publié le 23 novembre 2018
Loi instaurant le Temps Universel Coordonné comme base de l'heure légale en Belgique. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 JUIN 2018. - Loi instaurant le Temps Universel Coordonné (UTC) comme base de l'heure légale en Belgique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juin 2018 instaurant le Temps Universel Coordonné (UTC) comme base de l'heure légale en Belgique (Moniteur belge du 10 septembre 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 11. JUNI 2018 - Gesetz zur Einführung der Koordinierten Weltzeit (UTC) als Basis für die gesetzliche Zeit in Belgien PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Die Maßeinheit der gesetzlichen Zeit in Belgien ist die Sekunde wie in Artikel VIII.35 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches festgelegt.
Art. 3 - Die gesetzliche Zeit in Belgien entspricht der Koordinierten Weltzeit (UTC) plus sechzig Minuten während Zeiträumen für die Anwendung der Winterzeit und plus hundertzwanzig Minuten während Zeiträumen für die Anwendung der Sommerzeit.
Zeiträume für die Anwendung der Winterzeit und der Sommerzeit werden vom König festgelegt.
UTC (Universal Time Coordinated) ist der internationale Zeitstandard wie vom "Internationalen Büro für Maße und Gewichte (IBMG)" berechnet.
Art. 4 - Der König kann die Modalitäten für die Verbreitung der gesetzlichen Zeit in Belgien festlegen.
Art. 5 - Der König bringt die erforderlichen Änderungen an der gesetzlichen Zeit an, die insbesondere aus den internationalen UTC-Absprachen hervorgehen.
Art. 6 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 29.April 1892 zur Einführung einer einheitlichen Uhrzeit in Belgien, 2. das Gesetz vom 7.Februar 1920 zur Abänderung des Gesetzes vom 29.
April 1892 über die Festlegung der gesetzlichen Zeit in Belgien.
Art. 7 - Auf vorliegendes Gesetz darf als "Gesetz über die Weltzeit" verwiesen werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juni 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik Z. DEMIR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS