publié le 18 août 2014
Loi portant insertion du Livre XII, « Droit de l'économie électronique » dans le Code de droit économique, portant insertion des définitions propres au Livre XII et des dispositions d'application de la loi propres au Livre XII, dans les Livres I et XV du Code de droit économique. - Traduction allemande
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15 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion du Livre XII, « Droit de l'économie électronique » dans le Code de droit économique, portant insertion des définitions propres au Livre XII et des dispositions d'application de la loi propres au Livre XII, dans les Livres I et XV du Code de droit économique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 décembre 2013 portant insertion du Livre XII, « Droit de l'économie électronique » dans le Code de droit économique, portant insertion des définitions propres au Livre XII et des dispositions d'application de la loi propres au Livre XII, dans les Livres I et XV du Code de droit économique (Moniteur belge du 14 janvier 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XII "Recht der elektronischen Wirtschaft" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XII eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XII eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 10 - Begriffsbestimmungen Buch XII Art. I.18 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XII: 1.Dienst der Informationsgesellschaft: in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Nutzers erbrachte Dienstleistung, 2. elektronische Post: über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird, 3.Diensteanbieter: natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, 4. niedergelassener Diensteanbieter: Anbieter, der mittels einer festen Niederlassung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit tatsächlich ausübt.Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und Technologien, die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind, begründen allein keine Niederlassung des Anbieters, 5. Nutzer: natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen, 6.Werbung: alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.
Für die Anwendung von Buch XII stellen die folgenden Angaben als solche keine Form der Werbung dar: a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domainname oder eine Adresse der elektronischen Post, b) Angaben, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden, 7.reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen an den Besitz eines Diploms, eines Ausbildungsnachweises oder eines Befähigungsnachweises gebunden ist, 8. geschützter Dienst: einer der Dienste der Informationsgesellschaft, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt, sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist, 9.Zugangskontrolle: technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht, 10. Zugangskontrollvorrichtung: Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen, 11.illegale Vorrichtung: Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen, 12. Domainname: alphanumerische Darstellung einer numerischen IP-Adresse (Internet Protocol), die es ermöglicht, einen ans Internet angeschlossenen Computer zu identifizieren;ein Domainname wird unter einer Top-Level-Domain registriert, die entweder mit einer von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) definierten generischen Domain (gTLD) oder mit einem der Ländercodes (ccTLD) aufgrund der Norm ISO-3166-1 übereinstimmt, 13. unter der BE-Domain registrierter Domainname: Domainname, der unter der Top-Level-Domain registriert ist, die dem Ländercode ".be" entspricht, der aufgrund der Norm ISO-3166-1 dem Königreich Belgien zugewiesen worden ist." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XII mit folgendem Wortlaut eingefügt: "BUCH XII - RECHT DER ELEKTRONISCHEN WIRTSCHAFT TITEL 1 - Bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen Art. XII.1 - § 1 - Die Kapitel 1 bis 6 des vorliegenden Titels setzen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um.
Kapitel 4 setzt ferner die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz teilweise um.
Kapitel 7 setzt die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten um. § 2 - Vorliegender Titel regelt bestimmte juristische Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft.
Es findet keine Anwendung auf: 1. den Bereich der Besteuerung, 2.Fragen über die Dienste der Informationsgesellschaft, die durch die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über den Schutz des Privatlebens und die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt werden, 3. Fragen über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen, 4.folgende Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: a) Tätigkeiten von Notaren, soweit diese eine unmittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, b) Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht, c) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten. KAPITEL 2 - Grundsätze Abschnitt 1 - Grundsatz der Niederlassungsfreiheit Art. XII.2 - Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft sind nicht zulassungspflichtig und unterliegen keiner sonstigen Anforderung gleicher Wirkung.
Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder die durch die in Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen vorgesehenen Zulassungsverfahren geregelt sind.
Abschnitt 2 - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs Art. XII.3 - Die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft durch einen auf dem belgischen Staatsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter muss den in Belgien anwendbaren Anforderungen genügen.
Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft auf belgischem Staatsgebiet, die durch einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, ist nicht aufgrund der in Belgien oder in anderen Ländern anwendbaren Anforderungen eingeschränkt.
Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auf spezifische oder allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft und die Anbieter dieser Dienste. Sie beziehen sich nicht auf die Anforderungen in Bezug auf Waren als solche, ihre materielle Lieferung oder Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.
Abschnitt 3 - Abweichungen vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs Art. XII.4 - In Abweichung von Artikel XII.3 bleiben die Kapitel IIIbis, IIIter, Vbis und Vter des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen anwendbar.
In Abweichung von Artikel XII.3 ist Werbung für die Vermarktung von Anteilen der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in Artikel 105 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnt sind, den Rechtsvorschriften des Vermarktungslandes unterworfen.
Artikel XII.3 findet keine Anwendung: 1. auf die Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien, 2.auf vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge, 3. auf Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte, 4.in Bezug auf die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, zwingenden Formvorschriften unterliegen, 5. in Bezug auf die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung mittels elektronischer Post. KAPITEL 3 - Information und Transparenz Art. XII.6 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen gewährleistet jeder Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, dass zumindest folgende Informationen für die Nutzer und zuständigen Behörden leicht, unmittelbar und ständig verfügbar sind: 1. sein Name oder sein Gesellschaftsname, 2.geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter sich niedergelassen hat, 3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post, 4.gegebenenfalls Unternehmensnummer, 5. soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 6.hinsichtlich reglementierter Berufe: a) Berufsverband oder Berufsorganisation, dem oder der der Diensteanbieter angehört, b) Berufsbezeichnung und Staat, in der sie verliehen worden ist, c) eine Verweisung auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind, 7.in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der Mehrwertsteuer unterliegen, in Artikel 50 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Identifikationsnummer, 8. Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, einschließlich Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege zugänglich sind. § 2 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Preisauszeichnung sind Preise, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, klar und unzweideutig ausgewiesen, und wird insbesondere angegeben, ob Steuern und Versandkosten in den Preisen enthalten sind.
Art. XII.7 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erteilt der Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich und unzweideutig, bevor der Nutzer des Dienstes auf elektronischem Wege eine Bestellung aufgibt: 1. für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprachen, 2.einzelne technische Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, 3. technische Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Aufgabe der Bestellung, 4.Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird. § 2 - Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann.
Art. XII.8 - Vor Aufgabe der Bestellung stellt der Diensteanbieter dem Nutzer angemessene technische Mittel zur Verfügung, mit denen er Eingabefehler erkennen und korrigieren kann.
Art. XII.9 - Gibt der Nutzer auf elektronischem Wege eine Bestellung auf, gelten folgende Grundsätze: 1. Der Diensteanbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege.2. Die Empfangsbestätigung enthält unter anderem eine Zusammenfassung der Bestellung.3. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können. Art. XII.10 - Parteien, die nicht Verbraucher sind, können durch Vereinbarung von den Bestimmungen der Artikel XII.6 § 1 Nr. 8, XII.7 § 1, XII.8 und XII.9 abweichen.
Die Bestimmungen der Artikel XII.6 § 1 Nr. 8, XII.7 § 1, XII.8 und XII.9 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch Austausch von elektronischer Post geschlossen werden.
Art. XII.11 - In Bezug auf Verbraucher obliegt es dem Diensteanbieter zu beweisen, dass er den in den Artikeln XII.6 bis XII.9 vorgesehenen Anforderungen gerecht geworden ist.
KAPITEL 4 - Werbung Art. XII.12 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erfüllt Werbung, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, folgende Bedingungen: 1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung in Anbetracht ihrer globalen Wirkung einschließlich ihrer Präsentation klar als solche zu erkennen. Andernfalls trägt sie lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk "Werbung". 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung gemacht wird, ist klar identifizierbar.3. Angebote zur Verkaufsförderung, wie Ankündigungen von Preisnachlässen und Kopplungsgeschäfte, sind klar als solche erkennbar und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind leicht zugänglich und klar und unzweideutig angegeben.4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen sind leicht zugänglich und klar und unzweideutig angegeben. Art. XII.13 - § 1 - Die Verwendung der elektronischen Post zu Werbezwecken ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten.
Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für Justiz zuständigen Ministers kann der König Ausnahmen zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot vorsehen. § 2 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post muss der Diensteanbieter: 1. eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, übermitteln, 2.ein geeignetes Mittel angeben und zur Verfügung stellen, um dieses Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben.
Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für Justiz zuständigen Ministers legt der König die Modalitäten fest, nach denen Diensteanbieter den Wunsch des Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, befolgen. § 3 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post ist Folgendes verboten: 1. die elektronische Adresse oder die Identität eines Dritten zu benutzen, 2.Informationen, die es ermöglichen, den Ausgangsort der Mitteilung der elektronischen Post oder ihren Übermittlungsweg zu erkennen, zu fälschen oder zu verschleiern, 3. den Empfänger von Mitteilungen aufzufordern, Websites zu besuchen, die gegen Artikel XII.12 verstoßen. § 4 - Der Beweis, dass Werbung per elektronische Post angefordert wurde, obliegt dem Diensteanbieter.
Art. XII.14 - Werbung, die Bestandteil eines von einem Angehörigen eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, ist gestattet, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und Berufskollegen, eingehalten werden.
KAPITEL 5 - Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege Art. XII.15 - § 1 - Gesetzliche oder verordnungsrechtliche Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird. § 2 - Für die Anwendung von § 1 muss Folgendes berücksichtigt werden: - Die Anforderung, dass ein Schriftstück vorliegt, wird durch eine Folge von verständlichen und zugänglichen Zeichen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, unabhängig von ihrem Träger und ihren Übermittlungsmodalitäten, erfüllt. - Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird entsprochen, wenn die in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches oder in Artikel XII.25 § 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden. - Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden, das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt.
Art. XII.16 - Artikel XII.15 ist nicht anwendbar auf Verträge, die zu einer der folgenden Kategorien gehören: 1. Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten begründen oder übertragen, 2.Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist, 3. Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden, 4.Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts.
KAPITEL 6 - Verantwortlichkeit der Vermittler Abschnitt 1 - Reine Durchleitung Art. XII.17 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich, sofern er: 1. die Übermittlung nicht veranlasst, 2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und 3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Abschnitt 2 - Caching in Form einer zeitlich begrenzten Kopie von Daten Art. XII.18 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind: 1. Der Diensteanbieter verändert die Information nicht.2. Der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der Information.3. Der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind.4. Der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind. 5. Der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, sofern er gemäß dem in Artikel XII.19 § 3 vorgesehenen Verfahren handelt.
Abschnitt 3 - Hosting Art. XII.19 - § 1 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen besteht, die von einem Nutzer eingegeben werden, ist der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information oder, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder 2.der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sofern er gemäß dem in § 3 vorgesehenen Verfahren handelt. § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. § 3 - Hat der Diensteanbieter eine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, meldet er dies unverzüglich dem Prokurator des Königs, der gemäß Artikel 39bis des Strafprozessgesetzbuches die erforderlichen Maßnahmen trifft.
Solange der Prokurator des Königs keine Entscheidung über das Kopieren, die Nichtabrufbarkeit und das Entfernen von in einem Datenverarbeitungssystem gespeicherten Daten getroffen hat, kann der Diensteanbieter nur Maßnahmen treffen, die den Zugang zu den Informationen verhindern.
Abschnitt 4 - Überwachungspflicht Art. XII.20 - § 1 - Anbieter von Diensten im Sinne der Artikel XII.17, XII.18 und XII.19 unterliegen keiner allgemeinen Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Sachverhalten oder Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Der in Absatz 1 erwähnte Grundsatz gilt nur für allgemeine Verpflichtungen. Die zuständigen Gerichtsbehörden können in spezifischen Fällen eine zeitlich begrenzte Überwachungspflicht auferlegen, wenn diese Möglichkeit durch ein Gesetz vorgesehen ist. § 2 - In § 1 erwähnte Diensteanbieter sind verpflichtet, die zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten.
Unbeschadet anderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Bestimmungen sind diese Diensteanbieter dazu verpflichtet, den zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, über die sie verfügen und die für Ermittlung und Feststellung der durch ihre Vermittlung begangenen Verstöße zweckdienlich sind.
KAPITEL 7 - Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten der Informationsgesellschaft Art. XII.21 - Folgendes ist verboten: 1. Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken, 2.Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken, 3. Einsatz von Werbung zur Förderung des Inverkehrbringens illegaler Zugangskontrollvorrichtungen. KAPITEL 8 - Registrierung von Domainnamen Art. XII.22 - Es ist verboten, ohne irgendein Recht oder rechtmäßiges Interesse an dem Domainnamen und mit dem Ziel Dritten zu schaden oder einen unrechtmäßigen Vorteil zu erlangen selbst oder durch einen Vermittler bei einer zu diesem Zweck amtlich zugelassenen Instanz einen Domainnamen registrieren zu lassen, der mit einer Marke, einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, einem Handelsnamen, einem Originalwerk, einem Gesellschaftsnamen oder einem Namen einer Vereinigung, einem Familiennamen oder dem Namen einer geographischen Einheit einer anderen Person identisch ist oder derart übereinstimmt, dass er Verwirrung stiften könnte.
Art. XII.23 - Artikel XII.22 ist anwendbar unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen, insbesondere der Gesetzesbestimmungen zum Schutz von Marken, geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, Handelsnamen, Originalwerken und allen anderen Gegenständen geistigen Eigentums, Gesellschaftsnamen und Namen von Vereinigungen, Familiennamen und Namen geographischer Einheiten, und unbeschadet aller Gesetzesbestimmungen in den Bereichen unlauterer Wettbewerb, Handelspraktiken und Aufklärung und Schutz der Verbraucher.
Streitsachen, die ihren Ursprung im Recht auf freie Meinungsäußerung finden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Kapitels." Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 9 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XII Art. XV.118 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: 1. Diensteanbieter, die mit Gründen versehene Beschlüsse im Sinne von Artikel XII.5 § 6 Absatz 1 nicht einhalten, 2. wer dem Tenor eines infolge einer Unterlassungsklage erlassenen Urteils oder Entscheids aufgrund von Artikel XVII.1 nicht entspricht, 3. Diensteanbieter, die sich weigern, die auf der Grundlage von Artikel XII.20 § 1 Absatz 2 oder Artikel XII.20 § 2 verlangte Zusammenarbeit zu leisten.
Art. XV.119 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Artikel XII.6 bis XII.9 und XII.12 verstößt.
Art. XV.120 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer entgegen den Bestimmungen des Artikels XII.13 Werbung per elektronische Post versendet.
Art. XV.121 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer bösgläubig gegen die Bestimmungen der Artikel XII.6 bis XII.9, XII.12 und XII.13 verstößt.
Art. XV.122 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen des Artikels XII.21 verstößt." KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung Art. 5 - Aufgehoben werden: - das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004 und die Gesetze vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und 10. Juli 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation, - das Gesetz vom 12. Mai 2003 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten der Informationsgesellschaft, - das Gesetz vom 26. Juni 2003 über die missbräuchliche Registrierung von Domain-Namen.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung Art. 6 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf die in Artikel 5 erwähnten Gesetze verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.
Art. 7 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten Gesetze durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.
Art. 8 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 9 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM