publié le 18 mai 2020
Loi portant des mesures de lutte contre la fraude et l'évasion fiscales en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 JANVIER 2019. - Loi portant des mesures de lutte contre la fraude et l'évasion fiscales en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 janvier 2019 portant des mesures de lutte contre la fraude et l'évasion fiscales en matière de précompte mobilier (Moniteur belge du 22 janvier 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in Bezug auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Einkünfte, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung bezogen wurden oder für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte unberechtigterweise erstattet wurde,". b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines in Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen." Art. 3 - Artikel 266 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Tatsache, dass ein Empfänger von Dividenden, dessen Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, die Wertpapiere, aus denen die Dividenden hervorgehen, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sechzig Tagen in Volleigentum gehalten hat, stellt eine widerlegbare Vermutung dar, dass die Rechtshandlung oder die Gesamtheit von Rechtshandlungen, mit der die Dividenden verbunden sind, unangemessen ist." Art. 4 - In Artikel 281 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 1999 und 15. Dezember 2004, werden die Wörter "der Empfänger zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nutzt, wird nur unter der Bedingung angerechnet, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden" durch die Wörter "der Empfänger zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, wird nur unter der Bedingung angerechnet, dass der Steuerpflichtige am Datum der Identifizierung der Dividendenberechtigten" ersetzt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 281/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 281/1 - Kein Mobiliensteuervorabzug wird angerechnet in Bezug auf Dividenden, wenn der Empfänger, dessen Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, die Wertpapiere, aus denen die Dividenden hervorgehen, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sechzig Tagen in Volleigentum gehalten hat.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dividenden, für die der Empfänger nachgewiesen hat, dass sie nicht mit einer Rechtshandlung oder einer Gesamtheit von Rechtshandlungen verbunden sind, die unangemessen ist und bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs auf diese Dividenden zu erlangen." Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS