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Loi relative aux sociétés immobilières réglementées | Wet betreffende de gereglementeerde vastgoedvennootschappen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MAI 2014. - Loi relative aux sociétés immobilières réglementées Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2014. - Wet betreffende de gereglementeerde vastgoedvennootschappen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 83 |
articles 83 à 98 de la loi du 12 mai 2014 relative aux sociétés | tot 98 van de wet van 12 mei 2014 betreffende de gereglementeerde |
immobilières réglementées (Moniteur belge du 30 juin 2014, err. du 26 | vastgoedvennootschappen (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2014, err. |
mai 2015). | van 26 mei 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND |
ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER | ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER |
ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
12. MAI 2014 - Gesetz über die beaufsichtigten | 12. MAI 2014 - Gesetz über die beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaften | Immobiliengesellschaften |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL VI - Abänderungsbestimmungen | TITEL VI - Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 83 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 83 - Artikel 2 § 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die | ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Dezember 2006, 11. Dezember 2008 und 21. Dezember | Gesetze vom 27. Dezember 2006, 11. Dezember 2008 und 21. Dezember |
2013, wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2013, wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"g) beaufsichtigten Immobiliengesellschaften: öffentliche oder | "g) beaufsichtigten Immobiliengesellschaften: öffentliche oder |
institutionelle beaufsichtigte Immobiliengesellschaften wie in Artikel | institutionelle beaufsichtigte Immobiliengesellschaften wie in Artikel |
2 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten | 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaften erwähnt." | Immobiliengesellschaften erwähnt." |
Art. 84 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 84 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die |
Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden | Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden |
zwischen den Wörtern "oder nicht notierte Aktien" und dem Wort "ist" | zwischen den Wörtern "oder nicht notierte Aktien" und dem Wort "ist" |
die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" | die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 85 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 85 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird Nr. 3quater wie folgt | durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird Nr. 3quater wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"3quater. zum Steuersatz von 15 Prozent Dividenden, die ausgeschüttet | "3quater. zum Steuersatz von 15 Prozent Dividenden, die ausgeschüttet |
werden von einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in | werden von einer Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in |
den Artikeln 20 Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 | den Artikeln 20 Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 |
über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als | über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als |
ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 | ausschließlichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 |
Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, | Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, |
von einer ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des | von einer ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des |
vorerwähnten Gesetzes oder von einer beaufsichtigten | vorerwähnten Gesetzes oder von einer beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaft erwähnt in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des | Immobiliengesellschaft erwähnt in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des |
Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten | Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaften, ungeachtet dessen, ob diese | Immobiliengesellschaften, ungeachtet dessen, ob diese |
Investmentgesellschaft oder beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ihre | Investmentgesellschaft oder beaufsichtigte Immobiliengesellschaft ihre |
Wertpapiere in Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von | Wertpapiere in Belgien öffentlich anbietet, und sofern aufgrund von |
Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein | Artikel 338 oder einer entsprechenden Regelung ein |
Informationsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert | Informationsaustausch durch den betreffenden Mitgliedstaat organisiert |
wird, in dem Maße, wie mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne | wird, in dem Maße, wie mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne |
von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 | von Artikel 2 Nr. 20 des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 |
über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - | über Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - |
hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von | hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von |
Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten | Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch | Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch |
diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt in unbewegliche | diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt in unbewegliche |
Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen | Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt | Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt |
werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung | werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung |
dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung | dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung |
als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein | als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein |
Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen,". | Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen,". |
Art. 86 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 86 - Artikel 185bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 27. Dezember 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - In Abweichung von Artikel 185 sind in den Artikeln 15, 20, 26, | " § 1 - In Abweichung von Artikel 185 sind in den Artikeln 15, 20, 26, |
119, 122, 126 und 140 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte | 119, 122, 126 und 140 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte |
Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte | Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnte |
Investmentgesellschaften, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und | Investmentgesellschaften, beaufsichtigte Immobiliengesellschaften und |
in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der | in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der |
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnte Organismen | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnte Organismen |
für die Finanzierung von Pensionen nur in Bezug auf den Gesamtbetrag | für die Finanzierung von Pensionen nur in Bezug auf den Gesamtbetrag |
der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht | der erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile und der nicht |
als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine | als Werbungskosten abzugsfähigen Ausgaben und Kosten, die keine |
Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, | Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile sind, |
steuerpflichtig, unbeschadet jedoch der Tatsache, dass sie der in | steuerpflichtig, unbeschadet jedoch der Tatsache, dass sie der in |
Artikel 219 vorgesehenen getrennten Steuer unterliegen." | Artikel 219 vorgesehenen getrennten Steuer unterliegen." |
b) In § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, | b) In § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, |
werden zwischen den Wörtern "In Bezug auf die in § 1 erwähnten | werden zwischen den Wörtern "In Bezug auf die in § 1 erwähnten |
Investmentgesellschaften" und dem Wort "sind" die Wörter "und | Investmentgesellschaften" und dem Wort "sind" die Wörter "und |
beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" eingefügt. | beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" eingefügt. |
Art. 87 - In Artikel 202 § 2 Absatz 3 Nr. 1 und 3 desselben | Art. 87 - In Artikel 202 § 2 Absatz 3 Nr. 1 und 3 desselben |
Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden | Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden |
nach den Wörtern "die von Investmentgesellschaften" die Wörter "und | nach den Wörtern "die von Investmentgesellschaften" die Wörter "und |
beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" eingefügt. | beaufsichtigten Immobiliengesellschaften" eingefügt. |
Art. 88 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 88 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. | das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und den Königlichen Erlass vom 3. |
März 2011, wird wie folgt abgeändert: | März 2011, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 1 wird zwischen Nr. 2 und Nr. 3 eine Nr. 2bis mit | a) In § 1 Absatz 1 wird zwischen Nr. 2 und Nr. 3 eine Nr. 2bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"2bis. einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft oder einer | "2bis. einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft oder einer |
ausländischen Gesellschaft: | ausländischen Gesellschaft: |
- deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb oder Bau von Immobilien im | - deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb oder Bau von Immobilien im |
Hinblick auf die Zurverfügungstellung an Nutzer oder im direkten oder | Hinblick auf die Zurverfügungstellung an Nutzer oder im direkten oder |
indirekten Besitz von Beteiligungen an Einheiten, die einen ähnlichen | indirekten Besitz von Beteiligungen an Einheiten, die einen ähnlichen |
Gesellschaftszweck haben, besteht, | Gesellschaftszweck haben, besteht, |
- die Einschränkungen unterliegt, zu denen zumindest die Verpflichtung | - die Einschränkungen unterliegt, zu denen zumindest die Verpflichtung |
zur Ausschüttung eines Teils ihrer Einkünfte an ihre Aktionäre gehört, | zur Ausschüttung eines Teils ihrer Einkünfte an ihre Aktionäre gehört, |
- die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nummer 1 erwähnten | - die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nummer 1 erwähnten |
Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom | Steuer unterliegt, zu deren Gunsten in diesem Land aber ein vom |
allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird,". | allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird,". |
b) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr. 2 ist nicht auf | b) In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Paragraph 1 Nr. 2 ist nicht auf |
Investmentgesellschaften anwendbar, deren Satzung die jährliche | Investmentgesellschaften anwendbar, deren Satzung die jährliche |
Verteilung von mindestens 90 Prozent der Einkünfte, die sie erzielt | Verteilung von mindestens 90 Prozent der Einkünfte, die sie erzielt |
haben, nach Abzug der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsehen" | haben, nach Abzug der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsehen" |
durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 2bis ist nicht auf | durch die Wörter "Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 2 und 2bis ist nicht auf |
Dividenden anwendbar, die von Investmentgesellschaften beziehungsweise | Dividenden anwendbar, die von Investmentgesellschaften beziehungsweise |
von den in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften | von den in § 1 Absatz 1 Nr. 2bis erwähnten Gesellschaften |
ausgeschüttet werden, deren Satzung die jährliche Ausschüttung von | ausgeschüttet werden, deren Satzung die jährliche Ausschüttung von |
mindestens 90 Prozent der Einkünfte, die sie erzielt haben, nach Abzug | mindestens 90 Prozent der Einkünfte, die sie erzielt haben, nach Abzug |
der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsieht" ersetzt. | der Entlohnungen, Provisionen und Kosten vorsieht" ersetzt. |
c) In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2 des | c) In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 20. Juli 2004" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 6 des | Gesetzes vom 20. Juli 2004" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 6 des |
Gesetzes vom 3. August 2012" und die Wörter "Artikel 119" durch die | Gesetzes vom 3. August 2012" und die Wörter "Artikel 119" durch die |
Wörter "Artikel 140" ersetzt. | Wörter "Artikel 140" ersetzt. |
Art. 89 - Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 89 - Artikel 205octies Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird durch die Wörter ", und | durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird durch die Wörter ", und |
beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" ergänzt. | beaufsichtigte Immobiliengesellschaften" ergänzt. |
Art. 90 - Artikel 210 § 1 desselben Gesetzbuches, so wie er durch das | Art. 90 - Artikel 210 § 1 desselben Gesetzbuches, so wie er durch das |
Gesetz vom 16. Juli 2001 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 | Gesetz vom 16. Juli 2001 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 |
über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor | über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor |
abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: | abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. im Falle der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem | "5. im Falle der Zulassung als Investmentgesellschaft mit fixem |
Kapital für Immobilien durch die Autorität Finanzielle Dienste und | Kapital für Immobilien durch die Autorität Finanzielle Dienste und |
Märkte, mit Ausnahme der Zulassung als Investmentgesellschaft mit | Märkte, mit Ausnahme der Zulassung als Investmentgesellschaft mit |
fixem Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien einer | fixem Kapital für Immobilien oder nicht notierte Aktien einer |
Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Zulassung bereits als | Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Zulassung bereits als |
beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen war,". | beaufsichtigte Immobiliengesellschaft zugelassen war,". |
b) Paragraph 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Paragraph 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. im Falle der Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft | "6. im Falle der Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft |
durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, mit Ausnahme der | durch die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, mit Ausnahme der |
Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft einer | Zulassung als beaufsichtigte Immobiliengesellschaft einer |
Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Zulassung bereits als | Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Zulassung bereits als |
Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht | Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien oder nicht |
notierte Aktien zugelassen war." | notierte Aktien zugelassen war." |
Art. 91 - In Artikel 211 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 91 - In Artikel 211 § 1 Absatz 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die |
Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden | Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, werden |
zwischen den Wörtern "oder nicht notierte Aktien" und den Wörtern ", | zwischen den Wörtern "oder nicht notierte Aktien" und den Wörtern ", |
die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist" | die von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte zugelassen ist" |
die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" | die Wörter "oder eine beaufsichtigte Immobiliengesellschaft" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 92 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, | Art. 92 - In Artikel 215 Absatz 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den |
Wörtern "erwähnt sind," und den Wörtern "und auf Organismen für die | Wörtern "erwähnt sind," und den Wörtern "und auf Organismen für die |
Finanzierung von Pensionen" die Wörter "oder auf beaufsichtigte | Finanzierung von Pensionen" die Wörter "oder auf beaufsichtigte |
Immobiliengesellschaften" eingefügt. | Immobiliengesellschaften" eingefügt. |
Art. 93 - In Artikel 217 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 93 - In Artikel 217 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern "bei einem | das Gesetz vom 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern "bei einem |
in den Artikeln 210 § 1 Nr. 5" und den Wörtern "und 211 § 1 Absatz 6 | in den Artikeln 210 § 1 Nr. 5" und den Wörtern "und 211 § 1 Absatz 6 |
erwähnten Vorgang" die Wörter "und 6" eingefügt. | erwähnten Vorgang" die Wörter "und 6" eingefügt. |
Art. 94 - In Artikel 231 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 94 - In Artikel 231 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und den Königlichen | abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008 und den Königlichen |
Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für | Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für |
den Finanzsektor, werden zwischen den Wörtern "oder nicht notierte | den Finanzsektor, werden zwischen den Wörtern "oder nicht notierte |
Aktien" und den Wörtern ", die von der Autorität Finanzielle Dienste | Aktien" und den Wörtern ", die von der Autorität Finanzielle Dienste |
und Märkte zugelassen ist" die Wörter "oder eine beaufsichtigte | und Märkte zugelassen ist" die Wörter "oder eine beaufsichtigte |
Immobiliengesellschaft" eingefügt. | Immobiliengesellschaft" eingefügt. |
Art. 95 - Artikel 266 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 95 - Artikel 266 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 4. Juli 2004, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem | das Gesetz vom 4. Juli 2004, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"4. aus Aktien oder Anteilen einer beaufsichtigten | "4. aus Aktien oder Anteilen einer beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaft, mit Ausnahme der Einkünfte, die von einer in | Immobiliengesellschaft, mit Ausnahme der Einkünfte, die von einer in |
Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten | Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaften erwähnten institutionellen beaufsichtigten | Immobiliengesellschaften erwähnten institutionellen beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaft ausgeschüttet werden, wenn sie | Immobiliengesellschaft ausgeschüttet werden, wenn sie |
- entweder in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 23. | - entweder in den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 23. |
Juli 1990 (90/435/EWG) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- | Juli 1990 (90/435/EWG) über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- |
und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert | und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert |
durch die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 2003 (2003/123/EG), | durch die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 2003 (2003/123/EG), |
fallen | fallen |
- oder von einer in Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnten | - oder von einer in Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes erwähnten |
öffentlichen beaufsichtigten Immobiliengesellschaft bezogen werden und | öffentlichen beaufsichtigten Immobiliengesellschaft bezogen werden und |
sich auf eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der | sich auf eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der |
Gesellschaft, die sie ausschüttet, beziehen, die während eines | Gesellschaft, die sie ausschüttet, beziehen, die während eines |
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten wird." | ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten wird." |
Art. 96 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 96 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird Nr. 3 wie folgt | durch das Programmgesetz vom 28. Juni 2013, wird Nr. 3 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"3. auf 15 Prozent für Dividenden, die ausgeschüttet werden von einer | "3. auf 15 Prozent für Dividenden, die ausgeschüttet werden von einer |
Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in den Artikeln 20 | Investmentgesellschaft mit fixem Kapital erwähnt in den Artikeln 20 |
Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte | Absatz 1 und 122 § 1 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte |
Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als ausschließlichen | Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die als ausschließlichen |
Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des | Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 Nr. 5 des |
vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, von einer | vorerwähnten Gesetzes erwähnten Kategorie "Immobilien" hat, von einer |
ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des vorerwähnten | ähnlichen Investmentgesellschaft erwähnt in Buch III des vorerwähnten |
Gesetzes oder von einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft, | Gesetzes oder von einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft, |
ungeachtet dessen, ob diese Investmentgesellschaft oder beaufsichtigte | ungeachtet dessen, ob diese Investmentgesellschaft oder beaufsichtigte |
Immobiliengesellschaft ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich | Immobiliengesellschaft ihre Wertpapiere in Belgien öffentlich |
anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer | anbietet, und sofern aufgrund von Artikel 338 oder einer |
entsprechenden Regelung ein Informationsaustausch durch den | entsprechenden Regelung ein Informationsaustausch durch den |
betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird, in dem Maße, wie | betreffenden Mitgliedstaat organisiert wird, in dem Maße, wie |
mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des | mindestens 80 Prozent der Immobilien im Sinne von Artikel 2 Nr. 20 des |
Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 über | Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2010 über |
Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - | Immobilieninvestmentgesellschaften mit fixem Kapital oder - |
hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von | hinsichtlich einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft - von |
Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten | Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch | Immobiliengesellschaften durch diese Investmentgesellschaft oder durch |
diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt in unbewegliche | diese beaufsichtigte Immobiliengesellschaft direkt in unbewegliche |
Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen | Güter investiert werden, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen |
Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt | Wirtschaftsraums gelegen sind und ausschließlich als Wohnung genutzt |
werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung | werden oder zur Nutzung als Wohnung bestimmt sind. Für die Anwendung |
dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung | dieser Bedingung ist unter "Wohnung" sowohl eine individuelle Wohnung |
als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein | als auch ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten wie ein |
Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen,". | Appartementhaus oder ein Altenheim zu verstehen,". |
Art. 97 - Artikel 95 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 bleibt | Art. 97 - Artikel 95 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2012 bleibt |
auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften anwendbar, die aus der | auf beaufsichtigte Immobiliengesellschaften anwendbar, die aus der |
Zulassung einer Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital als | Zulassung einer Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital als |
beaufsichtigte Immobiliengesellschaft wie in Kapitel 5 erwähnt | beaufsichtigte Immobiliengesellschaft wie in Kapitel 5 erwähnt |
hervorgehen. | hervorgehen. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 98 - In Artikel 44 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird Nr. 11 | Art. 98 - In Artikel 44 § 3 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird Nr. 11 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"11. Verwaltung der im Gesetz vom 3. August 2012 über bestimmte Formen | "11. Verwaltung der im Gesetz vom 3. August 2012 über bestimmte Formen |
der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten Organismen für | der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnten Organismen für |
gemeinsame Anlagen, der in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom | gemeinsame Anlagen, der in Artikel 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom |
12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften | 12. Mai 2014 über die beaufsichtigten Immobiliengesellschaften |
erwähnten öffentlichen oder institutionellen beaufsichtigten | erwähnten öffentlichen oder institutionellen beaufsichtigten |
Immobiliengesellschaften und der in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. | Immobiliengesellschaften und der in Artikel 8 des Gesetzes vom 27. |
Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen | Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen |
Altersversorgung erwähnten Organismen für die Finanzierung von | Altersversorgung erwähnten Organismen für die Finanzierung von |
Pensionen,". | Pensionen,". |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |