publié le 12 mai 2016
Loi portant des mesures diverses visant à améliorer le recouvrement des peines patrimoniales et des frais de justice en matière pénale . - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 FEVRIER 2014. - Loi portant des mesures diverses visant à améliorer le recouvrement des peines patrimoniales et des frais de justice en matière pénale (I). - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 février 2014 portant des mesures diverses visant à améliorer le recouvrement des peines patrimoniales et des frais de justice en matière pénale (I) (Moniteur belge du 8 avril 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten in Strafsachen (I) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Strafrechtliche Vollstreckungsermittlung (SVE) Art. 2 - In Buch II Titel IV des Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel Ibis mit der Überschrift "Strafrechtliche Vollstreckungsermittlung" eingefügt.
Art. 3 - In Kapitel Ibis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Begriff und allgemeine Grundsätze " eingefügt.
Art. 4 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 464/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/1 - § 1 - Eine strafrechtliche Vollstreckungsermittlung, nachstehend "SVE" genannt, umfasst die Gesamtheit der Handlungen, die auf die Ermittlung, Identifizierung und Beschlagnahme des Vermögens abzielen, in das eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße, eines Sondereinziehungsbetrags oder der Gerichtskosten vollstreckt werden kann. § 2 - Die SVE wird von und unter der Autorität und Leitung der Staatsanwaltschaft durchgeführt.
Der Magistrat der Staatsanwaltschaft, der die SVE durchführt, nachstehend "der SVE-Magistrat" genannt, wacht über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlungen. § 3 - Die SVE wird gegenüber dem verurteilten Täter, nachstehend "der Verurteilte" genannt, und gegenüber Dritten durchgeführt, die sich wissentlich und willentlich mit dem Verurteilten verschwören, um sein Vermögen der Vollstreckung der vollstreckbaren Verurteilungen zu entziehen. § 4 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen dürfen Vollstreckungshandlungen weder Zwangsmaßnahmen umfassen noch die individuellen Rechte und Freiheiten beeinträchtigen. Die durch das Gesetz zugelassenen Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und Grundrechte dürfen nicht weiter gehen als das, was notwendig ist, um das in § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen. § 5 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen ist die SVE geheim.
Jede Person, die bei der SVE berufsbedingt ihre Mitwirkung gewähren muss, unterliegt der Schweigepflicht. Wer diese Schweigepflicht verletzt, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft.
Unbeschadet der Ausübung des Verteidigungsrechts durch den Verurteilten oder durch Dritte in anderen Strafverfahren entscheidet der SVE-Magistrat über die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Akte oder zum Erhalt einer Kopie davon, wenn der Verurteilte oder ein Interesse habender Dritter darum ersucht. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16bis des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen kann der SVE-Magistrat im Laufe der SVE einer Zivilpartei erlauben, die Akte einzusehen, um sie über die Vermögenswerte, in die die vollstreckbare Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz vollstreckt werden kann, zu informieren. Der SVE-Magistrat kann die Einsichtnahme in die Akte oder den Erhalt einer Kopie davon auf den Teil der Akte beschränken, für den die Zivilpartei ein Interesse nachweisen kann. § 6 - Der SVE-Magistrat teilt dem zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, wenn nötig, alle im Rahmen der SVE gesammelten relevanten Auskünfte, die sich auf das Vermögen des Verurteilten beziehen, mit oder setzt diesen Beamten davon in Kenntnis, dass diese Auskünfte zur Einsichtnahme und für den Erhalt einer Kopie davon zur Verfügung stehen, mit dem Ziel, die Beitreibung der Einziehungsgegenstände, Geldbußen und Gerichtskosten, die der Verurteilte schuldet, zu erleichtern.
Polizeibeamte, die vom SVE-Magistrat nicht angefordert worden sind, teilen diesem unverzüglich und aus eigener Initiative die für die SVE nützlichen Auskünfte mit, die sie im Rahmen einer Ermittlung, einer gerichtlichen Untersuchung oder einer anderen SVE gesammelt haben.
Polizeibeamte, die im Rahmen einer SVE Auskünfte gesammelt haben, die für eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung oder eine andere SVE von Bedeutung sein können, bringen diese Informationen unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Untersuchungsrichter zur Kenntnis. Wenn sie im Laufe der SVE Taten feststellen, die ein Vergehen oder ein Verbrechen darstellen können, setzen sie die zuständige Staatsanwaltschaft unmittelbar davon in Kenntnis.
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft können die Auskünfte, die im Rahmen der SVE ordnungsgemäß gesammelt worden sind, verwenden, wenn sie ihr Amt in anderen Straf- und Zivilverfahren ausüben. § 7 - Die Geldsummen, die der SVE-Magistrat und das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung, nachstehend "ZOSE" genannt, im Rahmen der SVE erhalten oder verwalten, werden so bald wie möglich dem zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands, der Geldbuße und der Gerichtskosten beauftragt ist, zugeführt. § 8 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16bis des Gesetzes vom 26.
März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen steht die SVE der Ausübung des Rechts der Zivilpartei oder gutgläubiger Dritter, gemäß Buch III Titel XVIII (Kapitel I) Artikel 7 und 8 des Zivilgesetzbuches ihre Forderungen in das Vermögen des Verurteilten zu vollstrecken, nicht im Wege.
Wenn eine zivilrechtliche Vollstreckungspfändung mit einer im Rahmen der SVE durchgeführten Beschlagnahme mit Bezug auf die gleichen Vermögenswerte zusammentrifft, werden die in § 1 erwähnten Verurteilungen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vollstreckt, und zwar durch die Ausübung der Rechte, die das Gesetz den Gläubigern im Rahmen der verhältnisgleichen Verteilung oder Rangordnung zuerkennt.
Wenn gegen den Verurteilten oder den in § 3 erwähnten Dritten ein Gesamtinsolvenzverfahren eingeleitet wurde, werden die in § 1 erwähnten Verurteilungen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vollstreckt, und zwar durch die Ausübung der Rechte, die das Gesetz den Gläubigern im Rahmen des Gesamtinsolvenzverfahrens zuerkennt.
Ein Gesamtinsolvenzverfahren im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist der Konkurs, die gerichtliche Reorganisation, die kollektive Schuldenregelung oder jedes andere belgische oder ausländische gerichtliche, administrative oder freiwillige Gesamtverfahren, das die Realisierung der Aktiva und die Verteilung des Ertrags aus dieser Realisierung unter - je nach Fall - die Gläubiger, die Aktionäre, die Gesellschafter oder die Mitglieder beinhaltet.
Der Erlass oder die Herabsetzung der Strafen im Rahmen eines Gesamtinsolvenzverfahrens oder eines zivilen Pfändungsverfahrens kann nur in Anwendung der Artikel 110 und 111 der Verfassung gewährt werden.
Das Zusammentreffen mit einer zivilrechtlichen Vollstreckungspfändung oder einem laufenden Gesamtinsolvenzverfahren stellt kein Hindernis dar für die Sammlung von Auskünften über das Vermögen des Verurteilten durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der SVE und für die Mitteilung dieser Auskünfte an den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen." Art. 5 - In dasselbe Kapitel Ibis wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Organe der Ermittlung" eingefügt.
Art. 6 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 464/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/2 - § 1 - Die SVE wird vom und unter der Autorität und Leitung des SVE-Magistrats, der für die Vollstreckung der formell rechtskräftig gewordenen Verurteilung zuständig ist, durchgeführt.
Dieser Magistrat trägt dafür die Verantwortung. § 2 - Der SVE-Magistrat kann auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alle Vollstreckungshandlungen, die in seine Zuständigkeit fallen, ausführen oder ausführen lassen. § 3 - Das Mitglied der Staatsanwaltschaft bei einem Appellationshof, das die SVE durchführt, besitzt die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs. Es übt dieses Amt unter der Aufsicht des Generalprokurators aus. § 4 - Der SVE-Magistrat kann die in Artikel 2 des Gesetzes vom 5.
August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Polizeidienste anfordern, um alle für die SVE notwendigen Vollstreckungshandlungen - mit Ausnahme der durch das Gesetz vorgesehenen Einschränkungen - ausführen zu lassen.
Die Anforderungen werden an die zuständige Polizeibehörde gerichtet und gemäß den Artikeln 8 bis 8/3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt ausgeführt.
Die angeforderten Polizeidienste übermitteln dem anfordernden Magistrat den Bericht über die Aufträge, die sie ausgeführt und die Auskünfte, die sie dabei gesammelt haben." Art. 7 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 464/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/3 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann für die Angelegenheiten, die er bestimmt, den Direktor des ZOSE damit beauftragen, in seinem Namen eine SVE durchzuführen, oder ihn darum ersuchen, ihm während der SVE, die er selber durchführt, Beistand zu leisten.
Der Direktor des ZOSE kann dem SVE-Magistrat von Amts wegen vorschlagen, vom ZOSE eine SVE durchführen zu lassen. Er kann diesem Magistrat auch von Amts wegen vorschlagen, bei der SVE, die er durchführt, Beistand zu leisten. § 2 - Die SVE, mit der das ZOSE beauftragt wird, darf nur von einem Magistrat des ZOSE durchgeführt werden, der dafür die Verantwortung trägt. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 464/2 § 1 liegt die Leitung der SVE in den Händen des Magistrats des ZOSE, dem diese Ermittlung anvertraut wurde. Er führt seinen Auftrag unter der Autorität und Leitung des Direktors des ZOSE aus.
Wenn das ZOSE im Rahmen der vom SVE-Magistrat durchgeführten SVE Beistand leistet, tut es dies in enger Absprache mit diesem Magistrat. § 4 - Der Magistrat des ZOSE, der die SVE durchführt, hat bei der Ausführung des in § 2 erwähnten Auftrags dieselben Befugnisse wie der SVE-Magistrat.
Er kann auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alle Vollstreckungshandlungen, die in seine Zuständigkeit fallen, ausführen.
Er besitzt die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs. In dieser Eigenschaft untersteht er der Aufsicht des Generalprokurators beim Appellationshof von Brüssel.
Er kann eine Zahlungsfähigkeitsprüfung, wie in den Artikeln 15 und 15bis des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen erwähnt, durchführen oder durchführen lassen. Diese Zahlungsfähigkeitsprüfung erstreckt sich auch auf die Vollstreckung von Verurteilungen zu einer strafrechtlichen Geldbuße oder zu den Gerichtskosten. § 5 - Der Magistrat des ZOSE, der die SVE durchführt, kann sich vom Personal des ZOSE und von den Beamten, die in Artikel 19 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen erwähnt sind und dem ZOSE bereitgestellt werden, beistehen lassen.
Er kann gemäß Arikel 464/2 § 4 einen Polizeidienst anfordern, um Vollstreckungshandlungen ausführen zu lassen." Art. 8 - In dasselbe Kapitel Ibis wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Einleitung der Ermittlung" eingefügt.
Art. 9 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 464/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/4 - § 1 - Die zuständige Staatsanwaltschaft kann eine SVE einleiten oder das ZOSE damit beauftragen, wenn der auferlegte Sondereinziehungsbetrag und die auferlegten Geldbußen oder Gerichtskosten binnen der von der Staatsanwaltschaft oder vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen festgelegten Frist nicht vollständig bezahlt worden sind und sofern der Betrag der Zahlungsverpflichtung bedeutend ist. Der König bestimmt auf Vorschlag des für die Justiz zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend dem beizutreibenden Betrag der Verurteilung oder der Schwere der Straftat, die der Verurteilung zugrunde liegt, was unter einem bedeutenden Betrag der Zahlungsverpflichtung zu verstehen ist.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft, eine SVE einzuleiten oder das ZOSE damit zu beauftragen, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 2 - Wenn aus den Auskünften, über die die Staatsanwaltschaft oder der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen verfügt, hervorgeht, dass der Verurteilte es versäumt hat oder - wie aus seriösen und konkreten Angaben hervorgeht - es versäumen wird, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen, muss er nicht mehr vorab dazu aufgefordert werden, der Verpflichtung zur Zahlung der Sondereinziehungsbeträge, Geldbußen oder Gerichtskosten nachzukommen." Art. 10 - In dasselbe Kapitel Ibis wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Befugnisse der Vollstreckungsorgane" eingefügt.
Art. 11 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Gewöhnliche Vollstreckungshandlungen" eingefügt.
Art. 12 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 464/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/5 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann jegliche Ermittlungshandlung, die im Rahmen der in Artikel 28bis erwähnten Ermittlung erlaubt ist, als Vollstreckungshandlung ausführen oder vom angeforderten Polizeidienst ausführen lassen, sofern diese Handlung dazu beitragen kann, das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel zu erreichen.
Bei der Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Befugnis ist es verboten, eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft zu ergreifen. § 2 - Der SVE-Magistrat kann einen in Artikel 2 des Gesetzes vom 5.
August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Polizeidienst anfordern, um eine Vermögensermittlung durchzuführen.
Der angeforderte Polizeidienst sammelt Auskünfte über die Besitztümer und die Einkünfte des Verurteilten und des in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten.
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des SVE-Magistrats darf der Polizeidienst, der die Vermögensermittlung durchführt, weder die in den Artikeln 464/7 und 464/12 bis 464/14 erwähnten gewöhnlichen Vollstreckungshandlungen noch die in Unterabschnitt 2 festgelegten spezifischen Vollstreckungshandlungen vornehmen." Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/6 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann Zeugen - ohne Eidesleistung -, den Verurteilten oder den in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten über die vermögensrechtlichen Transaktionen, die der Verurteilte und der Dritte getätigt haben, sowie über die Zusammenstellung und den Standort ihres Vermögens vernehmen.
Die Vernehmung beginnt mit der Mitteilung, dass die zu vernehmende Person in der Eigenschaft als Verurteilter, als Dritter im Sinne von Artikel 464/1 § 3 oder als Zeuge befragt wird. § 2 - Der Zeuge beantwortet jede Frage, es sei denn, er kann sich auf eine gesetzlich vorgesehene Geheimhaltungspflicht berufen oder er würde sich selbst belasten.
Der Verurteilte oder der Dritte kann entweder eine Erklärung abgeben oder die ihm gestellten Fragen beantworten oder schweigen. § 3 - Möchte die zu vernehmende Person eine andere Sprache als die der Ermittlung verwenden, wird entweder ein vereidigter Dolmetscher herangezogen oder werden ihre Erklärungen in dieser Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten, ihre Erklärungen selbst festzuhalten. Findet die Vernehmung mit Hilfe eines Dolmetschers statt, werden seine Identität und seine Eigenschaft vermerkt. § 4 - Von der Vernehmung des Verurteilten, des Dritten oder des Zeugen wird ein Protokoll erstellt.
Die vernommene Person kann auf ihr Verlangen hin kostenlos eine Abschrift des Textes ihrer Vernehmung erhalten." Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/7 - Der SVE-Magistrat kann einen Fachberater bestimmen, der ohne Eidesleistung ein Gutachten über die Vermögenslage des Verurteilten oder des in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten oder über bestimmte vermögensrechtliche Transaktionen, die der Verurteilte und der Dritte getätigt haben, abgibt." Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/8 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Person, die das effektive Nutzungsrecht an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort hat, diesen Ort jederzeit betreten, um die in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 erwähnten Güter und Datenträger zu ermitteln und zu beschlagnahmen. § 2 - Unbeschadet des Artikels 464/22 kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des rechtmäßigen Benutzers eines privaten Datenverarbeitungssystems, das sich an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort befindet, jederzeit eine Suche in diesem System vornehmen.
Außer bei Einspruch des rechtmäßigen Benutzers kann der SVE-Magistrat die Suche auf ein Datenverarbeitungssystem oder einen Teil davon, das sich an einem anderen Ort befindet als dem, wo die Suche durchgeführt wird, ausweiten: 1. wenn diese Ausweitung notwendig ist, um die in Artikel 464/29 § 2 Nr.2 erwähnten Auskünfte zu sammeln und 2. wenn andere Maßnahmen zur Sammlung dieser Auskünfte unverhältnismäßig wären oder das Risiko besteht, dass diese Auskünfte ohne diese Ausweitung verloren gehen. Die Ausweitung der Suche in einem Datenverarbeitungssystem darf nicht über die Datenverarbeitungssysteme oder Teile von solchen Systemen hinausgehen, zu denen die Personen, die berechtigt sind, das untersuchte Datenverarbeitungssystem zu benutzen, insbesondere Zugang haben.
Wenn die durch die Ausweitung der Suche gemäß den Absätzen 2 und 3 in einem Datenverarbeitungssystem gefundenen Daten nützlich sind, um das Ziel der SVE zu erreichen, werden sie beschlagnahmt." Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/9 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann einen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort während der Zeit, wo dieser auch für die Öffentlichkeit offensteht, betreten, um die in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 erwähnten Güter und Datenträger zu ermitteln und zu beschlagnahmen." Art. 17 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/10 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug oder anderes Transportmittel, das sich im Verkehr befindet oder auf öffentlicher Straße oder an öffentlich zugänglichen Orten parkt, einer Durchsuchung unterziehen, wenn es schwerwiegende und konkrete Indizien dafür gibt, dass sich im Wasserfahrzeug, Fahrzeug oder Transportmittel in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 erwähnte Güter oder Datenträger befinden, die beschlagnahmt werden können." Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/11 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann den Verurteilten oder einen Dritten im Sinne von Artikel 464/1 § 3 durch Abtasten des Körpers und der Kleidung, die sie tragen, durchsuchen, sowie ihr Gepäck kontrollieren, wenn es schwerwiegende und konkrete Indizien dafür gibt, dass sie in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 erwähnte Güter oder Datenträger mit sich führen, die beschlagnahmt werden können." Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/12 - § 1 - Bei der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbuße oder zu den Gerichtskosten, nachdem der Verurteilte einer Straftat, die mit einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder einer schwereren Strafe bestraft wird, für schuldig befunden worden ist, kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung die Institute und Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnt sind, um die Mitteilung folgender Auskünfte ersuchen: 1. Liste der Bankkonten, Bankfächer oder Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, deren Inhaber, Vollmachtsinhaber beziehungsweise Endempfänger der Verurteilte oder der in Artikel 464/1 § 3 erwähnte Dritte ist, und gegebenenfalls alle weiteren diesbezüglichen Informationen, 2. Transaktionen, die in einem bestimmten Zeitraum in Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Bankkonten oder Finanzinstrumente getätigt worden sind, einschließlich der Einzelheiten über das Überweisungs- oder Empfängerkonto, 3.die Daten über die Inhaber oder Vollmachtsinhaber, die in einem bestimmten Zeitraum Zugang zu diesen Bankfächern haben oder hatten.
Der SVE-Magistrat bestimmt in seiner Entscheidung, in welcher Form die in Absatz 1 erwähnten Daten ihm mitgeteilt werden. § 2 - Falls es für die Vollstreckung der Verurteilung notwendig ist, kann der SVE-Magistrat durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung außerdem darum ersuchen, dass: 1. die Transaktionen mit Bezug auf eines oder mehrere dieser Bankkonten, Bankfächer oder Finanzinstrumente des Verurteilten oder des Dritten während eines erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei Monaten überwacht werden, 2.die ersuchte Person oder das ersuchte Institut sich der Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit diesen Bankkonten, Bankfächern oder Finanzinstrumenten verbunden sind, nicht mehr entäußert für einen Zeitraum, den er bestimmt, der jedoch nicht länger sein darf als der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, wo die Person beziehungsweise das Institut vom Ersuchen, das ihr beziehungsweise ihm per Telefax oder per Einschreibesendung zugesandt wird, Kenntnis erlangt, und fünf Werktagen nach Notifizierung der erwähnten Daten an den SVE-Magistrat.
Die Maßnahme endet automatisch bei Ablauf der vom SVE-Magistrat festgelegten Frist oder bei vollständiger Zahlung des Einziehungsbetrags, der Geldbuße und der Gerichtskosten. § 3 - Die ersuchte Person oder das ersuchte Institut, wie erwähnt in § 1, gewährt unverzüglich ihre/seine Mitwirkung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Maßnahmen.
Personen oder Institute, die sich weigern, bei den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ersuchen des SVE-Magistrats ihre Mitwirkung zu gewähren, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Personen oder Institute oder jegliche Dritte, die Güter aufbewahren oder verwalten, die Gegenstand einer in § 2 erwähnten Maßnahme sind, und diese mit betrügerischer Absicht verschwinden lassen, werden mit den in Artikel 507 des Strafgesetzbuches erwähnten Strafen bestraft.
Der Versuch wird mit denselben Strafen geahndet. § 4 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht.
Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." Art. 20 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/13 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung den Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder den Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes darum ersuchen, ihm folgende Auskünfte zu erteilen: 1. die Identifizierung eines Teilnehmers oder eines gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten elektronischen Kommunikationsmittels, 2.die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden. § 2 - Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes übermittelt alle verfügbaren Auskünfte binnen der Frist und nach den Modalitäten, die durch den in Ausführung von Artikel 46bis § 2 Absatz 1 und 2 ergangenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind.
Weigerung der Datenmitteilung wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR geahndet. § 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht.
Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." Art. 21 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/14 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung, einem Polizeidienst die Genehmigung erteilen, eine Observation durchzuführen. § 2 - Eine Observation ist möglich: 1. wenn die anderen gewöhnlichen Vollstreckungshandlungen nicht ausgereicht haben oder nach vernünftigem Ermessen nicht ausreichen können, um das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen und 2.wenn die Vollstreckungshandlung ausschließlich angewandt wird zur Vollstreckung einer formell rechtskräftig gewordenen Verurteilung zur Zahlung von Einziehungsbeträgen, Geldbußen und Gerichtskosten, nachdem der Verurteilte einer Straftat, die mit einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder einer schwereren Strafe bestraft wird, für schuldig befunden worden ist, § 3 - Die Genehmigung zur Observation erfolgt schriftlich und enthält folgende Angaben: 1. die Angaben der formell rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung, aus denen hervorgeht, dass der Verurteilte zur Zahlung von Einziehungsbeträgen, Geldbußen und Gerichtskosten verpflichtet ist, nachdem er einer Straftat, die mit einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von einem Jahr oder einer schwereren Strafe bestraft wird, für schuldig befunden worden ist, 2.die Gründe, warum die anderen gewöhnlichen Vollstreckungshandlungen nicht ausgereicht haben oder nach vernünftigem Ermessen nicht ausreichen können, um das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen, 3. den Namen oder, falls dieser nicht bekannt ist, eine möglichst genaue Beschreibung der observierten Person beziehungsweise Personen sowie der in § 1 erwähnten Sachen, Orte oder Geschehnisse, 4.die Art und Weise, wie die Observation durchgeführt wird, 5. den Zeitraum, in dem die Observation durchgeführt werden kann und der nicht länger sein darf als drei Monate ab dem Datum der Genehmigung. § 4 - Im Dringlichkeitsfall kann die Genehmigung zur Observation mündlich erteilt werden. Diese Genehmigung muss so schnell wie möglich in der in § 3 vorgesehenen Form bestätigt werden. § 5 - Der SVE-Magistrat kann seine Genehmigung zur Observation unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob die in § 2 erwähnten Bedingungen noch immer erfüllt sind, und handelt dabei gemäß § 3 Nr. 1, 2, 3 und 5. § 6 - Der Polizeibeamte, der mit der operativen Leitung der Durchführung der Observation beauftragt ist, erstattet dem SVE-Magistrat vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht über die Durchführung der Observationen. Er sendet diese Berichte, die vertraulich sind, unmittelbar diesem Magistrat zu. § 7 - Der in § 6 erwähnte Polizeibeamte erstellt ein Protokoll über die Durchführung der Observation, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die die verwendeten polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymität des Informanten und der Polizeibeamten, die mit der Durchführung der Observation beauftragt sind, gefährden könnten. Diese Elemente werden ausschließlich in dem in § 6 erwähnten schriftlichen Bericht aufgeführt.
In einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur Observation verwiesen und es werden darin die in § 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Angaben vermerkt. Der Magistrat bestätigt durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm erteilten Genehmigung zur Observation.
Die erstellten Protokolle und die in Absatz 2 erwähnte Entscheidung werden spätestens bei Beendigung der Observation der Akte der SVE beigefügt. § 8 - Der SVE-Magistrat bewahrt eine getrennte und vertrauliche Akte auf, die folgende Schriftstücke enthält: 1. die Genehmigung zur Observation und die Entscheidungen zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung, 2.die Erlaubnis zur Begehung von Straftaten gemäß Artikel 464/15, 3. die vertraulichen Berichte, die vom Polizeibeamten, der mit der operativen Leitung der Durchführung der Observation beauftragt ist, erstellt werden. Der SVE-Magistrat und die zuständige Staatsanwaltschaft haben als Einzige Zugang zu dieser getrennten und vertraulichen Akte, unbeschadet des in Artikel 464/18 erwähnten Rechts der Anklagekammer auf Einsichtnahme. Der Inhalt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis." Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/15 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/15 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 ist es den Polizeibeamten, die mit der Durchführung einer Observation beauftragt sind, verboten, im Rahmen ihres Auftrags Straftaten zu begehen. § 2 - Straffrei bleiben Polizeibeamte, die im Rahmen ihres Auftrags und im Hinblick auf dessen Gelingen absolut notwendige Straftaten mit ausdrücklicher Zustimmung des SVE-Magistrats begehen.
Der Magistrat, der unter Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der SVE die Zustimmung erteilt, bleibt straffrei.
Die Polizeibeamten teilen dem SVE-Magistrat die in Absatz 1 erwähnten Straftaten, die sie zu begehen beabsichtigen, vor Durchführung der Observation schriftlich mit.
Wenn diese Mitteilung nicht vorab hat erfolgen können, informieren die Polizeibeamten den SVE-Magistrat unverzüglich über die Straftaten, die sie begangen haben, und bestätigen dies anschließend schriftlich." Art. 23 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/16 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder die zuständige Staatsanwaltschaft kann unter Rückgriff auf Informanten alle nützlichen Auskünfte über das Vermögen, in das eine Verurteilung zur Zahlung eines Einziehungsbetrags, einer Geldbuße oder der Gerichtskosten vollstreckt werden kann, sammeln.
Beim Rückgriff auf Informanten im Sinne des vorliegenden Artikels handelt es sich um den von einem Polizeibeamten, "Kontaktbeamter" genannt, unterhaltenen regelmäßigen Kontakt zu einer Person, "Informant" genannt, von der vermutet wird, dass sie enge Verbindungen zu einer oder mehreren Personen, die einer Straftat für schuldig befunden und infolgedessen zur Zahlung von Einziehungsbeträgen, Geldbußen oder der Gerichtskosten verurteilt worden sind, oder zu einem in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten hat, und die dem Polizeibeamten Auskünfte und Angaben - ob gefragt oder ungefragt - über die Vermögenswerte, in die diese Verurteilungen vollstreckt werden können, erteilt. § 2 - Der lokale Verwalter der Informanten teilt dem SVE-Magistrat in einem vertraulichen Bericht, so bald wie möglich, spontan und unmittelbar alle für die SVE nützlichen Auskünfte mit.
Der SVE-Magistrat bewahrt die mitgeteilten Auskünfte in einer getrennten und vertraulichen Akte auf. Der SVE-Magistrat und die zuständige Staatsanwaltschaft haben als Einzige Zugang zu dieser getrennten und vertraulichen Akte, unbeschadet des in Artikel 464/18 erwähnten Rechts der Anklagekammer auf Einsichtnahme. Der Inhalt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis.
Der SVE-Magistrat entscheidet je nach der Bedeutung der gelieferten Informationen und unter Berücksichtigung der Sicherheit des Informanten, ob darüber ein Protokoll erstellt wird. § 3 - Die Organisation des in Artikel 47decies § 2 bis 6 Absatz 2 vorgesehenen Rückgriffs auf Informanten ist auf den in § 1 erwähnten Rückgriff auf Informanten entsprechend anwendbar." Art. 24 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/17 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/17 - Der SVE-Magistrat sorgt dafür, dass die Durchführung der Observationen und des Rückgriffs auf Informanten durch die Polizeidienste im Rahmen dieser Ermittlung ständig kontrolliert wird." Art. 25 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Spezifische Vollstreckungshandlungen" eingefügt.
Art. 26 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel 464/19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/19 - Der SVE-Magistrat kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung Ermittlungshandlungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung in die ausschließliche Zuständigkeit des Untersuchungsrichters fallen, als Vollstreckungshandlung ausführen oder vom angeforderten Polizeidienst ausführen lassen, wenn sie notwendig sind, um das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen.
Die Ausübung der Befugnis, wie erwähnt in Absatz 1, ist jedoch auf die im vorliegenden Unterabschnitt festgelegten Vollstreckungshandlungen beschränkt." Art. 27 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/22 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/22 - Der SVE-Magistrat kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort eine Haussuchung durchführen oder vom angeforderten Polizeidienst durchführen lassen, um die in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 erwähnten Güter und Datenträger zu ermitteln und zu beschlagnahmen.
Eine Haussuchung darf weder vor fünf Uhr morgens noch nach neun Uhr abends durchgeführt werden." Art. 28 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/23 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/23 - Der SVE-Magistrat kann die Suche, die er in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon durchführt oder von einem angeforderten Polizeidienst durchführen lässt, auf ein Datenverarbeitungssystem oder einen Teil davon, das sich an einem anderen Ort befindet als dem, wo die Suche durchgeführt wird, ausweiten: 1. wenn diese Ausweitung notwendig ist, um die in Artikel 464/29 § 2 erwähnten Auskünfte zu sammeln und 2.wenn andere Maßnahmen zur Sammlung dieser Auskünfte unverhältnismäßig wären oder das Risiko besteht, dass diese Auskünfte ohne diese Ausweitung verloren gehen." Art. 29 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/24 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/24 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann Personen, von denen er vermutet, dass sie eine besondere Kenntnis haben vom Datenverarbeitungssystem, das Gegenstand der Suche ist, oder von den Diensten, die es ermöglichen, von einem Datenverarbeitungssystem gespeicherte, verarbeitete oder übermittelte Daten zu schützen oder zu verschlüsseln, die Anordnung erteilen, in verständlicher Form Informationen darüber zu geben, wie dieses System funktioniert und wie man Zugang zu den von diesem System gespeicherten, verarbeiteten oder übermittelten Daten erhält. § 2 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann jeder geeigneten Person die Anordnung erteilen, das Datenverarbeitungssystem selber zu bedienen oder die sachdienlichen Daten, die von diesem System gespeichert, verarbeitet oder übermittelt werden, in der von ihm verlangten Form je nach Fall zu suchen, zugänglich zu machen, zu kopieren, unzugänglich zu machen oder zu entfernen. Diese Personen sind verpflichtet, dieser Anordnung Folge zu leisten, sofern es ihnen möglich ist. § 3 - Wer sich weigert, die in den Paragraphen 1 und 2 angeordnete Mitwirkung zu gewähren, oder wer die Suche im Datenverarbeitungssystem behindert, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zwanzigtausend EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. § 4 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht.
Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." Art. 30 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/25 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann, indem er die Mitwirkung eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordert, Folgendes vornehmen lassen: 1. die Erfassung der Verbindungsdaten von elektronischen Kommunikationsmitteln, von denen Anrufe ausgehen oder ausgingen beziehungsweise an die Anrufe gerichtet sind oder waren, 2.die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von elektronischen Nachrichten.
In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden für jedes elektronische Kommunikationsmittel, für das die Verbindungsdaten erfasst werden oder die Herkunft oder Bestimmung der elektronischen Nachricht lokalisiert wird, Tag, Uhrzeit und Dauer sowie, wenn nötig, Ort der elektronischen Nachricht in einem Protokoll angegeben und festgehalten.
Der SVE-Magistrat gibt in seiner Entscheidung die Dauer der Maßnahme an, die, was die zukünftigen elektronischen Kommunikationsdaten betrifft, nicht länger als zwei Monate ab der Anordnung betragen darf, unbeschadet einer Erneuerung. § 2 - Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes übermittelt die angeforderten Informationen binnen der Frist und nach den Modalitäten, die durch den in Ausführung von Artikel 88bis § 2 Absatz 1 und 3 ergangenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind.
Wer die technische Mitwirkung bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR bestraft. § 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht.
Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet." Art. 31 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/26 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/26 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann Privatgespräche oder private elektronische Nachrichten während ihrer Übermittlung abhören, von ihnen Kenntnis nehmen und sie aufzeichnen.
Um es zu ermöglichen, Privatgespräche oder private elektronische Nachrichten anhand technischer Mittel direkt abzuhören, von ihnen Kenntnis zu nehmen und sie aufzuzeichnen, kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst anordnen, jederzeit auch ohne das Wissen oder ohne die Zustimmung des Bewohners, des Eigentümers oder der Inhaber seiner Rechte eine Wohnung oder Privatgelände zu betreten. § 2 - Die in § 1 erwähnte Überwachungsmaßnahme kann angeordnet werden: 1. wenn sie ausschließlich angewandt wird im Hinblick auf die Vollstreckung einer formell rechtskräftig gewordenen Verurteilung zur Zahlung von Einziehungsbeträgen, Geldbußen und der Gerichtskosten, die ausgesprochen worden ist, nachdem der Verurteilte einer in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Straftat für schuldig befunden worden ist, 2.wenn die anderen gewöhnlichen Vollstreckungshandlungen nicht ausgereicht haben oder nach vernünftigem Ermessen nicht ausreichen können, um das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen. § 3 - Die in § 1 erwähnte Überwachungsmaßnahme kann nur entweder gegenüber dem Verurteilten oder gegenüber Kommunikationsmitteln oder Telekommunikationsmitteln, die regelmäßig von diesem Verurteilten benutzt werden, oder gegenüber Orten, wo vermutet wird, dass er sich aufhält, angeordnet werden. Sie kann auch gegenüber dem in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten oder gegenüber Personen angeordnet werden, von denen vermutet wird, dass sie in regelmäßigem Kontakt zum Verurteilten oder zu dem in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten stehen.
Die Maßnahme darf sich nur dann auf zu Berufszwecken benutzte Räumlichkeiten, den Wohnort oder Kommunikations- oder Telekommunikationsmittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen, wenn dieser selber ein Verurteilter oder ein Dritter im Sinne von Artikel 464/1 § 3 ist oder wenn schwerwiegende und konkrete Indizien vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Wohnung oder die beruflich genutzten Räumlichkeiten des Arztes oder des Rechtsanwalts dazu benutzt werden, um die in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 erwähnten Güter oder Datenträger der Vollstreckung der Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbuße oder zu den Gerichtskosten zu entziehen.
Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist.
Dieselben Personen werden vom Magistrat, der die Ermittlung durchführt, darüber in Kenntnis gesetzt, welche der aufgefangenen Gespräche oder Fernmeldeverbindungen unter das Berufsgeheimnis fallen und nicht in dem in § 7 erwähnten Protokoll festgehalten werden. § 4 - In der mit Gründen versehenen Entscheidung des SVE-Magistrats, durch die der Genehmigungsantrag an den Strafvollstreckungsrichter gerichtet wird, wird Folgendes angegeben: 1. die Identität des Verurteilten und gegebenenfalls des in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten, 2.die Angaben der formell rechtskräftig gewordenen Entscheidung, aus denen hervorgeht, dass die SVE sich auf die Vollstreckung einer Verurteilung zur Zahlung von Einziehungsbeträgen, Geldbußen und Gerichtskosten bezieht, nachdem der Verurteilte oder ein in Artikel 464/1 § 3 erwähnter Dritter einer in Artikel 90ter §§ 2 bis 4 erwähnten Straftat für schuldig befunden worden ist, 3. der ausstehende Restbetrag der Verurteilung zur Zahlung des Einziehungsbetrags, der Geldbuße und der Gerichtskosten, 4.die Gründe, warum die gewöhnlichen Vollstreckungshandlungen nicht ausgereicht haben oder nach vernünftigem Ermessen nicht ausreichen können, um das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen, 5. die Identität der zu überwachenden Person, das zu überwachende Kommunikations- oder elektronische Kommunikationsmittel oder der zu überwachende Ort, 6.der vorgeschlagene Zeitraum, während dessen die Überwachung ausgeübt werden kann und der nicht länger als einen Monat ab dem Datum der Unterzeichnung der aufgrund von Artikel 464/20 erteilten Genehmigung dauern darf. § 5 - Der SVE-Magistrat kann - mit der Genehmigung des Strafvollstreckungsrichters - die Dauer der Überwachungsmaßnahme einmal oder mehrmals um eine neue Frist, die jedes Mal nicht mehr als einen Monat betragen darf, verlängern, wobei insgesamt sechs Monate nicht überschritten werden dürfen, unbeschadet der Möglichkeit zu entscheiden, der Maßnahme ein Ende zu setzen, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen.
Bei Ablauf der Höchstdauer kann die Durchführung der Überwachungsmaßnahme mit der Genehmigung des Strafvollstreckungsrichters erneuert werden, sofern neue Umstände vorhanden sind, und zwar für jeweils einen Monat und insgesamt höchstens sechs Monate. § 6 - Der SVE-Magistrat oder der Polizeibeamte, der mit der operativen Leitung der Durchführung der Überwachungsmaßnahme beauftragt ist, ergreift die in Artikel 90quater §§ 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen, wenn sie für die Durchführung dieser Überwachungsmaßnahme notwendig sind. Die in Artikel 90quater § 2 Absatz 2 und 3 und § 4 Absatz 3 und 4 vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen sind auf Personen anwendbar, die die Mitwirkungs- und Schweigepflicht verletzen. § 7 - Der mit der Durchführung der Überwachungsmaßnahme beauftragte Polizeidienst übernimmt Folgendes: 1. unter der Aufsicht des SVE-Magistrats die Teile der Aufzeichnungen, die für die SVE als relevant erachtete Auskünfte über die Vermögenslage des Verurteilten und des in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten enthalten, auszuwählen und niederzuschreiben, 2.die relevanten Auskünfte in die Sprache, in der die SVE durchgeführt wird, zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, nachdem er vom SVE-Magistrat die Erlaubnis dazu erhalten hat, 3. die Aufzeichnungen zusammen mit den Niederschriften, den Übersetzungen und den gemachten Notizen in versiegeltem Umschlag beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft, die die SVE durchführt, zu hinterlegen, 4.die Aufzeichnungen, die ausgewählten Niederschriften und die Übersetzungen zu vernichten oder vernichten zu lassen, nachdem er vom SVE-Magistrat die Erlaubnis dazu erhalten hat.
Der angeforderte Polizeidienst erstellt ein Protokoll, in dem er über die Durchführung der Überwachungsmaßnahme und der in Absatz 1 erwähnten Aufträge Bericht erstattet, und sendet es dem SVE-Magistrat zu.
Gespräche oder elektronische Nachrichten, die unter das Berufsgeheimnis oder das journalistische Quellengeheimnis fallen, werden nicht in dem Protokoll festgehalten, das infolge des in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Auftrags erstellt wird.
Der angeforderte Polizeidienst ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Integrität und die Vertraulichkeit der aufgezeichneten, niedergeschriebenen und übersetzten Gespräche beziehungsweise elektronischen Nachrichten zu gewährleisten, und zwar bis zu deren Hinterlegung beim Sekretariat gemäß dem in Ausführung von Artikel 90septies Absatz 5 ergangenen Königlichen Erlass. § 8 - Das Sekretariat der Staatsanwaltschaft, die die SVE durchführt, sorgt für die Aufbewahrung der gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 hinterlegten Gegenstände und Urkunden.
Der SVE-Magistrat ergreift gemäß dem in Ausführung von Artikel 90septies Absatz 5 ergangenen Königlichen Erlass alle notwendigen Maßnahmen, um die Integrität und die Vertraulichkeit der hinterlegten Aufzeichnungen, Niederschriften und Übersetzungen während ihrer Aufbewahrung im Sekretariat zu gewährleisten.
Der SVE-Magistrat befindet gemäß Artikel 464/1 § 5 über den Zugriff auf die Gegenstände beziehungsweise die Einsichtnahme in die Urkunden, die vom Verurteilten, von dem in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten oder von jeglichem anderen Interessehabenden hinterlegt worden sind.
Der SVE-Magistrat ordnet spätestens bei Abschluss der SVE die Vernichtung der hinterlegten Gegenstände und Urkunden an, die nicht zur Verwertung im Rahmen der SVE bestimmt sind oder nicht für die in Artikel 464/1 § 6 erwähnten Zwecke zu gebrauchen sind." Art. 32 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/27 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/27 - § 1 - Der SVE-Magistrat, der die Ermittlung durchführt, kann einem Polizeidienst die Genehmigung erteilen, eine Observation in Bezug auf eine Wohnung oder einen eigenen von dieser Wohnung umschlossenen zugehörigen Teil im Sinne der Artikel 479, 480 und 481 des Strafgesetzbuches durchzuführen. § 2 - Die inhaltlichen und formalen Bedingungen sowie die Durchführungsmodalitäten, die in Artikel 464/14 vorgesehen sind, und der in Artikel 464/15 erwähnte Entschuldigungsgrund sind auf die in § 1 erwähnte Observation anwendbar.
Der Magistrat gibt in seiner Genehmigung zur Observation die Adresse oder eine möglichst genaue Lokalisierung der in § 1 erwähnten Wohnung an, auf die sich die Observation bezieht." Art. 33 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/28 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/28 - Wenn während der SVE schwerwiegende Indizien dafür bestehen, dass der Verurteilte oder der in Artikel 464/1 § 3 erwähnte Dritte als juristische Person sein Vermögen der Vollstreckung der Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbuße oder zu den Gerichtskosten in dieses Vermögen entziehen will, kann der SVE-Magistrat, wenn besondere Umstände es erfordern, folgende Maßnahmen anordnen: 1. die Aussetzung des Verfahrens zur Auflösung oder Liquidation der juristischen Person, 2.das Verbot spezifischer vermögensrechtlicher Transaktionen, die zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen könnten, 3. die Einzahlung einer Kaution, deren Betrag er bestimmt, auf das Konto des ZOSE zwecks Gewährleistung der Einhaltung der von ihm angeordneten Maßnahmen. Wenn die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen sich auf unbewegliche Güter beziehen, wird gemäß Artikel 464/33 vorgegangen.
Die juristische Person kann gemäß Artikel 464/3 die Aufhebung der Maßnahme beantragen." Art. 34 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Beschlagnahme zwecks Gewährleistung der Strafvollstreckung" eingefügt.
Art. 35 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 34, wird ein Artikel 464/29 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/29 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung jegliche Beschlagnahmen, die dazu beitragen können, das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen, durchführen oder vom angeforderten Polizeidienst durchführen lassen.
Jeder Polizeibeamte kann von Amts wegen die Beschlagnahme der in § 2 erwähnten beweglichen Güter und Dokumente vornehmen, die dazu beitragen können, das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen. § 2 - Beschlagnahmt werden können: 1. alle beweglichen und unbeweglichen, körperlichen oder unkörperlichen Güter des Vermögens des Verurteilten, in die die vollstreckbare Verurteilung zur Zahlung eines Einziehungsbetrags, einer Geldbuße und der Gerichtskosten vollstreckt werden kann, 2.alle Datenträger - im Original oder als Kopie -, die sich beim Verurteilten oder bei Dritten befinden und Informationen über die vermögensrechtlichen Transaktionen, die der Verurteilte getätigt hat, und über die Zusammenstellung und den Standort seines Vermögens enthalten. § 3 - Die laut den Artikeln 1408 bis 1412bis des Gerichtsgesetzbuches oder den Sondergesetzen unpfändbaren Güter dürfen auf keinen Fall beschlagnahmt werden.
Datenträger, die Informationen enthalten, die unter das Berufsgeheimnis fallen, können nicht beschlagnahmt werden." Art. 36 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/30 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/30 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann die in Artikel 464/29 § 2 Nr. 1 erwähnten Güter, die nicht dem Verurteilten gehören, unter folgenden Bedingungen beschlagnahmen: 1. Es gibt ausreichend schwerwiegende und konkrete Indizien dafür, dass der Verurteilte dem Dritten - noch bevor die Verurteilung formell rechtskräftig geworden ist - das Gut übertragen hat mit dem offensichtlichen Ziel, die Beitreibung des Einziehungsgegenstands, der Geldbuße und der Gerichtskosten zu verhindern oder erheblich zu erschweren.2. Der Dritte wusste oder musste nach vernünftigem Ermessen wissen, dass das Gut ihm vom Verurteilten direkt oder indirekt übertragen worden ist, um es der Vollstreckung einer vollstreckbaren oder möglichen Verurteilung zu einer Einziehung, einer Geldbuße oder zu den Gerichtskosten zu entziehen. Der Magistrat vermerkt in seiner Entscheidung die schwerwiegenden und konkreten Indizien, aus denen hervorgeht, dass der Verurteilte das Gut der Beitreibung des Einziehungsgegenstands, der Geldbuße und der Gerichtskosten entziehen will, sowie die Informationen, aus denen hervorgeht oder abgeleitet werden kann, dass der Dritte Kenntnis davon hat, und die die Beschlagnahme rechtfertigen. Diese Angaben werden im Protokoll aufgenommen, das bei der Beschlagnahme erstellt wird. § 2 - Die laut den Artikeln 1408 bis 1412bis des Gerichtsgesetzbuches oder den Sondergesetzen unpfändbaren Güter dürfen auf keinen Fall beschlagnahmt werden." Art. 37 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/31 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/31 - § 1 - Falls Beschlagnahme auf der Grundlage der Artikel 464/29, 464/30 und 464/32 erfolgt, erstellt der beschlagnahmende SVE-Magistrat oder der beschlagnahmende Polizeidienst ein Protokoll, in dem die beschlagnahmten Sachen aufgeführt sind. § 2 - Das Protokoll wird dem Beschlagnahmten, der davon kostenfrei eine Kopie erhalten kann, zur Unterschrift vorgelegt. Wenn der Beschlagnahmte sich weigert, das Protokoll zu unterzeichnen und/oder eine Kopie davon entgegenzunehmen, oder nicht erreicht werden kann, vermerkt der SVE-Magistrat oder der Polizeibeamte dies auf dem Original und es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung an dem Tag erfolgt ist, an dem der Protokollant die Weigerung feststellt.
Wenn die Kopie nicht unmittelbar ausgehändigt wird, wird sie binnen achtundvierzig Stunden versandt.
Die Kopie des Protokolls enthält: 1. den Hinweis, dass der Beschlagnahmte sich der beschlagnahmten Güter nicht mehr entäußern darf und andernfalls Artikel 507 des Strafgesetzbuches angewandt wird, 2.die Aktenzeichen der Sache, 3. den Text von Artikel 507 Absatz 1 des Strafgesetzbuches." Art. 38 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/32 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/32 - Wenn in Artikel 464/29 § 2 Nr. 2 erwähnte Informationen in einem Datenverarbeitungssystem gespeichert sind, die Beschlagnahme des Datenträgers aber nicht angebracht ist, werden diese Daten sowie die Daten, die notwendig sind, um diese verstehen zu können, auf Träger kopiert, die der Behörde gehören. Im Dringlichkeitsfall oder aus technischen Gründen können Datenträger verwendet werden, die Personen zur Verfügung stehen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen." Art. 39 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/33 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/33 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann unbewegliche Güter, die eine Sache im Sinne von Artikel 464/29 § 2 Nr. 1 darstellen, beschlagnahmen lassen. § 2 - Die Beschlagnahme erfolgt auf Antrag des SVE-Magistrats durch ein Protokoll, das dieser SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst dem Eigentümer zustellt. Gegebenenfalls wird das Beschlagnahmeprotokoll dem bloßen Eigentümer, dem Nießbraucher, dem Erbpächter, dem Erbbauberechtigten und gegebenenfalls dem Mieter zugestellt.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält das Beschlagnahmeprotokoll: 1. eine Kopie des Antrags des SVE-Magistrats, 2.die Identität des Beschlagnahmten unter Angabe seines Namens und Vornamens, seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, seines Wohnortes sowie des Geburtsdatums und Geburtsorts, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder seines Gesellschaftsnamens, seiner Rechtsform, seiner Unternehmensnummer und seines Sitzes, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 3. eine Beschreibung des unbeweglichen Gutes, das beschlagnahmt wird, gemäß der in Artikel 141 des Hypothekengesetzes vom 16.Dezember 1851 vorgeschriebenen Weise, 4. einen Auszug aus der Katastermutterrolle, der weniger als drei Monate alt ist, 5.den Text des vorliegenden Artikels und von Artikel 507 Absatz 1 des Strafgesetzbuches. § 3 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Handlung der Beschlagnahme legt der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst dem Hypothekenamt des Orts, in dem die Güter gelegen sind, das Beschlagnahmeprotokoll zur Übertragung vor.
Der Hypothekenbewahrer nimmt, zur Vermeidung eines Schadenersatzes, die Übertragung spätestens binnen acht Tagen nach Abgabe des vorerwähnten Beschlagnahmeprotokolls vor. Als Datum der Übertragung gilt jedoch der Tag der Abgabe dieses Protokolls.
Kann der Hypothekenbewahrer die Übertragung des Beschlagnahmeprotokolls nicht zu dem Zeitpunkt, wo sie beantragt wird, vornehmen, vermerkt er auf den ihm überlassenen Originalprotokollen Tag und Uhrzeit, wo sie ihm abgegeben worden sind. § 4 - Die Beschlagnahme beeinträchtigt nicht die Ausübung des Rechts des Eigentümers oder jeder anderen berechtigten Person, das beschlagnahmte unbewegliche Gut mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters weiter zu benutzen. § 5 - Die Zivilfrüchte, die das unbewegliche Gut während der Dauer der Beschlagnahme hervorbringt, sind in der Beschlagnahme einbegriffen, vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des SVE-Magistrats.
Der SVE-Magistrat kann das ZOSE darum ersuchen, die Früchte eines unbeweglichen Gutes zu vereinnahmen. Wenn die Beschlagnahme von einem Magistrat des ZOSE ausgeht, kann er von Amts wegen entscheiden, diese Früchte zu vereinnahmen. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 464/36 kann gegen die Entscheidung des SVE-Magistrats kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Das ZOSE setzt den Schuldner und den Gläubiger dieser Einkünfte per Einschreibebrief oder durch Aushändigung eines Protokolls über die in Absatz 2 erwähnte Entscheidung in Kenntnis. Die Notifizierung enthält den Text des vorliegenden Artikels und den von Artikel 507 Absatz 1 des Strafgesetzbuches.
Ab dem Erhalt der Notifizierung sind alle während der Beschlagnahme fällig werdenden Zivilfrüchte von Amts wegen Gegenstand der Beschlagnahme.
Der Schuldner und der Gläubiger dürfen sich der Geldsummen, die in der Beschlagnahme einbegriffen sind, nicht mehr anders als auf die in Absatz 6 erwähnte Weise entäußern, andernfalls wird Artikel 507 des Strafgesetzbuches angewandt.
Zahlungen, die der Schuldner der Einkünfte vornimmt, haben nur dann befreiende Wirkung, wenn sie an das ZOSE erfolgen. Zahlungen an den Gläubiger, die nach ordnungsmäßiger Notifizierung der in Absatz 2 erwähnten Entscheidung erfolgen, sind dem Staat gegenüber nicht wirksam. § 6 - Eine Immobiliarsicherungspfändung gilt während drei Jahren ab dem Datum ihrer Übertragung, vorbehaltlich einer Erneuerung gemäß § 7.
Bei Ablauf dieser Frist hört die Pfändung von Rechts wegen auf, wirksam zu sein, und wird sie in den hypothekarischen Bescheinigungen nicht mehr vermerkt.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird während des Verfahrens zur Veräußerung des unbeweglichen Gutes ab Erhalt der Genehmigung zur Veräußerung durch das ZOSE oder ab dem Datum der Entscheidung zur Veräußerung durch den Magistrat des ZOSE, der die SVE durchführt, bis zu dem Tag, an dem das Gut verkauft ist, ausgesetzt.
Auf Antrag des Direktors des ZOSE vermerkt der Hypothekenbewahrer die definitive Entscheidung zur Veräußerung des unbeweglichen Gutes kurzgefasst am Rande der übertragenen Pfändungsurkunde. § 7 - Der SVE-Magistrat kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die Erneuerung der Pfändung anordnen.
Die Entscheidung des Magistrats wird den in § 2 Absatz 1 erwähnten Personen entweder vom Magistrat selber oder vom angeforderten Polizeidienst anhand eines Protokolls notifiziert. Das Notifizierungsprotokoll enthält die in § 2 Absatz 2 aufgeführten Angaben.
Die Erneuerung der Übertragung erfolgt, indem dem Hypothekenbewahrer ein vom SVE-Magistrat oder vom angeforderten Polizeidienst unterzeichnetes Protokoll, das die genaue Angabe der zu erneuernden Übertragung enthält, zusammen mit einer Kopie des Antrags des Magistrats vorgelegt wird.
Die Erneuerung ist drei Jahre gültig. Die neue Frist läuft ab dem Tag der Erneuerung der Übertragung. § 8 - Im Falle einer Aufhebung der Pfändung wird den in § 2 Absatz 1 erwähnten Personen und dem zuständigen Hypothekenbewahrer eine Kopie der Entscheidung des SVE-Magistrats oder gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidung, durch die die Aufhebung angeordnet wird, notifiziert, und zwar durch Zusendung der Entscheidung per Einschreibesendung oder durch Aushändigung davon, die durch ein Protokoll festgestellt wird.
Der Hypothekenbewahrer nimmt auf dieser Grundlage die Streichung der Übertragung des Protokolls vor. Nach der Streichung wird die Pfändung in den hypothekarischen Bescheinigungen nicht mehr vermerkt." Art. 40 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/34 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/34 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann die Geldsummen beziehungsweise die Sachen, die der Drittbeschlagnahmte dem Verurteilten oder dem in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten, zu dessen Lasten die Beschlagnahme erfolgt, zahlen beziehungsweise übergeben muss, beschlagnahmen.
Gegenstand der Beschlagnahme sind von Rechts wegen: 1. die Zinsen, die dem Inhaber der Forderung nach der Beschlagnahme geschuldet werden, 2.alle nach der Beschlagnahme fälligen Raten einer Forderung in Bezug auf regelmäßige Einkünfte. § 2 - Die Beschlagnahme einer Forderung, mit Ausnahme der Beschlagnahme von Orderpapieren oder Inhaberpapieren, erfolgt durch die schriftliche Notifizierung der Beschlagnahmeentscheidung an den Beschlagnahmten und an den Drittbeschlagnahmten.
Der SVE-Magistrat oder der Polizeibeamte informiert über die Entscheidung: 1. indem er die Entscheidung per Fax oder per Einschreibesendung zusendet oder 2.indem er eine kostenlose Kopie des vom Polizeibeamten erstellten Beschlagnahmeprotokolls ausstellt.
Die Notifizierung enthält die Aktenzeichen der Sache sowie den Text des vorliegenden Artikels und den von Artikel 507 Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Die an den Drittbeschlagnahmten gerichtete Notifizierung enthält außerdem den Text von Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches. § 3 - Ab Erhalt der Notifizierung darf der Drittbeschlagnahmte sich der beschlagnahmten Summen oder Sachen nicht mehr entäußern, andernfalls wird Artikel 507 Absatz 1 des Strafgesetzbuches angewandt.
Der SVE-Magistrat kann dem Drittbeschlagnahmten die Anordnung erteilen, die beschlagnahmten Geldsummen an das ZOSE zu übertragen. § 4 - Der Drittbeschlagnahmte hat ein Anrecht auf Rückzahlung der Meldekosten. Der König legt den Höchstbetrag dieser Rückzahlung fest." Art. 41 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/35 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/35 - § 1 - Die beschlagnahmten beweglichen Güter werden bei der Kanzlei des Gerichts oder des Gerichtshofes, bei dem der SVE-Magistrat sein Amt ausübt, hinterlegt.
Die Kanzlei bewahrt die beschlagnahmten Güter auf und trägt sie in ein zu diesem Zweck geführtes Register ein. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der SVE-Magistrat die Aufbewahrung in Natur des beschlagnahmten beweglichen Guts beenden und es dem Beschlagnahmten gegen Zahlung einer Geldsumme, deren Höhe er bestimmt, zurückgeben.
Wenn der Beschlagnahmte darin einwilligt, tritt die gezahlte Geldsumme von Rechts wegen an die Stelle des zurückgegebenen beschlagnahmten Guts. § 3 - In Abweichung von § 1 werden die beschlagnahmten Geldsummen auf das Konto eingezahlt, das das ZOSE bei einem Finanzinstitut eröffnet hat.
Sobald dieses Konto kreditiert worden ist, steht das ZOSE für die Aufbewahrung der ihm anvertrauten Geldsummen ein. § 4 - In Abweichung von § 1 kann der SVE-Magistrat das ZOSE darum ersuchen, für die Verwaltung der bei einem Finanzinstitut beschlagnahmten Wertpapiere oder Geldsummen sowie der anderen Vermögenswerte, für die eine besondere Verwaltung erforderlich ist, einzustehen.
Wenn ein Magistrat des ZOSE die SVE durchführt, kann er von Amts wegen entscheiden, die Verwaltung der beschlagnahmten Wertpapiere, Geldsummen oder Vermögenswerte zu übernehmen.
Das ZOSE kann die beschlagnahmten Wertpapiere und Vermögenswerte einem von ihm bestellten Beauftragten oder Verwalter anvertrauen.
Der SVE-Magistrat realisiert die vom ZOSE verwalteten Wertpapiere und anderen Vermögenswerte gemäß Artikel 464/37." Art. 42 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/37 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/37 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann dem ZOSE die Genehmigung erteilen, die beschlagnahmten Güter zu veräußern, um die geschuldeten Einziehungsbeträge, Geldbußen und Gerichtskosten zu begleichen.
Wenn ein Magistrat des ZOSE die SVE durchführt, kann er von Amts wegen die Veräußerung mit dem gleichen Ziel anordnen. § 2 - Das ZOSE bestellt in Absprache mit dem zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands, der Geldbuße oder der Gerichtskosten beauftragt ist, einen Beauftragten, der sich um den Verkauf der beschlagnahmten Güter und die Verteilung des Erlöses kümmert.
Die beschlagnahmten Güter dürfen nicht zu einem geringeren Preis als dem, der vom ZOSE und von seinem Beauftragten in gegenseitiger Absprache bestimmt wurde, verkauft werden.
Das Verfahren für den Verkauf der Güter verläuft gemäß den Bestimmungen, die auf die Veräußerung von Vermögensteilen im Rahmen der Ermittlung anwendbar sind. § 3 - Wenn die Entscheidung zur Veräußerung ein unbewegliches Gut betrifft, gehen durch die Zuschlagserteilung die Rechte der eingetragenen Gläubiger des Veurteilten auf den erzielten Preis über, vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 16bis des Gesetzes vom 26.
März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen. § 4 - Der bestellte Beauftragte sorgt gemäß den Bestimmungen von Teil V des Gerichtsgesetzbuches für die verhältnisgleiche Verteilung oder Rangordnung." Art. 43 - In dasselbe Kapitel Ibis wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Kosten der Ermittlung" eingefügt.
Art. 44 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 464/39 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/39 - Die Kosten der SVE umfassen alle Kosten, die durch die Anwendung der gewöhnlichen und spezifischen Vollstreckungshandlungen verursacht werden, mit Ausnahme der Personal- und Betriebskosten, die mit dem Auftreten der betreffenden Magistrate, Polizeibeamten und Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen verbunden sind.
Die Kosten gehen zu Lasten des Verurteilten, dem gegenüber die Vollstreckung der Einziehung oder die Beitreibung der Geldbuße oder der Gerichtskosten gefordert wird. Kosten, die durch unrechtmäßige Vollstreckungshandlungen verursacht werden und Kosten, die offensichtlich nicht dem persönlichen Verhalten des Verurteilten zuzuschreiben sind, gehen zu Lasten des Staates.
Wenn für die in Absatz 1 erwähnten Vollstreckungshandlungen eine Entschädigung gezahlt werden muss, sind die durch die Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen festgelegten Tarife anwendbar." Art. 45 - In dasselbe Kapitel Ibis wird ein Abschnitt 6 mit der Überschrift "Abschluss der strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung" eingefügt.
Art. 46 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 45, wird ein Artikel 464/41 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/41 - § 1 - Die SVE wird beendet: 1. wenn der Verurteilte seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist, 2.wenn die Verurteilung erloschen ist. § 2 - Wenn der SVE-Magistrat urteilt, dass die Ermittlung abgeschlossen werden muss, bringt er dem zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands, der Geldbuße und der Gerichtskosten beauftragt ist, und dem Direktor des ZOSE seine Entscheidung zur Kenntnis. § 3 - Spätestens einen Monat nach Abschluss der SVE ersucht der Magistrat, der sie durchgeführt hat, entweder - je nach Fall - das Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft oder das ZOSE darum, jegliche Person, der gegenüber eine in Artikel 464/26 erwähnte Maßnahme ergriffen worden ist, schriftlich über die Art der besagten Maßnahme und über die Daten, an denen sie durchgeführt worden ist, zu informieren." KAPITEL 3 - Erweiterte Beschlagnahme durch Äquivalent Art. 47 - Artikel 35ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 35ter - § 1 - Wenn schwerwiegende und konkrete Indizien vorliegen, dass der Verdächtige einen Vermögensvorteil im Sinne der Artikel 42 Nr. 3 oder 43quater § 2 des Strafgesetzbuches erlangt hat und dass die Sachen, die diesen Vermögensvorteil repräsentieren, als solche nicht oder nicht mehr im Vermögen des Verdächtigen, der sich in Belgien befindet, wiedergefunden werden können oder mit rechtmäßigen Sachen vermischt sind, kann die Staatsanwaltschaft andere Sachen, die sich im Vermögen des Verdächtigen befinden, in Höhe des Betrags des vermutlichen Ertrags der Straftat beschlagnahmen. Die Staatsanwaltschaft gibt in ihrer Entscheidung die Veranschlagung dieses Betrags an und erwähnt die schwerwiegenden und konkreten Indizien, die die Beschlagnahme rechtfertigen. Diese Angaben werden im Protokoll aufgenommen, das bei der Beschlagnahme erstellt wird. § 2 - Die laut den Artikeln 1408 bis 1412bis des Gerichtsgesetzbuches oder den Sondergesetzen unpfändbaren Güter dürfen auf keinen Fall beschlagnahmt werden. § 3 - Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes oder einer Forderung wird gemäß den in den Artikeln 35bis und 37 vorgesehenen Formalitäten vorgegangen. § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann andere Güter als die Vermögensvorteile, die Dritten gehören, unter folgenden Bedingungen beschlagnahmen: 1. Es gibt ausreichend schwerwiegende und konkrete Indizien dafür, dass der Verdächtige dem Dritten das Gut übertragen hat oder es ihm finanziell ermöglicht hat, das Gut zu erwerben, mit dem offensichtlichen Ziel, die Vollstreckung einer eventuellen Sondereinziehung mit Bezug auf eine Geldsumme zu verhindern oder erheblich zu erschweren.2. Der Dritte wusste oder musste nach vernünftigem Ermessen wissen, dass das Gut ihm vom Verdächtigen direkt oder indirekt übertragen worden ist oder dass er es mit der finanziellen Hilfe des Verdächtigen hat erwerben können, damit der Verdächtige es der Vollstreckung einer eventuellen Sondereinziehung mit Bezug auf eine Geldsumme entziehen kann. Die Staatsanwaltschaft vermerkt in ihrer Entscheidung die schwerwiegenden und konkreten Indizien, aus denen hervorgeht, dass der Verdächtige das Gut der Vollstreckung einer eventuellen Sondereinziehung entziehen will, sowie die Informationen, aus denen hervorgeht oder abgeleitet werden kann, dass der Dritte Kenntnis davon hat. Diese Angaben werden im Protokoll aufgenommen, das bei der Beschlagnahme erstellt wird." KAPITEL 4 - Verjährung der Einziehungsstrafe Art. 48 - Artikel 94 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 9. April 1930, wird wie folgt ersetzt: "Art. 94 - Geldbußen verjähren nach Ablauf der in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Fristen, je nachdem, ob sie wegen Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen ausgesprochen worden sind.
Sondereinziehungsstrafen verjähren nach Ablauf der in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Fristen, je nachdem, ob sie wegen Übertretungen oder Verbrechen ausgesprochen worden sind.
Sondereinziehungsstrafen, die wegen Vergehen ausgesprochen worden sind, verjähren nach Ablauf von zehn Jahren ab den in Artikel 92 festgelegten Zeitpunkten." Art. 49 - Artikel 97 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 97 - § 1 - Die Verjährung der Einziehungsstrafe wird gehemmt, wenn das Gesetz es vorsieht oder wenn ein gesetzliches Hindernis besteht, das die sofortige Vollstreckung der Strafe verhindert. § 2 - Die Verjährung wird auf jeden Fall in folgenden Fällen gehemmt: 1. in der Zeit, in der gegen den Verurteilten ein gesetzliches Gesamtinsolvenzverfahren läuft, 2.während der Behandlung des vom Verurteilten oder von Dritten gemäß den Artikeln 110 und 111 der Verfassung eingereichten Gnadengesuchs bezüglich der auferlegten Einziehungsstrafe, 3. während der Laufzeit eines Schuldenregelungsplans, der dem Verurteilten vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands, der Geldbuße und der Gerichtskosten beauftragt ist, bewilligt worden ist." Art. 50 - Artikel 98 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 98 - § 1 - Die Verjährung der Einziehungsstrafe wird durch jede Vollstreckungshandlung, die von den gesetzlich zuständigen Instanzen ausgeht, unterbrochen. § 2 - Die Verjährung wird auf jeden Fall in folgenden Fällen unterbrochen: 1. bei jeder Teilzahlung, die durch oder für den Verurteilten an den zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands beauftragt ist, erfolgt und nicht im Rahmen eines vom Einnehmer bewilligten Schuldenregelungsplans vorgenommen wird, 2.bei allen Zahlungsaufforderungen oder Inverzugsetzungsschreiben, die per Einschreibesendung oder per Gerichtsvollzieherurkunde an den Verurteilten gerichtet werden und vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands beauftragt ist, ausgehen, 3. bei jeder Beschlagnahme, die vom oder auf Antrag des zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands beauftragt ist, vorgenommen wird, 4.durch die Entscheidung des Direktors des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung, die Zahlungsfähigkeit des Verurteilten zu prüfen, 5. durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, eine strafrechtliche Vollstreckungsermittlung im Sinne von Artikel 464/1 des Strafprozessgesetzbuches einzuleiten, 6.bei jeglichen Vollstreckungshandlungen, die im Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung im Sinne von Artikel 464/1 des Strafprozessgesetzbuches vorgenommen werden." KAPITEL 5 - Einziehung bei Aussetzung der Verkündung der Verurteilung und Aufschub der Vollstreckung der Einziehung Art. 51 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Wird die Aussetzung angeordnet, wird der Verdächtige, der Beschuldigte oder der Angeklagte in die Kosten und gegebenenfalls zu Rückgaben verurteilt. Das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht kann oder muss den Verdächtigen, den Beschuldigten oder den Angeklagten gemäß den auf die Taten anwendbaren Rechtsvorschriften zu einer Sondereinziehungsstrafe verurteilen." Art. 52 - In Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Februar 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 17.
April 2002, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Ist der Verurteilte früher nicht zu einer Kriminalstrafe oder einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als zwölf Monaten verurteilt worden, können die erkennenden Gerichte, indem sie zu einer Arbeitsstrafe oder zu einer oder mehreren Strafen, die fünf Jahre nicht übersteigen, verurteilen, durch eine mit Gründen versehene Entscheidung anordnen, dass die Vollstreckung entweder des Urteils beziehungsweise des Entscheids oder der Gesamtheit beziehungsweise eines Teils der Hauptstrafen oder Ersatzstrafen aufgeschoben wird. Die Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehungsstrafe kann jedoch nicht aufgeschoben werden. Die Entscheidung zur Anordnung oder Verweigerung des Aufschubs und, gegebenenfalls, der Bewährung muss gemäß den Bestimmungen von Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches mit Gründen versehen sein." KAPITEL 6 - Der Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, spezialisiert in der Beitreibung von Einziehungsgegenständen, der Vollstreckung von Einziehungen auf der Grundlage einer erweiterten Beschlagnahme und der Optimierung der Weiterführung von Einziehungen im Ausland Art. 53 - In Artikel 197 des Strafprozessgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1967, 20. Mai 1997 und 19. März 2003, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 54 - Artikel 197bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 197bis - § 1 - Verfolgungen zwecks Beitreibung von eingezogenen Gütern, von Geldbußen und Gerichtskosten werden im Namen der Staatsanwaltschaft nach den Anweisungen des Direktors des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorgenommen.
Dieser Beamte verrichtet die Handlungen und reicht die Anträge ein, die für die Beitreibung oder für die Wahrung der Rechte, die der Staatskasse durch das Urteil beziehungsweise den Entscheid zuerkannt worden sind, notwendig sind.
Er kann bei einer Verurteilung zur Einziehung einer Geldsumme, zu einer Geldbuße oder zu Gerichtskosten gemäß den Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder des Direktors des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung die Vollstreckung in die beschlagnahmten Güter vornehmen.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Direktors des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung lässt der zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen über den Präsidenten des zuständigen Erwerbsausschusses die formell rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidungen zur Einziehung von unbeweglichen Gütern beim Hypothekenamt des Orts, in dem das Gut gelegen ist, eintragen.
Der Einreichung der Klage geht eine Konzertierung mit dem Direktor des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung voraus. § 2 - Verfolgungen zwecks Beitreibung von eingezogenen Gütern, von Geldbußen und Gerichtskosten im Rahmen der vom Direktor des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung durchgeführten strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung werden in seinem Namen von einem vom Minister der Finanzen bestellten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, spezialisiert in der Beitreibung von Einziehungsgegenständen, vorgenommen.
Der spezialisierte Beamte übt alle Befugnisse aus, die dem in § 1 erwähnten Beamten durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zuerkannt werden. Er kann auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alle Handlungen vornehmen, die mit den Befugnissen, die sein Amt mit sich bringt, verbunden sind. § 3 - Wenn die Verurteilungsentscheidung die Sondereinziehung von Sachen oder Summen umfasst, die sich außerhalb des Königreichs befinden oder außerhalb des Königreichs beizutreiben sind, übermittelt die Staatsanwaltschaft eine Abschrift der relevanten Schriftstücke der Strafakte an den Minister der Justiz. Sie setzt das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung durch Übermittlung einer Abschrift davon in Kenntnis.
Die Staatsanwaltschaft kann den Direktor des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung darum ersuchen, im Hinblick auf die Vollstreckung der vorerwähnten Einziehung im Ausland in ihrem Namen jegliche Urkunden auszustellen und jegliche Handlungen auszuführen. Zu diesem Zweck kann der Direktor auf die Hilfe von Übersetzern zurückgreifen. Die für die Leistungen dieser Übersetzer aufgewendeten Kosten werden vom Direktor festgesetzt und als Gerichtskosten in Strafsachen angesehen. § 4 - Beim Föderalstaat wird ein Konzertierungsorgan für die Koordination der Beitreibung der nicht steuerlichen Forderungen in Strafsachen, nachstehend "Konzertierungsorgan" genannt, eingerichtet.
Das Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus: 1. dem Verwalter Nichtsteuerliche Beitreibung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder dem von ihm bestimmten Vertreter, 2.dem Direktor des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung oder dem von ihm bestimmten Vertreter, 3. dem Direktor der Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzverbrechen der föderalen Polizei oder dem von ihm bestimmten Vertreter, 4.einem Vertreter des für die Justiz zuständigen Ministers, 5. einem Vertreter des für die Finanzen zuständigen Ministers, 6.einem Vertreter des Mitglieds der Föderalregierung, das für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zuständig ist, 7. einem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Vertreter, 8.einem vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmten Vertreter.
Das Konzertierungsorgan fördert die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 2 erwähnten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Zuständigkeiten, und zwar im Hinblick auf eine effiziente und effektive Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen bezüglich der vollstreckbaren Verurteilungen zur Zahlung von eingezogenen Geldsummen, strafrechtlichen Geldbußen, Gerichtskosten und der in Artikel 29 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen erwähnten Beiträge an den Hilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter, in Belgien und im Ausland.
Das Konzertierungsorgan kann im Hinblick auf eine optimale Koordinierung der Vollstreckung der in Absatz 3 erwähnten Verurteilungen alle nützlichen Empfehlungen formulieren. Der Präsident des Konzertierungsorgans übermittelt die Empfehlungen an die für Justiz und für Finanzen zuständigen Minister sowie an den Präsidenten des Kollegiums der Generalprokuratoren.
Das Konzertierungsorgan erstellt seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese Geschäftsordnung wird von den für Justiz und für Finanzen zuständigen Ministern gebilligt. Das Konzertierungsorgan wählt unter seinen Mitgliedern einstimmig einen Präsidenten für eine Dauer von zwei Jahren. Das Mandat ist erneuerbar.
Das Konzertierungsorgan versammelt sich auf Vorladung seines Präsidenten, der die Tagesordnung festlegt.
Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Konzertierungsorgans wahr." KAPITEL 7 - Ermäßigungsbefugnis des Richters Art. 55 - Artikel 43bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Richter verringert, wenn nötig, den Betrag der in Artikel 42 Nr. 3 erwähnten Vermögensvorteile oder des in Absatz 2 erwähnten Geldwerts, um dem Verurteilten keine übermäßig schwere Strafe aufzuerlegen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM