publié le 22 septembre 2017
Loi portant prolongement des mesures de soutien au transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 AOUT 2015. - Loi portant prolongement des mesures de soutien au transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 août 2015 portant prolongement des mesures de soutien au transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016 (Moniteur belge du 31 août 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des Streuverkehrs für den Zeitraum 2015-2016 PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 Art. 2 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 Art. 3 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012] KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen Art. 21 - Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "in Artikel 5 Nr.4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. 2. Die Wörter "in Artikel 5 Nr.5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in Artikel 3 Nr. 32 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 11 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 2" durch die Wörter "in Artikel 10" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf Bezuschussung einreichen, und dies bis zum Ende des Monats, in dem die Bezuschussungsregelung außer Kraft tritt.
Die Verzeichnisse mit den Transportdaten im Hinblick auf die Erlangung eines Zuschusses werden spätestens am Ende des Monats nach jedem Quartal, für das ein Zuschuss beantragt wird, eingereicht.
In Abweichung von Absatz 2 können diese Verzeichnisse im Hinblick auf die Erlangung eines Zuschusses für die Quartale von 2015, die vor der Veröffentlichung des Gesetzes vom 10. August 2015 zur Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des Streuverkehrs für den Zeitraum 2015-2016 im Belgischen Staatsblatt abgelaufen sind, noch innerhalb eines Monats nach dem Quartal eingereicht werden, in dem dieses Gesetz veröffentlicht wird.
Werden die Verzeichnisse nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen eingereicht, endet der Anspruch auf Zuschuss für diese Quartale.
Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch im Wege einer Antragschrift eingereicht. Die Antragsakte enthält die Unternehmensnummer des Eisenbahnunternehmens." Art. 24 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen innerhalb einer Frist von zwei Monaten und fünfzehn Tagen nach Erhalt der vollständigen Antragsakte schriftlich notifiziert." Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "für den Zeitraum, der" durch die Wörter "für das Quartal, das" ersetzt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. Art. 26 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Innerhalb zweier Monate und fünfzehn Tage nach Erhalt der in Artikel 16 erwähnten Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung diese Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab und setzt sie das Eisenbahnunternehmen von dem Betrag in Kenntnis, den sie für das Quartal gewährt, für das der Zuschuss beantragt worden ist.Während dieser Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt der vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die Abweisung der Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Zuschusses für das Quartal, für das der Zuschuss beantragt wird." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "gedeckten Zeitraums" durch die Wörter "gedeckten Quartals" ersetzt. Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 17/1 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 Prozent des im Föderalen Haushalt eingetragenen Jahreshaushaltsplans begrenzt." Art. 28 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die gezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent der Transportkosten begrenzt." Art. 29 - Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.Mai 2014, wird aufgehoben.
Art. 30 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 2013, wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Abschnitt 1 tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 31 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2015.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität J. GALANT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS