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Loi portant prolongement des mesures de soutien au transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016. - Traduction allemande | Wet tot verlenging van de steunmaatregelen aan het gecombineerd en het verspreid vervoer voor de periode 2015-2016. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AOUT 2015. - Loi portant prolongement des mesures de soutien au transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 AUGUSTUS 2015. - Wet tot verlenging van de steunmaatregelen aan het gecombineerd en het verspreid vervoer voor de periode 2015-2016. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 |
loi du 10 août 2015 portant prolongement des mesures de soutien au | augustus 2015 tot verlenging van de steunmaatregelen aan het |
transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016 | gecombineerd en het verspreid vervoer voor de periode 2015-2016 |
(Moniteur belge du 31 août 2015). | (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2015). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Verlängerung der Maßnahmen zur | 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Verlängerung der Maßnahmen zur |
Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des Streuverkehrs für den | Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des Streuverkehrs für den |
Zeitraum 2015-2016 | Zeitraum 2015-2016 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 | KAPITEL 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 |
Art. 2 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, | Art. 2 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, |
abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und | "Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und |
tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." | tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." |
KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über | KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über |
die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von | die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von |
intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 | intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 |
Art. 3 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Art. 3 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der | vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der |
Schiene von intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum | Schiene von intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum |
2009-2012] | 2009-2012] |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur |
Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen | Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen |
Art. 21 - Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung | Art. 21 - Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung |
verschiedener dringender Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: | verschiedener dringender Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 | 1. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 |
über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in | über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in |
Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. | Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. |
2. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 | 2. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 |
über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in | über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in |
Artikel 3 Nr. 32 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. | Artikel 3 Nr. 32 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 11 desselben Gesetzes werden die Wörter "in | Art. 22 - In Artikel 11 desselben Gesetzes werden die Wörter "in |
Artikel 2" durch die Wörter "in Artikel 10" ersetzt. | Artikel 2" durch die Wörter "in Artikel 10" ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf | "Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf |
Bezuschussung einreichen, und dies bis zum Ende des Monats, in dem die | Bezuschussung einreichen, und dies bis zum Ende des Monats, in dem die |
Bezuschussungsregelung außer Kraft tritt. | Bezuschussungsregelung außer Kraft tritt. |
Die Verzeichnisse mit den Transportdaten im Hinblick auf die Erlangung | Die Verzeichnisse mit den Transportdaten im Hinblick auf die Erlangung |
eines Zuschusses werden spätestens am Ende des Monats nach jedem | eines Zuschusses werden spätestens am Ende des Monats nach jedem |
Quartal, für das ein Zuschuss beantragt wird, eingereicht. | Quartal, für das ein Zuschuss beantragt wird, eingereicht. |
In Abweichung von Absatz 2 können diese Verzeichnisse im Hinblick auf | In Abweichung von Absatz 2 können diese Verzeichnisse im Hinblick auf |
die Erlangung eines Zuschusses für die Quartale von 2015, die vor der | die Erlangung eines Zuschusses für die Quartale von 2015, die vor der |
Veröffentlichung des Gesetzes vom 10. August 2015 zur Verlängerung der | Veröffentlichung des Gesetzes vom 10. August 2015 zur Verlängerung der |
Maßnahmen zur Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des | Maßnahmen zur Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des |
Streuverkehrs für den Zeitraum 2015-2016 im Belgischen Staatsblatt | Streuverkehrs für den Zeitraum 2015-2016 im Belgischen Staatsblatt |
abgelaufen sind, noch innerhalb eines Monats nach dem Quartal | abgelaufen sind, noch innerhalb eines Monats nach dem Quartal |
eingereicht werden, in dem dieses Gesetz veröffentlicht wird. | eingereicht werden, in dem dieses Gesetz veröffentlicht wird. |
Werden die Verzeichnisse nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 | Werden die Verzeichnisse nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 |
vorgesehenen Fristen eingereicht, endet der Anspruch auf Zuschuss für | vorgesehenen Fristen eingereicht, endet der Anspruch auf Zuschuss für |
diese Quartale. | diese Quartale. |
Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch im Wege einer | Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch im Wege einer |
Antragschrift eingereicht. Die Antragsakte enthält die | Antragschrift eingereicht. Die Antragsakte enthält die |
Unternehmensnummer des Eisenbahnunternehmens." | Unternehmensnummer des Eisenbahnunternehmens." |
Art. 24 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 24 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 13 - Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder | "Art. 13 - Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder |
sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf | sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf |
Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen | Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen |
innerhalb einer Frist von zwei Monaten und fünfzehn Tagen nach Erhalt | innerhalb einer Frist von zwei Monaten und fünfzehn Tagen nach Erhalt |
der vollständigen Antragsakte schriftlich notifiziert." | der vollständigen Antragsakte schriftlich notifiziert." |
Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "für den Zeitraum, der" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "für den Zeitraum, der" durch die Wörter |
"für das Quartal, das" ersetzt. | "für das Quartal, das" ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
Art. 26 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 26 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Innerhalb zweier Monate und | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Innerhalb zweier Monate und |
fünfzehn Tage nach Erhalt der in Artikel 16 erwähnten | fünfzehn Tage nach Erhalt der in Artikel 16 erwähnten |
Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung diese | Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung diese |
Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab und setzt sie das | Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab und setzt sie das |
Eisenbahnunternehmen von dem Betrag in Kenntnis, den sie für das | Eisenbahnunternehmen von dem Betrag in Kenntnis, den sie für das |
Quartal gewährt, für das der Zuschuss beantragt worden ist. Während | Quartal gewährt, für das der Zuschuss beantragt worden ist. Während |
dieser Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem | dieser Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem |
Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt | Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt |
spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt der | spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt der |
vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die Abweisung der | vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die Abweisung der |
Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Zuschusses für das | Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Zuschusses für das |
Quartal, für das der Zuschuss beantragt wird." | Quartal, für das der Zuschuss beantragt wird." |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "gedeckten Zeitraums" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "gedeckten Zeitraums" durch die |
Wörter "gedeckten Quartals" ersetzt. | Wörter "gedeckten Quartals" ersetzt. |
Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem | Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 17/1 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 | "Art. 17/1 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 |
Prozent des im Föderalen Haushalt eingetragenen Jahreshaushaltsplans | Prozent des im Föderalen Haushalt eingetragenen Jahreshaushaltsplans |
begrenzt." | begrenzt." |
Art. 28 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die | Art. 28 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die |
gezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent der Transportkosten | gezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent der Transportkosten |
begrenzt." | begrenzt." |
Art. 29 - Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 29 - Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
28. Juni 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird | 28. Juni 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 30 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 30 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 28. Juni 2013, wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem | vom 28. Juni 2013, wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Abschnitt 1 tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." | "Abschnitt 1 tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2015. | Art. 31 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2015. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 | Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
J. GALANT | J. GALANT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |