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Vue multilingue de Loi du 11/01/2019
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Loi portant des mesures de lutte contre la fraude et l'évasion fiscales en matière de précompte mobilier. - Traduction allemande Wet houdende maatregelen van bestrijding van de belastingfraude en -ontwijking inzake roerende voorheffing. - Duitse vertaling
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11 JANVIER 2019. - Loi portant des mesures de lutte contre la fraude 11 JANUARI 2019. - Wet houdende maatregelen van bestrijding van de
et l'évasion fiscales en matière de précompte mobilier. - Traduction belastingfraude en -ontwijking inzake roerende voorheffing. - Duitse
allemande vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 11
loi du 11 janvier 2019 portant des mesures de lutte contre la fraude januari 2019 houdende maatregelen van bestrijding van de
et l'évasion fiscales en matière de précompte mobilier (Moniteur belge belastingfraude en-ontwijking inzake roerende voorheffing (Belgisch
du 22 janvier 2019). Staatsblad van 22 januari 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung 11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung
der Steuerhinterziehung und -umgehung hinsichtlich des der Steuerhinterziehung und -umgehung hinsichtlich des
Mobiliensteuervorabzugs Mobiliensteuervorabzugs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 2 - Artikel 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in "4. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in
Bezug auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Bezug auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte
Einkünfte, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung bezogen wurden Einkünfte, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung bezogen wurden
oder für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte oder für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte
unberechtigterweise erstattet wurde,". unberechtigterweise erstattet wurde,".
b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"7. Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines in "7. Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines in
Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem in Belgien Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem in Belgien
ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen
Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung
und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden,
gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen." gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen."
Art. 3 - Artikel 266 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 3 - Artikel 266 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt: das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Tatsache, dass ein Empfänger von Dividenden, dessen "Die Tatsache, dass ein Empfänger von Dividenden, dessen
Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung
und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden,
gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, die Wertpapiere, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, die Wertpapiere,
aus denen die Dividenden hervorgehen, nicht während eines aus denen die Dividenden hervorgehen, nicht während eines
ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sechzig Tagen in ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sechzig Tagen in
Volleigentum gehalten hat, stellt eine widerlegbare Vermutung dar, Volleigentum gehalten hat, stellt eine widerlegbare Vermutung dar,
dass die Rechtshandlung oder die Gesamtheit von Rechtshandlungen, mit dass die Rechtshandlung oder die Gesamtheit von Rechtshandlungen, mit
der die Dividenden verbunden sind, unangemessen ist." der die Dividenden verbunden sind, unangemessen ist."
Art. 4 - In Artikel 281 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 4 - In Artikel 281 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 10. März 1999 und 15. Dezember 2004, werden die Wörter Gesetze vom 10. März 1999 und 15. Dezember 2004, werden die Wörter
"der Empfänger zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nutzt, wird nur "der Empfänger zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nutzt, wird nur
unter der Bedingung angerechnet, dass der Steuerpflichtige zum unter der Bedingung angerechnet, dass der Steuerpflichtige zum
Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden" durch die Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden" durch die
Wörter "der Empfänger zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, Wörter "der Empfänger zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt,
wird nur unter der Bedingung angerechnet, dass der Steuerpflichtige am wird nur unter der Bedingung angerechnet, dass der Steuerpflichtige am
Datum der Identifizierung der Dividendenberechtigten" ersetzt. Datum der Identifizierung der Dividendenberechtigten" ersetzt.
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 281/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 281/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 281/1 - Kein Mobiliensteuervorabzug wird angerechnet in Bezug "Art. 281/1 - Kein Mobiliensteuervorabzug wird angerechnet in Bezug
auf Dividenden, wenn der Empfänger, dessen Gesellschaftszweck auf Dividenden, wenn der Empfänger, dessen Gesellschaftszweck
ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung und Anlage von ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung und Anlage von
Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder
ergänzende Pensionen auszuzahlen, die Wertpapiere, aus denen die ergänzende Pensionen auszuzahlen, die Wertpapiere, aus denen die
Dividenden hervorgehen, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums Dividenden hervorgehen, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums
von mindestens sechzig Tagen in Volleigentum gehalten hat. von mindestens sechzig Tagen in Volleigentum gehalten hat.
Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dividenden, für die der Empfänger Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Dividenden, für die der Empfänger
nachgewiesen hat, dass sie nicht mit einer Rechtshandlung oder einer nachgewiesen hat, dass sie nicht mit einer Rechtshandlung oder einer
Gesamtheit von Rechtshandlungen verbunden sind, die unangemessen ist Gesamtheit von Rechtshandlungen verbunden sind, die unangemessen ist
und bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke und bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke
darin besteht, die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs auf diese darin besteht, die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs auf diese
Dividenden zu erlangen." Dividenden zu erlangen."
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019 Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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