publié le 30 juillet 2015
Loi relative aux sociétés immobilières réglementées
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 MAI 2014. - Loi relative aux sociétés immobilières réglementées
Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 83 à 98 de la loi du 12 mai 2014 relative aux sociétés immobilières réglementées (Moniteur belge du 30 juin 2014, err. du 26 mai 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. MAI 2014 - Gesetz über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VI - Abänderungsbestimmungen (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 83 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 11. Dezember 2008 und 21. Dezember 2013, wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) beaufsichtigten Immobiliengesellschaften: öffentliche oder institutionelle beaufsichtigte Immobiliengesellschaften wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften erwähnt." Art. 84 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden zwischen den Wörtern "oder nicht notierte Aktien" und dem Wort "ist" die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" eingefügt.
Art. 85 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird Nr. 3quater wie folgt ersetzt: "3quater. zum Steuersatz von 15 Prozent Dividenden, die ausgeschüttet werden von einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in den Artikeln 20 Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, von einer ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des vorerwähnten Gesetzes oder von einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft erwähnt in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften, ungeachtet dessen, ob diese Investmentgesellschaft oder beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein Informationsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird, in dem Maße, wie mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt in unbewegliche Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen,".
Art. 86 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In Abweichung von Artikel 185 sind in den Artikeln 15, 20, 26, 119, 122, 126 und 140 des Gesetzes vom 3.August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte Investmentgesellschaften, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnte Organismen für die Finanzierung von Pensionen nur in Bezug auf den Gesamtbetrag der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, steuerpflichtig, unbeschadet jedoch der Tatsache, dass sie der in Artikel 219 vorgesehenen getrennten Steuer unterliegen." b) In § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 30.Juli 2013, werden zwischen den Wörtern "In Bezug auf die in § 1 erwähnten Investmentgesellschaften" und dem Wort "sind" die Wörter "und beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" eingefügt.
Art. 87 - In Artikel 202 § 2 Absatz 3 Nr. 1 und 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden nach den Wörtern "die von Investmentgesellschaften" die Wörter "und beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" eingefügt.
Art. 88 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 3.
März 2011, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 wird zwischen Nr.2 und Nr. 3 eine Nr. 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "2bis. einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft oder einer ausländischen Gesellschaft: - deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb oder Bau von Immobilien im Hinblick auf die Zurverfügungstellung an Nutzer oder im direkten oder indirekten Besitz von Beteiligungen an Einheiten, die einen ähnlichen Gesellschaftszweck haben, besteht, - die Einschränkungen unterliegt, zu denen zumindest die Verpflichtung zur Ausschüttung eines Teils ihrer Einkünfte an ihre Aktionäre gehört, - die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nummer 1 erwähnten Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird,". b) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr.2 ist nicht auf Investmentgesellschaften anwendbar, deren Satzung die jährliche Verteilung von mindestens 90 Prozent der Einkünfte, die sie erzielt haben, nach Abzug der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsehen" durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 2bis ist nicht auf Dividenden anwendbar, die von Investmentgesellschaften beziehungsweise von den in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften ausgeschüttet werden, deren Satzung die jährliche Ausschüttung von mindestens 90 Prozent der Einkünfte, die sie erzielt haben, nach Abzug der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsieht" ersetzt. c) In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 3. August 2012" und die Wörter "Artikel 119" durch die Wörter "Artikel 140" ersetzt.
Art. 89 - Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird durch die Wörter ", und beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" ergänzt.
Art. 90 - Artikel 210 § 1 desselben Gesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 16. Juli 2001 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.im Falle der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, mit Ausnahme der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien einer Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Zulassung bereits als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen war,". b) Paragraph 1 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. im Falle der Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, mit Ausnahme der Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft einer Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Zulassung bereits als Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien zugelassen war." Art. 91 - In Artikel 211 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden zwischen den Wörtern "oder nicht notierte Aktien" und den Wörtern ", die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist" die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" eingefügt.
Art. 92 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "erwähnt sind," und den Wörtern "und auf Organismen für die Finanzierung von Pensionen" die Wörter "oder auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" eingefügt.
Art. 93 - In Artikel 217 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern "bei einem in den Artikeln 210 § 1 Nr. 5" und den Wörtern "und 211 § 1 Absatz 6 erwähnten Vorgang" die Wörter "und 6" eingefügt.
Art. 94 - In Artikel 231 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden zwischen den Wörtern "oder nicht notierte Aktien" und den Wörtern ", die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist" die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" eingefügt.
Art. 95 - Artikel 266 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 2004, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. aus Aktien oder Anteilen einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft, mit Ausnahme der Einkünfte, die von einer in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften erwähnten institutionellen beaufsichtigten Immobiliengesellschaft ausgeschüttet werden, wenn sie - entweder in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 23.
Juli 1990 (90/435/EWG) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 2003 (2003/123/EG), fallen - oder von einer in Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnten öffentlichen beaufsichtigten Immobiliengesellschaft bezogen werden und sich auf eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der Gesellschaft, die sie ausschüttet, beziehen, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten wird." Art. 96 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. auf 15 Prozent für Dividenden, die ausgeschüttet werden von einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in den Artikeln 20 Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, von einer ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des vorerwähnten Gesetzes oder von einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft, ungeachtet dessen, ob diese Investmentgesellschaft oder beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein Informationsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird, in dem Maße, wie mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt in unbewegliche Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen,".
Art. 97 - Artikel 95 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 bleibt auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften anwendbar, die aus der Zulassung einer Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft wie in Kapitel 5 erwähnt hervorgehen.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 98 - In Artikel 44 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird Nr. 11 wie folgt ersetzt: "11. Verwaltung der im Gesetz vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten Organismen für gemeinsame Anlagen, der in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften erwähnten öffentlichen oder institutionellen beaufsichtigten Immobiliengesellschaften und der in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Organismen für die Finanzierung von Pensionen,". (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM