publié le 13 décembre 2024
Loi modifiant la loi du 29 avril 1999 relative à l'organisation du marché de l'électricité en vue d'introduire une procédure de mise en concurrence pour la construction et l'exploitation d'installations de production dans les espaces marins sous la juridiction de la Belgique et ratifiant l'arrêté royal du 11 février 2019, modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité produite à partir de sources d'énergie renouvelables. - Traduction allemande
12 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 29 avril 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 29/04/1999 pub. 08/03/2018 numac 2018011073 source service public federal interieur Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 29/04/1999 pub. 11/02/2014 numac 2014000038 source service public federal interieur Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Coordination officieuse en langue allemande type loi prom. 29/04/1999 pub. 24/06/2016 numac 2016000390 source service public federal interieur Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité fermer relative à l'organisation du marché de l'électricité en vue d'introduire une procédure de mise en concurrence pour la construction et l'exploitation d'installations de production dans les espaces marins sous la juridiction de la Belgique et ratifiant l'arrêté royal du 11 février 2019, modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité produite à partir de sources d'énergie renouvelables. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mai 2019 modifiant la
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29/04/1999
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Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Traduction allemande de dispositions modificatives
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Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité. - Coordination officieuse en langue allemande
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Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité
fermer relative à l'organisation du marché de l'électricité en vue d'introduire une procédure de mise en concurrence pour la construction et l'exploitation d'installations de production dans les espaces marins sous la juridiction de la Belgique et ratifiant l'arrêté royal du 11 février 2019, modifiant l'arrêté royal du 16 juillet 2002 relatif à l'établissement de mécanismes visant la promotion de l'électricité produite à partir de sources d'énergie renouvelables (Moniteur belge du 24 mai 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 12. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29.April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes im Hinblick auf die Einführung eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb für Bau und Betrieb von Erzeugungsanlagen in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und zur Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16.
Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.7 werden zwischen den Wörtern "über die Belgien seine Hoheitsgewalt ausüben kann," und den Wörtern "und zur Verbindung" die Wörter "einschließlich des Modular Offshore Grid," eingefügt. 2. Nummer 7ter, eingefügt durch das Gesetz vom 13.Juli 2017, wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "f) sonstige Offshore-Anlagen zur Übertragung von Elektrizität, einschließlich Transformatoren, die im Rahmen einer gemäß Artikel 6/3 erteilten staatlichen Konzession gebaut werden, sowie unterseeische Kabel, die diese Anlagen miteinander und mit dem Onshore-Übertragungsnetz über die entsprechenden Anlandepunkte auf der belgischen mittleren Niedrigwasserlinie verbinden, mit Ausnahme von Ausrüstungen, die Teil einer Offshore-Verbindungsleitung sind,". 3. Der Artikel wird durch eine Nr.71 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "71. "Parzelle": gemäß Artikel 6/4 festgelegter Standort, der sich in der gemäß dem Gesetz vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt und zur Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens abgegrenzten Zone befindet und der für eine Offshore-Anlage zur Erzeugung von Elektrizität bestimmt ist, für die eine staatliche Konzession gemäß Artikel 6/3 erteilt worden ist,".
Art. 3 - Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juni 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "zum Schutz der Meeresumwelt" und den Wörtern "in Meeresgebieten" werden die Wörter "und zur Organisation der maritimen Raumplanung" eingefügt.2. Zwischen den Wörtern "kann der Minister" und den Wörtern "nach Stellungnahme der Kommission" werden die Wörter "bis zum Inkrafttreten von Artikel 6/3" eingefügt. Art. 4 - Artikel 6/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "jeder Teil des" und den Wörtern "Modular Offshore Grid" die Wörter "in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe a) bis e) erwähnten" eingefügt. 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "der Ausfall des" und den Wörtern "Modular Offshore Grid" die Wörter "in Artikel 2 Nr.7ter Buchstabe a) bis e) erwähnten" und zwischen den Wörtern "die Verwaltung des" und den Wörtern "Modular Offshore Grid" die Wörter "in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe a) bis e) erwähnten" eingefügt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/3 - § 1 - Unbeschadet der gemäß Artikel 6 erteilten staatlichen Konzessionen sind Bau und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens in den zu diesem Zweck vorgesehenen Parzellen nur nach vorheriger Erteilung einer staatlichen Konzession gemäß vorliegendem Artikel erlaubt. § 2 - Unter Berücksichtigung der aufgrund der Paragraphen 3 bis 6 festgelegten Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt und zur Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens können der Minister und der für Meeresumwelt und maritime Raumplanung zuständige Minister nach Durchführung eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb dem erfolgreichen Bieter des vorerwähnten Verfahrens eine in § 1 erwähnte staatliche Konzession für eine Dauer von höchstens dreißig Jahren erteilen, in der Bau-, Betriebs- und Abbauphase enthalten sind. § 3 - Der König bestimmt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Ablauf des Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb, die Bedingungen und das Verfahren für die Ausschreibung der staatlichen Konzessionen und die allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Parzellen und insbesondere: 1. zusätzliche Modalitäten des Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb und Inhalt des Lastenhefts, wobei auf die Gewährleistung einer angemessenen Bekanntmachung, eines wirksamen Wettbewerbs und einer Gleichbehandlung aller teilnehmenden Bewerber zu achten ist.Die Regeln für die Durchführung des Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb gewährleisten insbesondere, dass die Wahl des erfolgreichen Bieters mit dem besten Angebot gleichzeitig mit der Erteilung der Genehmigungen und Zulassungen erfolgt, die aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1969 über die Erforschung und die Ausbeutung nicht lebender Ressourcen des Küstengewässers und des Festlandsockels und des Gesetzes vom 20.Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt und zur Organisation der maritimen Raumplanung in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens erforderlich sind, 2. Zulässigkeitskriterien, die Bewerber für Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb erfüllen müssen und die sich unter anderem auf die technische, organisatorische, finanzielle und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters beziehen können, 3.objektive, diskriminierungsfreie und transparente Vergabekriterien, anhand derer eine Rangliste erstellt und der erfolgreiche Bieter des Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb bestimmt wird, 4. Regeln in Bezug auf das Knüpfen der vertraglichen Bindung zwischen dem Belgischen Staat und dem erfolgreichen Bieter des Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb, Rechte und Pflichten der Parteien sowie Regeln bei Änderung der Kontrolle, Fusion oder Spaltung des Inhabers einer staatlichen Konzession, 5.Regeln in Bezug auf Übertragung, vollständige Aussetzung, Teilaussetzung und Entzug einer staatlichen Konzession, 6. Regeln in Bezug auf Beginn und Dauer der staatlichen Konzession, der Bauphase, der Betriebsphase und der Abbauphase, 7.Tätigkeiten, die der Inhaber einer staatlichen Konzession neben der Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in den betreffenden Parzellen entwickeln darf, 8. finanzielle Sicherheiten, die der Inhaber einer staatlichen Konzession leisten muss, 9.Ausmaß, in dem der Inhaber einer staatlichen Konzession eine Bürgerbeteiligung vorsehen kann, und diesbezügliche Modalitäten, 10. gegebenenfalls die Unterstützung für eine Dauer von höchstens fünfzehn Jahren gemäß Artikel 7, 11.Regeln in Bezug auf den Verzicht auf die staatliche Konzession durch den Inhaber der staatlichen Konzession und die in diesem Zusammenhang zu zahlende Vertragsstrafe. § 4 - In Absprache mit dem Minister, dem für Meeresumwelt und maritime Raumplanung zuständigen Minister und der Kommission führt der Netzbetreiber alle Studien durch, die für die Erweiterung des Modular Offshore Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt erforderlich sind. Die Kosten, die dem Netzbetreiber bei der Durchführung dieser Studien entstehen, werden durch die Tarife des Netzbetreibers wie in Artikel 12 erwähnt gedeckt. § 5 - Vor Einleitung eines Verfahrens mit Aufruf zum Wettbewerb führen der Minister und der für Meeresumwelt und maritime Raumplanung zuständige Minister in Absprache mit der Kommission und dem Netzbetreiber alle erforderlichen Studien im Zusammenhang mit dem Standort der in § 1 erwähnten Anlagen durch und lassen sie die Ergebnisse dieser Studien zertifizieren. § 6 - Das Lastenheft für die Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb wird mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten im Belgischen Staatsblatt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. § 7 - Artikel 4 ist nicht auf die in § 1 erwähnten Anlagen anwendbar."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/4 - § 1 - Der Minister und der für Meeresumwelt und maritime Raumplanung zuständige Minister bestimmen nach Stellungnahme der Kommission und nach Konsultierung des Netzbetreibers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter anderem den Standort, die Größe und die Anzahl der Parzellen, die Gegenstand einer staatlichen Konzession gemäß Artikel 6/3 sind. In denselben Erlass werden auch die Ergebnisse der in Artikel 6/3 §§ 4 und 5 erwähnten Studien sowie der Standort der in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnten Komponenten des Übertragungsnetzes aufgenommen. Diese letzten Informationen werden im Lastenheft für das Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb aufgenommen.
Im Hinblick auf die Identifizierung der in Absatz 1 erwähnten Parzellen wird Folgendes berücksichtigt: 1. Erfüllung der gesellschaftlichen Funktionen des Meeres, einschließlich der Bedeutung einer effizienten Nutzung des Meeresraums, 2.Folgen einer Bestimmung für Dritte, 3. Umweltinteresse, 4.Kosten für die Errichtung einer Elektrizitätserzeugungsanlage auf der Parzelle, 5. Interesse am bestmöglichen und kosteneffizientesten Anschluss der Erzeugungsanlage an das Modular Offshore Grid. § 2 - Der Netzbetreiber erstellt ein Projekt zur Erweiterung des Modular Offshore Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt.
Dieses Projekt wird der Kommission zur Stellungnahme und dem Minister und dem für Meeresumwelt und maritime Raumplanung zuständigen Minister zur Billigung vorgelegt."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/5 - § 1 - Elektrizitätserzeugungsanlagen, für die eine in Artikel 6/3 erwähnte staatliche Konzession erteilt worden ist, werden an das Modular Offshore Grid angeschlossen. Der Netzbetreiber bestimmt den Punkt des Anschlusses an das Modular Offshore Grid sowie die technischen Vorschriften, die der Inhaber einer staatlichen Konzession im Hinblick auf den Anschluss seiner Anlage erfüllen muss. Sowohl der Standort des Anschlusspunktes als auch die technischen Anforderungen werden im Lastenheft für das Verfahren mit Aufruf zum Wettbewerb aufgenommen. § 2 - Der König bestimmt auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Konzertierung mit dem Netzbetreiber das äußerste Datum, an dem jeder Teil der Erweiterung des Modular Offshore Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt in Betrieb sein muss. § 3 - Der König führt auf Vorschlag der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die betreffenden Inhaber einer in Artikel 6/3 erwähnten staatlichen Konzession eine Entschädigungsregelung ein, falls die Erweiterung des Modular Offshore Grid wie in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnt oder ein Teil davon an dem aufgrund von § 2 bestimmten Datum nicht in Betrieb ist oder bei Gesamt- oder Teilausfall des Modular Offshore Grid nach seiner Inbetriebnahme. § 4 - Werden in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Erlasse nicht binnen zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttretungsdatum durch Gesetz bestätigt, wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind. § 5 - Die Kosten einer Entschädigung auf der Grundlage von § 3 werden in Anwendung der in Artikel 12 erwähnten Tariffestsetzungsmethode auf die Tarife des Netzbetreibers abgewälzt. Falls der Gesamt- oder Teilausfall des in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnten Modular Offshore Grid jedoch auf grobes oder vorsätzliches Verschulden des Netzbetreibers zurückzuführen ist, erlegt ihm die Kommission die Entschädigungskosten im Verhältnis zu seinem Verschulden auf; diese Kosten dürfen für die gesamten Ereignisse innerhalb eines bestimmten Jahres die auf der Tariffestsetzungsmethode beruhende Vergütung, die ihm in demselben Jahr für die Realisierung und die Verwaltung des in Artikel 2 Nr. 7ter Buchstabe f) erwähnten Modular Offshore Grid zuerkannt wird, nicht überschreiten."
Art. 8 - In Artikel 7 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "gemäß Artikel 6" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 6 und 6/3" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 13/1 § 2 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2017, werden zwischen den Wörtern "einer auf der Grundlage von Artikel 6 erteilten staatlichen Konzession" und den Wörtern "oder die Verwendung" die Wörter "oder einer auf der Grundlage von Artikel 6/3 erteilten staatlichen Konzession" eingefügt und werden die Wörter "einer solchen Konzession" durch die Wörter "solcher Konzessionen" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 21 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden die Wörter "in Artikel 6" jeweils durch die Wörter "in den Artikeln 6 und 6/3" ersetzt.
KAPITEL 3 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 11. Februar 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen wird mit Wirkung ab dem 3. März 2019, dem Datum seines Inkrafttretens, bestätigt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Energie M. C. MARGHEM Der Minister der Nordsee Ph. DE BACKER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS