publié le 06 mai 2009
Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Parlement de la Région wallonne, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques. - Traduction allemande
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12 MARS 2009. - Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Parlement de la Région wallonne, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mars 2009 modifiant la loi du 19 mai 1994 réglementant la campagne électorale, concernant la limitation et la déclaration des dépenses électorales engagées pour les élections du Parlement de la Région wallonne, du Parlement flamand, du Parlement de la Région de Bruxelles-Capitale et du Parlement de la Communauté germanophone, et fixant le critère de contrôle des communications officielles des autorités publiques (Moniteur belge du 7 avril 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998, 22. Januar 2002, 2. März 2004, 25.April 2004 und 27. März 2006 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In Paragraph 1 Absatz 5 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "In diesem Fall müssen die Parteien nachweisen können, dass die von ihnen für diesen oder diese Kandidaten geleisteten Ausgaben im Zusammenhang mit der Kampagne der Partei stehen." 2. Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) Liste(n)" ersetzt.b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt.3. In § 2 Nr.2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten ist." 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 5.Paragraph 3 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) Liste(n)" ersetzt.b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt.6. In § 3 Nr.2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist." 7. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 8.Paragraph 5 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) Liste(n)" ersetzt.b) Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt.9. In § 5 Nr.2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist." 10. Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Übergangsbestimmung Für die Festlegung der in den Paragraphen 2 Nr.1, 3 Nr. 1 und 5 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am Kopf einer Liste für die Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente vom 7. Juni 2009 gilt für den Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni 2004 aus Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder mehreren politischen Parteien vorgeschlagen worden waren, und diese Parteien für die Wahlen vom 7. Juni 2009 getrennte Listen vorschlagen, das Kriterium der Parteizugehörigkeit zum 13. Juni 2004 der an diesem Datum für die Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente gewählten Kandidaten." Art. 3 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998 und 25. April 2004, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in Kinosälen ausstrahlen, noch entgeltliche Mitteilungen über das Internet machen." Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.März 2006, werden die Wörter "die den in Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrag überschreitet" durch die Wörter "die gegen Artikel 2 § 1 verstösst" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998, 26. Juni 2000, 25. April 2004 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderungsbestimmung des französischen und niederländischen Textes ] b) Zwischen den Wörtern "des betreffenden Gemeinschaft- oder Regionalparlaments beziehungsweise" und den Wörtern "jeder anderen Person" werden die Wörter "einer Beschwerde" eingefügt.2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: "§ 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des Prokurators des Königs, für das Erstatten von Anzeigen und für das Einreichen von Beschwerden in Bezug auf die in § 1 erwähnten Verstösse läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab. In Bezug auf die von dem betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ erstatteten Anzeigen verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer Anzeige.
Der Prokurator des Königs übermittelt dem betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ eine Abschrift der Beschwerden, die nicht von dem betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Organ ausgehen, in den acht Tagen nach ihrem Erhalt.
Innerhalb derselben Frist setzt der Prokurator des Königs das betreffende Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ von seinem Beschluss in Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstösse einzuleiten.
Innerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der eingereichten Beschwerden oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt das betreffende Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ dem Prokurator des Königs eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Beschwerden beziehungsweise Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem vorhergehenden Absatz in Kenntnis gesetzt hat.
Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus. § 4 - Wer eine Beschwerde beziehungsweise eine Klage einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis 500 EUR belegt." Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern G. DE PADT Mit dem Staatssiegel versehen : Der Minister der Justiz S. DE CLERCK