publié le 13 juin 2013
Loi prévoyant des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de ressortissants de pays tiers en séjour illégal. - Traduction allemande d'extraits
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11 FEVRIER 2013. - Loi prévoyant des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de ressortissants de pays tiers en séjour illégal. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 15 et 17 à 27 de la loi du 11 février 2013 prévoyant des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de ressortissants de pays tiers en séjour illégal (Moniteur belge du 22 février 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, teilweise um.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex geniesst, 2.unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.
KAPITEL 3 - Vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen Art. 4 - § 1 - Arbeitgeber, die in Belgien ansässig sind und dort im Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind. § 2 - Arbeitgeber, die nicht in Belgien ansässig sind, aber dort im Rahmen eines Arbeitsvertrags einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, zahlen ihm eine Vergütung, die derjenigen entspricht, die sie einem Arbeitnehmer zahlen müssen, der legal beschäftigt ist im Rahmen einer vergleichbaren Arbeitsbeziehung aufgrund einer oder mehrerer Quellen der Verpflichtungen in den Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wie sie in Artikel 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, und die anwendbar sind entweder aufgrund des Gesetzes vom 5. März 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Führung von Sozialdokumenten durch Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden, oder aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1987 zur Billigung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, des Protokolls und zweier gemeinsamer Erklärungen, abgeschlossen in Rom am 19. Juni 1980, oder aufgrund der Verordnung (EG) Nr.593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I).
Art. 5 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigen, zahlen den zuständigen Diensten einen Betrag, der den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen entspricht, die er hätte entrichten müssen, wenn dieser Drittstaatsangehörige legal beschäftigt gewesen wäre, einschliesslich Säumniszuschlägen und eventueller administrativer Geldbussen.
Art. 6 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien beschäftigt haben, übernehmen gegebenenfalls die Kosten der Überweisung der ausstehenden Vergütungen in das Land, in das der Drittstaatsangehörige zurückgekehrt ist oder zurückgeführt wurde.
Art. 7 - Wenn Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Belgien beschäftigt sind, wird ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens dreimonatiger Dauer vermutet, es sei denn, diese Vermutung kann durch Gegenbeweis ausgeräumt werden.
KAPITEL 4 - Erleichterung der Einreichung von Beschwerden Art. 8 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, 2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom 19.Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, 3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, keine Anwendung findet, 4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus, sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und Vereinigung, die am Tag der Begebenheit seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Satzung die Verteidigung der Interessen von Drittstaatsangehörigen vorsieht. Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren beizutreten.
Art. 9 - Die in Artikel 8 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht treten.
Art. 10 - Die Unterstützung von Drittstaatsangehörigen bei der Einreichung von Beschwerden gilt nicht als Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt, wie in Artikel 77 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnt.
KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Hinterlegungs- und Konsignationskasse Art. 11 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Juni 1985, 26. Juni 1992 und 27. Dezember 2005, wird ein Paragraph 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4/1 - Wenn der Arbeitnehmer ein Drittstaatsangehöriger ohne rechtmässigen Aufenthalt ist, der erwähnt ist im Gesetz vom 11.
Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, und seine Postadresse und die Kontodaten seines Bank- oder Postscheckkontos dem Arbeitgeber nicht bekannt sind, überweist Letzterer die Entlohnung, die er noch nicht ausgezahlt hat, auf das Postscheckkonto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse. » Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber Art. 12 - Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex geniesst. » Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4/1 - Arbeitgeber, die einen Drittstaatsangehörigen beschäftigen möchten, müssen: 1. vorher prüfen, ob derjenige über einen gültigen Aufenthaltsschein oder eine andere gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt, 2.mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des Inhalts des Aufenthaltsscheins oder einer anderen Aufenthaltserlaubnis aufbewahren, 3. den Beginn und das Ende der Beschäftigung desjenigen gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angeben.» Art. 14 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, werden zwischen den Wörtern "Die Sozialinspektoren" und den Wörtern "verfügen über die" die Wörter "und die von den zuständigen Behörden bestimmten Beamten" eingefügt.
Art. 15 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Wer einen in Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Verstoss begangen hat, haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Rückführungskosten und einer Pauschalentschädigung für die Unterbringungs-, Aufenthalts- und Gesundheitspflegekosten für die betreffenden ausländischen Arbeitnehmer und ihre Familienmitglieder, die sich illegal in Belgien aufhalten".2. In Absatz 2 werden die Wörter "diese Entschädigungen" durch die Wörter "diese Entschädigung" ersetzt. (...) Abschnitt 3 -- Haftungsregeln Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende Vergütungen Art. 17 - In Artikel 35/1 § 1 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt. Art. 18 - In Artikel 35/2 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels" durch die Wörter "des vorliegenden Abschnitts" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 35/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "Vorliegendes Kapitel" durch die Wörter "Vorliegender Abschnitt" ersetzt.
Art. 20 - Kapitel VI/1 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text Abschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Regelung" bilden wird, wird durch einen Abschnitt 2 mit der Überschrift "Sonderregelung im Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt" ergänzt.
Art. 21 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 20, wird ein Artikel 35/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/7 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. Drittstaatsangehörigen: jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex geniesst, 2.unrechtmässigem Aufenthalt: die Anwesenheit von Ausländern auf dem Staatsgebiet, die die Voraussetzungen für die Einreise ins Staatsgebiet beziehungsweise den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, 3. Auftraggebern: jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag erteilt, zu einem Preis Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, 4.Auftragnehmern, auch Unternehmer genannt: jede natürliche oder juristische Person, die sich verpflichtet, zu einem Preis für einen Auftraggeber Tätigkeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, 5. Hauptauftragnehmern, auch Hauptunternehmer genannt: Unternehmer, die in einer Kette von Subunternehmern keine zwischengeschalteten Unternehmer sind, 6.zwischengeschalteten Auftragnehmern, auch zwischengeschaltete Unternehmer genannt: Subunternehmer im Verhältnis zu dem nach ihm folgenden Subunternehmer, 7. Unterauftragnehmern, auch Subunternehmer genannt: jede natürliche oder juristische Person, die sich verpflichtet, entweder unmittelbar oder mittelbar in gleich welchem Stadium zu einem Preis die einem Unternehmer aufgetragene Tätigkeit oder einen Teil dieser Tätigkeit auszuführen oder ausführen zu lassen, 8.Inspektion: die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sozialinspektoren, 9. gemeldeten Arbeitgebern: den beschäftigenden Unternehmer oder Subunternehmer, der von der schriftlichen Notifizierung im Sinne von Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches betroffen ist, 10.ausstehenden Vergütungen, auch noch geschuldete Entlohnung genannt: die Entlohnung, die der Arbeitgeber dem Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt schuldet und die dieser Arbeitgeber noch nicht gezahlt hat, mit Ausnahme der Entschädigungen, auf die der Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags Anrecht hat. » Art. 22 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/8 - In Abweichung von Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels regelt vorliegender Abschnitt die gesamtschuldnerische Haftung im Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien.
Die Artikel 1200 bis 1216 des Zivilgesetzbuches sind anwendbar auf die in vorliegendem Abschnitt erwähnte gesamtschuldnerische Haftung.
Für die Anwendung der Artikel 3 bis 6, 10, 13 bis 16, 18 und 23 des vorliegenden Gesetzes wird der gesamtschuldnerisch Haftende dem Arbeitgeber gleichgestellt.
Der gesamtschuldnerisch Haftende im Sinne des vorliegenden Abschnitts darf die Post- oder Bankgebühr nicht von der noch geschuldeten Entlohnung abziehen. » Art. 23 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/9 - Unternehmer ausserhalb einer Kette von Subunternehmern oder zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch von ihren unmittelbaren Subunternehmern zu zahlen ist.
In Abweichung von Absatz 1 haften Unternehmer und zwischengeschaltete Unternehmer nicht gesamtschuldnerisch, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt und beschäftigen wird.
In Abweichung von Absatz 2 haften Unternehmer und zwischengeschaltete Unternehmer gesamtschuldnerisch ab dem Moment, an dem ihnen bekannt war, dass ihr unmittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. » Art. 24 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/10 - Bei einer Kette von Subunternehmern haften der Hauptunternehmer und der zwischengeschaltete Unternehmer, denen bekannt ist, dass ihr mittelbarer Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch von diesem mittelbaren Subunternehmer zu zahlen ist und die Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. » Art. 25 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/11 - § 1 - Auftraggeber, denen bekannt ist, dass ihr Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt, ohne den Einsatz von Subunternehmern, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch von ihrem Unternehmer zu zahlen ist und die Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies bekannt war, im Rahmen des Vertrags, den sie mit diesem Unternehmer abgeschlossen haben, erbracht worden sind. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein.
Auftraggeber, denen bekannt ist, dass Subunternehmer, die unmittelbar oder mittelbar nach ihrem Unternehmer folgen, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen, haften bei einer Kette von Subunternehmern gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entlohnung, die noch von diesen Subunternehmern zu zahlen ist und die Arbeitsleistungen betrifft, die ab dem Moment, an dem ihnen dies bekannt war, zu ihren Gunsten erbracht worden sind. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung sein. § 2 - Paragraph 1 ist auf den Auftraggeber, der eine natürliche Person ist und Tätigkeiten zu vollkommen privaten Zwecken ausführen lässt, nicht anwendbar. » Art. 26 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/12 - Der gemeldete Arbeitgeber hängt eine Abschrift der in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten schriftlichen Notifizierung an der in Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 erwähnten Stelle aus.
Der in den Artikeln 35/9 bis 35/11 erwähnte gesamtschuldnerisch Haftende hängt eine Abschrift der erhaltenen Notifizierung an der in Artikel 49/2 Absatz 4 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Stelle aus, wenn der in Absatz 1 erwähnte Aushang nicht durch den gemeldeten Arbeitgeber erfolgt ist. » Art. 27 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 35/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35/13 - Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechte von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien, die dort beschäftigt sind oder beschäftigt waren, können nachfolgende Organisationen in den Streitsachen, zu denen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Anlass geben kann, vor Gericht treten: 1. die repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, 2. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die im Gesetz vom 19.Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt sind, 3. die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im gewerkschaftlichen Konzertierungsorgan, das für die Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen bestimmt ist, auf die das Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, keine Anwendung findet, 4. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus sowie jede vom König bestimmte gemeinnützige Einrichtung und Vereinigung, erwähnt durch und aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigen.
Das Auftreten dieser Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinigungen beeinträchtigt nicht das Recht des Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt, selbst vor Gericht zu treten, sich der Klage anzuschliessen oder dem Verfahren beizutreten.
Die in Absatz 1 erwähnten Organisationen, gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinigungen dürfen ohne jegliche Erlaubnis des Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt vor Gericht treten. » (...) Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Frau M. DE BLOCK Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung J. CROMBEZ Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM