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Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 DECEMBRE 2013. - Loi portant dispositions diverses en matière | 15 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw. - |
d'agriculture. - Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 9 de la loi du 15 décembre 2013 portant dispositions | 9 van de wet van 15 december 2013 houdende diverse bepalingen inzake |
diverses en matière d'agriculture (Moniteur belge du 24 décembre | landbouw (Belgisch Staatsblad van 24 december 2013). |
2013). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich Landwirtschaft | im Bereich Landwirtschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette | KAPITEL 2 - FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
und Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung | und Umwelt - GD Tiere, Pflanzen und Nahrung |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1971 über die |
Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
Artikel 1. In Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. April 1971 über | Artikel 1.In Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. April 1971 über |
die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und | die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnissen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Pflanzenerzeugnissen, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2008, wird zwischen dem Wort "vernichtet," und dem Wort "behandelt" | 2008, wird zwischen dem Wort "vernichtet," und dem Wort "behandelt" |
das Wort "denaturiert," eingefügt. | das Wort "denaturiert," eingefügt. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die |
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere | Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere |
und tierischen Erzeugnisse | und tierischen Erzeugnisse |
Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung | Art. 2 - Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung |
eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und | eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und |
tierischen Erzeugnisse, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | tierischen Erzeugnisse, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, | "Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, |
welche Einkommen beziehungsweise Einnahmen nach Stellungnahme des | welche Einkommen beziehungsweise Einnahmen nach Stellungnahme des |
Rates des Fonds ohne Zinsen zurückgezahlt werden können." | Rates des Fonds ohne Zinsen zurückgezahlt werden können." |
Abschnitt 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse | Abschnitt 3 - Bestätigung Königlicher Erlasse |
Art. 3 - Bestätigt werden mit Wirkung vom Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 3 - Bestätigt werden mit Wirkung vom Datum ihres Inkrafttretens: |
1. der Königliche Erlass vom 28. März 2012 zur Abänderung des | 1. der Königliche Erlass vom 28. März 2012 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den | Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den |
Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben | Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben |
und Beiträge, | und Beiträge, |
2. der Königliche Erlass vom 19. Februar 2013 zur Abänderung des | 2. der Königliche Erlass vom 19. Februar 2013 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den | Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den |
Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für | Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für |
die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen | die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen |
Schadorganismen, | Schadorganismen, |
3. der Königliche Erlass vom 24. April 2013 zur Abänderung des | 3. der Königliche Erlass vom 24. April 2013 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den | Königlichen Erlasses vom 13. November 2011 zur Festlegung der an den |
Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben | Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zu entrichtenden Abgaben |
und Beiträge. | und Beiträge. |
Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 | Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 |
über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den | über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den |
Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung | Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung |
Art. 4 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über | Art. 4 - Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über |
die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds | die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds |
für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, ersetzt durch das Gesetz | für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, ersetzt durch das Gesetz |
vom 22. Dezember 2008, wird durch die Nummern 19 und 20 mit folgendem | vom 22. Dezember 2008, wird durch die Nummern 19 und 20 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"19. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen | "19. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen |
Zuchtbetriebe für Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von 0,24 | Zuchtbetriebe für Zuchtgeflügel zahlen einen Jahresbeitrag von 0,24 |
EUR pro weibliches Zuchttier, das im Laufe des vorhergehenden | EUR pro weibliches Zuchttier, das im Laufe des vorhergehenden |
Kalenderjahres aufgestallt worden ist, und insofern die Tiere nach der | Kalenderjahres aufgestallt worden ist, und insofern die Tiere nach der |
Aufzucht bis zum Legestadium in Belgien bleiben. | Aufzucht bis zum Legestadium in Belgien bleiben. |
20. Die Verantwortlichen für die von der FASNK registrierten | 20. Die Verantwortlichen für die von der FASNK registrierten |
beziehungsweise zugelassenen Zuchtbetriebe für Nutzgeflügel, das zur | beziehungsweise zugelassenen Zuchtbetriebe für Nutzgeflügel, das zur |
Erzeugung von Konsumeiern bestimmt ist, zahlen einen Jahresbeitrag von | Erzeugung von Konsumeiern bestimmt ist, zahlen einen Jahresbeitrag von |
0,075 EUR pro Tier, das im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres | 0,075 EUR pro Tier, das im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahres |
aufgestallt worden ist, und insofern die Tiere in Belgien bleiben, | aufgestallt worden ist, und insofern die Tiere in Belgien bleiben, |
nachdem sie bis zum Legestadium aufgezogen worden sind." | nachdem sie bis zum Legestadium aufgezogen worden sind." |
Art. 5 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. | Art. 5 - Artikel 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. |
KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | KAPITEL 3 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar | Abschnitt 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar |
2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit | 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen | verschiedener Gesetzesbestimmungen |
Art. 6 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 | Art. 6 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 |
zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. |
Juli 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 1. | Juli 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003, 1. |
März 2007 und 29. März 2012, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut | März 2007 und 29. März 2012, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 1/1 - Statutarische und Vertragsbedienstete der Gemeindedienste, | " § 1/1 - Statutarische und Vertragsbedienstete der Gemeindedienste, |
die diesbezüglich mit der Agentur einen Vertrag schließen, dessen | die diesbezüglich mit der Agentur einen Vertrag schließen, dessen |
Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt | Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt |
werden, sind befugt, die Ausführung der folgenden Bestimmungen zu | werden, sind befugt, die Ausführung der folgenden Bestimmungen zu |
kontrollieren, insofern diese Kontrolle auf den Einzelhandel | kontrollieren, insofern diese Kontrolle auf den Einzelhandel |
beschränkt ist: | beschränkt ist: |
1. das Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den | 1. das Gesetz vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den |
Handel mit Fleisch und seine Ausführungserlasse, | Handel mit Fleisch und seine Ausführungserlasse, |
2. das Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, | 2. das Gesetz vom 15. April 1965 über die Beschau von Fisch, Geflügel, |
Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des | Kaninchen und Wild und den Handel damit und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel | Gesetzes vom 5. September 1952 über die Fleischbeschau und den Handel |
mit Fleisch und seine Ausführungserlasse, | mit Fleisch und seine Ausführungserlasse, |
3. das Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der | 3. das Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der |
Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren und seine | Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren und seine |
Ausführungserlasse, insofern diese die Hygiene, den Tabakkonsum an | Ausführungserlasse, insofern diese die Hygiene, den Tabakkonsum an |
öffentlichen Orten, die Etikettierung und die Zusammensetzung der | öffentlichen Orten, die Etikettierung und die Zusammensetzung der |
Lebensmittel sowie anderer Produkte, die in die Nahrungsmittelkette | Lebensmittel sowie anderer Produkte, die in die Nahrungsmittelkette |
gelangen können, betreffen, | gelangen können, betreffen, |
4. die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und | 4. die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, | des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, |
5. die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und | 5. die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für | des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für |
Lebensmittel tierischen Ursprungs, | Lebensmittel tierischen Ursprungs, |
6. die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3bis und 4 § 3 des | 6. die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3bis und 4 § 3 des |
vorliegenden Erlasses. | vorliegenden Erlasses. |
Die Bedingungen, die statutarische und Vertragsbedienstete der | Die Bedingungen, die statutarische und Vertragsbedienstete der |
Gemeindedienste erfüllen müssen, um diese Befugnisse ausüben zu | Gemeindedienste erfüllen müssen, um diese Befugnisse ausüben zu |
können, werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. | können, werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. |
Art. 7 - Artikel 6 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 6 § 3 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Dezember 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 30. Dezember 2001, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Wenn die Produkte vernichtet, denaturiert, verarbeitet, oder für die | "Wenn die Produkte vernichtet, denaturiert, verarbeitet, oder für die |
normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, außer Gebrauch gesetzt | normale Verwendung, für die sie bestimmt sind, außer Gebrauch gesetzt |
werden müssen, teilt der Eigentümer oder in dessen Ermangelung der | werden müssen, teilt der Eigentümer oder in dessen Ermangelung der |
Inhaber dieser Produkte der Agentur in der vom Protokollanten | Inhaber dieser Produkte der Agentur in der vom Protokollanten |
bestimmten Frist die gewählte Maßnahme, die Methode und die Frist mit. | bestimmten Frist die gewählte Maßnahme, die Methode und die Frist mit. |
Die gewählte Maßnahme wird nach Einverständnis der Agentur binnen der | Die gewählte Maßnahme wird nach Einverständnis der Agentur binnen der |
mitgeteilten Frist gemäß der mitgeteilten Methode durchgeführt." | mitgeteilten Frist gemäß der mitgeteilten Methode durchgeführt." |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
Art. 8 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | Art. 8 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 | Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001 |
und 24. Dezember 2002, werden die Paragraphen 1 bis 4 wie folgt | und 24. Dezember 2002, werden die Paragraphen 1 bis 4 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 1 - Die tägliche Geschäftsführung der Agentur wird einem | " § 1 - Die tägliche Geschäftsführung der Agentur wird einem |
geschäftsführenden Verwalter anvertraut. Er stellt das ordnungsgemäße | geschäftsführenden Verwalter anvertraut. Er stellt das ordnungsgemäße |
Funktionieren der Agentur sicher. Er leitet das Personal. Darüber | Funktionieren der Agentur sicher. Er leitet das Personal. Darüber |
hinaus kann der König ihm spezifische Zuständigkeiten übertragen. | hinaus kann der König ihm spezifische Zuständigkeiten übertragen. |
§ 2 - Der geschäftsführende Verwalter vertritt die Agentur bei | § 2 - Der geschäftsführende Verwalter vertritt die Agentur bei |
gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig | gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen und tritt rechtsgültig |
im Namen und für Rechnung der Agentur auf. | im Namen und für Rechnung der Agentur auf. |
§ 3 - Dem geschäftsführenden Verwalter steht gegebenenfalls bei der | § 3 - Dem geschäftsführenden Verwalter steht gegebenenfalls bei der |
Ausführung seiner Aufträge ein beigeordneter geschäftsführender | Ausführung seiner Aufträge ein beigeordneter geschäftsführender |
Verwalter und ein Direktionsrat, dessen Vorsitz er führt, bei. | Verwalter und ein Direktionsrat, dessen Vorsitz er führt, bei. |
Der beigeordnete geschäftsführende Verwalter gehört einer anderen | Der beigeordnete geschäftsführende Verwalter gehört einer anderen |
Sprachrolle an als der geschäftsführende Verwalter. Der | Sprachrolle an als der geschäftsführende Verwalter. Der |
geschäftsführende Verwalter und der beigeordnete geschäftsführende | geschäftsführende Verwalter und der beigeordnete geschäftsführende |
Verwalter gehören dem Direktionsrat an. | Verwalter gehören dem Direktionsrat an. |
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Zusammensetzung des Direktionsrates, die Rechtstellung und das | die Zusammensetzung des Direktionsrates, die Rechtstellung und das |
Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Verwalters, | Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Verwalters, |
gegebenenfalls des beigeordneten geschäftsführenden Verwalters und der | gegebenenfalls des beigeordneten geschäftsführenden Verwalters und der |
Mitglieder des Direktionsrates." | Mitglieder des Direktionsrates." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Landwirtschaft | Die Ministerin der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |