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Loi du 11 juin 2011
publié le 31 janvier 2012

Loi modifiant la législation en ce qui concerne la protection du congé de paternité

source
service public federal interieur
numac
2012000048
pub.
31/01/2012
prom.
11/06/2011
ELI
eli/loi/2011/06/11/2012000048/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


11 JUIN 2011. - Loi modifiant la législation en ce qui concerne la protection du congé de paternité


Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 juin 2011 modifiant la législation en ce qui concerne la protection du congé de paternité (Moniteur belge du 20 juillet 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 11. JUNI 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz des Vaterschaftsurlaubs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 30 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Während eines Zeitraums, der mit der schriftlichen Notifizierung an den Arbeitgeber beginnt und drei Monate nach dieser Notifizierung abläuft, darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der von seinem Recht auf Vaterschaftsurlaub Gebrauch macht, einseitig zu beenden, ausser aus Gründen, die der Inanspruchnahme dieses Vaterschaftsurlaubs fremd sind.

Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber.

Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von Absatz 1 nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, zahlt der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung, die der Entlohnung von drei Monaten entspricht, unbeschadet der Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Arbeitsvertrags zustehen.

Diese Entschädigung darf nicht mit anderen Entschädigungen kumuliert werden, die im Rahmen eines Verfahrens zum besonderen Entlassungsschutz vorgesehen sind. » Art. 3 - [Abänderungsbestimmung] Art. 4 - Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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