht als Beweis verwendet werden, außer wenn die
zuständige belgische Gerichtsbehörde einem derartigen Gebrauch zuständige belgische Gerichtsbehörde einem derartigen Gebrauch
zugestimmt hat.". zugestimmt hat.".
Art. 8 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/5 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/5 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/5 - § 1 - Die unmittelbar verfügbaren oder unmittelbar "Art. 2/5 - § 1 - Die unmittelbar verfügbaren oder unmittelbar
zugänglichen personenbezogenen Daten und Informationen dürfen von den zugänglichen personenbezogenen Daten und Informationen dürfen von den
Polizeidiensten selbstständig ohne vorherige Erlaubnis einer Polizeidiensten selbstständig ohne vorherige Erlaubnis einer
Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates
oder eines assoziierten Schengen-Landes übermittelt werden. oder eines assoziierten Schengen-Landes übermittelt werden.
§ 2 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten und § 2 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten und
Informationen jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Informationen jedoch nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der
zuständigen Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen zuständigen Gerichtsbehörde an einen Polizeidienst eines anderen
Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermitteln, Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermitteln,
wenn: wenn:
1. diese personenbezogenen Daten und Informationen Gegenstand einer 1. diese personenbezogenen Daten und Informationen Gegenstand einer
Sperrmaßnahme sind, wie sie in Artikel 44/8 des Gesetzes vom 5. August Sperrmaßnahme sind, wie sie in Artikel 44/8 des Gesetzes vom 5. August
1992 über das Polizeiamt oder in Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 1992 über das Polizeiamt oder in Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli
2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnt wird; 2006 über die Bedrohungsanalyse erwähnt wird;
2. die Polizeidienste diese personenbezogenen Daten und Informationen 2. die Polizeidienste diese personenbezogenen Daten und Informationen
im Rahmen eines belgischen Verfahrens nur mit Genehmigung eines im Rahmen eines belgischen Verfahrens nur mit Genehmigung eines
Magistrats erhalten können.". Magistrats erhalten können.".
Art. 9 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/6 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/6 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten "Art. 2/6 - Die Polizeidienste dürfen diese personenbezogenen Daten
und Informationen nicht an einen Polizeidienst eines anderen und Informationen nicht an einen Polizeidienst eines anderen
Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermitteln, Mitgliedstaates oder eines assoziierten Schengen-Landes übermitteln,
wenn: wenn:
1. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die 1. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die
wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit des belgischen wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit des belgischen
Staates beeinträchtigen kann; Staates beeinträchtigen kann;
2. die zuständige Gerichtsbehörde angegeben hat, dass die Übermittlung 2. die zuständige Gerichtsbehörde angegeben hat, dass die Übermittlung
der Daten oder Informationen den reibungslosen Ablauf einer der Daten oder Informationen den reibungslosen Ablauf einer
Untersuchung gefährden kann; Untersuchung gefährden kann;
3. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die 3. die Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen die
Sicherheit von Personen oder die Quelle der personenbezogenen Daten Sicherheit von Personen oder die Quelle der personenbezogenen Daten
und Informationen gefährden kann; und Informationen gefährden kann;
4. es Hinweise darauf gibt, dass die angeforderten personenbezogenen 4. es Hinweise darauf gibt, dass die angeforderten personenbezogenen
Daten und Informationen im Hinblick auf die Zwecke, für die sie Daten und Informationen im Hinblick auf die Zwecke, für die sie
angefordert worden sind, unverhältnismäßig oder irrelevant sind. angefordert worden sind, unverhältnismäßig oder irrelevant sind.
Art. 10 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/7 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 2/7 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2/7 - Unbeschadet des Artikels 2/6 übermitteln die zuständigen "Art. 2/7 - Unbeschadet des Artikels 2/6 übermitteln die zuständigen
Polizeidienste einem Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder Polizeidienste einem Polizeidienst eines anderen Mitgliedstaates oder
eines assoziierten Schengen-Landes unaufgefordert die eines assoziierten Schengen-Landes unaufgefordert die
personenbezogenen Daten und Informationen, von denen aus faktischen personenbezogenen Daten und Informationen, von denen aus faktischen
Gründen angenommen werden muss, dass sie zur Aufdeckung, Verhütung Gründen angenommen werden muss, dass sie zur Aufdeckung, Verhütung
oder Untersuchung von in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember oder Untersuchung von in Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
2003 über den Europäischen Haftbefehl beschriebenen Straftaten 2003 über den Europäischen Haftbefehl beschriebenen Straftaten
beitragen könnten.". beitragen könnten.".
Art. 11 - Artikel 44/11/6 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 11 - Artikel 44/11/6 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 über die Polizeiamt, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014 über die
Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des
Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8. Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches, Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches,
wird wie folgt ergänzt: "außer in den in Kapitel I/1 des Gesetzes vom wird wie folgt ergänzt: "außer in den in Kapitel I/1 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen 9. Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches
erwähnten Fällen". erwähnten Fällen".
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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