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Loi du 15 juillet 2013
publié le 25 mars 2014

Loi modifiant les dispositions du Code judiciaire relatives à la discipline. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000132
pub.
25/03/2014
prom.
15/07/2013
ELI
eli/loi/2013/07/15/2014000132/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 JUILLET 2013. - Loi modifiant les dispositions du Code judiciaire relatives à la discipline. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 3, 39 et 40 de la loi du 15 juillet 2013 modifiant les dispositions du Code judiciaire relatives à la discipline (Moniteur belge du 25 juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. JULI 2013 - Gesetz zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 58 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2003, wird zwischen dem Wort "Handelsgerichte," und dem Wort "Appellationshöfe," das Wort "Disziplinargerichte," und zwischen dem Wort "Assisenhöfe" und den Wörtern "und des Kassationshofes" das Wort ", Berufungsdisziplinargerichte" eingefügt.

Art. 3 - Artikel 58bis desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. Mandaten bei Disziplinargerichten: die Mandate des Richters am Disziplinargericht und des Gerichtsrats am Berufungsdisziplinargericht." (...) KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Art. 39 - Die im früheren Artikel 412 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Disziplinarbehörden bleiben zuständig für die laufenden Verfahren, in denen der Nationale Disziplinarrat am Datum des vollständigen Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine Stellungnahme abgegeben hat.

Die im früheren Artikel 410 desselben Gesetzbuches erwähnten Behörden befassen das Disziplinargericht unverzüglich mit den laufenden Disziplinarverfahren, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind.

Behörden, die eine in Artikel 406 desselben Gesetzbuches erwähnte, beim vollständigen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes laufende Ordnungsmaßnahme verkündet haben, befassen das Disziplinargericht mit einer Ladung, indem sie ihm eine Abschrift der Entscheidung und der Akte übermitteln.

Die Erneuerung der vor dem vollständigen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verkündeten Ordnungsmaßnahmen unterliegt weiterhin dem früheren Artikel 406 desselben Gesetzbuches. Beschwerde gegen diese Ordnungsmaßnahmen wird vor dem Berufungsdisziplinargericht eingelegt.

Gegebenenfalls wird die Beschwerde gegen die Entscheidungen, die aufgrund der Artikel 405 und 406 desselben Gesetzbuches vor dem vollständigen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassen worden sind, vom Interessehabenden oder von der Staatsanwaltschaft innerhalb der im früheren Artikel 425 erwähnten, noch nicht abgelaufenen Frist beim Berufungsdisziplinargericht eingelegt.

Die Magistrate und die Personalmitglieder, die im Nationalen Disziplinarrat bestimmt sind, werden auf ihren Antrag hin bestimmt, um in den Disziplinargerichten als Beisitzer zu tagen. Sie werden den aufgrund von Artikel 18 bestimmten Personen hinzugefügt.

Artikel 33 ist auf Disziplinarstrafen anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verkündet werden.

Art. 40 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels legt der König für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest. Vorliegendes Gesetz tritt spätestens am 1. September 2014 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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