publié le 11 août 2010
Loi portant des dispositions diverses en matière de santé Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 DECEMBRE 2009. - Loi portant des dispositions diverses en matière de santé Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 14 à 16 de la loi du 10 décembre 2009 portant des dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 31 décembre 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (...) Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke und des Erlassgesetzes vom 14.
November 1939 über die Unterdrückung der Trunkenheit Art. 14 - Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 19. Juli 2004, 27. Dezember 2004 und 1.März 2007, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Es ist verboten, Jugendlichen unter sechzehn Jahren Getränke oder Erzeugnisse, deren vorhandener Alkoholgehalt 0,5 Vol% überschreitet, zu verkaufen, zu servieren oder anzubieten.
Von jeder Person, die Getränke oder andere Erzeugnisse auf Alkoholbasis kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat.
Es ist verboten, Jugendlichen unter achtzehn Jahren alkoholische Getränke, wie in Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bestimmt, zu verkaufen, zu servieren oder anzubieten.
Von jeder Person, die alkoholische Getränke kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. » Art. 15 - § 1 - In Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben. § 2 - Artikel 5 des Erlassgesetzes vom 14. November 1939 über die Unterdrückung der Trunkenheit wird aufgehoben.
In Artikel 7 desselben Erlassgesetzes werden die Wörter «, 5 » gestrichen.
Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Art. 16 - Artikel 42 § 1 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Sie können auch Tiere beschlagnahmen, wenn diese trotz eines in Anwendung von Artikel 40 ausgesprochenen Verbots gehalten werden.» (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das « Belgische Staatsblatt » veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK