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Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw. - Duitse vertaling van uittreksels
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15 DECEMBRE 2013. - Loi portant dispositions diverses en matière 15 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw. -
d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 9 de la loi du 15 décembre 2013 portant dispositions 9 van de wet van 15 december 2013 houdende diverse bepalingen inzake
diverses en matière d'agriculture (Moniteur belge du 24 décembre landbouw (Belgisch Staatsblad van 24 december 2013).
2013). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich Landwirtschaft im Bereich Landwirtschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette KAPITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette
und Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung und Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Artikel 1. In Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. April 1971 über

Artikel 1.In Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. April 1971 über

die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Pflanzenerzeugnissen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2008, wird zwischen dem Wort "vernichtet," und dem Wort "behandelt" 2008, wird zwischen dem Wort "vernichtet," und dem Wort "behandelt"
das Wort "denaturiert," eingefügt. das Wort "denaturiert," eingefügt.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere
und tierischen Erzeugnisse und tierischen Erzeugnisse
Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung
eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und
tierischen Erzeugnisse, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember tierischen Erzeugnisse, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass,
welche Einkommen beziehungsweise Einnahmen nach Stellungnahme des welche Einkommen beziehungsweise Einnahmen nach Stellungnahme des
Rates des Fonds ohne Zinsen zurückgezahlt werden können." Rates des Fonds ohne Zinsen zurückgezahlt werden können."
Abschnitt 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse Abschnitt 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse
Art. 3 - Bestätigt werden mit Wirkung vom Datum ihres Inkrafttretens: Art. 3 - Bestätigt werden mit Wirkung vom Datum ihres Inkrafttretens:
1. der Königliche Erlass vom 28. März 2012 zur Abänderung des 1. der Königliche Erlass vom 28. März 2012 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den
Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben
und Beiträge, und Beiträge,
2. der Königliche Erlass vom 19. Februar 2013 zur Abänderung des 2. der Königliche Erlass vom 19. Februar 2013 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den
Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für
die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen
Schadorganismen, Schadorganismen,
3. der Königliche Erlass vom 24. April 2013 zur Abänderung des 3. der Königliche Erlass vom 24. April 2013 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den
Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben
und Beiträge. und Beiträge.
Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997
über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den
Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung
Art. 4 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über Art. 4 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über
die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds
für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, ersetzt durch das Gesetz für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, ersetzt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2008, wird durch die Nummern 19 und 20 mit folgendem vom 22. Dezember 2008, wird durch die Nummern 19 und 20 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"19. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen "19. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen
Zuchtbetriebe für Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von 0,24 Zuchtbetriebe für Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von 0,24
EUR pro weibliches Zuchttier, das im Laufe des vorhergehenden EUR pro weibliches Zuchttier, das im Laufe des vorhergehenden
Kalenderjahres aufgestallt worden ist, und insofern die Tiere nach der Kalenderjahres aufgestallt worden ist, und insofern die Tiere nach der
Aufzucht bis zum Legestadium in Belgien bleiben. Aufzucht bis zum Legestadium in Belgien bleiben.
20. Die Verantwortlichen für die von der FASNK registrierten 20. Die Verantwortlichen für die von der FASNK registrierten
beziehungsweise zugelassenen Zuchtbetriebe für Nutzgeflügel, das zur beziehungsweise zugelassenen Zuchtbetriebe für Nutzgeflügel, das zur
Erzeugung von Konsumeiern bestimmt ist, zahlen einen Jahresbeitrag von Erzeugung von Konsumeiern bestimmt ist, zahlen einen Jahresbeitrag von
0,075 EUR pro Tier, das im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres 0,075 EUR pro Tier, das im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres
aufgestallt worden ist, und insofern die Tiere in Belgien bleiben, aufgestallt worden ist, und insofern die Tiere in Belgien bleiben,
nachdem sie bis zum Legestadium aufgezogen worden sind." nachdem sie bis zum Legestadium aufgezogen worden sind."
Art. 5 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Art. 5 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar
2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit
der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen verschiedener Gesetzesbestimmungen
Art. 6 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 Art. 6 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001
zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 1. Juli 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 1.
März 2007 und 29. März 2012, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut März 2007 und 29. März 2012, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 1/1 - Statutarische und Vertragsbedienstete der Gemeindedienste, " § 1/1 - Statutarische und Vertragsbedienstete der Gemeindedienste,
die diesbezüglich mit der Agentur einen Vertrag schließen, dessen die diesbezüglich mit der Agentur einen Vertrag schließen, dessen
Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt
werden, sind befugt, die Ausführung der folgenden Bestimmungen zu werden, sind befugt, die Ausführung der folgenden Bestimmungen zu
kontrollieren, insofern diese Kontrolle auf den Einzelhandel kontrollieren, insofern diese Kontrolle auf den Einzelhandel
beschränkt ist: beschränkt ist:
1. das Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den 1. das Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den
Handel mit Fleisch und seine Ausführungserlasse, Handel mit Fleisch und seine Ausführungserlasse,
2. das Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, 2. das Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel,
Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des
Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel
mit Fleisch und seine Ausführungserlasse, mit Fleisch und seine Ausführungserlasse,
3. das Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der 3. das Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der
Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren und seine Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren und seine
Ausführungserlasse, insofern diese die Hygiene, den Tabakkonsum an Ausführungserlasse, insofern diese die Hygiene, den Tabakkonsum an
öffentlichen Orten, die Etikettierung und die Zusammensetzung der öffentlichen Orten, die Etikettierung und die Zusammensetzung der
Lebensmittel sowie anderer Produkte, die in die Nahrungsmittelkette Lebensmittel sowie anderer Produkte, die in die Nahrungsmittelkette
gelangen können, betreffen, gelangen können, betreffen,
4. die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und 4. die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene,
5. die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und 5. die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für
Lebensmittel tierischen Ursprungs, Lebensmittel tierischen Ursprungs,
6. die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3bis und 4 § 3 des 6. die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3bis und 4 § 3 des
vorliegenden Erlasses. vorliegenden Erlasses.
Die Bedingungen, die statutarische und Vertragsbedienstete der Die Bedingungen, die statutarische und Vertragsbedienstete der
Gemeindedienste erfüllen müssen, um diese Befugnisse ausüben zu Gemeindedienste erfüllen müssen, um diese Befugnisse ausüben zu
können, werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. können, werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.
Art. 7 - Artikel 6 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 6 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Dezember 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 30. Dezember 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Wenn die Produkte vernichtet, denaturiert, verarbeitet, oder für die "Wenn die Produkte vernichtet, denaturiert, verarbeitet, oder für die
normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, außer Gebrauch gesetzt normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, außer Gebrauch gesetzt
werden müssen, teilt der Eigentümer oder in dessen Ermangelung der werden müssen, teilt der Eigentümer oder in dessen Ermangelung der
Inhaber dieser Produkte der Agentur in der vom Protokollanten Inhaber dieser Produkte der Agentur in der vom Protokollanten
bestimmten Frist die gewählte Maßnahme, die Methode und die Frist mit. bestimmten Frist die gewählte Maßnahme, die Methode und die Frist mit.
Die gewählte Maßnahme wird nach Einverständnis der Agentur binnen der Die gewählte Maßnahme wird nach Einverständnis der Agentur binnen der
mitgeteilten Frist gemäß der mitgeteilten Methode durchgeführt." mitgeteilten Frist gemäß der mitgeteilten Methode durchgeführt."
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette Nahrungsmittelkette
Art. 8 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Art. 8 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001
und 24. Dezember 2002, werden die Paragraphen 1 bis 4 wie folgt und 24. Dezember 2002, werden die Paragraphen 1 bis 4 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 1 - Die tägliche Geschäftsführung der Agentur wird einem " § 1 - Die tägliche Geschäftsführung der Agentur wird einem
geschäftsführenden Verwalter anvertraut. Er stellt das ordnungsgemäße geschäftsführenden Verwalter anvertraut. Er stellt das ordnungsgemäße
Funktionieren der Agentur sicher. Er leitet das Personal. Darüber Funktionieren der Agentur sicher. Er leitet das Personal. Darüber
hinaus kann der König ihm spezifische Zuständigkeiten übertragen. hinaus kann der König ihm spezifische Zuständigkeiten übertragen.
§ 2 - Der geschäftsführende Verwalter vertritt die Agentur bei § 2 - Der geschäftsführende Verwalter vertritt die Agentur bei
gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig
im Namen und für Rechnung der Agentur auf. im Namen und für Rechnung der Agentur auf.
§ 3 - Dem geschäftsführenden Verwalter steht gegebenenfalls bei der § 3 - Dem geschäftsführenden Verwalter steht gegebenenfalls bei der
Ausführung seiner Aufträge ein beigeordneter geschäftsführender Ausführung seiner Aufträge ein beigeordneter geschäftsführender
Verwalter und ein Direktionsrat, dessen Vorsitz er führt, bei. Verwalter und ein Direktionsrat, dessen Vorsitz er führt, bei.
Der beigeordnete geschäftsführende Verwalter gehört einer anderen Der beigeordnete geschäftsführende Verwalter gehört einer anderen
Sprachrolle an als der geschäftsführende Verwalter. Der Sprachrolle an als der geschäftsführende Verwalter. Der
geschäftsführende Verwalter und der beigeordnete geschäftsführende geschäftsführende Verwalter und der beigeordnete geschäftsführende
Verwalter gehören dem Direktionsrat an. Verwalter gehören dem Direktionsrat an.
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Zusammensetzung des Direktionsrates, die Rechtstellung und das die Zusammensetzung des Direktionsrates, die Rechtstellung und das
Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Verwalters, Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Verwalters,
gegebenenfalls des beigeordneten geschäftsführenden Verwalters und der gegebenenfalls des beigeordneten geschäftsführenden Verwalters und der
Mitglieder des Direktionsrates." Mitglieder des Direktionsrates."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Landwirtschaft Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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