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| Loi portant prolongement des mesures de soutien au transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016. - Traduction allemande | Wet tot verlenging van de steunmaatregelen aan het gecombineerd en het verspreid vervoer voor de periode 2015-2016. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AOUT 2015. - Loi portant prolongement des mesures de soutien au transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 AUGUSTUS 2015. - Wet tot verlenging van de steunmaatregelen aan het gecombineerd en het verspreid vervoer voor de periode 2015-2016. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 |
| loi du 10 août 2015 portant prolongement des mesures de soutien au | augustus 2015 tot verlenging van de steunmaatregelen aan het |
| transport combiné et au transport diffus pour la période 2015-2016 | gecombineerd en het verspreid vervoer voor de periode 2015-2016 |
| (Moniteur belge du 31 août 2015). | (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 2015). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Verlängerung der Maßnahmen zur | 10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Verlängerung der Maßnahmen zur |
| Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des Streuverkehrs für den | Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des Streuverkehrs für den |
| Zeitraum 2015-2016 | Zeitraum 2015-2016 |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 | KAPITEL 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 |
| Art. 2 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, | Art. 2 - Artikel 24 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und | "Art. 24 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und |
| tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." | tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." |
| KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über | KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2009 über |
| die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von | die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der Schiene von |
| intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 | intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum 2009-2012 |
| Art. 3 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses | Art. 3 - 20 - [Bestimmungen zur Abänderung des Königlichen Erlasses |
| vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der | vom 15. Juli 2009 über die Förderung des kombinierten Verkehrs auf der |
| Schiene von intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum | Schiene von intermodalen Transporteinheiten für den Zeitraum |
| 2009-2012] | 2009-2012] |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur |
| Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen | Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen |
| Art. 21 - Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung | Art. 21 - Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Festlegung |
| verschiedener dringender Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: | verschiedener dringender Bestimmungen wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 | 1. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 |
| über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in | über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in |
| Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. | Artikel 3 Nr. 27 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. |
| 2. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 | 2. Die Wörter "in Artikel 5 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 |
| über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in | über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs" werden durch die Wörter "in |
| Artikel 3 Nr. 32 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. | Artikel 3 Nr. 32 des Eisenbahngesetzbuches" ersetzt. |
| Art. 22 - In Artikel 11 desselben Gesetzes werden die Wörter "in | Art. 22 - In Artikel 11 desselben Gesetzes werden die Wörter "in |
| Artikel 2" durch die Wörter "in Artikel 10" ersetzt. | Artikel 2" durch die Wörter "in Artikel 10" ersetzt. |
| Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 23 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf | "Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen kann jederzeit einen Antrag auf |
| Bezuschussung einreichen, und dies bis zum Ende des Monats, in dem die | Bezuschussung einreichen, und dies bis zum Ende des Monats, in dem die |
| Bezuschussungsregelung außer Kraft tritt. | Bezuschussungsregelung außer Kraft tritt. |
| Die Verzeichnisse mit den Transportdaten im Hinblick auf die Erlangung | Die Verzeichnisse mit den Transportdaten im Hinblick auf die Erlangung |
| eines Zuschusses werden spätestens am Ende des Monats nach jedem | eines Zuschusses werden spätestens am Ende des Monats nach jedem |
| Quartal, für das ein Zuschuss beantragt wird, eingereicht. | Quartal, für das ein Zuschuss beantragt wird, eingereicht. |
| In Abweichung von Absatz 2 können diese Verzeichnisse im Hinblick auf | In Abweichung von Absatz 2 können diese Verzeichnisse im Hinblick auf |
| die Erlangung eines Zuschusses für die Quartale von 2015, die vor der | die Erlangung eines Zuschusses für die Quartale von 2015, die vor der |
| Veröffentlichung des Gesetzes vom 10. August 2015 zur Verlängerung der | Veröffentlichung des Gesetzes vom 10. August 2015 zur Verlängerung der |
| Maßnahmen zur Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des | Maßnahmen zur Unterstützung des kombinierten Verkehrs und des |
| Streuverkehrs für den Zeitraum 2015-2016 im Belgischen Staatsblatt | Streuverkehrs für den Zeitraum 2015-2016 im Belgischen Staatsblatt |
| abgelaufen sind, noch innerhalb eines Monats nach dem Quartal | abgelaufen sind, noch innerhalb eines Monats nach dem Quartal |
| eingereicht werden, in dem dieses Gesetz veröffentlicht wird. | eingereicht werden, in dem dieses Gesetz veröffentlicht wird. |
| Werden die Verzeichnisse nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 | Werden die Verzeichnisse nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 |
| vorgesehenen Fristen eingereicht, endet der Anspruch auf Zuschuss für | vorgesehenen Fristen eingereicht, endet der Anspruch auf Zuschuss für |
| diese Quartale. | diese Quartale. |
| Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch im Wege einer | Die Antragsakte wird schriftlich oder elektronisch im Wege einer |
| Antragschrift eingereicht. Die Antragsakte enthält die | Antragschrift eingereicht. Die Antragsakte enthält die |
| Unternehmensnummer des Eisenbahnunternehmens." | Unternehmensnummer des Eisenbahnunternehmens." |
| Art. 24 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 24 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 13 - Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder | "Art. 13 - Die Verwaltung prüft die Antragsakte. Der Minister oder |
| sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf | sein Beauftragter trifft eine Entscheidung über den Anspruch auf |
| Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen | Bezuschussung. Diese Entscheidung wird dem Eisenbahnunternehmen |
| innerhalb einer Frist von zwei Monaten und fünfzehn Tagen nach Erhalt | innerhalb einer Frist von zwei Monaten und fünfzehn Tagen nach Erhalt |
| der vollständigen Antragsakte schriftlich notifiziert." | der vollständigen Antragsakte schriftlich notifiziert." |
| Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 25 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "für den Zeitraum, der" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "für den Zeitraum, der" durch die Wörter |
| "für das Quartal, das" ersetzt. | "für das Quartal, das" ersetzt. |
| 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
| Art. 26 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 26 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Innerhalb zweier Monate und | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Innerhalb zweier Monate und |
| fünfzehn Tage nach Erhalt der in Artikel 16 erwähnten | fünfzehn Tage nach Erhalt der in Artikel 16 erwähnten |
| Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung diese | Bestandsverzeichnisse billigt die Verwaltung diese |
| Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab und setzt sie das | Bestandsverzeichnisse oder weist sie ab und setzt sie das |
| Eisenbahnunternehmen von dem Betrag in Kenntnis, den sie für das | Eisenbahnunternehmen von dem Betrag in Kenntnis, den sie für das |
| Quartal gewährt, für das der Zuschuss beantragt worden ist. Während | Quartal gewährt, für das der Zuschuss beantragt worden ist. Während |
| dieser Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem | dieser Frist tauscht die Verwaltung alle relevanten Daten mit dem |
| Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt | Eisenbahnunternehmen aus. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt |
| spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt der | spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt der |
| vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die Abweisung der | vorerwähnten Bestandsverzeichnisse. Die Abweisung der |
| Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Zuschusses für das | Bestandsverzeichnisse führt zum Verlust des Zuschusses für das |
| Quartal, für das der Zuschuss beantragt wird." | Quartal, für das der Zuschuss beantragt wird." |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "gedeckten Zeitraums" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "gedeckten Zeitraums" durch die |
| Wörter "gedeckten Quartals" ersetzt. | Wörter "gedeckten Quartals" ersetzt. |
| Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem | Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 17/1 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 | "Art. 17/1 - Die Zuschüsse werden pro Quartal gewährt und sind auf 25 |
| Prozent des im Föderalen Haushalt eingetragenen Jahreshaushaltsplans | Prozent des im Föderalen Haushalt eingetragenen Jahreshaushaltsplans |
| begrenzt." | begrenzt." |
| Art. 28 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die | Art. 28 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Die |
| gezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent der Transportkosten | gezahlten Zuschüsse werden auf 30 Prozent der Transportkosten |
| begrenzt." | begrenzt." |
| Art. 29 - Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 29 - Artikel 20 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 28. Juni 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird | 28. Juni 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 30 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 30 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 28. Juni 2013, wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem | vom 28. Juni 2013, wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Abschnitt 1 tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." | "Abschnitt 1 tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft." |
| KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
| Art. 31 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2015. | Art. 31 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2015. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 | Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Mobilität | Die Ministerin der Mobilität |
| J. GALANT | J. GALANT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |