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Loi portant insertion du Livre XII, « Droit de l'économie électronique » dans le Code de droit économique, portant insertion des définitions propres au Livre XII et des dispositions d'application de la loi propres au Livre XII, dans les Livres I et XV du Code de droit économique. - Traduction allemande | Wet houdende invoeging van Boek XII, "Recht van de elektronische economie", in het Wetboek van economisch recht, en houdende invoeging van de definities eigen aan Boek XII en van de rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek XII, in de Boeken I en XV van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
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15 DECEMBRE 2013. - Loi portant insertion du Livre XII, « Droit de | 15 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van Boek XII, "Recht van de |
l'économie électronique » dans le Code de droit économique, portant | elektronische economie", in het Wetboek van economisch recht, en |
insertion des définitions propres au Livre XII et des dispositions | houdende invoeging van de definities eigen aan Boek XII en van de |
d'application de la loi propres au Livre XII, dans les Livres I et XV | rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek XII, in de Boeken I en XV |
du Code de droit économique. - Traduction allemande | van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 |
loi du 15 décembre 2013 portant insertion du Livre XII, « Droit de | december 2013 houdende invoeging van Boek XII, "Recht van de |
l'économie électronique » dans le Code de droit économique, portant | elektronische economie", in het Wetboek van economisch recht, en |
insertion des définitions propres au Livre XII et des dispositions | houdende invoeging van de definities eigen aan Boek XII en van de |
d'application de la loi propres au Livre XII, dans les Livres I et XV | rechtshandhavingsbepalingen eigen aan Boek XII, in de Boeken I en XV |
du Code de droit économique (Moniteur belge du 14 janvier 2014). | van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 14 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | januari 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XII "Recht der | 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XII "Recht der |
elektronischen Wirtschaft" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur | elektronischen Wirtschaft" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur |
Einfügung der Buch XII eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XII | Einfügung der Buch XII eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XII |
eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des | eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die Bücher I und XV des |
Wirtschaftsgesetzbuches | Wirtschaftsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein | Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein |
Kapitel 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Kapitel 10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"KAPITEL 10 - Begriffsbestimmungen Buch XII | "KAPITEL 10 - Begriffsbestimmungen Buch XII |
Art. I.18 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XII: | Art. I.18 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XII: |
1.Dienst der Informationsgesellschaft: in der Regel gegen Entgelt | 1.Dienst der Informationsgesellschaft: in der Regel gegen Entgelt |
elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Nutzers | elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Nutzers |
erbrachte Dienstleistung, | erbrachte Dienstleistung, |
2. elektronische Post: über ein öffentliches Kommunikationsnetz | 2. elektronische Post: über ein öffentliches Kommunikationsnetz |
verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder | verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder |
im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem | im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem |
abgerufen wird, | abgerufen wird, |
3. Diensteanbieter: natürliche oder juristische Person, die einen | 3. Diensteanbieter: natürliche oder juristische Person, die einen |
Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, | Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, |
4. niedergelassener Diensteanbieter: Anbieter, der mittels einer | 4. niedergelassener Diensteanbieter: Anbieter, der mittels einer |
festen Niederlassung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit | festen Niederlassung auf unbestimmte Zeit eine Wirtschaftstätigkeit |
tatsächlich ausübt. Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und | tatsächlich ausübt. Vorhandensein und Nutzung technischer Mittel und |
Technologien, die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind, | Technologien, die zum Anbieten des Dienstes erforderlich sind, |
begründen allein keine Niederlassung des Anbieters, | begründen allein keine Niederlassung des Anbieters, |
5. Nutzer: natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder | 5. Nutzer: natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder |
sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in | sonstigen Zwecken einen Dienst der Informationsgesellschaft in |
Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder | Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder |
zugänglich zu machen, | zugänglich zu machen, |
6. Werbung: alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder | 6. Werbung: alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder |
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder | mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder |
des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder | des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder |
einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe | einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe |
oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. | oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt. |
Für die Anwendung von Buch XII stellen die folgenden Angaben als | Für die Anwendung von Buch XII stellen die folgenden Angaben als |
solche keine Form der Werbung dar: | solche keine Form der Werbung dar: |
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens | a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens |
beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie | beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie |
insbesondere ein Domainname oder eine Adresse der elektronischen Post, | insbesondere ein Domainname oder eine Adresse der elektronischen Post, |
b) Angaben, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle | b) Angaben, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle |
Gegenleistung gemacht werden, | Gegenleistung gemacht werden, |
7. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme | 7. reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme |
oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt | oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt |
durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen an den | durch Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen an den |
Besitz eines Diploms, eines Ausbildungsnachweises oder eines | Besitz eines Diploms, eines Ausbildungsnachweises oder eines |
Befähigungsnachweises gebunden ist, | Befähigungsnachweises gebunden ist, |
8. geschützter Dienst: einer der Dienste der Informationsgesellschaft, | 8. geschützter Dienst: einer der Dienste der Informationsgesellschaft, |
soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle | soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle |
unterliegt, sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten | unterliegt, sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten |
Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist, | Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist, |
9. Zugangskontrolle: technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den | 9. Zugangskontrolle: technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den |
Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer | Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer |
vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht, | vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht, |
10. Zugangskontrollvorrichtung: Gerät oder Computerprogramm, das dazu | 10. Zugangskontrollvorrichtung: Gerät oder Computerprogramm, das dazu |
bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem | bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem |
geschützten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen, | geschützten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen, |
11. illegale Vorrichtung: Gerät oder Computerprogramm, das dazu | 11. illegale Vorrichtung: Gerät oder Computerprogramm, das dazu |
bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem | bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem |
geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des | geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des |
Diensteanbieters zu ermöglichen, | Diensteanbieters zu ermöglichen, |
12. Domainname: alphanumerische Darstellung einer numerischen | 12. Domainname: alphanumerische Darstellung einer numerischen |
IP-Adresse (Internet Protocol), die es ermöglicht, einen ans Internet | IP-Adresse (Internet Protocol), die es ermöglicht, einen ans Internet |
angeschlossenen Computer zu identifizieren; ein Domainname wird unter | angeschlossenen Computer zu identifizieren; ein Domainname wird unter |
einer Top-Level-Domain registriert, die entweder mit einer von der | einer Top-Level-Domain registriert, die entweder mit einer von der |
Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) | Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) |
definierten generischen Domain (gTLD) oder mit einem der Ländercodes | definierten generischen Domain (gTLD) oder mit einem der Ländercodes |
(ccTLD) aufgrund der Norm ISO-3166-1 übereinstimmt, | (ccTLD) aufgrund der Norm ISO-3166-1 übereinstimmt, |
13. unter der BE-Domain registrierter Domainname: Domainname, der | 13. unter der BE-Domain registrierter Domainname: Domainname, der |
unter der Top-Level-Domain registriert ist, die dem Ländercode ".be" | unter der Top-Level-Domain registriert ist, die dem Ländercode ".be" |
entspricht, der aufgrund der Norm ISO-3166-1 dem Königreich Belgien | entspricht, der aufgrund der Norm ISO-3166-1 dem Königreich Belgien |
zugewiesen worden ist." | zugewiesen worden ist." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XII mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XII mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"BUCH XII - RECHT DER ELEKTRONISCHEN WIRTSCHAFT | "BUCH XII - RECHT DER ELEKTRONISCHEN WIRTSCHAFT |
TITEL 1 - Bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der | TITEL 1 - Bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der |
Informationsgesellschaft | Informationsgesellschaft |
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen |
Art. XII.1 - § 1 - Die Kapitel 1 bis 6 des vorliegenden Titels setzen | Art. XII.1 - § 1 - Die Kapitel 1 bis 6 des vorliegenden Titels setzen |
die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments | die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der | und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der |
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen | Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen |
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um. | Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt um. |
Kapitel 4 setzt ferner die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen | Kapitel 4 setzt ferner die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der | Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der |
Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei | Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei |
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie | elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie |
2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den | 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den |
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der | Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der |
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im | Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im |
Verbraucherschutz teilweise um. | Verbraucherschutz teilweise um. |
Kapitel 7 setzt die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments | Kapitel 7 setzt die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von | und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von |
zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten um. | zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten um. |
§ 2 - Vorliegender Titel regelt bestimmte juristische Aspekte der | § 2 - Vorliegender Titel regelt bestimmte juristische Aspekte der |
Dienste der Informationsgesellschaft. | Dienste der Informationsgesellschaft. |
Es findet keine Anwendung auf: | Es findet keine Anwendung auf: |
1. den Bereich der Besteuerung, | 1. den Bereich der Besteuerung, |
2. Fragen über die Dienste der Informationsgesellschaft, die durch die | 2. Fragen über die Dienste der Informationsgesellschaft, die durch die |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über den Schutz des | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen über den Schutz des |
Privatlebens und die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt | Privatlebens und die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt |
werden, | werden, |
3. Fragen über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem | 3. Fragen über Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem |
Kartellrecht unterliegen, | Kartellrecht unterliegen, |
4. folgende Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: | 4. folgende Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft: |
a) Tätigkeiten von Notaren, soweit diese eine unmittelbare und | a) Tätigkeiten von Notaren, soweit diese eine unmittelbare und |
besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, | besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen, |
b) Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor | b) Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor |
Gericht, | Gericht, |
c) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei | c) Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei |
Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten. | Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten. |
KAPITEL 2 - Grundsätze | KAPITEL 2 - Grundsätze |
Abschnitt 1 - Grundsatz der Niederlassungsfreiheit | Abschnitt 1 - Grundsatz der Niederlassungsfreiheit |
Art. XII.2 - Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines | Art. XII.2 - Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines |
Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft sind nicht | Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft sind nicht |
zulassungspflichtig und unterliegen keiner sonstigen Anforderung | zulassungspflichtig und unterliegen keiner sonstigen Anforderung |
gleicher Wirkung. | gleicher Wirkung. |
Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell | Absatz 1 gilt unbeschadet der Zulassungsverfahren, die nicht speziell |
und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder | und ausschließlich Dienste der Informationsgesellschaft betreffen oder |
die durch die in Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | die durch die in Titel III des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
vorgesehenen Zulassungsverfahren geregelt sind. | vorgesehenen Zulassungsverfahren geregelt sind. |
Abschnitt 2 - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs | Abschnitt 2 - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs |
Art. XII.3 - Die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft | Art. XII.3 - Die Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft |
durch einen auf dem belgischen Staatsgebiet niedergelassenen | durch einen auf dem belgischen Staatsgebiet niedergelassenen |
Diensteanbieter muss den in Belgien anwendbaren Anforderungen genügen. | Diensteanbieter muss den in Belgien anwendbaren Anforderungen genügen. |
Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft auf | Der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft auf |
belgischem Staatsgebiet, die durch einen in einem anderen | belgischem Staatsgebiet, die durch einen in einem anderen |
Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, ist | Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht werden, ist |
nicht aufgrund der in Belgien oder in anderen Ländern anwendbaren | nicht aufgrund der in Belgien oder in anderen Ländern anwendbaren |
Anforderungen eingeschränkt. | Anforderungen eingeschränkt. |
Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auf spezifische oder allgemeine | Die Absätze 1 und 2 beziehen sich auf spezifische oder allgemeine |
Anforderungen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft | Anforderungen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft |
und die Anbieter dieser Dienste. Sie beziehen sich nicht auf die | und die Anbieter dieser Dienste. Sie beziehen sich nicht auf die |
Anforderungen in Bezug auf Waren als solche, ihre materielle Lieferung | Anforderungen in Bezug auf Waren als solche, ihre materielle Lieferung |
oder Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden. | oder Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden. |
Abschnitt 3 - Abweichungen vom Grundsatz des freien | Abschnitt 3 - Abweichungen vom Grundsatz des freien |
Dienstleistungsverkehrs | Dienstleistungsverkehrs |
Art. XII.4 - In Abweichung von Artikel XII.3 bleiben die Kapitel | Art. XII.4 - In Abweichung von Artikel XII.3 bleiben die Kapitel |
IIIbis, IIIter, Vbis und Vter des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | IIIbis, IIIter, Vbis und Vter des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen anwendbar. | Kontrolle der Versicherungsunternehmen anwendbar. |
In Abweichung von Artikel XII.3 ist Werbung für die Vermarktung von | In Abweichung von Artikel XII.3 ist Werbung für die Vermarktung von |
Anteilen der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in | Anteilen der Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die in |
Artikel 105 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte | Artikel 105 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte |
und die Finanzmärkte erwähnt sind, den Rechtsvorschriften des | und die Finanzmärkte erwähnt sind, den Rechtsvorschriften des |
Vermarktungslandes unterworfen. | Vermarktungslandes unterworfen. |
Artikel XII.3 findet keine Anwendung: | Artikel XII.3 findet keine Anwendung: |
1. auf die Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien, | 1. auf die Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien, |
2. auf vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf | 2. auf vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf |
Verbraucherverträge, | Verbraucherverträge, |
3. auf Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf | 3. auf Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Rechte in Bezug auf |
Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in | Topographien von Halbleitererzeugnissen, Schutzrechte sui generis in |
Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte, | Bezug auf Datenbanken, gewerbliche Schutzrechte, |
4. in Bezug auf die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an | 4. in Bezug auf die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an |
Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem | Immobilien begründen oder übertragen, sofern diese Verträge nach dem |
Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, | Recht des Mitgliedstaates, in dem sich die Immobilie befindet, |
zwingenden Formvorschriften unterliegen, | zwingenden Formvorschriften unterliegen, |
5. in Bezug auf die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung mittels | 5. in Bezug auf die Zulässigkeit nicht angeforderter Werbung mittels |
elektronischer Post. | elektronischer Post. |
KAPITEL 3 - Information und Transparenz | KAPITEL 3 - Information und Transparenz |
Art. XII.6 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und | Art. XII.6 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen gewährleistet jeder | verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen gewährleistet jeder |
Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, dass zumindest folgende | Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, dass zumindest folgende |
Informationen für die Nutzer und zuständigen Behörden leicht, | Informationen für die Nutzer und zuständigen Behörden leicht, |
unmittelbar und ständig verfügbar sind: | unmittelbar und ständig verfügbar sind: |
1. sein Name oder sein Gesellschaftsname, | 1. sein Name oder sein Gesellschaftsname, |
2. geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter sich | 2. geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter sich |
niedergelassen hat, | niedergelassen hat, |
3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen | 3. Angaben, die es ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen |
und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich | und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich |
seiner Adresse der elektronischen Post, | seiner Adresse der elektronischen Post, |
4. gegebenenfalls Unternehmensnummer, | 4. gegebenenfalls Unternehmensnummer, |
5. soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, Angaben | 5. soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, Angaben |
zur zuständigen Aufsichtsbehörde, | zur zuständigen Aufsichtsbehörde, |
6. hinsichtlich reglementierter Berufe: | 6. hinsichtlich reglementierter Berufe: |
a) Berufsverband oder Berufsorganisation, dem oder der der | a) Berufsverband oder Berufsorganisation, dem oder der der |
Diensteanbieter angehört, | Diensteanbieter angehört, |
b) Berufsbezeichnung und Staat, in der sie verliehen worden ist, | b) Berufsbezeichnung und Staat, in der sie verliehen worden ist, |
c) eine Verweisung auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und | c) eine Verweisung auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und |
Angaben dazu, wie sie zugänglich sind, | Angaben dazu, wie sie zugänglich sind, |
7. in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der | 7. in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der |
Mehrwertsteuer unterliegen, in Artikel 50 des | Mehrwertsteuer unterliegen, in Artikel 50 des |
Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Identifikationsnummer, | Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnte Identifikationsnummer, |
8. Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, einschließlich | 8. Verhaltenskodizes, denen er sich unterwirft, einschließlich |
Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege | Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege |
zugänglich sind. | zugänglich sind. |
§ 2 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen | § 2 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen |
Anforderungen in Bezug auf die Preisauszeichnung sind Preise, soweit | Anforderungen in Bezug auf die Preisauszeichnung sind Preise, soweit |
Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, klar und | Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, klar und |
unzweideutig ausgewiesen, und wird insbesondere angegeben, ob Steuern | unzweideutig ausgewiesen, und wird insbesondere angegeben, ob Steuern |
und Versandkosten in den Preisen enthalten sind. | und Versandkosten in den Preisen enthalten sind. |
Art. XII.7 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und | Art. XII.7 - § 1 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erteilt der | verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erteilt der |
Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich | Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich |
und unzweideutig, bevor der Nutzer des Dienstes auf elektronischem | und unzweideutig, bevor der Nutzer des Dienstes auf elektronischem |
Wege eine Bestellung aufgibt: | Wege eine Bestellung aufgibt: |
1. für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprachen, | 1. für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprachen, |
2. einzelne technische Schritte, die zu einem Vertragsabschluss | 2. einzelne technische Schritte, die zu einem Vertragsabschluss |
führen, | führen, |
3. technische Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern | 3. technische Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern |
vor Aufgabe der Bestellung, | vor Aufgabe der Bestellung, |
4. Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom | 4. Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom |
Diensteanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird. | Diensteanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird. |
§ 2 - Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen | § 2 - Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen |
Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt | Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt |
werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann. | werden, dass er sie speichern und reproduzieren kann. |
Art. XII.8 - Vor Aufgabe der Bestellung stellt der Diensteanbieter dem | Art. XII.8 - Vor Aufgabe der Bestellung stellt der Diensteanbieter dem |
Nutzer angemessene technische Mittel zur Verfügung, mit denen er | Nutzer angemessene technische Mittel zur Verfügung, mit denen er |
Eingabefehler erkennen und korrigieren kann. | Eingabefehler erkennen und korrigieren kann. |
Art. XII.9 - Gibt der Nutzer auf elektronischem Wege eine Bestellung | Art. XII.9 - Gibt der Nutzer auf elektronischem Wege eine Bestellung |
auf, gelten folgende Grundsätze: | auf, gelten folgende Grundsätze: |
1. Der Diensteanbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des | 1. Der Diensteanbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des |
Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege. | Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege. |
2. Die Empfangsbestätigung enthält unter anderem eine Zusammenfassung | 2. Die Empfangsbestätigung enthält unter anderem eine Zusammenfassung |
der Bestellung. | der Bestellung. |
3. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die | 3. Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die |
Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können. | Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können. |
Art. XII.10 - Parteien, die nicht Verbraucher sind, können durch | Art. XII.10 - Parteien, die nicht Verbraucher sind, können durch |
Vereinbarung von den Bestimmungen der Artikel XII.6 § 1 Nr. 8, XII.7 § | Vereinbarung von den Bestimmungen der Artikel XII.6 § 1 Nr. 8, XII.7 § |
1, XII.8 und XII.9 abweichen. | 1, XII.8 und XII.9 abweichen. |
Die Bestimmungen der Artikel XII.6 § 1 Nr. 8, XII.7 § 1, XII.8 und | Die Bestimmungen der Artikel XII.6 § 1 Nr. 8, XII.7 § 1, XII.8 und |
XII.9 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch | XII.9 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch |
Austausch von elektronischer Post geschlossen werden. | Austausch von elektronischer Post geschlossen werden. |
Art. XII.11 - In Bezug auf Verbraucher obliegt es dem Diensteanbieter | Art. XII.11 - In Bezug auf Verbraucher obliegt es dem Diensteanbieter |
zu beweisen, dass er den in den Artikeln XII.6 bis XII.9 vorgesehenen | zu beweisen, dass er den in den Artikeln XII.6 bis XII.9 vorgesehenen |
Anforderungen gerecht geworden ist. | Anforderungen gerecht geworden ist. |
KAPITEL 4 - Werbung | KAPITEL 4 - Werbung |
Art. XII.12 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und | Art. XII.12 - Unbeschadet der anderen gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erfüllt Werbung, die | verordnungsrechtlichen Informationsanforderungen erfüllt Werbung, die |
Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen | Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen |
solchen Dienst darstellt, folgende Bedingungen: | solchen Dienst darstellt, folgende Bedingungen: |
1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung in Anbetracht ihrer globalen | 1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung in Anbetracht ihrer globalen |
Wirkung einschließlich ihrer Präsentation klar als solche zu erkennen. | Wirkung einschließlich ihrer Präsentation klar als solche zu erkennen. |
Andernfalls trägt sie lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk | Andernfalls trägt sie lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk |
"Werbung". | "Werbung". |
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung | 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag Werbung |
gemacht wird, ist klar identifizierbar. | gemacht wird, ist klar identifizierbar. |
3. Angebote zur Verkaufsförderung, wie Ankündigungen von | 3. Angebote zur Verkaufsförderung, wie Ankündigungen von |
Preisnachlässen und Kopplungsgeschäfte, sind klar als solche erkennbar | Preisnachlässen und Kopplungsgeschäfte, sind klar als solche erkennbar |
und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind leicht zugänglich | und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind leicht zugänglich |
und klar und unzweideutig angegeben. | und klar und unzweideutig angegeben. |
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind klar als solche erkennbar | 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind klar als solche erkennbar |
und die Teilnahmebedingungen sind leicht zugänglich und klar und | und die Teilnahmebedingungen sind leicht zugänglich und klar und |
unzweideutig angegeben. | unzweideutig angegeben. |
Art. XII.13 - § 1 - Die Verwendung der elektronischen Post zu | Art. XII.13 - § 1 - Die Verwendung der elektronischen Post zu |
Werbezwecken ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte | Werbezwecken ist ohne vorherige, freie, besondere und informierte |
Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten. | Zustimmung des Empfängers der Nachrichten verboten. |
Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für Justiz zuständigen | Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für Justiz zuständigen |
Ministers kann der König Ausnahmen zu dem in Absatz 1 vorgesehenen | Ministers kann der König Ausnahmen zu dem in Absatz 1 vorgesehenen |
Verbot vorsehen. | Verbot vorsehen. |
§ 2 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post muss der | § 2 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post muss der |
Diensteanbieter: | Diensteanbieter: |
1. eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für | 1. eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für |
die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, übermitteln, | die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, übermitteln, |
2. ein geeignetes Mittel angeben und zur Verfügung stellen, um dieses | 2. ein geeignetes Mittel angeben und zur Verfügung stellen, um dieses |
Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. | Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. |
Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für Justiz zuständigen | Auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des für Justiz zuständigen |
Ministers legt der König die Modalitäten fest, nach denen | Ministers legt der König die Modalitäten fest, nach denen |
Diensteanbieter den Wunsch des Empfängers, keine Werbung per | Diensteanbieter den Wunsch des Empfängers, keine Werbung per |
elektronische Post mehr zu erhalten, befolgen. | elektronische Post mehr zu erhalten, befolgen. |
§ 3 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post ist | § 3 - Bei der Versendung von Werbung per elektronische Post ist |
Folgendes verboten: | Folgendes verboten: |
1. die elektronische Adresse oder die Identität eines Dritten zu | 1. die elektronische Adresse oder die Identität eines Dritten zu |
benutzen, | benutzen, |
2. Informationen, die es ermöglichen, den Ausgangsort der Mitteilung | 2. Informationen, die es ermöglichen, den Ausgangsort der Mitteilung |
der elektronischen Post oder ihren Übermittlungsweg zu erkennen, zu | der elektronischen Post oder ihren Übermittlungsweg zu erkennen, zu |
fälschen oder zu verschleiern, | fälschen oder zu verschleiern, |
3. den Empfänger von Mitteilungen aufzufordern, Websites zu besuchen, | 3. den Empfänger von Mitteilungen aufzufordern, Websites zu besuchen, |
die gegen Artikel XII.12 verstoßen. | die gegen Artikel XII.12 verstoßen. |
§ 4 - Der Beweis, dass Werbung per elektronische Post angefordert | § 4 - Der Beweis, dass Werbung per elektronische Post angefordert |
wurde, obliegt dem Diensteanbieter. | wurde, obliegt dem Diensteanbieter. |
Art. XII.14 - Werbung, die Bestandteil eines von einem Angehörigen | Art. XII.14 - Werbung, die Bestandteil eines von einem Angehörigen |
eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der | eines reglementierten Berufs angebotenen Dienstes der |
Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, ist | Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, ist |
gestattet, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur | gestattet, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur |
Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des | Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs, des |
Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und | Berufsgeheimnisses und eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und |
Berufskollegen, eingehalten werden. | Berufskollegen, eingehalten werden. |
KAPITEL 5 - Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege | KAPITEL 5 - Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege |
Art. XII.15 - § 1 - Gesetzliche oder verordnungsrechtliche | Art. XII.15 - § 1 - Gesetzliche oder verordnungsrechtliche |
Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den | Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den |
elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen | elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen |
Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird. | Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird. |
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 muss Folgendes berücksichtigt werden: | § 2 - Für die Anwendung von § 1 muss Folgendes berücksichtigt werden: |
- Die Anforderung, dass ein Schriftstück vorliegt, wird durch eine | - Die Anforderung, dass ein Schriftstück vorliegt, wird durch eine |
Folge von verständlichen und zugänglichen Zeichen, die zu einem | Folge von verständlichen und zugänglichen Zeichen, die zu einem |
späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, unabhängig von ihrem | späteren Zeitpunkt eingesehen werden können, unabhängig von ihrem |
Träger und ihren Übermittlungsmodalitäten, erfüllt. | Träger und ihren Übermittlungsmodalitäten, erfüllt. |
- Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird | - Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird |
entsprochen, wenn die in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches | entsprochen, wenn die in Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches |
oder in Artikel XII.25 § 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden. | oder in Artikel XII.25 § 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden. |
- Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die | - Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die |
Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden, | Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden, |
das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt. | das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt. |
Art. XII.16 - Artikel XII.15 ist nicht anwendbar auf Verträge, die zu | Art. XII.16 - Artikel XII.15 ist nicht anwendbar auf Verträge, die zu |
einer der folgenden Kategorien gehören: | einer der folgenden Kategorien gehören: |
1. Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten | 1. Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten |
begründen oder übertragen, | begründen oder übertragen, |
2. Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder | 2. Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder |
öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben | öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben |
ist, | ist, |
3. Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von | 3. Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von |
Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen | Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen |
Tätigkeit eingegangen werden, | Tätigkeit eingegangen werden, |
4. Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts. | 4. Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts. |
KAPITEL 6 - Verantwortlichkeit der Vermittler | KAPITEL 6 - Verantwortlichkeit der Vermittler |
Abschnitt 1 - Reine Durchleitung | Abschnitt 1 - Reine Durchleitung |
Art. XII.17 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der | Art. XII.17 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der |
darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem | darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem |
Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem | Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem |
Kommunikationsnetz zu vermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für | Kommunikationsnetz zu vermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für |
die übermittelten Informationen verantwortlich, sofern er: | die übermittelten Informationen verantwortlich, sofern er: |
1. die Übermittlung nicht veranlasst, | 1. die Übermittlung nicht veranlasst, |
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und | 2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und |
3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. | 3. die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. |
Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im | Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im |
Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige | Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige |
Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur | Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur |
zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und | zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und |
die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die | die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die |
Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. | Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. |
Abschnitt 2 - Caching in Form einer zeitlich begrenzten Kopie von | Abschnitt 2 - Caching in Form einer zeitlich begrenzten Kopie von |
Daten | Daten |
Art. XII.18 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der | Art. XII.18 - Im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der |
darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem | darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem |
Kommunikationsnetz zu übermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für | Kommunikationsnetz zu übermitteln, ist der Diensteanbieter nicht für |
die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung | die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung |
verantwortlich, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der | verantwortlich, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der |
Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu | Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu |
gestalten, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind: | gestalten, wenn folgende Voraussetzungen alle erfüllt sind: |
1. Der Diensteanbieter verändert die Information nicht. | 1. Der Diensteanbieter verändert die Information nicht. |
2. Der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der | 2. Der Diensteanbieter beachtet die Bedingungen für den Zugang zu der |
Information. | Information. |
3. Der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der | 3. Der Diensteanbieter beachtet die Regeln für die Aktualisierung der |
Information, die in weithin anerkannten und verwendeten | Information, die in weithin anerkannten und verwendeten |
Industriestandards festgelegt sind. | Industriestandards festgelegt sind. |
4. Der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von | 4. Der Diensteanbieter beeinträchtigt nicht die erlaubte Anwendung von |
Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, | Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, |
die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards | die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards |
festgelegt sind. | festgelegt sind. |
5. Der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte | 5. Der Diensteanbieter handelt zügig, um eine von ihm gespeicherte |
Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er | Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er |
tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am | tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass die Information am |
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde | ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurde |
oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder eine Verwaltungs- oder | oder der Zugang zu ihr gesperrt wurde oder eine Verwaltungs- oder |
Gerichtsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, sofern er | Gerichtsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat, sofern er |
gemäß dem in Artikel XII.19 § 3 vorgesehenen Verfahren handelt. | gemäß dem in Artikel XII.19 § 3 vorgesehenen Verfahren handelt. |
Abschnitt 3 - Hosting | Abschnitt 3 - Hosting |
Art. XII.19 - § 1 - Im Fall eines Dienstes der | Art. XII.19 - § 1 - Im Fall eines Dienstes der |
Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen | Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von Informationen |
besteht, die von einem Nutzer eingegeben werden, ist der | besteht, die von einem Nutzer eingegeben werden, ist der |
Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten | Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten |
Informationen verantwortlich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt | Informationen verantwortlich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt |
sind: | sind: |
1. Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen | 1. Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen |
Tätigkeit oder Information oder, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, | Tätigkeit oder Information oder, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, |
ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die | ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die |
rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder | rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder |
2. der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein | 2. der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein |
erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den | erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den |
Zugang zu ihr zu sperren, sofern er gemäß dem in § 3 vorgesehenen | Zugang zu ihr zu sperren, sofern er gemäß dem in § 3 vorgesehenen |
Verfahren handelt. | Verfahren handelt. |
§ 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem | § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem |
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. | Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. |
§ 3 - Hat der Diensteanbieter eine tatsächliche Kenntnis von einer | § 3 - Hat der Diensteanbieter eine tatsächliche Kenntnis von einer |
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, meldet er dies unverzüglich | rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, meldet er dies unverzüglich |
dem Prokurator des Königs, der gemäß Artikel 39bis des | dem Prokurator des Königs, der gemäß Artikel 39bis des |
Strafprozessgesetzbuches die erforderlichen Maßnahmen trifft. | Strafprozessgesetzbuches die erforderlichen Maßnahmen trifft. |
Solange der Prokurator des Königs keine Entscheidung über das | Solange der Prokurator des Königs keine Entscheidung über das |
Kopieren, die Nichtabrufbarkeit und das Entfernen von in einem | Kopieren, die Nichtabrufbarkeit und das Entfernen von in einem |
Datenverarbeitungssystem gespeicherten Daten getroffen hat, kann der | Datenverarbeitungssystem gespeicherten Daten getroffen hat, kann der |
Diensteanbieter nur Maßnahmen treffen, die den Zugang zu den | Diensteanbieter nur Maßnahmen treffen, die den Zugang zu den |
Informationen verhindern. | Informationen verhindern. |
Abschnitt 4 - Überwachungspflicht | Abschnitt 4 - Überwachungspflicht |
Art. XII.20 - § 1 - Anbieter von Diensten im Sinne der Artikel XII.17, | Art. XII.20 - § 1 - Anbieter von Diensten im Sinne der Artikel XII.17, |
XII.18 und XII.19 unterliegen keiner allgemeinen Verpflichtung, die | XII.18 und XII.19 unterliegen keiner allgemeinen Verpflichtung, die |
von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen | von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen |
oder aktiv nach Sachverhalten oder Umständen zu forschen, die auf eine | oder aktiv nach Sachverhalten oder Umständen zu forschen, die auf eine |
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. | rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Grundsatz gilt nur für allgemeine | Der in Absatz 1 erwähnte Grundsatz gilt nur für allgemeine |
Verpflichtungen. Die zuständigen Gerichtsbehörden können in | Verpflichtungen. Die zuständigen Gerichtsbehörden können in |
spezifischen Fällen eine zeitlich begrenzte Überwachungspflicht | spezifischen Fällen eine zeitlich begrenzte Überwachungspflicht |
auferlegen, wenn diese Möglichkeit durch ein Gesetz vorgesehen ist. | auferlegen, wenn diese Möglichkeit durch ein Gesetz vorgesehen ist. |
§ 2 - In § 1 erwähnte Diensteanbieter sind verpflichtet, die | § 2 - In § 1 erwähnte Diensteanbieter sind verpflichtet, die |
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unverzüglich über | zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden unverzüglich über |
mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer | mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer |
ihres Dienstes zu unterrichten. | ihres Dienstes zu unterrichten. |
Unbeschadet anderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher | Unbeschadet anderer gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher |
Bestimmungen sind diese Diensteanbieter dazu verpflichtet, den | Bestimmungen sind diese Diensteanbieter dazu verpflichtet, den |
zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf Verlangen | zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf Verlangen |
Informationen zu übermitteln, über die sie verfügen und die für | Informationen zu übermitteln, über die sie verfügen und die für |
Ermittlung und Feststellung der durch ihre Vermittlung begangenen | Ermittlung und Feststellung der durch ihre Vermittlung begangenen |
Verstöße zweckdienlich sind. | Verstöße zweckdienlich sind. |
KAPITEL 7 - Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten und | KAPITEL 7 - Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten und |
von Zugangskontrolldiensten der Informationsgesellschaft | von Zugangskontrolldiensten der Informationsgesellschaft |
Art. XII.21 - Folgendes ist verboten: | Art. XII.21 - Folgendes ist verboten: |
1. Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz | 1. Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz |
illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken, | illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken, |
2. Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu | 2. Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu |
gewerblichen Zwecken, | gewerblichen Zwecken, |
3. Einsatz von Werbung zur Förderung des Inverkehrbringens illegaler | 3. Einsatz von Werbung zur Förderung des Inverkehrbringens illegaler |
Zugangskontrollvorrichtungen. | Zugangskontrollvorrichtungen. |
KAPITEL 8 - Registrierung von Domainnamen | KAPITEL 8 - Registrierung von Domainnamen |
Art. XII.22 - Es ist verboten, ohne irgendein Recht oder rechtmäßiges | Art. XII.22 - Es ist verboten, ohne irgendein Recht oder rechtmäßiges |
Interesse an dem Domainnamen und mit dem Ziel Dritten zu schaden oder | Interesse an dem Domainnamen und mit dem Ziel Dritten zu schaden oder |
einen unrechtmäßigen Vorteil zu erlangen selbst oder durch einen | einen unrechtmäßigen Vorteil zu erlangen selbst oder durch einen |
Vermittler bei einer zu diesem Zweck amtlich zugelassenen Instanz | Vermittler bei einer zu diesem Zweck amtlich zugelassenen Instanz |
einen Domainnamen registrieren zu lassen, der mit einer Marke, einer | einen Domainnamen registrieren zu lassen, der mit einer Marke, einer |
geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, einem | geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung, einem |
Handelsnamen, einem Originalwerk, einem Gesellschaftsnamen oder einem | Handelsnamen, einem Originalwerk, einem Gesellschaftsnamen oder einem |
Namen einer Vereinigung, einem Familiennamen oder dem Namen einer | Namen einer Vereinigung, einem Familiennamen oder dem Namen einer |
geographischen Einheit einer anderen Person identisch ist oder derart | geographischen Einheit einer anderen Person identisch ist oder derart |
übereinstimmt, dass er Verwirrung stiften könnte. | übereinstimmt, dass er Verwirrung stiften könnte. |
Art. XII.23 - Artikel XII.22 ist anwendbar unbeschadet anderer | Art. XII.23 - Artikel XII.22 ist anwendbar unbeschadet anderer |
Gesetzesbestimmungen, insbesondere der Gesetzesbestimmungen zum Schutz | Gesetzesbestimmungen, insbesondere der Gesetzesbestimmungen zum Schutz |
von Marken, geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, | von Marken, geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, |
Handelsnamen, Originalwerken und allen anderen Gegenständen geistigen | Handelsnamen, Originalwerken und allen anderen Gegenständen geistigen |
Eigentums, Gesellschaftsnamen und Namen von Vereinigungen, | Eigentums, Gesellschaftsnamen und Namen von Vereinigungen, |
Familiennamen und Namen geographischer Einheiten, und unbeschadet | Familiennamen und Namen geographischer Einheiten, und unbeschadet |
aller Gesetzesbestimmungen in den Bereichen unlauterer Wettbewerb, | aller Gesetzesbestimmungen in den Bereichen unlauterer Wettbewerb, |
Handelspraktiken und Aufklärung und Schutz der Verbraucher. | Handelspraktiken und Aufklärung und Schutz der Verbraucher. |
Streitsachen, die ihren Ursprung im Recht auf freie Meinungsäußerung | Streitsachen, die ihren Ursprung im Recht auf freie Meinungsäußerung |
finden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden | finden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden |
Kapitels." | Kapitels." |
Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 4 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Abschnitt 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 9 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XII | "Abschnitt 9 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch XII |
Art. XV.118 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: | Art. XV.118 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden bestraft: |
1. Diensteanbieter, die mit Gründen versehene Beschlüsse im Sinne von | 1. Diensteanbieter, die mit Gründen versehene Beschlüsse im Sinne von |
Artikel XII.5 § 6 Absatz 1 nicht einhalten, | Artikel XII.5 § 6 Absatz 1 nicht einhalten, |
2. wer dem Tenor eines infolge einer Unterlassungsklage erlassenen | 2. wer dem Tenor eines infolge einer Unterlassungsklage erlassenen |
Urteils oder Entscheids aufgrund von Artikel XVII.1 nicht entspricht, | Urteils oder Entscheids aufgrund von Artikel XVII.1 nicht entspricht, |
3. Diensteanbieter, die sich weigern, die auf der Grundlage von | 3. Diensteanbieter, die sich weigern, die auf der Grundlage von |
Artikel XII.20 § 1 Absatz 2 oder Artikel XII.20 § 2 verlangte | Artikel XII.20 § 1 Absatz 2 oder Artikel XII.20 § 2 verlangte |
Zusammenarbeit zu leisten. | Zusammenarbeit zu leisten. |
Art. XV.119 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen | Art. XV.119 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen |
die Bestimmungen der Artikel XII.6 bis XII.9 und XII.12 verstößt. | die Bestimmungen der Artikel XII.6 bis XII.9 und XII.12 verstößt. |
Art. XV.120 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer | Art. XV.120 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft, wer |
entgegen den Bestimmungen des Artikels XII.13 Werbung per | entgegen den Bestimmungen des Artikels XII.13 Werbung per |
elektronische Post versendet. | elektronische Post versendet. |
Art. XV.121 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer | Art. XV.121 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft, wer |
bösgläubig gegen die Bestimmungen der Artikel XII.6 bis XII.9, XII.12 | bösgläubig gegen die Bestimmungen der Artikel XII.6 bis XII.9, XII.12 |
und XII.13 verstößt. | und XII.13 verstößt. |
Art. XV.122 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen | Art. XV.122 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen |
die Bestimmungen des Artikels XII.21 verstößt." | die Bestimmungen des Artikels XII.21 verstößt." |
KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung | KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung |
Art. 5 - Aufgehoben werden: | Art. 5 - Aufgehoben werden: |
- das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der | - das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der |
Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch das | Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch das |
Programmgesetz vom 9. Juli 2004 und die Gesetze vom 20. Juli 2005 zur | Programmgesetz vom 9. Juli 2004 und die Gesetze vom 20. Juli 2005 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen und 10. Juli 2012 zur Festlegung | Festlegung verschiedener Bestimmungen und 10. Juli 2012 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen | verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen |
Kommunikation, | Kommunikation, |
- das Gesetz vom 12. Mai 2003 über den rechtlichen Schutz von | - das Gesetz vom 12. Mai 2003 über den rechtlichen Schutz von |
zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten der | zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten der |
Informationsgesellschaft, | Informationsgesellschaft, |
- das Gesetz vom 26. Juni 2003 über die missbräuchliche Registrierung | - das Gesetz vom 26. Juni 2003 über die missbräuchliche Registrierung |
von Domain-Namen. | von Domain-Namen. |
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung | KAPITEL 4 - Befugniszuweisung |
Art. 6 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf | Art. 6 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf |
die in Artikel 5 erwähnten Gesetze verwiesen wird, gilt, dass sie auf | die in Artikel 5 erwähnten Gesetze verwiesen wird, gilt, dass sie auf |
die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie | die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie |
durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. | durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen. |
Art. 7 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen | Art. 7 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen |
Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten Gesetze durch | Erlassen Verweise auf die in Artikel 5 erwähnten Gesetze durch |
Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des | Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des |
Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt | Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt |
ersetzen. | ersetzen. |
Art. 8 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 8 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die |
sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 9 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede | Art. 9 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede |
Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die | Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die |
durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird. | durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |