publié le 21 février 2023
Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture, de sécurité de la chaîne alimentaire, de santé publique et d'environnement. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT
12 JUILLET 2022. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture, de sécurité de la chaîne alimentaire, de santé publique et d'environnement. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 juillet 2022 portant dispositions diverses en matière d'agriculture, de sécurité de la chaîne alimentaire, de santé publique et d'environnement (Moniteur belge du 22 septembre 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 12. JULI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Landwirtschaft, Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Volksgesundheit und Umwelt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht Art. 2 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 3 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977 Art. 4 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann nach Stellungnahme des in Artikel 22 erwähnten Beirats für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern den Handel mit bestimmten Lebensmitteln vom Besitz von Diplomen oder Bescheinigungen, die Er bestimmt, abhängig machen.
Der König kann im Interesse der Volksgesundheit die Meldung von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Lebensmitteln vorschreiben. Er bestimmt die Modalitäten dieser Meldung nach Stellungnahme des in Artikel 22 erwähnten Beirats für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern." Art. 6 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 22. Juni 2016 und 30. Oktober 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "auf dem Etikett" durch die Wörter "in der Etikettierung" ersetzt.2. In demselben Paragraphen 1 werden zwischen den Wörtern "des vorliegenden Gesetzes" und den Wörtern "vorgeschrieben sind" die Wörter "oder durch europäische Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich" eingefügt. 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - In Abweichung von § 1 werden die Vermerke, die für Tabakerzeugnisse in Ausführung des vorliegenden Gesetzes oder durch europäische Verordnungen und Beschlüsse in diesem Bereich vorgeschrieben sind, in jedem Fall in Niederländisch, Französisch und Deutsch abgefasst, unabhängig vom Sprachgebiet, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22quater - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Lebensmittelüberwachungskommission eingerichtet, die für die Beurteilung von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Lebensmitteln zuständig ist. Der König legt die Modalitäten in Bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Vergütung der Mitglieder der vorerwähnten Kommission fest." Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit Art. 8 - Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich des Paragraphen 2, gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister beziehungsweise der für die Volksgesundheit zuständige Minister, 2.FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 4.Dienst: je nach Fall der Veterinärdienst des FÖD oder die Agentur, 5. Fonds: Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, geschaffen durch das Gesetz vom 23.März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 6. Labor: Labor, das im Königlichen Erlasses vom 3.August 2012 über die Zulassung von Laboren, die Analysen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchführen, erwähnt ist, 7. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom 20.Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt ist, 8. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"). § 2 - Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen." Art. 9 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Ziel des vorliegenden Gesetzes ist die Bekämpfung von Tierkrankheiten, einschließlich der Bekämpfung antimikrobieller Resistenz, und somit die Förderung der Volksgesundheit und des wirtschaftlichen Wohlstands der Tierhalter." Art. 10 - In Artikel 4 desselben Gesetzes wird das Wort "Minister" durch das Wort "König" ersetzt.
Art. 11 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel III wie folgt ersetzt: "Kapitel III - Besondere Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung bestimmter Tierkrankheiten".
Art. 12 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 6 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf die in der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten gelisteten Seuchen. § 2 - Der König kann andere Tierkrankheiten bestimmen, auf die vorliegendes Kapitel anwendbar ist. § 3 - Bei drohender Ansteckungsgefahr durch eine Tierseuche kann der Dienst Maßnahmen ergreifen, die höchstens dreißig Tage wirksam bleiben und über die er den Minister unverzüglich verständigt." Art. 13 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "den Verantwortlichen" jeweils durch die Wörter "den Unternehmer oder Heimtierhalter" ersetzt.2. Paragraph 3 wird durch die Wörter ", und bestimmt gegebenenfalls den Betrag der Entschädigungen, die ihnen gewährt werden können" ergänzt. Art. 14 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "pflanzliche oder tierische Erzeugnisse" durch die Wörter "pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter "Nr.3 und 4" durch die Wörter "Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "den Verantwortlichen" durch die Wörter "den Unternehmer oder Heimtierhalter" ersetzt und in Nr. 2 werden die Wörter "des Verantwortlichen" durch die Wörter "des Unternehmers oder Heimtierhalters" ersetzt. b) In Nr.2 wird das Wort "Produkte" durch die Wörter "Reinigungs- und Desinfektionsprodukte" ersetzt. c) Nummer 5 wird aufgehoben. Art. 16 - In Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in Kapitel 2.1.1.3 des Gesundheitskodex für Landtiere" durch die Wörter "in Kapitel 1.3 des Gesundheitskodex für Landtiere" ersetzt.
Art. 17 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel IV wie folgt ersetzt: "KAPITEL IV - Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung bestimmter Tierkrankheiten und antimikrobieller Resistenz".
Art. 18 - Die Artikel 10 und 11 desselben Gesetzes werden aufgehoben.
Art. 19 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter "tierische und pflanzliche Erzeugnisse" durch die Wörter "Erzeugnisse tierischen Ursprungs und pflanzliche Erzeugnisse" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 14 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", mit Ausnahme der Kadaver bestimmter Tierarten, deren Eingrabung nicht in Anwendung von Artikel 11 verboten ist" aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird durch die Wörter "oder antimikrobieller Resistenz" ergänzt.b) In Nr.1 werden die Wörter "tierische Erzeugnisse" durch die Wörter "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt und wird zwischen dem Wort "Nebenprodukte," und dem Wort "Pflanzen" das Wort "Zuchtmaterial," eingefügt. c) In Nr.2 werden die Wörter "tierischen Erzeugnissen" durch die Wörter "Erzeugnissen tierischen Ursprungs" ersetzt und wird zwischen dem Wort "Nebenprodukten," und dem Wort "Pflanzen" das Wort "Zuchtmaterial," eingefügt. d) Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "5. die Gebühren festlegen, die die Unternehmer bezahlen müssen, um eine Gesundheitsbescheinigung für die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder von Zuchtmaterial zu erhalten." Art. 22 - In Artikel 16 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Einrichtungen und Betriebe, die in den Bereichen der künstlichen Besamung oder des Embryotransfers spezialisiert sind" durch die Wörter "geschlossene Betriebe und Betriebe, in denen Zuchtmaterial gewonnen, gesammelt, verarbeitet, vermarktet oder gelagert wird" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 20. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Regeln" durch das Wort "Bedingungen" ersetzt und wird das Wort "Tierbestände" durch das Wort "Betriebe" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "vom Eigentümer beziehungsweise Verantwortlichen für das Tier" durch die Wörter "vom Unternehmer" ersetzt. 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Er bestimmt zu Lasten des Herstellers oder Vertreibers des Mittels zur Identifizierung den Betrag der einmaligen Abgabe, die bei der Beantragung der Zulassung eines Mittels zur Identifizierung zu zahlen ist, und den Tarif der jährlichen Gebühr je zugelassenes Mittel zur Identifizierung, die für dessen Verwaltung und dessen Bereitstellung für die Unternehmer erforderlich ist." Art. 24 - In Artikel 18bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "tierischen Erzeugnissen" durch die Wörter "Erzeugnissen tierischen Ursprungs" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "Bekämpfung von Tierkrankheiten" und den Wörtern "erfüllen müssen" die Wörter "oder auf die Verhütung und Bekämpfung antimikrobieller Resistenz" eingefügt.
Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18ter - § 1 - Der König kann alle Maßnahmen für die Verhütung und/oder Bekämpfung antimikrobieller Resistenz bestimmen. § 2 - Der König kann Betriebe oder einen Teil eines Betriebs auf der Grundlage der Verwendung antimikrobieller Mittel in Kategorien einteilen. Er kann die Parameter und die Grenzwerte für diese Einteilung bestimmen.
Der König kann alle Maßnahmen für die Verhütung und/oder Bekämpfung antimikrobieller Resistenz auf der Grundlage dieser Einteilung bestimmen." Art. 26 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter "tierischen Erzeugnisse" durch die Wörter "Erzeugnisse tierischen Ursprungs" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstöße gegen vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse und die Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union in diesem Bereich ermittelt und festgestellt von: - den vom Minister bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten des FÖD, - den anderen vom König bestimmten statutarischen und Vertragsbediensteten, - den Mitgliedern des statutarischen und Vertragspersonals der Agentur, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind." § 2 - Die Personalmitglieder des FÖD leisten vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten. § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde stellen Verstöße gegen vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse und die Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union in diesem Bereich in Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Kopie davon wird dem Urheber des Verstoßes innerhalb acht Tagen nach der Feststellung notifiziert. § 4 - Bei der Ausübung ihrer Aufgaben dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde jederzeit jeglichen Ort betreten und durchsuchen, der mit einer beliebigen Phase der Kette tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte in Zusammenhang steht, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) erwähnt.
Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters am Polizeigericht durchsuchen.
Sie können den Zuwiderhandelnden vernehmen und jede andere zweckdienliche Vernehmung vornehmen.
Sie können zur Erfüllung ihrer Aufträge den Beistand der Polizeikräfte anfordern. § 5 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt werden." Art. 28 - Artikel 20bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, wird aufgehoben.
Art. 29 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990, werden die Wörter "den Verantwortlichen" durch die Wörter "den Unternehmer oder Heimtierhalter" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 22 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, wird wie folgt ersetzt: "Art. 22 - Die in Artikel 20 erwähnten Bediensteten der Behörde können durch administrative Maßnahme die Zulassung/Genehmigung entziehen oder aussetzen oder die Tätigkeiten eines Unternehmers verbieten.
Vorhergehender Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt werden.
Art. 31 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird: 1. mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: a) wer es unterlässt, ein Tier, dessen Schlachtung oder Tötung gemäß Artikel 8 vorgeschrieben worden ist, binnen der auferlegten Frist und am bestimmten Ort zu schlachten oder zu töten, oder dies verhindert, b) wer die Anwendung eines vorgeschriebenen Heilverfahrens unterlässt oder verhindert, ein nicht erlaubtes beziehungsweise ein verbotenes Heilverfahren anwendet oder gegen Artikel 9 Nr.6 verstößt, c) wer Tiere transportiert oder zu einem Sammelplatz bringt, wenn der Transport, der Verkehr oder das Ansammeln von Tieren gemäß Artikel 9 verboten sind, d) wer eine zu vernichtende Materie einsammelt, transportiert, ein- oder ausführt oder verarbeitet, ohne gemäß Artikel 14 die entsprechende Zulassung zu haben, e) wer es unterlässt, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse einzuhalten, und dadurch die Verseuchung anderer Tiere verursacht, 2.mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft: a) der Unternehmer oder Heimtierhalter oder der Tierarzt, der die bestimmte Behörde nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn das Vorhandensein oder der Verdacht einer Tierkrankheit gemäß Artikel 7 meldepflichtig ist, b) der Unternehmer, der für seine Tiere die Registrierung und die Identifizierung nicht ausführt oder aufrechterhält und die durch die Artikel 17 und 18 vorgeschriebenen Unterlagen nicht vorlegt, c) wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 15 ergangenen Erlasse verstößt, d) wer die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung der Gebäude, Fahrzeuge und Utensilien, die gemäß Artikel 9 Nr.2 vorgeschrieben sind, nicht ausführt, e) wer es unterlässt, die Schilder, Zeichen und andere Gegenstände, die gemäß Artikel 18 vorgeschrieben sind, anzubringen, sie beschädigt, verwahrlosen lässt, vernichtet oder entfernt, f) wer gegen die Bestimmungen von Artikel 8 Nr.4, von Artikel 9 Nr. 1 und 4, von Artikel 12 und von Artikel 13 verstößt, 3. mit einer Geldbuße von 26 bis zu 1.000 EUR bestraft: wer sich den Durchsuchungen, Inspektionen, Beschlagnahmen, Kontrollen, Blut- und Harnentnahmen, diagnostischen und anderen Probeentnahmen beziehungsweise den Anfragen um Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen widersetzt, die von den in Artikel 20 erwähnten Bediensteten der Behörde ausgehen, oder wer wissentlich falsche Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt. § 2 - Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung wegen einer der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Straftaten werden die festgelegten Strafen verdoppelt." Art. 32 - Artikel 24 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 24 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse oder gegen die Verordnungen und Beschlüsse der Europäischen Union in diesem Bereich, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel 23 fallen, werden mit einer Geldbuße von 10 bis zu 25 EUR bestraft.
Bei Rückfälligkeit binnen zwei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung wegen eines im ersten Absatz vorgesehenen Verstoßes sind die in Artikel 23 § 1 Nr. 3 festgelegten Strafen anwendbar." Art. 33 - In Artikel 26 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Gericht kann zu Lasten des Verurteilten das zeitweilige oder endgültige Verbot des Rechtes, die in vorliegendem Gesetz erwähnten Tätigkeiten auszuüben, oder des Rechtes, einen Betrieb zu betreiben, aussprechen. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft." Art. 34 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2001, werden in § 1 die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen Art. 35 - Artikel 132quater des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 1. März 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 5 wird der Satz "Die in § 3 erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert." durch folgenden Satz ersetzt: "Die in § 3 des vorliegenden Artikels erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, übermittelt." 2. Paragraph 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." 3. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "auf ein dazu vorgesehenes Kassenkonto des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, eingezahlt" durch die Wörter "dem Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zugeführt" ersetzt. Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse Art. 36 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse wird Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 7. April 2017, wie folgt ergänzt: "einschließlich der Unterstützung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die die in Artikel 3/1 erwähnten Bedingungen und Kriterien erfüllen,". Abschnitt 8 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 Art. 37 - Artikel 24 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. In Abweichung von Nr. 6 werden die den Verantwortlichen von Betrieben, in denen Schweine gehalten werden, auferlegten Pflichtbeiträge an den Fonds, die in Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erwähnt sind, für den Zeitraum vom 1.Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 auf 0 EUR festgelegt." Abschnitt 9 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Art. 38 - Der Königliche Erlass vom 19. Mai 2020 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 bestätigt.
Abschnitt 10 - Bestätigung der Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 6. August 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen Art. 39 - Die Artikel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 6. August 2021 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem 6. September 2021, Datum ihres Inkrafttretens, bestätigt. Abschnitt 11 - Inkrafttreten Art. 40 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Abschnitt 8, der mit 1. Januar 2021 für den Zeitraum vom 1.Januar 2021 bis zum 31.
Dezember 2021 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Minister der Landwirtschaft D. CLARINVAL Die Ministerin der Umwelt Z. KHATTABI Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE