publié le 01 avril 2025
Loi modifiant le Code pénal social en vue de la mise en place de la plateforme eDossier. - Traduction allemande d'extraits
13 MAI 2023. - Loi modifiant le Code pénal social en vue de la mise en place de la plateforme eDossier. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 36 et 38 de la loi du 13 mai 2023 modifiant le Code pénal social en vue de la mise en place de la plateforme eDossier (Moniteur belge du 22 juin 2023).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 13. MAI 2023 - Gesetz zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches im Hinblick auf die Einrichtung der eDossier-Plattform PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Bestimmungen zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 16 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 29. März 2012 und 15. Januar 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.14 werden die Wörter "und die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit" durch die Wörter ", die Direktion ePr und eDossier, die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und die Dienste, die mit der Beitreibung von strafrechtlichen und administrativen Geldbußen beauftragt sind" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch die Nummern 22, 23, 24 und 25 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "22.Direktion ePr und eDossier: die Direktion ePr und eDossier der Generaldirektion Arbeitsrecht und juristische Untersuchungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, deren gesetzliche Aufträge darin bestehen, die Entwicklung der ePr und des eDossiers zugunsten aller betreffenden Akteure zu koordinieren und eventuelle Mängel, Verbesserungen oder Ergänzungen dieser beiden Anwendungen zu ermitteln, zu prüfen und zu verfolgen, 23. eDossier-Plattform: die IT-Plattform, die es den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs ermöglicht, einen vollständigen elektronischen Datenaustausch durchzuführen, vom Anlegen einer Akte durch die Erstellung eines ePr bis hin zur Schließung einer Akte, 24.eMeldung: die elektronische Meldung, mit der die Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 93 §§ 1 und 2 den Inspektionsdienst, der das Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes erstellt hat, und die zuständige Verwaltung über die Entscheidung informiert, die über die Strafverfolgung aufgrund eines in diesem Protokoll festgestellten Verstoßes getroffen worden ist, 25. eEntscheidung: die elektronische Mitteilung gemäß Artikel 94 Absatz 1 der administrativen Entscheidung der zuständigen Verwaltung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße, zur Schuldigerklärung oder zur Einstellung der Strafverfolgung für den Verstoß an den Inspektionsdienst, der das Protokoll erstellt hat, und an die Staatsanwaltschaft."
Art. 3 - In den Artikeln 16 Nr. 16, 17 und 18, 100/3, 100/4, 100/5, 100/6, 100/7, 100/8 und 100/10 desselben Gesetzbuchs wird das Wort "E-Pr." jeweils durch das Wort "ePr" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 53 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuchs, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Februar 2016, werden die Sätze "Wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter, sein Beauftragter oder der Selbstständige nicht anwesend ist, wird die schriftliche Feststellung sofort zurückgelassen. Binnen einer Frist von vierzehn Tagen wird auch eine Abschrift per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung an den Arbeitgeber, seinen Angestellten, seinen Beauftragten oder den Selbständigen gesandt." durch die Sätze "Wenn der Arbeitgeber, sein Angestellter, sein Beauftragter oder der Selbstständige nicht anwesend ist, wird die schriftliche Feststellung sofort zurückgelassen. Binnen einer Frist von vierzehn Tagen wird auch eine Abschrift per Einschreibesendung oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein feststehendes Datum bekommt, in beiden Fällen mit Empfangsbestätigung an den Arbeitgeber, seinen Angestellten, seinen Beauftragten oder den Selbständigen gesandt." ersetzt.
Art. 5 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Der Zuwiderhandelnde wird per Einschreibebrief dazu aufgefordert, seine Verteidigungsmittel vorzubringen." durch den Satz "Der Zuwiderhandelnde wird per Einschreibesendung oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein feststehendes Datum bekommt, dazu aufgefordert, seine Verteidigungsmittel vorzubringen." ersetzt und der Satz "Dieser Brief enthält folgende Auskünfte:" wird durch den Satz "Diese Sendung enthält folgende Auskünfte:" ersetzt. 2. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Bestehen des Rechts für den Zuwiderhandelnden, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Tag der Notifizierung, nämlich ab dem Tag, an dem die Einschreibesendung dem Empfänger persönlich an seinem Hauptwohnort oder am Gesellschaftssitz vorgelegt worden ist, oder dem Tag, der durch das für die Versendung verwendete Mittel garantiert wird, seine Verteidigungsmittel schriftlich oder mündlich vorzubringen,". 3. In Absatz 2 wird der Satz "Wenn der Zuwiderhandelnde versäumt hat, den Einschreibebrief innerhalb der festgelegten Frist bei der Post abzuholen, kann die zuständige Verwaltung ihm durch gewöhnlichen Brief zur Information noch eine zweite Aufforderung zum Vorbringen seiner Verteidigungsmittel zusenden." durch den Satz "Wenn der Zuwiderhandelnde die Einschreibesendung nicht innerhalb der festgelegten Frist abgeholt hat oder keine Sendung innerhalb der festgelegten Frist erhalten hat, wenn diese durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt, versendet wurde, kann die zuständige Verwaltung ihm durch gewöhnliche Sendung zur Information noch eine zweite Aufforderung zum Vorbringen seiner Verteidigungsmittel zusenden." ersetzt.
Art. 6 - Artikel 85 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Entscheidung wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der in Artikel 88 erwähnten Frist zu zahlen, gemäß Artikel 77 per Einschreibesendung oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein feststehendes Datum bekommt, notifiziert." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Zuwiderhandelnde die Einschreibesendung nicht innerhalb der festgelegten Frist abgeholt hat oder keine Sendung innerhalb der festgelegten Frist erhalten hat, wenn diese durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt, versendet wurde, kann die zuständige Verwaltung ihm durch gewöhnliche Sendung zur Information noch eine Kopie der Entscheidung zusenden."
Art. 7 - In Artikel 91/3 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, wird der Satz "Ist dies der Fall, notifiziert sie die Entscheidung per Einschreibebrief." durch den Satz "Ist dies der Fall, notifiziert sie die Entscheidung per Einschreibesendung oder durch jedes andere Mittel, durch das die Versendung ein sicher feststehendes Datum bekommt." ersetzt.
Art. 8 - In Buch I Titel 5 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1, der Artikel 100/1 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 1 - Allgemeines" eingefügt.
Art. 9 - Artikel 100/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt: "Vorliegendes Kapitel regelt bestimmte Aspekte des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs, nämlich das ePr, die ePr-Datenbank, die eDossier-Plattform und die Ginaa-Datenbank.
Dieser elektronische Austausch kann sowohl durch Übermittlung per Datenübertragung als auch durch Zurverfügungstellung von Daten und Unterlagen erfolgen."
Art. 10 - In Buch I Titel 5 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 100/2 bis 100/10 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 2 - ePr" eingefügt.
Art. 11 - Artikel 100/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die in der ePr-Datenbank gespeichert sind, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach endgültiger Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus dem ePr ergeben, nicht überschreiten darf.Diese Daten können nach Anonymisierung oder zumindest Pseudonymisierung, wenn die Anonymisierung dem Ziel statistischer Zwecke und wissenschaftlicher oder historischer Forschung nicht entspricht, weiter aufbewahrt werden. Pseudonymisierte Daten können nur so lange aufbewahrt werden, wie es für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist."
Art. 12 - Artikel 100/6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. Juni 2021 und 20. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Jeder Sozialinspektionsdienst ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was die ePr betrifft, die er in der ePr-Datenbank erstellt und anlegt. Jede Einheit, die Zugriff auf die ePr-Datenbank hat, ist für die Verarbeitungen verantwortlich, die sie im Rahmen Ihrer Aufträge über und in dieser Datenbank durchführt.
Sind gemeinsam verantwortlich für die Verarbeitung der in der ePr-Datenbank enthaltenen Daten: - alle Einheiten, die Zugriff auf die ePr-Datenbank haben gemäß Artikel 100/10 §§ 1, 3 und 4, Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2019 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuchs, Artikel 4.2.1.26/3 des Belgischen Schifffahrtsgesetzbuches und Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 zur Einführung des elektronischen Protokolls für die Inspektionsdienste der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen und zur Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches, - der Geschäftsführende Ausschuss der ePr-Datenbank." 2. In Absatz 3 und Absatz 5 werden die Wörter "Absatz 4" durch die Wörter "Absatz 6" ersetzt.3. In Absatz 6 werden die Wörter "Absatz 5" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. Art. 13 - Artikel 100/8 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2019 und 16. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.dem Koordinator der Direktion ePr und eDossier, der den Vorsitz des Ausschusses führt,". 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9.einem leitenden Beamten der zuständigen Verwaltung."
Art. 14 - Artikel 100/8 § 2 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt: "7. die für die Verarbeitung Verantwortlichen der ePr-Datenbank über ihre Vertreter im Geschäftsführenden Ausschuss zusammenbringen, damit sie Abkommen in Bezug auf die gemeinsame Verantwortung der Einrichtungen, die Teil des Geschäftsführenden Ausschusses sind, unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz der Daten schließen."
Art. 15 - Artikel 100/9 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. März 2019 und 16. Juni 2021, wird wie folgt ersetzt: "Art. 100/9 - Überwachung der Datenverarbeitung im Rahmen der ePr-Datenbank § 1 - Folgende Personen führen ein Monitoring durch und verfolgen die Sicherheit der Verarbeitung der Daten in Bezug auf das ePr, um den Schutz des Privatlebens zu gewährleisten: - die Datenschutzbeauftragten der in Artikel 100/10 §§ 1 und 3 erwähnten Einheiten, - der Datenschutzbeauftragte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, - der Datenschutzbeauftragte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, - die von der Staatsanwaltschaft bestimmte Person. § 2 - Die Datenschutzbeauftragten und die von der Staatsanwaltschaft bestimmte Person, die in § 1 erwähnt sind, erstatten der höchsten Führungskraft ihrer Einheit Bericht über dieses Monitoring."
Art. 16 - Artikel 100/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch die Gesetze vom 5.
September 2018, 17. März 2019, 16. Juni 2021 und 20. Juli 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Nummern 6 bis 8 wie folgt ersetzt: "6.den Namen, den Vornamen, den Hauptwohnort, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit oder die Rechtsform, den Gesellschaftsnamen und den Gesellschaftssitz, die Eigenschaft, die ZDU-Nummer und/oder die Nationalregisternummer und, in Ermangelung, die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder eine andere Erkennungsnummer jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu sein, sowie die paritätische Kommission und den NACE-Code des Wirtschaftssektors/der Wirtschaftssektoren, dem/denen diese Person angehört, 7. den Namen, den Vornamen, den Hauptwohnort, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit oder die Rechtsform, den Gesellschaftsnamen und den Gesellschaftssitz, die Eigenschaft, die ZDU-Nummer und/oder die Nationalregisternummer und, in Ermangelung, die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder eine andere Erkennungsnummer jeder Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar erachtet wird, sowie die paritätische Kommission und den NACE-Code des Wirtschaftssektors/der Wirtschaftssektoren, dem/denen diese Person angehört, 8.den Namen, den Vornamen, den Hauptwohnort, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit und die Nationalregisternummer und, in Ermangelung, die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder eine andere Erkennungsnummer jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von einem Verstoß betroffen ist oder als davon betroffen gilt,". 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet der Artikel 54 und 55 und mit der Ermächtigung der Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses können die in § 1 erwähnten Beamten, insofern diese Daten für die konkrete Ausübung der Überwachung, mit der sie beauftragt sind, oder in Anwendung anderer Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich sind, andere als die in § 1 erwähnten Daten, die in der ePr-Datenbank aufgenommen sind, einsehen: 1.Ort und Datum der Verstöße und der Feststellungen, 2. Darlegung des Sachverhalts, 3.ergänzende Informationen über die Vorgeschichte und besondere Umstände, 4. Verzeichnis der Anlagen, 5.Inhalt der Anlagen, 6. Informationen in Bezug auf die Versendung des Protokolls, insbesondere was die Empfänger des Originals und der Abschrift betrifft, 7.Sprache des PDF (Portable Document Format), Validierung und Unterzeichnung.
Sofern diese Daten in einem Protokoll aufgenommen sind, das während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt wurde, haben sie nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Letzteren Zugriff.
Die in Absatz 1 erwähnte Ermächtigung der Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses ist nicht erforderlich für den Zugriff auf die Daten der Protokolle, die von ihrem eigenen Inspektionsdienst erstellt worden sind." 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Beamten der zuständigen Verwaltung und der Direktion ePr und eDossier haben mit der Ermächtigung der Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses Zugriff auf alle Daten der ePr-Datenbank, insofern diese Daten zur konkreten Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlich sind.Dieser Zugriff beinhaltet den Zugriff auf die Daten, die in den Protokollen aufgenommen sind, die während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt werden, ohne dass die Erlaubnis der Letzteren beantragt werden muss. 4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses kann die Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses den Zugriff auf die Daten der ePr-Datenbank, einschließlich der Daten, die in den Protokollen aufgenommen sind, die während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt werden, ganz oder teilweise ausdehnen auf andere als die in den Paragraphen 1 und 4 erwähnten Kategorien von Personen unter den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs, auf die Inspektionsdienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, auf die Inspektionsdienste der Generaldirektion Schifffahrt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, auf die Inspektionsdienste der Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, auf das Ausländeramt, auf die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, beauftragt mit den im Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erwähnten Sicherheitsaufträgen, auf die föderale Polizei, wenn diese im Auftrag der Nationalen Sicherheitsbehörde handelt, und auf das Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, beauftragt mit der Behandlung von Finanztransaktionen, bei denen vermutet wird, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, wie im Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt.
Die Daten, die in einem Protokoll aufgenommen sind, das während der Ausübung der von der Gerichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten erstellt wird, sind ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Letzteren in keinem Fall zugänglich.
Auskünfte im Zusammenhang mit personenbezogenen medizinischen Daten dürfen nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht mitgeteilt oder verwendet werden.
Der Zugriff auf die Daten der ePr-Datenbank kann nur durch die Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses auf Kategorien der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Personen, Diensten und Einrichtungen ausgedehnt werden, insofern die Kategorien personenbezogener Daten und der Zweck der Erhebung und der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gesetz für die betreffende Kategorie von Personen, Diensten oder Einrichtungen festgelegt sind und die Erhebung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im betreffenden Fall relevant und erforderlich sind.
Die Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit kann die Bedingungen und Modalitäten für die Ausdehnung des Zugriffs auf die Daten der ePr-Datenbank bestimmen."
Art. 17 - In Buch I Titel 5 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3, der den Artikel 100/10/1 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 3 - In Artikel 65 erwähnte Protokolle der Polizei zur Feststellung eines Verstoßes" eingefügt.
Art. 18 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 17, wird ein Artikel 100/10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/10/1 - Übertragung von strukturierten Daten in Bezug auf die in Artikel 65 erwähnten Protokolle der Polizei zur Feststellung eines Verstoßes Zusammen mit der entsprechenden eMeldung übermittelt die Staatsanwaltschaft, insofern sie darüber verfügt, der zuständigen Verwaltung die folgenden strukturierten Daten zu den in Artikel 65 erwähnten Protokollen der Polizei zur Feststellung eines Verstoßes, damit sie in die Ginaa-Datenbank hochgeladen werden können: 1. die in Artikel 100/12/1 Nr.2 erwähnten Daten, was die in Artikel 65 erwähnten Protokolle der Polizei zur Feststellung eines Verstoßes betrifft, 2. die Angabe, ob es sich um ein ursprüngliches Protokoll oder ein Folgeprotokoll handelt, und, falls es sich um ein Folgeprotokoll handelt, die Nummer und das Datum des ursprünglichen Protokolls, auf das es folgt, 3.die Sprache, in der das Protokoll erstellt wurde."
Art. 19 - In Buch I Titel 5 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 4, der den Artikel 100/11 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Ginaa-Datenbank" eingefügt.
Art. 20 - In Buch I Titel 5 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 5, der die Artikel 100/12 bis 100/12/9 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 5 - eDossier-Plattform" eingefügt.
Art. 21 - Artikel 100/12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 5.
September 2018, wird wie folgt ersetzt: "Art. 100/12 - Einrichtung der eDossier-Plattform § 1 - Eine eDossier-Plattform wird eingerichtet. § 2 - Die eDossier-Plattform verfolgt das Ziel, durch die wechselseitige Erbringung elektronischer Dienstleistungen und den Informationsaustausch zwischen den in § 3 erwähnten Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs, wobei dies mit den notwendigen Garantien im Bereich der Informationssicherheit und des Schutzes des Privatlebens organisiert wird, die Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften zu optimieren.
Diese Erbringung elektronischer Dienstleistungen und dieser Informationsaustausch beziehen sich auf die jeweiligen Schritte, die die in § 3 erwähnten Akteure der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse in Bezug auf Folgendes unternehmen: - Erstellung eines ePr, - dessen Behandlung durch Verfolgung seitens der Staatsanwaltschaft, administrative Verfolgung oder Verfolgung hinsichtlich der Auferlegung einer Verwaltungsstrafe, - Ausführung von auferlegten strafrechtlichen Sanktionen, administrativen Geldbußen oder Verwaltungsstrafen.
Die eDossier-Plattform ermöglicht es den in § 3 erwähnten Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs: - die strukturierten Daten des eDossiers einzusehen und so über Weiterverfolgungen eines Protokolls zur Feststellung eines Verstoßes informiert zu werden, oder, wenn das eDossier noch bearbeitet wird, den Status des eDossiers zu kennen, - Unterlagen in Bezug auf die Weiterverfolgung eines Protokolls zur Feststellung eines Verstoßes an einen anderen Akteur zu übermitteln, - dieselben Unterlagen einzusehen; diese Unterlagen werden von dem Akteur der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs, der die authentische Quelle dieser Unterlage ist, über die eDossier-Plattform zur Verfügung gestellt, - Statistiken, die die gesamte Kette der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs abdecken, für internen und externen Gebrauch zu erstellen, - ein gemeinsames Wissensmanagement zu entwickeln. § 3 - Die eDossier-Plattform ist auf die Erbringung elektronischer Dienstleistungen und den Informationsaustausch zwischen den Sozialinspektionsdiensten, der zuständigen Verwaltung und der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die von den Sozialinspektionsdiensten erstellten ePr und die in Artikel 65 erwähnten Protokolle der Polizei zur Feststellung eines Verstoßes beschränkt. Der Direktion ePr und eDossier und dem Dienst für Sozialinformation und -ermittlung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 100/12/7 §§ 2 und 3 ein Zugriffsrecht gewährt.
Art. 22 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 100/12/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/12/1 - Strukturierte Daten, die in der eDossier-Plattform aufbewahrt werden Über die eDossier-Plattform wird das eDossier mit folgenden strukturierten Daten zur Verfügung gestellt: 1. was das eDossier betrifft: a) die Nummer des eDossiers, b) den Status des eDossiers, 2.was das ePr und das in Artikel 65 erwähnte Protokoll der Polizei zur Feststellung eines Verstoßes betrifft: a) die Nummer des Protokolls, b) das Datum der Erstellung des Protokolls, c) den Dienst, dem der protokollierende Beamte (der Polizei) angehört und die Identität des protokollierenden Beamten (der Polizei), d) gegebenenfalls die Untersuchungsnummer, e) den Namen, den Vornamen, den Hauptwohnort oder die Rechtsform, den Gesellschaftsnamen und den Gesellschaftssitz, die ZDU-Nummer und/oder die Nationalregisternummer und, in Ermangelung, die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder eine andere Erkennungsnummer jeder Person, die verdächtigt wird, (Mit)urheber eines Verstoßes zu sein, sowie den NACE-Code des Wirtschaftssektors/der Wirtschaftssektoren, dem/denen diese Person angehört, f) den Namen, den Vornamen, den Hauptwohnort oder die Rechtsform, den Gesellschaftsnamen und den Gesellschaftssitz, die ZDU-Nummer und/oder die Nationalregisternummer und, in Ermangelung, die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder eine andere Erkennungsnummer jeder Person, die für einen Verstoß als zivilrechtlich haftbar erachtet wird, sowie den NACE-Code des Wirtschaftssektors/der Wirtschaftssektoren, dem/denen diese Person angehört, g) gegebenenfalls den Namen, den Vornamen, den Hauptwohnort und die Staatsangehörigkeit und die Nationalregisternummer und, in Ermangelung, die Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder eine andere Erkennungsnummer jedes Arbeitnehmers oder jeder Person, der beziehungsweise die von einem Verstoß betroffen ist oder als davon betroffen gilt, h) die Qualifizierung des beziehungsweise der festgestellten Verstöße, i) das Datum und den Ort, an dem der beziehungsweise die Verstöße begangen wurde(n), j) die Abteilung der Staatsanwaltschaft, an die das Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes durch den Protokollanten übermittelt wurde, k) die zuständige Verwaltung, an die eine Ausfertigung des Protokolls zur Feststellung eines Verstoßes übermittelt wurde, 3.was die eMeldung betrifft: a) die Abteilung der Staatsanwaltschaft, die das Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes behandelt, die internen Referenzen dieser Abteilung und das Datum, an dem die Behandlung des Protokolls begonnen hat, b) die Entscheidung dieser Abteilung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Weiterverfolgung des Protokolls zur Feststellung eines Verstoßes und das Datum, an dem diese Entscheidung getroffen wurde, c) die Anzahl Anlagen zu der in Buchstabe b) erwähnten Entscheidung, 4.was die eEntscheidung betrifft: a) die zuständige Verwaltung, die internen Referenzen dieser Verwaltung und das Datum, an dem die Behandlung des Protokolls begonnen hat, b) das Datum oder die Daten, an denen der Zuwiderhandelnde von der zuständigen Verwaltung aufgefordert wurde, Verteidigungsmittel vorzubringen und gegebenenfalls das Datum oder die Daten, an denen die Verteidigungsmittel eingereicht wurden, c) die Entscheidung der zuständigen Verwaltung in Bezug auf die Weiterverfolgung dieses Protokolls zur Feststellung eines Verstoßes, das Datum, an dem diese Entscheidung getroffen wurde und das Datum der Notifizierung der Entscheidung an den Zuwiderhandelnden, d) wenn eine administrative Geldbuße auferlegt wird, die von der zuständigen Verwaltung auferlegten und erhaltenen Beträge sowie das Eingangsdatum, e) wenn gegen die in Buchstabe c) erwähnte Entscheidung Beschwerde eingereicht wird, das Datum, an dem die Beschwerde eingereicht wurde, das Datum des Urteils und/oder des Entscheids, das beziehungsweise der anlässlich dieser Beschwerde erlassen wurde, das Ergebnis der Beschwerde und das Datum, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist."
Art. 23 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 100/12/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/12/2 - Unterlagen, die über die eDossier-Plattform zur Verfügung gestellt werden Über die eDossier-Plattform werden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt: 1. was das ePr betrifft: das ePr und seine Anlagen, 2.was das in Artikel 65 erwähnte Protokoll der Polizei zur Feststellung eines Verstoßes betrifft: das Protokoll und seine Anlagen, 3. was die eMeldung betrifft: die eMeldung und die in Artikel 73 erwähnte zusätzliche Ermittlung;die zusätzliche Ermittlung wird nur zur Verfügung gestellt, wenn und nachdem entschieden wurde, auf eine Strafverfolgung zu verzichten, 4. was die eEntscheidung betrifft: die Aufforderung zum Vorbringen von Verteidigungsmitteln, die eingereichten Verteidigungsmittel, die anderen Schriftstücke, auf die die Entscheidung gestützt ist, und die Entscheidung der zuständigen Verwaltung in Bezug auf die Weiterverfolgung des Protokolls und ihre Anlagen."
Art. 24 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 100/12/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/12/3 - Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der eDossier-Plattform § 1 - Jeder Sozialinspektionsdienst ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was die ePr betrifft, die er erstellt, und deren Anlagen, und die auf der eDossier-Plattform zur Verfügung gestellt werden.
Die Staatsanwaltschaft ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was die eMeldung und die zusätzlichen Ermittlungen betrifft, die auf der eDossier-Plattform zur Verfügung gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft ist ebenfalls der für die Verarbeitung Verantwortliche, was den Arbeitsgang betrifft, der darin besteht, die in Artikel 65 erwähnten Protokolle der Polizei zur Feststellung eines Verstoßes und ihre Anlagen auf der eDossier-Plattform zur Verfügung zu stellen.
Die zuständige Verwaltung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, was die Aufforderung zum Vorbringen von Verteidigungsmitteln, die eingereichten Verteidigungsmittel, die anderen Schriftstücke, auf die die eEntscheidung gestützt ist, und diese eEntscheidung und ihre Anlagen, die auf der eDossier-Plattform zur Verfügung gestellt werden, betrifft.
Jede Einheit, die Zugriff auf die eDossier-Plattform hat, ist für die Verarbeitungen verantwortlich, die sie im Rahmen Ihrer Aufträge über und in dieser Plattform durchführt.
Alle Einheiten, die Zugriff auf die eDossier-Plattform haben, und der Geschäftsführende Ausschuss der eDossier-Plattform sind gemeinsam für die Verarbeitung der in der eDossier-Plattform enthaltenen Daten verantwortlich. § 2 - Die Erbringung elektronischer Dienstleistungen und der Informationsaustausch betreffen Daten über die in Artikel 100/6 Absatz 6 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Personen.
Mit der Verarbeitung der in der eDossier-Plattform aufgenommenen Daten werden folgende Ziele verfolgt: 1. die Sammlung von Informationen, die erforderlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zu ermöglichen, die illegale Arbeit und den Sozialbetrug auf angemessene Weise zu bekämpfen, 2.die Sammlung von Informationen, die erforderlich sind, um den Akteuren der Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen, 3. die Erstellung von internen und externen Statistiken."
Art. 25 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 100/12/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/12/4 - Finanzierung der eDossier-Plattform Die für die Einrichtung und das Funktionieren der eDossier-Plattform erforderlichen Mittel werden im Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung eingetragen."
Art. 26 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 100/12/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/12/5 - Geschäftsführender Ausschuss der eDossier-Plattform § 1 - Ein Geschäftsführender Ausschuss der eDossier-Plattform wird eingerichtet.
Der Geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem Koordinator der Direktion ePr und eDossier, der den Vorsitz des Ausschusses führt, 2.den leitenden Beamten der in Artikel 100/2 erwähnten Sozialinspektionsdienste, 3. dem Direktor des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung, 4.dem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Generalprokurator, 5. einem leitenden Beamten der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 6.einem leitenden Beamten der zuständigen Verwaltung.
Der Geschäftsführende Ausschuss hat seinen Sitz an der Adresse des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.
Der Geschäftsführende Ausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung wahrgenommen. § 2 - Der Geschäftsführende Ausschuss verfügt über die folgenden Befugnisse: 1. die eDossier-Plattform verwalten, 2.jede Initiative ergreifen, die zum effizienten Funktionieren der eDossier-Plattform beitragen kann, 3. jede Initiative ergreifen zur Anpassung der eDossier-Plattform an die Abänderungen auf gesetzgebender, verordnungsrechtlicher und technologischer Ebene, 4.die zuständigen Minister über die für das gute Funktionieren der eDossier-Plattform erforderlichen Mittel informieren, 5. den zuständigen Ministern jedes Jahr die Haushaltsvoranschläge in Bezug auf die Kosten für das Funktionieren und die Wartung der eDossier-Plattform, einschließlich der Kosten für die Archivierung der im System integrierten Daten, mitteilen, 6.Abkommen in Bezug auf die für die Verwaltung der eDossier-Plattform erforderlichen Dienste schließen, 7. die für die Verarbeitung Verantwortlichen der eDossier-Plattform über ihre Vertreter im Geschäftsführenden Ausschuss zusammenbringen, damit sie Abkommen in Bezug auf die gemeinsame Verantwortung der Einrichtungen, die Teil des Geschäftsführenden Ausschusses sind, unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz der Daten schließen, 8.aus eigener Initiative oder auf Antrag der zuständigen Minister Stellungnahmen in Bezug auf Gesetzesinitiativen und andere Initiativen, die Einfluss auf das Funktionieren der eDossier-Plattform haben, abgeben, 9. eine Geschäftsordnung erstellen, in der unter anderem die Regeln für die Ersetzung der Mitglieder festgelegt sind."
Art. 27 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 100/12/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/12/6 - Überwachung der Datenverarbeitung im Rahmen der eDossier-Plattform § 1 - Die Datenschutzbeauftragten der in Artikel 100/12/7 §§ 2 und 3 erwähnten Einheiten und die von der Staatsanwaltschaft bestimmte Person führen ein Monitoring durch und verfolgen die Sicherheit der Verarbeitung der Daten in Bezug auf das eDossier, um den Schutz des Privatlebens zu gewährleisten. § 2 - Die Datenschutzbeauftragten und die von der Staatsanwaltschaft bestimmte Person, die in § 1 erwähnt sind, erstatten der höchsten Führungskraft ihrer Einheit Bericht über dieses Monitoring."
Art. 28 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 100/12/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/12/7 - Zugriff auf strukturierte Daten, die in der eDossier-Plattform aufbewahrt werden § 1 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die strukturierten Daten, die in Artikel 100/12/1 Nummern 1, 2, was die in Artikel 65 erwähnten Protokolle der Polizei zur Feststellung eines Verstoßes betrifft, und den Nummern 3 und 4 erwähnt sind. In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit unterliegt dieser Zugriff nicht der Beschlussfassung der Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses.
Dieser Zugriff kann nur erfolgen, sofern er für die konkrete Ausübung ihres Auftrags im Rahmen der sozialen Strafrechtskette zur Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs erforderlich ist.
Sie haben gemäß den in Artikel 100/10 § 4 erwähnten Bedingungen und Modalitäten Zugriff auf die in Artikel 100/12/1 Nr. 2 erwähnten strukturierten Daten in Bezug auf das ePr. § 2 - Die Beamten der zuständigen Verwaltung und der Direktion ePr und eDossier haben mit der Ermächtigung der Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses Zugriff auf die in Artikel 100/12/1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten strukturierten Daten, insofern dieser Zugriff für die konkrete Ausübung der gesetzlichen Aufträge, mit denen diese öffentlichen Behörden im Rahmen der sozialen Strafrechtskette zur Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs betraut sind, erforderlich ist.
Sie haben gemäß den in Artikel 100/10 § 3 erwähnten Bedingungen und Modalitäten Zugriff auf die in Artikel 100/12/1 Nr. 2 erwähnten strukturierten Daten.
Was die zuständige Verwaltung betrifft, ist die in Absatz 1 erwähnte Ermächtigung der Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses für den Zugriff auf die strukturierten Daten der eEntscheidungen, die von dieser zuständigen Verwaltung getroffen wurden, nicht erforderlich.
Die in Artikel 100/12/1 Nr. 3 erwähnten strukturierten Daten werden von der Staatsanwaltschaft auch direkt an die zuständige Verwaltung übermittelt, damit diese in die Ginaa-Datenbank hochgeladen werden können. § 3 - Die in Artikel 100/10 § 1 Absatz 1 erwähnten Kategorien von Beamten der föderalen Sozialinspektionsdienste und die Beamten des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung haben mit der Ermächtigung der Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informationssicherheitsausschusses Zugriff auf die in Artikel 100/12/1 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten strukturierten Daten, insofern dieser Zugriff für die konkrete Ausübung der gesetzlichen Aufträge, mit denen diese öffentlichen Behörden im Rahmen der sozialen Strafrechtskette zur Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs betraut sind, erforderlich ist.
Sie haben gemäß den in Artikel 100/10 §§ 1, 2 und 6 erwähnten Bedingungen und Modalitäten Zugriff auf die in Artikel 100/12/1 Nr. 2 erwähnten strukturierten Daten.
Art. 29 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 100/12/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/12/8 - Zugriff auf Unterlagen, die über die eDossier-Plattform zur Verfügung gestellt werden § 1 - Die Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten und die Untersuchungsrichter haben Zugriff auf die in Artikel 100/12/2 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Unterlagen.
Dieser Zugriff kann nur erfolgen, sofern er für die konkrete Ausführung ihres Auftrags im Rahmen der sozialen Strafrechtskette zur Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs erforderlich ist.
Sie haben gemäß den in Artikel 100/10 § 4 erwähnten Bedingungen und Modalitäten Zugriff auf die in Artikel 100/12/2 Nr. 1 erwähnten Unterlagen. § 2 - Mit der Ermächtigung der Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informatonssicherheitsausschusses haben: 1. die Beamten der zuständigen Verwaltung Zugriff auf die in Artikel 100/12/2 Nr.2 und 3 erwähnten Unterlagen, 2. die Beamten der Direktion ePr und eDossier Zugriff auf die in Artikel 100/12/2 Nr.2, 3, mit Ausnahme der zusätzlichen Ermittlung, und 4 erwähnten Unterlagen.
Die in Absatz 1 erwähnten Zugriffe können nur erfolgen, sofern diese Zugriffe für die konkrete Ausführung der gesetzlichen Aufträge, mit denen diese öffentlichen Behörden im Rahmen der sozialen Strafrechtskette zur Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs betraut sind, erforderlich sind.
Die Beamten der zuständigen Verwaltung und der Direktion ePr und eDossier haben gemäß den in Artikel 100/10 § 3 erwähnten Bedingungen und Modalitäten Zugriff auf die in Artikel 100/12/2 Nr. 1 erwähnten Unterlagen. § 3 - Die in Artikel 100/10 § 1 Absatz 1 erwähnten Kategorien von Beamten der föderalen Sozialinspektionsdienste haben mit der Ermächtigung der Kammer Soziale Sicherheit und Gesundheit des Informatonssicherheitsausschusses Zugriff auf folgende Unterlagen: - was die eMeldung betrifft: die eMeldung, sofern es sich um die Fortsetzung eines ePr handelt, das von ihrem eigenen Inspektionsdienst erstellt worden ist, oder wenn die in der eMeldung enthaltenen Sachverhalte Auswirkungen auf eine von diesem Dienst bearbeitete Akte haben; dieser Zugriff ist auf die Daten beschränkt, die für die konkrete Ausübung der Kontrollaufgaben, mit denen diese Inspektionsdienste beauftragt sind, erforderlich sind. - was die eEntscheidung betrifft: - sofern es sich bei der eEntscheidung um die Fortsetzung eines ePr handelt, das von ihrem eigenen Inspektionsdienst erstellt worden ist: die Aufforderung zum Vorbringen von Verteidigungsmitteln, die vorgelegten Verteidigungsmittel, die anderen Schriftstücke, auf die die Entscheidung gestützt ist, und die Entscheidung zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße, zur Schuldigerklärung oder zur Einstellung der Strafverfolgung des Verstoßes und ihre Anlagen, - sofern es sich um eine eEntscheidung handelt, für die der betreffende Inspektionsdienst von der zuständigen Verwaltung bestimmt wurde, mündlich vorgebrachte Verteidigungsmittel aufzunehmen: die Aufforderung, Verteidigungsmittel vorzubringen.
Dieser Zugriff kann nur erfolgen, sofern er für die konkrete Ausübung der gesetzlichen Aufträge, mit denen diese Inspektionsdienste im Rahmen der sozialen Strafrechtskette zur Bekämpfung der illegalen Arbeit und des Sozialbetrugs betraut sind, erforderlich ist.
Sie haben gemäß den in Artikel 100/10 §§ 1, 2 und 6 erwähnten Bedingungen und Modalitäten Zugriff auf die in Artikel 100/12/2 Nr. 1 erwähnten Unterlagen.
Art. 30 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 100/12/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 100/12/9 - Aufbewahrungsfrist für strukturierte Daten Unbeschadet der Aufbewahrung, die für die in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten, die auf der eDossier-Plattform gespeichert sind, nicht länger als notwendig für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, aufbewahrt, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach endgültiger Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel, die sich aus dem ePr oder dem in Artikel 65 erwähnten Protokoll der Polizei zur Feststellung eines Verstoßes ergeben, nicht überschreiten darf. Diese Daten können nach Anonymisierung oder zumindest Pseudonymisierung, wenn die Anonymisierung dem Ziel statistischer Zwecke und wissenschaftlicher oder historischer Forschung nicht entspricht, weiter aufbewahrt werden. Pseudonymisierte Daten können nur so lange aufbewahrt werden, wie es für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist."
Art. 31 - In Buch I Titel 5 Kapitel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 6, der den Artikel 100/13 umfasst, mit der Überschrift "Abschnitt 6 - Gemeinsame Bestimmungen über den Zugriff auf die ePr-Datenbank, die Ginaa-Datenbank und die eDossier-Plattform".
Art. 32 - Artikel 100/13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 100/13 - Gemeinsame Bestimmungen über den Zugriff auf die ePr-Datenbank, die Ginaa-Datenbank und die eDossier-Plattform § 1 - Jede Instanz, die ermächtigt ist, Zugriff auf die ePr-Datenbank und/oder die eDossier-Plattform zu haben, führt eine kontinuierlich fortgeschriebene Liste der Personen, die sie bestimmt hat, dieses Zugriffsrecht auszuüben.
Jede in Absatz 1 erwähnte Instanz führt ein Register der Einsichtnahmen. In diesem Register werden die Kenndaten der Person, die auf die Daten zugegriffen hat, die Daten, die eingesehen worden sind, Datum und Uhrzeit der Einsichtnahme und der Grund der Einsichtnahme angegeben, mit Ausnahme des Zugriffs auf eigene Daten.
Diese Daten werden zehn Jahre ab dem Datum der Einsichtnahme aufbewahrt.
Die Auswirkung und die Relevanz der Zugriffe pro Akte werden mittels Statistiken auf Jahresbasis beurteilt, und diese Statistiken werden veröffentlicht. § 2 - Alle Personen, die Zugriff auf die ePr-Datenbank, die eDossier-Plattform oder die Ginaa-Datenbank haben, müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten, die in den Datenbanken enthalten sind, zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass diese Daten ausschließlich im Hinblick auf die in den Artikeln 100/6 Absatz 3, 100/11 Absatz 2 und 100/12/3 § 2 erwähnten Ziele gebraucht werden.
Jede Verletzung der in Absatz 1 erwähnten Geheimhaltungspflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet."
Art. 33 - Artikel 100/14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die folgende Überschrift wird eingefügt: "Recht auf Information bei der Erhebung personenbezogener Daten".2. In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die Direktion administrative Geldbußen der Abteilung juristische Untersuchungen, Dokumentation und Streitsachen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" durch die Wörter "die Direktion administrative Geldbußen oder die Direktion ePr und eDossier des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt.3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "fünf Jahre" ersetzt.4. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Daten können nach Anonymisierung oder zumindest Pseudonymisierung, wenn die Anonymisierung dem Ziel statistischer Zwecke und wissenschaftlicher oder historischer Forschung nicht entspricht, weiter aufbewahrt werden.Pseudonymisierte Daten können nur so lange aufbewahrt werden, wie es für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist."
Art. 34 - Artikel 100/15 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die folgende Überschrift wird eingefügt: "Auskunftsrecht in Bezug auf personenbezogene Daten".2. In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die Direktion administrative Geldbußen der Abteilung juristische Untersuchungen, Dokumentation und Streitsachen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" durch die Wörter "die Direktion administrative Geldbußen oder die Direktion ePr und eDossier des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt.3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "fünf Jahre" ersetzt.4. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Daten können nach Anonymisierung oder zumindest Pseudonymisierung, wenn die Anonymisierung dem Ziel statistischer Zwecke und wissenschaftlicher oder historischer Forschung nicht entspricht, weiter aufbewahrt werden.Pseudonymisierte Daten können nur so lange aufbewahrt werden, wie es für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist."
Art. 35 - Artikel 100/16 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die folgende Überschrift wird eingefügt: "Recht auf Berichtigung".2. In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die Direktion administrative Geldbußen der Abteilung juristische Untersuchungen, Dokumentation und Streitsachen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" durch die Wörter "die Direktion administrative Geldbußen oder die Direktion ePr und eDossier des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt.3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "fünf Jahre" ersetzt.4. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Daten können nach Anonymisierung oder zumindest Pseudonymisierung, wenn die Anonymisierung dem Ziel statistischer Zwecke und wissenschaftlicher oder historischer Forschung nicht entspricht, weiter aufbewahrt werden.Pseudonymisierte Daten können nur so lange aufbewahrt werden, wie es für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist."
Art. 36 - Artikel 100/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. Die folgende Überschrift wird eingefügt: "Verzögerung, Einschränkung oder Ausschluss des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung".2. In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 werden die Wörter "die Direktion administrative Geldbußen der Abteilung juristische Untersuchungen, Dokumentation und Streitsachen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" durch die Wörter "die Direktion administrative Geldbußen oder die Direktion ePr und eDossier des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung" ersetzt.3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "fünf Jahre" ersetzt.4. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Daten können nach Anonymisierung oder zumindest Pseudonymisierung, wenn die Anonymisierung dem Ziel statistischer Zwecke und wissenschaftlicher oder historischer Forschung nicht entspricht, weiter aufbewahrt werden.Pseudonymisierte Daten können nur so lange aufbewahrt werden, wie es für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke erforderlich ist." (...) KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 38 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE