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Loi du 15 avril 2018
publié le 04 octobre 2022

Loi portant réforme du droit des entreprises. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2022041898
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04/10/2022
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15/04/2018
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


15 AVRIL 2018. - Loi portant réforme du droit des entreprises. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 21 à 251 et 254 à 260 de la loi du 15 avril 2018 portant réforme du droit des entreprises (Moniteur belge du 27 avril 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 15. APRIL 2018 - Gesetz zur Reform des Unternehmensrechts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 21 bis 34 - [Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches] KAPITEL 6 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen Buch I Art. 35 - Artikel I.1 einziger Absatz des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 7. November 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "in Titel 2" aufgehoben.b) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Unternehmen: jede der folgenden Organisationen: (a) natürliche Personen, die eine berufliche Tätigkeit als Selbständige ausüben, (b) juristische Personen, (c) andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit. Sofern in den folgenden Büchern oder in anderen gesetzlichen Bestimmungen, die eine solche Anwendung vorsehen, nichts anderes festgelegt ist, sind ungeachtet des Vorhergehenden keine Unternehmen: (a) Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die kein Verteilungsziel verfolgen und tatsächlich keine Verteilung an ihre Mitglieder oder an Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Organisationspolitik ausüben, vornehmen, (b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die keine Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbieten, (c) der Föderalstaat, die Regionen, die Gemeinschaften, die Provinzen, die Hilfeleistungszonen, die vorläufigen Zonen, die Brüsseler Agglomeration, die Gemeinden, die Mehrgemeindezonen, die intrakommunalen territorialen Organe, die Französische Gemeinschaftskommission, die Flämische Gemeinschaftskommission, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die öffentlichen Sozialhilfezentren,".c) Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: "14.Freiberufler: ein Unternehmen, dessen Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, unabhängig und in eigener Verantwortung geistige Leistungen zu erbringen, für die eine vorherige Ausbildung und eine Weiterbildung erforderlich sind, und das Verhaltensregeln unterliegt, deren Einhaltung von einer durch oder aufgrund des Gesetzes bestellten Disziplinareinrichtung durchgesetzt werden kann." Art. 36 - Artikel I.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Die Nummern 9, 10, 11 und 14 werden aufgehoben.b) In Nummer 16 werden die Wörter "des Unternehmens" durch die Wörter "der registrierten Körperschaft" ersetzt. Art. 37 - Artikel I.4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "registrierte Körperschaft" ersetzt.b) Der Artikel wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5.eintragungspflichtiges Unternehmen: Körperschaft, die sich aufgrund des Artikels III.49 eintragen lassen muss." Art. 38 - In Buch I Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird ein Artikel I.4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. I.4/1 - Folgende Begriffsbestimmung gilt für Buch III Titel 3 Kapitel 1: 1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 39 - Artikel I.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. I.5 - Folgende Begriffsbestimmung gilt für Buch III Titel 3 Kapitel 2: 1. buchführungspflichtiges Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel III.82." Art. 40 - Artikel I.6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 41 - Artikel I.7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. I.7 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch V: 1. Preisbeobachtungsstelle: Einrichtung, die mit den in Artikel 108 Buchstabe i) des Gesetzes vom 21.Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnten Beobachtungen und Analysen beauftragt ist, 2. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 42 - Artikel I.8 desselben Gesetzbuches mit den Buch VI eigenen Begriffsbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017, wird durch eine Nummer 39 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "39. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 43 - In Buch I Titel 2 desselben Gesetzbuches wird Kapitel 5 mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen Buch XIV", das Artikel I.8 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 15. März 2014, aufgehoben.

Art. 44 - Artikel I.9 einziger Absatz desselben Gesetzbuches mit den Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes von Nummer 9] b) In Nummer 17 werden zwischen dem Wort "Geschäftstag" und den Wörtern ": Tag, an dem" die Wörter ", in den Titeln 1 bis 6" eingefügt. Art. 45 - Artikel I.19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.

Oktober 2015, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 46 - Artikel I.20 desselben Gesetzbuches mit den Buch XV eigenen Begriffsbestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird durch Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen, 8. eintragungspflichtiges Unternehmen: Körperschaft, die sich aufgrund des Artikels III.49 eintragen lassen muss." Art. 47 - Artikel I.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden zwischen den Wörtern "Buch XVII" und den Wörtern "Titel 2" die Wörter "Titel 1 und" eingefügt.b) Der Artikel wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." Art. 48 - Artikel I.22 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nummer 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "7/1.Unternehmen: ein Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 des vorliegenden Buches,". b) Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Schuldner: ein Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgenommen,". c) Eine Nummer 28 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "28.Minister: der für Justiz zuständige Minister." Abschnitt 2 - Abänderungen Buch III Art. 49 - Artikel III.15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Unternehmen" durch die Wörter "den registrierten Körperschaften" ersetzt.b) In Absatz 3 werden die Wörter "die Identifizierung der Unternehmen" durch die Wörter "die Identifizierung der registrierten Körperschaften" ersetzt.c) In Absatz 4 werden die Wörter "über die Unternehmen" durch die Wörter "über die registrierten Körperschaften" ersetzt.d) In Absatz 5 Nr.2 werden die Wörter "die Identifizierung der Unternehmen" durch die Wörter "die Identifizierung der registrierten Körperschaften" ersetzt.

Art. 50 - Artikel III.16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. III.16 - § 1 - In der Zentralen Datenbank der Unternehmen werden Daten eingetragen in Bezug auf: 1. natürliche Personen, die in Belgien ein Unternehmen sind, in Artikel III.49 § 2 Nr. 6 und 9 erwähnte natürliche Personen ausgenommen, 2. juristische Personen nach belgischem Recht, 3.juristische Personen nach ausländischem oder internationalem Recht mit Sitz oder Zweigniederlassung in Belgien, 4. andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die in Belgien entweder als Arbeitgeber der sozialen Sicherheit unterliegen oder der Mehrwertsteuer unterliegen oder sich gemäß Artikel III.49 eintragen lassen müssen oder können, 5. Niederlassungen, Einrichtungen und Dienste nach belgischem Recht, die gemeinnützige Aufträge oder mit der öffentlichen Ordnung verbundene Aufträge ausführen und die über finanzielle und buchhalterische Autonomie verfügen, die getrennt von der der juristischen Personen nach belgischem öffentlichem Recht ist, von denen sie abhängen, 6.natürliche Personen, juristische Personen nach ausländischem oder internationalem Recht oder andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich in Ausführung der besonderen belgischen Rechtsvorschriften registrieren lassen müssen, 7. Niederlassungseinheiten der vorerwähnten registrierten Körperschaften. § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen der in § 1 erwähnten Körperschaften fest, die in Nummer 5 erwähnten Körperschaften ausgenommen." Art. 51 - In Artikel III.17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "In Artikel III.16 erwähnte Unternehmen oder Niederlassungseinheiten werden in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen und jedem Unternehmen beziehungsweise jeder Einheit wird" durch die Wörter "In Artikel III.16 erwähnte registrierte Körperschaften oder Niederlassungseinheiten werden in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen und jeder registrierten Körperschaft beziehungsweise jeder Niederlassungseinheit wird" ersetzt.

Art. 52 - Artikel III.18 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der Begriff "Unternehmen" jeweils durch den Begriff "registrierte Körperschaft" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "der Unternehmen" durch die Wörter "der registrierten Körperschaften" ersetzt. Art. 53 - In Artikel III.19 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird das Wort "Unternehmenskategorien" durch die Wörter "Kategorien von registrierten Körperschaften" ersetzt.

Art. 54 - In Artikel III.21 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "von den in Artikel III.16 erwähnten Unternehmen" durch die Wörter "von den in Artikel III.16 erwähnten registrierten Körperschaften" ersetzt.

Art. 55 - In Artikel III.22 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "dem Unternehmen" durch die Wörter "der registrierten Körperschaft" ersetzt.

Art. 56 - In Artikel III.23 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "zwischen Unternehmen und" durch die Wörter "zwischen registrierten Körperschaften und" ersetzt.

Art. 57 - Artikel III.24 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird aufgehoben.

Art. 58 - Artikel III.25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "von Handels- oder Handwerksbetrieben" durch die Wörter "von eintragungspflichtigen Unternehmen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "das Unternehmen" durch die Wörter "das eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "einer Handels- oder Handwerkstätigkeit" durch die Wörter "der wirtschaftlichen Tätigkeit eines eintragungspflichtigen Unternehmens" ersetzt und werden die Wörter "Gebäuden und" aufgehoben. Art. 59 - Artikel III.26 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "eines Handels- oder Handwerksbetriebes" durch die Wörter "eines eintragungspflichtigen Unternehmens" ersetzt. 2. In § 1 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Fehlt die Angabe der Unternehmensnummer auf der Gerichtsvollzieherurkunde, bewilligt das Gericht dem eintragungspflichtigen Unternehmen im Hinblick auf die Erbringung des Nachweises seiner Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder auf seine Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen einen Aufschub." 3. In § 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Falls das eintragungspflichtige Unternehmen innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist seine Eintragung in dieser Eigenschaft in der Zentralen Datenbank der Unternehmen nicht nachweist beziehungsweise wenn es nicht in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist zum Zeitpunkt der Einleitung seiner Klage, erklärt das Gericht die Klage des eintragungspflichtigen Unternehmens von Amts wegen für unzulässig." 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Falls das eintragungspflichtige Unternehmen in dieser Eigenschaft in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist, seine Haupt-, Wider- oder Beitrittsklage, die durch Antrag, Schriftsatz oder Gerichtsvollzieherurkunde eingereicht worden ist, sich aber auf eine Tätigkeit bezieht, für die das eintragungspflichtige Unternehmen zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Klage nicht eingetragen ist oder die nicht unter den Gesellschaftszweck fällt, für den das eintragungspflichtige Unternehmen zu diesem Zeitpunkt eingetragen ist, ist die Klage dieses eintragungspflichtigen Unternehmens unzulässig.Die Unzulässigkeit ist jedoch gedeckt, wenn sie nicht vor jeder anderen Einrede beziehungsweise jedem anderen Verteidigungsmittel vorgebracht wird." Art. 60 - In Artikel III.28 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "in der Zentralen Datenbank der Unternehmen registrierte Unternehmenskategorien" durch die Wörter "Kategorien von registrierten Körperschaften, die in der Zentralen Datenbank der Unternehmen aufgenommen sind," ersetzt.

Art. 61 - Artikel III.29 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 bis 10 wird der Begriff "Unternehmen" jeweils durch den Begriff "registrierte Körperschaft" ersetzt. 2. Paragraph 1 Nr.11 wird durch einen Buchstaben h) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "h) von Buch XX des vorliegenden Gesetzbuches,". 3. In § 1 Nr.12 werden die Wörter "von Handels- und Handwerksbetrieben" durch die Wörter "von eintragungspflichtigen Unternehmen" ersetzt.

Art. 62 - In Artikel III.32 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "Registrierte Körperschaften" ersetzt.

Art. 63 - Artikel III.34 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "des Handelsregisters" aufgehoben.2. In § 1 werden die Wörter "in Bezug auf einen bestimmten Handels- oder Handwerksbetrieb" durch die Wörter "in Bezug auf ein eintragungspflichtiges Unternehmen" ersetzt.3. In § 2 werden die Wörter "aus dem Handelsregister" durch die Wörter "in Bezug auf ein eintragungspflichtiges Unternehmen" ersetzt. Art. 64 - In Artikel III.36 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "von den in Artikel III.16 erwähnten Unternehmen" durch die Wörter "von den registrierten Körperschaften" ersetzt.

Art. 65 - In Artikel III.38 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "Registrierte Körperschaften" ersetzt.

Art. 66 - In Artikel III.40 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird der Begriff "Unternehmen" jeweils durch den Begriff "registrierte Körperschaft" ersetzt.

Art. 67 - In Artikel III.41 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird der Begriff "Unternehmen" jeweils durch den Begriff "registrierte Körperschaft" ersetzt.

Art. 68 - Artikel III.42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.1 werden die Wörter "von Unternehmen" durch die Wörter "von registrierten Körperschaften" ersetzt. b) In § 1 Nr.2 und 3 werden die Wörter "von Unternehmen, die juristische Personen sind und" jeweils durch die Wörter "von juristischen Personen," ersetzt.

Art. 69 - In Buch III Titel 2 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 2, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wie folgt ersetzt: "KAPITEL 2 - Eintragungspflichtige Unternehmen".

Art. 70 - Artikel III.49 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. III.49 - § 1 - Folgende Unternehmen sind verpflichtet, sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten in ihrer Eigenschaft als eintragungspflichtiges Unternehmen bei einem Unternehmensschalter ihrer Wahl in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eintragen zu lassen: 1. Unternehmen nach belgischem Recht im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (b) und (c), 2. Unternehmen, die in Belgien einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Niederlassungseinheit haben. § 2 - In Abweichung von § 1 besteht keine Pflicht, sich als eintragungspflichtiges Unternehmen eintragen zu lassen, für: 1. Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer einfachen Kommanditgesellschaft für die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft, sofern die betreffende Gesellschaft selbst eingetragen ist, 2.natürliche Personen, die allein in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber für Hauspersonal in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind, 3. Berufsverbände, 4.Organisationsträger des subventionierten Unterrichtswesens, 5. juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nicht die Form einer Gesellschaft oder eine andere Form einer juristischen Person des Privatrechts angenommen haben, 6.natürliche Personen, deren berufliche Tätigkeit als Selbstständige in der Ausübung eines oder mehrerer Verwaltungsmandate besteht, 7. Miteigentümervereinigungen, 8.repräsentative Arbeitnehmerorganisationen, 9. natürliche Personen, die in Belgien eine Tätigkeit ausüben, die Einkünfte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Nr.1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erzeugt, für die mit diesen Einkünften verbundene Tätigkeit, sofern diese Einkünfte die in Artikel 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, 10. andere Unternehmen, die vom König bestimmt werden. § 3 - Die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen in der Eigenschaft als eintragungspflichtiges Unternehmen gilt außer bei Beweis des Gegenteils als Vermutung, dass die Eigenschaft als Unternehmen vorliegt." Art. 71 - Artikel III.50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "eintragungspflichtiges Unternehmen" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 sind Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die im Gesetz vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind, von der Zahlung der Gebühr für die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen befreit." Art. 72 - Artikel III.51 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen" jeweils durch die Wörter "eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "eines Unternehmens" durch die Wörter "eines eintragungspflichtigen Unternehmens" ersetzt.3. In § 2 werden die Wörter "Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt. Art. 73 - Artikel III.52 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Handels- oder Handwerksbetrieb oder das privatrechtliche Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "das eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "des Unternehmens" durch die Wörter "des eintragungspflichtigen Unternehmens" ersetzt. Art. 74 - In Artikel III.53 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "vom Handels- oder Handwerksbetrieb oder vom privatrechtlichen Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "vom eintragungspflichtigen Unternehmen" ersetzt.

Art. 75 - In Artikel III.57 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "dem Unternehmen" jeweils durch die Wörter "dem eintragungspflichtigen Unternehmen" ersetzt.

Art. 76 - Artikel III.59 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Nr.2 werden die Wörter "Handels- und Handwerksbetriebe und privatrechtliche Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt. b) In § 1 Nr.3 werden die Wörter "Handels- oder Handwerksbetriebe oder privatrechtliche Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt.

Art. 77 - Artikel III.60 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "auf Handels- und Handwerksbetriebe" durch die Wörter "auf eintragungspflichtige Unternehmen" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "in das Handelsregister" durch die Wörter "als eintragungspflichtiges Unternehmen" und die Wörter "des Handels- oder Handwerksbetriebes" durch die Wörter "des eintragungspflichtigen Unternehmens" ersetzt. Art. 78 - In Buch III Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel III.73/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. III.73/1 - Vorliegender Abschnitt ist nicht auf Rechtsanwälte anwendbar, die in Anwendung von Buch IIIbis des Gerichtsgesetzbuches juristischen Beistand leisten." Art. 79 - Artikel III.82 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. III.82 - § 1 - Folgende Unternehmen unterliegen der Buchführungspflicht: 1. Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (a), die in Belgien eine berufliche Tätigkeit als Selbständige ausüben, 2. Unternehmen nach belgischem Recht im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (b) und (c), 3. Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle in Belgien, 4.öffentliche Einrichtungen nach belgischem Recht, die einen satzungsmäßigen Auftrag kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art erfüllen, 5. Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausüben und auf die die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nach Kategorien von Einrichtungen durch einen Königlichen Erlass anwendbar gemacht werden, durch den die Verpflichtungen, die sich für die betreffenden Unternehmen aus den Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung von Buch III Titel 3 ergeben, angepasst werden an die Erfordernisse, die durch die besondere Art der Tätigkeiten und die Rechtsform der betreffenden Unternehmen begründet sind. In Abweichung von Absatz 1 unterliegen folgende Unternehmen nicht der Buchführungspflicht: 1. natürliche Personen, deren berufliche Tätigkeit als Selbstständige in der Ausübung eines oder mehrerer Verwaltungsmandate besteht, 2.Unternehmen, deren Gegenstand der Betrieb eines Landwirtschafts- oder Gartenbauunternehmens ist, mit Ausnahme von Unternehmen, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, 3. Vereinigungen und Stiftungen, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeiten besonderen aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den aufgrund des vorliegenden Kapitels bestimmten Regeln gleichwertig sind, 4.Vereinigungen, die in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnt sind, 5. natürliche Personen, die in Belgien eine Tätigkeit ausüben, die Einkünfte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Nr.1bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erzeugt, für die mit diesen Einkünften verbundene Tätigkeit, sofern diese Einkünfte die in Artikel 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, 6. Verwaltungsdienste mit autonomer Buchführung und öffentliche administrative Einrichtungen wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates erwähnt.

In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte buchführungspflichtige Unternehmen unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels nur in Bezug auf Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen, die sie in Belgien errichtet haben. Die Gesamtheit ihrer Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen in Belgien gilt als ein buchführungspflichtiges Unternehmen. § 2 - Buchführungspflichtige Unternehmen führen eine Art und Umfang ihrer Tätigkeiten angepasste Buchhaltung unter Einhaltung der besonderen Gesetzesbestimmungen in Bezug auf diese Tätigkeiten." Art. 80 - Artikel III.83 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Buchhaltung buchführungspflichtiger Unternehmen umfasst all ihre Geschäfte, Vermögenswerte und Rechte, Forderungen, Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen jeglicher Art.Die Buchhaltung buchführungspflichtiger Unternehmen im Sinne von Artikel III.82 § 1 Absatz 1 Nr. 1 umfasst diese Bestandteile jedoch ausschließlich in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit als Selbständige; für diese berufliche Tätigkeit verwendete eigene Mittel werden darin getrennt ausgewiesen." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "ein Unternehmen" durch die Wörter "ein buchführungspflichtiges Unternehmen" und die Wörter "wirtschaftliche Tätigkeiten" durch das Wort "Tätigkeiten" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "eines Unternehmens" durch die Wörter "eines buchführungspflichtigen Unternehmens" und die Wörter "in einer Gelegenheitsgesellschaft oder stillen Gesellschaft" durch die Wörter "in einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit" ersetzt. 4. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Konten von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit werden von den Geschäftsführern oder Gesellschaftern in ihrer eigenen Buchhaltung nach der Methode der Quotenkonsolidierung geführt." Art. 81 - Artikel III.84 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff "Unternehmen" wird jeweils durch den Begriff "buchführungspflichtiges Unternehmen" ersetzt. 1/1. In Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel III.85 Absatz 1 Nr. 3" durch die Wörter "in Artikel III.85 § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt Inhalt und Aufgliederung eines eigenen Mindestkonteneinheitsplans für Vereinigungen und Stiftungen.Er bestimmt Inhalt und Benutzung der Konten des Einheitsplans." Art. 82 - Artikel III.85 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Im heutigen Text, der § 1 bilden wird, werden die Wörter "Kaufleute, die natürliche Personen sind" durch die Wörter "Buchführungspflichtige Unternehmen, die Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (a) oder (c) sind" ersetzt. 2. Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird durch Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In den Artikeln 17 § 2, 37 § 2 und 53 § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnte Vereinigungen und Stiftungen haben die Möglichkeit, ihre Buchhaltung nicht gemäß den Vorschriften der Artikel III.83 und III.84 zu führen, wenn Geschäfte, die Bargeld- und Kontenbewegungen mit sich ziehen, unverzüglich, getreu, vollständig und chronologisch in ein einfaches Geschäftsbuch nach dem vom König festgelegten Muster eingetragen werden.

Die Bücher werden nummeriert. Sie werden durch den Namen der Vereinigung oder Stiftung identifiziert.

Bücher können anhand von gebundenen oder gehefteten Registern oder anhand von Datenverarbeitungssystemen geführt werden.

Werden sie anhand von gebundenen oder gehefteten Registern geführt, so werden sie vor ihrer ersten Verwendung und danach jedes Jahr von den Personen unterzeichnet, die die Vereinigung oder Stiftung Dritten gegenüber vertreten.

Bücher werden chronologisch ohne Leerräume oder Auslassungen geführt, sodass ihre materielle Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit und Unumkehrbarkeit der Buchungen gewährleistet werden. Bei Berichtigung müssen ursprüngliche Buchungen lesbar bleiben.

Anhand von gebundenen oder gehefteten Registern geführte Bücher werden im Original sieben Jahre ab dem 1. Januar des Jahres nach ihrem Abschluss aufbewahrt.

Werden Bücher anhand von Datenverarbeitungssystemen geführt, gewährleisten die für die Aufbewahrung verwendeten Träger die Unveränderbarkeit und Zugänglichkeit der darin gespeicherten Daten während der gesamten in Absatz 6 vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer. § 3 - Paragraph 2 ist entsprechend anwendbar auf Geschäftsstellen, die in den Artikeln 26octies § 1 und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind." Art. 83 - In Artikel III.87 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "Absatz 3 und 4" durch die Wörter "Absatz 4 und 5" ersetzt.

Art. 84 - In Artikel III.88 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "Buchführungspflichtige Unternehmen" ersetzt.

Art. 85 - In Artikel III.89 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird der Begriff "Unternehmen" jeweils durch den Begriff "buchführungspflichtiges Unternehmen" ersetzt.

Art. 86 - Artikel III.90 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 18.

Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 1 wird das Wort "Unternehmen" durch die Wörter "Buchführungspflichtige Unternehmen" ersetzt und werden die Wörter "und keine Unternehmen im Sinne von Artikel III.85 sind" aufgehoben. b) In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel I.5 Nr. 1 Buchstabe c)" durch die Wörter "in Artikel III.82 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. c) In § 2 Absatz 4 Nr.1 werden die Wörter "in Artikel III.85 erwähnte Kaufleute, die natürliche Personen sind" durch die Wörter "in Artikel III.82 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Unternehmen, wie in Artikel III.85 § 1 erwähnt" ersetzt. d) In § 2 Absatz 4 Nr.2 werden die Wörter "in Artikel I.5 Nr. 1 Buchstabe d)" durch die Wörter "in Artikel III.82 § 1 Absatz 1 Nr. 5" ersetzt. e) In § 2 Absatz 4 Nr.6 werden die Wörter "Kaufleute, die natürliche Personen sind" durch die Wörter "in Artikel III.82 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Unternehmen" ersetzt. f) Paragraph 2 wird durch eine Nr.7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen und Geschäftsstellen ausländischer Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen, die in den Artikeln 26octies § 1 und 45 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind." Art. 87 - Artikel III.91 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnte Unternehmen" durch die Wörter "buchführungspflichtige Unternehmen" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. Art. 88 - In Artikel III.92 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 7" und die Wörter "Artikel I.5 Nr. 1" durch die Wörter "Artikel III.82 § 1" ersetzt.

Art. 89 - In Artikel III.93/2 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2016, werden die Wörter "in Artikel I.5 Nr. 1 erwähnten" durch das Wort "buchführungspflichtigen"" ersetzt.

Art. 90 - Artikel III.94 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. III.94 - § 1 - In besonderen Fällen und auf mit Gründen versehener Stellungnahme der in Artikel III.93 erwähnten Kommission für Buchführungsnormen kann der für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister oder sein Beauftragter Abweichungen von den aufgrund der Artikel III.84 Absatz 6, III.89 § 2, III.90 und III.91 festgelegten Regeln erlauben. Diese Befugnis wird auf dieselbe Weise von dem für den Mittelstand zuständigen Minister oder seinem Beauftragten ausgeübt für Gesellschaften und andere Unternehmen, die im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches als klein betrachtet werden können. Die Kommission für Buchführungsnormen wird vom Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten in Kenntnis gesetzt. § 2 - In besonderen Fällen und auf mit Gründen versehener Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen kann der für Justiz zuständige Minister oder sein Beauftragter erlauben, dass von den Artikeln 4 Absatz 6, 9 § 2 und 10 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen - sofern diese durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2003 über die Buchhaltungspflichten und die Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen für anwendbar erklärt werden - und von den Bestimmungen des letzteren Königlichen Erlasses selbst abgewichen wird. Die Kommission für Buchführungsnormen wird vom Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten in Kenntnis gesetzt." Art. 91 - In Artikel III.95 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "Absatz 6" jeweils durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt.

Abschnitt 3 - Abänderungen Buch VI Art. 92 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel VI.1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.1/1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Teil 2 Buch 3bis des Gerichtsgesetzbuches erbringt." Art. 93 - In Artikel VI.35 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Bevor der Minister einen Erlass in Anwendung von § 1 vorschlägt, konsultiert er den Verbraucherrat und den Hohen Rat für Selbständige und KMB. Wenn der Erlass Freiberufler betrifft, werden die berufsübergreifenden Verbände der betreffenden Freiberufler, die nicht im Hohen Rat für Selbständige und KMB vertreten sind, ebenfalls konsultiert. Der Minister bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich." Art. 94 - In Buch VI Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel VI.44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.44/1 - § 1 - Vorliegender Abschnitt ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegender Abschnitt ist nicht auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Teil 2 Buch 3bis des Gerichtsgesetzbuches erbringt." Art. 95 - In Buch VI Titel 3 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel VI.63/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VI.63/1 - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge anwendbar, die Notare oder Gerichtsvollzieher in ihrer Eigenschaft als öffentliche Amtsträger aufsetzen. § 2 - Vorliegendes Kapitel ist nicht auf Verträge über juristischen Beistand anwendbar, den ein Rechtsanwalt in Anwendung von Teil 2 Buch 3bis des Gerichtsgesetzbuches erbringt." Art. 96 - Artikel VI.128 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Betreffen Maßnahmen, die in Anwendung von Buch VI zu treffen sind, geistige Leistungen, die Freiberuflern eigen sind, so werden diese Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 und 4 gegebenenfalls gemeinsam von den für Justiz, für Wirtschaft, KMB und Mittelstand und für Volksgesundheit zuständigen Ministern vorgeschlagen und von ihnen in gegenseitigem Einvernehmen ausgeführt, jeder für seinen Bereich." Abschnitt 4 - Abänderungen Buch VII Art. 97 - In Artikel VII.1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, werden im einleitenden Satz die Wörter "und der Kreditverträge" durch die Wörter ", der Kreditverträge, der Handelspapiere und der Schecks" ersetzt. Art. 98 - Artikel VII.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Die Titel 3 und 5 bis 7 des vorliegenden Buches" durch die Wörter "Die Titel 3, 5, 6 und 7 des vorliegenden Buches" ersetzt.b) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die Titel 4 bis 7 des vorliegenden Buches" durch die Wörter "Die Titel 4 bis 6 und 7 des vorliegenden Buches" ersetzt. Art. 99 - Artikel VII.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, wird wie folgt abgeändert: i) In § 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Die Titel 1 bis 7 des vorliegenden Buches finden keine Anwendung auf folgende Vorgänge:". ii) In § 1 Nr. 7 werden die Buchstaben a) und b) wie folgt ersetzt: "a) unbeschadet der Artikel VII.88, VII.90, VII.147/1, VII.147/3, VII.205 und VII.214/5 ein Papierscheck wie erwähnt in Titel 6/1 und eine gleichwertige Form des in Titel 6/1 erwähnten Papierschecks, wie der Postscheck, ein Zirkularscheck und ein Scheck, der dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das Einheitliche Checkgesetz ist, oder ein anderer Scheck, b) unbeschadet der Artikel VII.147/1, VII.205 und VII.214/5 ein Wechsel und ein Eigenwechsel in Papierform wie erwähnt in Titel 6/1 und eine gleichartige Form des Wechsels in Papierform, der dem Recht eines Staates unterliegt, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das Einheitliche Wechselgesetz ist,". 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Vorliegendes Buch findet keine Anwendung auf Postschecks, die weiterhin den geltenden Rechtsvorschriften unterliegen." Art. 100 - In Buch VII desselben Gesetzbuches wird ein Titel 6/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "TITEL 6/1 - Handelspapiere".

Art. 101 - In Titel 6/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 100, wird ein Kapitel 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung".

Art. 102 - In Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 101, wird ein Artikel VII.216/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/1 - In vorliegendem Titel deckt der Begriff "Bankier" in Belgien ansässige Kreditinstitute, die dem Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften unterstehen." Art. 103 - In Titel 6/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 100, wird ein Kapitel 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 2 - Gezogener Wechsel".

Art. 104 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels".

Art. 105 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 104, werden Artikel VII.216/2 bis VII.216/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/2 - Der gezogene Wechsel enthält: 1. die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist, 2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener), 4.die Angabe der Verfallzeit, 5. die Angabe des Zahlungsortes, 6.den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, 7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung, 8.die Unterschrift des Ausstellers.

Art. VII.216/3 - Eine Urkunde, der einer der in Artikel VII.216/2 bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnsitz des Bezogenen.

Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Die in Artikel VII.216/2 Nr. 8 vorgesehene Unterschrift kann durch ein notarielles Brevet ersetzt werden, das auf den Wechsel gesetzt wird und durch das der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, beglaubigt wird.

Art. VII.216/4 - Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.

Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.

Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

Art. VII.216/5 - Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnsitz des Bezogenen oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt werden.

Art. VII.216/6 - In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.

Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.

Art. VII.216/7 - Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Art. VII.216/8 - Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss.

Art. VII.216/9 - Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das Gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

Art. VII.216/10 - Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.

Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Art. VII.216/11 - Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt." Art. 106 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Indossament".

Art. 107 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 106, werden Artikel VII.216/12 bis VII.216/21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/12 - Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet.

Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte "nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

Art. VII.216/13 - Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.

Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

Ein Teilindossament ist nichtig.

Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

Art. VII.216/14 - Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden.

Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.

Art. VII.216/15 - Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber: 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen, 2.den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren, 3. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren. Art. VII.216/16 - Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er nicht denen gegenüber, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

Art. VII.216/17 - Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.

Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhandengekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften von Absatz 1 nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. VII.216/18 - Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. VII.216/19 - Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtindossament übertragen.

Die Wechselverpflichteten können in diesem Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.

Die in dem Vollmachtindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

Art. VII.216/20 - Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Sicherheit", "Wert zum Pfand" oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtindossaments.

Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. VII.216/21 - Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist." Art. 108 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3 - Annahme".

Art. 109 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 108, werden Artikel VII.216/22 bis VII.216/30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/22 - Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnsitz zur Annahme vorgelegt werden.

Art. VII.216/23 - Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.

Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen, wenn es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnsitz des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet.

Er kann auch vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Annahme vorgelegt werden darf.

Jeder Indossant kann, wenn der Aussteller die Vorlegung zur Annahme nicht untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss.

Art. VII.216/24 - Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.

Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.

Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

Art. VII.216/25 - Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, dass diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist.

Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.

Art. VII.216/26 - Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt.

Sie wird durch das Wort "angenommen" oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.

Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern der Inhaber nicht die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.

Art. VII.216/27 - Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert.

Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.

Art. VII.216/28 - Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnsitz des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, dass sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsort zu zahlen.

Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsort befindliche Stelle bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll.

Art. VII.216/29 - Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.

Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was aufgrund der Artikel VII.216/49 und VII.216/50 gefordert werden kann.

Art. VII.216/30 - Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist.

Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen gegenüber nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung." Art. 110 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - Wechselbürgschaft".

Art. 111 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 110, werden Artikel VII.216/31 bis VII.216/33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/31 - Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.

Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.

Art. VII.216/32 - Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt oder durch eine besondere Urkunde geleistet, in der der Ort bezeichnet ist, wo sie geleistet wurde.

Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.

Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.

In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird.

Mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Art. VII.216/33 - Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem gegenüber wechselmäßig haften." Art. 112 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5 - Verfall".

Art. 113 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 112, werden Artikel VII.216/34 bis VII.216/38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/34 - Ein Wechsel kann gezogen werden: 1. auf Sicht, 2.auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, 3. auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung, 4.auf einen bestimmten Tag.

Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.

Art. VII.216/35 - Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.

Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag.

Art. VII.216/36 - Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag oder nach dem Tag des Protestes.

Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tag der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen.

Art. VII.216/37 - Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tag des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tag des Monats fällig.

Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt.

Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte (Mitte Januar, Mitte Februar und so weiter) oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.

Die Ausdrücke "acht Tage" oder "fünfzehn Tage" bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.

Der Ausdruck "halber Monat" bedeutet fünfzehn Tage.

Art. VII.216/38 - Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Ort zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes maßgebend.

Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet und hiernach der Verfalltag ermittelt.

Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln findet die Vorschrift von Absatz 2 entsprechende Anwendung.

Die Vorschriften des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung, wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, dass etwas anderes beabsichtigt war." Art. 114 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 6 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 6 - Zahlung".

Art. 115 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 114, werden Artikel VII.216/39 bis VII.216/43 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/39 - Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag zur Zahlung vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann nur einen Anspruch auf Schadenersatz zur Folge haben.

Die Einlieferung in eine von der Regierung bestimmte Abrechnungsstelle oder in eine zu diesem Zweck von der Regierung ermächtigte Stelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

Art. VII.216/40 - Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.

Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

Im Fall der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

Art. VII.216/41 - Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.

Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.

Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Betrug oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.

Art. VII.216/42 - Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Verfalltag besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.

Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.

Die vorerwähnten Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Land der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

Art. VII.216/43 - Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel VII.216/39 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der von der Regierung bestimmten zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen." Art. 116 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 7 - Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung".

Art. 117 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 116, werden Artikel VII.216/44 bis VII.216/55 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/44 - Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten Rückgriff nehmen: 1. bei Verfall: wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist, 2.schon vor Verfall: a) wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist, b) wenn der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder der Aussteller eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, seine Zahlungen eingestellt hat oder offenkundig zahlungsunfähig ist. Durch die Bestimmungen in vorhergehendem Buchstaben b) verlieren die Wechselverpflichteten nicht die Möglichkeit, dass ihnen durch Sicherheitsleistung Fristen bewilligt werden; diese Fristen dürfen den Verfalltag des Wechsels keinesfalls überschreiten.

Art. VII.216/45 - Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine authentische Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festgestellt werden.

Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Fall des Artikels VII.216/25 Absatz 1 der Wechsel am letzten Tag der Frist zum ersten Mal vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tag erhoben werden.

Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie in Absatz 2 für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.

Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.

Im Fall der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist.

Im Fall der durch gerichtliche Entscheidung festgestellten Zahlungseinstellung des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, und im Fall der durch gerichtliche Entscheidung erklärten Zahlungseinstellung des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, dass das Urteil zur Feststellung der Zahlungseinstellung vorgelegt wird.

Art. VII.216/46 - Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Fall des Vermerks "ohne Kosten", auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.

Wird nach Maßgabe von Absatz 1 einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen gegeben werden.

Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.

Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die bloße Rücksendung des Wechsels.

Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.

Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.

Art. VII.216/47 - Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk "ohne Kosten", "ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zweck der Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben zu lassen.

Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, obliegt demjenigen, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.

Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wechselverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes verpflichtet.

Art. VII.216/48 - Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber gegenüber als Gesamtschuldner.

Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.

Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.

Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.

Art. VII.216/49 - Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: 1. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen, 2.Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz seit dem Verfalltag, 3. die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen. Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden aufgrund des öffentlich bekannt gemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Rückgriffs am Wohnsitz des Inhabers gilt.

Art. VII.216/50 - Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat, 2.die Zinsen dieses Betrags zum gesetzlichen Zinssatz seit dem Tag der Einlösung, 3. seine Auslagen. Art. VII.216/51 - Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.

Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.

Art. VII.216/52 - Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muss ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.

Art. VII.216/53 - Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegenstehenden Vermerks den Rückgriff dadurch nehmen, dass er auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnsitz dieses Vormanns zahlbar ist.

Der Rückwechsel umfasst, außer den in den Artikeln VII.216/49 und VII.216/50 angegebenen Beträgen, die Maklergebühr und gegebenenfalls Steuern.

Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurs, den ein vom Zahlungsort des ursprünglichen Wechsels auf den Wohnsitz des Vormanns gezogener Sichtwechsel hat.

Wird der Rückwechsel von einem Indossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurs, den ein vom Wohnsitz des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnsitz des Vormanns gezogener Sichtwechsel hat.

Art. VII.216/54 - Mit der Versäumung der Fristen: 1. für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, 2.für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung, 3. für die Vorlegung zur Zahlung im Fall des Vermerks "ohne Kosten" verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers. Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerks ergibt, dass der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschließen wollen.

Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen.

Art. VII.216/55 - Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.

Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Fall der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhang zu vermerken; im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels VII.216/46 Anwendung.

Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben lassen.

Dauert die höhere Gewalt länger als dreißig Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf.

Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die dreißigtägige Frist von dem Tag, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Fall der höheren Gewalt benachrichtigt hat; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, verlängert sich die dreißigtägige Frist um die im Wechsel angegebene Nachsichtfrist.

Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der Protesterhebung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt." Art. 118 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 8 - Ehreneintritt".

Art. 119 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften".

Art. 120 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 119, wird ein Artikel VII.216/56 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/56 - Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.

Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Voraussetzungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rückgriff genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden.

Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehren annehmen oder bezahlen.

Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme." Art. 121 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Ehrenannahme".

Art. 122 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 121, werden Artikel VII.216/57 bis VII.216/59 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/57 - Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, dass es sich um einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist.

Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben, die im Notfall am Zahlungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt hat, und gegen seine Nachmänner nur Rückgriff nehmen, wenn er den Wechsel der in der Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Fall der Verweigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen lassen.

In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die Ehrenannahme zurückweisen. Lässt er sie aber zu, so verliert er den Rückgriff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehren die Annahme erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner.

Art. VII.216/58 - Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Art. VII.216/59 - Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen gegenüber, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst.

Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber gegen Erstattung des in Artikel VII.216/49 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protestes sowie einer quittierten Rechnung verlangen." Art. 123 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Unterabschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Ehrenzahlung".

Art. 124 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 123, werden Artikel VII.216/60 bis VII.216/64 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/60 - Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.

Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müsste. Sie muss spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.

Art. VII.216/61 - Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muss der Inhaber spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen.

Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.

Art. VII.216/62 - Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.

Art. VII.216/63 - Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.

Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.

Art. VII.216/64 - Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem gegenüber aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.

Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.

Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch die die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären." Art. 125 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 9 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 9 - Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels und Wechselabschriften".

Art. 126 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 125, wird ein Unterabschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 1 - Ausfertigungen".

Art. 127 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 126, werden Artikel VII.216/65 bis VII.216/67 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/65 - Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden.

Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.

Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den x Ausfertigungen zu wiederholen.

Art. VII.216/66 - Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Ausfertigung, die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet.

Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.

Art. VII.216/67 - Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem rechtmäßigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen.

Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen: 1. dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung nicht auf sein Verlangen ausgehändigt worden ist, 2.dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war." Art. 128 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 125, wird ein Unterabschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2 - Abschriften".

Art. 129 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 128, werden Artikel VII.216/68 bis VII.216/69 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/68 - Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.

Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.

Art. VII.216/69 - In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmäßigen Inhaber der Abschrift auszuhändigen.

Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, dass ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.

Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk "von hier ab gelten Indossamente nur noch auf der Abschrift" oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig." Art. 130 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 10 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 10 - Änderungen".

Art. 131 - In Abschnitt 10, eingefügt durch Artikel 130, wird ein Artikel VII.216/70 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/70 - Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text." Art. 132 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 11 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 11 - Verjährung".

Art. 133 - In Abschnitt 11, eingefügt durch Artikel 132, werden Artikel VII.216/71 bis VII.216/73 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/71 - Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltag.

Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Fall des Vermerks "ohne Kosten" vom Verfalltag.

Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Art. VII.216/72 - Im Fall der Verjährung bleibt zugunsten der Person, die den Wechsel vor Verfall erworben hat, ein Anspruch bestehen: 1. gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat, 2.gegen den Aussteller, Annehmer oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichert hat.

Dieser Anspruch verjährt in den in Artikel VII.216/71 vorgesehenen Fristen vom Tag des Eintritts der in diesem Artikel vorgesehenen Verjährung.

Art. VII.216/73 - Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, die die Unterbrechung bewirkt.

Die Verjährung von wechselmäßigen Ansprüchen wird durch Rechtsverfolgung unterbrochen; sie wird durch Ereignisse höherer Gewalt ausgesetzt." Art. 134 - In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Abschnitt 12 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 12 - Allgemeine Vorschriften".

Art. 135 - In Abschnitt 12, eingefügt durch Artikel 134, werden Artikel VII.216/74 bis VII.216/76 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/74 - Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktag stattfinden.

Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muss, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird ein Samstag einem gesetzlichen Feiertag gleichgesetzt.

Art. VII.216/75 - Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

Art. VII.216/76 - Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage, außer die durch vorliegendes Kapitel vorgesehenen Respekttage, werden anerkannt." Art. 136 - In Titel 6/1, eingefügt durch Artikel 100, wird ein Kapitel 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 3 - Eigenwechsel".

Art. 137 - In Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 136, werden Artikel VII.216/77 bis VII.216/80 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/77 - Der Eigenwechsel enthält: 1. die Bezeichnung "Eigenwechsel" im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist, 2.das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, 3. die Angabe der Verfallzeit, 4.die Angabe des Zahlungsortes, 5. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, 6.die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung, 7. die Unterschrift des Ausstellers. Art. VII.216/78 - Eine Urkunde, der einer der in Artikel VII.216/77 bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Eigenwechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.

Ein Eigenwechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.

Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnsitz des Ausstellers.

Ein Eigenwechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. VII.216/79 - Für den Eigenwechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über: 1. das Indossament (Artikel VII.216/12 bis VII.216/21), 2. den Verfall (Artikel VII.216/34 bis VII.216/38), 3. die Zahlung (Artikel VII.216/39 bis VII.216/43), 4. den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel VII.216/44 bis VII.216/51 und VII.216/53 bis VII.216/55), 5. die Ehrenzahlung (Artikel VII.216/56 und VII.216/60 bis VII.216/64), 6. die Abschriften (Artikel VII.216/68 und VII.216/69), 7. die Änderungen (Artikel VII.216/70), 8. die Verjährung (Artikel VII.216/71, VII.216/72 und VII.216/73), 9. die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel VII.216/74, VII.216/75 und VII.21676), 10. die Zahlung abhandengekommener Wechsel (Artikel VII.216/88 bis VII.216/93), 11. die Sicherungspfändung (Artikel VII.216/96).

Ferner gelten für den Eigenwechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnsitz des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel VII.216/5 und VII.216/28), über den Zinsvermerk (Artikel VII.216/6), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel VII.216/7), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel VII.216/8) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Artikel VII.216/9), und über den Blankowechsel (Artikel VII.216/11).

Ebenso finden auf den Eigenwechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel VII.216/31 bis VII.216/33); im Fall des Artikels VII.216/32 Absatz 4 gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des Eigenwechsels.

Artikel VII.216/3 Absatz 5 und die Artikel VII.216/72 und VII.216/95 des vorliegenden Gesetzbuches sind ebenfalls auf den Eigenwechsel anwendbar.

Art. VII.216/80 - Der Aussteller eines Eigenwechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.

Eigenwechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der in Artikel VII.216/24 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tag des Sichtvermerks.

Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Artikel VII.216/26); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tag des Protestes." Art. 138 - In Titel 6/1, eingefügt durch Artikel 100, wird ein Kapitel 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 4 - Ergänzende Vorschriften".

Art. 139 - In Kapitel 4, eingefügt durch Artikel 138, wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 - Deckung".

Art. 140 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 139, werden Artikel VII.216/81 bis VII.216/87 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/81 - Der Aussteller oder, wenn der Wechsel für Rechnung eines anderen gezogen wird, der Vollmachtgeber beziehungsweise der Auftraggeber muss Deckung leisten.

Art. VII.216/82 - Für Deckung ist gesorgt, wenn der Bezogene bei Verfall im Besitz eines Wertes oder einer Sicherheit ist, die dazu ausreicht, ihn vollständig abzusichern, und die der Aussteller oder Auftraggeber dazu bestimmt, die Zahlung des Wechsels zu gewährleisten.

Art. VII.216/83 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel XX.111 hat der Inhaber gegenüber den Gläubigern des Ausstellers eine bevorrechtigte Forderung auf die Deckung, über die der Bezogene bei Fälligkeit des Wechsels verfügt.

Hat derselbe Aussteller mehrere Wechsel auf dieselbe Person ausgestellt und verfügt der Bezogene nicht über eine ausreichende Deckung, um alle Wechsel einzulösen, werden sie auf folgende Art und Weise bezahlt: Besteht die Deckung aus einer Speziessache, werden die Wechsel, für deren Zahlung die Deckung insbesondere bestimmt war, vor allen anderen eingelöst, unbeschadet jedoch der Rechte, die dem Bezogenen durch frühere Annahmen gewährt wurden.

In Ermangelung einer besonderen Zweckbestimmung werden angenommene Wechsel vorrangig vor nicht angenommenen Wechseln bezahlt.

Besteht die Deckung aus fungiblen Sachen, haben angenommene Wechsel Vorrang vor nicht angenommenen Wechseln.

Werden mehrere angenommene Wechsel oder mehrere nicht angenommene Wechsel gleichzeitig berücksichtigt, dann werden sie anteilsmäßig bezahlt.

Vorhergehendes gilt unter Vorbehalt der Tatsache, dass der Bezogene, der sich nicht im Konkurs befindet, im Fall einer Annahme seinen persönlichen Verpflichtungen nachkommen muss.

Art. VII.216/84 - Der in Artikel VII.216/54 festgestellte Rechtsverlust erfolgt nicht, wenn der Aussteller es versäumt, den Nachweis zu erbringen, dass bei Verfall für Deckung gesorgt war, oder wenn er nach Ablauf der in Artikel VII.216/54 erwähnten Fristen auf irgendeine Weise die zur Zahlung des Wechsels bestimmten Mittel erhalten hat.

Gleiches gilt, wenn der Indossant sich ungerechtfertigt bereichert hat.

In den in vorliegendem Artikel erwähnten Fällen verjährt der verbleibende Anspruch in einem Jahr von dem in Artikel VII.216/54 vorgesehenen Zeitpunkt des Rechtsverlusts.

Art. VII.216/85 - Der Inhaber oder der Aussteller eines Wechsels hat gegen den Bezogenen, der den Wechsel nicht angenommen hat, aber über eine Deckung verfügt, nach Verhältnis der Deckung einen direkten Anspruch auf Zahlung des Wechsels.

Art. VII.216/86 - Der Bezogene darf sich der Deckung nicht mehr entäußern, wenn der Inhaber es ihm verbietet. Dieses Verbot kann durch gewöhnlichen Brief erfolgen, dem binnen fünfzehn Tagen ab Verfall eine Ladung folgen muss. Der Protest mangels Zahlung gilt als Verbot.

Art. VII.216/87 - Im Fall eines in Artikel VII.216/29 Absatz 2 vorgesehenen Anspruchs ist der Aussteller nicht verpflichtet, das Bestehen der Deckung nachzuweisen." Art. 141 - In Kapitel 4, eingefügt durch Artikel 138, wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Zahlung abhandengekommener Wechsel".

Art. 142 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 141, werden Artikel VII.216/88 bis VII.216/93 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/88 - Im Fall eines unfreiwilligen und zufälligen Verlusts des Besitzes eines nicht angenommenen Wechsels kann derjenige, dem er gehört, die Zahlung des Wechsels auf der Grundlage einer zweiten, dritten oder vierten Ausfertigung und so weiter verlangen.

Art. VII.216/89 - Ist ein abhandengekommener Wechsel mit einer Annahmeerklärung versehen, kann die Zahlung des Wechsels auf der Grundlage einer zweiten, dritten oder vierten Ausfertigung und so weiter nur aufgrund eines Beschlusses des Präsidenten des Unternehmensgerichts und gegen Sicherheitsleistung verlangt werden.

Art. VII.216/90 - Wenn derjenige, dem der Besitz eines angenommenen oder nicht angenommenen Wechsels unfreiwillig und zufällig entzogen worden ist, die zweite, dritte oder vierte Ausfertigung und so weiter nicht vorlegen kann, kann er die Zahlung des abhandengekommenen Wechsels beantragen und sie aufgrund eines Beschlusses des Präsidenten des Unternehmensgerichts erhalten, sofern er sein Eigentum nachweist und eine Sicherheit leistet.

Art. VII.216/91 - Wird die Zahlung verweigert, bewahrt der Eigentümer des abhandengekommenen Wechsels all seine Rechte durch Protesturkunde.

Diese Urkunde muss spätestens am zweiten Tag nach Verfall des abhandengekommenen Wechsels abgefasst werden.

Sie muss den Ausstellern und Indossanten innerhalb fünfzehn Tagen ab ihrem Datum durch Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert werden. Damit sie gültig ist, bedarf sie nicht unbedingt einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung oder einer vorherigen Sicherheitsleistung.

Art. VII.216/92 - Der Eigentümer des abhandengekommenen Wechsels, der eine zweite Ausfertigung erhalten möchte, hat sich an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der seinen Namen hergeben und wieder an seinen Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge von Indossant zu Indossant bis zum Aussteller des Wechsels.

Nachdem der Aussteller die zweite Ausfertigung ausgestellt hat, ist jeder Indossant verpflichtet, sein Indossament auf dieser Ausfertigung zu wiederholen.

Der Eigentümer des abhandengekommenen Wechsels trägt die Kosten.

Art. VII.216/93 - Die in den Artikeln VII.216/89 und VII.216/90 erwähnte, aus der Sicherheitsleistung hervorgehende Verpflichtung erlischt nach drei Jahren, wenn es während dieser Zeit weder Klagen noch Rechtsverfolgung gegeben hat." Art. 143 - In Kapitel 4, eingefügt durch Artikel 138, wird ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften".

Art. 144 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 143, werden Artikel VII.216/94 bis VII.216/96 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/94 - Verpflichtungen, die ein Belgier in Bezug auf gezogene Wechsel und Eigenwechsel im Ausland eingegangen ist, werden in Belgien nur dann als gültig anerkannt, wenn er nach belgischem Recht die erforderliche Handlungsfähigkeit besaß, um diese Verpflichtungen einzugehen.

Art. VII.216/95 - Durch das Indossament eines gezogenen Wechsels oder eines Eigenwechsels werden die persönlichen und dinglichen Sicherheiten, insbesondere die Vorzugsrechte und die Hypothek, durch die die Zahlung des Wechsels garantiert ist, auf den Indossatar übertragen.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Krediteröffnungsvertrags verfügen Inhaber von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln, die gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags ausgestellt oder indossiert werden, über die Sicherheiten, durch die die Krediteröffnung garantiert ist, und zwar bis zu dem Betrag, der aufgrund der Krediteröffnung geschuldet bleibt.

Reichen die Sicherheiten nicht aus, um den Kreditgeber und Dritte, die Inhaber der gezogenen Wechsel und der Eigenwechsel sind, abzusichern, werden diese Dritte vorrangig vor dem Kreditgeber und gegebenenfalls anteilsmäßig bezahlt.

Art. VII.216/96 - Unbeschadet der für die Ausübung der Rückgriffsrechte vorgeschriebenen Formalitäten kann der Inhaber eines Wechsels, in Bezug auf den mangels Zahlung Protest erhoben worden ist, mit Erlaubnis des Pfändungsrichters die Sicherungspfändung der beweglichen Güter der Aussteller, Annehmer und Indossanten veranlassen." Art. 145 - In Kapitel 4, eingefügt durch Artikel 138, wird ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - Proteste".

Art. 146 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 145, werden Artikel VII.216/97 bis VII.216/100 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/97 - § 1 - Proteste mangels Annahme oder mangels Zahlung werden von Gerichtsvollziehern erhoben. § 2 - Proteste werden erhoben: 1. am Wohn- oder Gesellschaftssitz, der auf dem Wechsel angegeben ist, und in Ermangelung einer Angabe am letzten bekannten Wohn- oder Gesellschaftssitz des Schuldners, 2.am Wohn- oder Gesellschaftssitz der Personen, die entweder vom Aussteller oder vom Indossanten auf dem Wechsel angegeben worden sind, um ihn falls nötig zu zahlen, 3. am Wohn- oder Gesellschaftssitz des Dritten, der zu Ehren angenommen hat. Im Fall einer falschen oder fehlerhaften Angabe des Wohn- oder Gesellschaftssitzes vermerkt der Gerichtsvollzieher in der Urkunde, dass der Schuldner nicht gefunden wurde.

Art. VII.216/98 - Die Protesturkunde enthält folgende Vermerke, insofern sie im Hinblick auf die Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, sachdienlich sind: 1. Ort, Tag und Art des Protestes, 2.Art des Wechsels, auf den sich der Protest bezieht, 3. Namen und Vornamen, Rechtsform oder besonderen Namen des Begünstigten des Eigenwechsels oder des Ausstellers des gezogenen Wechsels und Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, 4.Namen und Vornamen, Rechtsform oder besonderen Namen des Ausstellers des Eigenwechsels oder des Bezogenen des gezogenen Wechsels mit dem Vermerk, ob er den Wechsel angenommen hat, Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer, 5. Verfalltag, 6.Wechselsumme und, falls hiervon abweichend, Summe, in Bezug auf die Protest erhoben wird, 7. Grund für die Weigerung, die dem Protest zugrunde liegt, 8.ausführliche Aufstellung der Kosten der Urkunde, 9. Namen und Vornamen desjenigen, der die Protesturkunde abgefasst hat, 10.Namen des Antragstellers, 11. An- oder Abwesenheit desjenigen, der zahlen muss, 12.Namen der Person, der die in Artikel VII.216/99 erwähnte Nachricht übergeben worden ist.

Art. VII.216/99 - Wer den Protest erhoben hat, hinterlässt an dem in Artikel VII.216/97 § 2 erwähnten Wohn- oder Gesellschaftssitz eine Nachricht mit folgenden Vermerken: 1. Namen und Adresse des Inhabers, der den Protest beantragt hat, 2.Namen desjenigen, der den Protest erhoben hat, 3. Summe des protestierten Wechsels. Wird an vorerwähntem Wohn- oder Gesellschaftssitz niemand angetroffen, so wird dies in der Protesturkunde vermerkt und es wird keine Nachricht hinterlassen.

Art. VII.216/100 - Der König legt die Form der in Artikel VII.216/98 erwähnten Protesturkunden und der in Artikel VII.216/99 erwähnten Nachricht fest." Art. 147 - In Titel 6/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 100, wird ein Kapitel 5 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 5 - Scheck".

Art. 148 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 - Ausstellung und Form des Schecks".

Art. 149 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 148, werden Artikel VII.216/101 bis VII.216/113 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/101 - Der Scheck enthält: 1. die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist, 2.die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, 3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener), 4.die Angabe des Zahlungsortes, 5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung, 6.die Unterschrift des Ausstellers. Die Unterschrift kann durch ein notarielles Brevet ersetzt werden, das auf den Scheck gesetzt wird und durch das der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, beglaubigt wird.

Art. VII.216/102 - Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Fälle.

Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort.

Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort zahlbar.

Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem Ort zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.

Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.

Art. VII.216/103 - Der Scheck darf nur auf einen Bankier gezogen werden, bei dem der Aussteller während der gesamten Vorlegungsfrist ein Guthaben hat und gemäß einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, wonach der Aussteller das Recht hat, über dieses Guthaben mittels Schecks zu verfügen.

Die Gültigkeit der Urkunde als Scheck wird jedoch durch die Nichtbeachtung dieser Vorschriften, abgesehen von der Vorschrift auf einen Bankier gezogen zu sein, nicht berührt.

Art. VII.216/104 - Der Scheck kann nicht angenommen werden. Ein auf den Scheck gesetzter Annahmevermerk gilt als nicht geschrieben.

Der Aussteller hat jedoch das Recht, den Scheck vom Bezogenen zertifizieren oder abzeichnen zu lassen.

Der Sichtvermerk hat lediglich die Wirkung, dass das Bestehen der Deckung zum Zeitpunkt des Sichtvermerks festgestellt wird.

Die Zertifizierung bewirkt, dass die Deckung zugunsten des Inhabers unter der Verantwortung des Bezogenen bis zum Ende der Vorlegungsfrist gesperrt wird.

Sichtvermerk oder Zertifizierung werden verweigert, wenn unter Berücksichtigung früher erteilter Sichtvermerke und Zertifizierungen die Deckung unzureichend ist.

Art. VII.216/105 - Der Scheck kann zahlbar gestellt werden: 1. an eine bestimmte Person, mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order", 2.an eine bestimmte Person, mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk, 3. an den Inhaber. Ist im Scheck eine bestimmte Person mit dem Zusatz "oder Überbringer" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk als Zahlungsempfänger bezeichnet, so gilt der Scheck als auf den Inhaber gestellt.

Ein Scheck ohne Angabe des Nehmers gilt als zahlbar an den Inhaber.

Art. VII.216/106 - Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.

Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

Der Scheck kann auf den Aussteller selbst gezogen werden, Inhaberschecks ausgenommen.

Art. VII.216/107 - Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.

Art. VII.216/108 - Der Scheck kann bei einem Dritten, am Wohnsitz des Bezogenen oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt werden, sofern der Dritte Bankier ist.

Art. VII.216/109 - Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.

Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.

Art. VII.216/110 - Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss.

Art. VII.216/111 - Wer auf einen Scheck seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst scheckmäßig und hat, wenn er den Scheck einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das Gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.

Art. VII.216/112 - Der Aussteller haftet für die Zahlung des Schecks.

Jeder Vermerk, durch den der Aussteller die Haftung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.

Art. VII.216/113 - Wenn ein Scheck, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Scheck in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt." Art. 150 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Übertragung".

Art. 151 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 150, werden Artikel VII.216/114 bis VII.216/124 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/114 - Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk "an Order" kann durch Indossament übertragen werden.

Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk "nicht an Order" oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk kann nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.

Das Indossament kann auch auf den Aussteller oder jeden anderen Scheckverpflichteten lauten. Diese Personen können den Scheck weiter indossieren.

Art. VII.216/115 - Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.

Ein Teilindossament ist nichtig.

Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.

Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.

Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, dass der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Scheck gezogen worden ist.

Art. VII.216/116 - Das Indossament muss auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden.

Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Schecks oder auf den Anhang gesetzt werden.

Art. VII.216/117 - Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber: 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen, 2.den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren, 3. den Scheck weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren. Art. VII.216/118 - Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung.

Er kann untersagen, dass der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er nicht denen gegenüber, an die der Scheck weiter indossiert wird.

Art. VII.216/119 - Wer einen durch Indossament übertragenen Scheck in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben.

Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Scheck durch das Blankoindossament erworben hat.

Art. VII.216/120 - Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.

Art. VII.216/121 - Ist der Scheck einem früheren Inhaber irgendwie abhandengekommen, so ist der Inhaber, in dessen Hände der Scheck gelangt ist - sei es, dass es sich um einen Inhaberscheck handelt, sei es, dass es sich um einen durch Indossament übertragbaren Scheck handelt und der Inhaber sein Recht gemäß Artikel VII.216/119 nachweist -, zur Herausgabe des Schecks nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. VII.216/122 - Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber beim Erwerb des Schecks bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. VII.216/123 - Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Scheck geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtindossament übertragen.

Die Scheckverpflichteten können in diesem Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.

Die in dem Vollmachtindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.

Art. VII.216/124 - Ein Indossament, das nach Erhebung des Protestes oder nach Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist auf den Scheck gesetzt wird, hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Erhebung des Protestes oder vor der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung oder vor Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist auf den Scheck gesetzt worden ist." Art. 152 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3 - Scheckbürgschaft".

Art. 153 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 152, werden Artikel VII.216/125 bis VII.216/127 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/125 - Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.

Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.

Art. VII.216/126 - Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt.

Sie kann auch durch eine besondere Urkunde geleistet werden, sofern darin der Ort bezeichnet ist, wo sie geleistet wurde Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Scheckbürgen zu unterschreiben.

Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Schecks gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Ausstellers handelt.

In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird.

Mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.

Art. VII.216/127 - Der Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Scheck gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem scheckmäßig haften." Art. 154 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - Vorlegung und Zahlung".

Art. 155 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 154, werden Artikel VII.216/128 bis VII.216/138 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/128 - Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.

Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.

Art. VII.216/129 - Ein in Belgien ausgestellter und zahlbarer Scheck muss binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.

Ein außerhalb Belgiens ausgestellter Scheck, der auf dem Gebiet des Königreichs zahlbar ist, muss binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn der Ausstellungsort sich in Europa befindet, und binnen hundertzwanzig Tagen, wenn der Ausstellungsort sich außerhalb Europas befindet.

Hierbei gelten Schecks, die in einem an das Mittelmeer grenzenden Staat ausgestellt werden, als in Europa ausgestellt.

Die in Absatz 2 vorgesehenen Fristen gelten auch, wenn aus den bei der Ausstellung gemachten Angaben auf dem Scheck hervorgeht, dass er in Belgien ausgestellt und zahlbar ist, jedoch in einem anderen Land umlaufen soll; die Fristen betragen zwanzig oder hundertzwanzig Tage, je nachdem, ob der Scheck innerhalb beziehungsweise außerhalb Europas umlaufen soll.

Die vorstehend erwähnten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, der auf dem Scheck als Ausstellungstag angegeben ist.

Art. VII.216/130 - Ist ein Scheck auf einen Ort gezogen, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet.

Art. VII.216/131 - Die Einlieferung in eine von der Regierung bezeichnete Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.

Art. VII.216/132 - Ein Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.

Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.

Art. VII.216/133 - Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluss, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.

Art. VII.216/134 - Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen.

Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

Im Fall der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

Art. VII.216/135 - Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschrift der Indossanten zu prüfen.

Durch Zahlung des Schecks wird der Bezogene von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Betrug oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Art. VII.216/136 - Der Eigentümer eines Scheckbuchs haftet für Aufträge, die auf den aus dem Scheckbuch entnommenen Scheckformularen ausgestellt werden. Er trägt insbesondere alle Folgen, die sich aus Verlust, Diebstahl oder missbräuchlicher Verwendung dieser Formulare ergeben, es sei denn, er weist nach, dass dem Bezogenen Betrug oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder dass der Scheck erst nach seinem Empfang durch den rechtmäßigen Empfänger verloren, gestohlen oder gefälscht worden ist. Wenn dieser denselben Beweis erbringt, geht der Schaden zu Lasten des nachfolgenden Empfängers und so weiter.

Art. VII.216/137 - Lautet der Scheck auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Schecksumme während der Vorlegungsfrist des Schecks in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Zahlungstag besitzt. Wenn die Zahlung nicht bei Vorlegung erfolgt, so kann der Inhaber wählen, ob die Schecksumme nach dem Kurs des Vorlegungstages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.

Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Scheck für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.

Die vorerwähnten Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).

Lautet der Scheck auf eine Geldsorte, die im Land der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.

Art. VII.216/138 - In Ermangelung einer Angabe der Währungseinheit auf einem in Belgien ausgestellten und zahlbaren Scheck wird davon ausgegangen, dass der Betrag eines ausgestellten Schecks auf Euro lautet." Art. 156 - In Titel 6/1 Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 5 - Gekreuzter Scheck und Verrechnungsscheck".

Art. 157 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 156, werden Artikel VII.216/139 bis VII.216/141 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/139 - Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Scheck mit den in folgendem Artikel vorgesehenen Wirkungen kreuzen.

Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks.

Die Kreuzung kann allgemein oder besonders sein. Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung "Bankier" oder ein gleichbedeutender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist.

Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.

Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.

Art. VII.216/140 - Ein allgemein gekreuzter Scheck darf vom Bezogenen nur an einen Bankier oder an einen Kunden des Bezogenen bezahlt werden.

Ein besonders gekreuzter Scheck darf vom Bezogenen nur an den bezeichneten Bankier oder, wenn dieser selbst der Bezogene ist, an dessen Kunden bezahlt werden. Jedoch kann der bezeichnete Bankier einen anderen Bankier mit der Einziehung des Schecks betrauen.

Ein Bankier darf einen gekreuzten Scheck nur von einem seiner Kunden oder von einem anderen Bankier erwerben. Auch darf er ihn nicht für Rechnung anderer als der vorgenannten Personen einziehen.

Befinden sich auf einem Scheck mehrere besondere Kreuzungen, so darf der Scheck vom Bezogenen nur dann bezahlt werden, wenn nicht mehr als zwei Kreuzungen vorliegen und die eine zum Zwecke der Einziehung durch Einlieferung in eine Abrechnungsstelle erfolgt ist.

Der Bezogene oder der Bankier, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.

Art. VII.216/141 - Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Scheck bar bezahlt wird.

Der Bezogene darf in diesem Fall den Scheck nur im Weg der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.

Die Streichung des Vermerks "nur zur Verrechnung" gilt als nicht erfolgt.

Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme." Art. 158 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 6 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 6 - Rückgriff mangels Zahlung".

Art. 159 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 158, werden Artikel VII.216/142 bis VII.216/153 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/142 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel XX.111 hat der Inhaber eines Schecks gegenüber den Gläubigern des Ausstellers eine bevorrechtigte Forderung auf Guthaben, deren Schuldner der Bezogene zum Zeitpunkt der Vorlegung des Schecks war.

Wenn mehrere Schecks von demselben Aussteller auf denselben Bankier ausgestellt wurden und die Guthaben, deren Schuldner der Bankier ist, nicht ausreichen, um alle Schecks zu begleichen, werden sie anteilsmäßig bezahlt, es sei denn, es liegt eine Zertifizierung vor.

Art. VII.216/143 - Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: 1. durch eine authentische Urkunde (Protest) oder 2.durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder 3. durch eine schriftliche, datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle auf dem Scheck, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist. Der Inhaber kann seinen Rückgriff gegen den Aussteller auch dann noch ausüben, wenn der Scheck verspätet vorgelegt oder die Zahlungsverweigerung verspätet festgestellt worden ist, außer wenn die verfügbaren Guthaben durch ein Ereignis, das nicht dem Aussteller zuzurechnen ist, nach Ablauf der Vorlagefrist verschwunden sind.

Art. VII.216/144 - Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muss vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktag vorgenommen werden.

Art. VII.216/145 - Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme der gleichbedeutenden Feststellung oder, im Fall des Vermerks "ohne Kosten", auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.

Wird nach Maßgabe von Absatz 1 einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Scheck befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Scheckbürgen gegeben werden.

Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.

Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die bloße Rücksendung des Schecks.

Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.

Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.

Art. VII.216/146 - Unbeschadet der für die Ausübung der Rückgriffsrechte vorgeschriebenen Formalitäten kann der Inhaber eines Schecks, in Bezug auf den mangels Zahlung Protest erhoben worden ist, mit Erlaubnis des Pfändungsrichters die Sicherungspfändung der beweglichen Güter der Aussteller und Indossanten veranlassen.

Art. VII.216/147 - Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Scheckbürge kann durch den Vermerk "ohne Kosten", "ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden auf den Scheck gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zweck der Ausübung des Rückgriffs Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen zu lassen.

Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Scheck rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, obliegt demjenigen, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.

Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Scheckverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber.

Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Scheckbürgen beigefügt, so sind alle Scheckverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes oder einer gleichbedeutenden Feststellung verpflichtet.

Art. VII.216/148 - Alle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber gegenüber als Gesamtschuldner.

Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.

Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der den Scheck eingelöst hat.

Durch die Geltendmachung des Anspruches gegen einen Scheckverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.

Art. VII.216/149 - Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen: 1. die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist, 2.die Zinsen dieses Betrags zum gesetzlichen Zinssatz seit dem Tag der Einlösung, 3. die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen. Art. VII.216/150 - Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen: 1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat, 2.die Zinsen dieses Betrags zum gesetzlichen Zinssatz seit dem Tag der Einlösung, 3. seine Auslagen. Art. VII.216/151 - Jeder Scheckverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Scheck mit dem Protest oder der gleichbedeutenden Feststellung und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.

Jeder Indossant, der den Scheck eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.

Art. VII.216/152 - Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.

Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Fall der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Scheck oder einem Anhang zu vermerken; im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels VII.216/145 Anwendung.

Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Scheck unverzüglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.

Dauert die höhere Gewalt länger als fünfzehn Tage seit dem Tag, an dem der Inhaber, selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist, seinen Vormann von dem Fall der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rückgriff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.

Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Schecks oder mit der Protesterhebung oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Feststellung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.

Art. VII.216/153 - Im Fall des Verfalls bleibt ein Anspruch bestehen gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichert hat." Art. 160 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 7 - Ausfertigung mehrerer Stücke eines Schecks".

Art. 161 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 160, werden Artikel VII.216/154 bis VII.216/155 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/154 - Schecks, die nicht auf den Inhaber gestellt sind und in einem anderen Staat als dem der Ausstellung oder in einem überseeischen Gebiet des Staates der Ausstellung zahlbar sind, und umgekehrt, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und zahlbar sind, oder in dem überseeischen Gebiet eines Staates ausgestellt und in einem anderen überseeischen Gebiet desselben Staates zahlbar sind, können in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Scheck.

Art. VII.216/155 - Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren.

Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind." Art. 162 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 8 - Änderungen".

Art. 163 - In Abschnitt 8, eingefügt durch Artikel 162, wird ein Artikel VII.216/156 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/156 - Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text." Art. 164 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 9 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 9 - Verjährung".

Art. 165 - In Abschnitt 9, eingefügt durch Artikel 164, werden Artikel VII.216/157 bis VII.216/159 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/157 - Die Rückgriffsansprüche des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

Die Rückgriffsansprüche eines Verpflichteten gegen einen anderen Scheckverpflichteten verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Scheck von dem Verpflichteten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Art. VII.216/158 - Im Fall der Verjährung bleibt ein Anspruch bestehen gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichert hat.

Art. VII.216/159 - Die Verjährung von Ansprüchen aus einem Scheck wird durch Rechtsverfolgung unterbrochen; sie wird durch Ereignisse höherer Gewalt ausgesetzt.

Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, die die Unterbrechung bewirkt." Art. 166 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 10 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 10 - Allgemeine Vorschriften".

Art. 167 - In Abschnitt 10, eingefügt durch Artikel 166, werden Artikel VII.216/160 bis VII.216/163 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/160 - Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag stattfinden.

Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung, vorgenommen werden muss, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Samstage, Sonntage und Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.

Art. VII.216/161 - Bei der Berechnung der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fristen wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.

Art. VII.216/162 - Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.

Art. VII.216/163 - Akkreditive, Überweisungsscheine oder -aufträge und Eigenbanknoten unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, soweit diese mit der Eigenart jedes dieser Wertpapiere vereinbar sind.

Ihre Bezeichnung wird im Text selbst aufgenommen in der Sprache, in der sie abgefasst wurden." Art. 168 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 11 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 11 - Abhandengekommene Schecks".

Art. 169 - In Abschnitt 11, eingefügt durch Artikel 168, werden Artikel VII.216/164 bis VII.216/166 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/164 - Wenn derjenige, dem der Besitz eines Schecks unfreiwillig und zufällig entzogen worden ist, eine weitere Ausfertigung nicht vorlegen kann, kann er die Zahlung des abhandengekommenen Schecks beantragen und sie aufgrund eines Beschlusses des Präsidenten des Unternehmensgerichts erhalten, sofern er sein Eigentum nachweist und eine Sicherheit leistet.

Art. VII.216/165 - Wird die Zahlung verweigert, bewahrt der Eigentümer des abhandengekommenen Schecks all seine Rechte durch Protesturkunde.

Diese Urkunde muss spätestens am zweiten Tag nach Verfall des abhandengekommenen Schecks abgefasst werden. Sie muss dem Aussteller und den Indossanten innerhalb acht Tagen ab ihrem Datum durch Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert werden.

Damit sie gültig ist, bedarf sie nicht unbedingt einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung oder einer vorherigen Sicherheitsleistung.

Art. VII.216/166 - Die in Artikel VII.216/165 erwähnte, aus der Sicherheitsleistung hervorgehende Verpflichtung erlischt nach sechs Monaten, wenn es während dieser Zeit weder Klagen noch Rechtsverfolgung gegeben hat." Art. 170 - In Kapitel 5, eingefügt durch Artikel 147, wird ein Abschnitt 12 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 12 - Rechtskollision".

Art. 171 - In Abschnitt 12, eingefügt durch Artikel 170, werden Artikel VII.216/167 bis VII.216/169 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. VII.216/167 - Verpflichtungen, die ein Belgier in Bezug auf Schecks im Ausland eingegangen ist, werden in Belgien nur dann als gültig anerkannt, wenn er nach belgischem Gesetz die erforderliche Handlungsfähigkeit besaß, um diese Verpflichtungen einzugehen.

Art. VII.216/168 - Verpflichtungen, die ein Belgier in Bezug auf Schecks im Ausland in den Formen des belgischen Rechts eingegangen ist, sind in Belgien gegenüber anderen Belgiern gültig.

Art. VII.216/169 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches, die den Protest mangels Zahlung regeln, sind auf den Scheck anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts vereinbar sind." Abschnitt 5 - Abänderungen Buch X Art. 172 - Die Überschrift von Buch X desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "BUCH X - Handelsvertreterverträge, Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Vertriebsverträge und Beförderungsverträge".

Art. 173 - In Buch X desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2014, wird ein Titel 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "TITEL 4 - Beförderungsvertrag".

Art. 174 - In Titel 4, eingefügt durch Artikel 173, wird ein Artikel X.41 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.41 - Der Nachweis eines Beförderungsvertrags wird mit allen rechtlichen Mitteln und insbesondere durch den Frachtbrief erbracht.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 15.

Juli 2013 über den Güterkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.

Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und der Artikel 5 und 6 des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, gebilligt durch das Gesetz vom 4. September 1962, enthält der Frachtbrief mindestens folgende Angaben: 1. Ort und Tag des Versands, 2.Namen und Wohnsitz des Absenders, 3. Namen und Wohnsitz des Empfängers, 4.Namen und Wohnsitz des Frachtführers oder des Kommissionärs, über den die Beförderung erfolgt, 5. Art, Gewicht oder Größe der zu befördernden Güter, Anzahl und besondere Kennzeichnung der Versandstücke, 6.Beförderungsfrist und -preis oder Verordnungsbedingungen, auf die die Parteien sich beziehen.

Frachtbriefe werden vom Absender oder Kommissionär unterzeichnet." Art. 175 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.42 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.42 - Der Kommissionär oder Frachtführer muss entsprechend den Erklärungen des Absenders Art, Menge und auf Verlangen Wert der zu befördernden Güter in sein Journal eintragen." Art. 176 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.43 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.43 - Außer bei Zufall oder höherer Gewalt ist er für die Ankunft innerhalb der vereinbarten Frist der zu befördernden Personen oder Güter verantwortlich." Art. 177 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.44 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.44 - Er haftet für Beschädigung oder Verlust von Gütern und für Unfälle von Reisenden, wenn er nicht nachweist, dass Beschädigung, Verlust oder Unfall Folge einer Fremdursache ist, die ihm nicht angelastet werden kann." Art. 178 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.45 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.45 - Er bürgt für die Handlungen des Kommissionärs oder Zwischenfrachtführers, dem er die zu befördernden Güter zusendet." Art. 179 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.46 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.46 - Bis zur Ablieferung der Güter am Bestimmungsort und vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Frachtbrief ist der Frachtführer verpflichtet, die Anweisungen des Absenders zu befolgen, der als Einziger berechtigt ist, über die Güter zu verfügen.

Das Recht des Absenders erlischt mit der Übergabe der Güter an die Spedition oder mit der Versendung der Eingangsbenachrichtigung an den Empfänger." Art. 180 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.47 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.47 - Mit der Annahme der beförderten Güter erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer und den Kommissionär, außer bei besonderen Vorbehalten oder äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen.

Besondere Vorbehalte oder Beschwerden müssen schriftlich erfolgen und dem Frachtführer bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen und bei Verlusten spätestens am zweiten Tag nach der Annahme und bei Verspätungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen, den Tag der Annahme nicht einbegriffen, zugesandt werden.

Wenn der Frachtführer bei der Ablieferung auf eine Beschädigung oder einen Teilverlust hinweist, ist der Empfänger verpflichtet, unverzüglich eine Überprüfung der beförderten Güter zuzulassen.

Im Fall einer äußerlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter kann eine Beschwerde des Empfängers noch zugelassen werden, wenn sie schriftlich erfolgt und dem Frachtführer innerhalb einer Frist von sieben Tagen, der Tag der Annahme nicht einbegriffen, zugesandt wird und wenn nachgewiesen ist, dass die Beschädigung oder die Fehlmenge bereits vor der Ablieferung bestand.

Die Ausnahme, die für den Fall einer äußerlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter vorgesehen ist, gilt nicht, wenn dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der Ablieferung eine Überprüfung der Ware vorgeschlagen wurde.

Ein Anspruch bleibt nur in Bezug auf Punkte bestehen, für die besonderer Vorbehalt beziehungsweise besondere Beschwerde erfolgt ist." Art. 181 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.48 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.48 - Im Fall einer Verweigerung beförderter Güter oder einer Streitigkeit in Bezug auf ihre Annahme wird der Zustand der Güter auf Verlangen eines Interessehabenden von einem oder drei Sachverständigen überprüft, die durch einen Beschluss des Präsidenten des Unternehmensgerichts bestellt werden, der unten auf einem entsprechenden Antrag vermerkt wird.

Der Empfänger der beförderten Güter wird per Einschreibesendung, in der Tag und Uhrzeit der Begutachtung angegeben sind, vorgeladen.

Im Beschluss kann die Verwahrung oder Sequestration der Güter und ihre Beförderung zu einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus vorgeschrieben werden.

Im Beschluss kann der Verkauf der Güter zugunsten des Frachtführers oder Kommissionärs bis zum Betrag, der ihm aufgrund der Beförderung geschuldet wird, angeordnet werden. Dieser Verkauf erfolgt öffentlich in einer vom Präsidenten bestimmten Ortschaft, und zwar frühestens drei Werktage nach Zusendung der diesbezüglichen Bekanntmachung an den Empfänger und den Absender.

Diese Frist wird verdoppelt, wenn einer der Interessehabenden im Ausland wohnt.

Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident diese Fristen verkürzen.

Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Er ist bei Vorlage der Urschrift und vor der Registrierung vollstreckbar." Art. 182 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.49 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.49 - Klagen, die aus einem Vertrag über die Beförderung von Gütern entstehen, mit Ausnahme von Krankentransporten und von Klagen, die Folge einer Straftat sind, verjähren bei inländischen Beförderungen in sechs Monaten und bei internationalen Beförderungen in einem Jahr.

Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte, und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der Übergabe der Güter. Bei unrechtmäßiger Anwendung des Tarifs oder Rechenfehlern bei der Festlegung der Beförderungskosten und Nebenkosten läuft die Verjährungsfrist ab dem Tag der Zahlung.

Klagen, die aus einem Vertrag über die Beförderung von Personen entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat sind, verjähren in einem Jahr.

Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass gegeben hat.

Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines Monats nach der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht werden." Art. 183 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.50 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.50 - Vorbehaltlich Abweichung ist vorliegender Titel auch auf Eisenbahnunternehmen anwendbar." Art. 184 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.51 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.51 - Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen ist verpflichtet, unter den im Geschäftsführungsvertrag festgelegten Bedingungen im Inlandsverkehr sämtliche Personenbeförderungen durchzuführen, die mit den normalen Beförderungsmitteln erfolgen können, die es ermöglichen, den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen zu entsprechen." Art. 185 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.52 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.52 - Auf die Personenbeförderung im Inlandsverkehr anwendbare Tarife werden durch Bekanntmachungen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." Art. 186 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.53 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.53 - In einer Regelung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Reisende zur Beförderung zugelassen werden. In dieser Regelung sind die Reisenden angegeben, die nicht in Zügen zugelassen werden dürfen." Art. 187 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.54 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.54 - Eisenbahnbeförderern ist es untersagt, in ihre Tarife oder Regelungen Bestimmungen einzufügen, durch die in Bezug auf Unfälle von Reisenden ihre gemeinrechtliche Haftung geändert wird." Art. 188 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.55 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.55 - In einer Regelung ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Reisende ein Recht haben, ihr Gepäck mit dem Zug befördern zu lassen, in dem sie zugelassen sind, und welche Gepäckstücke sie bei sich behalten dürfen.

Eisenbahnbeförderer haften nicht für letztgenannte Gepäckstücke, es sei denn, ihr Verschulden ist nachgewiesen." Art. 189 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.56 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.56 - Gegen Übergabe des Gepäcks bei Versand wird ein nummerierter und datierter Schein ausgehändigt, auf dem Abgangs- und Bestimmungsort, Anzahl und Gesamtgewicht der Gepäckstücke, erhaltener Preis und gegebenenfalls Angabe des Interesses an der Lieferung vermerkt sind. Der Schein kann in der Form und nach Modalitäten, die der König bestimmt, elektronisch ausgestellt werden." Art. 190 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.57 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.57 - Das Gepäck wird bei Ankunft des Zuges gegen Abgabe des Scheins ausgehändigt." Art. 191 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.58 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.58 - Eisenbahnbeförderer sind verpflichtet, in jedem Bahnhof, in dem sie eine Verkaufsstelle betreiben, einen Raum mit Abholstelle zu haben, in dem Gepäck und Güter, die nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt werden, und Gepäck und Güter, die Reisende in Verwahrung geben möchten, während der in den Regelungen festgelegten Höchstfristen sicher aufbewahrt werden.

Eisenbahnbeförderer, die keine Verkaufsstelle betreiben, stellen in mindestens einem belgischen Bahnhof einen Raum mit Abholstelle zur Verfügung.

Die Haftung der Eisenbahnbeförderer ist auf die Pflichten des Verwahrers beschränkt.

Der Hinterleger erhält einen Schein mit Angabe von Art, Anzahl und, wenn er möchte, Gesamtgewicht seiner Gepäckstücke. Der Schein kann in der Form und nach Modalitäten, die der König bestimmt, elektronisch ausgestellt werden.

Eisenbahnbeförderer bemühen sich in angemessener Weise darum, vor Ablauf der in den Regelungen festgelegten Frist die Identität des rechtmäßigen Eigentümers dieser Gegenstände festzustellen und ihn zu benachrichtigen.

Wenn der Hinterleger oder derjenige, der das Gepäck und die Güter befördern ließ, die Gegenstände nicht in der in den Regelungen festgelegten Höchstfrist zurückverlangt und der Eisenbahnbeförderer die Identität dieser Person nicht feststellen und sie nicht benachrichtigen konnte, wendet der Eisenbahnbeförderer das im Gesetz vom 6. April 2010 über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch einen Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht abgeholten Gepäckstücken und Gütern vorgesehene Verfahren an." Art. 192 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.59 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.59 - Hat ein Eisenbahnbeförderer triftige Gründe für die Vermutung, dass unrichtige Angaben gemacht wurden oder dass sich in den Versand- oder Gepäckstücken schädliche oder gefährliche Stoffe befinden, die nicht angegeben wurden oder deren Beförderung verboten ist, kann er die Versand- oder Gepäckstücke öffnen lassen, selbst diejenigen, die in Verwahrung gegeben wurden, und diejenigen, die die Reisenden gemäß den Regelungen bei sich behalten dürfen, und zwar entweder im Beisein des Absenders oder des Reisenden oder bei Abwesenheit oder Weigerung im Beisein eines Gerichtspolizeioffiziers." Art. 193 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.60 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.60 - Die Haftung der Eisenbahnbeförderer bei inländischen Güterbeförderungen unterliegt den Bestimmungen von Titel IV der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) in Anhang B zum "Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr", gebilligt durch das Gesetz vom 25. April 1983." Art. 194 - In denselben Titel 4 wird ein Artikel X.61 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. X.61 - Der König kann in Bezug auf den Betrieb von Beförderungsmitteln für Personen oder Güter Maßnahmen vorschreiben, die Er für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Sicherheit der Reisenden für notwendig erachtet." Abschnitt 6 - Abänderungen Buch XI Art. 195 - In Artikel XI.337 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2017, werden die Wörter "das Handelsgericht" durch die Wörter "das Unternehmensgericht" ersetzt und die Wörter ", selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind" aufgehoben. Art. 196 - In Artikel XI.339 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "Die Handelsgerichte" durch die Wörter "Die Unternehmensgerichte" ersetzt und die Wörter ", selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind" aufgehoben.

Art. 197 - In Artikel XI.342 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Die Handelsgerichte" durch die Wörter "Die Unternehmensgerichte" ersetzt und die Wörter ", selbst wenn die Parteien keine Kaufleute sind" aufgehoben.

Abschnitt 7 - Abänderungen Buch XV Art. 198 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.10/1 - Wird eine Maßnahme zur Untersuchung oder Feststellung eines Verstoßes gegenüber einem Freiberufler ausgeführt, erfolgt dies gegebenenfalls ausschließlich in Anwesenheit des Vertreters der für den Freiberufler zuständigen Disziplinarbehörde oder nachdem diese Person ordnungsgemäß vorgeladen wurde, damit sie beurteilen kann, ob und gegebenenfalls in welchem Maße das Informationsersuchen oder die Aushändigung der Bücher und Belege mit der Einhaltung des Berufsgeheimnisses vereinbar ist.

Darüber hinaus wird eine solche Maßnahme unter Wahrung des Rechts des Kunden des Freiberuflers auf Schutz seines Privatlebens ausgeführt.

Akten und andere Unterlagen des Freiberuflers dürfen nicht beschlagnahmt werden. Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und unter Einhaltung des Berufsgeheimnisses kann eine Abschrift angefertigt werden, die vom Freiberufler für gleichlautend erklärt werden kann.

Der Vertreter der zuständigen Disziplinarbehörde kann jegliche Bemerkungen hinsichtlich der Einhaltung des Berufsgeheimnisses an die Behörden richten, die diese Maßnahmen angeordnet haben.

Beschlagnahmeurkunden und Besuchsprotokolle vermerken zur Vermeidung der Nichtigkeit die Anwesenheit des Vertreters der zuständigen Disziplinarbehörde oder die Tatsache, dass er ordnungsgemäß vorgeladen war, und die Bemerkungen, die der Vertreter der Disziplinarbehörde zu machen für notwendig hielt." Art. 199 - In Artikel XV.17 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, werden zwischen den Wörtern "von Buch VII" und den Wörtern "und seiner Ausführungserlasse" die Wörter "Titel 1 bis 6" eingefügt.

Art. 200 - Buch XV Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird aufgehoben.

Art. 201 - Artikel XV.67/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von Buch VII" und den Wörtern "und seiner Ausführungserlasse" die Wörter "Titel 1 bis 6" eingefügt.2. In § 7 werden zwischen den Wörtern "Buch VII" und den Wörtern "und seinen Ausführungserlassen" die Wörter "Titel 1 bis 6" eingefügt. Art. 202 - In Artikel XV.67/2 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015, werden zwischen den Wörtern "von Buch VII" und den Wörtern "und seiner Ausführungserlasse" die Wörter "Titel 1 bis 6" eingefügt.

Art. 203 - Artikel XV.67/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26.

Oktober 2015 und 25. Oktober 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "von Buch VII" und den Wörtern "und seiner Ausführungserlasse" die Wörter "Titel 1 bis 6" eingefügt.2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "in Buch VII" und den Wörtern "enthaltenen Bestimmungen" die Wörter "Titel 1 bis 6" eingefügt. Art. 204 - Artikel XV.75 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.1 werden die Wörter "Kaufleute, die natürliche Personen sind" durch die Wörter "natürliche Personen, die eine berufliche Tätigkeit als Selbstständige ausüben" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "von Unternehmen" aufgehoben. c) In Absatz 3 werden die Wörter "Kaufleute, die natürliche Personen sind" durch die Wörter "Natürliche Personen, die eine berufliche Tätigkeit als Selbstständige ausüben" und die Wörter "wenn gegen das Unternehmen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist" durch die Wörter "wenn über das betreffende buchführungspflichtige Unternehmen der Konkurs eröffnet worden ist" ersetzt. Art. 205 - Artikel XV.77 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "als eintragungspflichtiges Unternehmen" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "als eintragungspflichtiges Unternehmen" ersetzt. c) In Nr.6 werden die Wörter "als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "als eintragungspflichtiges Unternehmen" ersetzt.

Art. 206 - In Artikel XV.78 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, werden die Wörter "als Handelsbetrieb oder als privatrechtliches Nichthandelsunternehmen" durch die Wörter "als eintragungspflichtiges Unternehmen" ersetzt.

Art. 207 - Artikel XV.90 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

April 2016 und 18. April 2017, wird durch eine Nr. 20 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "20. a) wer wissentlich und willentlich einen Scheck oder ein anderes Wertpapier, das nach vorliegendem Gesetzbuch einem Scheck gleichgestellt ist, ohne vorherige, ausreichende und verfügbare Deckung ausstellt, oder b) wer ein solches Wertpapier abtritt, wohl wissend, dass die Deckung weder ausreichend noch verfügbar ist, oder c) wer als Aussteller während der Vorlegungsfrist wissentlich und willentlich die gesamte oder einen Teil der Deckung für ein solches Wertpapier abzieht oder d) wer als Aussteller in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden ein solches Wertpapier widerruft oder die gesamte oder einen Teil der Deckung nicht verfügbar macht oder nach Ablauf der Vorlegungsfrist die gesamte oder einen Teil der Deckung abzieht." Art. 208 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel XV.91/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XV.91/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 für jeden Verstoß werden Bankiers bestraft, die bei der Ausgabe eines Scheckbuches mit Formularen für Schecks, die an ihrer Kasse zahlbar sind, auf dem Umschlag jedes Buches nicht den vollständigen Wortlaut von Artikel XV.90 Nr. 20 wiedergeben." Art. 209 - In Buch XV Titel 3 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt 10 mit den Artikeln XV.124 bis XV.124/3, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.

Oktober 2015, aufgehoben.

Art. 210 - In Artikel XV.131 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 2013, 19.April 2014 und 15. Mai 2014, werden die Wörter "XIV," aufgehoben.

Abschnitt 8 - Abänderungen Buch XVII Art. 211 - In Buch XVII desselben Gesetzbuches wird Artikel XVII.1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wie folgt ersetzt: "Art. XVII.1 - Vorbehaltlich der den Büchern VI, XI und XII eigenen Sonderbestimmungen, die in den Kapiteln 3, 4 und 5 des vorliegenden Titels erwähnt sind, stellt der Präsident des Unternehmensgerichts das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches verstößt." Art. 212 - In Artikel XVII.21 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, werden die Wörter "ein Kaufmann" durch die Wörter "ein Unternehmen" und die Wörter "des Handelsgerichts" durch die Wörter "des Unternehmensgerichts" ersetzt. Art. 213 - In Buch XVII Titel 1 desselben Gesetzbuches wird Kapitel 5/1 mit den Artikeln XVII.25/1 bis XVII.25/5, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, aufgehoben.

Art. 214 - In Artikel XVII.37 einziger Absatz, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2017, wird Nr.1 Buchstabe h) aufgehoben.

Abschnitt 9 - Abänderungen Buch XX Art. 215 - Artikel XX.1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. XX.1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches sind anwendbar unbeschadet des besonderen Rechts, dem geregelte freie Berufe, ministerielle Amtsträger und Notare unterliegen, einschließlich des Zugangs zum Beruf, der Einschränkungen in Bezug auf die Verwaltung und Übertragung des Vermögens und der Wahrung des Berufsgeheimnisses.

Die Regeln des vorliegenden Buches dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einschränken oder die freie Wahl des Patienten oder des Kunden des Freiberuflers beeinträchtigen.

Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Buches auf Freiberufler und ihre Vereinigungen. § 2 - Die Bestimmungen der Titel 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Buches gelten nicht für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen und gleichgesetzte Einrichtungen, Rückversicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften. § 3 - Bei Zweifeln über die Vereinbarkeit einer Bestimmung des vorliegenden Buches und einer Verpflichtung aus dem gesetzlichen Statut eines der in § 1 erwähnten Unternehmen kann das Gericht, der beauftragte Richter oder der Konkursrichter aus eigener Initiative oder auf Antrag einer der Parteien des Insolvenzverfahrens die Kammern oder Institute, denen der Freiberufler untersteht, um ihre Stellungnahme bitten. Eine solche Stellungnahme wird binnen acht Kalendertagen ab Erhalt des betreffenden Antrags auf Stellungnahme abgegeben." Art. 216 - In Artikel XX.7 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "Artikel XX.1 § 4" durch die Wörter "Artikel XX.1 § 3" ersetzt.

Art. 217 - Artikel XX.14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)" werden durch die Wörter "in Artikel I.I Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen, dessen Gesellschafter unbeschränkt haften, bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Insolvenzverfahren gegen diese Gesellschafter eröffnet wird." Art. 218 - In Artikel XX.20 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "oder andere Berufsvereinigungen" aufgehoben und die Wörter "im Belgischen Staatsblatt" durch die Wörter "im Register" ersetzt.

Art. 219 - In Artikel XX.29 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "seinem Disziplinarorgan" durch die Wörter "der Kammer oder dem Institut" ersetzt.

Art. 220 - In Artikel XX.30 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

Art. 221 - In Artikel XX.31 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 222 - In Artikel XX.41 § 2 Nr. 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)" durch die Wörter "in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)" ersetzt.

Art. 223 - Artikel XX.44 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 3 Absatz 2 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "eingetragene bevorrechtigte Gläubiger" und den Wörtern "und den Schuldner" die Wörter ", den pfändenden Gläubiger" eingefügt. b) In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "der Kosten des Notars" durch die Wörter "dieser Kosten" ersetzt.c) In § 4 werden die Wörter "unbeschadet der Paragraphen 2 und 3" durch die Wörter "unbeschadet der Paragraphen 1 bis 3" ersetzt. Art. 224 - Artikel XX.48 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)" durch die Wörter "in Artikel I.I Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "das Unternehmen/" aufgehoben. Art. 225 - Artikel XX.51 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 3 Absatz 2 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "eingetragene bevorrechtigte Gläubiger" und den Wörtern "und den Schuldner" die Wörter ", den pfändenden Gläubiger" eingefügt. b) In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "der Kosten des Notars" durch die Wörter "dieser Kosten" ersetzt.c) In § 4 werden die Wörter "unbeschadet der Paragraphen 2 und 3" durch die Wörter "unbeschadet der Paragraphen 1 bis 3" ersetzt. Art. 226 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel XX.68] Art. 227 - In Artikel XX.72 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 2 Buchstabe c)" durch die Wörter "in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 2 Buchstabe (c)" ersetzt.

Art. 228 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel XX.88] Art. 229 - In Artikel XX.99 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)" durch die Wörter "in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)" ersetzt.

Art. 230 - In Artikel XX.100 Absatz 2 und 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)" jeweils durch die Wörter "in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)" ersetzt.

Art. 231 - In Artikel XX.103 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des vorliegenden Buches" durch die Wörter "in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)" ersetzt.

Art. 232 - In Artikel XX.107 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)" durch die Wörter "in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)" ersetzt.

Art. 233 - In Artikel XX.108 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des vorliegenden Buches" durch die Wörter "in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)" ersetzt.

Art. 234 - Artikel XX.120 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "bevorrechtigten Gläubiger" und den Wörtern "mindestens acht Tage vor der Sitzung" die Wörter "und der pfändende Gläubiger" eingefügt.b) In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "bevorrechtigten Gläubiger" und den Wörtern "mindestens acht Tage vor der Sitzung" die Wörter "und der pfändende Gläubiger" eingefügt.c) In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "der Kosten des Notars" durch die Wörter "dieser Kosten" ersetzt. Art. 235 - In Artikel XX.122 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "sorgen für ihre Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt" durch die Wörter "der Greffier sorgt für ihre Veröffentlichung im Register" ersetzt.

Art. 236 - In Artikel XX.145 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "eines mit dem Sichtvermerk des Konkursrichters versehenen" durch die Wörter "eines vom Konkursrichter unterzeichneten" ersetzt.

Art. 237 - In Artikel XX.164 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)" durch die Wörter "in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c)" ersetzt.

Art. 238 - In Artikel XX.171 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "des Greffiers" durch die Wörter "des Konkursverwalters" ersetzt.

Art. 239 - In Artikel XX.172 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "des Greffiers" durch die Wörter "des Konkursverwalters" ersetzt.

Art. 240 - Artikel XX.173 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "auf Betreiben des Greffiers" durch die Wörter "auf Betreiben des Konkursverwalters" ersetzt.2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "dem betreffenden Disziplinarorgan" durch die Wörter "der Kammer oder dem Institut" ersetzt. Art. 241 - In Artikel XX.176 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden zwischen den Wörtern "Das Urteil zur Anordnung der Befreiung wird" und dem Wort "auszugsweise" die Wörter "auf Betreiben des Konkursverwalters" eingefügt.

Art. 242 - In Artikel XX.193 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden zwischen den Wörtern "Ordnet der Konkursrichter einen öffentlichen oder freihändigen Verkauf an" und den Wörtern ", erfolgt dieser" die Wörter "oder erlaubt er einen solchen Verkauf" eingefügt.

Art. 243 - In Artikel XX.202 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden zwischen den Wörtern "das das Verfahren eröffnet hat," und den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" die Wörter "auf Betreiben des ausländischen Insolvenzbearbeiters" eingefügt.

Art. 244 - In Artikel XX.224 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Buches" durch die Wörter "in Artikel I.1 Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (a)" ersetzt.

Art. 245 - In Artikel XX.225 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "an das Disziplinarorgan" durch die Wörter "an die Kammer oder das Institut" ersetzt.

Art. 246 - In Artikel XX.227 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "an das Disziplinarorgan" durch die Wörter "an die Kammer oder das Institut" ersetzt.

Art. 247 - In Artikel XX.231 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "und dem Disziplinarorgan, wenn der Konkursschuldner Freiberufler ist" aufgehoben.

Art. 248 - In Artikel XX.232 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden die Wörter "und dem Disziplinarorgan, wenn der Konkursschuldner Freiberufler ist," aufgehoben.

Art. 249 - In Artikel XX.241 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, werden zwischen den Wörtern "Das Urteil zur Gewährung der Rehabilitierung wird" und den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" die Wörter "auf Betreiben des Greffiers" eingefügt.

Art. 250 - Artikel XX.242 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Konkursverwalters" durch die Wörter "des Greffiers" ersetzt und werden zwischen dem Wort "auszugsweise" und dem Wort "veröffentlicht" die Wörter "im Belgischen Staatsblatt" eingefügt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c)" durch die Wörter "in Artikel I.I Nr. 1 Absatz 1 Buchstabe (c) ersetzt.

KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers Art. 251 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2014 zur gesetzlichen Bestimmung des Handwerkers wird wie folgt ersetzt: "Art. 3 - Um als Handwerker anerkannt zu werden und diese Eigenschaft zu behalten, muss ein Handwerker oder Handwerksbetrieb ein Unternehmen sein, das für die Ausübung mit Gewinnerzielungsabsicht einer oder mehrerer Handwerkstätigkeiten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen ist und weniger als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt." KAPITEL 8 - Verschiedene Bestimmungen, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen (...) Art. 254 - Ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ist in allen Gesetzen vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Begriff "Kaufmann" im Sinne von Artikel 1 des Handelsgesetzbuches als "Unternehmen" im Sinne von Artikel I.1 des Wirtschaftsgesetzbuches zu verstehen.

In Abweichung von Absatz 1 beeinträchtigt vorliegendes Gesetz nicht die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen oder die Bestimmungen im Bereich der Berufspflichten, die durch Verweis auf die Begriffe "Kaufmann", "Händler" oder abgeleitete Begriffe den zulässigen Tätigkeiten von reglementierten Berufen Grenzen setzen.

Art. 255 - Der König bringt die Terminologie und die Verweise der geltenden Gesetze in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz.

Art. 256 - Es werden aufgehoben: 1. Buch I Titel I, III, IV, VIIbis und VIII des Handelsgesetzbuches, 2.Buch XIV des Wirtschaftsgesetzbuches mit den Artikeln XIV.1 bis XIV.83, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Oktober 2015, 18. Dezember 2015 und 25.

Dezember 2016, 3. das Gesetz vom 3.Juni 1997 über die Proteste, 4. das Gesetz vom 1.März 1961 über die Einführung des einheitlichen Gesetzes über den Scheck in die nationalen Rechtsvorschriften und über das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 257 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 260 Absatz 3 verfügen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes nicht verpflichtet waren, sich als Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches Nichthandelsunternehmen eintragen zu lassen, die aber aufgrund des vorliegenden Gesetzes als eintragungspflichtige Unternehmen gelten, über eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, um sich in dieser Eigenschaft bei einem Unternehmensschalter ihrer Wahl eintragen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist ist die in Artikel XV.77 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene Sanktion anwendbar.

Die Bestimmungen von Buch III Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, die nur auf eintragungspflichtige Unternehmen anwendbar sind, und die in den Artikeln XV.76, XV.77 Nr. 2, 3 und 6, XV.78 und XV.79 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen diesbezüglichen Sanktionen sind auf Unternehmen ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als eintragungspflichtiges Unternehmen und spätestens ab Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Frist von sechs Monaten anwendbar.

Für die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Unternehmen ist Artikel III.25 Absatz 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches und die in Artikel XV.76 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene diesbezügliche Sanktion anwendbar für alle verbreiteten Unterlagen und Schriftstücke und für die in Artikel III.25 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gebäude, Marktstände und Transportmittel, die nach Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen als eintragungspflichtiges Unternehmen und spätestens ab Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Frist von sechs Monaten verwendet werden.

Für die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen ist Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches für alle Gerichtsvollzieherurkunden anwendbar, die nach Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen als eintragungspflichtiges Unternehmen und spätestens ab Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Frist von sechs Monaten zugestellt werden. § 2 - Die Bestimmungen von Buch III Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, die spezifisch für eintragungspflichtige Unternehmen gelten, und die in den Artikeln XV.76, XV.77 Nr. 2, 3 und 6, XV.78 und XV.79 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen diesbezüglichen Sanktionen sind ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf Unternehmen anwendbar, die zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens bereits bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb, Handwerksbetrieb oder privatrechtliches Nichthandelsunternehmen eingetragen sind. Diese Unternehmen sind jedoch nicht verpflichtet, sich für die Tätigkeiten, für die sie bereits eingetragen sind, bei einem Unternehmensschalter einzutragen.

Für die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen ist Artikel III.25 des Wirtschaftsgesetzbuches und die in Artikel XV.76 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehene diesbezügliche Sanktion anwendbar für alle nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verbreiteten Unterlagen und Schriftstücke und für die in Artikel III.25 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Gebäude, Marktstände und Transportmittel, die ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes verwendet werden.

Für die in Absatz 1 erwähnten Unternehmen ist Artikel III.26 des Wirtschaftsgesetzbuches für alle Gerichtsvollzieherurkunden anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zugestellt werden.

Art. 258 - Für buchführungspflichtige Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes tätig waren und die vor der vorliegenden Gesetzesabänderung keine Buchführung im Sinne von Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erstellen mussten, sind die in Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verpflichtungen und die in Artikel XV.75 desselben Gesetzbuches vorgesehenen diesbezüglichen Sanktionen erst ab dem ersten vollen Geschäftsjahr anwendbar, das nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes beginnt.

Art. 259 - Die Überschrift des Handelsgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Gesetzbuch über bestimmte Vorzugsrechte auf Seeschiffe und verschiedene Bestimmungen".

KAPITEL 9 - Inkrafttreten Art. 260 - Vorliegendes Gesetz tritt spätestens am 1. November 2018 in Kraft.

Der König kann für jede der Bestimmungen des Gesetzes das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen.

Die Artikel 70, 71 Nr. 2 und 257 treten für VoGs an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

Die Artikel 15 bis 20, Artikel 35 für die Anwendung der Bestimmungen von Buch XX des Wirtschaftsgesetzbuches und die Artikel 48 und 215 bis 250 treten am 1. Mai 2018 in Kraft.

Die Artikel 6 und 7 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. April 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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