publié le 01 avril 2014
Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 DECEMBRE 2013. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 9 de la loi du 15 décembre 2013 portant dispositions diverses en matière d'agriculture (Moniteur belge du 24 décembre 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Artikel 1. In Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird zwischen dem Wort "vernichtet," und dem Wort "behandelt" das Wort "denaturiert," eingefügt.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Einkommen beziehungsweise Einnahmen nach Stellungnahme des Rates des Fonds ohne Zinsen zurückgezahlt werden können." Abschnitt 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse Art. 3 - Bestätigt werden mit Wirkung vom Datum ihres Inkrafttretens: 1. der Königliche Erlass vom 28.März 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge, 2. der Königliche Erlass vom 19.Februar 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen, 3. der Königliche Erlass vom 24.April 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben und Beiträge.
Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Art. 4 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch die Nummern 19 und 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Zuchtbetriebe für Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von 0,24 EUR pro weibliches Zuchttier, das im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres aufgestallt worden ist, und insofern die Tiere nach der Aufzucht bis zum Legestadium in Belgien bleiben. 20. Die Verantwortlichen für die von der FASNK registrierten beziehungsweise zugelassenen Zuchtbetriebe für Nutzgeflügel, das zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt ist, zahlen einen Jahresbeitrag von 0,075 EUR pro Tier, das im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres aufgestallt worden ist, und insofern die Tiere in Belgien bleiben, nachdem sie bis zum Legestadium aufgezogen worden sind." Art. 5 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 6 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 1.
März 2007 und 29. März 2012, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Statutarische und Vertragsbedienstete der Gemeindedienste, die diesbezüglich mit der Agentur einen Vertrag schließen, dessen Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden, sind befugt, die Ausführung der folgenden Bestimmungen zu kontrollieren, insofern diese Kontrolle auf den Einzelhandel beschränkt ist: 1. das Gesetz vom 5.September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch und seine Ausführungserlasse, 2. das Gesetz vom 15.April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel mit Fleisch und seine Ausführungserlasse, 3. das Gesetz vom 24.Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren und seine Ausführungserlasse, insofern diese die Hygiene, den Tabakkonsum an öffentlichen Orten, die Etikettierung und die Zusammensetzung der Lebensmittel sowie anderer Produkte, die in die Nahrungsmittelkette gelangen können, betreffen, 4. die Verordnung (EG) Nr.852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, 5. die Verordnung (EG) Nr.853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, 6. die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3bis und 4 § 3 des vorliegenden Erlasses. Die Bedingungen, die statutarische und Vertragsbedienstete der Gemeindedienste erfüllen müssen, um diese Befugnisse ausüben zu können, werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.
Art. 7 - Artikel 6 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn die Produkte vernichtet, denaturiert, verarbeitet, oder für die normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, außer Gebrauch gesetzt werden müssen, teilt der Eigentümer oder in dessen Ermangelung der Inhaber dieser Produkte der Agentur in der vom Protokollanten bestimmten Frist die gewählte Maßnahme, die Methode und die Frist mit.
Die gewählte Maßnahme wird nach Einverständnis der Agentur binnen der mitgeteilten Frist gemäß der mitgeteilten Methode durchgeführt." Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 8 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 und 24. Dezember 2002, werden die Paragraphen 1 bis 4 wie folgt ersetzt: " § 1 - Die tägliche Geschäftsführung der Agentur wird einem geschäftsführenden Verwalter anvertraut. Er stellt das ordnungsgemäße Funktionieren der Agentur sicher. Er leitet das Personal. Darüber hinaus kann der König ihm spezifische Zuständigkeiten übertragen. § 2 - Der geschäftsführende Verwalter vertritt die Agentur bei gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig im Namen und für Rechnung der Agentur auf. § 3 - Dem geschäftsführenden Verwalter steht gegebenenfalls bei der Ausführung seiner Aufträge ein beigeordneter geschäftsführender Verwalter und ein Direktionsrat, dessen Vorsitz er führt, bei.
Der beigeordnete geschäftsführende Verwalter gehört einer anderen Sprachrolle an als der geschäftsführende Verwalter. Der geschäftsführende Verwalter und der beigeordnete geschäftsführende Verwalter gehören dem Direktionsrat an. § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Zusammensetzung des Direktionsrates, die Rechtstellung und das Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Verwalters, gegebenenfalls des beigeordneten geschäftsführenden Verwalters und der Mitglieder des Direktionsrates." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM