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Loi du 12 novembre 2009
publié le 26 mars 2010

Loi visant à modifier la loi du 21 mars 2007 réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000159
pub.
26/03/2010
prom.
12/11/2009
ELI
eli/loi/2009/11/12/2010000159/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


12 NOVEMBRE 2009. - Loi visant à modifier la loi du 21 mars 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/03/2007 pub. 20/11/2007 numac 2007000952 source service public federal interieur Loi réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande fermer réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 novembre 2009 visant à modifier la loi du 21 mars 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/03/2007 pub. 20/11/2007 numac 2007000952 source service public federal interieur Loi réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance. - Traduction allemande fermer réglant l'installation et l'utilisation de caméras de surveillance (Moniteur belge du 18 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. NOVEMBER 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21.März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.4 wird vor dem Wort « Ordnung » das Wort « öffentliche » eingefügt. 2. In Nr.4 wird hinter den Wörtern « aufbewahrt werden » folgender Satz eingefügt: « ; die Überwachungskamera, die während der Beobachtung bewegt wird, um von verschiedenen Orten oder Positionen aus zu filmen, gilt als mobil ».

Art. 3 - Artikel 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die Installation und den Einsatz von: 1. Überwachungskameras, die durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind, 2.Überwachungskameras am Arbeitsplatz, die dazu bestimmt sind, die Sicherheit und die Gesundheit, den Schutz der Güter des Unternehmens, die Kontrolle des Produktionsverfahrens und die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers zu gewährleisten. » Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « KAPITEL III - Bedingungen, unter denen die Installation und der Einsatz von ortsfesten Überwachungskameras erlaubt sind ».

Art. 5 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der Gemeinderat der Gemeinde, in der sich der Ort befindet, eine positive Stellungnahme abgegeben hat. Der Gemeinderat gibt seine Stellungnahme ab, nachdem er vorher den Korpschef der betreffenden Polizeizone zu Rate gezogen hat. » 2. In § 3 Absatz 1 werden im ersten Satz zwischen den Wörtern « Schutz des Privatlebens » und den Wörtern « den in § 1 erwähnten Beschluss » die Wörter « und dem Korpschef der betreffenden Polizeizone » eingefügt.3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das bei dieser Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie dieses Formular dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der nicht geschlossene Ort befindet, übermittelt wird.In diesem Formular bescheinigt der Verantwortliche für die Verarbeitung, dass die Installation und der geplante Einsatz der Kamera(s) den Grundsätzen des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 entsprechen. » 4. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Das Ansehen dieser Bilder in Realzeit ist ausschliesslich unter der Kontrolle der Polizeidienste zugelassen, damit die zuständigen Dienste bei Verstössen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort eingreifen können und beim Eingreifen optimal gelenkt werden können.» 5. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Belästigungen oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, zu sammeln und um Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu identifizieren.» 6. Paragraph 4 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden.» Art. 6 - Artikel 6 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich zugelassen, damit bei Verstössen, Belästigungen, Schäden oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort eingegriffen werden kann.» 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Belästigungen oder für Handlungen, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, zu sammeln, und um Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu identifizieren.» 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden.» Art. 7 - Artikel 7 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Wenn diese Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden. » Art. 8 - Im selben Gesetz wird nach Artikel 7 ein Kapitel III/1 mit folgender Überschrift eingefügt: « KAPITEL III/1 - Bedingungen, unter denen der Einsatz von mobilen Überwachungskameras erlaubt ist ».

Art. 9 - Im selben Gesetz wird unter Kapitel III/1, eingefügt durch Artikel 8, ein Artikel 7/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7/1 - Die Polizeidienste können im Rahmen der in Artikel 22 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten grösseren Menschenansammlungen auf mobile Überwachungskameras zurückgreifen. Es handelt sich ausschliesslich um nicht permanente Aufträge mit begrenzter Ausführungsdauer.

Mobile Überwachungskameras können an nicht geschlossenen Orten oder an der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Orten eingesetzt werden. » Art. 10 - Im selben Gesetz wird unter Kapitel III/1, eingefügt durch Artikel 8, ein Artikel 7/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7/2 § 1 - Der Beschluss, an einem nicht geschlossenen Ort, auf mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, wird vom Verwaltungspolizeioffizier gefasst, dem die Verantwortung für den Einsatz gemäss den Artikeln 7/1 bis 7/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt anvertraut worden ist. Er setzt den beziehungsweise die betroffenen Bürgermeister schnellstmöglich hiervon in Kenntnis. § 2 - Der Beschluss, an einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort auf mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, wird vom Bürgermeister gefasst.

Die Verantwortung für den Einsatz wird von dem gemäss den Artikeln 7/1 bis 7/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten Verwaltungspolizeioffizier übernommen.

Nur bei äusserster Dringlichkeit kann Letzterer selber beschliessen, mobile Überwachungskameras einzusetzen. Er setzt den betreffenden Bürgermeister sofort hiervon in Kenntnis. § 3 - Der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Verwaltungspolizeioffizier sorgt zudem dafür, dass der Einsatz der Überwachungskameras gezielt und effizient ist und den im Gesetz vom 8.

Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht.

Wenn der Verwaltungspolizeioffizier beschliesst, auf mobile Überwachungskameras zurückzugreifen, notifiziert er dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens den Beschluss spätestens am Tag vor der besagten Menschenansammlung, ausser in Dringlichkeitsfällen. In letzterem Fall ist er verpflichtet, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens spätestens innerhalb sieben Tagen eine Notifizierung zu übermitteln. § 4 - Das Ansehen dieser Bilder in Realzeit durch die Polizeidienste ist ausschliesslich zugelassen, damit die zuständigen Dienste bei Verstössen, Schäden, Belästigungen oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung präventiv handeln und sofort eingreifen können und damit diese Dienste beim Eingreifen optimal gelenkt werden können. § 5 - Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um: - präventive Massnahmen zu ergreifen und somit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung zu vermeiden, - Beweise für Handlungen zu sammeln, die eine Straftat oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung darstellen, - Beweise für Handlungen zu sammeln, die einen Schaden oder eine Belästigung darstellen, - einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu identifizieren. § 6 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoss, einen Schaden oder eine Belästigung zu erbringen oder einen Täter, Störer der öffentlichen Ordnung, Zeugen oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden. » Art. 11 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern « Das Betreten » beginnt und mit den Wörtern « vorherige Erlaubnis » endet, aufgehoben.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Als vorherige Erlaubnis gilt: 1.das Betreten eines Ortes, an dem ein Piktogramm auf die Kameraüberwachung hinweist, 2. die Anwesenheit an einem nicht geschlossenen Ort oder an einem der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort, in dem, wie in Artikel 7/1 erwähnt, mobile Überwachungskameras gut sichtbar eingesetzt werden. Es wird davon ausgegangen, dass mobile Überwachungskameras, die auf erkennbaren Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen montiert sind, gut sichtbar eingesetzt werden. » Art. 12 - Artikel 9 Absatz 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden zwischen den Wörtern « eine Straftat » und dem Wort « darstellen » die Wörter « oder Belästigungen » eingefügt. 2. In Nr.2 werden zwischen den Wörtern « festgestellten Verstoss » und dem Wort « betreffen » die Wörter « oder die festgestellten Belästigungen » eingefügt und werden die Wörter « privaten Ort » durch die Wörter « der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort » ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « die Artikel 5, 6, 7 » und den Wörtern « und 8 » die Ziffern «,7/1, 7/2 » eingefügt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Innern Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCQ

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