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Vue multilingue de Loi du 15/12/2013
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Loi portant insertion du Livre XII, « Droit de l'économie électronique » dans le Code de droit économique, portant insertion des définitions propres au Livre XII et des dispositions d'application de la loi propres au Livre XII, dans les Livres I et XV du Code de droit économique. - Traduction allemande Wet houdende invoeging van Boek XII, "Recht van de elektronische economie", in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek XII en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek XII, in de Boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
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15 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion du Livre XII, « Droit de 15 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van Boek XII, "Recht van de
l'économie électronique » dans le Code de droit économique, portant elektronische economie", in het Wetboek van economisch recht, en
insertion des définitions propres au Livre XII et des dispositions houdende invoeging van de definities eigen aan Boek XII en van de
d'application de la loi propres au Livre XII, dans les Livres I et XV rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek XII, in de Boeken I en XV
du Code de droit économique. - Traduction allemande van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15
loi du 15 décembre 2013 portant insertion du Livre XII, « Droit de december 2013 houdende invoeging van Boek XII, "Recht van de
l'économie électronique » dans le Code de droit économique, portant elektronische economie", in het Wetboek van economisch recht, en
insertion des définitions propres au Livre XII et des dispositions houdende invoeging van de definities eigen aan Boek XII en van de
d'application de la loi propres au Livre XII, dans les Livres I et XV rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek XII, in de Boeken I en XV
du Code de droit économique (Moniteur belge du 14 janvier 2014). van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 14
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction januari 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XII "Recht der 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XII "Recht der
elektronischen Wirtschaft" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur elektronischen Wirtschaft" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur
Einfügung der Buch XII eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XII Einfügung der Buch XII eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XII
eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des
Wirtschaftsgesetzbuches Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein
Kapitel 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Kapitel 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 10 - Begriffsbestimmungen Buch XII "KAPITEL 10 - Begriffsbestimmungen Buch XII
Art. I.18 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XII: Art. I.18 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XII:
1.Dienst der Informationsgesellschaft: in der Regel gegen Entgelt 1.Dienst der Informationsgesellschaft: in der Regel gegen Entgelt
elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Nutzers elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Nutzers
erbrachte Dienstleistung, erbrachte Dienstleistung,
2. elektronische Post: über ein öffentliches Kommunikationsnetz 2. elektronische Post: über ein öffentliches Kommunikationsnetz
verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder
im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem
abgerufen wird, abgerufen wird,
3. Diensteanbieter: natürliche oder juristische Person, die einen 3. Diensteanbieter: natürliche oder juristische Person, die einen
Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, Dienst der Informationsgesellschaft anbietet,
4. niedergelassener Diensteanbieter: Anbieter, der mittels einer 4. niedergelassener Diensteanbieter: Anbieter, der mittels einer
festen Niederlassung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit festen Niederlassung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit
tatsächlich ausübt. Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und tatsächlich ausübt. Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und
Technologien, die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind, Technologien, die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind,
begründen allein keine Niederlassung des Anbieters, begründen allein keine Niederlassung des Anbieters,
5. Nutzer: natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder 5. Nutzer: natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder
sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in
Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder
zugänglich zu machen, zugänglich zu machen,
6. Werbung: alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder 6. Werbung: alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder
des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder
einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe
oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.
Für die Anwendung von Buch XII stellen die folgenden Angaben als Für die Anwendung von Buch XII stellen die folgenden Angaben als
solche keine Form der Werbung dar: solche keine Form der Werbung dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens
beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie
insbesondere ein Domainname oder eine Adresse der elektronischen Post, insbesondere ein Domainname oder eine Adresse der elektronischen Post,
b) Angaben, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle b) Angaben, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistung gemacht werden, Gegenleistung gemacht werden,
7. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme 7. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme
oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt
durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen an den durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen an den
Besitz eines Diploms, eines Ausbildungsnachweises oder eines Besitz eines Diploms, eines Ausbildungsnachweises oder eines
Befähigungsnachweises gebunden ist, Befähigungsnachweises gebunden ist,
8. geschützter Dienst: einer der Dienste der Informationsgesellschaft, 8. geschützter Dienst: einer der Dienste der Informationsgesellschaft,
soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle
unterliegt, sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten unterliegt, sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten
Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist, Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist,
9. Zugangskontrolle: technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den 9. Zugangskontrolle: technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den
Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer
vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht, vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht,
10. Zugangskontrollvorrichtung: Gerät oder Computerprogramm, das dazu 10. Zugangskontrollvorrichtung: Gerät oder Computerprogramm, das dazu
bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem
geschützten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen, geschützten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen,
11. illegale Vorrichtung: Gerät oder Computerprogramm, das dazu 11. illegale Vorrichtung: Gerät oder Computerprogramm, das dazu
bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem
geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des
Diensteanbieters zu ermöglichen, Diensteanbieters zu ermöglichen,
12. Domainname: alphanumerische Darstellung einer numerischen 12. Domainname: alphanumerische Darstellung einer numerischen
IP-Adresse (Internet Protocol), die es ermöglicht, einen ans Internet IP-Adresse (Internet Protocol), die es ermöglicht, einen ans Internet
angeschlossenen Computer zu identifizieren; ein Domainname wird unter angeschlossenen Computer zu identifizieren; ein Domainname wird unter
einer Top-Level-Domain registriert, die entweder mit einer von der einer Top-Level-Domain registriert, die entweder mit einer von der
Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN)
definierten generischen Domain (gTLD) oder mit einem der Ländercodes definierten generischen Domain (gTLD) oder mit einem der Ländercodes
(ccTLD) aufgrund der Norm ISO-3166-1 übereinstimmt, (ccTLD) aufgrund der Norm ISO-3166-1 übereinstimmt,
13. unter der BE-Domain registrierter Domainname: Domainname, der 13. unter der BE-Domain registrierter Domainname: Domainname, der
unter der Top-Level-Domain registriert ist, die dem Ländercode ".be" unter der Top-Level-Domain registriert ist, die dem Ländercode ".be"
entspricht, der aufgrund der Norm ISO-3166-1 dem Königreich Belgien entspricht, der aufgrund der Norm ISO-3166-1 dem Königreich Belgien
zugewiesen worden ist." zugewiesen worden ist."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XII mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XII mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"BUCH XII - RECHT DER ELEKTRONISCHEN WIRTSCHAFT "BUCH XII - RECHT DER ELEKTRONISCHEN WIRTSCHAFT
TITEL 1 - Bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der TITEL 1 - Bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft Informationsgesellschaft
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen
Art. XII.1 - § 1 - Die Kapitel 1 bis 6 des vorliegenden Titels setzen Art. XII.1 - § 1 - Die Kapitel 1 bis 6 des vorliegenden Titels setzen
die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um. Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um.
Kapitel 4 setzt ferner die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Kapitel 4 setzt ferner die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der
Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie
2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im
Verbraucherschutz teilweise um. Verbraucherschutz teilweise um.
Kapitel 7 setzt die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments Kapitel 7 setzt die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von
zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten um. zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten um.
§ 2 - Vorliegender Titel regelt bestimmte juristische Aspekte der § 2 - Vorliegender Titel regelt bestimmte juristische Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft. Dienste der Informationsgesellschaft.
Es findet keine Anwendung auf: Es findet keine Anwendung auf:
1. den Bereich der Besteuerung, 1. den Bereich der Besteuerung,
2. Fragen über die Dienste der Informationsgesellschaft, die durch die 2. Fragen über die Dienste der Informationsgesellschaft, die durch die
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über den Schutz des Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über den Schutz des
Privatlebens und die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt Privatlebens und die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt
werden, werden,
3. Fragen über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem 3. Fragen über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem
Kartellrecht unterliegen, Kartellrecht unterliegen,
4. folgende Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: 4. folgende Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft:
a) Tätigkeiten von Notaren, soweit diese eine unmittelbare und a) Tätigkeiten von Notaren, soweit diese eine unmittelbare und
besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen,
b) Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor b) Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor
Gericht, Gericht,
c) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei c) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei
Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten. Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten.
KAPITEL 2 - Grundsätze KAPITEL 2 - Grundsätze
Abschnitt 1 - Grundsatz der Niederlassungsfreiheit Abschnitt 1 - Grundsatz der Niederlassungsfreiheit
Art. XII.2 - Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Art. XII.2 - Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines
Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft sind nicht Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft sind nicht
zulassungspflichtig und unterliegen keiner sonstigen Anforderung zulassungspflichtig und unterliegen keiner sonstigen Anforderung
gleicher Wirkung. gleicher Wirkung.
Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell
und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder
die durch die in Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur die durch die in Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
vorgesehenen Zulassungsverfahren geregelt sind. vorgesehenen Zulassungsverfahren geregelt sind.
Abschnitt 2 - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs Abschnitt 2 - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. XII.3 - Die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft Art. XII.3 - Die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft
durch einen auf dem belgischen Staatsgebiet niedergelassenen durch einen auf dem belgischen Staatsgebiet niedergelassenen
Diensteanbieter muss den in Belgien anwendbaren Anforderungen genügen. Diensteanbieter muss den in Belgien anwendbaren Anforderungen genügen.
Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft auf Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft auf
belgischem Staatsgebiet, die durch einen in einem anderen belgischem Staatsgebiet, die durch einen in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, ist Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, ist
nicht aufgrund der in Belgien oder in anderen Ländern anwendbaren nicht aufgrund der in Belgien oder in anderen Ländern anwendbaren
Anforderungen eingeschränkt. Anforderungen eingeschränkt.
Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auf spezifische oder allgemeine Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auf spezifische oder allgemeine
Anforderungen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft Anforderungen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft
und die Anbieter dieser Dienste. Sie beziehen sich nicht auf die und die Anbieter dieser Dienste. Sie beziehen sich nicht auf die
Anforderungen in Bezug auf Waren als solche, ihre materielle Lieferung Anforderungen in Bezug auf Waren als solche, ihre materielle Lieferung
oder Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden. oder Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.
Abschnitt 3 - Abweichungen vom Grundsatz des freien Abschnitt 3 - Abweichungen vom Grundsatz des freien
Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungsverkehrs
Art. XII.4 - In Abweichung von Artikel XII.3 bleiben die Kapitel Art. XII.4 - In Abweichung von Artikel XII.3 bleiben die Kapitel
IIIbis, IIIter, Vbis und Vter des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die IIIbis, IIIter, Vbis und Vter des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen anwendbar. Kontrolle der Versicherungsunternehmen anwendbar.
In Abweichung von Artikel XII.3 ist Werbung für die Vermarktung von In Abweichung von Artikel XII.3 ist Werbung für die Vermarktung von
Anteilen der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in Anteilen der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in
Artikel 105 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte Artikel 105 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte
und die Finanzmärkte erwähnt sind, den Rechtsvorschriften des und die Finanzmärkte erwähnt sind, den Rechtsvorschriften des
Vermarktungslandes unterworfen. Vermarktungslandes unterworfen.
Artikel XII.3 findet keine Anwendung: Artikel XII.3 findet keine Anwendung:
1. auf die Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien, 1. auf die Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien,
2. auf vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf 2. auf vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf
Verbraucherverträge, Verbraucherverträge,
3. auf Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf 3. auf Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf
Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in
Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte, Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte,
4. in Bezug auf die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an 4. in Bezug auf die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an
Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem
Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet,
zwingenden Formvorschriften unterliegen, zwingenden Formvorschriften unterliegen,
5. in Bezug auf die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung mittels 5. in Bezug auf die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung mittels
elektronischer Post. elektronischer Post.
KAPITEL 3 - Information und Transparenz KAPITEL 3 - Information und Transparenz
Art. XII.6 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und Art. XII.6 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen gewährleistet jeder verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen gewährleistet jeder
Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, dass zumindest folgende Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, dass zumindest folgende
Informationen für die Nutzer und zuständigen Behörden leicht, Informationen für die Nutzer und zuständigen Behörden leicht,
unmittelbar und ständig verfügbar sind: unmittelbar und ständig verfügbar sind:
1. sein Name oder sein Gesellschaftsname, 1. sein Name oder sein Gesellschaftsname,
2. geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter sich 2. geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter sich
niedergelassen hat, niedergelassen hat,
3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen 3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen
und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich
seiner Adresse der elektronischen Post, seiner Adresse der elektronischen Post,
4. gegebenenfalls Unternehmensnummer, 4. gegebenenfalls Unternehmensnummer,
5. soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, Angaben 5. soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, Angaben
zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
6. hinsichtlich reglementierter Berufe: 6. hinsichtlich reglementierter Berufe:
a) Berufsverband oder Berufsorganisation, dem oder der der a) Berufsverband oder Berufsorganisation, dem oder der der
Diensteanbieter angehört, Diensteanbieter angehört,
b) Berufsbezeichnung und Staat, in der sie verliehen worden ist, b) Berufsbezeichnung und Staat, in der sie verliehen worden ist,
c) eine Verweisung auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und c) eine Verweisung auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und
Angaben dazu, wie sie zugänglich sind, Angaben dazu, wie sie zugänglich sind,
7. in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der 7. in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der
Mehrwertsteuer unterliegen, in Artikel 50 des Mehrwertsteuer unterliegen, in Artikel 50 des
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Identifikationsnummer, Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Identifikationsnummer,
8. Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, einschließlich 8. Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, einschließlich
Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege
zugänglich sind. zugänglich sind.
§ 2 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen § 2 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen
Anforderungen in Bezug auf die Preisauszeichnung sind Preise, soweit Anforderungen in Bezug auf die Preisauszeichnung sind Preise, soweit
Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, klar und Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, klar und
unzweideutig ausgewiesen, und wird insbesondere angegeben, ob Steuern unzweideutig ausgewiesen, und wird insbesondere angegeben, ob Steuern
und Versandkosten in den Preisen enthalten sind. und Versandkosten in den Preisen enthalten sind.
Art. XII.7 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und Art. XII.7 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erteilt der verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erteilt der
Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich
und unzweideutig, bevor der Nutzer des Dienstes auf elektronischem und unzweideutig, bevor der Nutzer des Dienstes auf elektronischem
Wege eine Bestellung aufgibt: Wege eine Bestellung aufgibt:
1. für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprachen, 1. für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprachen,
2. einzelne technische Schritte, die zu einem Vertragsabschluss 2. einzelne technische Schritte, die zu einem Vertragsabschluss
führen, führen,
3. technische Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern 3. technische Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern
vor Aufgabe der Bestellung, vor Aufgabe der Bestellung,
4. Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom 4. Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom
Diensteanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird. Diensteanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird.
§ 2 - Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen § 2 - Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen
Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt
werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann. werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann.
Art. XII.8 - Vor Aufgabe der Bestellung stellt der Diensteanbieter dem Art. XII.8 - Vor Aufgabe der Bestellung stellt der Diensteanbieter dem
Nutzer angemessene technische Mittel zur Verfügung, mit denen er Nutzer angemessene technische Mittel zur Verfügung, mit denen er
Eingabefehler erkennen und korrigieren kann. Eingabefehler erkennen und korrigieren kann.
Art. XII.9 - Gibt der Nutzer auf elektronischem Wege eine Bestellung Art. XII.9 - Gibt der Nutzer auf elektronischem Wege eine Bestellung
auf, gelten folgende Grundsätze: auf, gelten folgende Grundsätze:
1. Der Diensteanbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des 1. Der Diensteanbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des
Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege. Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege.
2. Die Empfangsbestätigung enthält unter anderem eine Zusammenfassung 2. Die Empfangsbestätigung enthält unter anderem eine Zusammenfassung
der Bestellung. der Bestellung.
3. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die 3. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die
Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können. Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.
Art. XII.10 - Parteien, die nicht Verbraucher sind, können durch Art. XII.10 - Parteien, die nicht Verbraucher sind, können durch
Vereinbarung von den Bestimmungen der Artikel XII.6 § 1 Nr. 8, XII.7 § Vereinbarung von den Bestimmungen der Artikel XII.6 § 1 Nr. 8, XII.7 §
1, XII.8 und XII.9 abweichen. 1, XII.8 und XII.9 abweichen.
Die Bestimmungen der Artikel XII.6 § 1 Nr. 8, XII.7 § 1, XII.8 und Die Bestimmungen der Artikel XII.6 § 1 Nr. 8, XII.7 § 1, XII.8 und
XII.9 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch XII.9 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch
Austausch von elektronischer Post geschlossen werden. Austausch von elektronischer Post geschlossen werden.
Art. XII.11 - In Bezug auf Verbraucher obliegt es dem Diensteanbieter Art. XII.11 - In Bezug auf Verbraucher obliegt es dem Diensteanbieter
zu beweisen, dass er den in den Artikeln XII.6 bis XII.9 vorgesehenen zu beweisen, dass er den in den Artikeln XII.6 bis XII.9 vorgesehenen
Anforderungen gerecht geworden ist. Anforderungen gerecht geworden ist.
KAPITEL 4 - Werbung KAPITEL 4 - Werbung
Art. XII.12 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und Art. XII.12 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erfüllt Werbung, die verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erfüllt Werbung, die
Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen
solchen Dienst darstellt, folgende Bedingungen: solchen Dienst darstellt, folgende Bedingungen:
1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung in Anbetracht ihrer globalen 1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung in Anbetracht ihrer globalen
Wirkung einschließlich ihrer Präsentation klar als solche zu erkennen. Wirkung einschließlich ihrer Präsentation klar als solche zu erkennen.
Andernfalls trägt sie lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk Andernfalls trägt sie lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk
"Werbung". "Werbung".
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung
gemacht wird, ist klar identifizierbar. gemacht wird, ist klar identifizierbar.
3. Angebote zur Verkaufsförderung, wie Ankündigungen von 3. Angebote zur Verkaufsförderung, wie Ankündigungen von
Preisnachlässen und Kopplungsgeschäfte, sind klar als solche erkennbar Preisnachlässen und Kopplungsgeschäfte, sind klar als solche erkennbar
und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind leicht zugänglich und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind leicht zugänglich
und klar und unzweideutig angegeben. und klar und unzweideutig angegeben.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind klar als solche erkennbar 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind klar als solche erkennbar
und die Teilnahmebedingungen sind leicht zugänglich und klar und und die Teilnahmebedingungen sind leicht zugänglich und klar und
unzweideutig angegeben. unzweideutig angegeben.
Art. XII.13 - § 1 - Die Verwendung der elektronischen Post zu Art. XII.13 - § 1 - Die Verwendung der elektronischen Post zu
Werbezwecken ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte Werbezwecken ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte
Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten. Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten.
Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für Justiz zuständigen Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für Justiz zuständigen
Ministers kann der König Ausnahmen zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Ministers kann der König Ausnahmen zu dem in Absatz 1 vorgesehenen
Verbot vorsehen. Verbot vorsehen.
§ 2 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post muss der § 2 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post muss der
Diensteanbieter: Diensteanbieter:
1. eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für 1. eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für
die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, übermitteln, die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, übermitteln,
2. ein geeignetes Mittel angeben und zur Verfügung stellen, um dieses 2. ein geeignetes Mittel angeben und zur Verfügung stellen, um dieses
Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben.
Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für Justiz zuständigen Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für Justiz zuständigen
Ministers legt der König die Modalitäten fest, nach denen Ministers legt der König die Modalitäten fest, nach denen
Diensteanbieter den Wunsch des Empfängers, keine Werbung per Diensteanbieter den Wunsch des Empfängers, keine Werbung per
elektronische Post mehr zu erhalten, befolgen. elektronische Post mehr zu erhalten, befolgen.
§ 3 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post ist § 3 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post ist
Folgendes verboten: Folgendes verboten:
1. die elektronische Adresse oder die Identität eines Dritten zu 1. die elektronische Adresse oder die Identität eines Dritten zu
benutzen, benutzen,
2. Informationen, die es ermöglichen, den Ausgangsort der Mitteilung 2. Informationen, die es ermöglichen, den Ausgangsort der Mitteilung
der elektronischen Post oder ihren Übermittlungsweg zu erkennen, zu der elektronischen Post oder ihren Übermittlungsweg zu erkennen, zu
fälschen oder zu verschleiern, fälschen oder zu verschleiern,
3. den Empfänger von Mitteilungen aufzufordern, Websites zu besuchen, 3. den Empfänger von Mitteilungen aufzufordern, Websites zu besuchen,
die gegen Artikel XII.12 verstoßen. die gegen Artikel XII.12 verstoßen.
§ 4 - Der Beweis, dass Werbung per elektronische Post angefordert § 4 - Der Beweis, dass Werbung per elektronische Post angefordert
wurde, obliegt dem Diensteanbieter. wurde, obliegt dem Diensteanbieter.
Art. XII.14 - Werbung, die Bestandteil eines von einem Angehörigen Art. XII.14 - Werbung, die Bestandteil eines von einem Angehörigen
eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der
Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, ist Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, ist
gestattet, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur gestattet, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur
Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des
Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und
Berufskollegen, eingehalten werden. Berufskollegen, eingehalten werden.
KAPITEL 5 - Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege KAPITEL 5 - Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege
Art. XII.15 - § 1 - Gesetzliche oder verordnungsrechtliche Art. XII.15 - § 1 - Gesetzliche oder verordnungsrechtliche
Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den
elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen
Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird. Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird.
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 muss Folgendes berücksichtigt werden: § 2 - Für die Anwendung von § 1 muss Folgendes berücksichtigt werden:
- Die Anforderung, dass ein Schriftstück vorliegt, wird durch eine - Die Anforderung, dass ein Schriftstück vorliegt, wird durch eine
Folge von verständlichen und zugänglichen Zeichen, die zu einem Folge von verständlichen und zugänglichen Zeichen, die zu einem
späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, unabhängig von ihrem späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, unabhängig von ihrem
Träger und ihren Übermittlungsmodalitäten, erfüllt. Träger und ihren Übermittlungsmodalitäten, erfüllt.
- Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird - Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird
entsprochen, wenn die in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches entsprochen, wenn die in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches
oder in Artikel XII.25 § 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden. oder in Artikel XII.25 § 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.
- Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die - Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die
Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden, Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden,
das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt. das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt.
Art. XII.16 - Artikel XII.15 ist nicht anwendbar auf Verträge, die zu Art. XII.16 - Artikel XII.15 ist nicht anwendbar auf Verträge, die zu
einer der folgenden Kategorien gehören: einer der folgenden Kategorien gehören:
1. Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten 1. Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten
begründen oder übertragen, begründen oder übertragen,
2. Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder 2. Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder
öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben
ist, ist,
3. Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von 3. Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von
Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen
Tätigkeit eingegangen werden, Tätigkeit eingegangen werden,
4. Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts. 4. Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts.
KAPITEL 6 - Verantwortlichkeit der Vermittler KAPITEL 6 - Verantwortlichkeit der Vermittler
Abschnitt 1 - Reine Durchleitung Abschnitt 1 - Reine Durchleitung
Art. XII.17 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der Art. XII.17 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der
darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem
Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem
Kommunikationsnetz zu vermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für Kommunikationsnetz zu vermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für
die übermittelten Informationen verantwortlich, sofern er: die übermittelten Informationen verantwortlich, sofern er:
1. die Übermittlung nicht veranlasst, 1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. 3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im
Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige
Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur
zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und
die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die
Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Abschnitt 2 - Caching in Form einer zeitlich begrenzten Kopie von Abschnitt 2 - Caching in Form einer zeitlich begrenzten Kopie von
Daten Daten
Art. XII.18 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der Art. XII.18 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der
darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem
Kommunikationsnetz zu übermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für Kommunikationsnetz zu übermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für
die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung
verantwortlich, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der verantwortlich, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der
Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu
gestalten, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind: gestalten, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind:
1. Der Diensteanbieter verändert die Information nicht. 1. Der Diensteanbieter verändert die Information nicht.
2. Der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der 2. Der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der
Information. Information.
3. Der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der 3. Der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der
Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Information, die in weithin anerkannten und verwendeten
Industriestandards festgelegt sind. Industriestandards festgelegt sind.
4. Der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von 4. Der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von
Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information,
die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind. festgelegt sind.
5. Der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte 5. Der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er
tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde
oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder eine Verwaltungs- oder oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder eine Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, sofern er Gerichtsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, sofern er
gemäß dem in Artikel XII.19 § 3 vorgesehenen Verfahren handelt. gemäß dem in Artikel XII.19 § 3 vorgesehenen Verfahren handelt.
Abschnitt 3 - Hosting Abschnitt 3 - Hosting
Art. XII.19 - § 1 - Im Fall eines Dienstes der Art. XII.19 - § 1 - Im Fall eines Dienstes der
Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen
besteht, die von einem Nutzer eingegeben werden, ist der besteht, die von einem Nutzer eingegeben werden, ist der
Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten
Informationen verantwortlich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt Informationen verantwortlich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt
sind: sind:
1. Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen 1. Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen
Tätigkeit oder Information oder, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, Tätigkeit oder Information oder, in Bezug auf Schadenersatzansprüche,
ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die
rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
2. der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein 2. der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein
erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den
Zugang zu ihr zu sperren, sofern er gemäß dem in § 3 vorgesehenen Zugang zu ihr zu sperren, sofern er gemäß dem in § 3 vorgesehenen
Verfahren handelt. Verfahren handelt.
§ 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
§ 3 - Hat der Diensteanbieter eine tatsächliche Kenntnis von einer § 3 - Hat der Diensteanbieter eine tatsächliche Kenntnis von einer
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, meldet er dies unverzüglich rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, meldet er dies unverzüglich
dem Prokurator des Königs, der gemäß Artikel 39bis des dem Prokurator des Königs, der gemäß Artikel 39bis des
Strafprozessgesetzbuches die erforderlichen Maßnahmen trifft. Strafprozessgesetzbuches die erforderlichen Maßnahmen trifft.
Solange der Prokurator des Königs keine Entscheidung über das Solange der Prokurator des Königs keine Entscheidung über das
Kopieren, die Nichtabrufbarkeit und das Entfernen von in einem Kopieren, die Nichtabrufbarkeit und das Entfernen von in einem
Datenverarbeitungssystem gespeicherten Daten getroffen hat, kann der Datenverarbeitungssystem gespeicherten Daten getroffen hat, kann der
Diensteanbieter nur Maßnahmen treffen, die den Zugang zu den Diensteanbieter nur Maßnahmen treffen, die den Zugang zu den
Informationen verhindern. Informationen verhindern.
Abschnitt 4 - Überwachungspflicht Abschnitt 4 - Überwachungspflicht
Art. XII.20 - § 1 - Anbieter von Diensten im Sinne der Artikel XII.17, Art. XII.20 - § 1 - Anbieter von Diensten im Sinne der Artikel XII.17,
XII.18 und XII.19 unterliegen keiner allgemeinen Verpflichtung, die XII.18 und XII.19 unterliegen keiner allgemeinen Verpflichtung, die
von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen
oder aktiv nach Sachverhalten oder Umständen zu forschen, die auf eine oder aktiv nach Sachverhalten oder Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Der in Absatz 1 erwähnte Grundsatz gilt nur für allgemeine Der in Absatz 1 erwähnte Grundsatz gilt nur für allgemeine
Verpflichtungen. Die zuständigen Gerichtsbehörden können in Verpflichtungen. Die zuständigen Gerichtsbehörden können in
spezifischen Fällen eine zeitlich begrenzte Überwachungspflicht spezifischen Fällen eine zeitlich begrenzte Überwachungspflicht
auferlegen, wenn diese Möglichkeit durch ein Gesetz vorgesehen ist. auferlegen, wenn diese Möglichkeit durch ein Gesetz vorgesehen ist.
§ 2 - In § 1 erwähnte Diensteanbieter sind verpflichtet, die § 2 - In § 1 erwähnte Diensteanbieter sind verpflichtet, die
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unverzüglich über zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unverzüglich über
mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer
ihres Dienstes zu unterrichten. ihres Dienstes zu unterrichten.
Unbeschadet anderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Unbeschadet anderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher
Bestimmungen sind diese Diensteanbieter dazu verpflichtet, den Bestimmungen sind diese Diensteanbieter dazu verpflichtet, den
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf Verlangen zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf Verlangen
Informationen zu übermitteln, über die sie verfügen und die für Informationen zu übermitteln, über die sie verfügen und die für
Ermittlung und Feststellung der durch ihre Vermittlung begangenen Ermittlung und Feststellung der durch ihre Vermittlung begangenen
Verstöße zweckdienlich sind. Verstöße zweckdienlich sind.
KAPITEL 7 - Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten und KAPITEL 7 - Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten und
von Zugangskontrolldiensten der Informationsgesellschaft von Zugangskontrolldiensten der Informationsgesellschaft
Art. XII.21 - Folgendes ist verboten: Art. XII.21 - Folgendes ist verboten:
1. Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz 1. Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz
illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken, illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken,
2. Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu 2. Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu
gewerblichen Zwecken, gewerblichen Zwecken,
3. Einsatz von Werbung zur Förderung des Inverkehrbringens illegaler 3. Einsatz von Werbung zur Förderung des Inverkehrbringens illegaler
Zugangskontrollvorrichtungen. Zugangskontrollvorrichtungen.
KAPITEL 8 - Registrierung von Domainnamen KAPITEL 8 - Registrierung von Domainnamen
Art. XII.22 - Es ist verboten, ohne irgendein Recht oder rechtmäßiges Art. XII.22 - Es ist verboten, ohne irgendein Recht oder rechtmäßiges
Interesse an dem Domainnamen und mit dem Ziel Dritten zu schaden oder Interesse an dem Domainnamen und mit dem Ziel Dritten zu schaden oder
einen unrechtmäßigen Vorteil zu erlangen selbst oder durch einen einen unrechtmäßigen Vorteil zu erlangen selbst oder durch einen
Vermittler bei einer zu diesem Zweck amtlich zugelassenen Instanz Vermittler bei einer zu diesem Zweck amtlich zugelassenen Instanz
einen Domainnamen registrieren zu lassen, der mit einer Marke, einer einen Domainnamen registrieren zu lassen, der mit einer Marke, einer
geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, einem geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, einem
Handelsnamen, einem Originalwerk, einem Gesellschaftsnamen oder einem Handelsnamen, einem Originalwerk, einem Gesellschaftsnamen oder einem
Namen einer Vereinigung, einem Familiennamen oder dem Namen einer Namen einer Vereinigung, einem Familiennamen oder dem Namen einer
geographischen Einheit einer anderen Person identisch ist oder derart geographischen Einheit einer anderen Person identisch ist oder derart
übereinstimmt, dass er Verwirrung stiften könnte. übereinstimmt, dass er Verwirrung stiften könnte.
Art. XII.23 - Artikel XII.22 ist anwendbar unbeschadet anderer Art. XII.23 - Artikel XII.22 ist anwendbar unbeschadet anderer
Gesetzesbestimmungen, insbesondere der Gesetzesbestimmungen zum Schutz Gesetzesbestimmungen, insbesondere der Gesetzesbestimmungen zum Schutz
von Marken, geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, von Marken, geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen,
Handelsnamen, Originalwerken und allen anderen Gegenständen geistigen Handelsnamen, Originalwerken und allen anderen Gegenständen geistigen
Eigentums, Gesellschaftsnamen und Namen von Vereinigungen, Eigentums, Gesellschaftsnamen und Namen von Vereinigungen,
Familiennamen und Namen geographischer Einheiten, und unbeschadet Familiennamen und Namen geographischer Einheiten, und unbeschadet
aller Gesetzesbestimmungen in den Bereichen unlauterer Wettbewerb, aller Gesetzesbestimmungen in den Bereichen unlauterer Wettbewerb,
Handelspraktiken und Aufklärung und Schutz der Verbraucher. Handelspraktiken und Aufklärung und Schutz der Verbraucher.
Streitsachen, die ihren Ursprung im Recht auf freie Meinungsäußerung Streitsachen, die ihren Ursprung im Recht auf freie Meinungsäußerung
finden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden finden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden
Kapitels." Kapitels."
Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Abschnitt 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 9 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XII "Abschnitt 9 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XII
Art. XV.118 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: Art. XV.118 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft:
1. Diensteanbieter, die mit Gründen versehene Beschlüsse im Sinne von 1. Diensteanbieter, die mit Gründen versehene Beschlüsse im Sinne von
Artikel XII.5 § 6 Absatz 1 nicht einhalten, Artikel XII.5 § 6 Absatz 1 nicht einhalten,
2. wer dem Tenor eines infolge einer Unterlassungsklage erlassenen 2. wer dem Tenor eines infolge einer Unterlassungsklage erlassenen
Urteils oder Entscheids aufgrund von Artikel XVII.1 nicht entspricht, Urteils oder Entscheids aufgrund von Artikel XVII.1 nicht entspricht,
3. Diensteanbieter, die sich weigern, die auf der Grundlage von 3. Diensteanbieter, die sich weigern, die auf der Grundlage von
Artikel XII.20 § 1 Absatz 2 oder Artikel XII.20 § 2 verlangte Artikel XII.20 § 1 Absatz 2 oder Artikel XII.20 § 2 verlangte
Zusammenarbeit zu leisten. Zusammenarbeit zu leisten.
Art. XV.119 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen Art. XV.119 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen
die Bestimmungen der Artikel XII.6 bis XII.9 und XII.12 verstößt. die Bestimmungen der Artikel XII.6 bis XII.9 und XII.12 verstößt.
Art. XV.120 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer Art. XV.120 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer
entgegen den Bestimmungen des Artikels XII.13 Werbung per entgegen den Bestimmungen des Artikels XII.13 Werbung per
elektronische Post versendet. elektronische Post versendet.
Art. XV.121 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer Art. XV.121 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer
bösgläubig gegen die Bestimmungen der Artikel XII.6 bis XII.9, XII.12 bösgläubig gegen die Bestimmungen der Artikel XII.6 bis XII.9, XII.12
und XII.13 verstößt. und XII.13 verstößt.
Art. XV.122 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen Art. XV.122 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen
die Bestimmungen des Artikels XII.21 verstößt." die Bestimmungen des Artikels XII.21 verstößt."
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung
Art. 5 - Aufgehoben werden: Art. 5 - Aufgehoben werden:
- das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der - das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch das Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch das
Programmgesetz vom 9. Juli 2004 und die Gesetze vom 20. Juli 2005 zur Programmgesetz vom 9. Juli 2004 und die Gesetze vom 20. Juli 2005 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen und 10. Juli 2012 zur Festlegung Festlegung verschiedener Bestimmungen und 10. Juli 2012 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen
Kommunikation, Kommunikation,
- das Gesetz vom 12. Mai 2003 über den rechtlichen Schutz von - das Gesetz vom 12. Mai 2003 über den rechtlichen Schutz von
zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten der zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten der
Informationsgesellschaft, Informationsgesellschaft,
- das Gesetz vom 26. Juni 2003 über die missbräuchliche Registrierung - das Gesetz vom 26. Juni 2003 über die missbräuchliche Registrierung
von Domain-Namen. von Domain-Namen.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung KAPITEL 4 - Befugniszuweisung
Art. 6 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf Art. 6 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf
die in Artikel 5 erwähnten Gesetze verwiesen wird, gilt, dass sie auf die in Artikel 5 erwähnten Gesetze verwiesen wird, gilt, dass sie auf
die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie
durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.
Art. 7 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Art. 7 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen
Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten Gesetze durch Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten Gesetze durch
Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
ersetzen. ersetzen.
Art. 8 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 8 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 9 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede Art. 9 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede
Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die
durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird. durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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