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Loi du 13 avril 2019
publié le 18 août 2021

Loi modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique en vue d'instaurer le dispositif de "vert intégral pour les cyclistes". - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021032266
pub.
18/08/2021
prom.
13/04/2019
ELI
eli/loi/2019/04/13/2021032266/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


13 AVRIL 2019. - Loi modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique en vue d'instaurer le dispositif de "vert intégral pour les cyclistes". - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 avril 2019 modifiant l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière et de l'usage de la voie publique en vue d'instaurer le dispositif de "vert intégral pour les cyclistes" (Moniteur belge du 21 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße hinsichtlich der Einführung des Systems "gleichzeitig Grün für alle Radfahrer" PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2.15.1 desselben Königlichen Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Drei- und vierrädrige Räder mit einer maximalen Breite von einem Meter werden Rädern gleichgesetzt." Art. 3 - In Artikel 2.15.2 desselben Königlichen Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. oder ein "motorisiertes Fortbewegungsgerät", das heißt jedes Motorfahrzeug mit einem oder mehr Rädern, dessen Höchstgeschwindigkeit bedingt durch Bauart und Motorleistung auf horizontaler Straße 25 km/h nicht überschreitet, darunter: a) Elektrorollstühle, b) Elektromobile für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, c) motorisierte Tretroller, d) ein- oder zweirädrige elektrische Geräte, die sich selbständig ausbalancieren." Art. 4 - In Artikel 9.1.2 desselben Königlichen Erlasses wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. Radfahrer unter 10 Jahren dürfen Bürgersteige und erhöhte Seitenstreifen immer benutzen." Art. 5 - In Artikel 40.7 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße werden zwischen dem Wort "gehen" und dem Wort "Wenn" die Wörter "Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt der seitliche Abstand mindestens eineinhalb Meter." eingefügt.

Art. 6 - In Artikel 40ter desselben Königlichen Erlasses werden zwischen dem Wort "einhalten" und den Wörtern "Er darf sich" die Wörter "Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt der seitliche Abstand mindestens eineinhalb Meter." eingefügt.

Art. 7 - In Artikel 42.4.1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "30 Metern" durch die Wörter "20 Metern" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 43.2. desselben Königlichen Erlasses werden zwischen dem Wort "Radfahrer" und den Wörtern "dürfen auf der Fahrbahn" die Wörter "und Fahrer von Speed Pedelecs" eingefügt.

Art. 9 - Artikel 61.1 desselben Königlichen Erlasses wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. Leuchten ein zusätzliches gelbes Blinklicht, das die Silhouette eines Fahrrads zeigt, und ein blinkender gelber Pfeil gleichzeitig mit einem roten oder gelben Licht auf, bedeutet dies, dass Fahrer von Fahrrädern und zweirädrigen Kleinkrafträdern nur in der durch den Pfeil angezeigten Richtung weiterfahren dürfen, unter der Bedingung, Führern, die ordnungsgemäß aus anderen Richtungen kommen, sowie Fußgängern, die Vorfahrt zu gewähren." Art. 10 - Artikel 61.1 desselben Königlichen Erlasses wird durch eine Nr. 7 und eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7. Zeigt das grüne, gelbe oder rote Licht die Silhouette eines von Pfeilen umgebenen Fahrrads, bedeutet dies, dass es in der Querrichtung gleichzeitig grün, gelb beziehungsweise rot ist. Diese Lichter gelten nur für Radfahrer. 8. Zeigt das Licht die beleuchtete Silhouette eines Radfahrers und eines Fußgängers, gilt dieses Licht nur für Radfahrer und Fußgänger." Art. 11 - Artikel 63 desselben Königlichen Erlasses wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. Die von Pfeilen umgebene Silhouette eines Fußgängers bedeutet, dass das Licht in der Querrichtung gleichzeitig grün beziehungsweise rot ist. Diese Lichter gelten nur für Fußgänger." Art. 12 - Der König kann die durch die Artikel 2 bis 11 abgeänderten Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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