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Vue multilingue de Loi du 10/08/2015
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Loi portant prolongement des mesures de soutien au transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016. - Traduction allemande Wet tot verlenging van de steunmaatregelen aan het gecombineerd en het verspreid vervoer voor de periode 2015-2016. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AOUT 2015. - Loi portant prolongement des mesures de soutien au transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 AUGUSTUS 2015. - Wet tot verlenging van de steunmaatregelen aan het gecombineerd en het verspreid vervoer voor de periode 2015-2016. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10
loi du 10 août 2015 portant prolongement des mesures de soutien au augustus 2015 tot verlenging van de steunmaatregelen aan het
transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016 gecombineerd en het verspreid vervoer voor de periode 2015-2016
(Moniteur belge du 31 août 2015). (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Verlängerung der Maßnahmen zur 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Verlängerung der Maßnahmen zur
Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des Streuverkehrs für den Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des Streuverkehrs für den
Zeitraum 2015-2016 Zeitraum 2015-2016
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 KAPITEL 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008
Art. 2 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, Art. 2 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008,
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und "Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und
tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft."
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über
die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von
intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012
Art. 3 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses Art. 3 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses
vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der
Schiene von intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum Schiene von intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum
2009-2012] 2009-2012]
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur
Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen
Art. 21 - Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung Art. 21 - Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung
verschiedener dringender Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: verschiedener dringender Bestimmungen wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 1. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006
über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in
Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt.
2. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 2. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006
über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in
Artikel 3 Nr. 32 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. Artikel 3 Nr. 32 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 11 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Art. 22 - In Artikel 11 desselben Gesetzes werden die Wörter "in
Artikel 2" durch die Wörter "in Artikel 10" ersetzt. Artikel 2" durch die Wörter "in Artikel 10" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf "Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf
Bezuschussung einreichen, und dies bis zum Ende des Monats, in dem die Bezuschussung einreichen, und dies bis zum Ende des Monats, in dem die
Bezuschussungsregelung außer Kraft tritt. Bezuschussungsregelung außer Kraft tritt.
Die Verzeichnisse mit den Transportdaten im Hinblick auf die Erlangung Die Verzeichnisse mit den Transportdaten im Hinblick auf die Erlangung
eines Zuschusses werden spätestens am Ende des Monats nach jedem eines Zuschusses werden spätestens am Ende des Monats nach jedem
Quartal, für das ein Zuschuss beantragt wird, eingereicht. Quartal, für das ein Zuschuss beantragt wird, eingereicht.
In Abweichung von Absatz 2 können diese Verzeichnisse im Hinblick auf In Abweichung von Absatz 2 können diese Verzeichnisse im Hinblick auf
die Erlangung eines Zuschusses für die Quartale von 2015, die vor der die Erlangung eines Zuschusses für die Quartale von 2015, die vor der
Veröffentlichung des Gesetzes vom 10. August 2015 zur Verlängerung der Veröffentlichung des Gesetzes vom 10. August 2015 zur Verlängerung der
Maßnahmen zur Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des Maßnahmen zur Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des
Streuverkehrs für den Zeitraum 2015-2016 im Belgischen Staatsblatt Streuverkehrs für den Zeitraum 2015-2016 im Belgischen Staatsblatt
abgelaufen sind, noch innerhalb eines Monats nach dem Quartal abgelaufen sind, noch innerhalb eines Monats nach dem Quartal
eingereicht werden, in dem dieses Gesetz veröffentlicht wird. eingereicht werden, in dem dieses Gesetz veröffentlicht wird.
Werden die Verzeichnisse nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 Werden die Verzeichnisse nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3
vorgesehenen Fristen eingereicht, endet der Anspruch auf Zuschuss für vorgesehenen Fristen eingereicht, endet der Anspruch auf Zuschuss für
diese Quartale. diese Quartale.
Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch im Wege einer Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch im Wege einer
Antragschrift eingereicht. Die Antragsakte enthält die Antragschrift eingereicht. Die Antragsakte enthält die
Unternehmensnummer des Eisenbahnunternehmens." Unternehmensnummer des Eisenbahnunternehmens."
Art. 24 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 24 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 13 - Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder "Art. 13 - Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder
sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf
Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen
innerhalb einer Frist von zwei Monaten und fünfzehn Tagen nach Erhalt innerhalb einer Frist von zwei Monaten und fünfzehn Tagen nach Erhalt
der vollständigen Antragsakte schriftlich notifiziert." der vollständigen Antragsakte schriftlich notifiziert."
Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "für den Zeitraum, der" durch die Wörter 1. In § 1 werden die Wörter "für den Zeitraum, der" durch die Wörter
"für das Quartal, das" ersetzt. "für das Quartal, das" ersetzt.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 26 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 26 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Innerhalb zweier Monate und 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Innerhalb zweier Monate und
fünfzehn Tage nach Erhalt der in Artikel 16 erwähnten fünfzehn Tage nach Erhalt der in Artikel 16 erwähnten
Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung diese Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung diese
Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab und setzt sie das Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab und setzt sie das
Eisenbahnunternehmen von dem Betrag in Kenntnis, den sie für das Eisenbahnunternehmen von dem Betrag in Kenntnis, den sie für das
Quartal gewährt, für das der Zuschuss beantragt worden ist. Während Quartal gewährt, für das der Zuschuss beantragt worden ist. Während
dieser Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem dieser Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem
Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt
spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt der spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt der
vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die Abweisung der vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die Abweisung der
Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Zuschusses für das Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Zuschusses für das
Quartal, für das der Zuschuss beantragt wird." Quartal, für das der Zuschuss beantragt wird."
2. In Absatz 2 werden die Wörter "gedeckten Zeitraums" durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter "gedeckten Zeitraums" durch die
Wörter "gedeckten Quartals" ersetzt. Wörter "gedeckten Quartals" ersetzt.
Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 17/1 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 "Art. 17/1 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25
Prozent des im Föderalen Haushalt eingetragenen Jahreshaushaltsplans Prozent des im Föderalen Haushalt eingetragenen Jahreshaushaltsplans
begrenzt." begrenzt."
Art. 28 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die Art. 28 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die
gezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent der Transportkosten gezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent der Transportkosten
begrenzt." begrenzt."
Art. 29 - Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 29 - Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
28. Juni 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird 28. Juni 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 30 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 30 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 28. Juni 2013, wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem vom 28. Juni 2013, wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Abschnitt 1 tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." "Abschnitt 1 tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft."
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2015. Art. 31 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2015.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Mobilität Die Ministerin der Mobilität
J. GALANT J. GALANT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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